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{'item': 'L517 2240237-1'}

Obsah (18)§ 28Art 133§ 45Art. 130§ 6§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlL517 2240237-1 Spruch, L517 2240237-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 18.02.2020—Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumsservice XXXX - SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)18.02.2020—Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumsservice römisch 40 - SMS, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) 14.08.2020—Erstellung eines allgemeinmedizinischen und orthopädischen Sachverständigengutachtens; GdB 40 vH; Dauerzustand 24.09.2020—Parteiengehör 13.10.2020—Stellungnahme der bP, vertreten durch XXXX 13.10.2020—Stellungnahme der bP, vertreten durch römisch 40 11.11.2020—Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen 17.11.2020—Bescheid der bB; Neufestsetzung GdB 40 vH 28.12.2020—Beschwerde der bP, vertreten durch XXXX 28.12.2020—Beschwerde der bP, vertreten durch römisch 40 22.01.2021—Sofortige Beantwortung 29.01.2021—Parteiengehör 15.02.2021—Stellungnahme der bP vertreten durch XXXX 15.02.2021—Stellungnahme der bP vertreten durch römisch 40 09.03.2021—Beschwerdevorlage am BVwG 14.07.2021—Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie; GdB 30 vH; Dauerzustand 30.10.2021 Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch eine Fachärztin für Innere Medizin GdB 30 vH; Gesamtbeurteilung GdB 40 vH; Dauerzustand 15.12.2021—Erstellung eines Ergänzungsgutachtens durch Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie; GdB 30 vH; Dauerzustand 27.12.2021—Parteiengehör/keine Stellungnahme II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0.Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die römisch 40 Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Die bP ist seit 06.11.2007 im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Am 18.02.2020 stellte die bP den verfahrensgegenständlichen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass bei der bB. In der Folge wurde am 14.08.2020 ein allgemeinmedizinisches und orthopädisches Sachverständigengutachten erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH als Dauerzustand festgestellt. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX beschreibt eine Besserung der Schmerzen im Bereich des rechten Fußes/Sprunggelenkes nach Versteifungsoperation 11/2019, die Beweglichkeit sei naturgemäß aber schlechter geworden.Herr römisch 40 beschreibt eine Besserung der Schmerzen im Bereich des rechten Fußes/Sprunggelenkes nach Versteifungsoperation 11 aus 2019,, die Beweglichkeit sei naturgemäß aber schlechter geworden. Die zurücklegbare Wegstrecke gibt er mit 4km an, beim Stiegen hinunter gehen sei er unsicher, insgesamt sei für ihn also keine wesentliche Besserung eingetreten. Ein postoperativer Rehaaufenthalt am XXXX sei coronabedingt nach 8 Tagen abgebrochen worden, eine weitere stationäre Reha habe er nicht mehr in Anspruch genommen.Ein postoperativer Rehaaufenthalt am römisch 40 sei coronabedingt nach 8 Tagen abgebrochen worden, eine weitere stationäre Reha habe er nicht mehr in Anspruch genommen. Cardial sei er körperlich etwas eingeschränkt, leichter Sport sei aber möglich. Die Wirbelsäule betreffend würden regelmäßig Massagen bei muskulären Verspannungen im Schultergürtel/Nackenbereich links>rechts durchgeführt werden, Schmerzen im LWS Bereich bei längerem stehen mit Ausstrahlung in das linke Bein bis auf Kniehöhe mit zeitweise auftretenden Sensibilitätsstörungen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Lisinopril, Simvastatin, T-ASS, Pantoprazol. Orthopädische Schuhe mit hohem Schaft. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet: 19.11.2019 Arztbrief Unfallchirurgie XXXX :19.11.2019 Arztbrief Unfallchirurgie römisch 40 : Diagnosen bei Entlassung: Posttraumatische Arthrose OSG und USG rechts TN- und GZGG und Endgelenks-Arthrose rechts Durchgeführte Maßnahmen: Arthrodese (retrogr. nagel 200/,11.5mmh 12 11.2019 Tibiakopfspongiosa 12.11.2019 GZGG Arthrodese 12.11.2019 TN Arthrodese 12.11.

