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{'item': 'W241 1250837-3'}

Obsah (18)§ 57§ 52§ 46Art. 133§§ 7§ 10§ 53§ 55§ 18§ 46a§ 2§ 58§ 61§ 66§ 67§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW241 1250837-3 SpruchW241 1250837-3/26E, W241 1250837-3/26E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005, §§ 52 Abs. 1 Z 2, 52 Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 und 7 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: A) Die Beschwerde wird

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: „Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Georgien zulässig ist.“„Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 20.09.2003 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Entscheidung vom 28.05.2004

§§ 7, 8 Asyl

G 1997 negativ entschieden wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (in der Folge AsylGH) vom 03.12.2010, GZ D3 250837-0/2008-9E, wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis mit 14.12.2010 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 20.09.2003 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Entscheidung vom 28.05.2004

Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 negativ entschieden wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (in der Folge AsylGH) vom 03.12.2010, GZ D3 250837-0/2008-9E, wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis mit 14.12.2010 in Rechtskraft.

  1. Am 18.04.2011 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dieser wurde nicht erteilt.
  2. Am 06.06.2012 stellte der BF einen Asylfolgeantrag, welcher wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der faktische Abschiebeschutz wurde am 21.06.2012 aufgehoben und diese Entscheidung mit Beschluss des AsylGH vom 27.07.2012, GZ D3 250837-2/2012/4E, bestätigt.
  3. Am 11.10.2012 wurde der BF nach Georgien abgeschoben.
  4. Spätestens am 04.12.2014 kehrte der BF unter Verwendung der falschen Identität XXXX , geb. XXXX , StA Polen, erstmalig nach Österreich zurück und meldete einen Wohnsitz im Bundesgebiet an.
  5. Spätestens am 04.12.2014 kehrte der BF unter Verwendung der falschen Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Polen, erstmalig nach Österreich zurück und meldete einen Wohnsitz im Bundesgebiet an.
  6. Am 12.11.2019 reiste der BF letztmalig, von Georgien über Polen kommend, in Österreich ein.
  7. Am 03.05.2020 stellte sich der BF der Polizei. Er gab an, seit acht Jahren unter falscher Identität in Österreich aufhältig zu sein. Er führte aus, dass er sich mit gefälschtem polnischen Führerschein und gefälschter polnischer ID-Card angemeldet habe und in Österreich erwerbstätig sei.
  8. Der BF wurde am 03.05.2020 aufgrund eines Festnahmeauftrags von der Exekutive festgenommen und am 04.05.2020 sowohl straf- als auch fremdenrechtlich niederschriftlich befragt. Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in Österreich Asyl beantragt habe, abgeschoben worden und ein zweijähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Weiters gab er zu Protokoll, dass er sich am 23.04.2020 mit einem gefälschten polnischen Führerschein im Zuge einer Verkehrskontrolle ausgewiesen habe, diesen und eine gefälschte polnische ID-Card 2013 oder 2014 in der Ukraine für 600 Dollar gekauft habe, da er trotz Aufenthaltsverbots arbeiten wolle und um als EU-Bürger eine Arbeitserlaubnis in Österreich zu bekommen. Die gefälschten Dokumente hätte er für die Anmeldung auf dem Gemeindeamt und gegenüber den Arbeitgebern verwendet. Weiters hätte er unter seiner falschen Identität eine österreichische e-Card und Bankkarte besessen, diese Dokumente habe er jedoch bereits vernichtet. Den Bezug von Arbeitslosenunterstützung gestand er auf Nachfrage ein. Er habe sich vor etwa sechs Monaten ein Visum für Polen ausstellen lassen und sei mit dem Flugzeug von Georgien über Polen nach Österreich gereist, wo er am 12.11.2019 angekommen und seither aufhältig sei. Der Zweck der Einreise sei die Arbeit gewesen, er habe für ca. vier Monate in XXXX bei einer Firma gearbeitet. Weiters gab er an, in Österreich unter der polnischen Identität XXXX einen Wohnsitz zu haben, über € 18,12 und eine Kreditkarte zu verfügen, von niemanden Geld leihen zu können und zuckerkrank zu sein. Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in Österreich Asyl beantragt habe, abgeschoben worden und ein zweijähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Weiters gab er zu Protokoll, dass er sich am 23.04.2020 mit einem gefälschten polnischen Führerschein im Zuge einer Verkehrskontrolle ausgewiesen habe, diesen und eine gefälschte polnische ID-Card 2013 oder 2014 in der Ukraine für 600 Dollar gekauft habe, da er trotz Aufenthaltsverbots arbeiten wolle und um als EU-Bürger eine Arbeitserlaubnis in Österreich zu bekommen. Die gefälschten Dokumente hätte er für die Anmeldung auf dem Gemeindeamt und gegenüber den Arbeitgebern verwendet. Weiters hätte er unter seiner falschen Identität eine österreichische e-Card und Bankkarte besessen, diese Dokumente habe er jedoch bereits vernichtet. Den Bezug von Arbeitslosenunterstützung gestand er auf Nachfrage ein. Er habe sich vor etwa sechs Monaten ein Visum für Polen ausstellen lassen und sei mit dem Flugzeug von Georgien über Polen nach Österreich gereist, wo er am 12.11.2019 angekommen und seither aufhältig sei. Der Zweck der Einreise sei die Arbeit gewesen, er habe für ca. vier Monate in römisch 40 bei einer Firma gearbeitet. Weiters gab er an, in Österreich unter der polnischen Identität römisch 40 einen Wohnsitz zu haben, über € 18,12 und eine Kreditkarte zu verfügen, von niemanden Geld leihen zu können und zuckerkrank zu sein.
  9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.05.2020 wurde der BF vom BFA darüber informiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eventuell iVm einem Einreiseverbot beabsichtigt sei, und wurden Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat ausgefolgt. Weiters wurde ihm mit diesem Parteiengehör die Möglichkeit der Stellungnahme zu seinem Vorbringen sowie zu den Länderinformationen innerhalb 7-tägiger Frist geben.
  10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.05.2020 wurde der BF vom BFA darüber informiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei, und wurden Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat ausgefolgt. Weiters wurde ihm mit diesem Parteiengehör die Möglichkeit der Stellungnahme zu seinem Vorbringen sowie zu den Länderinformationen innerhalb 7-tägiger Frist geben.
  11. Am 13.05.2020 teilte der BF über seine Rechtsvertretung mit, dass er über eine aufrechte Aufenthaltsberechtigung in Polen verfüge und freiwillig nach Polen ausreisen wolle.
  12. Die freiwillige Ausreise des BF nach Polen wurde vom BFA abgelehnt, da keine Nachweise über einen Aufenthaltstitel für Polen vorlagen.
  13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF

§ 10Abs.

2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) Das BFA traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des BF und stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest. Er sei entgegen den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex in Österreich eingereist und sei sein Aufenthalt illegal. Er sei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe die Behörden mittels gefälschter Dokumente über seine wahre Identität getäuscht. Das Einreiseverbot wurde mit der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit, der Mittellosigkeit und der Verwendung gefälschter Dokumente begründet.

