RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW195 2250702-1 Spruch, W195 2250702-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 15.02.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 15.02.2022 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 24.12.2013 in Begleitung seiner Mutter legal in das österreichische Bundesgebiet ein. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 24.12.2013 in Begleitung seiner Mutter legal in das österreichische Bundesgebiet ein. I.
- Von der Magistratsabteilung 35 wurde ihm ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) erteilt und mehrmals verlängert. Zuletzt wurde dem BF am 27.07.2020 ein unbefristeter „Daueraufenthalt-EU“ zuerkannt. römisch eins.
- Von der Magistratsabteilung 35 wurde ihm ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) erteilt und mehrmals verlängert. Zuletzt wurde dem BF am 27.07.2020 ein unbefristeter „Daueraufenthalt-EU“ zuerkannt. I.
- Der BF wurde mit Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.12.2020, rechtskräftig 21.12.2020, XXXX , wegen §§ 278a, 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 18 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. römisch eins.
- Der BF wurde mit Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.12.2020, rechtskräftig 21.12.2020, römisch 40 , wegen Paragraphen 278 a, 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 18 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. I.
- Am 05.02.2021 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit unbefristetem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme fand auf Deutsch statt. Der BF gab zunächst an, nicht so gesund zu sein. Wenn er aufs Klo gehe, blute er hinten, er glaube, Hämorriden zu haben. In Bangladesch sei er in die Volksschule gegangen, in Österreich habe er zwei Jahre das Gymnasium und zwei Jahre die XXXX besucht. Er habe eine Lehre als Elektro- bzw. Gebäudeinstallateur gefunden, sei dann aber in U-Haft gekommen. Derzeit sei er in Haft und gehe deshalb keiner Erwerbstätigkeit nach. Vor seiner Festnahme habe er bei seinen Eltern und seinem Bruder in Wien gelebt. Befragt, wie er seinen Aufenthalt finanziere, gab der BF an, sein Vater arbeite. In Bangladesch seien seine Schwester, seine Großmutter, einige Onkel und Tanten aufhältig. Zu seiner Schwester habe er zwei- bis dreimal im Monat Kontakt, auch mit seiner Großmutter spreche er einmal im Monat. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er habe hier die Sprache gelernt und habe von Bangladesch keine Ahnung mehr. Sein Deutschlehrer sei ein guter Freund von ihm, sonstige Freunde habe er nicht. Er spreche Bangla, könne es aber nicht schreiben. Ansonsten könne er Englisch und spreche Deutsch auf B
- Befragt, ob er sich in Österreich integriert fühle, gab der BF an, er habe die Sprache gelernt, hier die Schule besucht und gearbeitet. 2018 sei er radikalisiert worden. In Bangladesch habe er nichts und würde er dort ins Gefängnis kommen und werde ihn die Polizei schlagen, bis er tot sei. Er wolle keinen Asylantrag stellen, denn er habe einen Daueraufenthalt EU. Er habe auch keine Fluchtgründe. römisch eins.
- Am 05.02.2021 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit unbefristetem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme fand auf Deutsch statt. Der BF gab zunächst an, nicht so gesund zu sein. Wenn er aufs Klo gehe, blute er hinten, er glaube, Hämorriden zu haben. In Bangladesch sei er in die Volksschule gegangen, in Österreich habe er zwei Jahre das Gymnasium und zwei Jahre die römisch 40 besucht. Er habe eine Lehre als Elektro- bzw. Gebäudeinstallateur gefunden, sei dann aber in U-Haft gekommen. Derzeit sei er in Haft und gehe deshalb keiner Erwerbstätigkeit nach. Vor seiner Festnahme habe er bei seinen Eltern und seinem Bruder in Wien gelebt. Befragt, wie er seinen Aufenthalt finanziere, gab der BF an, sein Vater arbeite. In Bangladesch seien seine Schwester, seine Großmutter, einige Onkel und Tanten aufhältig. Zu seiner Schwester habe er zwei- bis dreimal im Monat Kontakt, auch mit seiner Großmutter spreche er einmal im Monat. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er habe hier die Sprache gelernt und habe von Bangladesch keine Ahnung mehr. Sein Deutschlehrer sei ein guter Freund von ihm, sonstige Freunde habe er nicht. Er spreche Bangla, könne es aber nicht schreiben. Ansonsten könne er Englisch und spreche Deutsch auf B
- Befragt, ob er sich in Österreich integriert fühle, gab der BF an, er habe die Sprache gelernt, hier die Schule besucht und gearbeitet. 2018 sei er radikalisiert worden. In Bangladesch habe er nichts und würde er dort ins Gefängnis kommen und werde ihn die Polizei schlagen, bis er tot sei. Er wolle keinen Asylantrag stellen, denn er habe einen Daueraufenthalt EU. Er habe auch keine Fluchtgründe. I.
- Am 10.02.2021 wurde der BF erneut vom BFA hinsichtlich einer geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit unbefristetem Einreiseverbot, insbesondere zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung, befragt. Hierzu gab der BF an, bei der ersten Razzia sei er froh gewesen, dass es passiert sei, damit es nicht noch schlimmer werde. Er habe Hilfe bei DERAD gesucht und sei er einmal auch in der U-Haft besucht worden. Er sei mit dem Attentäter des Terroranschlags in Wien über Telegram in Kontakt gestanden und habe ihn auch zweimal gesehen. Durch ihn sei er zum IS gekommen. Nach Syrien habe er nie reisen wollen. Was er damals gemacht habe, sei schlecht gewesen. Die Ideologie des IS sei schlecht und er fühle sich mit ihr nicht mehr verbunden. römisch eins.
- Am 10.02.2021 wurde der BF erneut vom BFA hinsichtlich einer geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit unbefristetem Einreiseverbot, insbesondere zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung, befragt. Hierzu gab der BF an, bei der ersten Razzia sei er froh gewesen, dass es passiert sei, damit es nicht noch schlimmer werde. Er habe Hilfe bei DERAD gesucht und sei er einmal auch in der U-Haft besucht worden. Er sei mit dem Attentäter des Terroranschlags in Wien über Telegram in Kontakt gestanden und habe ihn auch zweimal gesehen. Durch ihn sei er zum IS gekommen. Nach Syrien habe er nie reisen wollen. Was er damals gemacht habe, sei schlecht gewesen. Die Ideologie des IS sei schlecht und er fühle sich mit ihr nicht mehr verbunden. I.
- Am 15.02.2021 stellte der BF aus der Haft einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Am 15.02.2021 stellte der BF aus der Haft einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Befragung gab der BF an, zu einer Jugendstrafe wegen § 278b StGB in der Höhe von zwei Jahren, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt worden zu sein. Da diese Straftat in Zusammenhang mit dem radikalen Islam stehe, sei zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Bangladesch mit Folter, unmenschlicher Behandlung und langjährigem Gefängnisaufenthalt bis hin zur Todesstrafe rechnen müsse. Sein Onkel sei in Bangladesch von der Polizei aufgesucht und über den BF befragt worden. Sogar sein Vater in Österreich sei angerufen worden. Im Rahmen einer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Befragung gab der BF an, zu einer Jugendstrafe wegen Paragraph 278 b, StGB in der Höhe von zwei Jahren, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt worden zu sein. Da diese Straftat in Zusammenhang mit dem radikalen Islam stehe, sei zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Bangladesch mit Folter, unmenschlicher Behandlung und langjährigem Gefängnisaufenthalt bis hin zur Todesstrafe rechnen müsse. Sein Onkel sei in Bangladesch von der Polizei aufgesucht und über den BF befragt worden. Sogar sein Vater in Österreich sei angerufen worden. I.
