4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), vom 28.04.2021, GZ: XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin)
Vm § 83 ASVG der belangten Behörde die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2019 bis März 2020 in Höhe von EUR 28.766,17 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich ab 28.04.2021 3,38 % p.a. aus EUR 27.342,63 schulde. Der BF sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), vom 28.04.2021, GZ: römisch 40 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der römisch 40 (im Folgenden: Primärschuldnerin)
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG der belangten Behörde die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2019 bis März 2020 in Höhe von EUR 28.766,17 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich ab 28.04.2021 3,38 % p.a. aus EUR 27.342,63 schulde. Der BF sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter Hinweis auf die beigelegte Gläubigerliste aus, dass sich im Zuge des Sanierungsverfahrens die Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin in Summe um EUR 35.825,- und somit im Ausmaß von 19,62 % auf EUR 218.416,- erhöht hätten. Lediglich die Lieferantenverbindlichkeiten seien geringfügig um 12,56 % reduziert worden, was jedoch auf die Zug- um Zugleistung zurückzuführen sei. Auch die Verbindlichkeiten bei der belangten Behörde hätten sich um EUR 4.487,- im Ausmaß von 20,26 % auf EUR 27.766,- erhöht. Dies entspreche somit fast zur Gänze demselben Verhältnis wie der Anstieg der Gesamtverbindlichkeiten. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde der Zeitraum für die Vertreterhaftung auf September 2019 bis Jänner 2020 aufgrund der Corona-Virus Pandemie eingeschränkt und der aushaftende Betrag von EUR 27.342,63 auf EUR 21.717,40 herabgesetzt. Weiters wurde ausgeführt, dass die ersten beiden Teilquoten in Höhe von 10 % fristgerecht bezahlt worden seien und vom Rückstand bereits in Abzug gebracht worden seien. Die weiteren 15 % seien noch nicht zu bezahlen gewesen und sei daher die Vergütung durch den IEF auch noch nicht verbucht worden. Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, welcher samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten von der belangten Behörde am 22.10.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.3.1.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8
10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Weitere Voraussetzungen für die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). 3.2. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung
10 ASVG nicht erfüllt:3.2. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht erfüllt: Uneinbringlichkeit ist bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 18.01.2021 wurde das Sanierungsverfahren der Primärschuldnerin mit einer Quote von 25 % beendet. Die ersten zwei Teilquoten waren zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2021 bereits fristgerecht beglichen und vom Rückstand in Abzug gebracht worden. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 18.01.2021 wurde das Sanierungsverfahren der Primärschuldnerin mit einer Quote von 25 % beendet. Die ersten zwei Teilquoten waren zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2021 bereits fristgerecht beglichen und vom Rückstand in Abzug gebracht worden. Die fristgerechte Begleichung der dritten Teilquote erfolgte im Jänner 2022 und wurde, so wie die im Juli 2022 und die letzte im Jänner 2023 fällige Teilquote noch nicht im Rückstandsausweis vom 22.09.2021 berücksichtigt. Auch die Vergütung durch den IEF wurde im Beitragsrückstand noch nicht zum Abzug gebracht. Die erst in Zukunft fälligen Teilquoten und die Vergütung durch den IEF waren - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht als uneinbringlich anzusehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bereits fälligen Teilquoten immer fristgerecht bezahlt wurden. Darüber hinaus steht die Höhe der Vergütung durch den IEF noch nicht fest. Da das Ausmaß der Uneinbringlichkeit der Beträge bei der Primärschuldnerin im gegenständlichen Fall noch nicht bekannt ist, ist eine ziffernmäßige Geltendmachung der Haftung des BF (noch) nicht möglich (vgl. VwGH Ra 2018/08/0039, 20.06.2018).Da das Ausmaß der Uneinbringlichkeit der Beträge bei der Primärschuldnerin im gegenständlichen Fall noch nicht bekannt ist, ist eine ziffernmäßige Geltendmachung der Haftung des BF (noch) nicht möglich vergleiche VwGH Ra 2018/08/0039, 20.06.2018). Daher war der Bescheid der belangten Behörde mit der Rechtsfolge zu beheben, dass die belangte Behörde über diesen Gegenstand (bei gleicher Sach- und Rechtslage) nicht mehr neuerlich entscheiden darf, das heißt solange nicht, als nicht das Ausmaß der Uneinbringlichkeit feststeht (vgl. VwGH 94/08/0276, 16.03.1999).Daher war der Bescheid der belangten Behörde mit der Rechtsfolge zu beheben, dass die belangte Behörde über diesen Gegenstand (bei gleicher Sach- und Rechtslage) nicht mehr neuerlich entscheiden darf, das heißt solange nicht, als nicht das Ausmaß der Uneinbringlichkeit feststeht vergleiche VwGH 94/08/0276, 16.03.1999). 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2247607.1.00
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