  1. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 170,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: RR: 125/80 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: Brille wird verwendet; Hörvermögen altersentsprechend unauffällig; Gebiß: saniert, OK+UK Teilprothese. Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen, Pulmo: SKS, VA, keine RG´s. Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine pathologischen Geräusche. Abdomen: im Thoraxniveau, BD weich, kein DS im Epigastrium, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Hepar und Lien nicht palpiert, Nierenlager bds. frei, Miktion und Defäkation: unauffällig WS-HWS: gerade, paravertebrale Muskulatur nicht verspannt, Kinn-Sternumabstand: 2/18 cm, kein KS über gesamter HWS; Rotation: 60-0-60°, Nackenhartspann. WS-BWS: erhaltene physiologische Kyphose, paravertebrale Muskulatur nicht verspannt, kein Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang. WS-LWS: kein Klopfschmerz über unterer LWS, ISG bds. frei; Lasegue bds. negativ, Lendenlordose, Beckengeradstand; FBA: 10cm Obere Extremität: KG 5 bds.; Sensibilität seitengleich und unauffällig. Schulter: Ab/Adduktion: 160-0-30°, Außenrotation bei angelegtem Ellbogen: 50°. Ellbogen-, Hand und Fingergelenke zeigen sich weitgehend unauffällig, frei von äußeren Entzündungszeichen und in ihren jeweiligen Richtungen uneingeschränkt beweglich. Untere Extremität: KG 5 beidseits, Sensibilität seitengleich und unauffällig. Hüften bds.: kein Leistendruck- oder Trochanterklopfschmerz; kein Stauchungs,-oder Rüttelschmerz, Extension / Flexion rechts S: 0-130°, links: 0-110°; Ab/Adduktion: 10-0-15°; Außen/Innenrotation: rechts:40-0-30°, links: 20-0-10! Knie bds.: Extension / Flexion S: 0-130°, bandstabil, keine Entzündungszeichen; Valgus/Varusstress: negativ; Zohlenzeichen: negativ, keine Krepitationen hör- und spürbar, kein DS medialer Gelenksspalt; Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme; Sprunggelenk links unauffällig. Sprunggelenk rechts: blande Narben, S: versteift, keine Entzündungszeichen, minimale Schwellung. Gesamtmobilität – Gangbild: zügig, frei gehend ohne hinken und raumgreifend, Einbeinstand bds. durchführbar, Abrollbewegungen rechts nicht durchführbar. Status Psychicus: Allseits orientiert, kontaktfähig, Stimmung indifferent, Antrieb unauffällig, in beide Richtungen affizierbar, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
  2. Versteifungsoperation oberes und unteres Sprunggelenk, Großzehengrundgelenksversteifung und Versteifung Talonavikulargelenk rechts am 12.11.2019 bei posttraumatischem Gelenksschaden nach Unfall vor mehr als 30 JahrenBewegungseinschränkung und Belastungsschmerz, orthopädische Schuhe werden getragen, keine Schmerzmedikation Pos.Nr.02.05.32 GdB%
  3. Versteifungsoperation oberes und unteres Sprunggelenk, Großzehengrundgelenksversteifung und Versteifung Talonavikulargelenk rechts am 12.11.2019 bei posttraumatischem Gelenksschaden nach Unfall vor mehr als 30 Jahren, Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerz, orthopädische Schuhe werden getragen, keine Schmerzmedikation Pos.Nr.02.05.32 GdB% 30
  4. Koronare Herzkrankheit, Stentimplantation 2013, Bluthochdruck; Nierenfunktionseinschränkung ohne aktuelle Befunde gering eingeschränkte körperliche Leistungsbreite, Monotherapie bei Bluthochdruck Pos.Nr.05.05.02 GdB% 30
  5. Degenerative Hals,-und Lendenwirbelveränderungen, keine aktuelle Bildgebung vorliegend belastungsabhängige Schmerzen mit zeitweiser Schmerzausstrahlung und Gefühlsstörungen, keine aktive Therapie, keine Schmerzmedikation Pos.Nr.02.01.01 GdB% 20
  6. Teilamputation rechter Daumen und Zeigefinger; keine Einschränkungen im Alltag beschrieben Pos.Nr.02.06.27 GdB% 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, das Leiden in Position 2 erhöht den GdB bei zusätzlicher Verschlechterung der Lebensqualität um 1 Stufe auf insgesamt 40%, die weiteren Leiden erhöhen bei fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das Vorgutachten wurde noch nach der Richtsatzverordnung (RVO) erstellt, dieses Gutachten nun nach der Einschätzungsverordnung (EVO) wodurch es zu einer unterschiedlichen Würdigung der Leiden kommen kann. Wirbelsäulenleiden aufgrund der aktuellen Klinik niedriger als zuletzt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Mit insgesamt 40% um 1 Stufe niedriger eingeschätzt als Vorgutachten vom 27.5.2013 (50%) erstellt durch Dr. XXXX /AM mit 50%.Mit insgesamt 40% um 1 Stufe niedriger eingeschätzt als Vorgutachten vom 27.5.2013 (50%) erstellt durch Dr. römisch 40 /AM mit 50%. [X] Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die / Der Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial“ Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde begutachtet. Die bP stellte jedoch keinen diesbezüglichen Antrag und die Wiedergabe des entsprechenden Teils des Sachverständigengutachtens konnte unterbleiben. Am 24.09 2020 wurde Parteiengehör gewährt und der bP die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die bP gab am 13.10.2020, vertreten durch XXXX , eine Stellungnahme ab. Diese lautet im Wesentlichen: Die bP gab am 13.10.2020, vertreten durch römisch 40 , eine Stellungnahme ab. Diese lautet im Wesentlichen: „Zur Beeinträchtigung des Sprunggelenkes:Herr XXXX leidet seit einem unverschuldeten massiven Verkehrsunfall 1988 an verschiedenen Spätfolgen. Aufgrund verschiedenster Arthrosen und der damit verbundenen Dauerschmerzen musste im November 2019 am rechten Sprunggelenk eine Versteifungsoperation durchgeführt werden. Dadurch ist das rechte obere und untere Sprunggelenk seither völlig steif. Durch eine Versteifung der großen Zehe ist die Beweglichkeit zusätzlich massiv eingeschränkt. Dazu kommen Schmerzen unter Belastung.Unrichtig ist die Beurteilung der Sachverständigen Fr. Dr. XXXX zur Gesamtmobilität, wenn angeführt wird, dass Hr. XXXX zügig und nicht hinkend gehen könne. Auch die Angabe, dass ein Einbeinstand beidseitig durchführbar sei, ist nicht richtig. Im Auszug aus der Krankengeschichte vom 09.06.2020 der XXXX wird auf Seite 3 „Gangtempo ist unter der Norm", „deutliches Hinken rechts" und „Einbeistand links möglich, rechts nicht durchführbar" bestätigt. Generell wurden die Ergebnisse und Befunde des Auszuges aus der Krankengeschichte vom 09.06.2020 insbesondere die Defizite bei Entlassung (Seite 10) nicht ausreichend berücksichtigt.Im Ergebnis nicht nachvollziehbar ist daher die Bewertung von 30 v.H., wenn laut Anlage zur Einschätzungsverordnung eine Versteifung des Sprunggelenkes alleine als maximale Funktionseinschränkung mit 40 v.H. zu bewerten ist und Herr XXXX über die Versteifung hinaus durch zusätzliche Einschränkungen und Schmerzen belastet ist.Zur Nierenfunktionseinschränkung:Im Sachverständigengutachten von Fr. Dr. XXXX wird auf Seite 5 als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung unter der laufenden Nummer 2 die „koronare Herzkrankheit, Stentimplantation 2013 und Bluthochdruck" gemeinsam mit „Nierenfunktionseinschränkung ohne aktuelle Befund" mit einem Grad der Behinderung von 30% angeführt.Entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung (BGBl. II - Ausgegeben am