  1. Der BF reiste am 18.06.2020 freiwillig nach Georgien aus
  2. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.06.2020 Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist Staatsangehöriger von Georgien. Er führte den Namen XXXX , geb. XXXX . Seine Identität steht fest. 1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger von Georgien. Er führte den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 . Seine Identität steht fest. 1.
  6. Der BF hält sich seit Dezember 2014 durchgehend, mit Ausnahme von kurzen Unterbrechungen, im Bundesgebiet auf. Er verfügte nie über eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, wann der BF zuletzt aus dem Hoheitsgebiet der Mittgliedstaaten ausreiste. Dem BF wurde von einer polnischen Vertretungsbehörde ein von 08.11.2019 bis 26.03.2020 gültiges Visum erteilt. Am 12.11.2019 reiste er erneut nach Österreich ein. Der Aufenthalt des BF von 2014 bis zu seiner letzten Ausreise (wahrscheinlich 2019) war durchgehend illegal. Der Aufenthalt des BF nach seiner Einreise am 12.11.2019 war ab Ablauf des polnischen Visums am 26.03.2020 unrechtmäßig. 1.
  7. Der BF lebte von 2014 bis 2020 unter der falschen Identität XXXX , geb. XXXX , StA Polen, in Österreich. Er hatte in der Ukraine gefälschte Dokumente, nämlich einen Personalausweis und einen Führerschein, erworben. Er ging unter diesem Namen einer Erwerbstätigkeit nach, meldete einen Wohnsitz an, eröffnete ein Bankkonto, war krankenversichert und bezog Arbeitslosengeld. Im April 2020 wies sich der BF mit den gefälschten Dokumenten bei einer Verkehrskontrolle aus. 1.
  8. Der BF lebte von 2014 bis 2020 unter der falschen Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Polen, in Österreich. Er hatte in der Ukraine gefälschte Dokumente, nämlich einen Personalausweis und einen Führerschein, erworben. Er ging unter diesem Namen einer Erwerbstätigkeit nach, meldete einen Wohnsitz an, eröffnete ein Bankkonto, war krankenversichert und bezog Arbeitslosengeld. Im April 2020 wies sich der BF mit den gefälschten Dokumenten bei einer Verkehrskontrolle aus. 1.
  9. Von 09.12.2014 bis 07.10.2015, von 11.05.2016 bis 30.09.2016, von 12.06.2017 bis 28.09.2018 und von 09.12.2019 bis 20.03.2020 war der BF (unter seiner falschen polnischen Identität) erwerbstätig. Von 01.10.2016 bis 13.11.2016 und von 21.03.2020 bis 23.04.2020 bezog der BF (ebenfalls unter falscher Identität) Arbeitslosengeld. Der BF verfügte nie über einen Einreise- oder Aufenthaltstitel, der auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen würde. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  10. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. 1.
  11. Der BF verfügte nicht über ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich und war nicht in der Lage, diese auf legalem Weg zu erlangen. 1.
  12. Der BF reiste am 18.06.2020 aus Österreich aus. 1.
  13. Der BF verfügt nicht über einen Aufenthaltstitel für Polen.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Die Identität des BF ergibt sich aus seinem Reisepass, der in Kopie im Akt aufliegt und an dessen Echtheit keine Zweifel besteht. 2.
