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{'item': 'G312 2224891-6'}

Obsah (6)§ 22aArt. 133§ 76§ 57§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlG312 2224891-6 SpruchG312 2224891-6/2E, G312 2224891-6/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 23.07.2021 wurde über XXXX (im Folgenden: WX)

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 23.07.2021 wurde über römisch 40 (im Folgenden: WX)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 17.02.2022 wurde vom BFA, XXXX , der Akt

§ 22aAbs. 4 BFA-VG dem BVw

G zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG vorgelegt. Am 17.02.2022 wurde vom BFA, römisch 40 , der Akt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. WX führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von China, 47 Jahre alt, gesund und im arbeitsfähigem Alter. WX besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. WX besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.
  3. WX reiste spätestens im August 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte internationalen Schutz, welcher letztendlich vollinhaltlich negativ entschieden wurde und eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt wurde. WX hat Österreich jedoch nicht verlassen, ist untergetaucht, hält sich seitdem illegal in Österreich auf und ist melderechtlich nicht registriert. Er weigert sich standhaft der Rückkehrentscheidung Folge zu leisten. Am 04.07.2019 wurde WX im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet betreten, dabei wurde festgestellt, dass er ohne Reisedokumente, ohne erforderlichen Mittel sowie illegal in Österreich aufhältig ist und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Er wurde festgenommen und in das Anhaltezentrum XXXX überstellt. Am 04.07.2019 wurde WX im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet betreten, dabei wurde festgestellt, dass er ohne Reisedokumente, ohne erforderlichen Mittel sowie illegal in Österreich aufhältig ist und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Er wurde festgenommen und in das Anhaltezentrum römisch 40 überstellt. Am 05.07.2019 wurde er im AHZ XXXX niederschriftlich einvernommen.Am 05.07.2019 wurde er im AHZ römisch 40 niederschriftlich einvernommen. 1.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2019 wurde gegen WX die Schubhaft zur Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 03.12.2019 wurde WX aufgrund der negativen Identifikation (keine Identifizierung aufgrund zu weniger Daten möglich) aus der Schubhaft entlassen und gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 03.12.2019, Zl. XXXX , eine Wohnsitzauflage

§ 57Abs. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG für die RÜBE XXXX erteilt. Dieser Wohnsitzauflage kam der BF nicht nach und tauchte wieder unter. Am 03.12.2019 wurde WX aufgrund der negativen Identifikation (keine Identifizierung aufgrund zu weniger Daten möglich) aus der Schubhaft entlassen und gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 03.12.2019, Zl. römisch 40 , eine Wohnsitzauflage

Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG für die RÜBE römisch 40 erteilt. Dieser Wohnsitzauflage kam der BF nicht nach und tauchte wieder unter. Am 22.07.2021 wurde WX neuerlich in Österreich, diesmal bei einer illegalen Beschäftigung in einem Chinarestaurant von der PI XXXX betreten. Dort hatte er nicht nur illegal gearbeitet, sondern auch Unterkunft genommen, ohne sich amtlich zu melden. Bei der Festnahme von WX wurde eine chinesische Banküberweisung, die WX bei sich hatte, sichergestellt.Am 22.07.2021 wurde WX neuerlich in Österreich, diesmal bei einer illegalen Beschäftigung in einem Chinarestaurant von der PI römisch 40 betreten. Dort hatte er nicht nur illegal gearbeitet, sondern auch Unterkunft genommen, ohne sich amtlich zu melden. Bei der Festnahme von WX wurde eine chinesische Banküberweisung, die WX bei sich hatte, sichergestellt. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2021, Zl. XXXX , wurde gegen WX eine Rückkehrentscheidung iVm einem 4jährigem Einreiseverbot erlassen, diese Entscheidung ist am 23.09.2021 in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde gegen WX eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 4jährigem Einreiseverbot erlassen, diese Entscheidung ist am 23.09.2021 in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des BFA vom 23.07.2021, Zl. XXXX , wurde gegen WX neuerlich die Schubhaft zur Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit Bescheid des BFA vom 23.07.2021, Zl. römisch 40 , wurde gegen WX neuerlich die Schubhaft zur Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit gek. Erkenntnis vom 04.11.2019, XXXX , (mündlich verkündet) wurde im ersten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit gek. Erkenntnis vom 04.11.2019, römisch 40 , (mündlich verkündet) wurde im ersten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit gek. Erkenntnis vom 18.11.2021, XXXX , wurde im zweiten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des WX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2021 (mündlich verkündet) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit gek. Erkenntnis vom 18.11.2021, römisch 40 , wurde im zweiten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des WX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2021 (mündlich verkündet) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit gek. Erkenntnis vom 14.12.2021, XXXX , wurde im dritten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des WX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2021 (mündlich verkündet) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit gek. Erkenntnis vom 14.12.2021, römisch 40 , wurde im dritten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des WX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2021 (mündlich verkündet) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit gek. Erkenntnis vom 14.12.2021, XXXX , wurde im vierten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des WX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2021 (mündlich verkündet) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit gek. Erkenntnis vom 14.12.2021, römisch 40 , wurde im vierten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des WX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2021 (mündlich verkündet) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit gek. Erkenntnis vom 28.01.2022, XXXX , wurde im fünften von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des WX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2022 (mündlich verkündet) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Mit gek. Erkenntnis vom 28.01.2022, römisch 40 , wurde im fünften von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des WX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2022 (mündlich verkündet) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 1.