  7. August 2010 - Nr. 261) sind Funktionseinschränkungen der Niere allerdings als eigenständige Positionsnummer 05.04.anzuführen und nicht gemeinsam mit Funktionseinschränkungen aufgrund koronarer Herzkrankheit unter Positionsnummer 05.05.02 zusammenzufassen.Laut Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 27.05.2013 und folgerichtig auch in der Anamnese von Fr. Dr. XXXX angeführt, lautet die korrekte Diagnose betreffen die Niere „chronische Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention".Allein aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um ein chronisches Leiden handelt, liegen keine aktuellen Befunde vor, was aber nicht auf eine Besserung der chronischen Krankheit schließen lässt. Die Funktionseinschränkung der Nieren hätte aufgrund der bereits vorliegenden Vordiagnosen entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfolgen müssen, sodass dies jedenfalls zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung geführt hätte.Eine Funktionseinschränkung der Nieren gemeinsam mit koronarer Herzkrankheit unter einer gemeinsamen Positionsnummer zu bewerten ist jedenfalls unrichtig und bedarf daher einer Korrektur.Sollte das Vorgutachten von 2013 dafür nicht als Grundlage herangezogen werden, wird die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Internen Medizin beantragt.Der Gesundheitszustand von Herrn XXXX hat sich in keiner Weise verbessert. Ganz im Gegenteil hat sich durch die mit der Versteifungsoperation einhergehenden Beeinträchtigungen die Gesamtsituation verschlechtert. Es wird daher beantragt diese wichtigen und berücksichtigungswürdigen Punkte in die Beurteilung mit aufzunehmen und Herrn XXXX wie bisher einen Grad der Behinderung von 50% und den Behindertenpass zuzuerkennen.“„Zur Beeinträchtigung des Sprunggelenkes:, Herr römisch 40 leidet seit einem unverschuldeten massiven Verkehrsunfall 1988 an verschiedenen Spätfolgen. Aufgrund verschiedenster Arthrosen und der damit verbundenen Dauerschmerzen musste im November 2019 am rechten Sprunggelenk eine Versteifungsoperation durchgeführt werden. Dadurch ist das rechte obere und untere Sprunggelenk seither völlig steif. Durch eine Versteifung der großen Zehe ist die Beweglichkeit zusätzlich massiv eingeschränkt. Dazu kommen Schmerzen unter Belastung., Unrichtig ist die Beurteilung der Sachverständigen Fr. Dr. römisch 40 zur Gesamtmobilität, wenn angeführt wird, dass Hr. römisch 40 zügig und nicht hinkend gehen könne. Auch die Angabe, dass ein Einbeinstand beidseitig durchführbar sei, ist nicht richtig. Im Auszug aus der Krankengeschichte vom 09.06.2020 der römisch 40 wird auf Seite 3 „Gangtempo ist unter der Norm", „deutliches Hinken rechts" und „Einbeistand links möglich, rechts nicht durchführbar" bestätigt. Generell wurden die Ergebnisse und Befunde des Auszuges aus der Krankengeschichte vom 09.06.2020 insbesondere die Defizite bei Entlassung (Seite 10) nicht ausreichend berücksichtigt., Im Ergebnis nicht nachvollziehbar ist daher die Bewertung von 30 v.H., wenn laut Anlage zur Einschätzungsverordnung eine Versteifung des Sprunggelenkes alleine als maximale Funktionseinschränkung mit 40 v.H. zu bewerten ist und Herr römisch 40 über die Versteifung hinaus durch zusätzliche Einschränkungen und Schmerzen belastet ist., Zur Nierenfunktionseinschränkung:, Im Sachverständigengutachten von Fr. Dr. römisch 40 wird auf Seite 5 als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung unter der laufenden Nummer 2 die „koronare Herzkrankheit, Stentimplantation 2013 und Bluthochdruck" gemeinsam mit „Nierenfunktionseinschränkung ohne aktuelle Befund" mit einem Grad der Behinderung von 30% angeführt., Entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei - Ausgegeben am
  8. August 2010 - Nr. 261) sind Funktionseinschränkungen der Niere allerdings als eigenständige Positionsnummer 05.04.anzuführen und nicht gemeinsam mit Funktionseinschränkungen aufgrund koronarer Herzkrankheit unter Positionsnummer 05.05.02 zusammenzufassen., Laut Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 27.05.2013 und folgerichtig auch in der Anamnese von Fr. Dr. römisch 40 angeführt, lautet die korrekte Diagnose betreffen die Niere „chronische Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention"., Allein aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um ein chronisches Leiden handelt, liegen keine aktuellen Befunde vor, was aber nicht auf eine Besserung der chronischen Krankheit schließen lässt. Die Funktionseinschränkung der Nieren hätte aufgrund der bereits vorliegenden Vordiagnosen entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfolgen müssen, sodass dies jedenfalls zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung geführt hätte., Eine Funktionseinschränkung der Nieren gemeinsam mit koronarer Herzkrankheit unter einer gemeinsamen Positionsnummer zu bewerten ist jedenfalls unrichtig und bedarf daher einer Korrektur., Sollte das Vorgutachten von 2013 dafür nicht als Grundlage herangezogen werden, wird die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Internen Medizin beantragt., Der Gesundheitszustand von Herrn römisch 40 hat sich in keiner Weise verbessert. Ganz im Gegenteil hat sich durch die mit der Versteifungsoperation einhergehenden Beeinträchtigungen die Gesamtsituation verschlechtert. Es wird daher beantragt diese wichtigen und berücksichtigungswürdigen Punkte in die Beurteilung mit aufzunehmen und Herrn römisch 40 wie bisher einen Grad der Behinderung von 50% und den Behindertenpass zuzuerkennen.“ Im Anschluss gab die medizinische Sachverständige, welche das Gutachten vom 14.08.2020 erstellte, am 11.11.2020 eine Stellungnahme ab. Diese lautet: „Stellungnahme zu den einzeln angeführten Beschwerdepunkten:1) Nierenfunktionseinschränkung: da die chronische Nierenfunktionseinschränkung mit einer antihypertensiven Monotherapie behandelt wird, führt dieses Leiden, auch wenn es eine chronische Erkrankung ist, zu keiner Erhöhung des GdB, die Nierenfunktionsparameter sind im vorliegenden Arztbrief " XXXX " noch ausständig, es sind also keine aktuellen Laborbefunde vorhanden, die zu einer differenzierten Einschätzung führen würden.Als Einzelposition die Nierenfunktionseinschränkung 05.04.01 mit 20% ohne erhöhende Wirkung des GdB.Gangbeurteilung:wie aus dem Arztbrief des Reha Zentrums " XXXX " ersichtlich ist, wurde der Gang mit Konfektionssportschuhen und barfuß beurteilt, mittlerweile ist Herr XXXX mit orthopädischen Schuhen mit hohem Schaft versorgt, die bei der Untersuchung auch getragen wurden und zu einer deutlichen Verbesserung des Gangbildes geführt haben, bei durch den Patienten angegebenen zurücklegbaren Wegstrecke von 4km kann von einer höhergardigen Einschränkung der Wegstrecke nicht ausgegangen werden.Einschränkung Sprunggelenk und Vorfuß rechts:Die Position 02.05.32 lässt eine Einschätzung von 10-40%, je nach tatsächlicher Funktionseinschränkung zu, aufgrund der vorliegenden klinischen Beschwerden bei Versorgung mit orthopädischen Schuhen und der nicht benötigten Schmerzmedikation ist eine Einschätzung von 30% gerechtfertigt.Wie schon im vorliegenden Gutachten vom 3.9.2020 - "Das Vorgutachten wurde noch nach der Richtsatzverordnung (RVO) erstellt, dieses Gutachten nun nach der Einschätzungsverordnung (EVO) wodurch es zu einer unterschiedlichen Würdigung der Leiden kommen kann" - angeführt, ist ein Vergleich der Einschätzungen der Einzelpositionen nicht 1:1 umsetzbar und an der Gesamteinschätzung des Letztgutachtens wird keine Änderung vorgenommen.“„Stellungnahme zu den einzeln angeführten Beschwerdepunkten:, 1) Nierenfunktionseinschränkung: da die chronische Nierenfunktionseinschränkung mit einer antihypertensiven Monotherapie behandelt wird, führt dieses Leiden, auch wenn es eine chronische Erkrankung ist, zu keiner Erhöhung des GdB, die Nierenfunktionsparameter sind im vorliegenden Arztbrief " römisch 40 " noch ausständig, es sind also keine aktuellen Laborbefunde vorhanden, die zu einer differenzierten Einschätzung führen würden., Als Einzelposition die Nierenfunktionseinschränkung 05.04.01 mit 20% ohne erhöhende Wirkung des GdB., Gangbeurteilung:, wie aus dem Arztbrief des Reha Zentrums " römisch 40 " ersichtlich ist, wurde der Gang mit Konfektionssportschuhen und barfuß beurteilt, mittlerweile ist Herr römisch 40 mit orthopädischen Schuhen mit hohem Schaft versorgt, die bei der Untersuchung auch getragen wurden und zu einer deutlichen Verbesserung des Gangbildes geführt haben, bei durch den Patienten angegebenen zurücklegbaren Wegstrecke von 4km kann von einer höhergardigen Einschränkung der Wegstrecke nicht ausgegangen werden., Einschränkung Sprunggelenk und Vorfuß rechts:, Die Position 02.05.32 lässt eine Einschätzung von 10-40%, je nach tatsächlicher Funktionseinschränkung zu, aufgrund der vorliegenden klinischen Beschwerden bei Versorgung mit orthopädischen Schuhen und der nicht benötigten Schmerzmedikation ist eine Einschätzung von 30% gerechtfertigt., Wie schon im vorliegenden Gutachten vom 3.9.2020 - "Das Vorgutachten wurde noch nach der Richtsatzverordnung (RVO) erstellt, dieses Gutachten nun nach der Einschätzungsverordnung (EVO) wodurch es zu einer unterschiedlichen Würdigung der Leiden kommen kann" - angeführt, ist ein Vergleich der Einschätzungen der Einzelpositionen nicht 1:1 umsetzbar und an der Gesamteinschätzung des Letztgutachtens wird keine Änderung vorgenommen.“ Es wurde am 17.11.2020 der Bescheid der bB erlassen. Es wurde der Grad der Behinderung mit 40% neu festgesetzt. Rechtsgrundlage waren §§ 41, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung.Begründend wurde ausgeführt: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

