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{'item': 'I422 2250788-1'}

Obsah (10)§ 67§ 70Art. 133§ 191§ 38§ 66§ 9§ 52§ 61§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlI422 2250788-1 SpruchI422 2250788-1/9E, I422 2250788-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 67Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz wird gegen Sie ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz wird gegen Sie ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. II.

§ 70Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz wird Ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.römisch zwei.

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wird Ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde einer slowakischen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) vom 20.12.2021, Zl. XXXX . In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren (Spruchpunkt I.), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot zugleich die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde einer slowakischen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) vom 20.12.2021, Zl. römisch 40 . In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot zugleich die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Teilerkenntnis vom 25.01.2022 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und führte das Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2022 eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Slowakei. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin wurde als eines von sechs Kindern in XXXX , Slowakei geboren. Sie wuchs in der Slowakei auf, wo sie acht Jahre lang die Schule besuchte. Eine weitere Ausbildung oder eine Berufsausbildung hat die Beschwerdeführerin nicht absolviert. Die Beschwerdeführerin wurde als eines von sechs Kindern in römisch 40 , Slowakei geboren. Sie wuchs in der Slowakei auf, wo sie acht Jahre lang die Schule besuchte. Eine weitere Ausbildung oder eine Berufsausbildung hat die Beschwerdeführerin nicht absolviert. In der Slowakei leben ihre getrennt lebenden Eltern sowie drei ihrer insgesamt sechs Geschwister. Zu ihren in der Slowakei aufhältigen Familienangehörigen steht die Beschwerdeführerin in aufrechten und regelmäßigen Kontakt. Gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren damals fünf Geschwistern reiste die Beschwerdeführerin zu einem unbekannten Zeitpunkt im Sommer 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach einem rund einjährigen Aufenthalt kehrte die Familie – bis auf die Beschwerdeführerin und ihre ältere Schwester – in die Slowakei zurück. Seit dem 10.09.2020 – mit Unterbrechung vom 22.04.2021 bis zum 25.05.2021 – ist sie im Bundesgebiet melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst. Die Beschwerdeführerin hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine wohnungslose Erwachsene. Sie lebt mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Sohn in einer Einrichtung für wohnungslose Familien. Einer geregelten Erwerbstätigkeit geht die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht nach und befindet sie sich derzeit in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Sie weist keinen ausreichenden Versicherungsschutz auf. Im Bundesgebiet verfügt die Beschwerdeführerin über familiäre Anbindungen in Form ihres Lebensgefährten – einem slowenischen Staatsangehörigen, der über eine Anmeldebescheinigung für Österreich verfügt – und dem gemeinsamen, am XXXX geborenen Sohn. Ihr Lebensgefährte kommt für den Unterhalt der Familie auf. Zudem leben drei weitere Geschwister der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, zu denen sie jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis steht. Im Bundesgebiet verfügt die Beschwerdeführerin über familiäre Anbindungen in Form ihres Lebensgefährten – einem slowenischen Staatsangehörigen, der über eine Anmeldebescheinigung für Österreich verfügt – und dem gemeinsamen, am römisch 40 geborenen Sohn. Ihr Lebensgefährte kommt für den Unterhalt der Familie auf. Zudem leben drei weitere Geschwister der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, zu denen sie jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis steht. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Der kriminalpolizeiliche Aktenindex der Beschwerdeführerin weist allerdings nachstehende Eintragungen auf: In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde  mit 05.10.2014 das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zur Anzeige gebracht;  mit 05.10.2014 das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zur Anzeige gebracht;  aufgrund des Aufbrechens einer Kellertür mit 10.02.2017 das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zur Anzeige gebracht. Diese Anzeige wurde infolge der Geringfügigkeit

§ 191Abs. 1 St

PO eingestellt; aufgrund des Aufbrechens einer Kellertür mit 10.02.2017 das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zur Anzeige gebracht. Diese Anzeige wurde infolge der Geringfügigkeit

Paragraph 191, Absatz eins, StPO eingestellt;  mit 09.01.2019 das Vergehen wegen die Bestimmungen des § 27 SMG zur Anzeige gebracht. Die Staatsanwaltschaft trat

§ 38Abs.

3 SMG am 20.01.2020 endgültig von Verfolgung zurück; mit 09.01.2019 das Vergehen wegen die Bestimmungen des Paragraph 27, SMG zur Anzeige gebracht. Die Staatsanwaltschaft trat

