GVG iVm § 35 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wird
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“„Der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wird
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 04.12.2020 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005.1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 04.12.2020 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, angeführt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zl. 1104742403/160196916, rechtskräftig seit 09.01.2018, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, angeführt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zl. 1104742403/160196916, rechtskräftig seit 09.01.2018, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Dem Antrag beigelegt waren folgende Dokumente: - Kopie des somalischen Reisepasses des Beschwerdeführers - Certificate of Identity Confirmation - Somalische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (samt Übersetzung in die deutsche Sprache) - Bescheid des BFA vom 28.10.2020 betreffend die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson - Kopie des österreichischen Fremdenreisepasses der Bezugsperson - Bestätigung vom 07.10.2020 über den GVS-Leistungsbezug der Bezugsperson - Auszug aus dem ZMR betreffend die Bezugsperson - Kopie des Mietvertrags der Bezugsperson vom 26.02.2018 - Bescheid der MA40 über die Zuerkennung der Mindestsicherung vom 12.11.2020 - Kopie der Karte für subsidiär Schutzberechtigte der Bezugsperson - Kopie der somalischen Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX (samt Übersetzung ins Deutsche)- Kopie der somalischen Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers, römisch 40 (samt Übersetzung ins Deutsche) - Kopie einer Vollmacht der Bezugsperson vom 25.11.2020 betreffend die Antragstellung auf Familienzusammenführung
G, in der Frau XXXX ermächtigt wurde, den Beschwerdeführer bei der Antragstellung zu unterstützen.- Kopie einer Vollmacht der Bezugsperson vom 25.11.2020 betreffend die Antragstellung auf Familienzusammenführung
Paragraph 35, AsylG, in der Frau römisch 40 ermächtigt wurde, den Beschwerdeführer bei der Antragstellung zu unterstützen. - Kopie des somalischen Reisepasses von XXXX - Kopie des somalischen Reisepasses von römisch 40 Dem Beschwerdeführer wurde am 14.01.2021 ein Verbesserungsauftrag erteilt, wonach innerhalb einer Frist von 14 Tagen ein Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz vorgelegt werden müsse. 2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 17.03.2021 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) aus, dass betreffend den Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da der Antrag
G verfrüht eingebracht wurde und die Bezugsperson zum Einbringungszeitpunkt weniger als drei Jahr über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt habe.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 17.03.2021 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) aus, dass betreffend den Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da der Antrag
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG verfrüht eingebracht wurde und die Bezugsperson zum Einbringungszeitpunkt weniger als drei Jahr über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt habe.
Vm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass dieser verfrüht eingebracht worden sei. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.04.2021 wies die ÖB Nairobi der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass dieser verfrüht eingebracht worden sei.
GVG ab. 9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2021 wies die ÖB Nairobi die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG nicht eingehalten wurde. Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Wartefrist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG nicht eingehalten wurde. 10. Am 22.06.2021 wurde bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag
GVG eingebracht.10. Am 22.06.2021 wurde bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
G idgF frühestens nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist – gegenständlich folglich frühestens am 09.01.2021 – gestellt werden.Im Falle eines subsidiär Schutzberechtigten als Bezugsperson kann ein Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG idgF frühestens nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist – gegenständlich folglich frühestens am 09.01.2021 – gestellt werden. Die maßgebende Feststellung ist folglich ebenfalls unstrittig und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. , 3.2.2. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 lautet:3.2.2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 lautet: „§2.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4, (…)
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." 3.2.3. § 35 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 bestimmt, dass der Familienangehörige (
Abs. 5 leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann.3.2.3. Paragraph 35, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, bestimmt, dass der Familienangehörige (
Absatz 5, leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann. Im vorliegenden Fall ist der Bescheid, mit welchem der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, am 09.01.20218 in Rechtskraft erwachsen. Da die dreijährige Wartefrist nach § 35 Abs. 2 AsylG idgF somit am 09.01.2018 zu laufen begonnen hat, hätte der Beschwerdeführer frühestens am 09.01.2021 den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen können.Im vorliegenden Fall ist der Bescheid, mit welchem der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, am 09.01.20218 in Rechtskraft erwachsen. Da die dreijährige Wartefrist nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG idgF somit am 09.01.2018 zu laufen begonnen hat, hätte der Beschwerdeführer frühestens am 09.01.2021 den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen können. Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels jedoch bereits am 04.12.2020 – sohin vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist – gestellt, sodass sich dieser Antrag
G idgF als unzulässig erweist.Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels jedoch bereits am 04.12.2020 – sohin vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist – gestellt, sodass sich dieser Antrag