§ 45Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der b

P mit Schreiben vom 24.09.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer Eingabe vom 13.10.2020 sei eine ergänzende Stellungnahme eingeholt worden. Nach nochmaliger Prüfung der Sachlage hätten dabei keine neuen Aspekte festgestellt werden können, die eine Abänderung der obigen Festsetzung des Grades der Behinderung rechtfertigen würden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.Es wurde am 17.11.2020 der Bescheid der bB erlassen. Es wurde der Grad der Behinderung mit 40% neu festgesetzt. Rechtsgrundlage waren Paragraphen 41, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung., Begründend wurde ausgeführt: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.,

Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der bP mit Schreiben vom 24.09.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer Eingabe vom 13.10.2020 sei eine ergänzende Stellungnahme eingeholt worden. Nach nochmaliger Prüfung der Sachlage hätten dabei keine neuen Aspekte festgestellt werden können, die eine Abänderung der obigen Festsetzung des Grades der Behinderung rechtfertigen würden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Am 28.12.2020 erhob die bP, vertreten durch XXXX Beschwerde. Sie führte darin aus: „Mit Bescheid vom 5.8.2013 wurde zuletzt festgestellt, dass der Grad der Behinderung von Herrn XXXX 50 von 100 beträgt. Grundlage für diese Einschätzung war ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 27.5.2013 von Dr. XXXX , Allgemeinmedizin. Dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2020 liegt ein Sachverständigengutachten, wobei die Begutachtung am 10.8.2020, von 13:40 Uhr bis 14:00 Uhr von Dr. XXXX (Allgemeinmedizin, Orthopädie) durchgeführt wurde, zu Grunde.Mit Schreiben vom 8.10.2020 hat sich Herr XXXX zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs geäußert. Bereits in diesem Schreiben wurde das Gutachten von Frau Dr. XXXX in einigen Punkten als unzulänglich beurteilt.Die Bewertung der Einschränkung der Nierenfunktion wurde zwar von Fr. Dr. XXXX insofern korrigiert, als diese nunmehr in der Beurteilung als eine eigeständige Position angeführt wird. Allerdings erfolgt die Bewertung mit 20% mit dem lapidaren Hinweis auf fehlende aktuelle Laborbefunde. Die im Arztbrief „ XXXX noch als ausständig bezeichneten Werte werden nunmehr nachgereicht (Beilage./E). Als Grundlage für die Einschätzung wären erforderlichenfalls gem. § 4 EVO (Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010) Experten aus anderen Fachbereichen zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen gewesen. Dies wurde von der Sachverständigen nicht gemacht. Die Ausführungen von Frau Dr. XXXX zur Gangbeurteilung sind weder in ihrem Gutachten vom 10.8.2020, noch in ihrer Stellungnahme vom 11.11.2020 nachvollziehbar, da sie nicht die tatsächlichen Umstände wiedergeben. Bereits im Auszug aus der Krankengeschichte des Rehabilitationszentrums XXXX vom 9.6.2020 werden auf Seite 10 die nach wie vor bestehenden Defizite bei der Entlassung aufgelistet. Primär wird eine Gangbild- und Gangleistungsstörung angeführt. Darüber hinaus wird eine Vielzahl von weiteren Einschränkungen oder Beeinträchtigungen, wie auszugsweise: Völlige Bewegungseinschränkung am re. OSG und re. GZ-Grundgelenk, Bewegungseinschränkung der zweiten bis fünften Zehe rechts, Behinderung der tiefen Hocke, Einbeinstand rechts nur mit Anhalten möglich, Achsfehlstellung rechter Unterschenkel, Beinlängenverkürzung rechts und Fußverkürzung rechts, Sensibilitätsstörung am rechten äußeren Fußrand und streckseitig über der rechten Großzehe, Muskuläre Verspannungen rechts am Trapezius und der paravertebralen Muskulatur an der oberen BWS rechts und Aufhebung der Beweglichkeit am unteren Sprunggelenk rechts angeführt.Allerdings werden diese Defizite im dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt.Darüber hinaus wird auch im Schreiben von Herrn XXXX vom 8.10.2020 deutlich darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Sachverständigen Frau Dr. XXXX zur Gesamtmobilität nicht richtig und unvollständig ist.In der Stellungnahme vom 11.11.2020 geht die Sachverständige im Hinblick auf die eingebrachte Beschwerde offenbar davon aus, dass all die angeführten Defizite des Herrn XXXX durch die Versorgung mit einem orthopädischen Schuh ohnehin ausgeglichen sind. Dies entspricht aber nicht den Tatsachen. Tatsächlich ist es so, dass Herr XXXX , auch wenn der orthopädische Schuh getragen wird auf seinem rechten Bein keinesfalls freihändig stehen kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich wo anhalten kann und ist darüber hinaus mit Schmerzen verbunden. Die in der Stellungnahme angegebene Wegstrecke von 4km ist das absolute Maximum, das von Herrn XXXX und dies auch nur unter sehr starken Schmerzen zurückgelegt werden kann.Die Bewertung der Position 02.05.03 mit 30% wurde damit begründet, dass keine Schmerzmedikation erfolgt. Dies ist nicht nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass Fr. Dr. XXXX laut ihrem Gutachten vom 10.08.2020 (S. 2 und S.5) lediglich von einer Besserung der Schmerzen im rechten Fuß, insbesondere starkem Belastungsschmerz und auch von Schmerzen im Bereich der LWS bei längerem Stehen ausgehen musste, sodass die vorhandenen Schmerzen jedenfalls berücksichtigungswürdig sind.Letztendlich verweist die Sachverständige darauf, dass es aufgrund der nunmehrigen Anwendung der Einschätzungsverordnung zu einer unterschiedlichen Würdigung der Leiden kommen kann, wenn zuvor, wie auch hier im konkreten Fall, das Vorgutachten noch nach der Richtsatzverordnung erstellt wurde. Eine unterschiedliche Würdigung erfolgte auch tatsächlich hinsichtlich der koronaren Herzkrankheit und stellt einen Eingriff in bestehende Rechte dar, der darüber hinaus einer Überprüfung bedarf.“Am 28.12.2020 erhob die bP, vertreten durch römisch 40 Beschwerde. Sie führte darin aus: , „Mit Bescheid vom 5.8.2013 wurde zuletzt festgestellt, dass der Grad der Behinderung von Herrn römisch 40 50 von 100 beträgt. Grundlage für diese Einschätzung war ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 27.5.2013 von Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin. Dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2020 liegt ein Sachverständigengutachten, wobei die Begutachtung am 10.8.2020, von 13:40 Uhr bis 14:00 Uhr von Dr. römisch 40 (Allgemeinmedizin, Orthopädie) durchgeführt wurde, zu Grunde., Mit Schreiben vom 8.10.2020 hat sich Herr römisch 40 zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs geäußert. Bereits in diesem Schreiben wurde das Gutachten von Frau Dr. römisch 40 in einigen Punkten als unzulänglich beurteilt., Die Bewertung der Einschränkung der Nierenfunktion wurde zwar von Fr. Dr. römisch 40 insofern korrigiert, als diese nunmehr in der Beurteilung als eine eigeständige Position angeführt wird. Allerdings erfolgt die Bewertung mit 20% mit dem lapidaren Hinweis auf fehlende aktuelle Laborbefunde. Die im Arztbrief „ römisch 40 noch als ausständig bezeichneten Werte werden nunmehr nachgereicht (Beilage./E). Als Grundlage für die Einschätzung wären erforderlichenfalls gem. Paragraph 4, EVO (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) Experten aus anderen Fachbereichen zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen gewesen. Dies wurde von der Sachverständigen nicht gemacht. Die Ausführungen von Frau Dr. römisch 40 zur Gangbeurteilung sind weder in ihrem Gutachten vom 10.8.2020, noch in ihrer Stellungnahme vom 11.11.2020 nachvollziehbar, da sie nicht die tatsächlichen Umstände wiedergeben. Bereits im Auszug aus der Krankengeschichte des Rehabilitationszentrums römisch 40 vom 9.6.2020 werden auf Seite 10 die nach wie vor bestehenden Defizite bei der Entlassung aufgelistet. Primär wird eine Gangbild- und Gangleistungsstörung angeführt. Darüber hinaus wird eine Vielzahl von weiteren Einschränkungen oder Beeinträchtigungen, wie auszugsweise: Völlige Bewegungseinschränkung am re. OSG und re. GZ-Grundgelenk, Bewegungseinschränkung der zweiten bis fünften Zehe rechts, Behinderung der tiefen Hocke, Einbeinstand rechts nur mit Anhalten möglich, Achsfehlstellung rechter Unterschenkel, Beinlängenverkürzung rechts und Fußverkürzung rechts, Sensibilitätsstörung am rechten äußeren Fußrand und streckseitig über der rechten Großzehe, Muskuläre Verspannungen rechts am Trapezius und der paravertebralen Muskulatur an der oberen BWS rechts und Aufhebung der Beweglichkeit am unteren Sprunggelenk rechts angeführt., Allerdings werden diese Defizite im dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt., Darüber hinaus wird auch im Schreiben von Herrn römisch 40 vom 8.10.2020 deutlich darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Sachverständigen Frau Dr. römisch 40 zur Gesamtmobilität nicht richtig und unvollständig ist., In der Stellungnahme vom 11.11.2020 geht die Sachverständige im Hinblick auf die eingebrachte Beschwerde offenbar davon aus, dass all die angeführten Defizite des Herrn römisch 40 durch die Versorgung mit einem orthopädischen Schuh ohnehin ausgeglichen sind. Dies entspricht aber nicht den Tatsachen. Tatsächlich ist es so, dass Herr römisch 40 , auch wenn der orthopädische Schuh getragen wird auf seinem rechten Bein keinesfalls freihändig stehen kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich wo anhalten kann und ist darüber hinaus mit Schmerzen verbunden. Die in der Stellungnahme angegebene Wegstrecke von 4km ist das absolute Maximum, das von Herrn römisch 40 und dies auch nur unter sehr starken Schmerzen zurückgelegt werden kann., Die Bewertung der Position 02.05.03 mit 30% wurde damit begründet, dass keine Schmerzmedikation erfolgt. Dies ist nicht nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass Fr. Dr. römisch 40 laut ihrem Gutachten vom 10.08.2020 (S. 2 und S.5) lediglich von einer Besserung der Schmerzen im rechten Fuß, insbesondere starkem Belastungsschmerz und auch von Schmerzen im Bereich der LWS bei längerem Stehen ausgehen musste, sodass die vorhandenen Schmerzen jedenfalls berücksichtigungswürdig sind., Letztendlich verweist die Sachverständige darauf, dass es aufgrund der nunmehrigen Anwendung der Einschätzungsverordnung zu einer unterschiedlichen Würdigung der Leiden kommen kann, wenn zuvor, wie auch hier im konkreten Fall, das Vorgutachten noch nach der Richtsatzverordnung erstellt wurde. Eine unterschiedliche Würdigung erfolgte auch tatsächlich hinsichtlich der koronaren Herzkrankheit und stellt einen Eingriff in bestehende Rechte dar, der darüber hinaus einer Überprüfung bedarf.“ Am 22.01.2021 erging eine sofortige Beantwortung durch eine Sachverständige der bB. Diese lautet: „Das Gutachten und die Stellungnahme von Allgemeinmedizinerin und Fachärztin Dr. XXXX sind entsprechend der Einschätzungsverordnung und der Befunde korrekt beurteilt worden.“Am 22.01.2021 erging eine sofortige Beantwortung durch eine Sachverständige der bB. Diese lautet: „Das Gutachten und die Stellungnahme von Allgemeinmedizinerin und Fachärztin Dr. römisch 40 sind entsprechend der Einschätzungsverordnung und der Befunde korrekt beurteilt worden.“ In der Folge wurde am 29.01.2021 Parteiengehör gewährt und der bP die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Die bP gab am 15.02.2021 vertreten durch XXXX folgende Stellungnahme ab: „Mit Schreiben vom 29.01.2021, zugestellt am 08.02.2021, wurde Herr XXXX darüber informiert, dass das Sozialministeriumservice von einer korrekten Beurteilung durch Frau Dr. XXXX ausgeht. Diese Beurteilung ist nicht nachvollziehbar, sodass Herr XXXX damit keinesfalls einverstanden ist. Insbesondere wird auf die Ausführungen in der von Herrn XXXX eingebrachten Bescheidbeschwerde vom 28.12.2020 verwiesen. Seitens des Sozialministeriumservice wurde auf keinen der in dieser Beschwerde angeführten Punkte in irgendeiner Art und Weise eingegangen. Für den Fall einer negativen Entscheidung wird jedenfalls die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht begehrt“Die bP gab am 15.02.2021 vertreten durch römisch 40 folgende Stellungnahme ab: , „Mit Schreiben vom 29.01.2021, zugestellt am 08.02.2021, wurde Herr römisch 40 darüber informiert, dass das Sozialministeriumservice von einer korrekten Beurteilung durch Frau Dr. römisch 40 ausgeht. Diese Beurteilung ist nicht nachvollziehbar, sodass Herr römisch 40 damit keinesfalls einverstanden ist. Insbesondere wird auf die Ausführungen in der von Herrn römisch 40 eingebrachten Bescheidbeschwerde vom 28.12.2020 verwiesen. Seitens des Sozialministeriumservice wurde auf keinen der in dieser Beschwerde angeführten Punkte in irgendeiner Art und Weise eingegangen. Für den Fall einer negativen Entscheidung wird jedenfalls die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht begehrt“ Es erfolgte am 09.03.2021 die Beschwerdevorlage am BVwG. Am 14.07.2021 wurde im Auftrag des BVwG; auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH als Dauerzustand festgestellt. Das Gutachten weist nachfolgenden wesentlichen Inhalt auf:„Anamnese:Coronare Herzerkrankung mit Stentimplantation 2012.Am 14.07.2021 wurde im Auftrag des BVwG; auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH als Dauerzustand festgestellt. Das Gutachten weist nachfolgenden wesentlichen Inhalt auf:, „Anamnese:, Coronare Herzerkrankung mit Stentimplantation