- Am 10.03.2021 wurde der BF vor dem BFA zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Er gab zunächst an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er beherrsche die Sprachen Bangla, Englisch und Deutsch in Wort und Schrift. Er sei im Jahr 2013 nach Österreich gekommen. Mit seinen Eltern spreche er Bangla. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, er würde in Bangladesch willkürlich verurteilt werden. Die Sicherheitsbehörde habe in seinem Dorf und bei seinem Onkel nach ihm gefragt und gesagt, dass er im Falle einer Rückkehr festgenommen werden würde. Es werde als Verrat gegen das Land gewertet, wenn jemand etwas Kriminelles im Ausland mache. Man würde ihn ins Gefängnis sperren, foltern und misshandeln. Seine Verwandten in Bangladesch würden ihm nicht helfen können, weil sie sonst selbst mit der Polizei Probleme bekommen würden. In Bangladesch würde man ihn als terroristischen Verbrecher ansehen und könnte er aus diesem Grund die Todesstrafe erhalten. römisch eins.
- Am 10.03.2021 wurde der BF vor dem BFA zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Er gab zunächst an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er beherrsche die Sprachen Bangla, Englisch und Deutsch in Wort und Schrift. Er sei im Jahr 2013 nach Österreich gekommen. Mit seinen Eltern spreche er Bangla. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, er würde in Bangladesch willkürlich verurteilt werden. Die Sicherheitsbehörde habe in seinem Dorf und bei seinem Onkel nach ihm gefragt und gesagt, dass er im Falle einer Rückkehr festgenommen werden würde. Es werde als Verrat gegen das Land gewertet, wenn jemand etwas Kriminelles im Ausland mache. Man würde ihn ins Gefängnis sperren, foltern und misshandeln. Seine Verwandten in Bangladesch würden ihm nicht helfen können, weil sie sonst selbst mit der Polizei Probleme bekommen würden. In Bangladesch würde man ihn als terroristischen Verbrecher ansehen und könnte er aus diesem Grund die Todesstrafe erhalten. Am selben Tag wurde auch der Vater des BF einvernommen. Dieser gab zunächst ausdrücklich an aussagen zu wollen. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass sowohl die Polizei als auch zwei hochrangige Beamte der NSI (Nationaler Nachrichtendienst) zu ihm nach Hause gekommen seien und Informationen über den BF haben wollten. Unterlagen gebe es hierzu keine. Die Botschaft von Bangladesch habe von ihm das Urteil und die Bestätigung über die Haft des BF verlangt. Ein Mitarbeiter habe mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen, weil er aus den Medien und von der Community erfahren habe, dass der BF mit dem Fall vom
- November involviert gewesen sei. Befragt, ob der Vorfall in den Medien in Bangladesch registriert worden sei, gab der Vater an, er habe es nicht gelesen oder gesehen, aber gehört, dass es in den Nachrichten und auf Facebook veröffentlicht worden sei. Die genauen Zeitungen könne er nicht nennen, kurz nach dem Vorfall sei es aber überall gestanden. Vorgelegt wurden: Lebenslauf; Zeugnis Deutsch B1 vom 03.12.2015; Jahreszeugnisse Schuljahr 2016/17, 2017/18, 2018/19, 2019/20; Anwesenheitsbestätigung Berufspraktische Tage vom 13.11.2015; Schulbesuchsbestätigungen NMS Schuljahr 2013/14, 2014/15; Jahres- und Abschlusszeugnis NMS Schuljahr 2015/16; Meldebestätigung vom 02.11.
- I.
- Am 21.04.2021 langte eine Stellungnahme des BF zu den Länderinformationen zu Bangladesch beim BFA ein, in der insbesondere auf die dortigen Haftbedingungen verwiesen wurde. römisch eins.
- Am 21.04.2021 langte eine Stellungnahme des BF zu den Länderinformationen zu Bangladesch beim BFA ein, in der insbesondere auf die dortigen Haftbedingungen verwiesen wurde. I.
- Am 16.07.2021 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Doppelbestrafung in Bangladesch beim BFA ein. römisch eins.
- Am 16.07.2021 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Doppelbestrafung in Bangladesch beim BFA ein. Zusammengefasst führte die Staatendokumentation aus, dass gemäß der Verfassung der Republik Bangladesch niemand für dieselbe Straftat mehr als einmal verfolgt und bestraft werden darf (Art 35/2). Die Strafprozessordnung habe den verfassungsmäßigen Schutz vor doppelter Strafverfolgung verstärkt, indem sie vorsieht, dass eine Person, die einmal von einem zuständigen Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder freigesprochen wurde, nicht erneut wegen derselben Straftat vor Gericht gestellt werden darf. Dieser Schutz vor Doppelbestrafung sei nur dann anwendbar, wenn es sich um ein Strafverfahren handelt und sich die Strafverfolgung auf dieselbe Straftat beziehe. Von strafrechtlichen Verurteilungen eines Staatsbürgers aus Bangladesch im Ausland werden die Behörden im Heimatland nur dann in Kenntnis gesetzt, wenn die Gesetze des Landes, in dem die Straftat begangen und bestraft wurde, dies vorsehen oder wenn die Information zum Fall über Interpol an das Innenministerium oder die Einwanderungsbehörde in Bangladesch ergeht.Zusammengefasst führte die Staatendokumentation aus, dass gemäß der Verfassung der Republik Bangladesch niemand für dieselbe Straftat mehr als einmal verfolgt und bestraft werden darf (Artikel 35 /, 2,). Die Strafprozessordnung habe den verfassungsmäßigen Schutz vor doppelter Strafverfolgung verstärkt, indem sie vorsieht, dass eine Person, die einmal von einem zuständigen Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder freigesprochen wurde, nicht erneut wegen derselben Straftat vor Gericht gestellt werden darf. Dieser Schutz vor Doppelbestrafung sei nur dann anwendbar, wenn es sich um ein Strafverfahren handelt und sich die Strafverfolgung auf dieselbe Straftat beziehe. Von strafrechtlichen Verurteilungen eines Staatsbürgers aus Bangladesch im Ausland werden die Behörden im Heimatland nur dann in Kenntnis gesetzt, wenn die Gesetze des Landes, in dem die Straftat begangen und bestraft wurde, dies vorsehen oder wenn die Information zum Fall über Interpol an das Innenministerium oder die Einwanderungsbehörde in Bangladesch ergeht. I.10 Am 15.09.2021 langte eine Stellungnahme des BF zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Anfragebeantwortung unvollständig sei. Entsprechend der eingeholten Rechtsmeinung eines Rechtsanwalts in Dhaka gelte das Doppelbestrafungsverbot nur für inländische Verurteilungen. Auch werde angedeutet, dass das Doppelbestrafungsverbot nur für Straftatbestände gelte, die nach dem Strafrecht von Bangladesch in unechter Konkurrenz zueinanderstehen würden. Zudem ermittle die Staatsanwaltschaft weiterhin gegen den BF und werde er immer noch als Beschuldigter wegen einer terroristischen Straftat geführt und greife diesbezüglich das Doppelbestrafungsverbot keineswegs. Es sei davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden in Bangladesch Kenntnis von der Verurteilung und von anhängigen Strafverfahren des BF haben. Auch wenn die Grenz- und Einwanderungsbehörden keine Verpflichtung haben würden gegen den BF vorzugehen, so gehe aus der Anfragebeantwortung hervor, dass seine Daten auf der Liste der Terroristen gespeichert und seine Aktivitäten in Bangladesch ständig überwacht werden würden. römisch eins.10 Am 15.09.2021 langte eine Stellungnahme des BF zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Anfragebeantwortung unvollständig sei. Entsprechend der eingeholten Rechtsmeinung eines Rechtsanwalts in Dhaka gelte das Doppelbestrafungsverbot nur für inländische Verurteilungen. Auch werde angedeutet, dass das Doppelbestrafungsverbot nur für Straftatbestände gelte, die nach dem Strafrecht von Bangladesch in unechter Konkurrenz zueinanderstehen würden. Zudem ermittle die Staatsanwaltschaft weiterhin gegen den BF und werde er immer noch als Beschuldigter wegen einer terroristischen Straftat geführt und greife diesbezüglich das Doppelbestrafungsverbot keineswegs. Es sei davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden in Bangladesch Kenntnis von der Verurteilung und von anhängigen Strafverfahren des BF haben. Auch wenn die Grenz- und Einwanderungsbehörden keine Verpflichtung haben würden gegen den BF vorzugehen, so gehe aus der Anfragebeantwortung hervor, dass seine Daten auf der Liste der Terroristen gespeichert und seine Aktivitäten in Bangladesch ständig überwacht werden würden. Vorgelegt wurden: Rechtsmeinungen aus Bangladesch; Berichte XXXX vom 26.06.2021, 30.08.2021 und 08.09.2021; Teilnahmebestätigung Deutsch und Alphabetisierung B2 von 18.08.2021; Schulbesuchsbestätigung XXXX vom 13.09.