Paragraph 38, Absatz 3, SMG am 20.01.2020 endgültig von Verfolgung zurück;  aufgrund des Einschlagen einer Fensterscheibe eines leerstehenden Einfamilienhauses das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu Anzeige gebracht. Aufgrund der Geringfügigkeit der Tathandlung wurde von einer weiteren strafgerichtlichen Verfolgung abgesehen und das Verfahren eingestellt; aufgrund des Einschlagen einer Fensterscheibe eines leerstehenden Einfamilienhauses das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu Anzeige gebracht. Aufgrund der Geringfügigkeit der Tathandlung wurde von einer weiteren strafgerichtlichen Verfolgung abgesehen und das Verfahren eingestellt;  und gegen vier weitere Beteiligte mit 01.04.2019 das Vergehen der Entziehung von Energie nach § 132 StGB zur Anzeige gebracht;  und gegen vier weitere Beteiligte mit 01.04.2019 das Vergehen der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, StGB zur Anzeige gebracht;  mit 29.07.2020 das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB zur Anzeige gebracht. Der Anzeige lag zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin und Elvedin D[...] am 29.07.2020 um ca. 20:45 Uhr in XXXX im dortigen Park auf die beiden an einer Parkbank sitzenden Opfer Agnieszka K[...] und Svetozar P[...] zukamen und einen Streit begannen. Kurze Zeit später schlugen die Beschwerdeführerin und der Elvedin D[...] auf die Opfer ein, wobei Agnieszka K[...] sichtbare Verletzung davon trug. Alle Beteiligte waren zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert und bestritten die Beschwerdeführerin und Elvedin D[...] die Tatbegehung; mit 29.07.2020 das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB zur Anzeige gebracht. Der Anzeige lag zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin und Elvedin D[...] am 29.07.2020 um ca. 20:45 Uhr in römisch 40 im dortigen Park auf die beiden an einer Parkbank sitzenden Opfer Agnieszka K[...] und Svetozar P[...] zukamen und einen Streit begannen. Kurze Zeit später schlugen die Beschwerdeführerin und der Elvedin D[...] auf die Opfer ein, wobei Agnieszka K[...] sichtbare Verletzung davon trug. Alle Beteiligte waren zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert und bestritten die Beschwerdeführerin und Elvedin D[...] die Tatbegehung;  mit 22.02.2021 das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zur Anzeige gebracht. Der Anzeige lag zu Grunde, dass ein Mitarbeiter der S[...] Warenhandels AG beobachtete, wie die Beschwerdeführerin und Eugen B[...] am 08.02.2021, um 15:21 Uhr in einem Geschäftslokal in XXXX , Lebensmittel im Wert von 69,69 in ihre Taschen packten und anschließend ohne zu zahlen das Geschäftslokal verließen. Die Beschwerdeführerin und Eugen B[...] bestritten die Anschuldigungen. Eine Schadenswiedergutmachung erfolgte, da die Lebensmittel im Geschäftslokal verblieben und wiederverkäuflich waren; mit 22.02.2021 das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zur Anzeige gebracht. Der Anzeige lag zu Grunde, dass ein Mitarbeiter der S[...] Warenhandels AG beobachtete, wie die Beschwerdeführerin und Eugen B[...] am 08.02.2021, um 15:21 Uhr in einem Geschäftslokal in römisch 40 , Lebensmittel im Wert von 69,69 in ihre Taschen packten und anschließend ohne zu zahlen das Geschäftslokal verließen. Die Beschwerdeführerin und Eugen B[...] bestritten die Anschuldigungen. Eine Schadenswiedergutmachung erfolgte, da die Lebensmittel im Geschäftslokal verblieben und wiederverkäuflich waren;  mit 10.06.2021 das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zur Anzeige gebracht. Die Beschwerdeführerin verließ am 10.06.2021, 18:15 Uhr in XXXX das Geschäftslokal einer B[...] ohne die an sich genommen Waren zu bezahlen und wurde sie von der Kassiererin vor dem Geschäftslokal auf der Straße angehalten. Die Beschwerdeführerin zeigte sich mit den Worten „Es stimmt, ich habe die Waren aus dem Geschäft gestohlen. Ich handelte aus Unbesonnenheit. Es tut mir leid.“ geständig und reuig. Zuletzt wurde mit 10.06.2021 das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zur Anzeige gebracht. Die Beschwerdeführerin verließ am 10.06.2021, 18:15 Uhr in römisch 40 das Geschäftslokal einer B[...] ohne die an sich genommen Waren zu bezahlen und wurde sie von der Kassiererin vor dem Geschäftslokal auf der Straße angehalten. Die Beschwerdeführerin zeigte sich mit den Worten „Es stimmt, ich habe die Waren aus dem Geschäft gestohlen. Ich handelte aus Unbesonnenheit. Es tut mir leid.“ geständig und reuig. Zuletzt wurde  mit 01.07.2021 erneut das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zur Anzeige gebracht. mit 01.07.2021 erneut das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zur Anzeige gebracht. Mit Bescheid vom 15.03.2019, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihr ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub erteilt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin wurde am 16.06.2019 auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben. Sie kehrte noch am selben Tag in das österreichische Bundesgebiet zurück.Mit Bescheid vom 15.03.2019, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihr ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub erteilt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin wurde am 16.06.2019 auf dem Landweg in die Slowakei abgeschoben. Sie kehrte noch am selben Tag in das österreichische Bundesgebiet zurück. Die Beschwerdeführerin kehrte in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet zurück und wurde sie im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten. In weiterer Folge wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 17.10.2019, Zl. XXXX

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG erneut aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihr einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft und wurde sie am 06.12.2019 erneut aus dem Bundesgebiet in die Slowakei abgeschoben. Sie reiste abermals am selben Tag wieder in das österreichische Bundesgebiet ein.Die Beschwerdeführerin kehrte in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet zurück und wurde sie im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten. In weiterer Folge wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 17.10.2019, Zl. römisch 40