  1. Bluthochdruck mit Medikamenten gut eingestellt 1975 Böhler Verletzung mit Endglied Amputation Daumen und Teilamputation Zeigefinger re. 1988 Verkehrsunfall mit Knöchelverletzung re. offene Fraktur, Nasenbeinbruch, Abrisse von Dornfortsätzen der LWS, (Sprunggelenk wurde operativ versorgt). 2019 Versteifungs OP re. Sprunggelenk Derzeitige Beschwerden: Sprunggelenksschmerzen nach Versteifungsoperation gebessert, Restbeschwerden beim Gehen ohne Maßschuhe. Funktionelle Einschränkungen im Maßschuh besonders beim Bergaufgehen. Gehstrecke ohne Gehhilfen 4-5 Kilometer möglich. Stiegensteigen 1-2 Stockwerke. Seit einigen Wochen Schulterschmerzen li. Schmerzausstrahlung in den Oberarm bis zum Ellbogen. Nachtschmerzen und Schmerzen bei Überkopfarbeiten. Kein Schulter Trauma erinnerlich. Besserung nach Steroid Infiltration. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Nach Sprunggelenks OP Reha Aufenthalt XXXX .Nach Sprunggelenks OP Reha Aufenthalt römisch 40 . Medikation: Thrombo ASS LisinoprilThrombo ASS , Lisinopril Pantoprazol 40mg Orthopädische Maßschuhe.Pantoprazol 40mg , Orthopädische Maßschuhe. Zusammenfassung Befunde (inkl. Datumsangabe): 30.05.1990 Chirurgisches Gutachten Dr. XXXX im Auftrag des Bundessozialamtes nach der Richtsatzverordnung: 30.05.1990 Chirurgisches Gutachten Dr. römisch 40 im Auftrag des Bundessozialamtes nach der Richtsatzverordnung: 1975 Verletzung und Teilverlust re. Daumen, 1988 Luxationsfraktur re. Sprunggelenk. Beurteilung: Deutliche Funktionseinschränkung re. Sprunggelenk 30%, Versteifung re. Großzehe 15%. Posttraumatische WS Veränderungen 20% Gesamt GdB 50% da Wechselwirkungen zwischen Funktionseinschränkung Großzehe und Sprunggelenk sowie WS Veränderungen bestehen. 16.08.2007 Allgemeinmedizinisches SV Gutachten Dr. XXXX nach der Richtsatzverordnung: Funktionseinschränkung re. Sprunggelenk mit Versteifung Großzehen Grundgelenk. Gesamt GdB 50% (Sprunggelenk 30%, Großzehe in Streckstellung 15%, WS 20%, Verlust Daumen Endglied 10%, Narben Fuß 10%)16.08.2007 Allgemeinmedizinisches SV Gutachten Dr. römisch 40 nach der Richtsatzverordnung: Funktionseinschränkung re. Sprunggelenk mit Versteifung Großzehen Grundgelenk. Gesamt GdB 50% (Sprunggelenk 30%, Großzehe in Streckstellung 15%, WS 20%, Verlust Daumen Endglied 10%, Narben Fuß 10%) Befund weitgehend unverändert zu Letztuntersuchung, gesamt GdB bleibt gleich. 27.05.2013 Allgemeinmedizinisches Gutachten Dr. XXXX nach der Richtsatzverordnung:27.05.2013 Allgemeinmedizinisches Gutachten Dr. römisch 40 nach der Richtsatzverordnung: Herzerkrankung neu festgestellt, Z.n. Stentimplantation. Chronische Niereninsuffizienz kompensiert, Schlafapnoe. gesamt GdB 50% (KHK 30%, Sprunggelenk 30%, WS Degeneration 30%, chronische Niereninsuffizienz 40%, Amputation Daumen 10%, Versteifung Großzehen Grundgelenk 15%) 10.08.2020 Orthopädisches SV Gutachten Dr. XXXX im Auftrag des SMS nach der Einschätzungsverordnung:10.08.2020 Orthopädisches SV Gutachten Dr. römisch 40 im Auftrag des SMS nach der Einschätzungsverordnung: Gesamt GdB 40% (Sprunggelenk 30%, Herzerkrankung 30%, WS Degeneration 20%, Teilamputation re. Daumen und Zeigefinger 10%) Anamnese: Posttraumatische Arthrose oberes und unteres Sprunggelenk re, Versteifungs OP am Sprungelenk 12.11.2019, nach OP Besserung der Belastungsschmerzen. Gehstrecke von 4 Kilometern ist möglich. Leichte kardiale Einschränkung. Immer wieder Massagen bei Verspannungen im Wirbelsäulenbereich. Befund: Hüftgelenke frei ohne Provokationsschmerz, Kniegelenke reizlos S 0 0 130° bandstabil. Einsteifung re. Sprunggelenk nach Arthrodese, kein Reizzustand. Kaum Bewegungseinschränkung Hals- und Lendenwirbelsäule, keine radikulären Ausfälle. 11.11.2020 Gutachtensergänzung: Keine Erhöhung des GdB aufgrund Einschränkung der Nierenfunktion. Rehabericht XXXX beschreibt Gangbild mit und ohne Schuhzurichtung mit Maßschuh Gehstrecke von 4 Kilometer möglich.Rehabericht römisch 40 beschreibt Gangbild mit und ohne Schuhzurichtung mit Maßschuh Gehstrecke von 4 Kilometer möglich. Erstgutachten wurde nach der Richtsatzverordnung erstellt. Durch geänderte Kriterien in der Einschätzungsverordnung kann sich Änderung des GdB ergeben. Ambulanzbericht 04.02.2019 Unfallchirurgie XXXX : Posttraumatische Arthrose oberes und unteres Sprunggelenk re. Arthrose Großzehen Grundgelenk. Über Möglichkeiten einer Endoprothetische Versorgung oder Versteifung des Sprunggelenkes wird gesprochen. Eine Arthrodese wird empfohlen.Ambulanzbericht 04.02.2019 Unfallchirurgie römisch 40 : Posttraumatische Arthrose oberes und unteres Sprunggelenk re. Arthrose Großzehen Grundgelenk. Über Möglichkeiten einer Endoprothetische Versorgung oder Versteifung des Sprunggelenkes wird gesprochen. Eine Arthrodese wird empfohlen. Aufenthalt 11.11-19.11.2019 Unfallchirurgie XXXX : Arthrodese re. oberes Sprunggelenk mit Marknagel. Weitere Arthrodese talonavicular. Gipsversorgung für 6 Wochen empfohlen.Aufenthalt 11.11-19.11.2019 Unfallchirurgie römisch 40 : Arthrodese re. oberes Sprunggelenk mit Marknagel. Weitere Arthrodese talonavicular. Gipsversorgung für 6 Wochen empfohlen. 09.06.2020 Rehabericht XXXX : Gehstrecke von 5 Kilometern ist möglich, Schmerzen Achillessehne.09.06.2020 Rehabericht römisch 40 : Gehstrecke von 5 Kilometern ist möglich, Schmerzen Achillessehne. Leicht verlangsamtes Gangtempo, Hinken rechts. Fersenstand- und Zehenspitzenstand re. nicht möglich, Einbeinstand re. nicht möglich, tiefe Hocke möglich. Gefühlsstörungen am lateralen Fußrand re. bis zur Großzehe. Einsteifung oberes Sprungelenk re. in 10° Spitzfuß, leichte Schwellung nach Arthrodese. Gelegentliche Kreuzschmerzen. 04.06.2020 Röntgen LWS ap/s: re Mittelfuß schräg (schriftl. Befund) Ehemalige Frakturen der Vorderkanten L1-5 sind knöchern verheilt. Osteophyten Vorderkante L3+
  2. Teilweiser Aufbrauch des Bandscheibenfaches L3-S1 Geheilter Bruch des Querfortsatzes L
  3. Z.n Arthrodese Großzehen Grundgelenk rechts noch nicht vollständig knöchern durchbaut. Liegendes Osteosynthese Material 17.12.2020 Röntgen: Versteifungsoperation oberes Sprunggelenk rechts mit Marknagel und Verrigelungsschrauben im Fersenbein, Versteifungs OP Großzehengrundgelenke in Cerclage. Bilder am Papierausdruck nur eingeschränkt beurteilbar. 08.10.2020 Parteieneinwendung Herr XXXX :08.10.2020 Parteieneinwendung Herr römisch 40 : Durch die Neubegutachtung vom 10.08.2020 wurde der GdB auf 40% herabgestuft. Die Vorrausetzungen für einen Behindertenpass liegen nicht mehr vor. Es liegt ein Z.n. Verkehrsunfall 1988 mit folgenden Arthrosen und Dauerschmerzen am Sprunggelenk und Vorfuß vor. 2019 wurde eine Versteifung OP am Sprunggelenk durchgeführt. Funktionell kommen die Einschränkungen der Großzehe dazu. Einschränkungen im Rehabericht aus dem XXXX werden angeführt.Einschränkungen im Rehabericht aus dem römisch 40 werden angeführt. Diese Einschränkungen im Gutachten nicht ausreichend begründet. Eine Versteifung des Sprunggelenkes wäre mit einer Funktionseinschränkung von 40% zu beurteilen. Auch die Einschränkungen von Seiten der Herzkrankheit und der Nierenfunktion wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Normal Größe: 170 cm Gewicht: 92 kg Blutdruck: 140/80 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Beckengeradstand. WS gerade. Beweglichkeit frei. Finger-Bodenabstand 0cm. Lokal an der WS kein Druck- Klopf- und Stauchschmerz. Kein Hartspann der Trapeziusmuskulatur. Seitneigung HWS 35 0 30° Rotation 60 0 60° keine segmentale Einschränkung. Am Schultergürtel keine Atrophien. Schulter Anteversion bds. 170°, Abduktion bds. 160° Daumenspitze erreicht re. TH8 Ir. TH11 leicht schmerzhafter Bogen und pos. Impingementzeichen re.Am Schultergürtel keine Atrophien. Schulter Anteversion bds. 170°, Abduktion bds. 160° Daumenspitze erreicht re. TH8 römisch eins r. TH11 leicht schmerzhafter Bogen und pos. Impingementzeichen re. Ellbogengelenke reizlos, seitengleich frei beweglich mit S 0 0 150° Pro- Supination 80 0 90° Handgelenke S 60 0 50° Amputation Daumen im Endglied mit Stumpf am Endglied von 1,5cm Länge. Gute Stumpfdeckung. Amputation Zeigefinger re. im Grundglied, gute Stumpfdeckung. Zangengriff zwischen Daumen- und Zeigefingerstumpf möglich, Zangengriff lll-V Finger 1cm Abstand. An der oberen Extremität keine sensiblen und motorischen Ausfälle. Im Liegen Beinverkürzung re. knapp 2cm. Hüfte Bewegungsausmaß re. S 0 0 110° F 35 0 25° R 45 0 20°, li. S 0 0 100° F 35 0 20° R 45 0 15°, Beidseits kein Provokationsschmerz. Kniegelenk bds. reizlos S 0 0 140° bandstabil, Meniskuszeichen neg. Kniescheibe läuft zentriert. Reizlose Narben re. Sprunggelenk vorderer medialer und lateraler Zugang. Keine Schwellung, keine Überwärmung. Das Sprunggelenk in 10° Spitzfuß versteift, das untere Sprunggelenk wackelsteif. Schwellung Großzehe re. Versteifung in knapp 10° dorsal Flexion. Li. Sprunggelenk S 20 0 45° bandstabil, leichter Spreizfuß bds. Laseguezeichen bds. neg. Keine peripheren Paresen, keine sensiblen Ausfälle an der unteren Extremität. Reflexe seitengleich auslösbar. Umfang: Oberschenkel re 45cm li 45cm Unterschenkel re 37cm li 40cm Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit knöchelhohen orthopädischen Maßschuhen re. mit Schaftversteifung und Abrollwiege ohne Gehhilfen zur Untersuchung. Damit Versteifungshinken re. Sprunggelenk, Gegenschuh am linken Fuß. Zehenspitzen- und Fersengang ist re. nicht möglich. Psycho(patho)logischer Status: Pat. örtlich und zeitlich orientiert, regelrechter Gedankenductus. Orthopädischerseits keine Stimmungsschwankungen feststellbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
  4. Versteifung re. Sprunggelenk bei posttraumatischer Arthrose in leichter Spitzfußstellung. Bewegungseinschränkung unteres Sprunggelenk re. Eine Stufe unter oberstem RS Pos.Nr.02.05.32 GdB% 30
  5. Versteifung Großzehengrundgelenk re Pos.Nr.02.05.38 GdB% 10 3.Impingementbeschwerden li. Schulter Pos.Nr.02.06.01 GdB% 10 4.Teilamputation Zeigefinger re. am Grundglied und Daumen re. am Endglied Pos.Nr.02.06.29 GdB% 20 5.Wirbelsäulendegeneration mit leichter Bewegungseinschränkung ohne radiculäre AusfälleGeheilter Bruch des Querfortsatzes des
  6. Lendenwirbelkörpers Pos.Nr.02.01.02 GdB% 205.Wirbelsäulendegeneration mit leichter Bewegungseinschränkung ohne radiculäre Ausfälle, Geheilter Bruch des Querfortsatzes des
  7. Lendenwirbelkörpers Pos.Nr.02.01.02 GdB% 20 Gesamtgrad der Behinderung: 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Grundleiden sind die Einschränkungen des re. Sprunggelenkes (GS1). Die Einschränkungen der re. Hand (GS4) haben keine Wechselwirkungen und steigern den GdB nicht. Allfällig benötigte Gehhilfen können mit der re. Hand uneingeschränkt verwendet werden. GS2 und 3 steigern wegen Geringfügigkeit nicht. Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze: Ad Gesundheitsstörung 1: Position 02.05.32 (einseitige Funktionseinschränkung Sprunggelenk) hat nach der Einschätzungsverordnung abhängig von der Funktion einen GdB zwischen 10% und 40%, wobei der oberste Rahmensatz bei einer Versteifung in ungünstiger Stellung zur Anwendung käme. Eine komplikationslose Versteifung in 10° Spitzfußstellung hat ein gutes funktionelles Ergebnis woraus ein GdB von 30% resultiert Ad Gesundheitsstörung 2 Einschränkung der rechten Hand mit Teilamputation Daumen und Zeigefinger bedingt bei mangelhaftem Spitzgriff der Finger 3-5 einen GdB von 20% im mittleren Rahmensatz. Ad Gesundheitsstörung
