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{'item': 'W232 2243164-1'}

Obsah (25)Art. 133§ 4a§ 57§ 10§ 61§ 54§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 3§§ 4§ 5§§ 55§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28§ 9Art. 4Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW232 2243164-1 Spruch, W232 2173799-2/3EW232 2243164-1/3EW232 2173799-2/3E, W232 2243164-1/3E, IM NAMEN DER REPUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, beide sind syrische Staatsangehörige und stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die Erstbeschwerdeführerin war es der zweite Antrag auf internationalen Schutz. Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz vom 19.09.2017 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und sie wurde aufgefordert sich nach Italien zurückzubegeben. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Absatz 1 Ziffer 1 FPG angeordnet.

Außerdem wurde die Abschiebung nach Italien

§ 61Absatz 2 FPG für zulässig erklärt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2018 als unbegründet abgewiesen.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, beide sind syrische Staatsangehörige und stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die Erstbeschwerdeführerin war es der zweite Antrag auf internationalen Schutz. Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz vom 19.09.2017 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und sie wurde aufgefordert sich nach Italien zurückzubegeben. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 FPG angeordnet. Außerdem wurde die Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2 FPG für zulässig erklärt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2018 als unbegründet abgewiesen. Eine EURODAC-Abfrage zur Person der Erstbeschwerdeführerin ergab mehrere Treffermeldungen (Asylantragstellungen in Italien, Deutschland, Island, Österreich, Liechtenstein und in der Schweiz). Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 04.05.2021 brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie sich von Mai 2017 bis zur neuerlichen Antragstellung in der Schweiz, Island und Italien aufgehalten habe. Befragt nach Gründen gegen eine neuerliche Überstellung in den Dublin Staat Italien, führte sie aus, dass in Italien ihr Ex-Ehemann und Vater von vier ihrer Kinder wohne. Er habe sie und ihren momentanen Freund in der Schweiz aufgesucht und Probleme bereitet, indem er gesagt habe, dass sie die Kinder gestohlen habe. Es sei dann die Polizei eingeschaltet worden. Sie seien dann gemeinsam nach Italien abgeschoben worden. Sie befürchte, dass es erneut zu solchen Begegnungen kommen könnte. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, am 28.03.2021 wegen Lumboischialgie S 1 und Diskusprolapsrezidiv im LKH XXXX operiert worden und auch dort in stationärer Behandlung gewesen zu sein.Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 04.05.2021 brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie sich von Mai 2017 bis zur neuerlichen Antragstellung in der Schweiz, Island und Italien aufgehalten habe. Befragt nach Gründen gegen eine neuerliche Überstellung in den Dublin Staat Italien, führte sie aus, dass in Italien ihr Ex-Ehemann und Vater von vier ihrer Kinder wohne. Er habe sie und ihren momentanen Freund in der Schweiz aufgesucht und Probleme bereitet, indem er gesagt habe, dass sie die Kinder gestohlen habe. Es sei dann die Polizei eingeschaltet worden. Sie seien dann gemeinsam nach Italien abgeschoben worden. Sie befürchte, dass es erneut zu solchen Begegnungen kommen könnte. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, am 28.03.2021 wegen Lumboischialgie S 1 und Diskusprolapsrezidiv im LKH römisch 40 operiert worden und auch dort in stationärer Behandlung gewesen zu sein.