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG erneut aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erteilte ihr einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft und wurde sie am 06.12.2019 erneut aus dem Bundesgebiet in die Slowakei abgeschoben. Sie reiste abermals am selben Tag wieder in das österreichische Bundesgebiet ein. Nachdem die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der zweiten Ausweisungsentscheidung vom 17.10.2019 nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist war und sie sich am 04.12.2019 noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hatte, verhängte die Landespolizeidirektion XXXX mit Strafverfügung vom 11.09.2020, zu GZ: VStV/ XXXX über sie eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500 Euro. Nachdem die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der zweiten Ausweisungsentscheidung vom 17.10.2019 nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist war und sie sich am 04.12.2019 noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hatte, verhängte die Landespolizeidirektion römisch 40 mit Strafverfügung vom 11.09.2020, zu GZ: VStV/ römisch 40 über sie eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500 Euro.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang unter Punkt I. ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der Verfahrensgang unter Punkt römisch eins. ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen in Hinblick auf die Person der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Durch eine dort einliegende Kopie ihres slowakischen Personalausweises ist ihre Identität geklärt. Aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2022 resultieren die Feststellungen zur Herkunft und zum Schulbesuch der Beschwerdeführerin und zum Nichtvorliegen einer sonstigen weiteren Ausbildung bzw. einer Berufsausbildung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ihre familiäre Situation in der Slowakei dar. Zu ihren dort aufhältigen Familienangehörigen stehe sie über Facebook Messenger in regemäßigen Kontakt. Außerdem telefoniere sie mit ihrer Mutter drei bis vier Mal am Tag. Mit ihren Geschwistern telefoniere sie dann, wann es sich ausgehe. In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin auch vor, dass sie im Jahr 2013 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren damals fünf Geschwistern in das Bundesgebiet eingereist sei. Ein genaueres Einreisedatum war der Beschwerdeführerin nicht mehr erinnerlich, allerdings vermeinte sie, dass sie im Sommer 2013 nach Österreich gekommen seien. Ihr Mutter sei damals in XXXX als Reinigungskraft tätig gewesen und habe sich die Familie für rund ein Jahr in XXXX aufgehalten. Nachdem die Mutter erneut schwanger geworden sei, sei die Familie – bis auf die Beschwerdeführerin und ihre ältere Schwester – in die Slowakei zurückgekehrt. Ihren Angaben nach habe sie sich seither in Österreich aufgehalten. Die Feststellung zur melderechtlichen Erfassung im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das zentrale Melderegister (ZMR). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, fußt auf der Tatsache, dass sie seit rund vier Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einem in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten slowenischen Staatsangehörigen führt. Allerdings kann anhand der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten nicht festgestellt werden, wann genau diese Beziehung eingegangen wurde und bestätigten beide, dass sie „jetzt bald vier Jahren“ bzw. „im Juni werden es rund vier Jahre“ zusammen seien.In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin auch vor, dass sie im Jahr 2013 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren damals fünf Geschwistern in das Bundesgebiet eingereist sei. Ein genaueres Einreisedatum war der Beschwerdeführerin nicht mehr erinnerlich, allerdings vermeinte sie, dass sie im Sommer 2013 nach Österreich gekommen seien. Ihr Mutter sei damals in römisch 40 als Reinigungskraft tätig gewesen und habe sich die Familie für rund ein Jahr in römisch 40 aufgehalten. Nachdem die Mutter erneut schwanger geworden sei, sei die Familie – bis auf die Beschwerdeführerin und ihre ältere Schwester – in die Slowakei zurückgekehrt. Ihren Angaben nach habe sie sich seither in Österreich aufgehalten. Die Feststellung zur melderechtlichen Erfassung im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das zentrale Melderegister (ZMR). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, fußt auf der Tatsache, dass sie seit rund vier Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einem in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten slowenischen Staatsangehörigen führt. Allerdings kann anhand der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten nicht festgestellt werden, wann genau diese Beziehung eingegangen wurde und bestätigten beide, dass sie „jetzt bald vier Jahren“ bzw. „im Juni werden es rund vier Jahre“ zusammen seien. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine wohnungslose Erwachsene handelt gründet auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Sozialbericht und der Tatsache, dass es sich bei allen drei im ZMR aufscheinenden Wohnadressen um Obdachloseneinrichtungen der Stadt XXXX handelt. Einem aktuellen Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 07.12.2016 bis zum 12.12.2016 als Dienstnehmerin bei der S[...] GmbH in XXXX und vom 03.01.2017 bis 02.02.2017 als Dienstnehmerin beim S[...] in XXXX gemeldet war. Dahingehend brachte sie in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie sich gegenwärtig in keinem Beschäftigungsverhältnis befinde. Zudem bestätigte sie, dass sie gegenwärtig über keinen Krankenversicherungsschutz verfüge.Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine wohnungslose Erwachsene handelt gründet auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Sozialbericht und der Tatsache, dass es sich bei allen drei im ZMR aufscheinenden Wohnadressen um Obdachloseneinrichtungen der Stadt römisch 40 handelt. Einem aktuellen Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 07.12.2016 bis zum 12.12.2016 als Dienstnehmerin bei der S[...] GmbH in römisch 40 und vom 03.01.2017 bis 02.02.2017 als Dienstnehmerin beim S[...] in römisch 40 gemeldet war. Dahingehend brachte sie in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie sich gegenwärtig in keinem Beschäftigungsverhältnis befinde. Zudem bestätigte sie, dass sie gegenwärtig über keinen Krankenversicherungsschutz verfüge. Auf den Angaben im Beschwerdeschriftsatz und den darin vorgelegten Unterlagen – einer Geburtsurkunde des Sohnes, der Vaterschaftsanerkennung, einer Meldebestätigung betreffend ihren Lebensgefährten, eine Kopie dessen Reisepasses sowie eine Kopie dessen Anmeldebescheinigung – und den Angaben ihres Lebensgefährten im Rahmen der mündlichen Verhandlung gründen die Feststellungen zu den familiären Anbindungen an das Bundesgebiet. Sie vermeinte dahingehend auch, dass sie ihre älteste Schwester unterstütze, wenn sie etwas benötige, zugleich verneinte die Beschwerdeführerin dezidierte ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer älteren Schwester. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters. Auf einer im Verwaltungsakt einliegenden Kopie eines kriminalpolizeilichen Aktenindex sowie den im Verwaltungsakt einliegenden und den von der belangten Behörde nachgereichten Strafanzeigen gründen die Feststellungen über die darin aufscheinenden Anzeigen betreffend die Beschwerdeführerin. Sofern die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Bezug auf ihre delinquentes Verhalten vermeint, dass sie „eigentlich nichts getan“ habe, sondern sich eine ehemalige Schulkollegin von ihr sich „überall“ als sie ausgebe und die strafbaren Handlungen begehe, kann dem nicht beigetreten werden. So wurde die Beschwerdeführerin zum Teil bei den Handlungen betreten und beruhen die Anzeigen und die daraus resultierenden Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex auf Grundlage einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Zudem lassen die Angaben in den Abschlussberichten der Landespolizeidirektion XXXX keine Zweifel daran, dass die delinquenten Handlungen von der Beschwerdeführerin begangen wurden.Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters. Auf einer im Verwaltungsakt einliegenden Kopie eines kriminalpolizeilichen Aktenindex sowie den im Verwaltungsakt einliegenden und den von der belangten Behörde nachgereichten Strafanzeigen gründen die Feststellungen über die darin aufscheinenden Anzeigen betreffend die Beschwerdeführerin. Sofern die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Bezug auf ihre delinquentes Verhalten vermeint, dass sie „eigentlich nichts getan“ habe, sondern sich eine ehemalige Schulkollegin von ihr sich „überall“ als sie ausgebe und die strafbaren Handlungen begehe, kann dem nicht beigetreten werden. So wurde die Beschwerdeführerin zum Teil bei den Handlungen betreten und beruhen die Anzeigen und die daraus resultierenden Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex auf Grundlage einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Zudem lassen die Angaben in den Abschlussberichten der Landespolizeidirektion römisch 40 keine Zweifel daran, dass die delinquenten Handlungen von der Beschwerdeführerin begangen wurden. Die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2019 und vom 17.10.2019, mit dem die Ausweisungen der Beschwerdeführerin und der jeweilige einmonatige Durchsetzungsaufschub ausgesprochen wurden, liegen im Verwaltungsakt ein bzw. wurden vorab der mündlichen Verhandlung eingeholt. Die Feststellungen zur Effektuierung der Ausweisungen ergeben sich aus einem aktuellen Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (ZMR). Dass sie jeweils unmittelbar am selben Tag wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte, bestätigte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur Strafverfügung basiert auf der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie der Strafverfügung sowie den im Akt einliegenden bzw. von der belangten Behörde vorgelegten Abschlussberichten der Landespolizeidirektion XXXX .Die Feststellung zur Strafverfügung basiert auf der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie der Strafverfügung sowie den im Akt einliegenden bzw. von der belangten Behörde vorgelegten Abschlussberichten der Landespolizeidirektion römisch 40 .
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  3. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  5. Rechtslage:

