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{'item': 'W207 2251346-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW207 2251346-1 SpruchW207 2251346-1/3E, W207 2251346-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Rahmen eines vorangegangenen Verfahrens holte das Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 14.10.2015 unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein, in welchem die Funktionseinschränkung 1. „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde daraufhin mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2015 abgewiesen. In Folge der gegen diesen abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht neben einem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.09.2016 ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Sachverständigengutachten vom 02.05.2017 wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und 2. „Rezidivierende Depression, Schlafstörungen“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt sowie abermals ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Diesbezüglich führte der beigezogene medizinische Sachverständige aus, dass das Leiden 2 mit dem führenden Leiden nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirke und daher nicht weiter erhöhe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2017, GZ: W173 2118047-1/18E, wurde die Beschwerde – unter Zugrundelegung der eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.09.2016 und vom 02.05.2017 – als unbegründet abgewiesen. Am 17.05.2021 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 11.08.2021 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.08.2021 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: „… Anamnese: Siehe auch VGA vom 14.10.2015 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 30% Sowie aktenmäßiges Gutachten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vom 02.07.2017 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 30% Rezidivierende Depression, Schlafstörung 20% Gesamt-GdB 30% Derzeitige Beschwerden: “Ich habe 26 Jahre lang – im Hotelgewerbe gearbeitet, dadurch ist mein Körper kaputt gegangen. Ich habe Beschwerden in den Gelenken und in der Wirbelsäule. Ich war auch wegen meinem Kreuz 2016 im Spital, weil ich mich nicht bewegen konnte. Damals wollten sie mich sogar operieren, allerdings habe ich Nein gesagt. Ich habe auch eine Infiltration in die Wirbelsäule bekommen. Meine Beschwerden sind seither immer schlimmer geworden.“ Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Duloxetin, Trittico, Ezeroso, Praluent, Sirdalud, Seractil, ThromboAss, Oleovit, Psychopax bei Bedarf. Sozialanamnese: verheiratet, getrennt lebend, 2 Kinder, Badewart Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Orthopädiepraxis XXX vom 12.05.2021Orthopädiepraxis römisch 30 vom 12.05.2021 Diagnosen: Lumbalgie, Gonalgie li,Bursitis trochanterica re Epicondylitis radialis li, Senk-spreizfuß bds XXX Arztbrief / Befundbericht vom 15.04.2021römisch 30 Arztbrief / Befundbericht vom 15.04.2021 Diagnosen: Streckfehlhaltung mit paradoxer Kyphose Diskusprolaps C5/6 mit breitbasiger Myelontangierung Diskusprotrusion C4/5, C3/4, L5/S1, Pseudolisthese L5/S1 mit Neurostenose li>re Röntgen des WS vom 28.01.2021 Streckfehlhaltung der unteren HWS mit flacher paradoxer Kyphosierung der oberen HWS. Geringe Osteochondrose bei C3/4. Beträchtliche Osteochondrosen bei C4-C7 mit deformierender Spondylose bei C3 abwärts. Mäßiggradige Spondylarthrosen sowie deformierende Unkovertebralgelenksarthrosen der unteren HWS. Deutliche Osteochondrosen zahlreicher BWS-Segmente. Mäßiggradige bis deutliche deformierende Spondylose der BWS. Beträchtliche Osteochondrosen bei L3-S1, mäßiggradige Osteochondrosen bei L1-L3. Deutliche, nach kaudal zunehmende spondylarthrotische Veränderungen der LWS XXX Krankenhaus vom 29.07.2019römisch 30 Krankenhaus vom 29.07.2019 Fam. Hypercholesterinämie Kontrolle nach Erstgabe Praluent - LDL-Cholesterin ist auf 121 mg/dl gefallen – gutes Therapieansprechen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: Adipös Größe: 167,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: 59 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, rechtes jedoch erschwert, rechter Arm wird bis 90° abduziert, Faustschluss, Spitzgriff bds möglich. Sensibilität wird im Bereich des linken Handrücken als vermindert angegeben. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand bds durchführbar, links geringgradig erschwert, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, Sensibilität wird links vermindert angegeben, keine Ödeme, keine Varikositas Wirbelsäule: FB 30cm, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS endlagig, im Bereich der BWS+LWS nach rechts frei beweglich, nach links zu 1/3 eingeschränkt Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung ohne maßgebliches neurologisches Defizit vorliegt 02.01.02 30 2 Funktionseinschränkung der rechtes Schulter Fixer Richtsatz 02.06.03 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Fam. Hypercholesterinämie stellt zwar einen Risikoaktor dar, kann jedoch bei der Einstufung nicht berücksichtigt werden Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gleichbleiben von Leiden 1 des VGA. Wegfall von Leiden 2, da durch aktuelle Befunde nicht belegt. Hinzukommen des neuen Leidens Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung des GdB x Dauerzustand Nachuntersuchung - …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte Gutachten vom 11.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Mit handschriftlichem Schreiben vom 30.08.2021 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines aktuellen fachärztlichen Befundberichtes eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.08.2021 eine Stellungnahme ein. Darin wandte sie sich gegen das Ergebnis des eingeholten Gutachtens und führte aus, dass der beiliegende Befund das Vorliegen einer Depression belege. Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Stellungnahme und des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde in der Folge eine weiteres medizinisches Sachverständigen, nunmehr eines Facharztes für Psychiatrie, ein. In diesem Gutachten vom 25.10.2021 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.10.2021 sowie dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt: „… Anamnese: kein psychiatrisches VGA vorliegend; Anreise mit Pkw in Begleitung des Neffen, der gefahren ist und bei der Untersuchung nicht anwesend ist. Facharzt: Dr. X, Termine einmal monatlichFacharzt: Dr. römisch zehn, Termine einmal monatlich Psychotherapie: derzeit keine Vorerkrankungen: siehe allgemeinmedizinisches GA 08/2021.Vorerkrankungen: siehe allgemeinmedizinisches GA 08 aus 2021,. Stationärer Aufenthalt: keine. Reha: keine. Tagesstruktur: 9Uhr aufstehen, dzt. 24Std./Woche als Bademeisterin tätig. Forensische Anamnese: negativ; Führerschein: vorhanden; Grund der Antragstellung: Selbstantrag Erwachsenenvertretung: keine Derzeitige Beschwerden: „Es gibt Tage da geht es mir super dann gibt es Tage wo ich weine, und schlecht schlafe. Ich zucke schnell aus “ Konzentration:“es geht“ Schlaf: Einschlafstörung Drogenkonsum: 0 Alkohol:0 Nikotin: 0 Stimmung: „schlecht“ Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Duloxetin 30mg 1-0-0, Duloxetin 60mg 1-0-0, Trittico 150mg 0-0-2, Psychopax bei Bed. Sozialanamnese: letzte berufliche Tätigkeit: seit 3 ½ Monaten als Bademeisterin tätig. Wohnverhältnisse: wohnt mit der Mutter, im gemeinsamen Haushalt, eigene Wohnung; zwei Kinder. Kein Pflegegeld. Ausbildung und Berufslaufbahn: Geboren in Bosnien, 8 Jahre Grundschule, seit 1989 in Österreich, verschiedene Tätigkeiten am allg. Arbeitsmarkt. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief, XXX, vom 25.08.2021: Rez depressive Strg., ggw mittelgradig, F 33.1,Arztbrief, römisch 30 , vom 25.08.2021: Rez depressive Strg., ggw mittelgradig, F 33.1, Angststörung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ, übergewichtig, gut entwickelte Skelettmuskulatur bds. Ernährungszustand: - Größe: 168,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: - Gesamtmobilität – Gangbild: gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild; Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar Orientierung: voll und allseits orientiert Aufmerksamkeit: ungestört Auffassung: o.B. Konzentration: unauffällig Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine Stimmung: subdepressiv, dysphor Affektlage: klagsam, jammrig Affizierbarkeit: vorwiegend im negativen Skalenbereich Antrieb: im Normbereich Selbstgefährdung: keine Fremdgefährdung: keine Biorhythmusstörung: Einschlafstörung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung ohne maßgebliches neurologisches Defizit vorliegt 02.01.02 30 2 Rez. depressive Strg., ggw subdepressiver Verstimmungszustand 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, sozial integriert. 03.06.01 20 3 Funktionseinschränkung der rechten Schulter Fixer Richtsatz 02.06.03 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB des führenden Leidens wird durch das zweite und dritte Leiden nicht erhöht, es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Angststörung: nicht vorliegend, Diagnosekriterien sind nicht erfüllt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein psychiatrisches VGA vorliegend. x Dauerzustand Nachuntersuchung - …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte Gutachten vom 25.