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{'item': 'W240 2250830-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 35§ 26§ 60Art. 8§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 12a§ 34§ 11§ 17§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW240 2250830-1 Spruch, W240 2250829-1/2E W240 2250830-1/2E , BeschlusSBeschlusS, Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) ist die Schwester der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ). Beide sind Staatsangehörige Somalias und stellten am 12.01.2021 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (in der Folge: ÖB Nairobi) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.
  2. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) ist die Schwester der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ). Beide sind Staatsangehörige Somalias und stellten am 12.01.2021 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (in der Folge: ÖB Nairobi) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde die Mutter der Beschwerdeführerinnen, XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, namhaft gemacht, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zl. 1104742403/160196916, rechtskräftig seit 09.01.2018, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde die Mutter der Beschwerdeführerinnen, römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, namhaft gemacht, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zl. 1104742403/160196916, rechtskräftig seit 09.01.2018, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Dem Antrag der Beschwerdeführerinnen waren folgende Dokumente beigelegt: Die Beschwerdeführerinnen betreffend: - Kopien der somalischen Reisepässe - Certificate of Identity Confirmation (somalisch, englisch) - Somalische Geburtsurkunden (somalisch, englisch) Weitere unter anderem die Bezugsperson betreffenden Dokumente: - Bescheid des BFA vom 28.10.2020 betreffend die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson - Kopie des österreichischen Fremdenreisepasses der Bezugsperson - Bestätigung vom 07.10.2020 über den GVS-Leistungsbezug der Bezugsperson - Kopie eines Mietvertrags der Bezugsperson vom 26.02.2018 - Bescheid der MA40 über die Zuerkennung der Mindestsicherung vom 12.11.2020 - Auszug der Bezugsperson aus dem ZMR - Kopie der somalischen Sterbeurkunde des Vaters der Beschwerdeführerinnen, XXXX (englisch)- Kopie der somalischen Sterbeurkunde des Vaters der Beschwerdeführerinnen, römisch 40 (englisch) - Kopie einer Vollmacht der Bezugsperson vom 25.11.2020 betreffend die Antragstellung auf Familienzusammenführung

§ 35Asyl

G, mit der Frau XXXX ermächtigt wurde, die Beschwerdeführerinnen bei der Antragstellung zu unterstützen.- Kopie einer Vollmacht der Bezugsperson vom 25.11.2020 betreffend die Antragstellung auf Familienzusammenführung

Paragraph 35, AsylG, mit der Frau römisch 40 ermächtigt wurde, die Beschwerdeführerinnen bei der Antragstellung zu unterstützen. - Kopie des somalischen Reisepasses von XXXX - Kopie des somalischen Reisepasses von römisch 40 Den Beschwerdeführerinnen wurde am 14.01.2021 ein Verbesserungsauftrag erteilt, wonach innerhalb einer Frist von 14 Tagen ein Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz vorgelegt werden müsse.