  1. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.05.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst zu Protokoll, dass sie zweimal wegen ihrer Bandscheiben in XXXX operiert worden sei. Außer den Routinekontrollen habe sie keine ärztliche Behandlung mehr. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin lebe in der Schweiz, dort habe sie sich die meiste Zeit nach ihrer Ausreise aus Österreich aufgehalten. Nun möchte sie wegen ihrer in Österreich lebenden Kinder bleiben. Im März sei sie bereits einmal in Österreich gewesen, um sich operieren zu lassen. Danach sei sie für einen Monat in der Schweiz gewesen, bevor sie wieder nach Österreich gereist sei. Befragt warum sie vor einem Monat beschlossen habe nach Österreich zu kommen, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie eine Operation gebraucht habe und die Schweizer Krankenhäuser sie nicht aufgenommen hätten. In Italien habe sie sich 2018 für circa fünf Monate aufgehalten. Dort habe sie ein Aufenthaltsrecht, aber sie hätten keine Wohnung und keine finanzielle Hilfe bekommen.
  2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.05.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst zu Protokoll, dass sie zweimal wegen ihrer Bandscheiben in römisch 40 operiert worden sei. Außer den Routinekontrollen habe sie keine ärztliche Behandlung mehr. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin lebe in der Schweiz, dort habe sie sich die meiste Zeit nach ihrer Ausreise aus Österreich aufgehalten. Nun möchte sie wegen ihrer in Österreich lebenden Kinder bleiben. Im März sei sie bereits einmal in Österreich gewesen, um sich operieren zu lassen. Danach sei sie für einen Monat in der Schweiz gewesen, bevor sie wieder nach Österreich gereist sei. Befragt warum sie vor einem Monat beschlossen habe nach Österreich zu kommen, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie eine Operation gebraucht habe und die Schweizer Krankenhäuser sie nicht aufgenommen hätten. In Italien habe sie sich 2018 für circa fünf Monate aufgehalten. Dort habe sie ein Aufenthaltsrecht, aber sie hätten keine Wohnung und keine finanzielle Hilfe bekommen. Ihre in Österreich lebenden Kinder hätten sie in Österreich einmal im Krankenhaus besucht, 20 Tage später habe sie sie noch einmal gesehen. Telefonisch hätten sie täglich Kontakt. Nach Italien wolle sie nicht, sie sei geschieden von ihrem ersten Mann. Dieser suche sie in Italien und wolle sie töten. Zudem wolle sie bei ihren Kindern bleiben.
  3. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach Italien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.).3. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach Italien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Bescheid wurden folgende aktuelle Feststellungen zur Lage in Italien zugrunde gelegt (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht): Zur Lage im EWR-Staat/in der Schweiz: Schutzberechtigte Letzte Änderung: 03.11.2020 Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich. Schutzberechtigte dürfen sich frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Manche, aber nicht alle Quästuren akzeptieren bei wohnungslosen Schutzberechtigten die Adresse einer Hilfsorganisation als Meldeadresse. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen (AIDA 5.2020). Wenn eine Person in Italien einen internationalen Schutzstatus erhält, hat sie theoretisch Zugang zu einem Zweitaufnahmezentrum (SIPROIMI) (SFH 1.2020). Der Übergang von der Erstaufnahme zum SIPROIMI ist aber nicht näher geregelt. Ein Verbleib in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder CAS ist für Schutzberechtigte nicht vorgesehenen, kann aber je nach Zentrum für einen Tag bis hin zu mehreren Monaten gewährt werden. Die meisten Präfekturen erlauben Schutzberechtigten den Verbleib nur bis zur Ausstellung der elektronischen Aufenthaltsberechtigung. Aufgrund des Mangels an Plätzen im SIPROIMI, kann dies Schutzberechtigte einem Obdachlosigkeitsrisiko aussetzen (AIDA 5.2020). Unterbringung SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati) Diese Einrichtungen zur Unterbringung von Schutzberechtigten (und unbegleiteten Minderjährigen) sind der Nachfolger des vormaligen SPRAR-Systems. SIPROIMI-Projekte werden von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. Die Unterkunftszentren sollen Dolmetsch- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Unterricht in italienischer Sprache und Zugang zu Schulen für Minderjährige, medizinische Versorgung, sozialpsychologische Unterstützung insbesondere für Vulnerable, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen, Beratung bei den Dienstleistungen auf lokaler Ebene um die Integration vor Ort zu ermöglichen, Informationen zu freiwilligen Rückkehrprogrammen, sowie Informationen zu Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten bieten (AIDA 5.2020). Es gibt mit Stand Jänner 2020 809 Einzelprojekte mit insgesamt 31.284 Plätzen (davon 4.003 Plätze in 155 Projekten für unbegleitete Minderjährige und 663 Plätze in 45 Projekten für psychisch beeinträchtigte Personen). Im Gegensatz zu den großen Zentren der