  1. WX verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen. Er kann Österreich, mangels gültiges Reisedokument, nicht legal aus eigenem verlassen. Er verfügt über keinen Wohnsitz. WX besitzt auch nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und ging bis dato illegalen Beschäftigung nach. Er hat bislang keine Bereitschaft gezeigt, freiwillig ihn seinen Herkunftsstaat China zurückzukehren. Er zeigte sich unkooperativ, weigert sich seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und behindert das Verfahren zur Identifizierung wie auch zu seiner Rückkehr. WX ist haftfähig und sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen. 1.
  2. Das BFA hat das Verfahren zur Identifizierung, wie auch zur Erreichung des HRZ rechtzeitig eingeleitet. Die Identifizierung als chinesischer Staatsangehöriger (Aufgrund von Auswertung der Handydaten wie XXXX mit Chatverläufen und anderen) ist bereits erfolgt, die Ausstellung eines HRZ ist für April 2022 mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich und ist daher davon auszugehen, dass eine tatsächliche Abschiebung innerhalb der gesetzlich festgesetzten Höchstdauer von 18 Monaten möglich sein wird. 1.
  3. Das BFA hat das Verfahren zur Identifizierung, wie auch zur Erreichung des HRZ rechtzeitig eingeleitet. Die Identifizierung als chinesischer Staatsangehöriger (Aufgrund von Auswertung der Handydaten wie römisch 40 mit Chatverläufen und anderen) ist bereits erfolgt, die Ausstellung eines HRZ ist für April 2022 mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich und ist daher davon auszugehen, dass eine tatsächliche Abschiebung innerhalb der gesetzlich festgesetzten Höchstdauer von 18 Monaten möglich sein wird. Damit ist aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gegeben und steht somit fest, dass WX bis dato bei der Identifizierung sowie Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkt und sich unkooperativ zeigt, sich 9 Jahre den Behörden entzogen hat, untergetaucht in Österreich trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung gelebt hat, einer behördlich angeordneten Wohnsitzauflage nicht befolgt hat und neuerlich untergetaucht ist, wodurch auch die Dauer der bisherigen Anhaltung durch WX verursacht wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass WX neuerlich untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist. Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor.
  4. Beweiswürdigung: Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des WX ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des WX beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seinen Angaben in den Befragungen und in den mehreren mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, in den abweisenden Erkenntnissen des BVwG, sowie dass keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des WX ergibt sich vor allem seinem bisherigen Gesamtverhalten, seiner Unkooperation, seinem untergetauchten und seit mehr als 9 Jahre illegalen Aufenthalt in Österreich, seiner Weigerung der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, die Behinderung seiner Identifikation sowie Erreichung einer HRZ und der Nichtbefolgung der behördlich angeordneten Wohnsitzauflage.
  5. Rechtliche Beurteilung 3.
  6. Zu Spruchpunkt A):

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 3.1. Zu Spruchpunkt A):,

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.

