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{'item': 'W274 2234947-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2022 GeschäftszahlW274 2234947-1 Spruch, W274 2234947-1/6E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA über die Beschwerde der XXXX AG, XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 29.07.2020, GZ: D205.410, 2020-0.376.719, Mitbeteiligter XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nicht öffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA über die Beschwerde der römisch 40 AG, römisch 40 , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 29.07.2020, GZ: D205.410, 2020-0.376.719, Mitbeteiligter römisch 40 , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nicht öffentlicher Sitzung den BESCHLUSS: Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verfügt über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ im Sinne des § 151 Gewerbeordnung. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhob sie (unter anderem) Informationen zu den Parteiaffinitäten der gesamten österreichischen Bevölkerung. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verfügt über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ im Sinne des Paragraph 151, Gewerbeordnung. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhob sie (unter anderem) Informationen zu den Parteiaffinitäten der gesamten österreichischen Bevölkerung. Als dies Anfang 2019 medial publik wurde, erhielt die BF zahlreiche Auskunftsersuchen, darunter auch ein Schreiben von XXXX (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde; Mitbeteiligter vor dem Verwaltungsgericht; im Folgenden: MB), in welchem dieser als Betroffener um Auskunft seiner personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO ersuchte. Als dies Anfang 2019 medial publik wurde, erhielt die BF zahlreiche Auskunftsersuchen, darunter auch ein Schreiben von römisch 40 (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde; Mitbeteiligter vor dem Verwaltungsgericht; im Folgenden: MB), in welchem dieser als Betroffener um Auskunft seiner personenbezogenen Daten nach Artikel 15, DSGVO ersuchte. Mit Schreiben vom 14.02.2019 erteilte die BF der MB eine umfangreiche Datenauskunft, wonach in ihrer Datenbank – unter anderem – folgende Daten über die MB gespeichert seien: „SPÖ Affinität: hoch“; „ÖVP-Affinität: sehr niedrig“; „Neos-Affinität: sehr niedrig“; „Grün-Affinität: sehr niedrig“; „FPÖ-Affinität: niedrig“. In weiterer Folge erhob der MB gegen die BF Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und brachte darin zusammengefasst vor, die BF habe den MB durch Missachtung der Verarbeitungsgrundsätze nach Art. 5, 6 und 9 DSGVO in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG verletzt. In weiterer Folge erhob der MB gegen die BF Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und brachte darin zusammengefasst vor, die BF habe den MB durch Missachtung der Verarbeitungsgrundsätze nach Artikel 5, 6 und 9 DSGVO in seinem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die BF den MB dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie zumindest bis zum 14.02.2019 Daten zu dessen Parteiaffinitäten verarbeitet habe (Spruchpunkt 1). Den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVwG wies sie zurück (Spruchpunkt 2); im Übrigen wies sie die Beschwerde hinsichtlich weiterer vom MB gerügter Geheimhaltungspflichtverletzungen (Verarbeitung von Daten zu seiner „Lebensphase“ sowie zu seinem „Einkommen“) ab. Gegen den allein stattgebenden Spruchpunkt 1 dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde der BF, in welcher diese im Wesentlichen ausführte, die Parteiaffinitäten stellten keine personenbezogenen Daten iSd. Art. 4 Z 1 DSGVO, insbesondere keine Daten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, dar; die DSGVO finde im gegenständlichen Fall keine Anwendung; im Übrigen sei die Verarbeitung rechtmäßig erfolgt. Gegen den allein stattgebenden Spruchpunkt 1 dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde der BF, in welcher diese im Wesentlichen ausführte, die Parteiaffinitäten stellten keine personenbezogenen Daten iSd. Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, insbesondere keine Daten besonderer Kategorie nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, dar; die DSGVO finde im gegenständlichen Fall keine Anwendung; im Übrigen sei die Verarbeitung rechtmäßig erfolgt. Mit Aktenvorlage vom 02.09.2020, eingelangt am 11.09.2020, legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde samt elektronischem Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend verwies sie auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, (dem ein amtswegiges Prüfungsverfahren der DSB gegen die BF wegen Verarbeitung der Parteiaffinitäten zugrunde lag), in dem das BVwG zum Schluss kam, dass die Parteiaffinitäten als personenbezogene Daten, insb. als Daten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, zu qualifizieren seien. Mit Aktenvorlage vom 02.09.2020, eingelangt am 11.09.2020, legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde samt elektronischem Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend verwies sie auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, (dem ein amtswegiges Prüfungsverfahren der DSB gegen die BF wegen Verarbeitung der Parteiaffinitäten zugrunde lag), in dem das BVwG zum Schluss kam, dass die Parteiaffinitäten als personenbezogene Daten, insb. als Daten besonderer Kategorie nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, zu qualifizieren seien. Mit Replik vom 02.06.2021 betonte die BF nochmals – mit Verweis auf die Beschwerde sowie umfangreiche Literaturzitate –, die Parteiaffinitäten seien keine personenbezogenen Daten, insb. keine Daten besonderer Kategorie. Mit Erkenntnis vom 14.12.2021, Zl. Ro 2021/04/0007, entschied der VwGH über die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, gerichtete Revision der BF und kam dabei – zusammengefasst – zum Schluss, die durch die BF verarbeiteten Parteiaffinitäten seien personenbezogene Daten nach Art. 4 Z 1 DSGVO und seien darüber hinaus als Daten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu qualifizieren. Mit Erkenntnis vom 14.12.2021, Zl. Ro 2021/04/0007, entschied der VwGH über die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, gerichtete Revision der BF und kam dabei – zusammengefasst – zum Schluss, die durch die BF verarbeiteten Parteiaffinitäten seien personenbezogene Daten nach Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und seien darüber hinaus als Daten besonderer Kategorie nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO zu qualifizieren. Mit Schriftsatz vom 18.01.2022 zog die BF die Beschwerde gegen den (hier) bekämpften Bescheid zurück. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. etwa VwGH 06.07.2019, Ra 2016/08/0041). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche etwa VwGH 06.07.2019, Ra 2016/08/0041). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruches. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruches. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, , Fr 2014/20/0047). Im vorliegenden Fall zog die BF mit Eingabe vom 18.01.2022 die Beschwerde zurück. Das BVwG hat im gegenständlichen Verfahren noch keine Entscheidung erlassen; demnach erlosch mit Zurückziehung der Beschwerde der Erledigungsanspruch der BF. Das Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Dass ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren aufgrund Zurückziehung der Beschwerde (vor Erlassung einer Entscheidung) mit Beschluss einzustellen ist, entspricht der angeführten Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2234947.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.