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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW203 2245667-1 Spruch, W203 2245667-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über den Antrag vom Studiendekan der Universität für Bodenkultur Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2022, Zl. W203 2245667-1/5E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 22.02.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der Revisionswerber beantragt, der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ohne die Zuerkennung aufschiebender Wirkung wäre jegliche Entscheidung des VwGH wirkungslos, weil die Revisionsgegnerin abschließend Fakten schaffen könnte: Sie könnte nämlich bereits vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nochmals nicht kommissionell zur Prüfung antreten (während auf Grundlage der Entscheidung der belangten Behörde ihr nächster Antritt kommissionell wäre). Sollte der Verwaltungsgerichtshof der Revision stattgeben, wäre daher ebenfalls der Prüfungsantritt der Revisionsgegnerin nach § 77 Abs. 3 UG kommissionell durchzuführen.Ohne die Zuerkennung aufschiebender Wirkung wäre jegliche Entscheidung des VwGH wirkungslos, weil die Revisionsgegnerin abschließend Fakten schaffen könnte: Sie könnte nämlich bereits vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nochmals nicht kommissionell zur Prüfung antreten (während auf Grundlage der Entscheidung der belangten Behörde ihr nächster Antritt kommissionell wäre). Sollte der Verwaltungsgerichtshof der Revision stattgeben, wäre daher ebenfalls der Prüfungsantritt der Revisionsgegnerin nach Paragraph 77, Absatz 3, UG kommissionell durchzuführen. Die Revisionsgegnerin ist durch eine aufschiebende Wirkung nicht in ihren Interessen beeinträchtigt, weil sie bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zahlreiche andere Prüfungen ablegen kann - darunter auch mehrere Prüfungen, die sie bereits ein- bzw. mehrmals negativ abgelegt hat, sodass sie keinen Studienzeitverlust erleiden würde. Auch das Bachelorseminar mit der Bachelorarbeit im Umfang von 12 ECTS-Punkten (das sind 300 Arbeitsstunden) ist von der Revisionsgegnerin noch zu verfassen. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung führt für die Revisionsgegnerin daher nicht zu einer zeitlichen Verzögerung des Studiums. Die Nichtzuerkennung einer aufschiebenden Wirkung würde im Fall einer Stattgabe der Revision jedoch bedeuten, dass die Revisionsgegnerin sogar aus einem verlorenen Verfahren einen Vorteil im Vergleich zu anderen Studierenden ziehen würde, weil sie zwischenzeitig bereits nichtkommissionell zur Prüfung antreten könnte. Es gibt sohin keine öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung aufschiebender Wirkung entgegenstehen. In einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am ordentlichen Prüfungsbetrieb und der Einhaltung der studienrechtlichen Bestimmungen des UG und dem Interesse der Studierenden am Fortgang des Studiums ergibt in diesem Lichte die Abwägung klar, dass - weil der Revisionsgegnerin kein Zeitverlust droht - das Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung überwiegt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2245667.1.01

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