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. § 67 Abs. 3 FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es

§ 67Abs.

3 Z 1 FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.Paragraph 67, Absatz 3, FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es

Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Slowakei EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Slowakei EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. § 67 Abs. 1 FPG sieht zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe – als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose – vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) – wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte – darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreichdurch seinen Verbleib im Bundesgebiet.Paragraph 67, Absatz eins, FPG sieht zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe – als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose – vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) – wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte – darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreichdurch seinen Verbleib im Bundesgebiet. Der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG kommt also dann zur Anwendung kommt, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann, wobei im Lichte der hg. Judikatur diese „Privilegierung“ – wiewohl diese Bestimmung in ihrem Wortlaut lediglich auf den (faktischen) Aufenthalt abstellt – nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn es sich diesbezüglich um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt (vgl. VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228). Der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG kommt also dann zur Anwendung kommt, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann, wobei im Lichte der hg. Judikatur diese „Privilegierung“ – wiewohl diese Bestimmung in ihrem Wortlaut lediglich auf den (faktischen) Aufenthalt abstellt – nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn es sich diesbezüglich um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt vergleiche VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228). Hinsichtlich der Ermittlung des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabs ist zunächst erforderlich festzustellen, ob ein rechtmäßiger zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt oder nicht. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben und liegen somit die Voraussetzungen für den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht vor.Hinsichtlich der Ermittlung des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabs ist zunächst erforderlich festzustellen, ob ein rechtmäßiger zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt oder nicht. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben und liegen somit die Voraussetzungen für den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht vor. Es bleibt des Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von dem aus § 66 Abs. 1 FPG resultierten Gefährdungsmaßstab mitumfasst wird. Bei EWR- Bürgern und Schweizer Bürger, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0147). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Es bleibt des Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von dem aus Paragraph 66, Absatz eins, FPG resultierten Gefährdungsmaßstab mitumfasst wird. Bei EWR- Bürgern und Schweizer Bürger, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist – heranzuziehen vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0147). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Im gegenständlichen Fall ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung von § 51 Abs. 1 NAG erfüllt. So lag der Hauptzweck ihrer Einreise bzw. ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht in der Absolvierung einer Ausbildung. Im gegenständlichen Fall weist die Beschwerdeführerin lediglich zwei kurzzeitige Erwerbstätigkeiten im Zeitraum 07.12.2016 bis 12.12.2016 sowie 03.01.2017 bis 02.02.2017 auf. Ebensowenig vermochte das Vorhandensein eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes während des Zeitraums ihres Aufenthaltes nachgewiesen werden. Zweifelsfrei erweist sich ihr Aufenthalt aufgrund der seit rund vier Jahren bestehenden Beziehung zu ihrem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 4 NAG als rechtmäßig. Allerdings erfüllt sie damit nicht die zeitliche Voraussetzung von fünf Jahren für den Erwerb des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a Abs. 1 NAG (vgl. VwGH 02.12.2021, Ra 2020/10/0096). Im gegenständlichen Fall ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung von Paragraph 51, Absatz eins, NAG erfüllt. So lag der Hauptzweck ihrer Einreise bzw. ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht in der Absolvierung einer Ausbildung. Im gegenständlichen Fall weist die Beschwerdeführerin lediglich zwei kurzzeitige Erwerbstätigkeiten im Zeitraum 07.12.2016 bis 12.12.2016 sowie 03.01.2017 bis 02.02.2017 auf. Ebensowenig vermochte das Vorhandensein eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes während des Zeitraums ihres Aufenthaltes nachgewiesen werden. Zweifelsfrei erweist sich ihr Aufenthalt aufgrund der seit rund vier Jahren bestehenden Beziehung zu ihrem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten auf der Grundlage des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG als rechtmäßig. Allerdings erfüllt sie damit nicht die zeitliche Voraussetzung von fünf Jahren für den Erwerb des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG vergleiche VwGH 02.12.2021, Ra 2020/10/0096). Somit findet im gegenständlichen Fall der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Somit findet im gegenständlichen Fall der einfache Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten. Dies führt allerdings nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im gegenständlichen Fall ist das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin geprägt vom Verstoß gegen das Meldegesetz und von mehrfachen Anzeigen wegen des Verdachtes der Sachbeschädigung, des Verdachtes des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetzes, des Verdachtes der Entziehung von Energie, des Verdachtes der Körperverletzung und des Verdachtes des Diebstahls.Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten. Dies führt allerdings nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im gegenständlichen Fall ist das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin geprägt vom Verstoß gegen das Meldegesetz und von mehrfachen Anzeigen wegen des Verdachtes der Sachbeschädigung, des Verdachtes des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetzes, des Verdachtes der Entziehung von Energie, des Verdachtes der Körperverletzung und des Verdachtes des Diebstahls. Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.).Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380). Auch nach Würdigung ihres durch ihr persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass von Beschwerdeführerin eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Es bleibt dahingehend zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Sommer 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Ihrer Meldepflicht kam die Beschwerdeführerin allerdings erst rund sieben Jahre später im September 2020 nach. Weder sind ihre Einreise im Jahr 2013 noch ihr weiterer Aufenthalt mit ihrer Familie bzw. ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet durch eine Erfassung im zentralen Melderegister dokumentiert. Die Beschwerdeführerin vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht plausibel darlegen, weshalb sie ihrer Meldeverpflichtung nicht nachkam. Ihre Begründung in der mündlichen Verhandlung, wonach sie eine Anmeldung bei ihrem Ex-Freund aufgrund der häufigen Anwesenheit der Polizei nicht vornahm, vermag den Meldeverstoß nicht zu rechtfertigen. Ausschlaggebend ist im gegenständlichen Fall allerdings, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet von zahlreichen polizeilichen Anzeigen gegen sie geprägt ist. Wie sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere den Anzeigen ableiten lässt, ist das Lebensumfeld der Beschwerdeführerin im Obdachlosenmilieu verortet, wobei sie jedoch seit September 2020 in Obdachloseneinrichtungen Stadt XXXX melderechtlich erfasst ist und seit Juli 2021 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten seit Juli 2021 in einer Einrichtung für wohnungslose Familien lebt. Die Obdachlosigkeit der Beschwerdeführerin vermag für sich gesehen kein Aufenthaltsverbot rechtfertigen. Allerdings resultieren die gegen sie erstatteten Anzeigen aus den allgemeinen Lebensumständen der Beschwerdeführerin. Sie ging während ihres seit Sommer 2013 bestehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet – mit Ausnahme eines Zeitraumes von Dezember 2016 bis Februar 2017 – bislang keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Vor allem auch in Hinblick auf die drei im Februar, Juni und zuletzt im Juli 2021 begangenen Ladendiebstähle ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin und die daraus resultierenden strafbaren Handlungen die öffentliche Ordnung und Ruhe empfindlich stören. Der Umstand, dass sie ihre strafrechtlich relevanten Handlungen hinsichtlich der Sachbeschädigungen und der Energieentziehung in Ermangelung einer Unterkunft bzw. hinsichtlich der Ladendiebstähle aus wirtschaftlicher Not heraus begangen hat, vermag das von ihr gesetztes Fehlverhalten nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 04.10.2006, 2006/18/0284). Der Verstoß gegen die melderechtlichen Bestimmungen und die mehrfachen Anzeigen der Beschwerdeführerin zeigen, dass sie nicht gewillt ist, sich an gesetzliche Bestimmungen zu halten. Dies bestätigt sich auch aus den bisher geführten fremdenrechtlichen Verfahren. So erließ die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin im März 2019 und im Oktober 2019 jeweils eine Ausweisungsentscheidung, die in Rechtskraft erwuchsen. Nach Ablauf des eingeräumten Durchsetzungsaufschubes kam die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung allerdings nicht nach und musste diese mittels Abschiebung vom 16.06.2019 und vom 06.12.2019 zwangsweise durchgesetzt werden und führte letztere zu einer Strafverfügung in der Höhe von EUR 500,--. Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass die mehrfachen Anzeigen bislang in keiner strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin mündeten. Im Lichte der vorgenannten Judikatur – demzufolge es für die Gefährdungsprognose keiner strafgerichtlichen Verurteilung bedarf – bleibt jedoch zu berücksichtigten, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der mehrfachen Anzeigen immer wieder ein delinquentes Verhalten an den Tag legte. Dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin offenkundig nichts aus ihrem früheren Fehlverhalten bzw. den vorangegangenen Anzeigen gelernt hat. In einer Gesamtbetrachtung weist das Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin somit eindeutig auf ihre mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung hin und bringt sie durch ihr Verhalten im Bundesgebiet ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck.Es bleibt dahingehend zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Sommer 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Ihrer Meldepflicht kam die Beschwerdeführerin allerdings erst rund sieben Jahre später im September 2020 nach. Weder sind ihre Einreise im Jahr 2013 noch ihr weiterer Aufenthalt mit ihrer Familie bzw. ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet durch eine Erfassung im zentralen Melderegister dokumentiert. Die Beschwerdeführerin vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht plausibel darlegen, weshalb sie ihrer Meldeverpflichtung nicht nachkam. Ihre Begründung in der mündlichen Verhandlung, wonach sie eine Anmeldung bei ihrem Ex-Freund aufgrund der häufigen Anwesenheit der Polizei nicht vornahm, vermag den Meldeverstoß nicht zu rechtfertigen. Ausschlaggebend ist im gegenständlichen Fall allerdings, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet von zahlreichen polizeilichen Anzeigen gegen sie geprägt ist. Wie sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere den Anzeigen ableiten lässt, ist das Lebensumfeld der Beschwerdeführerin im Obdachlosenmilieu verortet, wobei sie jedoch seit September 2020 in Obdachloseneinrichtungen Stadt römisch 40 melderechtlich erfasst ist und seit Juli 2021 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten seit Juli 2021 in einer Einrichtung für wohnungslose Familien lebt. Die Obdachlosigkeit der Beschwerdeführerin vermag für sich gesehen kein Aufenthaltsverbot rechtfertigen. Allerdings resultieren die gegen sie erstatteten Anzeigen aus den allgemeinen Lebensumständen der Beschwerdeführerin. Sie ging während ihres seit Sommer 2013 bestehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet – mit Ausnahme eines Zeitraumes von Dezember 2016 bis Februar 2017 – bislang keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Vor allem auch in Hinblick auf die drei im Februar, Juni und zuletzt im Juli 2021 begangenen Ladendiebstähle ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin und die daraus resultierenden strafbaren Handlungen die öffentliche Ordnung und Ruhe empfindlich stören. Der Umstand, dass sie ihre strafrechtlich relevanten Handlungen hinsichtlich der Sachbeschädigungen und der Energieentziehung in Ermangelung einer Unterkunft bzw. hinsichtlich der Ladendiebstähle aus wirtschaftlicher Not heraus begangen hat, vermag das von ihr gesetztes Fehlverhalten nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 04.10.2006, 2006/18/0284). Der Verstoß gegen die melderechtlichen Bestimmungen und die mehrfachen Anzeigen der Beschwerdeführerin zeigen, dass sie nicht gewillt ist, sich an gesetzliche Bestimmungen zu halten. Dies bestätigt sich auch aus den bisher geführten fremdenrechtlichen Verfahren. So erließ die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin im März 2019 und im Oktober 2019 jeweils eine Ausweisungsentscheidung, die in Rechtskraft erwuchsen. Nach Ablauf des eingeräumten Durchsetzungsaufschubes kam die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung allerdings nicht nach und musste diese mittels Abschiebung vom 16.06.2019 und vom 06.12.2019 zwangsweise durchgesetzt werden und führte letztere zu einer Strafverfügung in der Höhe von EUR 500,--. Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass die mehrfachen Anzeigen bislang in keiner strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin mündeten. Im Lichte der vorgenannten Judikatur – demzufolge es für die Gefährdungsprognose keiner strafgerichtlichen Verurteilung bedarf – bleibt jedoch zu berücksichtigten, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der mehrfachen Anzeigen immer wieder ein delinquentes Verhalten an den Tag legte. Dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin offenkundig nichts aus ihrem früheren Fehlverhalten bzw. den vorangegangenen Anzeigen gelernt hat. In einer Gesamtbetrachtung weist das Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin somit eindeutig auf ihre mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung hin und bringt sie durch ihr Verhalten im Bundesgebiet ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Fehlverhalten bereue und sich in Zukunft wohlverhalten werde, wird für sich gesehen positiv berücksichtigt. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Im gegenständlichen Fall erweist sich der Zeitraum von rund sieben Monaten seit ihrer letzten Anzeige vom Juli 2021 wegen des Deliktes des Diebstahls als noch zu wenig weit fortgeschritten um ihm einen positiven Gesinnungswandel attestieren zu können. Dies vor allem auch unter dem Blickwinkel, dass sie im Februar und im Juni 2021 zwei gleichgelagerte Delikte beging.Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Fehlverhalten bereue und sich in Zukunft wohlverhalten werde, wird für sich gesehen positiv berücksichtigt. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Im gegenständlichen Fall erweist sich der Zeitraum von rund sieben Monaten seit ihrer letzten Anzeige vom Juli 2021 wegen des Deliktes des Diebstahls als noch zu wenig weit fortgeschritten um ihm einen positiven Gesinnungswandel attestieren zu können. Dies vor allem auch unter dem Blickwinkel, dass sie im Februar und im Juni 2021 zwei gleichgelagerte Delikte beging. In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die