  1. Linie (Erstaufnahme), sind die SIPROIMI kleinteilig und dezentralisiert organisiert. Die Unterbringung in SIPROIMI dauert sechs Monate, in Ausnahmefällen verlängerbar um weitere sechs Monate (AIDA 5.2020). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den Leistungen der Erstaufnahme auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019). Nach dieser Periode werden die Schutzberechtigten gleich behandelt wie italienische Staatsangehörige. In den meisten Fällen genügt dieser Zeitraum nicht zum Erwerb ausreichender Fähigkeiten, um finanziell und sozial unabhängig von staatlicher Unterstützung zu werden (SFH 1.2020). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen (edilizia residenziale bzw. case popolari). In manchen Regionen ist dieser Zugang an eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region gebunden (z.B. fünf Jahre in Friaul) (AIDA 5.2020). Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel. Die Mieten in den Städten sind im Allgemeinen sehr hoch. Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung. Schutzberechtigte haben nach Ablauf der sechs Monate Unterbringung im SIPROIMI oft große Probleme eine Wohnung zu finden (RW 6.2020). In ganz Italien gibt es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2020). In einigen Städten bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten sind sehr beschränkt. Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen (SFH 1.2020). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 11.3.2020). Rückkehrer mit Schutzstatus Rückkehrer mit Schutzstatus sind aus italienischer Sicht reguläre Einwohner mit Aufenthaltsrecht. Sie können nach Italien einreisen und sich frei im Land bewegen, erhalten aber keine Unterstützung am Flughafen, z.B. bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung neuer Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem (SFH 1.2020). Rückkehrer mit Schutzstatus, die ihre Aufenthaltspapiere verloren haben, sollten diese neu ausstellen lassen. Dazu gibt es für anerkannte Flüchtlinge Antragsformulare in den Filialen der italienischen Post, wo diese auch eingereicht werden können. Bei dem Antrag muss zwingend eine Adresse in Italien angegeben werden, denn sobald das neue Dokument fertig ist, ergeht eine schriftliche Einladung zur zuständigen Polizeidienststelle (Questura). Subsidiär Schutzberechtigte beantragen die Kopie oder Neuausstellung der Aufenthaltspapiere direkt bei der zuständigen Quästur. Die Bearbeitung kann einige Monate in Anspruch nehmen. Das Aufenthaltsrecht gilt währenddessen weiter, das Fehlen der Papiere kann aber zu Problemen beim Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen führen (RW 6.2020). Plätze im SIPROIMI sind knapp. Wenn ein zugewiesener Platz vorzeitig verlassen wurde (SFH 1.2020) oder die sechs Monate, die Schutzberechtigte nach Statuszuerkennung zu Unterbringung im SIPROIMI berechtigt sind, bei Rückkehr schon verstrichen sind, haben Rückkehrer mit Schutzstatus üblicherweise keinen Anspruch auf Unterbringung mehr. Der Anspruch auf Unterbringung kann auch verloren gehen, wenn bei Ausreise die Unterkunft lediglich zugewiesen, aber noch nicht in Anspruch genommen war. Da sie formell Italienern gleichgestellt sind, erhalten Rückkehrer mit Schutzstatus keine besondere Unterstützung. Wenn sie keine andere Unterkunft haben, sind sie auf die Hilfe verschiedener NGOs angewiesen (RW 6.2020). Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von Vulnerabilität stellen (SFH 1.2020). Nach Angaben der NGO „A Buon Diritto“, die am Bahnhof Tiburtina in Rom einen mobilen Helpdesk betreibt, kommen Dublin-Rückkehrer mit internationalem Schutz kaum in Siproimi unter, sondern haben ein hohes Obdachlosigkeitsrisiko (AIDA 5.2020). Arbeitsmarkt und Sozialleistungen Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2020). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind vulnerabel für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2020). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind vulnerabel für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020). Medizinische Versorgung Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020). Für Personen mit internationalem Schutzstatus mit (psychischen oder physischen) Gesundheitsproblemen ist es schwierig, in Zweitaufnahmezentren untergebracht zu werden, da nur 2% der SIPROIMI auf deren Betreuung ausgerichtet sind. Außerdem werden Personen, die als besonders schwerwiegend vulnerabel eingestuft werden (etwa Patienten aus psychiatrischen Abteilungen), nicht in SIPROIMI aufgenommen, da selbst die SIPROIMI-Unterkünfte, die für Personen mit (psychischen oder physischen) Gesundheitsproblemen eingerichtet sind, ihnen keine Unterstützung anbieten können, die vergleichbar ist mit jener in psychiatrischen Einrichtungen oder Spitälern. Die Nachfrage nach psychischer Gesundheitsversorgung außerhalb der regulären Gesundheitsdienste, kann auch von NGOs und kirchlichen Organisationen nicht vollständig abgedeckt werden (SFH 1.2020). Quellen: -AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 -RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 7.10.2020 -SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 8.10.2020 -USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020 Die Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien anerkannte Flüchtlinge seien und sie an keinen Erkrankungen leiden würden, die ihrer Überstellung nach Italien im Wege stehen würden. Ausgeführt wurde, dass habe nicht festgestellt werden können, dass sie bei ihrer Überstallung nach Italien einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können.Die Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien anerkannte Flüchtlinge seien und sie an keinen Erkrankungen leiden würden, die ihrer Überstellung nach Italien im Wege stehen würden. Ausgeführt wurde, dass habe nicht festgestellt werden können, dass sie bei ihrer Überstallung nach Italien einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können.
  2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 04.06.2021 die vorliegende Beschwerde. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass in Italien Mängel im Versorgungssystem bestehen würden, die eine Verletzung der in Art. 3 EMRK garantierten Rechte in hohem Maße befürchten ließen. Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall angesichts der de facto nicht existenten Versorgungs-und Unterbringungssituation in Italien konkret prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerinnen in Italien in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wären und entsprechen versorgt werden könnten. Die Erstbeschwerdeführerin pflege zudem einen intensiven Kontakt zu ihren vier Kindern in Österreich und möchte natürlich wieder zusammen mit diesen leben. Darüber hinaus könne sie und ihre Kinder auf ein erweitertes familiäres Netz in Österreich zurückgreifen, zumal ein Onkel und eine Tante in Österreich leben würden. Hätte die belangte Behörde näher nachgefragt, hätte die Beschwerdeführerin ausführliche Abgaben über ihr Familienleben in Österreich gemacht. Die belangte Behörde müsse die Auswirkungen auf das Wohl der Kinder der Erstbeschwerdeführerin, die in Österreich aufenthaltsberechtigt seien, bei der Anordnung der Außerlandesbringung berücksichtigen und auch deren Interessen dem öffentlichen Interesse gegenüberstellen. Eine (neuerliche) Trennung von ihrer Mutter stelle jedenfalls eine unzulässige Verletzung des Kindeswohls der minderjährigen Kinder dar.
  3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 04.06.2021 die vorliegende Beschwerde. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass in Italien Mängel im Versorgungssystem bestehen würden, die eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK garantierten Rechte in hohem Maße befürchten ließen. Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall angesichts der de facto nicht existenten Versorgungs-und Unterbringungssituation in Italien konkret prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerinnen in Italien in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wären und entsprechen versorgt werden könnten. Die Erstbeschwerdeführerin pflege zudem einen intensiven Kontakt zu ihren vier Kindern in Österreich und möchte natürlich wieder zusammen mit diesen leben. Darüber hinaus könne sie und ihre Kinder auf ein erweitertes familiäres Netz in Österreich zurückgreifen, zumal ein Onkel und eine Tante in Österreich leben würden. Hätte die belangte Behörde näher nachgefragt, hätte die Beschwerdeführerin ausführliche Abgaben über ihr Familienleben in Österreich gemacht. Die belangte Behörde müsse die Auswirkungen auf das Wohl der Kinder der Erstbeschwerdeführerin, die in Österreich aufenthaltsberechtigt seien, bei der Anordnung der Außerlandesbringung berücksichtigen und auch deren Interessen dem öffentlichen Interesse gegenüberstellen. Eine (neuerliche) Trennung von ihrer Mutter stelle jedenfalls eine unzulässige Verletzung des Kindeswohls der minderjährigen Kinder dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  4. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Sie sind Staatsangehörige von Syrien kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Ca. im Zeitraum 2010/2011 verließ die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten und vier Kindern Syrien und stellten sie im Mai sowie im Juni 2011 in Italien Anträge auf internationalen Schutz. Aufgrund dieser Anträge wurde der Familie von der italienischen Dublinbehörde der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Sie sind Staatsangehörige von Syrien kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Ca. im Zeitraum 2010 aus 2011, verließ die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten und vier Kindern Syrien und stellten sie im Mai sowie im Juni 2011 in Italien Anträge auf internationalen Schutz. Aufgrund dieser Anträge wurde der Familie von der italienischen Dublinbehörde der Status der Asylberechtigten zuerkannt. In der Folge stellte die Familie in anderen Mitgliedstaaten Anträge auf Asyl. Die Erstbeschwerdeführerin organisierte für ihre vier Kinder eine Reise nach Österreich, wo diese am im Dezember 2016 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2020 wurde festgestellt, dass die Anordnungen der Außerlandesbringung

