RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW251 2200353-1 Spruch, W251 2200353-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, Zl. 1071713310-150603425, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, Zl. 1071713310-150603425, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A)Die Beschwerde wird abgewiesen.A), Die Beschwerde wird abgewiesen. B)Die Revision ist nicht zulässig.B), Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 02.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 04.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater im Jahre 2013 von den Al-Shabab getötet worden sei und er von dieser Gruppe mehrmals bedroht worden sei. In weiterer Folge habe Al-Shabab eine Koran-Schule bombardiert und sei der Bruder des Beschwerdeführers beim Bombardement in der Koran-Schule ums Leben gekommen. Aus Angst vor dieser Gruppe habe der Beschwerdeführer beschlossen seinen Herkunftsstaat zu verlassen.
- Am 23.09.2016 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit als „Gabooye“ und Berufstätigkeit als Friseur im Herkunftsstaat Probleme habe. Jugendliche von Mehrheitsclans hätten seine Arbeitsleistung nicht bezahlt und seine Arbeitssachen im Friseurgeschäft zerbrochen. Die Polizei sei nicht schutzwillig gewesen, da er der Minderheit der „Gabooye“ angehöre und habe den Beschwerdeführer mit der Verhaftung gedroht. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer von Al Shabab wegen seiner Haarschnitte bedroht worden, welche er an den Jugendlichen durchführe. Der Beschwerdeführer habe auch der staatlichen Polizei und der Clanpolizei die Haare geschnitten und sei außerdem auch von der Clanpolizei zwei Mal tagelang festgehalten worden um den Polizisten unentgeltlich die Haare zu schneiden. Dabei sei er von den Polzisten geschlagen und gefoltert worden. Da der Beschwerdeführer der Polizei die Haare geschnitten habe, sei der Vater des Beschwerdeführers von Al Shabab getötet worden und sein Elternhaus, sowie sein Geschäft angezündet worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen Heimatort verlassen und sei nach XXXX gefahren. In XXXX sei der Beschwerdeführer von seiner Frau angerufen worden, da der Mann der den Vater des Beschwerdeführers erschossen habe, getötet wurde und der Beschwerdeführer als Täter verdächtigt werde. Die Ehefrau und die Mutter des Beschwerdeführers seien deshalb geschlagen worden und sei der Beschwerdeführer am 01.02.2014 in XXXX von der Polizei verhaftet worden. Er sei in das Gefängnis seines Heimatortes gebracht worden und dort geschlagen und gefoltert worden. Darüber hinaus sei er von Angehörigen des mächtigen Clans der Hawaadle unmenschlich behandelt worden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer in ein Gefängnis nach Mogadischu verlegt worden, da die lokale Clanpolizei mit Clanmilizen das Gefängnis seines Heimatortes attackiert habe um den Beschwerdeführer gefangen zu nehmen. In Mogadischu sei der Beschwerdeführer in Einzelhaft inhaftiert, sowie geschlagen und gefoltert worden um das Geständnis zu erpressen, den Mörder seines Vaters getötet zu haben. Er sei 8 Monate und 20 Tage in Mogadischu inhaftiert gewesen und sei wegen der Folter krankheitsbedingt am 20.03.2015 entlassen worden. Es sei der Behörde klar gewesen, dass er nicht der Mörder gewesen sei. Die Tante des Beschwerdeführers (väterlicherseits) lebte in Mogadischu und habe den Beschwerdeführer bei sich zu Hause aufgenommen. Als der Beschwerdeführer daraufhin Kontakt zu seiner Frau aufgenommen habe, sei diesem mitgeteilt worden, dass sein Bruder in der Koranschule getötet worden sei und die Mutter des Beschwerdeführers psychisch krank und im Krankenhaus sei. Der Beschwerdeführer werde laut seiner Frau von einem mächtigen Clan gesucht und werde er getötet, wenn er in sein Heimatdorf zurückkehre. Dieser Clan sei eine mächtige Volksgruppe in Somalia, weshalb der Beschwerdeführer sein Herkunftsland verlassen habe.
- Am 23.09.2016 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit als „Gabooye“ und Berufstätigkeit als Friseur im Herkunftsstaat Probleme habe. Jugendliche von Mehrheitsclans hätten seine Arbeitsleistung nicht bezahlt und seine Arbeitssachen im Friseurgeschäft zerbrochen. Die Polizei sei nicht schutzwillig gewesen, da er der Minderheit der „Gabooye“ angehöre und habe den Beschwerdeführer mit der Verhaftung gedroht. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer von Al Shabab wegen seiner Haarschnitte bedroht worden, welche er an den Jugendlichen durchführe. Der Beschwerdeführer habe auch der staatlichen Polizei und der Clanpolizei die Haare geschnitten und sei außerdem auch von der Clanpolizei zwei Mal tagelang festgehalten worden um den Polizisten unentgeltlich die Haare zu schneiden. Dabei sei er von den Polzisten geschlagen und gefoltert worden. Da der Beschwerdeführer der Polizei die Haare geschnitten habe, sei der Vater des Beschwerdeführers von Al Shabab getötet worden und sein Elternhaus, sowie sein Geschäft angezündet worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen Heimatort verlassen und sei nach römisch 40 gefahren. In römisch 40 sei der Beschwerdeführer von seiner Frau angerufen worden, da der Mann der den Vater des Beschwerdeführers erschossen habe, getötet wurde und der Beschwerdeführer als Täter verdächtigt werde. Die Ehefrau und die Mutter des Beschwerdeführers seien deshalb geschlagen worden und sei der Beschwerdeführer am 01.02.2014 in römisch 40 von der Polizei verhaftet worden. Er sei in das Gefängnis seines Heimatortes gebracht worden und dort geschlagen und gefoltert worden. Darüber hinaus sei er von Angehörigen des mächtigen Clans der Hawaadle unmenschlich behandelt worden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer in ein Gefängnis nach Mogadischu verlegt worden, da die lokale Clanpolizei mit Clanmilizen das Gefängnis seines Heimatortes attackiert habe um den Beschwerdeführer gefangen zu nehmen. In Mogadischu sei der Beschwerdeführer in Einzelhaft inhaftiert, sowie geschlagen und gefoltert worden um das Geständnis zu erpressen, den Mörder seines Vaters getötet zu haben. Er sei 8 Monate und 20 Tage in Mogadischu inhaftiert gewesen und sei wegen der Folter krankheitsbedingt am 20.03.2015 entlassen worden. Es sei der Behörde klar gewesen, dass er nicht der Mörder gewesen sei. Die Tante des Beschwerdeführers (väterlicherseits) lebte in Mogadischu und habe den Beschwerdeführer bei sich zu Hause aufgenommen. Als der Beschwerdeführer daraufhin Kontakt zu seiner Frau aufgenommen habe, sei diesem mitgeteilt worden, dass sein Bruder in der Koranschule getötet worden sei und die Mutter des Beschwerdeführers psychisch krank und im Krankenhaus sei. Der Beschwerdeführer werde laut seiner Frau von einem mächtigen Clan gesucht und werde er getötet, wenn er in sein Heimatdorf zurückkehre. Dieser Clan sei eine mächtige Volksgruppe in Somalia, weshalb der Beschwerdeführer sein Herkunftsland verlassen habe.
- Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.06.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und diesem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).
- Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.06.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und diesem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung und Bedrohungen durch die Al-Shabaad Miliz, sowie die Clanpolizei und Clanmiliz, als auch durch die staatliche Polizei nicht glaubhaft dargelegt werden konnte. Auch amtswegig habe beim Beschwerdeführer keine Verfolgung aus einem Konventionsgrund festgestellt werden können.Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung und Bedrohungen durch die Al-Shabaad Miliz, sowie die Clanpolizei und Clanmiliz, als auch durch die staatliche Polizei nicht glaubhaft dargelegt werden konnte. Auch amtswegig habe beim Beschwerdeführer keine Verfolgung aus einem Konventionsgrund festgestellt werden können.
- Der Beschwerdeführer erhob am 05.07.2018 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.06.2018 fristgerecht Beschwerde. Er gab im Wesentlichen an, dass es seitens des Bundesamtes ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren mit einer mangelhaften Befragung, sowie mangelhafter Feststellungen gegeben habe, welche zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides und Verletzung von Verfahrensvorschriften geführt haben. Aufgrund der Diskriminierung bezüglich seiner Clanzugehörigkeit, der erlittenen Verfolgungs- und Bedrohungssituationen und der drohenden Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab – Milizen, sowie dem fehlenden staatlichen Schutz sei dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
- Der Beschwerdeführer erhob am 05.07.2018 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.06.2018 fristgerecht Beschwerde. Er gab im Wesentlichen an, dass es seitens des Bundesamtes ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren mit einer mangelhaften Befragung, sowie mangelhafter Feststellungen gegeben habe, welche zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides und Verletzung von Verfahrensvorschriften geführt haben. Aufgrund der Diskriminierung bezüglich seiner Clanzugehörigkeit, der erlittenen Verfolgungs- und Bedrohungssituationen und der drohenden Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab – Milizen, sowie dem fehlenden staatlichen Schutz sei dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt vom 31.03.2021 abzugeben.
- Am 21.04.2021 langte mit der Vollmachtsbekanntgabe der BBU GmbH eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt ein. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zu Somalia die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zeigen würden. Er sei als Angehöriger eines Minderheitenclans von Diskriminierung und Verfolgung betroffen und könne sich auch nicht in einem anderen Landesteil Somalias niederlassen, da Al Shabaab über Möglichkeiten verfüge den Beschwerdeführer zu finden.
- Am 03.11.2021 wurde dem Beschwerdeführervertreter das aktuelle Länderinformationsblatt der BFA Staatendokumentation zu Somalia mit dem Stand vom 21.10.2021 zum Parteigehör übermittelt.
- In der Stellungnahme vom 12.11.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentliche vor, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers Deckung in den Länderberichten finden. Die Al Shabaab sei sehr gut organisiert und in ganz Somalia präsent. Es bestehe daher für den Beschwerdeführer in Somalia eine asylrelevante Verfolgung durch die Al Shabaab. Aus den Länderberichten ergäbe sich zudem, dass Minderheitenclans keine Machtbasis oder Stärke haben, diese werden marginalisiert. Das aktuelle Länderinformationsblatt wurde nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .Er ist ein männlicher volljähriger somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache (Verhandlungsprotokoll vom 09.04.2021 = VP S. 6). Er ist traditionell verheiratet und hat keine Kinder. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder Familienangehörigen (VP S. 7). Der Beschwerdeführer hat drei Brüder und zwei Schwestern (VP S. 9). Eine seiner Schwestern lebt noch in Somalia in der Stadt XXXX und der Beschwerdeführer hat Kontakt zu ihr (VP S. 10 u. 11). Weder der Tod der Eltern, noch eines Bruders des Beschwerdeführers konnte festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat noch Kontakt zu seinen Familienangehörigen.1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .Er ist ein männlicher volljähriger somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache (Verhandlungsprotokoll vom 09.04.2021 = VP S. 6). Er ist traditionell verheiratet und hat keine Kinder. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder Familienangehörigen (VP S. 7). Der Beschwerdeführer hat drei Brüder und zwei Schwestern (VP S. 9). Eine seiner Schwestern lebt noch in Somalia in der Stadt römisch 40 und der Beschwerdeführer hat Kontakt zu ihr (VP S. 10 u. 11). Weder der Tod der Eltern, noch eines Bruders des Beschwerdeführers konnte festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat noch Kontakt zu seinen Familienangehörigen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist nicht Angehöriger des Clans der Gabooye oder eines anderen Minderheitenclans. Er ist Angehöriger eines Mehrheitsclans. Es kann nicht festgestellt werden, welchem Mehrheitsclan der Beschwerdeführer tatsächlich angehört. 1.1.
- Der Beschwerdeführer stammt nicht aus der von ihm angegebenen Stadt XXXX . Der tatsächliche Herkunftsort des Beschwerdeführers in Somalia kann nicht festgestellt werden. 1.1.
- Der Beschwerdeführer stammt nicht aus der von ihm angegebenen Stadt römisch 40 . Der tatsächliche Herkunftsort des Beschwerdeführers in Somalia kann nicht festgestellt werden. 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat in Somalia eine Schule besucht, er war bei seiner Einreise nach Österreich im Juni 2015 kein Analphabet. Die Dauer seines Schulbesuches konnte nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, welchen Beruf der Beschwerdeführer in Somalia ausgeübt hat. 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste im April 2015 aus Somalia aus (VP S. 11 u. S 15). Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellte am 02.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Antragsstellung volljährig. 1.1.
- Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist arbeitsfähig und gesund (VP S. 4). Er gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an und weißt diesbezüglich auch keine Dispositionen auf. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2019 von einem Bezirksgericht wegen Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 EUR, davon 90 Tagessätze bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2019 von einem Bezirksgericht wegen Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 EUR, davon 90 Tagessätze bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2021 von einem Bezirksgericht wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 18,00 EUR, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2021 von einem Bezirksgericht wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 18,00 EUR, rechtskräftig verurteilt. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat nicht aufgrund der behaupteten Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye verfolgt oder diskriminiert. Der Beschwerdeführer gehört nicht dem Clan der Gabooye oder einem anderen Minderheitenclan an, er ist Angehöriger eines Mehrheitsclans. Er wird von seinem Mehrheitsclan unterstützt und erhält von diesem auch Schutz. Der Beschwerdeführer hatte in Somalia keine konkret und individuell gegen ihn gerichteten Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit. Der Beschwerdeführer hat Somalia weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit noch wegen Lebensgefahr aufgrund seiner Familien- oder Clanzugehörigkeit verlassen. Der Beschwerdeführer wurde in Somalia weder von der Al Shabaab, noch von Clan-Milizen oder der Polizei bedroht, angegriffen oder festgenommen. Der Beschwerdeführer hatte in Somalia keine Probleme mit der Al Shabbab, mit Clan-Milizen, der Polizei oder anderen Personen. Der Beschwerdeführer wurde nicht festgenommen und auch nicht in einem Gefängnis inhaftiert. Er wurde auch nicht unter Zwang rekrutiert und er war auch nicht von diesbezüglichen Versuchen betroffen. Weder er noch seine Familie wurde in Somalia jemals bedroht oder angegriffen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Vorfälle haben sich nicht ereignet. 1.2.
- In Somalia droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Al Shabaab, durch Clanmilizen, die Polizei oder durch andere Personen. Dem Beschwerdeführer droht in Somalia weder Eingriffe in seine körperliche oder geistige Integrität noch Lebensgefahr. Es droht ihm bei einer Rückkehr nach Somalia auch keine zwangsweise Rekrutierung durch die Al Shabaab, durch Clan-Milizen oder durch andere Personen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Die Länderfeststellungen zur Lage in Somalia basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Somalia, Stand 31.03.2021 (LIB), - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Somalia, Stand 21.10.2021 (LIB), - FFM Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia, August 2017 (FFM), - Focus Somalia Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 (Focus Somalia), 1.3.
- Politische Situation Somalia ist faktisch zweigeteilt in die somalischen Bundesstaaten und Somaliland, einen selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (LIB, Kapitel Politische Lage). Seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 war Süd-/Zentralsomalia immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen. Somalia hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt, staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert, auf vielen Gebieten wurden große Fortschritt erzielt. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (LIB, Kapitel Politische Lage). Somalia befindet sich in einer schweren Verfassungs- und politischen Krise. Das Versagen, einen Kompromiss zu finden, hat nicht nur den demokratischen Prozess unterminiert, es hat die Sicherheit Somalias vulnerabel gemacht. Denn al Shabaab hat sich die politische Krise zu Nutzen gemacht und die Angriffe seit Anfang 2021 verstärkt (LIB, Kapitel Politische Lage). Es konnten neue Bezirks- und Regionalverwaltungen etabliert werden. Neben Puntland wurden in den letzten Jahren vier neue Bundesstaaten geschaffen: Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet. Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (LIB, Kapitel Politische Lage). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (LIB, Kapitel Politische Lage). Somaliland ist politisch, wirtschaftlich und in Sicherheitsfragen größtenteils vom Rest des Landes entkoppelt. Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine Zivilverwaltung, Streitkräfte, eine eigene Währung, eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes – Steuersystem, eine Regierung, eine Verfassung und seit Jahren über ökonomische Stabilität. Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wiederaufgebaut und war auch bei demokratischen Reformen erfolgreich. Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung, und mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (LIB, Kapitel Politische Lage). 1.3.
- Sicherheitslage Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIB, Kapitel Sicherheitslage) 1.3.
- Al-Shabaab: Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: der Eroberung Somalias. Allerdings wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (LIB, Kapitel Al Shabaab) Die Menschen auf dem Gebiet von al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Die Gruppe versucht, alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren. Die mit der Nichtbefolgung strenger Vorschriften verbundenen harten Bestrafungen haben ein generelles Klima der Angst geschaffen. Dadurch kann al Shabaab die Bevölkerung kontrollieren, rekrutieren, Gebiete kontrollieren, Steuern eintreiben und ihre Gesetze durchsetzen (LIB, Kapitel Al Shabaab). Al Shabaab ist es gelungen, auf den von ihr kontrollierten Gebieten ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten. Gleichzeitig erlangt al Shabaab aufgrund ihres funktionierenden Justizwesens auch ein Maß an Unterstützung durch die Bevölkerung. Die Gruppe verfügt über eine eigene Verwaltung und eigene Gerichte. Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität. Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit. Die Zivilverwaltung von al Shabaab bietet u.a. Rechtsprechung durch Schariagerichte, organisiert Treffen mit Clanältesten, unterstützt Bedürftige, führt Religionsschulen und bietet Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. Al Shabaab versucht, zu enge Bindungen an Clans zu vermeiden, unterstützt schwächere Gruppen gegen stärkere Rivalen oder vermittelt bei Streitigkeiten. Gleichzeitig wird al Shabaab als Friedensbewahrer erachtet, da sie Clankonflikte derart handhabt, dass diese auf den Gebieten unter ihrer Kontrolle nur selten in Gewalt münden (LIB, Kapitel Al Shabaab). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg. Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt. Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels. Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig. Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle, aber auch in Hiiraan und Benadir (LIB Kapitel, Sicherheitslage). 1.3.
- (Zwangs)Rekrutierung Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Dabei versucht die Gruppe junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können trotz fehlenden religiösem Verständnis auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Mindestens 50% schließen sich al Shabaab aus ökonomischen Gründen an Verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab erhalten monatlich 50 US-Dollar, Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen der al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten), verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat. Al Shabaab sogar auch für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer. Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern. Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen. Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen. Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus der al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat. Eine Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird. Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen der al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (LIB, Zwangs-Rekrutierungen und Kindersoldaten). 1.3.
- Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates: Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: traditionelles Recht (Xeer), islamisches Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie formelles Recht. Bürger wenden sich aufgrund der Mängel im formellen Justizsystem oft an die traditionelle oder die islamische Rechtsprechung. Der mangelnde (Rechts-)Schutz durch die Regierung führt dazu, dass sich Staatsbürger der Schutzgelderpressung durch al Shabaab beugen (LIB, Kapitel Rechtsschutz, Justizwesen). Staatlicher Schutz ist auch im Falle von Clankonflikten von geringer Relevanz, die „Regelung“ wird grundsätzlich den Clans selbst überlassen. Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Zentral- und Südsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden. Staatliche Sicherheitskräfte können und wollen oftmals nicht in Clankonflikte eingreifen. Befinden sich Angehörige eines bestimmten Clans oder von Minderheiten in Gefahr oder sind diese bedroht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Zugang zu effektivem staatlichem Schutz gewährleistet ist (LIB, Kapitel Rechtsschutz, Justizwesen). 1.3.
- Clanstruktur: Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (LIB, Kapitel Minderheiten und Clans). Die Clanfamilien unterteilen sich in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene, die sogenannte Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe (Jilib), die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (Xeer) Verantwortung übernimmt (Focus, S. 8 f, LIB Kapitel Rechtsschutz und Justizwesen). Clanschutz bedeutet für eine Einzelperson die Möglichkeit vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Ein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clanmechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt (LIB, Kapitel Rechtsschutz und Justizwesen). Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage. Als "noble" Clanfamilien gelten die traditionell nomadischen Hawiye, Darod, Dir und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (LIB, Kapitel Bevölkerungsstruktur). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (LIB, Kapitel Bevölkerungsstruktur). Aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans ist es auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und in der Diaspora zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können (Focus, S. 20). Jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora sind heute häufig nur noch in der Lage, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somalier in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten (Focus, S. 24). Minderheiten Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als "unrein" oder "unehrenhaft" angesehen werden. Diese Berufe und andere ihrer Praktiken (z.B. Fleischverzehr) gelten darüber hinaus als unislamisch (Focus, S. 14). Die Clans der berufsständischen Gruppen sind gleich strukturiert wie die Mehrheitsclans, mit dem einzigen Unterschied, dass sie ihre Abstammung nicht auf die Gründerväter Samaale bzw. Saab zurückverfolgen können, sondern "nur" auf den "Vater" ihres Clans. Gleich wie die Mehrheitsclans haben das Aufzählen der Väter (Abtirsiimo) und die Zugehörigkeit zu einem Clan eine große Bedeutung (Focus, S. 15 f). Für die Berufsgruppen gibt es zahlreiche somalische Bezeichnungen, bei denen regionale Unterschiede bestehen. Häufig genannt werden Waable, Sab, Madhibaan und Boon. Die landesweit geläufige Bezeichnung Midgaan ist negativ konnotiert (er bedeutet "unberührbar" oder "ausgestoßen") und wird von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden; sie bevorzugen Begriffe wie Madhibaan oder Gabooye. Der Ausdruck Gabooye wird besonders im Norden des somalischen Kulturraums als Dachbegriff benutzt. Der Begriff umfasst nicht alle Berufsgruppen, aber zumindest vier untereinander nicht verwandte Clans berufsständischer Gruppen: Tumaal, Madhibaan, Muse Dheriyo und Yibir. Der Begriff Gabooye kann auch als Begriff für einen eigenen Clan der berufsständischen Gruppen unter vielen gebraucht werden. Ursprünglich bezeichnete Gabooye nur einen Clan aus dem Süden, dessen Angehörige sich als Jäger betätigten. Madhibaan sind ursprünglich Jäger, heute aber als Färber, Gerber, Schuhmacher und in anderen Berufen tätig. Sie leben im ganzen somalischen Kulturraum (Focus, S. 16 f). Aufgrund der wahrgenommenen Bevorzugung der berufsständischen Gruppen im Asylverfahren in westlichen Staaten sind andere Somalier dazu übergegangen, sich als Angehörige von Berufsgruppen auszugeben. Da andere Somalier aber im Durchschnitt gebildeter sind als die Angehörigen berufsständischer Gruppen, sind sie in der Lage, sich mehr Wissen über die berufsständischen Gruppen anzueignen, als diese selbst haben (Focus, S. 25). Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (LIB, Kapitel Minderheiten und Clans). 1.3.
- Grundversorgung: Die somalische Wirtschaft hat mit dem dreifachen Schock aus Covid-19, einer Heuschreckenplage und Überschwemmungen zu kämpfen. Dabei hat sich die Wirtschaft als resilienter erwiesen, als zuvor vermutet. Trotzdem bleibt die somalische Wirtschaft im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen. Die Mehrheit der Bevölkerung ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt (LIB Kapitel Grundversorgung). In vielen Teilen Somalilands gibt es nach wie vor Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung und Armut. In ländlichen Gebieten lebt mehr als eine von drei Personen in Armut, in urbanen Gebieten ist es mehr als eine von vier. In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (LIB, Kapitel Grundversorgung Somaliland). 1.3.
- Binnenflüchtlinge (IDPs): IDPs sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nichtstaatlichen – aber auch staatlichen – Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkung und Diskriminierung aufgrund von Clanzugehörigkeit sind an der Tagesordnung; es kommt auch zu Vertreibungen und sexueller Gewalt. Dies trifft in erster Linie Bewohner von IDP-Lagern – in Mogadischu v.a. jene IDPs, die nicht über Clanbeziehungen in der Stadt verfügen. Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung besonders gefährdet. 2018 betrafen 80 % der gemeldeten Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt IDPs. Zu den Tätern gehören bewaffnete Männer und Zivilisten. Für IDPs in Lagern gibt es keinen Rechtsschutz, und es gibt in Lagern auch keine Polizisten, die man im Notfall alarmieren könnte (LIB, Kapitel Binnenflüchtlinge). 1.3.
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die Infrastruktur bei der medizinischen Versorgung ist minimal und beschränkt sich meist auf Städte und sichere Gebiete. Die Ausrüstung reicht nicht, um auch nur die grundlegendsten Bedürfnisse der Bevölkerung ausreichend abdecken zu können (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung). In Mogadischu gibt es mindestens zwei Spitäler, die für jedermann zugänglich sind. In manchen Spitälern kann bei Notlage über die Ambulanzgebühr verhandelt werden. Im Gegensatz zu Puntland werden in Süd-/Zentralsomalia Gesundheitseinrichtungen vorwiegend von internationalen NGOs unter Finanzierung von Gebern betrieben. Allerdings sind die öffentlichen Krankenhäuser mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Dabei ist der Standard von Spitälern außerhalb Mogadischus erheblich schlechter (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung). Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden. Private Einrichtungen, die spezielle Leistungen anbieten, sind sehr teuer. Medikamente, die Kindern oder ans Bett gebundenen Patienten verabreicht werden, sind kostenlos (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung). 1.3.
- Bewegungsfreiheit: Gesetze schützen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (LIB, Kapitel Bewegungsfreiheit und Relokation). Reisende sind durch die zahlreichen, von unterschiedlichen Gruppen betriebenen Straßensperren, an welchen Wegzoll erpresst wird, einer Gefahr ausgesetzt. Neben den Straßensperren kann auch das Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen. Viele der Hauptstraßen werden nur teilweise von AMISOM und Armee kontrolliert. Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandverbindungen (LIB, Kapitel Bewegungsfreiheit und Relokation). Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen jedenfalls für einen Teil der somalischen Bevölkerung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, weshalb man davon ausgehen kann, dass sie in Gebieten, in denen ihr Clan Einfluss genießt, grundsätzlich in Sicherheit sind (LIB, Kapitel Bewegungsfreiheit und Relokation). Die sicherste Arte des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. Mogadischu kann international erreicht werden (LIB, Kapitel Bewegungsfreiheit und Relokation; Rückkehr). 1.3.
- Rückkehrer: Schon nach den Jahren 2011 und 2012 hat die Zahl der aus der Diaspora nach Süd-/Zentralsomalia zurückkehrenden Menschen stark zugenommen. Viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft. Bis November 2019 sind insgesamt 91.232 Somalis über AVR-Programme des UNHCR zurückgeführt worden, mehrheitlich aus Kenia, aber auch aus Dschibuti, Libyen und dem Jemen (LIB, Kapitel Rückkehr). Rückkehrer werden nicht von somalischen Behörden misshandelt. Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge der Rückkehrer. Rückkehrer werden vom RMO/IND grundsätzlich mit Respekt behandelt. Am Flughafen kann es zu einer Befragung von Rückkehrern durch das RMO hinsichtlich Identität, Nationalität, Familienbezügen sowie zum gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort kommen. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige und andere Rückkehrer (LIB, Kapitel Rückkehrer).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Identität des Beschwerdeführers ist mangels Vorlage von Originaldokumenten nicht erwiesen. 2.1.
- Die Feststellungen bezüglich seiner Staats- und Religionszugehörigkeit sowie der somalischen Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen insoweit glaubhaften und unbestrittenen Angaben in den bisherigen Befragungen sowie seinen Kenntnissen der somalischen Sprache. Die Feststellungen zu seinem Familienstand gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Beschwerdeführer stammt jedoch nicht aus der Stadt XXXX . Er wurde in der mündlichen Verhandlung zu seiner Herkunftsstadt befragt. Seine Angaben machen jedoch nicht den Eindruck als habe er jemals in dieser Stadt gelebt:Der Beschwerdeführer stammt jedoch nicht aus der Stadt römisch 40 . Er wurde in der mündlichen Verhandlung zu seiner Herkunftsstadt befragt. Seine Angaben machen jedoch nicht den Eindruck als habe er jemals in dieser Stadt gelebt: „R: Bitte beschreiben Sie mir Ihre Heimatstadt möglichst konkret und detailliert? BF: In der Stadt, wo ich gelebt habe? R: Ja, in XXXX . R: Ja, in römisch 40 . BF: Was soll ich sagen, was soll ich genau beschreiben? Das, was es in der Stadt gibt? R: Bitte beschreiben Sie mir Ihre Heimatstadt möglichst konkret und detailliert. BF: Vor dem Jahr 2010 war die Stadt gut, die Geschäfte waren offen. Es gab nicht viele Einwohner. Von 2010 bis 2014 hat diese bewaffnete Gruppe die Stadt erobert, sowie die ganze Region. Von 2011 bis Ende 2013 hat diese Gruppe die Kontrolle in der Stadt gehabt. R: Aber bitte beschreiben Sie mir Ihre Stadt möglichst genau. BF: Meinen Sie damit, womit die Stadt bekannt ist? R: So wie Sie die Stadt in Erinnerung hatten, möglichst detailliert. BF: Ich habe in diesem Stadtteil gelebt und ich hatte eine Stelle, wo ich meinen Friseurladen hatte. Es gibt dort einen Fluss und eine Brücke. Unter dieser Brücke fließt der Fluss. Die Region Hiran besteht aus 4 Verwaltungsbezirken. Diese 4 Verwaltungsbezirke sind Maxaas, XXXX , Jalalaqsi und der vierte fällt mir jetzt nicht ein.“ (VP S. 9)BF: Ich habe in diesem Stadtteil gelebt und ich hatte eine Stelle, wo ich meinen Friseurladen hatte. Es gibt dort einen Fluss und eine Brücke. Unter dieser Brücke fließt der Fluss. Die Region Hiran besteht aus 4 Verwaltungsbezirken. Diese 4 Verwaltungsbezirke sind Maxaas, römisch 40 , Jalalaqsi und der vierte fällt mir jetzt nicht ein.“ (VP S. 9) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Heimatstadt, in der er gelebt und gearbeitet haben soll, machen nicht den Eindruck, als habe er jemals dort gewohnt und als habe er Erinnerungen an diese Stadt. Die Angaben wirkten konstruiert. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht aus der von ihm angegebenen Stadt stammt, sondern er versucht seinen tatsächlichen Herkunftsort und seine Herkunftsregion im Asylverfahren zu verschleiern. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht aus XXXX stammt, der tatsächliche Herkunftsort des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht aus römisch 40 stammt, der tatsächliche Herkunftsort des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. 2.1.
- Der Beschwerdeführer gehört zudem auch nicht dem Clan der „Gadooye“ oder einem anderen Minderheitenclan an. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Clanzugehörigkeit sind aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung und beim Bundesamt an zum Clan der Gabooye zu gehören (AS 3; As 71). In der Beschwerde gab er ergänzend an, dass er dem Haupt-Clans der „Gabooye“, Clan der XXXX , Unter-Clan der XXXX angehöre (AS 408). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu jedoch an, dass er dem Clan der Gabooye, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX angehören würde (VP S. 6). Diese Angaben sind nicht in Einklang zu bringen. Nach den Länderberichten ist die Clanzugehörigkeit der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis, dieser bestimmt wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird, sodass Somalis ihre exakte Position im Clansystem kennen. Es ist daher gänzlich unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit gemacht hat.Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung und beim Bundesamt an zum Clan der Gabooye zu gehören (AS 3; As 71). In der Beschwerde gab er ergänzend an, dass er dem Haupt-Clans der „Gabooye“, Clan der römisch 40 , Unter-Clan der römisch 40 angehöre (AS 408). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu jedoch an, dass er dem Clan der Gabooye, Subclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 angehören würde (VP S. 6). Diese Angaben sind nicht in Einklang zu bringen. Nach den Länderberichten ist die Clanzugehörigkeit der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis, dieser bestimmt wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird, sodass Somalis ihre exakte Position im Clansystem kennen. Es ist daher gänzlich unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit gemacht hat. Nach den Länderberichten hat die Zugehörigkeit zum Clan aber auch heute noch für Somalier große soziale, wirtschaftliche und politische Bedeutung. Die Clanzugehörigkeit ist auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und selbst in der Diaspora ist es zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können (Focus Somalia, Clans und Minderheiten, S. 20). Aus diesen Länderberichten ergibt sich, dass jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora heute häufig nur noch in der Lage sind, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somaliern in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Aufgrund der großen sozialen Bedeutung sind Somalier selbst in der Diaspora in der Lage, ihren Jilib zu identifizieren. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten auf der Stufe Jilib(Focus Somalia, Clans und Minderheiten, S. 24). Der Beschwerdeführer konnte jedoch keine nachvollziehbaren Angaben zu seinem Jilib machen: „R: Wer war Ihr Jilib? BF: Wie meinen Sie das? R wiederholt die Frage. BF: Meinen Sie damit den Clanältesten? D erklärt die Frage. BF: Ich bin ganz unten, mein unterster Unterclan ist Reer Hirsi. Nach Gabooye kommen zwei Subclans, nämlich XXXX und XXXX . Ich gehöre zu den XXXX . Unter Gabooye gibt es zwei Subclans. Es gibt keine anderen mehr.“ (VP, S. 6)BF: Ich bin ganz unten, mein unterster Unterclan ist Reer Hirsi. Nach Gabooye kommen zwei Subclans, nämlich römisch 40 und römisch 40 . Ich gehöre zu den römisch 40 . Unter Gabooye gibt es zwei Subclans. Es gibt keine anderen mehr.“ (VP, S. 6) Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht einmal grundlegende und vor allem gleichbleibende Angaben zu seinem Clan, Subclan und Subsubclan bzw. dem Jilib machen kann. Der Beschwerdeführer ist in Somalia aufgewachsen, er hat dort geheiratet und dort gearbeitet, er müsste daher detailliertere Angaben zu seinem Clan machen können. Der Beschwerdeführer machte jedoch lediglich äußerst vage und bei verschiedenen Einvernahmen widersprüchliche Angaben zu seinem Clan, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dem Clan der Gabooye angehört. Es ist daher aufgrund der widersprüchlichen und wechselnden Angaben davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht Angehöriger dieses Clans oder eines anderen Minderheitenclans ist. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Beschwerde an, dass er dem Clan der Midgaan angehöre. Nach den Länderberichten gibt es für die Berufsgruppen zahlreiche somalische Bezeichnungen, bei denen regionale Unterschiede bestehen. Häufig genannt werden Waable, Sab, Madhibaan und Boon. Die landesweit geläufige Bezeichnung Midgaan ist negativ konnotiert (er bedeutet „unberührbar“ oder „ausgestoßen“) und wird von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden; sie bevorzugen Begriffe wie Madhibaan oder Gabooye. Es ist daher nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde für seinen Clan selber die Bezeichnung Midgaan wählt, würde er tatsächlich einem Minderheitenclan angehören. Nach den Länderberichten werden Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert. Das Ausmaß der Diskriminierung hängt dabei von der Gruppenzugehörigkeit ab. Berufsständische Gruppen werden stärker marginalisiert als ethnische Minderheiten, aber innerhalb beider Kategorien gibt es ebenfalls große Unterschiede. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Weder das traditionelle Recht noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (Focus Somalia, Clans und Minderheiten, S. 38f). Teils sind Polizei und Justiz bestechlich. Dadurch werden wirtschaftlich weniger potente Gruppen tendenziell benachteiligt. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Schwäche trifft dieser Umstand auch die Minderheiten. Dies hängt aber nicht mit ihrem Stigma zusammen, sondern mit der schwächeren Finanzkraft und der geringeren Anzahl (Focus Somalia, Clans und Minderheiten, S. 41). Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass seine Familie ein Feld in Mogadischu sowie ein Haus besessen habe. Zudem gab er an, dass er USD 5.000 für die Ausreise bis nach Österreich bezahlt habe. Diese Angaben deuten jedoch darauf hin, dass die Familie über größere finanzielle Reserven verfügt haben muss. Dies steht jedoch der wirtschaftlichen Schwäche der Angehörigen von Minderheitenclans entgegen. Da die Gabooye um die Jahrtausendwende keine normalen Schulen besuchen konnten bzw. diese über einen sehr geringen Bildungsgrad verfügen, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Analphabet wäre. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren zwar an, dass er in Somalia keine Schule besucht habe und er erst in Österreich über Youtube gelernt habe auf Somalisch zu lesen und zu schreiben, dies ist jedoch nicht glaubhaft. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise nach Österreich auf Somalisch schreiben und lesen konnte und er über Schulbildung in Somalia verfügt (siehe Punkt II 2.1.3.). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Clanzugehörigkeit sind nicht glaubhaft. Da die Gabooye um die Jahrtausendwende keine normalen Schulen besuchen konnten bzw. diese über einen sehr geringen Bildungsgrad verfügen, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Analphabet wäre. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren zwar an, dass er in Somalia keine Schule besucht habe und er erst in Österreich über Youtube gelernt habe auf Somalisch zu lesen und zu schreiben, dies ist jedoch nicht glaubhaft. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise nach Österreich auf Somalisch schreiben und lesen konnte und er über Schulbildung in Somalia verfügt (siehe Punkt römisch zwei 2.1.3.). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Clanzugehörigkeit sind nicht glaubhaft. Den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass andere Somalier, die diesem Clan nicht angehören, aufgrund der wahrgenommenen Bevorzugung der berufsständischen Gruppen im Asylverfahren (unter anderem dem Clan der Gabooye) in westlichen Staaten dazu übergegangen sind, sich als Angehörige von Berufsgruppen auszugeben. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer versuchte, seine Zugehörigkeit zu einem Mehrheitsclan zu verschleiern, um seine Chancen im Asylverfahren zu erhöhen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der Gabooye oder zu einem anderen Minderheitenclan ist daher aus den oben angeführten Gründen ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist tatsächlich Angehöriger eines Mehrheitsclans, er versucht dies im Asylverfahren durch unrichtige Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit zu verbergen. 2.1.
- Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Schulbildung ist nicht glaubhaft. Er gab in der Erstbefragung an, keine Ausbildung absolvier zu haben und Analphabet zu sein (AS 3). Auch noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an keine Ausbildung absolviert zu haben und Analphabet zu sein (AS 71). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus erst in Österreich auf Somalisch lesen und schreiben gelernt zu haben (VP S 7) und zwar via YouTube (VP S 8). Das Schriftbild seiner Unterschrift auf der Erstbefragung (AS 3 f), der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 67 f) und der Unterschrift des Verhandlungsprotokolls (VP S 17) zeigen jedoch eine über die Jahre gleichbleibende geübte Unterschrift, welche bereits bei der Erstbefragung im Juni 2015 beherrscht wurde. Auch, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Führerschein gemacht hat (VP S 8), spricht für eine Schulbildung in Somalia und ein höheres Bildungsniveau. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine mehrjährige Schulbildung in Somalia genossen hat. 2.1.
- Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen und den Kontakt zu diesen waren nicht glaubhaft. Dies aus folgenden Gründen: Wie bereits ausgeführt ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt XXXX kommt. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie in seinem Heimatort leben würde. Auf Hinweis eines Widerspruches führte der Beschwerdeführer aus, dass nach seinem Gefängnisaufenthalt kein Kontakt mehr zu Familienangehören bestehen würde und er auch keinen Facebook-Account hätte (AS 72). In der Verhandlung führte der Beschwerdeführer jedoch aus, dass er via Facebook Kontakt zu seiner Schwester aufnehmen konnte (VP S 10). Auch hätte der Beschwerdeführer seit dem Verlassen des Herkunftslandes im April 2015 keinen Kontakt mehr zu seiner Frau, wolle sie aber im Falle der Asylgewährung im Rahmen der Familienzusammenführung nachholen (VP S 15). Zur Familienstruktur gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass seine Eltern als auch sein Bruder verstorben seien und auch die Großeltern keine Geschwister gehabt haben (VP S 10). Erst auf Nachfrage wurde eingeräumt Tanten und Onkel zu haben welche jedoch alle verstorben sein (VP S 10). Wie bereits ausgeführt ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt römisch 40 kommt. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie in seinem Heimatort leben würde. Auf Hinweis eines Widerspruches führte der Beschwerdeführer aus, dass nach seinem Gefängnisaufenthalt kein Kontakt mehr zu Familienangehören bestehen würde und er auch keinen Facebook-Account hätte (AS 72). In der Verhandlung führte der Beschwerdeführer jedoch aus, dass er via Facebook Kontakt zu seiner Schwester aufnehmen konnte (VP S 10). Auch hätte der Beschwerdeführer seit dem Verlassen des Herkunftslandes im April 2015 keinen Kontakt mehr zu seiner Frau, wolle sie aber im Falle der Asylgewährung im Rahmen der Familienzusammenführung nachholen (VP S 15). Zur Familienstruktur gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass seine Eltern als auch sein Bruder verstorben seien und auch die Großeltern keine Geschwister gehabt haben (VP S 10). Erst auf Nachfrage wurde eingeräumt Tanten und Onkel zu haben welche jedoch alle verstorben sein (VP S 10). In der Einvernahme vor dem Bundesamt erklärte der Beschwerdeführer in völligem Widerspruch dazu, dass er einerseits keine weiteren Verwandten mehr habe (AS 72), andererseits seine Tante väterlicherseits – die laut Angaben vor dem Gericht bereits verstorben wäre – in Mogadischu leben würde und diese ihm nach der Entlassung aus dem Gefängnis nach einem Anruf des Beschwerdeführers zu sich genommen habe und auch empfohlen habe das Land zu verlassen (AS 73). Bei Gericht gab der Beschwerdeführer an, väterlicherseits nur zwei Onkel gehabt zu haben (VP S 10). Auch hinsichtlich der Ausreise gibt der Beschwerdeführer einerseits an diese selber organisiert zu haben (AS 14) und andererseits soll die Tante die Reise organisiert haben (AS 74 f). Diese Angaben sind nicht in Einklang zu bringen und daher unglaubhaft. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie in abgerissen sein soll. Das erkennende Gericht geht aufgrund der überaus widersprüchlichen Angaben zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Somalia in einem Haus lebt und der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Familienangehörigen hat. Zudem ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu keinem seiner Freunde aus Somalia noch Kontakt hat, wenn ihm selbst ein Freud, welcher in Deutschland lebt, mitgeteilt hat, dass seine Schwester auf Facebook zu finden ist (VP S 10). Auch die Angaben zur Mutter sind widersprüchlich. Einerseits soll die Mutter nach der Haftentlassung psychisch krank und im Krankenhaus gewesen sein, andererseits habe die Mutter dem Beschwerdeführer alles erzählt und zwei Jahre nach diesem gesucht (VP S 13). Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er erst von seiner Ehefrau nach seiner Haftentlassung erfahren hätte, dass seine Mutter psychisch krank und im Krankenhaus sei (AS 74). Auch vom Anschlag auf seinem Bruder gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an dies von seiner Ehefrau erfahren zu haben (AS 74). Vor Gericht gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass sein Mutter ihm davon erzählt habe (VP S 14). Eine zweijährige Suche sei nicht erwähnt worden und stände diese auch im Widerspruch mit dem angeblichen Angriff auf das Gefängnis in seinem Heimatdorf durch die Clan-Milizen um den Beschwerdeführer gefangen zu nehmen (AS 74). Es müsste also bekannt gewesen sein, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf inhaftiert gewesen sein soll (AS 74). Der Beschwerdeführer konnte auch nicht darlegen, warum die Clan-Milizen das Risiko und potentiell menschliche Verwundete und Tote auf beiden Seiten auf sich nehmen sollten um die staatliche Polizei und auch das staatliche Gefängnis zu attackieren, nur um den Beschwerdeführer selber gefangen zu nehmen (AS 74). Es ist eine Steigerung des Fluchtvorbringens bei jedem Behördenkontakt zu erkennen und es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Kontakt zu den Familienangehörigen abgerissen sein sollte. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seinen Freunden und Bekannten in Somalia hat und das Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht. 2.1.