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Mit handschriftlichem Schreiben vom 12.11.2021 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung zum eingeholten Gutachten. Darin brachte sie vor, dass ihre psychische Beeinträchtigung in Form von Depressionen schlechter geworden sei. Ein entsprechendes Gutachten werde nachgereicht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aktuelle Befunde nachzureichen. Mit Eingabe vom 06.12.2021 reichte die Beschwerdeführerin schließlich einen fachärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 12.10.2021 nach und ersuchte um positive Erledigung ihres Antrages. Aufgrund des nachgereichten Befundes holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme jenes psychiatrischen Sachverständigen, der das Gutachten vom 25.10.2021 erstellt hatte, ein. In dieser ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 28.12.2021 wurde Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt: „… Der nachgereichte Befund Dr. X vom 12.10.2021 bestätigt, dass aktuell keine depressive Episode vorliegt (PPS: Stimmung o.B., Affekt adäquat, Affizierbar in beiden Skalenbereichen). Es wurde keine Änderung der Pharmakotherapie vorgenommen. Somit weitgehende Übereinstimmung mit der eigenen Untersuchung, daher keine Änderung des GdB.Der nachgereichte Befund Dr. römisch zehn vom 12.10.2021 bestätigt, dass aktuell keine depressive Episode vorliegt (PPS: Stimmung o.B., Affekt adäquat, Affizierbar in beiden Skalenbereichen). Es wurde keine Änderung der Pharmakotherapie vorgenommen. Somit weitgehende Übereinstimmung mit der eigenen Untersuchung, daher keine Änderung des GdB. …“ Mit Bescheid vom 30.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.05.2021 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da die Voraussetzungen nicht vorliegen würden. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage, sowie auf die ergänzende ärztliche Begutachtung, im Rahmen derer keine Änderung der Sachlage festgestellt werden habe können. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 25.10.2021 und die ergänzende Stellungnahme vom 28.12.2021 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit handschriftlichem Schreiben vom 27.01.2022 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.12.2021 ein, in der sie sich mit der „Ablehnung“ des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 30.12.2021 nicht einverstanden erklärt und darauf hinweist, dass sie demnächst ihren Orthopäden aufsuchen und die neuen ärztlichen Befunde weiterleiten werde. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2022 die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 17.05.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, bei mäßiggradiger Bewegungseinschränkung ohne maßgebliches neurologisches Defizit; 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig subdepressiver Verstimmungszustand, unter Medikation stabil, sozial integriert; 3. Funktionseinschränkung der rechten Schulter. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 25.10.2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 28.12.2021) sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.08.2021, deren Beurteilungen in Bezug auf die Leiden 1 und 3 gleichlautend ins Gutachten vom 25.10.2021 übernommen wurden, der Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch eine vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebenen, auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 25.10.2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 28.12.2021) und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.08.2021. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage persönlicher Untersuchungen und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß übereinstimmend, schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der Ärztin für Allgemeinmedizin und dem Facharzt für Psychiatrie in ihren Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Mit dem Vorbringen in der Beschwerde – insbesondere mit dem Hinweis, dass sie demnächst ihren Orthopäden aufsuchen und die neuen ärztlichen Befunde nachreichen werde -, bringt die Beschwerdeführerin – wenn auch in unkonkreter Weise - zum Ausdruck, dass sie sich durch die Einstufung der dem Fachbereich der Orthopädie zuzurechnenden Funktionseinschränkungen, sohin hinsichtlich der Leidenspositionen 1 und 3, beschwert erachtet und damit nicht einverstanden ist. Gegen die Beurteilung und Einstufung der unter der Leidensposition 2 eingeordneten psychischen Funktionseinschränkung „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig subdepressiver Verstimmungszustand, unter Medikation stabil, sozial integriert“ wendet sie sich nicht. Führendes Leiden der Beschwerdeführerin sind degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete diese Funktionseinschränkung nachvollziehbar und zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „Funktionseinschränkungen mittleren Grades“ im Bereich der Wirbelsäule betrifft. Die Zuordnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.08.2021 ermittelten und festgestellten Beweglichkeit und Belastbarkeit, konkret entsprechend den objektivierten mäßiggradigen Bewegungseinschränkungen ohne maßgebliches neurologisches Defizit („Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, rechtes jedoch erschwert, rechter Arm wird bis 90° abduziert, Faustschluss, Spitzgriff bds möglich. Sensibilität wird im Bereich des linken Handrücken als vermindert angegeben. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand bds durchführbar, links geringgradig erschwert, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, Sensibilität wird links vermindert angegeben, keine Ödeme, keine Varikositas; Wirbelsäule: FB 30cm, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS endlagig, im Bereich der BWS+LWS nach rechts frei beweglich, nach links zu 1/3 eingeschränkt; Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild“), als zutreffend. Das Vorliegen maßgeblicher Einschränkungen im Alltag – wie es etwa für eine Einstufung nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. erforderlich wäre - kann daraus nicht abgeleitet werden und ist nicht objektiviert, höhergradigerere Funktionseinschränkungen, sohin solche schweren Grades, wurden weder von der Beschwerdeführerin ausreichend konkret behauptet noch durch entsprechende Befunde indiziert bzw. belegt. Auch die im Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Orthopädie vom 25.03.2021 festgestellte deutliche Einschränkung der Rotation links im Bereich der Halswirbelsäule konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht (mehr) objektiviert werden. Die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Befunde sind nicht dazu geeignet, das gegenständliche Sachverständigengutachten zu entkräften. Was nun aber die in der Beschwerde vom 27.01.2022 angekündigte Nachreichung neuer ärztlicher Befunde aus dem Fachgebiet der Orthopädie nach einem demnächst stattfindenden Aufsuchen eines Orthopäden betrifft, so wurden solche zum einen bisher nicht vorgelegt, zum anderen aber würden solche neuen ärztlichen Befunde ohnedies der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, unterliegen und wären somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.Was nun aber die in der Beschwerde vom 27.01.2022 angekündigte Nachreichung neuer ärztlicher Befunde aus dem Fachgebiet der Orthopädie nach einem demnächst stattfindenden Aufsuchen eines Orthopäden betrifft, so wurden solche zum einen bisher nicht vorgelegt, zum anderen aber würden solche neuen ärztlichen Befunde ohnedies der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, unterliegen und wären somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Auch das unter der Leidensposition 2 eingeordnete – und im Übrigen, wie bereits erwähnt, in der Beschwerde im Hinblick auf die vorgenommene Einstufung nicht bestrittene - Leiden der Beschwerdeführerin, „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig subdepressiver Verstimmungszustand, unter Medikation stabil, sozial integriert“, wurde von dem beigezogenen Facharzt für Psychiatrie korrekt eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Depressive Störungen – Dysthymie – leichten Grades“ betrifft. Die Zuordnung erweist sich insbesondere im Hinblick darauf, dass sich das Leiden unter Medikation stabil zeigt und soziale Integration gegeben ist, als rechtsrichtig. Allfällige fallweise beginnende soziale Rückzugstendenzen, welche geeignet sein könnten, eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens zu rechtfertigen, wurden weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht, noch sind solche durch den aktuellsten von ihr vorgelegten psychiatrischen Befundbericht vom 12.10.2021 belegt; dieser Befundbericht vom 12.10.2021 steht nicht im Widerspruch zur vom beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen getroffenen Einschätzung vom 25.10.2021, worauf der beigezogene psychiatrischen Sachverständige auch in seiner ergänzenden, oben wiedergegebenen Stellungnahme vom 28.12.2021, in der er ausführt, dass aktuell keine depressive Episode vorliegt und auch keine Änderung der Pharmakotherapie vorgenommen wurde, hinweist. Insoweit im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vorbefund vom 25.08.2021 durch einen näher genannten, die Beschwerdeführerin behandelnden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie noch eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens getroffen wird („Depression: [mittelgradig 03.06.02] Beeinträchtigung 50% Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu halten“), ist