  8. Wirbelsäulenleiden im oberen Rahmensatz aufgrund der degenerativen und posttraumatischen Veränderungen der LWS Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Internistische Leiden (Herzinfarkt, Bluthochdruck, eingeschränkte Nierenfunktion) waren laut Auftrag des Gerichtes im Gutachten nicht zu berücksichtigen Stellungnahme zu Gutachten
  9. Instanz: Alle Gutachten bis 2013 wurden nach der Richtsatz Verordnung erstellt. Das Gutachten vom 10.08.2020 nach der Einschätzungsverordnung. Durch die unterschiedlichen Kataloge kann es zur veränderten Einschätzung von Leiden kommen, weshalb es zu Änderungen des Grades der Behinderung kommen kann. Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden: Beeinträchtigungen des Gangbildes im Schlussbericht vom Rehazentrum XXXX sind weitgehend unverändert zur heutigen klinischen Untersuchung.Beeinträchtigungen des Gangbildes im Schlussbericht vom Rehazentrum römisch 40 sind weitgehend unverändert zur heutigen klinischen Untersuchung. [X] Dauerzustand“ Am 30.10.2021 wurde im Auftrag des BVwG auf Grundlage der Eischätzungsverordnung ein weiteres Gutachten durch eine Fachärztin für Innere Medizin erstellt. Es wurde aufgrund der internistischen Leiden ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt. Unter Berücksichtigung des orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 14.07.2021 wurde eine Gesamtbeurteilung des Grades der Behinderung vorgenommen und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH als Dauerzustand festgestellt. Dieses Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: … „Derzeitige Beschwerden: Der Klient hat Beschwerde zum Vorgutachten vom 10.08.
  10. bzw. der Stellungnahme vom 11.11.2020 eingereicht, da eine bestehende Nierenfunktionseinschränkung nicht beurteilt worden sei. Der Klient berichtet, bzgl. der bekannten Herzkranzgefäß-Erkrankung keine Beschwerden, insbesondere keine Angina-pectoris-Symptomatik zu haben. Der bekannte erhöhte Blutdruck sei mit Medikamenten gut eingestellt, eine Selbstmessung führe er nicht durch. Seine körperliche Belastung sei von der Schmerzsymptomatik des rechten Fußes abhängig. Eine Gehstrecke von ca. 4,5 km sei möglich. Eine Schlafapnoe bestehe nicht. Bezüglich des orthopädischen Beschwerdebildes wird auf das orthopädische Gutachten vom 14.07.2021 verwiesen. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: orthopädische Maßschuhe Bisoprolol Thrombo ASS Lisinopril Pantoloc Simvastatin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten Allgemeinmedizin/Orthopädie vom 10.08.2020: -Versteifungsoperation oberes und unteres Sprunggelenk 02.05.
  11. GdB 30% -Koronare Herzerkrankung, Stentimplantation, Bluthochdruck,Nierenfunktionseinschränkung ohne aktuelle Befunde, eingeschränkte körperliche Leistungsbreite, Monotherapie bei Bluthochdruck 05.05.02 GdB 30% -Deg. Hals- und Lendenwirbelveränderungen 02.01.
  12. GdB 20% -Teilamputation rechter Daumen und Zeigefinger. 02.06.
  13. GdB 10% Vorgutachten Orthopädie 14.07.2021: -Versteifung re. Sprunggelenk bei posttraumatischer Arthrose in leichter Spitzfußstellung. Bewegungseinschränkung unteres Sprunggelenk re. Eine Stufe unter oberstem RS 02.05.3 GdB 30% -Versteifung Großzehengrundgelenk re 02.05.38 GdB 10% -Impingementbeschwerden li. Schulter 02.06.01 GdB 10% -Teilamputation Zeigefinger re. am Grundglied und Daumen re. am Endglied 02.06.29 GdB 20% -Wirbelsäulendegeneration mit leichter Bewegungseinschränkung ohne radiculäre Ausfälle Geheilter Bruch des Querfortsatzes des
  14. Lendenwirbelkörpers 02.01.02 GdB 20% Echokardiographie 2021: Gute LV-Funktion Labor 30.04.2021 Kreatinin 1,23 mg/dl [0.1-1.3] Harnsäure 5,7 mg/dl [3-7] Glomeruläre Filtr 81,18 ml/min [60-999] Auffällig eine Hämaturie unklarer Genese, die urologisch abgeklärt werden sollte, Befund wurde mit Klient besprochen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 170 cm Gewicht: 92 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: HNAP unauffällig, Pupillen s'gleich, mittelweit, prompte Lichtreaktion beids., Augenmotorik unauffällig, Hören bei Zimmerlautstärke und Sehen unauffällig, Mund- und Rachenraum wegen FFP2-Maske nicht eingesehen, keine Lymphknoten palpabel, Schilddrüse nicht tastbar vergrößert. Keine Strömungsgeräusche. Thorax: symmetrisch, sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, keine RG's. Herztöne rein, regelmäßig, Puls min 64/min. Abdomen: Bauchdecke weich, keine Resistenzen tastbar, physiol. Darmgeräusche. Kein Klopfschmerz über dem Nierenlager beids. Wirbelsäule: Beckenschiefstand durch Beinverkürzung rechts, kein Hartspann, kein Klopfschmerz. obere Extremität: Endgliedverletzung Daumen und Teilamputation Zeigefinger rechts, freie Beweglichkeit der großen Gelenke, Pulse beids. palpabel. untere Extremität: Beinverkürzung rechts ca. 2 cm, Versteifung oberes und unteres Sprunggelenk, leichte Unterschenkelödeme beidseits re.>li., keine Varizen, Pulse beids. palpabel. Neurostatus: grobe Kraft seitengleich, MER s'gleich, mittellebhaft, an den unteren Extremitäten nicht sicher auslösbar, keine pathol. Reflexe. Sensibilität unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: Orthopädische Maßschuhe mit Schaftversteigung. keine Gehhilfen. Leicht humpelnder Gang, fehlendes Abrollen. Einbeinstand nicht möglich. Status Psychicus: wach, kooperativ, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1.Koronare Herzerkrankung, erfolgreiche Implantation mehrerer Stents.Wahl des Rahmensatz nach erfolgreicher Stent-Implantation ohne Beschwerden Pos.Nr.05.05.02 GdB% 301.Koronare Herzerkrankung, erfolgreiche Implantation mehrerer Stents., Wahl des Rahmensatz nach erfolgreicher Stent-Implantation ohne Beschwerden Pos.Nr.05.05.02 GdB% 30 2.Arterieller BluthochdruckWahl des Richtwertes bei medikamentös gut eingestelltem art. Bluthochdruck, gute Pumpkraft des linken Herzen Pos.Nr.05.01.02 GdB% 202.Arterieller Bluthochdruck, Wahl des Richtwertes bei medikamentös gut eingestelltem art. Bluthochdruck, gute Pumpkraft des linken Herzen Pos.Nr.05.01.02 GdB% 20 Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Funktionseinschränkung Nr.1 wird durch die Funktionseinschränkung Nr. 2 wegen Geringfügigkeit nicht weiter erhöht. Der Grad der Behinderung aufgrund einer internistischen Funktionseinschränkung beträgt damit 30%. In der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des orthopädischen Gutachten vom 14.07.2021 mit 30% ergibt sich ein GdB von 40% da eine zusätzliche Einschränkung im Alltag des Klienten besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Nierenfunktionseinschränkung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Unverändert Koronare Herzerkrankung mit Z.n. Stent-Implantation mit GdB von 30% Arterieller Bluthochdruck, medikamentös eingestellt mit GdB von 20% Die Nierenfunktionswerte Kreatinin und GFR liegen im Normbereich, eine Einschränkung der Nierenfunktion besteht nicht. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert. [X] Dauerzustand“ … Am 15.12.2021 wurde im Auftrag des BVwG ein Ergänzungsgutachten durch jenen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstellt, welcher auch das Gutachten vom 14.07.2021 erstellte. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH als Dauerzustand festgestellt. Das Ergänzungsgutachten unterscheidet sich nur geringfügig von dem Gutachten vom 14.07.2021 und weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
  15. Versteifung re. Sprunggelenk bei posttraumatischer Arthrose in leichter Spitzfußstellung. Bewegungseinschränkung unteres Sprunggelenk re. Eine Stufe unter oberstem RS Pos. Nr. 02.05.32 GdB% 30
  16. Versteifung Großzehengrundgelenk re Pos.Nr. 02.05.38 GdB% 10
  17. Impingementbeschwerden li. Schulter Pos.Nr. 02.06.01 GdB% 10
  18. Teilamputation Zeigefinger re. am Grundglied und Daumen re. am Endglied Pos.Nr. 02.06.26 GdB% 20
  19. Wirbelsäulendegeneration mit leichter Bewegungseinschränkung ohne radiculäre AusfälleGeheilter Bruch des Querfortsatzes des 4.Lendenwirbelkörpers Pos.Nr. 02.01.01 GdB%
  20. Wirbelsäulendegeneration mit leichter Bewegungseinschränkung ohne radiculäre Ausfälle, Geheilter Bruch des Querfortsatzes des 4.Lendenwirbelkörpers Pos.Nr. 02.01.01 GdB% 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Grundleiden sind die Einschränkungen des re. Sprunggelenkes (GS1). Die Einschränkungen der re. Hand (GS4) haben keine Wechselwirkungen und steigern den GdB nicht. Einschränkungen der Wirbelsäule (GS5) erreichen kein Ausmaß, welches den GdB erhöhen würde. GS2 und 3 steigern wegen Geringfügigkeit nicht. Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze: Ad Gesundheitsstörung 1: Position 02.05.32 (einseitige Funktionseinschränkung Sprunggelenk) hat nach der Einschätzungsverordnung abhängig von der Funktion einen GdB zwischen 10% und 40%, wobei der oberste Rahmensatz bei einer Versteifung in ungünstiger Stellung zur Anwendung käme. Eine komplikationslose Versteifung in 10° Spitzfußstellung hat ein gutes funktionelles Ergebnis woraus ein GdB von 30% resultiert. Ad Gesundheitsstörung 4: Ein Verlust des Daumen Endgliedes bedingt einen GdB von 10%. Ein vollständiger Verlust des Daumens wäre nach Pos. 02.06.28 mit einem GdB von 30% einzustufen. Dieser Sachverhalt liegt nicht vor. Infolge der zusätzlichen Einschränkungen durch Teilamputation am re Zeigefinger resultiert eine Einstufung im mittleren RS mit einem GdB von 20% aus Pos 02.06.26Allfällig benötigte Gehhilfen können mit der re. Hand uneingeschränkt verwendet werden. Ad Gesundheitsstörung 4: Ein Verlust des Daumen Endgliedes bedingt einen GdB von 10%. Ein vollständiger Verlust des Daumens wäre nach Pos. 02.06.28 mit einem GdB von 30% einzustufen. Dieser Sachverhalt liegt nicht vor. Infolge der zusätzlichen Einschränkungen durch Teilamputation am re Zeigefinger resultiert eine Einstufung im mittleren RS mit einem GdB von 20% aus Pos 02.06.26, Allfällig benötigte Gehhilfen können mit der re. Hand uneingeschränkt verwendet werden. Ad Gesundheitsstörung 5: Wirbelsäulenleiden im oberen Rahmensatz aufgrund der degenerativen und posttraumatischen Veränderungen der LWS Radiculäre Ausfälle liegen nicht vor. Keine laufende Schmerzmedikation Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Internistische Leiden (Herzinfarkt, Bluthochdruck, eingeschränkte Nierenfunktion) waren laut Auftrag des Gerichtes in meinem Gutachten nicht zu berücksichtigen. Sie führten im Vorgutachten Dris XXXX zu einer Steigerung des GdB um 1 Stufe auf insgesamt 40%Internistische Leiden (Herzinfarkt, Bluthochdruck, eingeschränkte Nierenfunktion) waren laut Auftrag des Gerichtes in meinem Gutachten nicht zu berücksichtigen. Sie führten im Vorgutachten Dris römisch 40 zu einer Steigerung des GdB um 1 Stufe auf insgesamt 40%, Stellungnahme zu Gutachten 1.Instanz: Alle Gutachten bis 2013 wurden nach der Richtsatz Verordnung erstellt. Das Gutachten vom 10.08.2020 nach der Einschätzungsverordnung. Durch die unterschiedlichen Kataloge kann es zu veränderten Einschätzungen von Leiden kommen, weshalb es zu Änderungen des Grades der Behinderung kommen kann. Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden: Beeinträchtigungen des Gangbildes im Schlussbericht vom Rehazentrum XXXX sind weitgehend unverändert zur heutigen klinischen Untersuchung.Beeinträchtigungen des Gangbildes im Schlussbericht vom Rehazentrum römisch 40 sind weitgehend unverändert zur heutigen klinischen Untersuchung. [X] Dauerzustand“ Am 27.12.2021 wurde Parteiengehör gewährt und der bP die Sachverständigengutachten vom 30.10.2021 und vom 15.12.2021 übermittelt. Die bP gab keine Stellungnahme ab. 2.0.Beweiswürdigung: 2.