- Vorgelegt wurden: Rechtsmeinungen aus Bangladesch; Berichte römisch 40 vom 26.06.2021, 30.08.2021 und 08.09.2021; Teilnahmebestätigung Deutsch und Alphabetisierung B2 von 18.08.2021; Schulbesuchsbestätigung römisch 40 vom 13.09.
- I.
- Die Staatsanwaltschaft XXXX gab auf Nachfrage des BFA mit Schreiben vom 03.12.2021 bekannt, dass hinsichtlich des BF kein Verfahren anhängig sei. römisch eins.
- Die Staatsanwaltschaft römisch 40 gab auf Nachfrage des BFA mit Schreiben vom 03.12.2021 bekannt, dass hinsichtlich des BF kein Verfahren anhängig sei. I.
- Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und § 6 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 2 iVm Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist (Spruchpunkt VI.), gegen den BF wurde ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 6, 9 FPG erlassen (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). römisch eins.
- Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist (Spruchpunkt römisch sechs.), gegen den BF wurde ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 6, 9, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend führte das BFA aus, dass den Befürchtungen des BF, in Bangladesch aufgrund der in Österreich erhaltenen Verurteilung, verfolgt zu werden, die Ausführungen zum Doppelbestrafungsverbot in Bangladesch entgegenzuhalten seien. Etwaige Ermittlungen in Zusammenhang mit Straftaten seien nicht geeignet Asylrelevanz zu entfalten und könne jedermann mit derartigen Ermittlungen von Sicherheitsbehörden (auch in anderen Ländern) rechnen. Beim BF würden die Asylausschlussgründe des § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG vorliegen. Die stichhaltigen Gründe, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstelle, ergebe sich aus seiner rechtskräftigen Verurteilung und dass unwahrscheinlich sei, dass er seine innere radikal islamistische Haltung seit seiner Verurteilung geändert habe. Bei § 278b Abs. 2 StGB handle es sich um ein besonders schweres Verbrechen und seien die vom BF begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen. Er werde als gemeingefährlicher Täter angesehen, da aufgrund der angenommenen Verinnerlichung des IS-Gedankengutes eine neuerliche Unterstützung des IS nicht ausgeschlossen sei. Das private Interesse des BF an einem asylrechtlichen Schutzstatus müsse zugunsten der Sicherheit der Republik Österreich zurücktreten. Es werde eine negative Zukunftsprognose erteilt. Eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention sei vom BF nicht vorgebracht worden. Das Bestehen einer Gefährdungssituation in Bangladesch werde verneint. Der BF erfülle Asylausschlussgründe und bestehe daher ein hohes öffentliches Interesse an der Ausreise seiner Person. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass sich der BF über einen langen Zeitraum mit dem ideologischen Gedankengut des IS auseinandergesetzt habe. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme seines Gesamtverhaltens stelle der BF eine begründete Gefahr für die Sicherheit dar. Aufgrund der individuell festgestellten Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich sowie der Erläuterung zu § 53 Abs. 3 Z 9 FPG sei jedenfalls ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen. Begründend führte das BFA aus, dass den Befürchtungen des BF, in Bangladesch aufgrund der in Österreich erhaltenen Verurteilung, verfolgt zu werden, die Ausführungen zum Doppelbestrafungsverbot in Bangladesch entgegenzuhalten seien. Etwaige Ermittlungen in Zusammenhang mit Straftaten seien nicht geeignet Asylrelevanz zu entfalten und könne jedermann mit derartigen Ermittlungen von Sicherheitsbehörden (auch in anderen Ländern) rechnen. Beim BF würden die Asylausschlussgründe des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG vorliegen. Die stichhaltigen Gründe, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstelle, ergebe sich aus seiner rechtskräftigen Verurteilung und dass unwahrscheinlich sei, dass er seine innere radikal islamistische Haltung seit seiner Verurteilung geändert habe. Bei Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB handle es sich um ein besonders schweres Verbrechen und seien die vom BF begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen. Er werde als gemeingefährlicher Täter angesehen, da aufgrund der angenommenen Verinnerlichung des IS-Gedankengutes eine neuerliche Unterstützung des IS nicht ausgeschlossen sei. Das private Interesse des BF an einem asylrechtlichen Schutzstatus müsse zugunsten der Sicherheit der Republik Österreich zurücktreten. Es werde eine negative Zukunftsprognose erteilt. Eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention sei vom BF nicht vorgebracht worden. Das Bestehen einer Gefährdungssituation in Bangladesch werde verneint. Der BF erfülle Asylausschlussgründe und bestehe daher ein hohes öffentliches Interesse an der Ausreise seiner Person. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass sich der BF über einen langen Zeitraum mit dem ideologischen Gedankengut des IS auseinandergesetzt habe. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme seines Gesamtverhaltens stelle der BF eine begründete Gefahr für die Sicherheit dar. Aufgrund der individuell festgestellten Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich sowie der Erläuterung zu Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sei jedenfalls ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen. I.