  1. Am 08.04.2021 wurde die Bezugsperson vor dem Bundesamt als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Sie gab im Wesentlichen an, ihr Heimaland im April 2015 verlassen zu haben, verwitwet zu sein und telefonischen Kontakt zu ihren Kindern zu haben. Sie habe ihre Kinder zurückgelassen, da sie in Gefahr gewesen wäre und schnell flüchten hätte müssen. Sie beschrieb ihre Unterkunft, die sie mit ihren Kindern teilte. Ihre drei Kinder hätte sie bei ihrer Tante mütterlicherseits in Mogadischu zurückgelassen. Derzeit würden sie sich in Nairobi aufhalten. Aktuell erhalte sie Geld vom Sozialamt und der Caritas, insgesamt EUR 1.065,--. Ihr monatlichen Fixkosten würden sich auf EUR 515,-- sowie EUR 225,-- alle drei Monate belaufen. Sie habe keine Schulden und ein Vermögen von etwa EUR 500,--. Sie werde in Zukunft arbeiten, um ihre Kinder zu versorgen. Sie wurde aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen verschiedene Unterlagen vorzulegen. Derzeit versorge ihr Cousin ihre Kinder finanziell und die Nachbarin XXXX betreue sie. Sie habe mindestens einmal im Monat bei ihren Kindern angerufen. Nachgefragt habe sie nicht direkt mit ihren Kindern gesprochen, sondern mit ihrer Tante. Sie habe ihre Kinder im Jänner 2020 einmal für einen Monat in Nairobi besucht. In Nairobi könne sie keine gemeinsame Existenz mit ihren Kindern begründen, da sie keine Aufenthaltsgenehmigung erhalte. Im Internet habe sie gelesen, dass Somalier, die sich nicht legal dort aufhalten würden, zurückgewiesen werden würden.
  2. Am 08.04.2021 wurde die Bezugsperson vor dem Bundesamt als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Sie gab im Wesentlichen an, ihr Heimaland im April 2015 verlassen zu haben, verwitwet zu sein und telefonischen Kontakt zu ihren Kindern zu haben. Sie habe ihre Kinder zurückgelassen, da sie in Gefahr gewesen wäre und schnell flüchten hätte müssen. Sie beschrieb ihre Unterkunft, die sie mit ihren Kindern teilte. Ihre drei Kinder hätte sie bei ihrer Tante mütterlicherseits in Mogadischu zurückgelassen. Derzeit würden sie sich in Nairobi aufhalten. Aktuell erhalte sie Geld vom Sozialamt und der Caritas, insgesamt EUR 1.065,--. Ihr monatlichen Fixkosten würden sich auf EUR 515,-- sowie EUR 225,-- alle drei Monate belaufen. Sie habe keine Schulden und ein Vermögen von etwa EUR 500,--. Sie werde in Zukunft arbeiten, um ihre Kinder zu versorgen. Sie wurde aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen verschiedene Unterlagen vorzulegen. Derzeit versorge ihr Cousin ihre Kinder finanziell und die Nachbarin römisch 40 betreue sie. Sie habe mindestens einmal im Monat bei ihren Kindern angerufen. Nachgefragt habe sie nicht direkt mit ihren Kindern gesprochen, sondern mit ihrer Tante. Sie habe ihre Kinder im Jänner 2020 einmal für einen Monat in Nairobi besucht. In Nairobi könne sie keine gemeinsame Existenz mit ihren Kindern begründen, da sie keine Aufenthaltsgenehmigung erhalte. Im Internet habe sie gelesen, dass Somalier, die sich nicht legal dort aufhalten würden, zurückgewiesen werden würden.
  3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 14.06.2021 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 – 3 AsylG von den Beschwerdeführerinnen nicht erfüllt worden seien und eine Einreise der Beschwerdeführerinnen iSd Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine.
  4. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 14.06.2021 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, – 3 AsylG von den Beschwerdeführerinnen nicht erfüllt worden seien und eine Einreise der Beschwerdeführerinnen iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. In der beiliegenden Stellungnahme wurde – nach Anführung aller herangezogenen Beweismittel – ausgeführt, dass das österreichische Außenministerium die Beglaubigung somalischer Urkunden ausgesetzt habe. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen. Die im vorgelegten Mietvertrag bezeichneten Wohnung, die über eine Nutzfläche von ca. 50 m2 verfüge und in der neben der Bezugsperson eine weitere Person lebe, erfülle die Voraussetzung der ortsüblichen Unterkunft nicht, da die Beschwerdeführerinnen ein Zimmer mit der Bezugsperson teilen müssten. Für die Beschwerdeführerinnen sei zwar eine Polizze hinsichtlich einer Auslandsreise-Krankenversicherung vorgelegt worden, von einem allumfassenden Versicherungsschutz könne nicht ausgegangen werden. Die Bezugsperson könne kein Einkommen vorweisen und beziehe Mindestsicherung, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese den Beschwerdeführerinnen eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen könne. Es könne nicht erkannt werden, warum die Fortsetzung des Familienlebens außerhalb von Österreich nicht möglich sein solle. Die Bezugsperson könne den Kontakt zu den Beschwerdeführerinnen von Österreich aus aufrechterhalten und keine individuelle Verfolgung aus Asylgründen glaubhaft machen.