  21. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  22. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  23. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  24. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  25. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  26. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  27. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  28. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 14.07.2021 nach erfolgter Ergänzung am 15.12.2021 (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Ebenso ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.10.2021 (Fachärztin für Innere Medizin) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die beiden im Auftrag des BVwG erstellten Gutachten, die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Laut dem orthopädischen Ergänzungsgutachten vom 15.12.2021 besteht bei der bP als führendes Leiden eine Versteifung des rechten. Sprunggelenks bei posttraumatischer Arthrose in leichter Spitzfußstellung. Darüber hinaus besteht eine Bewegungseinschränkung des unteren Sprunggelenkes rechts. Die Einstufung erfolgte eine Stufe unter dem obersten Rahmensatz unter der Positionsnummer 02.05.32 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH. Die angewendete Positionsnummer erfasst Funktionseinschränkungen bis Versteifung des Sprunggelenkes einseitig und ermöglicht eine Einstufung des GdB innerhalb eines Rahmensatzes von 10-40 vH. Der Gutachter begründete die Positionsnummer bzw den Rahmensatz folgendermaßen: „Position 02.05.32 (einseitige Funktionseinschränkung Sprunggelenk) hat nach der Einschätzungsverordnung abhängig von der Funktion einen GdB zwischen 10% und 40%, wobei der oberste Rahmensatz bei einer Versteifung in ungünstiger Stellung zur Anwendung käme. Eine komplikationslose Versteifung in 10° Spitzfußstellung hat ein gutes funktionelles Ergebnis woraus ein GdB von 30% resultiert.“ Diese Begründung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Als weiteres Leiden wurde eine Versteifung des Großzehengrundgelenks rechts festgestellt. Dieses Leiden wurde unter der Positionsnummer 02.05.38 mit einem GdB von 10 vH eingestuft. Diese Positionsnummer erfasst die Versteifung der Zehengelenke eines Fußes in günstiger Stellung und die Einstufung des GdB erfolgt mit einem Fixsatz von 10 vH. Diese Einschätzung ist nach Ansicht des ho. Gerichts korrekt und im Einklang mit den vorliegenden Unterlagen. Die bP leidet auch an Impingementbeschwerden der linken Schulter. Das Leiden wurde unter der Positionsnummer 02.06.01, welche Funktionseinschränkungen des Schultergelenks bzw des Schultergürtels geringen Grades einseitig erfasst, mit einem GdB von 10 vH eingeschätzt. Die Einstufung des GdB erfolgte mit einem Fixsatz von 10 vH und ist schlüssig und nachvollziehbar. Bei der bP wurde weiters eine Teilamputation des Zeigefingers rechts am Grundglied und des Daumen rechts am Endglied festgestellt. Dieses Leiden wurde unter der Positionsnummer 02.06.26 mit einem GdB von 20 vH eingestuft. Die Positionsnummer erfasst Funktionseinschränkungen einzelner Finger und ermöglicht eine Einstufung innerhalb eines Rahmensatzes von 10-30 vH. Der Gutachter begründete seine Einstufung folgendermaßen: „Ein Verlust des Daumen Endgliedes bedingt einen GdB von 10%. Ein vollständiger Verlust des Daumens wäre nach Pos. 02.06.28 mit einem GdB von 30% einzustufen. Dieser Sachverhalt liegt nicht vor. Infolge der zusätzlichen Einschränkungen durch Teilamputation am re Zeigefinger resultiert eine Einstufung im mittleren RS mit einem GdB von 20% aus Pos 02.06.26.Allfällig benötigte Gehhilfen können mit der re. Hand uneingeschränkt verwendet werden.“ Dieser ausführlichen, schlüssigen Begründung schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltlich an. Abschließend wurde bei der bP eine Wirbelsäulendegeneration mit leichter Bewegungseinschränkung ohne radiculäre Ausfälle diagnostiziert. Es bestehe eingeheilter Bruch des Querfortsatzes des 4.Lendenwirbelkörpers. Von der angewendeten Positionsnummer 02.01.01 werden Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades erfasst und eine Einstufung des GdB ist innerhalb eines Rahmensatzes von 10-20 vH möglich. Der Sachverständige stufte das Leiden mit einem GdB von 20 vH ein und begründete dies wie folgt: „Wirbelsäulenleiden im oberen Rahmensatz aufgrund der degenerativen und posttraumatischen Veränderungen der LWS. Radiculäre Ausfälle liegen nicht vor. Keine laufende Schmerzmedikation“Abschließend wurde bei der bP eine Wirbelsäulendegeneration mit leichter Bewegungseinschränkung ohne radiculäre Ausfälle diagnostiziert. Es bestehe ein, geheilter Bruch des Querfortsatzes des 4.Lendenwirbelkörpers. Von der angewendeten Positionsnummer 02.01.01 werden Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades erfasst und eine Einstufung des GdB ist innerhalb eines Rahmensatzes von 10-20 vH möglich. Der Sachverständige stufte das Leiden mit einem GdB von 20 vH ein und begründete dies wie folgt: „Wirbelsäulenleiden im oberen Rahmensatz aufgrund der degenerativen und posttraumatischen Veränderungen der LWS. Radiculäre Ausfälle liegen nicht vor. Keine laufende Schmerzmedikation“ Diese schlüssige und nachvollziehbare Begründung deckt sich auch mit den Ausführungen in der Einschätzungsverordnung: „Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage), mäßige radiologische Veränderungen, im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Alltagsleben, keine Dauertherapie erforderlich.“ Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 vH eingeschätzt und folgendermaßen begründet: „Grundleiden sind die Einschränkungen des re. Sprunggelenkes (GS1). Die Einschränkungen der re. Hand (GS4) haben keine Wechselwirkungen und steigern den GdB nicht. Einschränkungen der Wirbelsäule (GS5) erreichen kein Ausmaß, welches den GdB erhöhen würde.GS2 und 3 steigern wegen Geringfügigkeit nicht.“ Die Begründung der Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung mit 30 vH erfolgte schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Gutachter berücksichtigte auch das Beschwerdevorbringen der bP bzw. die vorgelegten Befunde: „Beeinträchtigungen des Gangbildes im Schlussbericht vom Rehazentrum XXXX sind weitgehend unverändert zur heutigen klinischen Untersuchung.“Der Gutachter berücksichtigte auch das Beschwerdevorbringen der bP bzw. die vorgelegten Befunde: „Beeinträchtigungen des Gangbildes im Schlussbericht vom Rehazentrum römisch 40 sind weitgehend unverändert zur heutigen klinischen Untersuchung.“ In dem internistischen Sachverständigengutachten vom 30.10.2021 wurde bei der bP als führendes Leiden eine koronare Herzerkrankung nach erfolgreicher Implantation mehrerer Stents diagnostiziert. Die Wahl des Rahmensatzes erfolgte nach erfolgreicher Stent-Implantation ohne Beschwerden. Die Erkrankung wurde unter der Positionsnummer 05.05.02 mit einem GdB von 30 vH eingestuft. Die Positionsnummer erfasst koronare Herzkrankheit mit keiner bis geringer Einschränkung der Herzleistung, signifikante Herzkranzgefäßverengung (Intervention), abgelaufener Myokardinfarkt und es ist eine Einschätzung des GdB innerhalb eines Rahmensatzes von 30-40 vH möglich. In der Einschätzungsverordnung wird betreffend einem GdB von 30 vH ausgeführt: „Linksventrikelfunktion gut erhalten, erfolgreiche Gefäßaufdehnung/Stent-Implantation oder Bypass-Operation.“ Diese Ausführungen decken sich mit dem Gesundheitszustand der bP, da bei ihr eine erfolgreiche Stent-Implantation durchgeführt wurde. Folglich war die Einschätzung des Leidens korrekt. Als weiteres Leiden wurde arterieller Bluthochdruck festgestellt. Die Wahl des Richtwertes erfolgte bei medikamentös gut eingestelltem arteriellem Bluthochdruck und guter Pumpkraft des linken Herzen. Das Leiden wurde unter Positionsnummer 05.01.02 mit einem GdB von 20 vH eingestuft. Diese Positionsnummer erfasst mäßige Hypertonie und der GdB wird mit einem Fixsatz von 20 vH eingeschätzt. In der EVO wird zusätzlich ausgeführt: „Höher dosierte Kombinationsbehandlungen sind zur Erreichung des Zielwertes –unter 140/90-notwendig, aber keine evidenten Folgeschäden.“ Im Gutachten wird ausgeführt, dass die bP Bisoprolol einnimmt. Das Medikament wird in der Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, insbesondere bei Bluthochdruck eingesetzt. (Quelle: Bisoprolol - Anwendung, Wirkung, Nebenwirkungen | Gelbe Liste (gelbe-liste.de) ) Weiters nimmt die bP Lisinopril ein. Lisinopril ist ein Arzneistoff, der gegen Bluthochdruck und Herzschwäche eingesetzt wird. (Quelle: Lisinopril: Wirkung, Anwendungsgebiete, Nebenwirkungen - NetDoktor) Die Einnahme dieser Medikamente deckt sich mit der korrekten Einstufung der Erkrankung. Die Sachverständige berücksichtigte auch die Nierenfunktionseinschränkung der bP und kam zu dem Schluss, dass diese Gesundheitsschädigung keinen Grad der Behinderung erreicht. Die Nierenfunktionswerte Kreatinin und GFR würden im Normbereich liegen, eine Einschränkung der Nierenfunktion bestehe nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 vH eingeschätzt und folgendermaßen begründet:“Die Funktionseinschränkung Nr.1 wird durch die Funktionseinschränkung Nr. 2 wegen Geringfügigkeit nicht weiter erhöht. Der Grad der Behinderung aufgrund einer internistischen Funktionseinschränkung beträgt damit 30%.“ Diese Begründung ist nach Ansicht des ho. Gerichts schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachterin nahm im Auftrag des BVwG auch eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des orthopädischen Gutachtens vom 14.07.2021 mit einem GdB von 30 vH vor. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt, da eine zusätzliche Einschränkung im Alltag der bP bestehe. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung im ergänzenden orthopädischen Gutachten vom 15.12.2021 mit 30 vH gleich festgestellt worden ist, wie im ursprünglichen orthopädischen Gutachten vom 14.07.
  29. Da der Gesamtgrad der Behinderung sowohl im ursprünglichen Gutachten vom 14.07.2021, als auch im ergänzten Gutachten vom 15.12.2021 30 vH beträgt, war es nicht notwendig eine neue Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Der Gesamtgrad der Behinderung unter Einbeziehung des internistischen Sachverständigengutachtens vom 30.10.2021 und des orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 15.12.2021 beträgt folglich 40 vH. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