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG idgF als unzulässig erweist. Aus den in der Beschwerde vorgebrachten Einwänden ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, werden auch die zur Fristberechnung maßgeblichen Daten und die sich daraus berechnete Nichterfüllung der dreijährigen Wartefrist vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern sogar explizit angeführt. In diesem Zusammenhang sowie in Bezug auf Art. 8 EMRK, der von dem Beschwerdeführer im Verfahren ebenfalls releviert wurde, ist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen (vgl. VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen (vgl. auch VfSlg. 19.713/2012). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt (vgl. EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (vgl. EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten (vgl. etwa VfGH vom 14.03.2018, E 4329/2017, G 408/2017). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei (vgl. EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 8 EMRK in § 35 Abs. 2 AsylG nicht überschritten habe. In diesem Zusammenhang sowie in Bezug auf Artikel 8, EMRK, der von dem Beschwerdeführer im Verfahren ebenfalls releviert wurde, ist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen vergleiche VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen vergleiche auch VfSlg. 19.713 aus 2012,). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt vergleiche EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben vergleiche EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt vergleiche EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Artikel 8, EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten vergleiche etwa VfGH vom 14.03.2018, E 4329 aus 2017,, G 408 aus 2017,). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei vergleiche EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 8, EMRK in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG nicht überschritten habe. In weiterer Folge führte der Verfassungsgerichtshof in dem oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20, zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Art. 8 EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegte – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017 – an der Verfassungskonformität der in § 35 Abs 2 erster Satz AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken (vgl VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0029 bis 0039-3). In weiterer Folge führte der Verfassungsgerichtshof in dem oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20, zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Artikel 8, EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegte – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017 – an der Verfassungskonformität der in Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0029 bis 0039-3). Seitens des Beschwerdeführers wird behauptet, dass die Antragstellung im vorliegenden Fall kurz vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist erfolgte, da andernfalls (bei Abwarten der Frist) der mittlerweile 19jährige Beschwerdeführer bereits volljährig gewesen wäre. Wie den oben dargelegten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen ist, ist die dreijährige Wartefrist unter Ausschluss der Umstände im Einzelfall angeordnet und kommt sohin der diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführers – bei Abwarten der dreijährigen Frist wäre der Beschwerdeführer (aufgrund Volljährigkeit) kein Familienangehöriger mehr – keine Relevanz zu. Im Hinblick darauf ist auch festzuhalten, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, in Fällen wie dem vorliegenden – Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger bei Abwarten der dreijährigen Frist – eine Ausnahme zu statuieren. Im gegenständlichen Fall ist auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR (Große Kammer) vom 09.07.2021, M.A. gg Dänemark kein anderes Ergebnis denkbar. Vorzitierte Entscheidung betrifft einen subsidiär schutzberechtigten Syrer und seine Ehefrau in Syrien, die ihren Ehemann als Bezugsperson anführte. Es wird insbesondere zusammengefasst vor allem eine ausgewogene Interessensabwägung und die Berücksichtigung des Familienlebens gefordert, was im gegenständlichen Fall auch erfolgte. Im gegenständlichen Fall ist – vor dem Hintergrund des Kindeswohles des mittlerweile 19jährigen Beschwerdeführers – auch klar darauf hinzuweisen, dass die Mutter des BF seit mehreren Jahren getrennt von diesem lebt und der Cousin der Bezugsperson deren Kinder – darunter der BF - finanziell versorgt und die Nachbarin XXXX die Kinder – somit auch den BF - betreut. Die Mutter des BF beschreibt ihren Kontakt lediglich dergestalt, dass sie mindestens einmal im Monat bei ihren Kindern angerufen habe. Nachgefragt habe sie jedoch nicht direkt mit ihren Kindern gesprochen, sondern mit ihrer Tante. Weiters gab die Bezugsperson an, sie habe ihre Kinder einmal für einen Monat in Nairobi besucht. Aus diesem geschilderten Verhältnis der Mutter des BF ergibt sich in Verbindung mit dem Akteninhalt jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass im gegenständlichen Fall ein besonderer Einzelfall vorliegen könnte, der zu einer Abweichung der vorgeschriebenen dreijährigen Wartefrist führen kann. Der diesbezüglichen Feststellung der belangten Behörde war daher im gegenständlichen Fall nicht in substantiierter Weise widersprochen worden.Im gegenständlichen Fall ist – vor dem Hintergrund des Kindeswohles des mittlerweile 19jährigen Beschwerdeführers – auch klar darauf hinzuweisen, dass die Mutter des BF seit mehreren Jahren getrennt von diesem lebt und der Cousin der Bezugsperson deren Kinder – darunter der BF - finanziell versorgt und die Nachbarin römisch 40 die Kinder – somit auch den BF - betreut. Die Mutter des BF beschreibt ihren Kontakt lediglich dergestalt, dass sie mindestens einmal im Monat bei ihren Kindern angerufen habe. Nachgefragt habe sie jedoch nicht direkt mit ihren Kindern gesprochen, sondern mit ihrer Tante. Weiters gab die Bezugsperson an, sie habe ihre Kinder einmal für einen Monat in Nairobi besucht. Aus diesem geschilderten Verhältnis der Mutter des BF ergibt sich in Verbindung mit dem Akteninhalt jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass im gegenständlichen Fall ein besonderer Einzelfall vorliegen könnte, der zu einer Abweichung der vorgeschriebenen dreijährigen Wartefrist führen kann. Der diesbezüglichen Feststellung der belangten Behörde war daher im gegenständlichen Fall nicht in substantiierter Weise widersprochen worden. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass eine nähere Auseinandersetzung mit der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen
G unterbleiben kann, da zweifelsfrei feststeht, dass die dreijährige Wartefrist nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nicht eingehalten wurde und sich somit ein näheres Eingehen auf die (weiteren) Erteilungsvoraussetzungen bzw. ein Absehen von diesen erübrigt. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass eine nähere Auseinandersetzung mit der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG unterbleiben kann, da zweifelsfrei feststeht, dass die dreijährige Wartefrist nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nicht eingehalten wurde und sich somit ein näheres Eingehen auf die (weiteren) Erteilungsvoraussetzungen bzw. ein Absehen von diesen erübrigt. Da es dem gegenständlichen Antrag aufgrund obiger Ausführungen
G idgF an einer zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt, hätte die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln mit dem angefochtenen Bescheid nicht ab-, sondern zurückweisen müssen. Da es dem gegenständlichen Antrag aufgrund obiger Ausführungen
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG idgF an einer zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt, hätte die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln mit dem angefochtenen Bescheid nicht ab-, sondern zurückweisen müssen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher mit der spruchgemäßen Maßgabe abzuändern und die dagegen erhobene Beschwerde
GVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 in Bestätigung des Bescheides abzuweisen.Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher mit der spruchgemäßen Maßgabe abzuändern und die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, in Bestätigung des Bescheides abzuweisen. 3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2245771.1.00
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