- Mit Schriftsatz vom 13.01.2022 wurde der Bescheid des BFA seitens des BF wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 13.01.2022 wurde der Bescheid des BFA seitens des BF wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten. Zusammengefasst wurde nach kurzer Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, dass das Verhalten des BF in Bangladesch auch nach Bestimmungen des Digital Security Act 2018 und des Special Powers Act 1984 tatbildlich wäre und es diesbezüglich wohl zu langjährigen Haftstrafen kommen könnte. Diesfalls würde das Doppelbestrafungsverbot nicht gelten. Entsprechend der vom BF eingeholten legal opinion eines Rechtsanwaltes gelte das Doppelbestrafungsverbot nur für inländische Verurteilungen. Mit dieser legal opinion habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Weiters sei nicht ausreichend gewürdigt worden, dass die Staatsanwaltschaft XXXX gegen den BF zur Geschäftszahl XXXX wegen Beteiligung am Terroranschlag vom 02.11.2020 ermittelt. Zusammengefasst wurde nach kurzer Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, dass das Verhalten des BF in Bangladesch auch nach Bestimmungen des Digital Security Act 2018 und des Special Powers Act 1984 tatbildlich wäre und es diesbezüglich wohl zu langjährigen Haftstrafen kommen könnte. Diesfalls würde das Doppelbestrafungsverbot nicht gelten. Entsprechend der vom BF eingeholten legal opinion eines Rechtsanwaltes gelte das Doppelbestrafungsverbot nur für inländische Verurteilungen. Mit dieser legal opinion habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Weiters sei nicht ausreichend gewürdigt worden, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den BF zur Geschäftszahl römisch 40 wegen Beteiligung am Terroranschlag vom 02.11.2020 ermittelt. Der BF nehme derzeit 14-tägig an dem Betreuungsangebot von DERAD teil. Obwohl er dies der belangten Behörde mitteilte, habe sie keinerlei Ermittlungen angestellt, wie es derzeit mit der Radikalisierung des BF aussehe. Der BF sei derzeit beim Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen XXXX 40 Stunden in der Woche angestellt. Am Samstag gehe er für jeweils sechs Stunden einer geringfügigen Beschäftigung bei XXXX als Verkäufer nach. Zudem arbeite er am Sonntag ehrenamtlich in einem Pensionisten-Wohnhaus. Abends besuche er die Abend- XXXX . Schon allein dadurch, dass er durch Schule und Arbeit voll in Anspruch genommen werde, bestehe keine Befürchtung, dass er sich mit radikal-islamischem Gedankengut abgebe. Die belangte Behörde hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass vom BF keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann und dass die Zukunftsprognose des BF positiv sei. Die belangte Behörde hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwieweit die Omikron-Variante der Covid-Pandemie Auswirkungen in Bangladesch zeige. Zudem habe die belangte Behörde keine ordnungsgemäße Interessensabwägung durchgeführt. So lebe der BF mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt und seit über acht Jahren in Österreich. Unrichtig sei, dass der BF mit der Kultur und Sprache von Bangladesch bestens vertraut sei. Der BF nehme derzeit 14-tägig an dem Betreuungsangebot von DERAD teil. Obwohl er dies der belangten Behörde mitteilte, habe sie keinerlei Ermittlungen angestellt, wie es derzeit mit der Radikalisierung des BF aussehe. Der BF sei derzeit beim Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen römisch 40 40 Stunden in der Woche angestellt. Am Samstag gehe er für jeweils sechs Stunden einer geringfügigen Beschäftigung bei römisch 40 als Verkäufer nach. Zudem arbeite er am Sonntag ehrenamtlich in einem Pensionisten-Wohnhaus. Abends besuche er die Abend- römisch 40 . Schon allein dadurch, dass er durch Schule und Arbeit voll in Anspruch genommen werde, bestehe keine Befürchtung, dass er sich mit radikal-islamischem Gedankengut abgebe. Die belangte Behörde hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass vom BF keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann und dass die Zukunftsprognose des BF positiv sei. Die belangte Behörde hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwieweit die Omikron-Variante der Covid-Pandemie Auswirkungen in Bangladesch zeige. Zudem habe die belangte Behörde keine ordnungsgemäße Interessensabwägung durchgeführt. So lebe der BF mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt und seit über acht Jahren in Österreich. Unrichtig sei, dass der BF mit der Kultur und Sprache von Bangladesch bestens vertraut sei. Es wurde die Anträge gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen; die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewähren; hinsichtlich Spruchpunkt V. feststellen, dass die Abschiebung nach Bangladesch auf Dauer unzulässig sei, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu den Bescheid dergestalt abzuändern, dass gegen den BF ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Weiters wurde der Antrag gestellt dieser Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurde die Anträge gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen; die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewähren; hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. feststellen, dass die Abschiebung nach Bangladesch auf Dauer unzulässig sei, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu den Bescheid dergestalt abzuändern, dass gegen den BF ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Weiters wurde der Antrag gestellt dieser Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vorgelegt wurden: Ladungsbescheid LPD vom 14.12.2021; SMS-Korrespondenzen; Arbeitsvertrag vom 30.12.2021; Anmeldung geringfügige Beschäftigung XXXX ; Schulbesuchsbestätigung XXXX Schuljahr 2021/22; Nachweis ehrenamtliche Tätigkeit 4 Stunden pro Woche vom 28.12.2021Vorgelegt wurden: Ladungsbescheid LPD vom 14.12.2021; SMS-Korrespondenzen; Arbeitsvertrag vom 30.12.2021; Anmeldung geringfügige Beschäftigung römisch 40 ; Schulbesuchsbestätigung römisch 40 Schuljahr 2021/22; Nachweis ehrenamtliche Tätigkeit 4 Stunden pro Woche vom 28.12.2021 I.
- Mit Schreiben vom 14.01.2022 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 14.01.2022 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
- Mit der Ladung vom 25.01.2022 zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch (Stand 16.06.2021) zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 15.02.2022 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. römisch eins.
- Mit der Ladung vom 25.01.2022 zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch (Stand 16.06.2021) zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 15.02.2022 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. I.
- Am 15.02.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, eines Dolmetschers für die Sprache Bangla und des ausgewiesenen Rechtsanwaltes des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Weiters nahm an der Verhandlung ein Vertreter der belangten Behörde teil. Im Zuge der Verhandlung wurden auch zwei, vom BF namhaft gemachte Zeugen, einvernommen.römisch eins.
- Am 15.02.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, eines Dolmetschers für die Sprache Bangla und des ausgewiesenen Rechtsanwaltes des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Weiters nahm an der Verhandlung ein Vertreter der belangten Behörde teil. Im Zuge der Verhandlung wurden auch zwei, vom BF namhaft gemachte Zeugen, einvernommen. Eingangs der Verhandlung legte der BF einen von ihm aktualisierten Lebenslauf vor. Der BF leidet an keinen Krankheiten. Der BF lebt bei seinen Eltern und einem Bruder in Wien, weitere Verwandte habe er keine in Österreich. Er hat eine Schwester sowie weitere Verwandte (Onkel, Großeltern etc) in Bangladesch. In Österreich hat der BF keine Kinder und keine Beziehung. Seine Zukunft stelle er sich so vor, dass er nach Abschluss seiner Ausbildung als IT-Software-Entwickler oder Systemtechniker arbeiten könne. Derzeit habe er noch keine fertige Ausbildung, er besuche als Abendschule die „ XXXX “. Er arbeitet für eine Leihfirma und verdient monatlich € 1.400,-, darüber hinaus auch noch bei einer weiteren Firma durch geringfügige Beschäftigung um die € 280,-. Das Geld würde er seinen Eltern geben, dafür zahle er keine Miete oder Lebenshaltungskosten.Seine Zukunft stelle er sich so vor, dass er nach Abschluss seiner Ausbildung als IT-Software-Entwickler oder Systemtechniker arbeiten könne. Derzeit habe er noch keine fertige Ausbildung, er besuche als Abendschule die „ römisch 40 “. Er arbeitet für eine Leihfirma und verdient monatlich € 1.400,-, darüber hinaus auch noch bei einer weiteren Firma durch geringfügige Beschäftigung um die € 280,-. Das Geld würde er seinen Eltern geben, dafür zahle er keine Miete oder Lebenshaltungskosten. Er würde lediglich zur Schule gehen und arbeiten, ansonsten sei er zu Hause oder nehme Nachhilfeunterricht in Deutsch. Er habe das Niveau B1 erreicht, B2 habe er nicht bestanden. Der BF habe „Freunde von der Schule“; weitere Freunde oder Kontakt habe er keinen. Er habe auch keinen Kontakt nach Bangladesch, welches er 2013 verlassen habe. Seitdem habe er „keinen Kontakt“ gehabt, weil er „hier … keine Kontaktnummern und so“ gehabt habe. Nachgefragt vom Vertreter der belangten Behörde gab der BF dazu an, dass er lediglich „Tanten und Onkeln“ habe, zu denen er „nicht so“ Kontakt habe, näher ausgeführt „nur ein Hi, Hello“. Zu seiner Schwester habe er keinen Kontakt. In seiner Freizeit würde er vier Stunden ehrenamtliche Arbeit leisten. Er müsse jeden Monat im Rahmen von „DERAD“ sprechen und sich bei der Polizei melden. Es sei dies die Folge seiner Verurteilung wegen Terrorismus. Er sei verurteilt worden „2 Jahre haben sie mir gegeben und ich musste dann sechs Monate in Haft bleiben“. Gefragt, warum sich dies nicht im Lebenslauf abbilde, meinte der BF, er würde diesen Lebenslauf den Firmen schicken. Von seiner Haftstrafe wisse weder sein Arbeitgeber noch die Schule etwas. Falls er nach Bangladesch zurückkehren müsste würde er festgenommen werden, man würde ihn schlagen und viele Tage ins Gefängnis stecken. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Der BF war kein Mitglied einer politischen Partei in Bangladesch und wurde nie verhaftet. Bei der Ausreise aus Bangladesch habe es keine Probleme gegeben. Seine strafrechtlich relevanten Aktivitäten hätten sich niemals gegen die Republik Bangladesch oder deren staatliche Autoritäten gewendet. Er habe nie etwas gegen Bangladesch oder die bengalische Regierung gesagt. Die Polizei in Bangladesch wüsste über das Urteil bescheid und es gäbe dort „Null-Toleranz“ gegen terroristische Verbindungen. Nachgefragt gab der BF zu Protokoll, dass er in Bangladesch in die Schule gegangen sei, etwa für sechs oder sieben Jahre. Er habe „Mathematik, Englisch, Naturwissenschaften, dann war Bengali als Fach und Computer war auch ein Fach“ gelernt. Mit seinen Eltern würde er sich auf Bengali unterhalten. Er könne aber nicht Bengali schreiben, „denn das ist sehr schwer“. Es sei auch schwer zu lesen. Über Nachfrage des vorsitzenden Richters bestätigte der BF, dass der im Administrativakt befindliche Lebenslauf (AS 101) von ihm stamme. In diesem Lebenslauf ist unter „Sprachkenntnisse“ angegeben: „Bengalisch in Wort und Schrift, Englisch (gut in Wort und Schrift)“. Im, dem BVwG am Verhandlungstag übergebenen Lebenslauf finden sich folgende Angaben über die „Sprachkenntnisse“ des BF: Deutsch (B2), Englisch (B2), Bengalisch (Muttersprache)“. Im Semesterzeugnis der XXXX vom 03.02.2022, welches über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom BF nach der Verhandlung vorgelegt wurde, wird der Pflichtgegenstand Deutsch mit „5“ benotet, Englisch mit „1“. Mit seinen Eltern würde er sich auf Bengali unterhalten. Er könne aber nicht Bengali schreiben, „denn das ist sehr schwer“. Es sei auch schwer zu lesen. Über Nachfrage des vorsitzenden Richters bestätigte der BF, dass der im Administrativakt befindliche Lebenslauf (AS 101) von ihm stamme. In diesem Lebenslauf ist unter „Sprachkenntnisse“ angegeben: „Bengalisch in Wort und Schrift, Englisch (gut in Wort und Schrift)“. Im, dem BVwG am Verhandlungstag übergebenen Lebenslauf finden sich folgende Angaben über die „Sprachkenntnisse“ des BF: Deutsch (B2), Englisch (B2), Bengalisch (Muttersprache)“. Im Semesterzeugnis der römisch 40 vom 03.02.2022, welches über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom BF nach der Verhandlung vorgelegt wurde, wird der Pflichtgegenstand Deutsch mit „5“ benotet, Englisch mit „1“. Der BF betonte, dass er nunmehr in keine Moschee gehen würde. Er würde zu „DERAD“ gehen und sei nunmehr für den BF „die Demokratie gut und die Sharia schlecht“. Er würde auch versuchen, sich zu integrieren indem er arbeite. Seine Familie habe von seiner Nähe zum Islamischen Staat nichts gewusst. Damals sei er 17 Jahre alt gewesen, sei wegen Misserfolgen in der Schule in Depression gewesen und habe während des Trainings im Park Leute kennengelernt, welche zur IS-Ideologie positiv standen. Nunmehr sei er 20 Jahr alt und er wolle damit nichts mehr zu tun haben. Sowohl der Bruder des BF als auch der Vater des BF wurden über Wunsch des BF in der Verhandlung des BVwG als Zeugen einvernommen. Die Zeugeneinvernahme erfolgte unter Hilfestellung durch den bengalischen Dolmetscher. Der Bruder des BF führte aus, dass der BF zwar einen Fehler gemacht habe, er hätte sich jedoch geändert. Er habe sich von früheren Ansichten verabschiedet und auch verstanden, dass er damit der Familie Probleme bereite. Nachgefragt meinte der Bruder des BF, dass die Familie früher gar nicht die Kontakte des BF wahrgenommen habe. Sie hätten lediglich wahrgenommen, dass der BF „etwas religiöser wurde und wir haben das nicht als schlecht empfunden“. Nunmehr würde der BF aber nicht mehr in die Moschee gehen und sich auf die Arbeit konzentrieren. Die Familie habe „auch ein extra Auge auf ihn geworfen“, so der Bruder des BF. Die jetzigen Freunde – von der Schule – kenne der Bruder des BF nicht. Kontakte zu Bangladesch habe die Familie „nicht so sehr, manchmal schreiben mir meine Cousins auf Facebook“. Mit der Schwester gäbe es ein „Familienproblem“, weswegen sie nicht so sehr Kontakt haben. Welches „Familienproblem“ dies sei, darüber schwieg der Bruder des BF. In der Schule sei der BF gut, so der Zeuge, ausgenommen „ein bisschen Schwierigkeit in Deutsch“. Zu Hause würden sie „meist in Bengali, aber ab und zu auch in Deutsch“ reden. Der BF könnte „mehr oder weniger“ in Bengali sprechen, „aber lesen oder schreiben nicht“. Erst nach Wahrheitserinnerung relativierte der Zeuge diese Aussage und meinte, dass er als Bengale „natürlich etwas können“ müsste. Als weiterer Zeuge wurde sodann der Vater des BF einvernommen. Eingangs hielt dieser fest, dass der Sohn ein Verbrechen begangen habe. Er, der Vater, sei immer am Arbeiten und „habe vielleicht nicht genügend aufgepasst“. In weiterer Folge versuchte der Vater des BF diesen als „dummen Jungen“ darzustellen. Er würde sich von früheren Ansichten entfernen und habe sich geändert. Der BF habe keine Freunde, so sein Vater. Er ginge in die Arbeit und in die Schule, ansonsten sei er nur zu Hause. Nachgefragt, in welche Schule der Sohn geht, antwortete der Vater: „in die XXXX “, vertiefend nachgefragt sei die Schule „im 12ten Bezirk“. Den Namen der Schule habe er vergessen. Nachgefragt, in welche Schule der Sohn geht, antwortete der Vater: „in die römisch 40 “, vertiefend nachgefragt sei die Schule „im 12ten Bezirk“. Den Namen der Schule habe er vergessen. Sein Sohn sei nicht politisch tätig gewesen und er habe nicht gegen staatliche Autoritäten in Bangladesch gesprochen. Die früheren, über eineinhalb Jahre andauernden Aktivitäten des Sohnes kannte der Vater des BF erst ab dem Zeitpunkt der erfolgten Razzia. Der BF selbst habe „mit niemandem“ Kontakt in Bangladesch. Der Vater habe Kontakt zu den Verwandten der Ehefrau, aber auch sehr wenig. Zu seiner Tochter in Bangladesch befragt gab der Zeuge an, dass dies eine „familiäre Angelegenheit“ sei, sie hätten schon lange Zeit keinen Kontakt mehr. In Bangladesch habe die Polizei offensichtlich von den Vorfällen erfahren und habe alle Verwandte kontaktiert. Diese Verwandten wurden öfters von der Polizei kontrolliert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Die Identität des BF steht fest. Er ist volljähriger Staatsangehöriger von Bangladesch, der Volksgruppe der Bengalen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig (AS 37, 87). Festgestellt wird, dass die Muttersprache des BF Bangla/Bengali ist (gleichlautende Angaben in der Erstbefragung AS 23 sowie bei der Einvernahme vor dem BFA AS 86). Er spricht daneben auch Deutsch und Englisch (AS 86). Zu seinen Kenntnissen über die Muttersprache gibt der BF an, diese – trotz mehrjährigen Schulbesuches in Bangladesch - nicht lesen und schreiben zu können (BVwG VS). Dies ist unglaubwürdig und widersprüchlich zu dem vom BF gestalteten Lebenslauf (AS 101). Der BF ist in XXXX geboren (AS 37) und in Dhaka aufgewachsen, wo er auch die Volksschule besucht hat (AS 87). Im Herkunftsland halten sich seine Schwester, eine Großmutter, Onkel und Tanten auf. Die Familie hat Kontakt zu Verwandten in Bangladesch. Der BF ist in römisch 40 geboren (AS 37) und in Dhaka aufgewachsen, wo er auch die Volksschule besucht hat (AS 87). Im Herkunftsland halten sich seine Schwester, eine Großmutter, Onkel und Tanten auf. Die Familie hat Kontakt zu Verwandten in Bangladesch. Weshalb die Familie jedoch keinen Kontakt zur Schwester des BF, welche sich ebenfalls in Bangladesch befindet, hält, wurde verschleiert und kam nicht hervor, wobei sich die Zeugen auf eine „Familienangelegenheit“ beriefen. Der BF reiste gemeinsam mit seiner Mutter am 24.12.2013 legal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sich zu diesem Zeitpunkt bereits sein Vater und sein Bruder aufhielten (AS 29). Ihm wurde am 22.11.2013 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus ausgestellt, die in der Folge immer wieder verlängert wurde. Seit 27.07.2020 besitzt er einen Daueraufenthalt-EU, der bis 27.07.2025 gültig ist. Der BF besuchte im Herkunftsland die Volksschule. In Österreich schloss er 2016 die Neue Mittelschule ab und besuchte dann zwei Jahre das Gymnasium und zwei Jahre eine XXXX ohne diese aber abzuschließen (AS 87, 117). Von 01.09.2020 bis 02.12.2020 war der BF Lehrling als Elektroinstallationstechniker (AS 51, 88). Seit 06.09.2021 besucht er die erste Klasse der XXXX . Die Benotung im Pflichtgegenstand Deutsch im Semesterzeugnis vom 03.02.2022 fällt mit „5“ negativ aus.Der BF besuchte im Herkunftsland die Volksschule. In Österreich schloss er 2016 die Neue Mittelschule ab und besuchte dann zwei Jahre das Gymnasium und zwei Jahre eine römisch 40 ohne diese aber abzuschließen (AS 87, 117). Von 01.09.2020 bis 02.12.2020 war der BF Lehrling als Elektroinstallationstechniker (AS 51, 88). Seit 06.09.2021 besucht er die erste Klasse der römisch 40 . Die Benotung im Pflichtgegenstand Deutsch im Semesterzeugnis vom 03.02.2022 fällt mit „5“ negativ aus. Dem Vater ist nicht bekannt, in welche Schule der BF derzeit geht („ XXXX “, „im 12ten Bezirk“). Dem Vater ist nicht bekannt, in welche Schule der BF derzeit geht („ römisch 40 “, „im 12ten Bezirk“). Seit 18.12.2021 ist der BF geringfügig bei XXXX . angestellt (AS 371). Seit 30.12.2021 arbeitet er zusätzlich bei der XXXX und verdient dort EUR 1.732,00 brutto (AS 359ff). Seit 10.12.2021 ist der BF ehrenamtlich für vier Stunden in der Woche im Pensionisten-Wohnhaus XXXX tätig (AS 379). Seit 18.12.2021 ist der BF geringfügig bei römisch 40 . angestellt (AS 371). Seit 30.12.2021 arbeitet er zusätzlich bei der römisch 40 und verdient dort EUR 1.732,00 brutto (AS 359ff). Seit 10.12.2021 ist der BF ehrenamtlich für vier Stunden in der Woche im Pensionisten-Wohnhaus römisch 40 tätig (AS 379). Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF wurde am 21.12.2020 durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 18 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde am 21.12.2020 durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 18 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF hat sich von zumindest 10.03.2018 bis 17.10.2019 in XXXX A./ als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State, beteiligt, wobei er in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er in mehrfachen Telegram-Chats mit dem vom LG für Strafsachen XXXX zu AZ XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach dem § 278a StGB verurteilten XXXX die Taten, Zielsetzungen und Methoden des IS, insbesondere durch Übermittlung von Videodateien und Internet-Links rechtfertigte und dessen Entschluss, über die Türkei nach Syrien zu reisen und auf Seiten des IS in den Krieg zu ziehen, in wiederholten Gesprächen bestärkte; in wiederholten Angriffen IS-Nasheeds, an nicht ausforschbare Personen weiterleitete bzw. mit ihnen in Chats teilte, wodurch er sie zur Unterstützung des IS ermutigte; in wiederholten Angriffen Propagandamaterial des IS, insbesondere Dokumente, Audio-und Videodateien von radikal-islamischen Predigern und bekannten Führungspersönlichkeiten des IS in Chats zur Verfügung stellte sowie in diesen Chats die Taten, Zielsetzungen und Methoden des IS rechtfertigte und den IS, dessen Ideologie und Kämpfer verherrlichte, terroristische Straftaten, wie insbesondere die Begehung von terroristischen Anschlägen durch den IS, ausdrücklich billigte und rechtfertigte und sie dazu ermutigte, den IS weiter zu unterstützen; Der BF hat sich von zumindest 10.03.2018 bis 17.10.2019 in römisch 40 A./ als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State, beteiligt, wobei er in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er in mehrfachen Telegram-Chats mit dem vom LG für Strafsachen römisch 40 zu AZ römisch 40 rechtskräftig wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach dem Paragraph 278 a, StGB verurteilten römisch 40 die Taten, Zielsetzungen und Methoden des IS, insbesondere durch Übermittlung von Videodateien und Internet-Links rechtfertigte und dessen Entschluss, über die Türkei nach Syrien zu reisen und auf Seiten des IS in den Krieg zu ziehen, in wiederholten Gesprächen bestärkte; in wiederholten Angriffen IS-Nasheeds, an nicht ausforschbare Personen weiterleitete bzw. mit ihnen in Chats teilte, wodurch er sie zur Unterstützung des IS ermutigte; in wiederholten Angriffen Propagandamaterial des IS, insbesondere Dokumente, Audio-und Videodateien von radikal-islamischen Predigern und bekannten Führungspersönlichkeiten des IS in Chats zur Verfügung stellte sowie in diesen Chats die Taten, Zielsetzungen und Methoden des IS rechtfertigte und den IS, dessen Ideologie und Kämpfer verherrlichte, terroristische Straftaten, wie insbesondere die Begehung von terroristischen Anschlägen durch den IS, ausdrücklich billigte und rechtfertigte und sie dazu ermutigte, den IS weiter zu unterstützen; B./ sich durch die unter A./ angeführten Handlungen an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung „IS-Islamic State“ bzw. der Al-Quaida, sohin an einer auf längere Zeit angelegten, unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs. 1 StGB durch ihre Kräfte die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, durch all diesen Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat zu errichten und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs. 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels, förderte.B./ sich durch die unter A./ angeführten Handlungen an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung „IS-Islamic State“ bzw. der Al-Quaida, sohin an einer auf längere Zeit angelegten, unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB durch ihre Kräfte die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, durch all diesen Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat zu errichten und deren terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zur Erreichung dieses Ziels, förderte. Der BF hat hierdurch zu Punkt A./ das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach dem § 278b Abs. 2 StGB und zu Punkt B./ das Verbrechen der kriminellen Organisation nach dem § 278a StGB begangen. Als mildernd wurden das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend der lange Tatzeitraum und das Zusammentreffen zweier Verbrechen gewertet. Der BF hat hierdurch zu Punkt A./ das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach dem Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und zu Punkt B./ das Verbrechen der kriminellen Organisation nach dem Paragraph 278 a, StGB begangen. Als mildernd wurden das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend der lange Tatzeitraum und das Zusammentreffen zweier Verbrechen gewertet. Der BF befand sich von 03.11.2020 bis zum 03.03.2021 in Haft. Festgestellt wird, dass der Familie das frühere Verhalten des BF nicht auffällig vorkam, seine Zuwendung zu mehr Religiosität sogar positiv wahrgenommen wurde; festgestellt wird, dass aber auch das derzeitige Verhalten, der Freundeskreis (zB Bruder: „ich kenne die Freunde nicht“) oder die Schule (Vater: falsche Angaben über die Schule) den Familienmitgliedern nicht im gehörigen Ausmaß bekannt sind. Gegen den BF ist zum Entscheidungszeitpunkt kein weiteres Strafverfahren anhängig. Festgestellt wird, dass ein weiterer Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr der neuerlichen Begehung terroristischer Straftaten nicht auszuschließen ist. Ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht prognostiziert werden, weil selbst Familienmitglieder über die Aktivitäten des BF nicht ausreichend Kenntnis haben. Der BF lebt, wie bereits vor seiner Haft, mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Er nimmt lediglich durch seinen Schulbesuch und seine entgeltlichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Besonders enge Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern (ausgenommen einem Deutsch-Nachhilfelehrer) konnten nicht festgestellt werden und ist der BF auch nicht Mitglied eines Vereins. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten (AS 87). Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente ein (AS 87). Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende Coronapandemie in Bangladesch, mit Stand 15.02.2022, kein Rückkehrhindernis darstellt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung liegt die Infektionsrate bei 1.887.271 Fällen und 28.703 Todesfällen (WHO, 10.02.2022). In Bangladesch wurde auch bereits mit den Impfungen begonnen. Der Beschwerdeführer fällt hinsichtlich seines Alters nicht in die Risikogruppe der älteren Personen. Einschlägige physische (chronische) Vorerkrankungen hat er nicht. Der BF hat die ersten elf Jahre seines Lebens in Bangladesch verbracht und hat dort die Schule besucht. Er ist mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten in Bangladesch vertraut. I.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Festgestellt wird, dass der BF selbst vorbrachte, keine Fluchtgründe zu haben; dies wurde von seinem Vater in so Ferne bestätigt, als dieser angab, dass der BF keine politischen Aktivitäten gegen Bangladesch setzte. Der BF hat sich nicht politisch gegen die Republik Bangladesch oder ihre Autoritäten gewendet. Festgestellt wird auf Grund der vorliegenden Recherchen der Staatendokumentation, dass in Bangladesch sowohl verfassungsrechtlich als auch auf einfachgesetzlicher Ebene ein Doppelbestrafungsverbot normiert ist. Der BF hat somit wegen begangener und bereits geahndeter Straftaten keine neuerliche Bestrafung in Bangladesch zu erwarten. Die dazu erfolgte Stellungnahme des BF unter Hinweis einer „Legal opinion“ eines bengalischen Anwaltes geht in so Ferne ins Leere, als sich dieser in seiner Auskunft auf Art 120, 121, 124 und 302 beng. Strafgesetzbuch sowie Art 2018 Digital Security Act bezog; in diesen zitierten Artikeln werden „Krieg gegen Bangladesch“, „Waffenansammlung“, „Vorbereitung kriegerischer Handlung“, „Gewaltanwendung gegen den Präsidenten oder die Regierung von Bangladesch“ sowie „Mord“ unter Strafe gestellt. Ein Zusammenhang mit einer „Doppelbestrafung“ ist nicht vorliegend, weil die zitierten Straftatbestände nicht strafgegenständlich im Urteil des LG für Strafsachen XXXX war.Festgestellt wird auf Grund der vorliegenden Recherchen der Staatendokumentation, dass in Bangladesch sowohl verfassungsrechtlich als auch auf einfachgesetzlicher Ebene ein Doppelbestrafungsverbot normiert ist. Der BF hat somit wegen begangener und bereits geahndeter Straftaten keine neuerliche Bestrafung in Bangladesch zu erwarten. Die dazu erfolgte Stellungnahme des BF unter Hinweis einer „Legal opinion“ eines bengalischen Anwaltes geht in so Ferne ins Leere, als sich dieser in seiner Auskunft auf Artikel 120, 121, 124 und 302 beng. Strafgesetzbuch sowie Artikel 2018, Digital Security Act bezog; in diesen zitierten Artikeln werden „Krieg gegen Bangladesch“, „Waffenansammlung“, „Vorbereitung kriegerischer Handlung“, „Gewaltanwendung gegen den Präsidenten oder die Regierung von Bangladesch“ sowie „Mord“ unter Strafe gestellt. Ein Zusammenhang mit einer „Doppelbestrafung“ ist nicht vorliegend, weil die zitierten Straftatbestände nicht strafgegenständlich im Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch aufgrund seiner österreichischen strafgerichtlichen Verurteilung in Haft genommen oder erneut bestraft werden wird. II.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: COVID-19 Letzte Änderung: 08.06.2021 Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox's Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
- Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vgl. ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox's Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
- Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Der durch die Regierung verhängte umfassende Lockdown war de facto jedoch immer brüchig und wurde einmal mehr und einmal weniger eingehalten. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 7.4.2021). Die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen. Landesweit sind etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar. Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020b). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens aufgrund des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs dar. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vgl. AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die "Gerüchte" über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021). Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vergleiche AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die "Gerüchte" über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021). Nachdem die Zahl der Neuinfektionen im April 2021 Tagen stark angestiegen, wurden die Anfang April 2021 eingeführten Abriegelungsmaßnahmen, die auch die Schließung von Geschäften beinhaltet, aufgrund der sich verschlechternden Situation weiter verschärft (BAMF 12.4.2021). Das Außenministerium des Landes bestätigt Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Massenimpfprogrammes wegen einem Fehlen an den dafür notwendigen Impfstoff-Dosen. Bisher hat Bangladesch erst 7 Millionen Dosen (darüber hinaus schenkte Indien 3,2 Millionen Dosen separat) einer vertraglich mit Indien vereinbarten Menge von 30 Millionen Dosen des vom Serum Institute of India hergestellten Oxford AstraZeneca-Impfstoffs erhalten (AnAg 22.5.2021). Um eine Übertragung von den als ansteckender eingestuften Varianten des COVID-19-Virus aus Indien zu verhindern, wurden Flüge abgesagt und Grenzen geschlossen (TG 5.5.2021). Quellen: AnAg – Anadolu Agency (22.5.2021): Bangladesh extends border lockdown with India, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-extends-border-lockdown-with-india/2251062, Zugriff 25.5.2021 AI – Amnesty International (19.5.2021): Bangladesh: Rozina Islam must not be punished for her journalistic work, Zugriff 19.5.2021https://www.ecoi.net/de/dokument/2051859.html, Zugriff 1.6.2021 AI – Amnesty International (19.5.2021): Bangladesh: Rozina Islam must not be punished for her journalistic work, Zugriff 19.5.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051859.html, Zugriff 1.6.2021 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048635.html, Zugriff 18.5.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 17.5.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 17.5.2021 GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020a): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/covid-19-massnahmen-der-regierung-260866, Zugriff 5.11.2020 GTAI - Germany Trade and Invest [Deutschland] (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/bangladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868, Zugriff 5.11.2020 HRW – Human Rights Watch: Bangladesh (20.5.2021): Arrest of Journalist Investigating Corruption, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052025.html, Zugriff 1.6.2021 iMMAP – Information Management and Mine Action Programs (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (3.2021): COVID-19 Situation Analysis , https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/iMMAP_COVID-19_Bangladesh_Analysis%20Report_032021.pdf, Zugriff 17.5.2021ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 TG – The Guardian (5.5.2021): India’s neighbours close borders as Covid wave spreads across region, https://www.theguardian.com/world/2021/may/05/indias-neighbours-close-borders-as-covid-wave-spreads-across-region, Zugriff 25.5.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 08.06.2021 Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Unabhängigkeit und der Übergang zur Demokratie brachten ein Einparteiensystem, mehrere Militärputsche (1975 und 1982), zwei Übergangsregierungen, Ausnahmezustände und Machtkämpfe zwischen den beiden großen Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami-Liga (AL). Die beiden Parteien regieren Bangladesch seit 1991 abwechselnd (OMCT 7.2019). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch. Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.3.2021; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.3.2021; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 3.3.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 3.3.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020). Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitzen (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020).Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitzen (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Die rivalisierenden Parteien AL und BNP dominieren die Politik und schränken die politischen Handlungsmöglichkeiten für diejenigen ein, die parteiinterne Strukturen oder Hierarchien in Frage stellen oder alternative Parteien oder politische Gruppierungen gründen wollen, Animositäten zwischen den Parteispitzen von AL und BNP die sich bis in die Kader der unteren Ebenen ziehen, haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (FH 3.3.2021). Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020). Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020). Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 10.11.2020 DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 10.11.2020 DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 10.11.2020 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 28.5.2021) FIDH - International Federation for Human Rights (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 10.11.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 10.11.2020 OMCT – World Organisation Against Torture (7.2019): Cycle of Fear - Combating Impunity for Torture and Strengthening the Rule of Law in Bangladesh, https://www.omct.org/files/2019/07/25475/cycleoffear_bangladesh_report_omct.pdf, Zugriff 1.6.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 28.5.2021 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 11.11.2020 NAU – Schweizer Nachrichtenportal (25.3.2020): Bangladeschs Oppositionsführerin Zia aus Haft entlassen, https://www.nau.ch/politik/international/bangladeschs-oppositionsfuhrerin-zia-aus-haft-entlassen-65684195, Zugriff 10.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 28.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.06.2021 Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vgl. DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der "Islamische Staat" ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021). Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vergleiche DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der "Islamische Staat" ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021). Die Regierungen Bangladeschs stehen vor der Herausforderung, mit extremistischen islamistischen Gruppen umzugehen, die Gewalt gegen eine Vielzahl von staatlichen und zivilen Zielen planen oder ausführen können. Von den Behörden wurde auf solche Angriffe stets robust reagiert. Wichtige militante Gruppen wurden verboten und Hunderte von Kämpfern verhaftet. Menschenrechtsgruppen berichten, dass Sicherheitsoperationen gegen militante Gruppen zu einer hohen Zahl von außergerichtlichen Tötungen führen (DFAT 22.8.2019). Es wird davon ausgegangen, dass Operationen gegen terroristische Gruppen, zusammen mit der sich allmählich verbessernden Koordination der Regierung bei der Terrorismusbekämpfung, die Fähigkeiten militanter Gruppen verringert haben. Trotzdem kann das Risiko weiterer Anschläge nicht ausgeschlossen werden (DFAT 22.8.2019). Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 99 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2020 wurden 88 solcher Vorfälle, bis zum 26.5.2021 wurden insgesamt 35 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 28.5.2021b). Bangladesch hat seine Ansprüche an den Seegrenzen zu Myanmar und Indien an den Internationalen Seegerichtshof herangetragen; der Besuch des indischen Premierministers Singh im September 2011 in Bangladesch führte zur Unterzeichnung eines Protokolls zum Landgrenzenabkommen zwischen Indien und Bangladesch von 1974, das die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht abgegrenzte Gebiete und den Austausch von territorialen Enklaven vorsah, aber nie umgesetzt wurde (CIA 4.5.2021). An der Grenze zu Indien kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden dabei Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren oder sich im Nahbereich der Grenze befinden (DT 22.12.