§ 61Abs. 1 FPG i

Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sind und wurde ihnen jeweils ein Aufenthaltstitel

§ 54Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 Asyl

G 2005 erteilt. In der Folge stellte die Familie in anderen Mitgliedstaaten Anträge auf Asyl. Die Erstbeschwerdeführerin organisierte für ihre vier Kinder eine Reise nach Österreich, wo diese am im Dezember 2016 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2020 wurde festgestellt, dass die Anordnungen der Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sind und wurde ihnen jeweils ein Aufenthaltstitel

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, AsylG 2005 erteilt. Am 22.02.2017 reiste die damals schwangere Erstbeschwerdeführerin nach Österreich ein und stellte am 24.02.2017 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie 09.05.2017 das österreichische Bundesgebiet wieder verließ und in der Schweiz ihren dritten Asylantrag stellte. Am 20.06.2017 wurde die Zweitbeschwerdeführerin geboren. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz 24.02.2017

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt sowie

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2018 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz 24.02.2017

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2018 als unbegründet abgewiesen. Am 04.05.2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Den Beschwerdeführerinnen wurde in Italien der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerinnen leiden an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Die Erstbeschwerdeführerin lebte die letzten Jahre getrennt von ihren vier in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Kindern, ihre Beziehung wurde durch Telefonate und über soziale Medien aufrechterhalten, zuletzt sah die Erstbeschwerdeführerin ihre Kinder während ihres Aufenthaltes in Österreich einmal im Monat. Seit Anfang August ist die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr in Österreich gemeldet und bezieht seitdem keine Leistungen aus der Grundversorgung. Ein intensives Familienleben zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihren vier in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Kindern kann nicht festgestellt werden. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme wie ihre Mutter betroffen. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen über die Asylantragstellungen der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie sowie den ihr und der Zweitbeschwerdeführerin in Italien zukommenden Status ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, der Verwaltungsakten der Erstbeschwerdeführerin und ihrer vier in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Kindern und dem von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Konventionsreisepass. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien über einen Asylstatus verfügen, wurde im Übrigen im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf den bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Versorgungsleistungen in Italien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Zu dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sich in Italien vor ihrem Ex-Ehemann zu fürchten, ist darauf zu verweisen, dass sie sich im Fall von Bedrohungen in Italien jederzeit an die italienischen Behörden bzw. die italienische Polizei wenden kann, die willens und in der Lage ist, den Beschwerdeführerinnen Schutz zu bieten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass nach ihrer erfolgten Operation an medizinischer Behandlungen lediglich Routinekontrollen geplant seien. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nach Angaben ihrer Mutter gesund.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass nach ihrer erfolgten Operation an medizinischer Behandlungen lediglich Routinekontrollen geplant seien. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nach Angaben ihrer Mutter gesund. Die festgestellten familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und den Verwaltungsakten der in Österreich zum Aufenthalt berechtigten vier Kinder. Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwies zu Recht darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Kinder 2016 alleine in Österreich zurückgelassen hat. Sie hat seither getrennt von ihren Kindern gelebt und die Beziehung zu ihren Kindern mit (Video-)Telefonaten aufrechterhalten. Das Bundesamt und Fremdenwesen und Asyl verwies auch zu Recht darauf hin, dass die Kinder der Erstbeschwerdeführerin in ihren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein besonderes Naheverhältnis zur ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, schilderten. So gab beispielsweise eines der Kinder an, lieber in Österreich als in Italien bei der Mutter leben zu wollen (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2020, W235 2173795-1 ua). Die Erstbeschwerdeführerin bringt zwar selbst vor, in Österreich bei ihren Kindern sein zu wollen, gab jedoch an anderer Stelle vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass der Grund ihrer Einreise nach Österreich eine Operation gewesen sei. Zudem geht aus ihrem Verwaltungsakt hervor, dass sie ihre Kinder nach der ersten Asylantragstellung bereits nach drei Monaten wieder verlassen hat sowie dass sie nach der zweiten Asylantragstellung in Österreich ihre Kinder lediglich einmal pro Monat gesehen hat. Aus den eingeholten ZMR und GVS-Auszug geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerinnen seit Anfang August 2021 nicht mehr in Österreich gemeldet sind und auch keine Grundversorgung seitdem mehr beziehen. Aus all diesen Umständen konnte keine besonders intensive Beziehung der Erstbeschwerdeführerin zu ihren vier in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Kindern festgestellt werden. Die festgestellten familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und den Verwaltungsakten der in Österreich zum Aufenthalt berechtigten vier Kinder. Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwies zu Recht darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Kinder 2016 alleine in Österreich zurückgelassen hat. Sie hat seither getrennt von ihren Kindern gelebt und die Beziehung zu ihren Kindern mit (Video-)Telefonaten aufrechterhalten. Das Bundesamt und Fremdenwesen und Asyl verwies auch zu Recht darauf hin, dass die Kinder der Erstbeschwerdeführerin in ihren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein besonderes Naheverhältnis zur ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, schilderten. So gab beispielsweise eines der Kinder an, lieber in Österreich als in Italien bei der Mutter leben zu wollen vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2020, W235 2173795-1 ua). Die Erstbeschwerdeführerin bringt zwar selbst vor, in Österreich bei ihren Kindern sein zu wollen, gab jedoch an anderer Stelle vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass der Grund ihrer Einreise nach Österreich eine Operation gewesen sei. Zudem geht aus ihrem Verwaltungsakt hervor, dass sie ihre Kinder nach der ersten Asylantragstellung bereits nach drei Monaten wieder verlassen hat sowie dass sie nach der zweiten Asylantragstellung in Österreich ihre Kinder lediglich einmal pro Monat gesehen hat. Aus den eingeholten ZMR und GVS-Auszug geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerinnen seit Anfang August 2021 nicht mehr in Österreich gemeldet sind und auch keine Grundversorgung seitdem mehr beziehen. Aus all diesen Umständen konnte keine besonders intensive Beziehung der Erstbeschwerdeführerin zu ihren vier in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Kindern festgestellt werden.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1

BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren

§ 3Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asyl

G 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.

Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. … § 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, …“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. …“ § 61 FPG 2005 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 lautet: „
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,)“ Den Beschwerdeführerinnen wurde in Italien der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinne in Italien bereits anerkannte Flüchtlinge sind. Aus diesem Grund ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht von der Anwendung des § 4a AsylG 2005 aus.Den Beschwerdeführerinnen wurde in Italien der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinne in Italien bereits anerkannte Flüchtlinge sind. Aus diesem Grund ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht von der Anwendung des Paragraph 4 a, AsylG 2005 aus. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Die Beschwerdeführerinnen hielten sich kurz im Bundesgebiet auf und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Beschwerdeführerinnen hielten sich kurz im Bundesgebiet auf und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. In den vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.In den vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von Schutzberechtigten im Hinblick auf Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Die angefochtenen Bescheide enthalten Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Italien. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Italien überstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Feststellungen zur Situation in Italien hervorgeht, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2020). Dass in Italien möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen, als in anderen europäischen Ländern, verletzt die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sie in Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfänden. Anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht sind nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten, ihre Existenz - so wie auch alle Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin arbeitsfähig ist und an keinen schweren Erkrankungen leidet, bestehen keine Bedenken, dass es ihr möglich sein wird, eine Existenzgrundlage für sich und ihre Tochter in Italien zu schaffen. Die Erstbeschwerdeführerin ist zudem mit den dortigen Gegebenheiten schon vertraut und ist ihr zuzumuten, nach einer Rücküberstellung nach Italien allfällige anfängliche Schwierigkeiten aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Die im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Befürchtungen der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf mangelnde Unterkunftsmöglichkeiten in Italien relativieren sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen. Die Erstbeschwerdeführerin machte weder vor der Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch vor dem Bundesverwaltungsgericht systemische Mängel hinsichtlich der Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Italien in substantiierter Weise geltend. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und ist somit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Die Erstbeschwerdeführerin machte weder vor der Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch vor dem Bundesverwaltungsgericht systemische Mängel hinsichtlich der Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Italien in substantiierter Weise geltend. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und ist somit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Sofern in der Beschwerde auf die Auswirkungen der Corona-Krise in Italien verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger haben. Wie bereits ausgeführt, haben anerkannte Flüchtlinge Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Aus den aktuellen Länderfeststellungen geht zudem hervor, dass sich die Beschwerdeführerinnen hilfesuchend an verschiedene NGOs wenden und auch beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von Vulnerabilität stellen können. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Die Erstbeschwerdeführerin leidet unter keinen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund. Laut den Länderberichten ist die die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Italien gewährleistet. Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Da nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides in Italien der Zugang zur Gesundheitsversorgung somit gesichert ist, kann davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerinnen im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist. Fallbezogen liegen bei den Beschwerdeführerinnen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlicheen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Die Erstbeschwerdeführerin leidet unter keinen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund. Laut den Länderberichten ist die die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Italien gewährleistet. Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Da nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides in Italien der Zugang zur Gesundheitsversorgung somit gesichert ist, kann davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerinnen im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist. Fallbezogen liegen bei den Beschwerdeführerinnen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlicheen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführerinnen keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführerinnen keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls haben die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls haben die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es leben vier (zum Teil minderjährige) Kinder der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet. Zu den familiären Anknüpfungspunkten im österreichischen Bundesgebiet ist anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits seit Ende 2016 getrennt von ihren Kindern lebt. Selbst als die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen ist, wurde kein gemeinsamer Haushalt begründet, sondern hat sie ihre Kinder einmal pro Monat (besuchsweise) gesehen. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerinnen offenbar nicht mehr in Österreich aufhältig sind, so verfügen sie seit Anfang August 2021 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich und beziehen keine Grundversorgung. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich ein Interesse daran hat, mit ihren Kindern, von denen sie bereits mehr als fünf Jahre getrennt lebt, wieder zusammenzuleben. Im vorliegenden Fall handelt es sich zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Europäischen Union. Die Beschwerdeführerinnen sind in Italien asylberechtigt und ihre Familienangehörigen verfügen in Österreich über gültige Aufenthaltsberechtigungen, sodass der Kontakt zwischen ihnen durch wechselseitige Besuche aufrechterhalten werden kann. Im Übrigen kann die Familie wie bisher den Kontakt mittels Telefon oder über soziale Medien aufrechterhalten. Es bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerinnen und es bestehen auch keine ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen. Der von den Beschwerdeführerinnen in Österreich verbrachte relativ kurze Zeitraum ist gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (vgl dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Es bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerinnen und es bestehen auch keine ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen. Der von den Beschwerdeführerinnen in Österreich verbrachte relativ kurze Zeitraum ist gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen vergleiche dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). In einer abwägenden Gesamtbetrachtung all der genannten Umstände zeigt sich, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien zulässig und der Eingriff in ihr Familien- und Privatleben durch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen keinen unzulässigen Eingriff in ihr durchArt. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen keinen unzulässigen Eingriff in ihr durch, Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführerinnen bereits in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden ist und sie – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation der Beschwerdeführerinnen – sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Italien zurück zu begeben haben.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführerinnen bereits in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden ist und sie – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation der Beschwerdeführerinnen – sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Italien zurück zu begeben haben.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4, oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 vorliegen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführerinnen zu erörtern.Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführerinnen zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W232.2243164.1.00

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