  16. Der BF gab am 04.05.2020 vor Exekutivbeamten selbst an, seit acht Jahren (somit sogar schon seit 2012) durchgehend in Österreich aufhältig und erwerbstätig zu sein. Der BF war unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA Polen, von 04.12.2014 bis 25.02.2015 und von 29.07.2015 bis 04.06.2020 in Österreich gemeldet. Unter seinem tatsächlichen Namen XXXX war er von 30.10.2018 bis 19.07.2019 gemeldet. Dies ergibt sich aus Auszügen des Zentralen Melderegisters. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF von 09.12.2014 bis 07.10.2015, von 11.05.2016 bis 30.09.2016, von 12.06.2017 bis 28.09.2018 und von 09.12.2019 bis 20.03.2020 (immer unter seiner falschen polnischen Identität) erwerbstätig war. Von 01.10.2016 bis 13.11.2016 und von 21.03.2020 bis 23.04.2020 bezog der BF (ebenfalls unter falscher Identität) Arbeitslosengeld. Dass der BF über mehrere Jahre in Österreich erwerbstätig war, wird auch durch die mit der Beschwerde vorgelegte Einstellungszusage bestätigt. 2.
  17. Der BF gab am 04.05.2020 vor Exekutivbeamten selbst an, seit acht Jahren (somit sogar schon seit 2012) durchgehend in Österreich aufhältig und erwerbstätig zu sein. Der BF war unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Polen, von 04.12.2014 bis 25.02.2015 und von 29.07.2015 bis 04.06.2020 in Österreich gemeldet. Unter seinem tatsächlichen Namen römisch 40 war er von 30.10.2018 bis 19.07.2019 gemeldet. Dies ergibt sich aus Auszügen des Zentralen Melderegisters. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF von 09.12.2014 bis 07.10.2015, von 11.05.2016 bis 30.09.2016, von 12.06.2017 bis 28.09.2018 und von 09.12.2019 bis 20.03.2020 (immer unter seiner falschen polnischen Identität) erwerbstätig war. Von 01.10.2016 bis 13.11.2016 und von 21.03.2020 bis 23.04.2020 bezog der BF (ebenfalls unter falscher Identität) Arbeitslosengeld. Dass der BF über mehrere Jahre in Österreich erwerbstätig war, wird auch durch die mit der Beschwerde vorgelegte Einstellungszusage bestätigt. Das polnische Visum des BF liegt in Kopie im Akt auf. Der Reisepass des BF wiest einen Einreisestempel vom 12.11.2019 auf, woraus sich die Einreise des BF nach Österreich ergibt. Der BF verfügte ab 2012 nie über eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Als Staatsbürger von Georgien benötigte er für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Visum. Erst im Frühjahr 2017 wurde die Visumpflicht für Staatsbürger von Georgien für Aufenthalte von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen aufgehoben. Von 2014 bis März 2017 war der Aufenthalt des BF in Österreich daher in jedem Fall illegal. Aus dem Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der BF vom 2017 bis 2020 jeweils nur 90 Tage innerhalb von 180 Tage im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Im Gegenteil sprechen die eigenen Angaben des BF, die durchgehende Meldung, die Erwerbstätigkeit und nicht zuletzt die Verwendung einer falschen polnischen Identität für einen im Wesentlichen durchgehenden Aufenthalt. Dem durch die Behörde festgestellten illegalen Aufenthalt wird in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten. Es wird zwar behauptet, dass der BF regelmäßig nach Georgien und Polen zurückgekehrt sei, ohne dies jedoch näher auszuführen. Weiters wird vermutet, dass der BF zur Ein- und Ausreise seinen georgischen Reisepass verwendet habe, der jedoch keine entsprechenden Ein- und Ausreisestempel aufweist. Dass der BF seine sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht überschritten habe, wird nicht einmal behauptet. Weiters wird verkannt, dass der BF nur von 08.11.2019 bis 26.03.2020 über ein gültiges polnisches Visum verfügte, eine Ausreise nach Polen hätte keine Auswirkungen auf die Aufenthaltsdauer gehabt. Ab Ablauf des Visums war der Aufenthalt des BF in jedem Fall (erneut) illegal, dem wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten. 2.