darauf hinzuweisen, dass nicht erkennbar ist, auf welche Untersuchungsergebnisse sich diese Einschätzung stützt; diese ist insbesondere auch nicht aus dem angeführten psychopathologischen Status ableitbar. Insbesondere aber wird diese Einschätzung, wie bereits erwähnt, im aktuellsten von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrischen Befundbericht dieses Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 12.10.2021 nicht (mehr) getroffen. Daher ist aber auch auf Grundlage dieses psychiatrischen Befundberichtes des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 12.10.2021 – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2021 – keine Verschlechterung der psychischen Beeinträchtigung zu erkennen. Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen, eine Verschlechterung des gegenständlichen Leidens 2 darzutun und das schlüssige Sachverständigengutachten samt dessen Ergänzung zu entkräften. Insgesamt sind sohin auch allfällige soziale Rückzugstendenzen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend belegt und nicht objektiviert. Schließlich wurde auch das als „Funktionseinschränkung der rechten Schulter“ bezeichnete Leiden 3 der Beschwerdeführerin durch die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.06.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen mittleren Grades einseitig“ im Bereich des Schultergelenkes und des Schultergürtels betrifft. Diese Zuordnung ist – insbesondere mit Blick auf die im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 10.08.2021 festgestellte Abduktionsfähigkeit bis 90 Grad – nicht zu beanstanden. Ein darüber hinausgehendes Funktionsdefizit wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch ist ein solches durch die entsprechenden Befunde belegt. Das Vorliegen allfälliger weiterer einschätzungsrelevanter Funktionseinschränkungen bzw. die Verschlechterung eines bestehenden Leidens vermochte von der Beschwerdeführerin nicht belegt und damit nicht objektiviert zu werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass weder die Feststellung der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin, dass eine familiäre Hypercholesterinämie zwar einen Risikofaktor darstellt, jedoch bei der Einstufung nicht berücksichtigt werden kann, noch die Feststellung des beigezogenen Facharztes für Psychiatrie, dass keine Angststörung vorliegt, da die Diagnosekriterien nicht erfüllt sind, zu beanstanden sind. Diese Feststellungen wurden weder von der Beschwerdeführerin substantiiert bestritten, noch werden diese durch entsprechende ausreichend nachvollziehbare und aussagekräftige Befunde widerlegt. Insbesondere werden auch in den vorliegenden psychiatrischen Befunden vom 12.10.2021 und 25.08.2021 keine näheren Ausführungen bezüglich einer aktuell vorliegenden Angststörung getroffen bzw. diesbezügliche Kriterien genannt. Die alleinige Nennung einer Angststörung im Bereich der Diagnosen – ohne weitere konkrete Ausführungen – ist nicht geeignet, die gegenständlich eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachten zu entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 25.10.2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 28.12.2021) und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.08.2021, deren Beurteilungen in Bezug auf die Leiden 1 und 3 gleichlautend ins Gutachten vom 25.10.2021 übernommen wurden. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Einschätzungsverordnung lautet:Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung lautet: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
  1. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.08.2021 und eines Facharztes für Psychiatrie vom 25.10.2021 (samt dessen ergänzender Stellungnahme vom 28.12.2021) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.08.2021 und eines Facharztes für Psychiatrie vom 25.10.2021 (samt dessen ergänzender Stellungnahme vom 28.12.2021) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen.Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keinerlei Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, dass sie noch weitere ärztliche Befunde nachreichen werde, ist – wie bereits oben ausgeführt – darauf hinzuweisen, dass diese angekündigten Befunde bisher nicht vorgelegt wurden und zudem der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegen würden, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, dass sie noch weitere ärztliche Befunde nachreichen werde, ist – wie bereits oben ausgeführt – darauf hinzuweisen, dass diese angekündigten Befunde bisher nicht vorgelegt wurden und zudem der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegen würden, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2251346.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.