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vgl. CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox's Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021).Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vergleiche CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox's Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021). Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebeno politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vgl. ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vgl. ODHIKAR 25.1.2021).Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebeno politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vergleiche ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene "Studentenorganisationen". Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020). Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vgl. AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020).Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vergleiche AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 9.11.2020 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 5.11.2020 AI – Amnesty International (1.4.2021): Bangladesh authorities must conduct prompt, thorough, impartial, and independent investigations into the death of protesters and respect people’s right to peaceful assembly, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048271.html, Zugriff 27.4.2021 BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (27.5.2021) (Unverändert gültig seit: 26.05.2021): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch) – Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 27.5.2021 CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.5.2021): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/, Zugriff 28.5.2021 DT – DhakaTribune (22.12.2020): Bangladesh sees highest border deaths in 10 years, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/2020/12/22/bangladesh-sees-highest-border-deaths-in-10-years, Zugriff 25.5.2021 EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.05.2021) (publiziert am 14.08.2020): Bangladesch, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#par_textimage, Zugriff 27.5.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf, Zugriff 28.5.2021 SATP – South Asia Terrorism Portal (26.5.2021a): Yearly Suicide Attacks, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/suicide-attacks/bangladesh, Zugriff 28.5.2021 SATP – South Asia Terrorism Portal (26.5.2021b): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2021, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 28.5.2021 UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office [UK] (27.5.2021) (erstellt am: 24.5.2021): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, Political violence, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 27.5.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Politisierung der Justiz und der Druck auf sie halten an (FH 3.3.2021). Seit die Awami-Liga (AL) im Jahr 2009 an die Macht kam, hat die von ihr geführte Regierung begonnen, erheblichen Einfluss auf die Justiz auszuüben (FIDH 25.1.2021). Vorwürfe des politischen Drucks auf Richter sind üblich, ebenso wie der Vorwurf, dass unqualifizierte AL-Loyalisten in Gerichtspositionen berufen werden (FH 3.3.2021). Wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der Regierungspartei werden regelmäßig aus "politischer Rücksichtnahme" zurückgezogen (FH 3.3.2021). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus "Magistrates", die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden. Dennoch wird diese Unabhängigkeit der Justiz durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindert (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020). Auf Grundlage des "Public Safety Act", des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des "Special Powers Act" wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB 9.2020). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Scharia Recht". Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 9.2020). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020).Quellen:Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB 9.2020). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Scharia Recht". Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 9.2020). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020)., Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021 FIDH -International Federation for Human Rights (Autor), ODHIKAR (Autor) (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020 Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf, Zugriff 19.5.2021 FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 3.4.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 30.3.2021). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keinen diesbezüglichen Verurteilungen wegen diverser Vergehen (ÖB 9.2020). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Frauen, Kinder, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen. Die Regierung von Bangladesch versäumt es, einen angeforderten Folgebericht zur Überprüfung ihrer Praktiken durch den Ausschuss gegen Folter vorzulegen (HRW 13.1.2021). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Nichtsdestotrotz stellt eine wissenschaftliche Studie vom Mai 2020 fest, dass 2,2 Millionen Strafverfahren gegen Menschen mit Behinderungen anhängig sind. So wird resümiert, dass Menschen mit Behinderungen "die am meisten gefährdeten unter den Gefährdeten" sind. Über Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und andere Minderheiten, insbesondere im privaten Bereich, wird berichtet (USDOS 30.3.2021). Die Regierung nutzt weiterhin den Digital Security Act (DSA) 2018, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu unterdrücken. Trotz wiederholter Aufrufe der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen, die umstrittenen und strafenden Bestimmungen des DSA aufzuheben, wurde das Gesetz nicht abgeändert. Offiziellen Statistiken zufolge wurden zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSA eingereicht. Etwa 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert (AI 7.4.2021). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 3.3.2021). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt sind. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von "Wegschauen" über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020,
- April 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048635.html, Zugriff am 18.5.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 18.5.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 18.5.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 18.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 11.11.2020 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 18.5.2021 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, AA 21.6.2020). Ausgenommen davon sind jedoch zwei sensiblen Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die Rohingya-Lagern in Cox's Bazar (USDOS 30.3.2021). Auch wurden im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie durch die Regierung einige Bewegungseinschränkungen angeordnet, deren Umfang und Dauer begrenzt sind (FH 3.3.2021).Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, AA 21.6.2020). Ausgenommen davon sind jedoch zwei sensiblen Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die Rohingya-Lagern in Cox's Bazar (USDOS 30.3.2021). Auch wurden im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie durch die Regierung einige Bewegungseinschränkungen angeordnet, deren Umfang und Dauer begrenzt sind (FH 3.3.2021). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vergleiche FH 3.3.2021; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020). Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formular (ÖB 9.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein (ÖB 9.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 17.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 17.5.2021 Grundversorgung Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 21.6.2020). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 Prozent der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar (DB 1.10.2019). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verschärfte sich die Situation. Gemäß Schätzungen der Bangladesh Economic Association verloren etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene (DB 1.10.2019). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.5.2021). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (GIZ 3.2020b; vgl. CIA 24.5.2021). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.5.2021).Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.5.2021). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (GIZ 3.2020b; vergleiche CIA 24.5.2021). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.5.2021). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 21.6.2020). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird, beträgt mehr als 10 Prozent (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD