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{'item': 'W274 2223419-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW274 2223419-1 Spruch, W274 2223419-1/23E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über die Beschwerde der Mag. XXXX , Professorin, XXXX , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17.5.2019, GZ BMBWF- XXXX , Mitbeteiligte Mag. XXXX , vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt, Jakominiplatz 16/II, 8010 Graz, wegen Ernennung auf die Planstelle eines S1 in der Bildungsdirektion für Steiermark, denDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über die Beschwerde der Mag. römisch 40 , Professorin, römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17.5.2019, GZ BMBWF- römisch 40 , Mitbeteiligte Mag. römisch 40 , vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt, Jakominiplatz 16/II, 8010 Graz, wegen Ernennung auf die Planstelle eines S1 in der Bildungsdirektion für Steiermark, den BESCHLUSS: Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Mit dem bekämpften Bescheid vom 17.5.2019 intimierte die belangte Behörde die Entschließung des Bundespräsidenten vom 7.5.2019, wonach die in den Dreiervorschlag des Landesschulrats für XXXX vom XXXX .2017 aufgenommene Mitbeteiligte Mag. XXXX mit Wirksamkeit vom 1.6.2019 auf die ausgeschriebene Planstelle einer Landesschulinspektorin/eines Landesschulinspektors für kaufmännische Schulen im Bereich des Landesschulrats für XXXX gemäß §§ 2 bis 5 i.V.m. § 273 Abs. 2 BDG ernannt wurde. Mit dem bekämpften Bescheid vom 17.5.2019 intimierte die belangte Behörde die Entschließung des Bundespräsidenten vom 7.5.2019, wonach die in den Dreiervorschlag des Landesschulrats für römisch 40 vom römisch 40 .2017 aufgenommene Mitbeteiligte Mag. römisch 40 mit Wirksamkeit vom 1.6.2019 auf die ausgeschriebene Planstelle einer Landesschulinspektorin/eines Landesschulinspektors für kaufmännische Schulen im Bereich des Landesschulrats für römisch 40 gemäß Paragraphen 2 bis 5 in Verbindung mit Paragraph 273, Absatz 2, BDG ernannt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen "inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit“ mit den Anträgen, den Bescheid dahin abzuändern, dass die Beschwerdeführerin (BF) auf die genannte Planstelle ernannt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als belangte Behörde legte die Akten mit den Anträgen vor, die Beschwerde mangels Parteistellung gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurück- bzw. aufgrund rechtmäßiger Ermessensübung und schlüssiger Begründung abzuweisen. Mit Beschluss vom 26.11.2019 wurde die Beschwerde zunächst unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH, nach der grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren besteht, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen – hier nicht vorliegenden - Rechtsvorschriften ableiten, mangels Parteistellung der BF zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde mit Erkenntnis des VfGH zu E 40/2020 vom

  1. Februar 2020 unter Hinweis auf die insoferne von der Rechtsprechung des VwGH divergierende Rechtsprechung des VfGH aufgehoben, nach der Bewerbern aus dem Kreis der Schulaufsichtsbeamten in diesen Verfahren Parteistellung iSd § 3 DVG bzw § 8 AVG zukommt, wenn sie – wie hier – in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Dieser Beschluss wurde mit Erkenntnis des VfGH zu E 40 aus 2020, vom
  2. Februar 2020 unter Hinweis auf die insoferne von der Rechtsprechung des VwGH divergierende Rechtsprechung des VfGH aufgehoben, nach der Bewerbern aus dem Kreis der Schulaufsichtsbeamten in diesen Verfahren Parteistellung iSd Paragraph 3, DVG bzw Paragraph 8, AVG zukommt, wenn sie – wie hier – in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Das BVwG führte sodann am 22.6.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die BF, Mag. XXXX sowie die Zeugen HR Mag. XXXX , Dr. XXXX , Mag. XXXX und Mag. XXXX sowie die Zeugin HR XXXX befragt wurden.Das BVwG führte sodann am 22.6.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die BF, Mag. römisch 40 sowie die Zeugen HR Mag. römisch 40 , Dr. römisch 40 , Mag. römisch 40 und Mag. römisch 40 sowie die Zeugin HR römisch 40 befragt wurden. Mit Schriftsatz vom 13.8.2021 zog die BF ihre Beschwerde zurück. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. etwa VwGH 06.07.2019, Ra 2016/08/0041). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche etwa VwGH 06.07.2019, Ra 2016/08/0041). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruches. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruches. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, , Fr 2014/20/0047). Im vorliegenden Fall zog die BF mit Eingabe vom 13.8.2021 die Beschwerde zurück. Das BVwG hat im gegenständlichen Verfahren noch keine Entscheidung erlassen; demnach erlosch mit Zurückziehung der Beschwerde der Erledigungsanspruch der BF. Das Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Dass ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren aufgrund Zurückziehung der Beschwerde (vor Erlassung einer Entscheidung) mit Beschluss einzustellen ist, entspricht der angeführten Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2223419.1.00

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