§ 9

BFA-VG vorzunehmende gewichtigte Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtigte Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Form ihres Lebensgefährten, ein slowenischer Staatsangehöriger, der eine Anmeldebescheinigung für das Bundesgebiet verfügt und des gemeinsamen im November 2021 geborenen Sohnes. Sie führt mit ihrem Lebensgefährten seit rund vier Jahren eine Beziehung und ist sie mit ihm seit September 2020 an einer gemeinsamen Obdachlosenadresse melderechtlich erfasst. Der Umstand, wonach ihr Lebensgefährte über eine Anmeldebescheinigung für das Bundesgebiet verfügt und er aufgrund der besseren wirtschaftlichen Situation im Bundesgebiet verbleiben will, vermag für sich gesehen nicht die Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen. Dahingehend bleibt auch zu berücksichtigten, dass die Anzeige wegen Körperverletzung vom 09.07.2020 im Zusammenwirken mit ihrem Lebensgefährten erfolgte. Zudem setzte die Beschwerdeführerin die überwiegenden Teile ihres strafrechtlich relevanten Verhaltens, als sie bereits die Lebensgemeinschaft führte und sie mit dem gemeinsamen Kind schwanger war. Durch die ihr delinquentes Verhalten und den daraus drohenden straf- und fremdenrechtlichen Sanktionen hat die Beschwerdeführerin ihr Familienleben im Bundesgebiet bewusst aufs Spiel gesetzt und eine etwaige Trennung von ihren Familienmitgliedern bewusst in Kauf genommen. Des Weiteren bleibt zu berücksichtigen, dass das gemeinsame Familienleben in der Slowakei fortgeführt oder durch regelmäßige Besuche in der Slowakei aufrechterhalten werden kann. Zudem kann der Kontakt durch moderne Kommunikationsmittel zur Beschwerdeführerin ebenso aufrechterhalten werden.Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Form ihres Lebensgefährten, ein slowenischer Staatsangehöriger, der eine Anmeldebescheinigung für das Bundesgebiet verfügt und des gemeinsamen im November 2021 geborenen Sohnes. Sie führt mit ihrem Lebensgefährten seit rund vier Jahren eine Beziehung und ist sie mit ihm seit September 2020 an einer gemeinsamen Obdachlosenadresse melderechtlich erfasst. Der Umstand, wonach ihr Lebensgefährte über eine Anmeldebescheinigung für das Bundesgebiet verfügt und er aufgrund der besseren wirtschaftlichen Situation im Bundesgebiet verbleiben will, vermag für sich gesehen nicht die Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen. Dahingehend bleibt auch zu berücksichtigten, dass die Anzeige wegen Körperverletzung vom 09.07.2020 im Zusammenwirken mit ihrem Lebensgefährten erfolgte. Zudem setzte die Beschwerdeführerin die überwiegenden Teile ihres strafrechtlich relevanten Verhaltens, als sie bereits die Lebensgemeinschaft führte und sie mit dem gemeinsamen Kind schwanger war. Durch die ihr delinquentes Verhalten und den daraus drohenden straf- und fremdenrechtlichen Sanktionen hat die Beschwerdeführerin ihr Familienleben im Bundesgebiet bewusst aufs Spiel gesetzt und eine etwaige Trennung von ihren Familienmitgliedern bewusst in Kauf genommen. Des Weiteren bleibt zu berücksichtigen, dass das gemeinsame Familienleben in der Slowakei fortgeführt oder durch regelmäßige Besuche in der Slowakei aufrechterhalten werden kann. Zudem kann der Kontakt durch moderne Kommunikationsmittel zur Beschwerdeführerin ebenso aufrechterhalten werden. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E

