RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlG305 2242368-1 Spruch, G305 2242368-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER und Dr. Christoph RADLINGMAYR über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , b e s c h l o s s e n:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER und Dr. Christoph RADLINGMAYR über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2021, VSNR: römisch 40 , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , b e s c h l o s s e n: A) Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021 wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.A) Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2021, VSNR: römisch 40 , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021 wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass dieser gemäß § 10 AlVG im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe und begründete dies im Kern damit, dass er eine ihm vom AMS beim Dienstgeber XXXX zugewiesene, zumutbare Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX .2021 nicht angenommen habe.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass dieser gemäß Paragraph 10, AlVG im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe und begründete dies im Kern damit, dass er eine ihm vom AMS beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesene, zumutbare Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 .2021 nicht angenommen habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX .2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 .2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2021 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2021 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
- Gegen die dem Beschwerdeführer zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am XXXX .2021 einen zum XXXX .2021 datierten Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
- Gegen die dem Beschwerdeführer zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am römisch 40 .2021 einen zum römisch 40 .2021 datierten Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
- Mit hg. Verfügung vom XXXX .2022 wurde für den XXXX .2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
- Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2022 wurde für den römisch 40 .2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
- Mit Eingabe vom XXXX .2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Ladung für den XXXX .2022 erhalten hätte, er allerdings den Sachverhalt, um den es gehe, inzwischen weitgehend vergessen und daher keine zuverlässige Erinnerung daran mehr habe.
- Mit Eingabe vom römisch 40 .2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Ladung für den römisch 40 .2022 erhalten hätte, er allerdings den Sachverhalt, um den es gehe, inzwischen weitgehend vergessen und daher keine zuverlässige Erinnerung daran mehr habe.
- In einer weiteren zum XXXX .2022 datierten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der BF um eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens und erklärte, dass er alles zurückziehe, was zurückgezogen werden müsse.
- In einer weiteren zum römisch 40 .2022 datierten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der BF um eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens und erklärte, dass er alles zurückziehe, was zurückgezogen werden müsse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A): Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). Mit Schriftsatz vom XXXX .2022 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass er die Einstellung des Beschwerdeverfahrens begehre und er alles zurückziehe, was zurückgezogen werden müsse. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2022 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass er die Einstellung des Beschwerdeverfahrens begehre und er alles zurückziehe, was zurückgezogen werden müsse. In Anbetracht der eindeutigen Erklärung des BF ist davon auszugehen, dass damit die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde und der gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene Vorlageantrag als zurückgezogen gelten sollen. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in der über den Bescheid vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , anhängig gemachten Beschwerdesache jegliche Grundlage entzogen, weshalb das anhängige Beschwerdeverfahren einzustellen ist. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in der über den Bescheid vom römisch 40 .2021, VSNR: römisch 40 , anhängig gemachten Beschwerdesache jegliche Grundlage entzogen, weshalb das anhängige Beschwerdeverfahren einzustellen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Durch die Erklärung des BF ist eindeutig klargestellt, dass der BF die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach erfolgter Zurückziehung der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde und des gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrages wünscht. Damit ist eindeutig klargestellt, dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde des BF die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Damit ist eindeutig klargestellt, dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde des BF die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2242368.1.00