  18. Die Verwendung von gefälschten Dokumenten ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Angaben des BF gegenüber der Polizei. 2.
  19. Die Erwerbstätigkeit des BF wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass der BF jemals über eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verfügt hätte. Im Zentralen Fremdenregister scheinen keine diesbezüglichen Vermerke auf und wurde vom BF auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Ein gegenteiliges Vorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug. 2.
  20. Ein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer Integration des BF in Österreich wurde nicht erstattet. Es wurden keine Sprachkenntnisse nachgewiesen, keine engen sozialen Kontakte angeführt und auch keine Unterstützungsschreiben vorgelegt. 2.
  21. Der BF gab vor der Polizei an, nur über € 18,12 Bargeld und eine Kreditkarte zu verfügen. Weitere finanzielle Mittel wurden vom BF nicht behauptet. Der BF ist daher als mittellos anzusehen, da er seinen Lebensunterhalt in Österreich auch nur durch die Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit erwirtschaften konnte. 2.
  22. Der BF gab vor der Polizei an, nur über € 18,12 Bargeld und eine Kreditkarte zu verfügen. Weitere finanzielle Mittel wurden vom BF nicht behauptet. Der BF ist daher als mittellos anzusehen, da er seinen Lebensunterhalt in Österreich auch nur durch die Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit erwirtschaften konnte. , 2.
  23. Die Ausreise des BF ergibt sich aus der Bestätigung, die im Akt aufliegt. 2.
  24. Im gegenständlichen Verfahren behauptete der BF mehrmals, über einen Aufenthaltstitel für Polen zu verfügen. Beweise für diese Behauptung wurden jedoch nicht vorgelegt. Es wurde lediglich auf einen im März 2020 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsttitels verwiesen. Die bloße Stellung eines Antrags bedeutet jedoch keineswegs die Gewährung eines Aufenthaltsttitels. Darüber hinaus wurde auch kein diesbezüglicher Antrag vorgelegt. Bei dem vorgelegten Dokument handelt es sich lediglich um eine Kopie einer Sendungsbestätigung an eine Behörde in Polen. Der Inhalt dieser Sendung ergibt sich daraus nicht. Das von Polen ausgestellte Visum lief am 26.03.2020 ab. Der BF verfügte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über eine Aufenthaltsberechtigung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  26. Zu den Spruchpunkten I., II. (Rückkehrentscheidung) und III. des angefochtenen Bescheides:3.
  27. Zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. (Rückkehrentscheidung) und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:3.1.1.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des BF war zu keinem Zeitpunkt geduldet. Er ist aktuell nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher nicht vor.Der Aufenthalt des BF war zu keinem Zeitpunkt geduldet. Er ist aktuell nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor. 3.1.2.