- Die Feststellung zur Aus- und Einreise sowie das Datum der Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers. 2.1.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheit leidet sowie zu seiner Arbeitsfähigkeit stützen sich auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung und den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorkam. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Der Beschwerdeführer konnte seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Wie oben ausgeführt gehört der Beschwerdeführer weder dem Clan der Gabooye noch einem anderen Minderheitenclan an. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger eines Mehrheitsclans, er versucht dies im Asylverfahren zu verschleiern. Die Clanzugehörigkeit zum Clan der Gabooye ist jedoch ein wesentliches Element seiner Fluchtgeschichte, da er behauptet hat, vorrangig aufgrund seiner Clanzugehörigkeit in Somalia verfolgt und benachteiligt werde. Da die Zugehörigkeit zu dem Minderheitenclan jedoch nicht glaubhaft ist, erschüttert dies insgesamt die Glaubhaftigkeit der Erzählung über die Fluchtgründe. Zudem ist auch der Herkunftsort des Beschwerdeführers ein wesentliches Element der Fluchtgründe. Jedoch sind auch die Angaben zu dem Herkunftsort nicht glaubhaft, sodass auch dadurch die Fluchtgründe insgesamt massiv in ihrer Glaubhaftigkeit erschüttert werden. Neben diesen bereits sehr wesentlichen Gründen, gab es noch eine Vielzahl an Widersprüchen und Unplausibilitäten, die die Fluchterzählung insgesamt unglaubhaft wirken lassen: Es ist unplausibel, aus welchen Gründen der von ihm vollzogene Haarschnitt für Al Shabab problematisch sein sollte. Auch ist es unplausibel, dass der Beschwerdeführer das einzige Friseurgeschäft in der ganzen Region Hiiraan mit ca 500.000 Einwohnern gehabt habe (VP S 13). Die Angaben des Beschwerdeführers zu einem Beruf als Frisör sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab einmal an, dass seine Arbeitssachen von den Jugendlichen der Mehrheitsclans generell zerbrochen wurden, da er einen Minderheitenclan angehört. Es wäre daher nach dieser Angabe anzunehmen, dass die Zerstörung der Arbeitssachen grundlos erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer gab dazu im Widerspruch jedoch auch an, dass die Jugendlichen vom Mehrheitsclan seine Arbeitssachen nur zerstört hätten, wenn er sich geweigert habe diesen die Haare zu schneiden. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht in Einklang zu bringe und daher nicht glaubhaft. Hinsichtlich seiner Haftzeiten in Mogadischu gibt es auch unterschiedliche Angaben, so hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgeführt 1 Jahr in Mogadischu inhaftiert gewesen zu sein (VP S 13), vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer jedoch an nur 8 Monate von Juli 2014 bis 20.03.2015 in Mogadischu inhaftiert gewesen zu sein (AS 75). Es müsste dem Beschwerdeführer jedenfalls in Erinnerung bleiben, wie lange er inhaftiert war, da dies jedenfalls ein besonders einprägsames Ereignis sein müsste. Auch die Angaben zum Haftgrund und zur Entlassung waren widersprüchlich. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er entlassen wurde da klar war, dass er nicht der Mörder sei (AS 74). Andererseits gab er in der Verhandlung an wegen seines schlechten Gesundheitszustands entlassen worden zu sein (VP S 13). Der Arzt, welcher für die Haftentlassung des Beschwerdeführers laut Aussage bei Gericht gesorgt hat (VP S 13), wurde beim Bundesamt jedoch überhaupt nicht erwähnt (AS 74). Vor Gericht gab der Beschwerdeführer im Rahmen des Fluchtvorbringens an seinen Cousin kontaktiert und um Hilfe gebeten zu haben (VP S 13). Vor dem Bundesamt wurde der Cousin beim Fluchtvorbringen nicht erwähnt (AS 74). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind nicht glaubhaft. Auch hinsichtlich der Verlegung nach Mogadischu gibt es Widersprüche. Einerseits gab der Beschwerdeführer an nach Mogadischu verlegt worden zu sein wegen der Angriffe der Clan-Miliz (AS 74), andererseits, weil das Gefängnis in Mogadischu größer gewesen sei (VP S 13). Auch diese Angaben des Beschwerdeführers sind nicht in Einklang zu bringen. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er im Gefängnis an seinen Händen und Füßen gefesselt war und er deshalb krank geworden sei (VP S 13). Dieses Vorbringen erwähnte er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erstmals, obwohl er vor dem Bundesamt aufgefordert wurde, sein gesamtes Vorbringen umfangreich und detailliert anzugeben. Auch, dass ein Drohbrief der Al Shabab-Milizen an der Tür seines Friseurgeschäftes angebracht gewesen sein soll (VP S 12), wurde in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht erwähnt (AS 74). Vor dem Bundesamt führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Polizei mitgenommen wurde und tagelang gezwungen wurde den Polizisten die Haare unentgeltlich zu schneiden (AS 74). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden diese tagelangen Entführungen beim Fluchtvorbringen nicht erwähnt (VP 12 u. 13). Die Angaben des Beschwerdeführers machen nicht den Eindruck, als würde es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass sein Vater 2013 von der Al Shabaab getötet worden sei und er sei auch von dieser Gruppe bedroht worden. In weiterer Folge sei eine Koran-Schule von der Al Shabaab bombardiert worden, wodurch sein Bruder ums Leben gekommen sei. Aus Angst vor der Al Shabaab habe er Somalia verlassen (AS 12). Bei der Erstbefragung machte der Beschwerdeführer jedoch noch keine Angaben zu einer Entführung, einer Inhaftierung von mehreren Monaten im Gefängnis, zu Folterungen oder zu Clan-Milizen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Erstbefragung nicht auf die Erforschung der Fluchtgründe gerichtet ist. Dennoch fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte im Laufe des Verfahrens mehrfach abgeändert, ergänzt und gesteigert hat. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in Somalia sind daher aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft. 2.
- Zur behauptete drohenden Zwangsrekrutierung ist auszuführen, dass den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass sich Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab nicht gegen einzelne Personen richtet, sondern gegen den Clan oder eine ganze Gemeinde. Der Beschwerdeführer hat jedoch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er von den Clanältesten oder seiner Heimatgemeinde aufgefordert worden wäre sich der Al Shabaab anzuschließen. Der Beschwerdeführer hat behauptet aus einer Stadt zu stammen, dort liegt jedoch der Fokus der Al Shabaab auf dem Eintreiben von Steuern und nicht auf dem Einheben von Rekruten. Auch diesbezüglich sind die Angaben des Beschwerdeführers, dass ihm in Somalia eine Zwangsrekrutierung drohen soll, nicht glaubhaft. Zudem kommt Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab nur in solchen Gebieten vor, die unter vollständiger Kontrolle durch die Al Shabaab stehen. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers konnte jedoch nicht festgestellt werden und das Gericht hat erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer überhaupt aus einem Ort kommt, der unter voller Kontrolle der Al Shabaab steht. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer in Somalia nicht von der Al Shabaab bedroht wurde oder aufgefordert wurde sich dieser anzuschließen. Auch bei einer Rückkehr nach Somalia droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab oder durch andere Personen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Eine Diskriminierung und Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gehört keinem Minderheitenclan, sondern einem Mehrheitsclan an. Er kann daher von seinem Mehrheitsclan Schutz erhalten. 3.1.
- Der Beschwerdeführer wurde in Somalia weder von der Al Shabaab noch von Clan-Milizen oder von anderen Personen bedroht. Er war nicht in einem Gefängnis inhaftiert. Weder er noch seine Familie wurden in Somalia bedroht oder angegriffen. Der Beschwerdeführer wurde niemals aufgefordert sich der Al Shabaab, Clan-Milizen oder anderen militanten Gruppierungen anzuschließen. Ihm droht auch bei einer Rückkehr nach Somalia keine Zwangsrekrutierung. Er wird in Somalia weder von der Al Shabaab noch von der Regierung, von Clan-Milizen oder von anderen Personen gesucht. In Somalia droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Al Shabaab oder durch andere Personen. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig keiner konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung in seinem Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt. 3.1.
- Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen in Somalia asylrelevante Verfolgung droht. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt wurden, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt wurden, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zu Somalia erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Aufgrund der Situation in Somalia ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.Aufgrund der Situation in Somalia ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2200353.1.00