  1. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass drei Geschwister der Beschwerdeführerin in Österreich leben. Allerdings lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen das Bestehen eines von der Judikatur geforderten zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsmerkales nicht ableiten. Ungeachtet dessen, ist es der Beschwerdeführerin möglich, den Kontakt zu ihren Geschwistern telefonisch und durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu halten. Ebenso wird ein persönlicher Besuch nicht gänzlich verunmöglicht, zumal sie ihre Geschwister auch in der Slowakei oder außerhalb Österreichs besuchen können. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche E
  2. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass drei Geschwister der Beschwerdeführerin in Österreich leben. Allerdings lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen das Bestehen eines von der Judikatur geforderten zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsmerkales nicht ableiten. Ungeachtet dessen, ist es der Beschwerdeführerin möglich, den Kontakt zu ihren Geschwistern telefonisch und durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu halten. Ebenso wird ein persönlicher Besuch nicht gänzlich verunmöglicht, zumal sie ihre Geschwister auch in der Slowakei oder außerhalb Österreichs besuchen können. Im Rahmen einer gewichtenden Interessensabwägung sind die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Im Rahmen einer gewichtenden Interessensabwägung sind die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Angesichts des zuvor aufgezeigten Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art 8 Abs.

2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten ist. Das ausgesprochene Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen.Angesichts des zuvor aufgezeigten Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten ist. Das ausgesprochene Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von vier Jahren betrifft, erscheint diese angesichts des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin als nicht angemessen. Es wird keineswegs die Vielzahl der Strafanzeigen außer Acht gelassen und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar aus ihrem Fehlverhalten nichts gelernt hat und ihr die österreichische Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist. Zudem bleibt auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihr Familienleben – auf das sie sich nunmehr zu stützen versucht – durch ihr delinquentes Verhalten bewusst aufs Spiel gesetzt hat. Letztendlich erweist sich jedoch die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes aufgrund des Umstandes, dass die Strafanzeigen bislang in keiner strafgerichtlichen Verurteilung mündeten und sie im Bundesgebiet familiäre Anbindungen hat, als nicht angemessen und erforderlich, um einerseits ein Umdenken bei der Beschwerdeführerin zu bewirken und andererseits der von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Somit war das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von einem Jahr zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes oder eine gänzliche Behebung ist jedoch wegen der Anzahl und des Gewichts des delinquenten Handelns der Beschwerdeführerin nicht denkbar. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und antragsgemäß die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu verkürzen. 3.2. Zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der im § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene einmonatige Dursetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise. Tatbestandsmerkmal ist dieser Zweck, der vom Gesetzgeber beim erfassten Personenkreis in vertypter Weise als vorliegend unterstellt wird, jedoch nicht. Ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist daher, wenn sich die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht als erforderlich erweist, unabhängig von konkret erforderlichen Vorbereitungen für eine Ausreise zu gewähren (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246).Der im Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene einmonatige Dursetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise. Tatbestandsmerkmal ist dieser Zweck, der vom Gesetzgeber beim erfassten Personenkreis in vertypter Weise als vorliegend unterstellt wird, jedoch nicht. Ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist daher, wenn sich die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht als erforderlich erweist, unabhängig von konkret erforderlichen Vorbereitungen für eine Ausreise zu gewähren vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Die belangte Behörde gewährte der Beschwerdeführerin keinen Durchsetzungsaufschub und begründete dies damit, dass im Interesse der Öffentlichkeit eine sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin notwendig sei und stützte dies in ihrer Begründung auf das strafrechtliche Fehlverhalten in Verbindung mit ihrer Lebensführung im Bundesgebiet. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes resultiert aus der Gewährung des gesetzlich vorgesehenen Durchsetzungsaufschubes von einem weiteren Monat keine besondere Gefährdung, zumal innerhalb der letzten sieben Monate keine weiteren strafrechtlich relevanten Verfehlungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin dokumentiert wurden. Der Beschwerdeführerin ist daher ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewähren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; ua.). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; ua.). Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2250788.1.00

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