  5. Mit Schreiben vom 07.07.2021 wurde den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 14.06.2021 verwiesen wurde. Es wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  6. In der – nach Fristerstreckung – fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 16.07.2021 brachten die minderjährigen Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer Vertretung vor, dass die Bezugsperson die Beschwerdeführerinnen in ihrem gesamten Asylverfahren erwähnt habe. Sie habe mit ihnen bis zu ihrer Flucht zusammengelebt und nun telefoniere sie zweimal pro Woche mit ihnen. Die Beschwerdeführerinnen würden bei ihrem Bruder leben, der sie unterstütze. Die Behörde hätte die Familienangehörigkeit festzustellen oder die über die Möglichkeit einer DNA-Analyse zu belehren. Die Bezugsperson verfüge über einen Rechtsanspruch auf eine Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 50 m
  7. Die Mitbewohnerin würde spätestens bei absehbarer Einreise der Beschwerdeführerinnen ausziehen. Die Unterkunft sei als ortsüblich anzusehen. Die Bezugsperson sei durch ihre Beschäftigung sozialversichert, somit könnten die Beschwerdeführerinnen mitversichert werden. Die Bezugsperson sei seit 14.06.2021 in fixer Anstellung und werde ein monatliches Netto-Einkommen von EUR 1.200,-- mit der Möglichkeit Überstunden zu leisten beziehen. Trotz der geringen Unterschreitung sei der Richtsatz als erfüllt anzusehen. Darüber hinaus sei die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bei Familienzusammenführung subsidiär Schutzberechtigter sei im Rahmen der Abwägung des Art. 8 EMRK analog zu prüfen, ob die Trennung der Familie aus Gründen erfolgt sei, die mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson in Verbindung stehe. Es bestehe ein aufrechtes familiäres Band und die Bezugsperson könne sich nicht dauerhaft in Kenia aufhalten. Die Behörde habe Erhebung zur Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat zu tätigen. Insgesamt überwiege das Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Fortführung ihres Familienlebens mit der Bezugsperson in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse.
  8. In der – nach Fristerstreckung – fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 16.07.2021 brachten die minderjährigen Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer Vertretung vor, dass die Bezugsperson die Beschwerdeführerinnen in ihrem gesamten Asylverfahren erwähnt habe. Sie habe mit ihnen bis zu ihrer Flucht zusammengelebt und nun telefoniere sie zweimal pro Woche mit ihnen. Die Beschwerdeführerinnen würden bei ihrem Bruder leben, der sie unterstütze. Die Behörde hätte die Familienangehörigkeit festzustellen oder die über die Möglichkeit einer DNA-Analyse zu belehren. Die Bezugsperson verfüge über einen Rechtsanspruch auf eine Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 50 m
  9. Die Mitbewohnerin würde spätestens bei absehbarer Einreise der Beschwerdeführerinnen ausziehen. Die Unterkunft sei als ortsüblich anzusehen. Die Bezugsperson sei durch ihre Beschäftigung sozialversichert, somit könnten die Beschwerdeführerinnen mitversichert werden. Die Bezugsperson sei seit 14.06.2021 in fixer Anstellung und werde ein monatliches Netto-Einkommen von EUR 1.200,-- mit der Möglichkeit Überstunden zu leisten beziehen. Trotz der geringen Unterschreitung sei der Richtsatz als erfüllt anzusehen. Darüber hinaus sei die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bei Familienzusammenführung subsidiär Schutzberechtigter sei im Rahmen der Abwägung des Artikel 8, EMRK analog zu prüfen, ob die Trennung der Familie aus Gründen erfolgt sei, die mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson in Verbindung stehe. Es bestehe ein aufrechtes familiäres Band und die Bezugsperson könne sich nicht dauerhaft in Kenia aufhalten. Die Behörde habe Erhebung zur Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat zu tätigen. Insgesamt überwiege das Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Fortführung ihres Familienlebens mit der Bezugsperson in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse. Der Stellungnahme angeschlossen wurde ein Auszug eines Dienstvertrages der Bezugsperson.
  10. Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dieses am 22.07.2021 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Stellungnahme ändere nichts an der bereits getroffenen Entscheidung. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren lägen nicht vor.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2021 wies die ÖB Nairobi der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass die Zuerkennung eines Schutzstatus aufgrund der nicht nachgewiesenen Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 – 3 Asyl