§ 2Abs.

1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.1.2.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist Staatsangehörige Georgiens und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG. Georgische Staatsangehörige sind seit März 2017 nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visa-VO) für einen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit.Der BF ist Staatsangehörige Georgiens und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Georgische Staatsangehörige sind seit März 2017 nach Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visa-VO) für einen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit. Der BF verfügte während seines Aufenthalts von 2014 bis 2019 nie über ein Visum oder einen Aufenthaltstitel für Österreich. Sein Aufenthalt war daher unrechtmäßig. Bei seiner (erneuten) Einreise am 12.11.2019 verfügte über ein gültiges polnisches Visum. Sein Aufenthalt war daher während der Gültigkeit dieses Visums legal. Ab Ablauf des Visums am 26.03.2020 war der BF wieder illegal in Österreich aufhältig. Das BFA hat die getroffene Rückkehrentscheidung somit im Ergebnis zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Das BFA hat die getroffene Rückkehrentscheidung somit im Ergebnis zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. 3.1.3.

§ 58Abs. 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.3.1.3.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörige in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung kann daher nur in das Privatleben des BF eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  1. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  2. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0017). Der BF hielt sich von 2014 bis 2020 (mit kurzen Unterbrechungen) durchgehend in Österreich auf. Dieser Aufenthalt war, mit Ausnahme des Zeitraumes, in dem er über ein gültiges Visum verfügte, illegal, weshalb der Aufenthaltsdauer nur geringes Gewicht zukommt. Dem BF ist zudem gravierendes fremdenrechtliches Fehlerhalten vorzuwerfen. Ihm muss bei seiner Einreise 2014 bewusst gewesen sein, dass er über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte, da er sich Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit mittels gefälschter polnischer Dokumente erschlich. Der BF gab sich vor seinem Arbeitgeber und auch vor den Behörden (etwa bei der behördlichen Meldung) als polnischer Staatsbürger und damit als Bürger eines EU-Mitgliedsstaates aus. Der BF wurde deswegen zwar (noch) nicht verurteilt, dennoch stellte die von ihm eingestandene Verwendung gefälschter Dokumente ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH).Dem BF ist zudem gravierendes fremdenrechtliches Fehlerhalten vorzuwerfen. Ihm muss bei seiner Einreise 2014 bewusst gewesen sein, dass er über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte, da er sich Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit mittels gefälschter polnischer Dokumente erschlich. Der BF gab sich vor seinem Arbeitgeber und auch vor den Behörden (etwa bei der behördlichen Meldung) als polnischer Staatsbürger und damit als Bürger eines EU-Mitgliedsstaates aus. Der BF wurde deswegen zwar (noch) nicht verurteilt, dennoch stellte die von ihm eingestandene Verwendung gefälschter Dokumente ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Bezüglich einer eventuellen Integration des BF in Österreich wurden in der Beschwerde nur die sozialen Kontakte des BF zu Arbeitskollegen und Arbeitgeber angeführt. Allerdings war dem BF diese Erwerbstätigkeit wiederum nur durch die Verwendung gefälschter Dokumente möglich. Er verfügte aufgrund seines illegalen Aufenthalts auch über keine Arbeitserlaubnis und war daher nicht zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, weshalb die Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann. Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner bestehenden privaten Angelegenheiten, insbesondere einer allfälligen Fortführung seiner erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit, ist dadurch zusätzlich geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Dass sich der BF schließlich selbst der Polizei stellte, zeigt, dass er sich seines gesetzwidrigen Verhaltens auch bewusst war. Der BF legte im Verfahren keine Nachweise über die Absolvierung von Deutschkursen oder Prüfungen vor. Konkrete soziale Kontakte wurden nicht vorgebracht und auch keine Empfehlungsschreiben vorgelegt. Er ist weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation tätig, besucht keine Kurse und geht keinen kulturellen oder sportlichen Aktivitäten nach. Das vom BF in Österreich entwickelte Privatleben beschränkt sich daher auf seine Arbeitstätigkeit, die wie ausgeführt nur durch seine gefälschten Dokumente möglich war. Diesbezüglich kann auch der zukünftigen Einstellungszusage des BF für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft entsprechend der herrschenden Judikatur keine entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 21.01.2010, 2009/18/0523; 29.06.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Es handelt sich hierbei um dieselbe Beschäftigung, die der BF zuvor jahrelang mittels gefälschter Dokumente unter falscher Identität ausübte. Der BF legte im Verfahren keine Nachweise über die Absolvierung von Deutschkursen oder Prüfungen vor. Konkrete soziale Kontakte wurden nicht vorgebracht und auch keine Empfehlungsschreiben vorgelegt. Er ist weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation tätig, besucht keine Kurse und geht keinen kulturellen oder sportlichen Aktivitäten nach. Das vom BF in Österreich entwickelte Privatleben beschränkt sich daher auf seine Arbeitstätigkeit, die wie ausgeführt nur durch seine gefälschten Dokumente möglich war. Diesbezüglich kann auch der zukünftigen Einstellungszusage des BF für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft entsprechend der herrschenden Judikatur keine entscheidende Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 21.01.2010, 2009/18/0523; 29.06.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Es handelt sich hierbei um dieselbe Beschäftigung, die der BF zuvor jahrelang mittels gefälschter Dokumente unter falscher Identität ausübte. Dem BF ist die jahrelange gravierende Missachtung des österreichischen Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts durch seinen illegalen Aufenthalt, die Verwendung gefälschter, besonders geschützter Urkunden und die unerlaubte Erwerbstätigkeit vorzuwerfen. Beide Aspekte verstärken die öffentlichen Interessen am Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und relativieren gleichzeitig die Dauer seines Aufenthaltes. Der VwGH hat festgestellt, dass ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). In Hinblick auf die persönliche Situation des BF – der BF ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Berufserfahrung, hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Georgien verbracht – ist letztlich festzustellen, dass die Situation im Herkunftsland im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes einhalten und über diesen Weg einen Aufenthaltstitel erlangen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche einen langjährigen illegalen Aufenthalt in Österreich nutzen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes einhalten und über diesen Weg einen Aufenthaltstitel erlangen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche einen langjährigen illegalen Aufenthalt in Österreich nutzen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 3.1.4.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn3.1.4.

Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Da durch ein Redaktionsversehen der Herkunftsstaat des BF nicht in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids eingefügt wurde, war dieser Spruchpunkt entsprechend zu korrigieren. Da durch ein Redaktionsversehen der Herkunftsstaat des BF nicht in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids eingefügt wurde, war dieser Spruchpunkt entsprechend zu korrigieren. 3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.):3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.): 3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. …
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. …“ 3.2.2.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.2.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF einer illegalen Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nachgegangen sei, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF einer illegalen Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nachgegangen sei, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Der BF ging während seines illegalen Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nach, ohne dazu berechtigt zu sein. Er wies sich mittels gefälschter Dokumente als polnischer Staatsbürger und damit als ein zur Arbeitsaufnahme berechtigter EU-Bürger aus. Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen.Der BF ging während seines illegalen Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nach, ohne dazu berechtigt zu sein. Er wies sich mittels gefälschter Dokumente als polnischer Staatsbürger und damit als ein zur Arbeitsaufnahme berechtigter EU-Bürger aus. Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ausgegangen. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Schon die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Die Verhinderung illegaler Erwerbstätigkeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit).Schon die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Die Verhinderung illegaler Erwerbstätigkeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Darüber hinaus war der BF von 2014 bis 2020 und damit (mit Ausnahme des kurzen Zeitraums, in dem er über ein gültiges Visum verfügte) sechs Jahre lang illegal in Österreich aufhältig. Er nahm unter Verwendung gefälschter Dokumente eine Arbeit auf, meldete einen Hauptwohnsitz an, eröffnete ein Bankkonto und bezog Arbeitslosengeld. Der BF hat durch sein Verhalten in der Vergangenheit klar gezeigt, dass er nicht bereit ist, die die einreise- und fremdenrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen und zu respektieren. Darüber hinaus sind die genannten Handlungen auch strafrechtlich relevant. Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich – wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde – auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich – wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde – auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer vorliegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer vorliegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 2 FPG genannten Maximaldauer verhältnismäßig. Angesichts des langjährigen illegalen Aufenthalts des BF, der Verwendung gefälschter Dokumente und seiner illegalen Erwerbstätigkeit ist die Dauer des Einreiseverbots im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts des vom BF gezeigten fremdenrechtlichen Fehlverhaltens kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest drei Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht.Ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Maximaldauer verhältnismäßig. Angesichts des langjährigen illegalen Aufenthalts des BF, der Verwendung gefälschter Dokumente und seiner illegalen Erwerbstätigkeit ist die Dauer des Einreiseverbots im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts des vom BF gezeigten fremdenrechtlichen Fehlverhaltens kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest drei Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht. 3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Ein gesonderter Abspruch über diese Spruchpunkte konnte angesichts der vor Beschwerdeerhebung erfolgten freiwilligen Ausreise des BF entfallen. 4.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht beantragt Die für die Begründung der Gefährdungsprognose und Bemessung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes maßgeblichen Sachverhalte wurden zur Gänze bereits im Verfahren vor dem BFA erhoben und im angefochtenen Bescheid offengelegt, wobei die Behörde unter Abwägung der vom BF konkret gesetzten Handlungen eine einzelfallbezogene Begründung des Einreiseverbotes vorgenommen hat. Die Beschwerde hat die Beurteilung des angefochtenen Bescheides pauschal bestritten, jedoch keine Sachverhalte aufgezeigt, die zu einem für den BF allenfalls noch günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W241.1250837.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.