  1. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 23.07.2021 fortgesetzten andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis XXXX , vom 28.01.2022 dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt, wie auch den Erwägungen aus den vorherigen Verfahren des BVwG XXXX .Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis römisch 40 , vom 28.01.2022 dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt, wie auch den Erwägungen aus den vorherigen Verfahren , des BVwG römisch 40 . WX hat sich in den bisherig nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und ist, wie oben bereits dargelegt, nicht kooperativ. Er hält sich illegal im Bundesgebiet auf und hat keinerlei finanzielle Mittel. Er verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Kontakte. WX gab in der niederschriftlichen Befragung am 05.07.2019 an, dass er 2009 nach Österreich gekommen sei und seit 10 Jahren Österreich nicht verlassen habe, er habe damals einen Asylantrag gestellt. Er wolle Österreich freiwillig nicht verlassen, er habe unstet in Österreich gewohnt, einmal da und einmal dort. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und sonst keine sozialen Kontakte. Er verfüge in China ebenfalls über keine Familienangehörigen. In China habe er als Portier und als Aufpasser auf einer Baustelle gearbeitet. In Österreich habe er verschiedene Reinigungstätigkeiten in Chinarestaurants übernommen und davon gelebt. Er verfüge derzeit über keine Barmittel. Er sei in China niemals straffällig oder verurteilt worden. Er verfüge über keine Dokumente, er sei gesund. Der BF gab zudem in den bisherigen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG jeweils an, nicht nach China zurückzuwollen, er werde freiwillig nicht zurückkehren. Es ist auch bei Schubhaftverhängung die Dauer des Asylverfahrens abzuschätzen, so ist eine Schubhaft nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Es ist auch bei Schubhaftverhängung die Dauer des Asylverfahrens abzuschätzen, so ist eine Schubhaft nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch wenn die Schubhaft mittlerweile bereits 12 Monate (zusammengerechnet) andauert, ist aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall bereits eine positive Identifizierung erfolgt ist und die Ausstellung eines HRZ ab April 2022 mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen wird, die Schubhaftverhängung ebenso unter diesem Aspekt als verhältnismäßig zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass sich WX nach Haftentlassung der Rückführung nach China entzieht und neuerlich untertaucht, wie er dies schon einmal über 9 Jahre erfolgreich praktiziert hat. Er gab bereits mehrmals an, zuletzt in der mündlichen Verhandlung im Verfahren G303 am 28.01.2022, nicht nach China zurückkehren zu wollen. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens des WX ist im Ergebnis festzustellen, dass sich WX als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. WX ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es besteht gravierende Fluchtgefahr beim WX, da aus dem bisherigen Verhalten davon auszugehen ist, dass er eine Freilassung zum Untertauchen und zur Flucht nutzen wird. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der aktuelle Stand des Verfahrens sowie das äußerst unkooperative Verhalten des WX vor den Behörden und dem BVwG, auch was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, maßgeblich zu berücksichtigen. Aus der letzten durchgeführten, mündlichen Verhandlung am 28.01.2022 im Verfahren XXXX ergibt sich, dass eine Rückführung nach China möglich ist. Es finden seit 04.12.2021 wieder Flüge nach China statt, und ist – wie oben ausgeführt – mit der Ausstellung eines HRZ im April 2022 möglich. Aus der letzten durchgeführten, mündlichen Verhandlung am 28.01.2022 im Verfahren römisch 40 ergibt sich, dass eine Rückführung nach China möglich ist. Es finden seit 04.12.2021 wieder Flüge nach China statt, und ist – wie oben ausgeführt – mit der Ausstellung eines HRZ im April 2022 möglich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat zeitnah möglich und auch wahrscheinlich ist und diese Tatsache WX auch bewusst ist. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass BF nunmehr davon in Kenntnis ist, dass eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht und er somit seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich bzw. in Europa, auch aufgrund seiner ausdrücklich erklärten Absicht, nicht zurück nach China zu wollen, nicht mehr fortsetzen kann und allenfalls auch eine illegale Weiterreise in andere europäische Staaten dadurch verunmöglicht wird, um damit einer Abschiebung zuvorzukommen, welche er bereits einmal nach Österreich und Deutschland durchgeführt hat. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des WX gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des WX vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG XXXX (mündlich verkündet) nach den durchgeführten mündlichen Verhandlungen geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFAVG i

Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des WX vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG römisch 40 (mündlich verkündet) nach den durchgeführten mündlichen Verhandlungen geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben. 3.4. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2224891.6.00

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