G nicht wahrscheinlich sei und eine Einreise im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten sei. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2021 wies die ÖB Nairobi der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass die Zuerkennung eines Schutzstatus aufgrund der nicht nachgewiesenen Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, – 3 AsylG nicht wahrscheinlich sei und eine Einreise im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten sei. 8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 21.10.2021 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Die Einreise sei zu gewähren, da einerseits die Familieneigenschaft zweifelfrei feststellbar sei und andererseits die Einreise

Art. 8

EMRK geboten sei, obwohl die Erteilungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erfüllt seien. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der eingebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt. Auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse und der Nachreichung der Lohnbestätigung wurde nicht eingegangen. Auch seien keine Ermittlungen in Bezug auf Art. 8 EMRK und das Kindeswohl unternommen worden. Insgesamt sei zu Unrecht von einem Überwiegen der Interessen der Republik zu Ungunsten des Familienlebens ausgegangen worden.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 21.10.2021 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Die Einreise sei zu gewähren, da einerseits die Familieneigenschaft zweifelfrei feststellbar sei und andererseits die Einreise

Artikel 8

, EMRK geboten sei, obwohl die Erteilungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erfüllt seien. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der eingebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt. Auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse und der Nachreichung der Lohnbestätigung wurde nicht eingegangen. Auch seien keine Ermittlungen in Bezug auf Artikel 8, EMRK und das Kindeswohl unternommen worden. Insgesamt sei zu Unrecht von einem Überwiegen der Interessen der Republik zu Ungunsten des Familienlebens ausgegangen worden. Der Beschwerde angeschlossen waren folgende Dokumente: - Übersetzungen der Geburtsurkunden in die deutsche Sprache - Übersetzung der Sterbeurkunde des Vaters der Beschwerdeführerinnen in die deutsche Sprache - Verdienstnachweise der Bezugsperson von Juni, Juli und August 2021 9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2021 wies die ÖB Nairobi die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab. 9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2021 wies die ÖB Nairobi die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 – 3 AsylG gegenständlich nicht erfüllt seien und die Einreise der Beschwerdeführerinnen

Art. 8

EMRK nicht geboten sei.Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, – 3 AsylG gegenständlich nicht erfüllt seien und die Einreise der Beschwerdeführerinnen

, Artikel 8, EMRK nicht geboten sei. 10. Am 16.12.2021 wurde bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht, dem die Verdienstnachweise der Bezugsperson von September und Oktober 2021 angeschlossen waren.10. Am 16.12.2021 wurde bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht, dem die Verdienstnachweise der Bezugsperson von September und Oktober 2021 angeschlossen waren. 11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.01.2022, eingelangt am 21.01.2022, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Stattgebung der Beschwerden und Zurückverweisung: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: „§ 34

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ , § 35 AsylG 2005: Paragraph 35, AsylG 2005: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden „§ 35.
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger „§ 35.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.“ „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.“
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG. Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 FPG lautet: Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 26, FPG lautet: „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ § 13 Abs. 4 BFA-VG lautet: Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG lautet: „Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren

§ 35Asyl

G 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“ § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt: „Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren

Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“ Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