diesen Gutachten (vom 15.12.2021 und vom 30.10.2021) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen. 3.0.Rechtliche Beurteilung: 3.

  1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  2. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war. Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor. Die sonstigen Voraussetzungen, welche Paragraph 9, VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor. Die bP brachte in ihrer Beschwerde vor: „Mit Bescheid vom 5.8.2013 wurde zuletzt festgestellt, dass der Grad der Behinderung von Herrn XXXX 50 von 100 beträgt. Grundlage für diese Einschätzung war ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 27.5.2013 von Dr XXXX , Allgemeinmedizin. Dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2020 liegt ein Sachverständigengutachten, wobei die Begutachtung am 10.8.2020, von 13:40 Uhr bis 14:00 Uhr von Dr. XXXX (Allgemeinmedizin, Orthopädie) durchgeführt wurde, zu Grunde.Mit Schreiben vom 8.10.2020 hat sich Herr XXXX zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs geäußert. Bereits in diesem Schreiben wurde das Gutachten von Frau Dr. XXXX in einigen Punkten als unzulänglich beurteilt.Die Bewertung der Einschränkung der Nierenfunktion wurde zwar von Fr. Dr. XXXX insofern korrigiert, als diese nunmehr in der Beurteilung als eine eigeständige Position angeführt wird. Allerdings erfolgt die Bewertung mit 20% mit dem lapidaren Hinweis auf fehlende aktuelle Laborbefunde. Die im Arztbrief „ XXXX noch als ausständig bezeichneten Werte werden nunmehr nachgereicht (Beilage./E). Als Grundlage für die Einschätzung wären erforderlichenfalls gern. § 4 EVO (Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010) Experten aus anderen Fachbereichen zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen gewesen. Dies wurde von der Sachverständigen nicht gemacht. Die Ausführungen von Frau Dr. XXXX zur Gangbeurteilung sind weder in ihrem Gutachten vom 10.8.2020, noch in ihrer Stellungnahme vom 11.11.2020 nachvollziehbar, da sie nicht die tatsächlichen Umstände wiedergeben. Bereits im Auszug aus der Krankengeschichte des Rehabilitationszentrums XXXX vom 9.6.2020 werden auf Seite 10 die nach wie vor bestehenden Defizite bei der Entlassung aufgelistet. Primär wird eine Gangbild- und Gangleistungsstörung angeführt. Darüber hinaus wird eine Vielzahl von weiteren Einschränkungen oder Beeinträchtigungen, wie auszugsweise: Völlige Bewegungseinschränkung am re. OSG und re. GZ-Grundgelenk, Bewegungseinschränkung der zweiten bis fünften Zehe rechts, Behinderung der tiefen Hocke, Einbeinstand rechts nur mit Anhalten möglich, Achsfehlstellung rechter Unterschenkel, Beinlängenverkürzung rechts und Fußverkürzung rechts, Sensibilitätsstörung am rechten äußeren Fußrand und streckseitig über der rechten Großzehe, Muskuläre Verspannungen rechts am Trapezius und der paravertebralen Muskulatur an der oberen BWS rechts und Aufhebung der Beweglichkeit am unteren Sprunggelenk rechts angeführt.Allerdings werden diese Defizite im dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt.Darüber hinaus wird auch im Schreiben von Herrn XXXX vom 8.10.2020 deutlich darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Sachverständigen Frau Dr. XXXX zur Gesamtmobilität nicht richtig und unvollständig ist.In der Stellungnahme vom 11.11.2020 geht die Sachverständige im Hinblick auf die eingebrachte Beschwerde offenbar davon aus, dass all die angeführten Defizite des Herrn XXXX durch die Versorgung mit einem orthopädischen Schuh ohnehin ausgeglichen sind. Dies entspricht aber nicht den Tatsachen. Tatsächlich ist es so, dass Herr XXXX , auch wenn der orthopädische Schuh getragen wird auf seinem rechten Bein keinesfalls freihändig stehen kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich wo anhalten kann und ist darüber hinaus mit Schmerzen verbunden. Die in der Stellungnahme angegebene Wegstrecke von 4km ist das absolute Maximum, das von Herrn XXXX und dies auch nur unter sehr starken Schmerzen zurückgelegt werden kann.Die Bewertung der Position 02.05.03 mit 30% wurde damit begründet, dass keine Schmerzmedikation erfolgt. Dies ist nicht nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass Fr. Dr. XXXX laut ihrem Gutachten vom 10.08.2020 (S. 2 und S.5) lediglich von einer Besserung der Schmerzen im rechten Fuß, insbesondere starkem Belastungsschmerz und auch von Schmerzen im Bereich der LWS bei längerem Stehen ausgehen musste, sodass die vorhandenen Schmerzen jedenfalls berücksichtigungswürdig sind.Letztendlich verweist die Sachverständige darauf, dass es aufgrund der nunmehrigen Anwendung der Einschätzungsverordnung zu einer unterschiedlichen Würdigung der Leiden kommen kann, wenn zuvor, wie auch hier im konkreten Fall, das Vorgutachten noch nach der Richtsatzverordnung erstellt wurde. Eine unterschiedliche Würdigung erfolgte auch tatsächlich hinsichtlich der koronaren Herzkrankheit und stellt einen Eingriff in bestehende Rechte dar, der darüber hinaus einer Überprüfung bedarf.“„Mit Bescheid vom 5.8.2013 wurde zuletzt festgestellt, dass der Grad der Behinderung von Herrn römisch 40 50 von 100 beträgt. Grundlage für diese Einschätzung war ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 27.5.2013 von Dr römisch 40 , Allgemeinmedizin. Dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2020 liegt ein Sachverständigengutachten, wobei die Begutachtung am 10.8.2020, von 13:40 Uhr bis 14:00 Uhr von Dr. römisch 40 (Allgemeinmedizin, Orthopädie) durchgeführt wurde, zu Grunde., Mit Schreiben vom 8.10.2020 hat sich Herr römisch 40 zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs geäußert. Bereits in diesem Schreiben wurde das Gutachten von Frau Dr. römisch 40 in einigen Punkten als unzulänglich beurteilt., Die Bewertung der Einschränkung der Nierenfunktion wurde zwar von Fr. Dr. römisch 40 insofern korrigiert, als diese nunmehr in der Beurteilung als eine eigeständige Position angeführt wird. Allerdings erfolgt die Bewertung mit 20% mit dem lapidaren Hinweis auf fehlende aktuelle Laborbefunde. Die im Arztbrief „ römisch 40 noch als ausständig bezeichneten Werte werden nunmehr nachgereicht (Beilage./E). Als Grundlage für die Einschätzung wären erforderlichenfalls gern. Paragraph 4, EVO (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) Experten aus anderen Fachbereichen zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen gewesen. Dies wurde von der Sachverständigen nicht gemacht. Die Ausführungen von Frau Dr. römisch 40 zur Gangbeurteilung sind weder in ihrem Gutachten vom 10.8.2020, noch in ihrer Stellungnahme vom 11.11.2020 nachvollziehbar, da sie nicht die tatsächlichen Umstände wiedergeben. Bereits im Auszug aus der Krankengeschichte des Rehabilitationszentrums römisch 40 vom 9.6.2020 werden auf Seite 10 die nach wie vor bestehenden Defizite bei der Entlassung aufgelistet. Primär wird eine Gangbild- und Gangleistungsstörung angeführt. Darüber hinaus wird eine Vielzahl von weiteren Einschränkungen oder Beeinträchtigungen, wie auszugsweise: Völlige Bewegungseinschränkung am re. OSG und re. GZ-Grundgelenk, Bewegungseinschränkung der zweiten bis fünften Zehe rechts, Behinderung der tiefen Hocke, Einbeinstand rechts nur mit Anhalten möglich, Achsfehlstellung rechter Unterschenkel, Beinlängenverkürzung rechts und Fußverkürzung rechts, Sensibilitätsstörung am rechten äußeren Fußrand und streckseitig über der rechten Großzehe, Muskuläre Verspannungen rechts am Trapezius und der paravertebralen Muskulatur an der oberen BWS rechts und Aufhebung der Beweglichkeit am unteren Sprunggelenk rechts angeführt., Allerdings werden diese Defizite im dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt., Darüber hinaus wird auch im Schreiben von Herrn römisch 40 vom 8.10.2020 deutlich darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Sachverständigen Frau Dr. römisch 40 zur Gesamtmobilität nicht richtig und unvollständig ist., In der Stellungnahme vom 11.11.2020 geht die Sachverständige im Hinblick auf die eingebrachte Beschwerde offenbar davon aus, dass all die angeführten Defizite des Herrn römisch 40 durch die Versorgung mit einem orthopädischen Schuh ohnehin ausgeglichen sind. Dies entspricht aber nicht den Tatsachen. Tatsächlich ist es so, dass Herr römisch 40 , auch wenn der orthopädische Schuh getragen wird auf seinem rechten Bein keinesfalls freihändig stehen kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich wo anhalten kann und ist darüber hinaus mit Schmerzen verbunden. Die in der Stellungnahme angegebene Wegstrecke von 4km ist das absolute Maximum, das von Herrn römisch 40 und dies auch nur unter sehr starken Schmerzen zurückgelegt werden kann., Die Bewertung der Position 02.05.03 mit 30% wurde damit begründet, dass keine Schmerzmedikation erfolgt. Dies ist nicht nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass Fr. Dr. römisch 40 laut ihrem Gutachten vom 10.08.2020 (S. 2 und S.5) lediglich von einer Besserung der Schmerzen im rechten Fuß, insbesondere starkem Belastungsschmerz und auch von Schmerzen im Bereich der LWS bei längerem Stehen ausgehen musste, sodass die vorhandenen Schmerzen jedenfalls berücksichtigungswürdig sind., Letztendlich verweist die Sachverständige darauf, dass es aufgrund der nunmehrigen Anwendung der Einschätzungsverordnung zu einer unterschiedlichen Würdigung der Leiden kommen kann, wenn zuvor, wie auch hier im konkreten Fall, das Vorgutachten noch nach der Richtsatzverordnung erstellt wurde. Eine unterschiedliche Würdigung erfolgte auch tatsächlich hinsichtlich der koronaren Herzkrankheit und stellt einen Eingriff in bestehende Rechte dar, der darüber hinaus einer Überprüfung bedarf.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40

Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376.

§41

Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41

Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43

Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45

Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2

Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3

Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3

Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3

Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4

Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4

Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründ

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