  1. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
  2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Ekenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Ekenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt wären und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Allerdings hat es das Bundesamt unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Gänze zu würdigen. Daher sind wesentliche Ermittlungen unterblieben und das Verfahren wurde mit Mangelhaftigkeit belastet. Dies aus folgenden Gründen:Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG nicht erfüllt wären und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. Allerdings hat es das Bundesamt unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Gänze zu würdigen. Daher sind wesentliche Ermittlungen unterblieben und das Verfahren wurde mit Mangelhaftigkeit belastet. Dies aus folgenden Gründen: Im gegenständlichen Verfahren wurde darauf hingewiesen, dass der Bezugsperson während ihres in Österreich geführten Asylverfahrens vor dem Bundesamt Angaben zu den Beschwerdeführerinnen getätigt hat, was weder im weiteren Verlauf des Verfahrens noch in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt worden war. Es bestehe telefonischer Kontakt zu den Beschwerdeführerinnen und die Bezugsperson habe sie im Jänner 2020 ein Monat lang besucht. Die Bezugsperson wurde zwar befragt, die belangte Behörde hat es aber jedenfalls verabsäumt den Beschwerdeführerinnen hinreichend Fragen zum Familienleben, zur Bezugsperson (zu ihrer Bindung, zur Häufigkeit des Kontaktes usw.) zu stellen. Es ist dem BFA zuzustimmen, dass der Bezugsperson ihre Fluchtgeschichte nicht geglaubt wurde, festgestellt wurde, dass sie keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und ihr war lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Dass aber kein Familienleben zwischen der Bezugsperson und ihren minderjährigen Kindern, den Beschwerdeführerinnen (mehr) besteht, ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar, zumal die Bezugsperson während ihres Verfahrens von ihren Kindern sprach und die Mutterschaft – trotz der Bereitschaft zur Durchführung einer DNA-Analyse – nicht angezweifelt wurde. Dass die Bezugsperson die Trennung von den Beschwerdeführerinnen selbst herbeigeführt habe, ist nicht geeignet zu belegen, dass eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich sein sollte. Insbesondere ist zu beanstanden, dass die Behörde gegenständlich – trotz der nicht in Frage gestellten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerinnen – nicht mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt hat. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens war an dieser Stelle nicht näher auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 – 3 AsylG einzugehen.Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens war an dieser Stelle nicht näher auf die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, – 3 AsylG einzugehen. Da aus dem Akt nicht klar ersichtlich ist, ob tatsächlich ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, hat die belangte Behörde im weiteren Verfahren weitere Ermittlungen in diesem Zusammenhang anzustellen. Es werden die Beschwerdeführerinnen einzuvernehmen sein, um das Verhältnis der Familienmitglieder zueinander hinreichend zu ermittelt und dazu entscheidungswesentliche Feststellungen treffen zu können. Die Beurteilung hat insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl und darauf zu erfolgen, dass der Vater der Beschwerdeführerinnen bereits 2012 verstorben ist. So sind unter anderem Fragen zur Bindung zur Mutter, Häufigkeit des Kontaktes, Betreuung der Beschwerdeführerinnen usw. zu stellen, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im gegenständlichen Fall festzustellen.Da aus dem Akt nicht klar ersichtlich ist, ob tatsächlich ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, hat die belangte Behörde im weiteren Verfahren weitere Ermittlungen in diesem Zusammenhang anzustellen. Es werden die Beschwerdeführerinnen einzuvernehmen sein, um das Verhältnis der Familienmitglieder zueinander hinreichend zu ermittelt und dazu entscheidungswesentliche Feststellungen treffen zu können. Die Beurteilung hat insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl und darauf zu erfolgen, dass der Vater der Beschwerdeführerinnen bereits 2012 verstorben ist. So sind unter anderem Fragen zur Bindung zur Mutter, Häufigkeit des Kontaktes, Betreuung der Beschwerdeführerinnen usw. zu stellen, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im gegenständlichen Fall festzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zum Angehörigenverhältnis der Beschwerdeführerinnen mit der Bezugsperson in Österreich bzw. zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zum Angehörigenverhältnis der Beschwerdeführerinnen mit der Bezugsperson in Österreich bzw. zur Artikel 8, EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2250830.1.00

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