Obsah (20)
§ 28Art 133§ 45Art. 130§ 6§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlL517 2240238-1 Spruch, L517 2240238-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1 bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben und aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF stattgegeben und aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 10.07.2020—Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumsservice XXXX - SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)10.07.2020—Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumsservice römisch 40 - SMS, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) 30.09.2020—Erstellung eines allgemeinmedizinischen und neurologischen Sachverständigengutachtens; GdB 40 vH; Dauerzustand 14.10.2020—Parteiengehör 30.10.2020—Stellungnahme der bP 06.11.2020—Nachreichung von Befunden 20.11.2020—Nachreichung von Befunden 29.11.2020—Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen 07.12.2020—Bescheid der bB; Abweisung des Antrags vom 10.07.2020 auf die Ausstellung eines Behindertenpasses 16.12.2020—Beschwerde der bP 04.01.2021—Erstellung eines allgemeinmedizinischen und neurologischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage; GdB 40 vH; Dauerzustand; 15.01.2021—Parteiengehör 29.01.2021—Stellungnahme der bP und Nachreichung von Befunden 05.02.2021—Stellungnahme der bP und Nachreichung von Befunden 18.02.2021—Nachreichung von Befunden 09.03.2021—Beschwerdevorlage am BVwG 08.04.2021—Nachreichung von Befunden 26.04.2021—Nachreichung von Befunden 10.06.2021—Nachreichung von Befunden 07.12.2021—Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens; GdB 50 vH; Dauerzustand 15.12.2021—Nachreichung von Befunden 03.01.2022 –Parteiengehör 18.01.2022—Stellungnahme der bP 19.01.2022—Nachreichung von Befunden II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0.Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die römisch 40 Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Am 10.07.2020 stellte die bP den verfahrensgegenständlichen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB. In der Folge wurde am 30.09.2020 ein allgemeinmedizinisches und neurologisches Sachverständigengutachten erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH als Dauerzustand festgestellt. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: „Derzeitige Beschwerden: Aufgrund ihrer Depression war die Antragstellerin zwischenzeitlich stationär. Bis Anfang diesen Jahres ist es ihr nach dem stationären Aufenthalt eigentlich sehr gut ergangen. Jetzt klagt sie wieder vermehrt über Antriebs- und Lustlosigkeit. Sie ist in keiner Psychotherapie. Sie beklagt darüber hinaus Kreuzschmerzen mit gelegentlicher Schmerzmitteleinnahme sowie belastungsabhängige Knieschmerzen. Unverändert bestehen häufig Durchfälle unter laufender Therapie mit Humira. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Cymbalta, Quetiapin, Cal-D-Vita, Erycytol, Humira, Bisoprolol bei Bedarf. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mitgebrachter Befund, Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie, 28.09.2020.Mitgebrachter Befund, Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie, 28.09.2020. Diagnose: rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradig schwere Episode. Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent. Vorbekannter Tremor. Z. n. Magenbypass-OP. Colitis ulcerosa. Z. n. Tinnitus. MRT der LWS, Ambulatorium XXXX , 23.05.2020.MRT der LWS, Ambulatorium römisch 40 , 23.05.2020. Ergebnis: Tendenziell progrediente Diskopathie und Facettgelenksarthrosen von L3/4 bis L5/S1 mit zunehmender Einengung des linken Foramens durch Diskusprotrusion in L3/4. Sonst weitgehend unveränderter Einengung der Recessus und Foramina in L4/5 und L5/S1 bei bekannten links dorsalem nach intraforminal reichenden Diskusprolaps in L4/5 und dorsomedianem in L5/S1. Bezüglich der detaillierten Beschreibung der segmentalen Veränderungen wird auf obigen Befund verwiesen. MRT Knie rechts, Ambulatorium XXXX , 23.05.2020.MRT Knie rechts, Ambulatorium römisch 40 , 23.05.2020. Ergebnis: Komplexe Ruptur des degenerierten Innenmeniskushinterhornes im Bereich der dorsomedialen Kapselecke. Zweit- bis drittgradige Chondropathie im medialen femorotibialen und retropatellaren Kompartment. Mäßiggradiger Gelenkserguss. Ausgedehnte, offenbar proximal rupturierte Baker-Zyste. Arztbrief, KH XXXX XXXX , Abteilung für Orthopädie, 25.06.2020.Arztbrief, KH römisch 40 römisch 40 , Abteilung für Orthopädie, 25.06.2020. Diagnosen: Rupt. men. med. gen. dext. (Hinterhorn) Chondropathie Grad II med. Compartment und retropatellar rechts (1 x 1 cm)Chondropathie Grad römisch zwei med. Compartment und retropatellar rechts (1 x 1
- cm)Plica mediopatellaris rechts Chondropathia patellae Grad II linkes KnieChondropathia patellae Grad römisch zwei linkes Knie Plica mediopatellaris linkes Knie akutes ISG - Syndrom bds mehrsegmentale Spondylosteochondrose der LWS Colitis ulcerosa Z. n. Magenbypass-OP 2014 Diskusprolaps L V/S I 08/2018Diskusprolaps L V/S römisch eins 08/2018 Adnexzyste rechts art. Grenzwerthypertonie. Kurzarztbrief, KH XXXX , 19.06.2019.Kurzarztbrief, KH römisch 40 , 19.06.2019. Diagnosen: Alkoholabhängigkeitssyndrom Rezidiv. depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode Vorbekannter Tremor Z. n. Magenbypass-OP 2014 (Gewichtsabnahme 50
- kg)Colitis ulcerosa Erstdiagnose 09/2018 Z. n. Tinnitus Erstdiagnose 2007 Medikamentenunverträglichkeit: Mesalazin (Ekzem), Wirkungslosigkeit von Mirtazapin. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Adipös. Größe: 180,00 cm Gewicht: 95,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Vigilanz und Sprache: Patient wach und allseits orientiert. Unauffällige Spontansprache. Caput collum: HWS aktiv und passiv frei beweglich, kein Meningismus, kein Druckschmerz im Bereich der Nervenaustrittspunkte des Nervus trigeminus. Hirnnerven: Nervus olfactorius: Geruch anamnestisch o.B. Nervus opticus: Gesichtsfeldprüfung unauffällig, Visus o.B., Nervus oculomotorius, Nervus trochlearis und Nervus abducens: unauffällige Optomotorik, keine Ptose, keine horizontale oder vertikale Blicklähmung, kein Nystagmus. Auge in Primärposition. Pupillen bds. mittelweit, isokor und rund. Prompte, direkte und indirekte Lichtreaktion, erhaltene Konvergenzreaktion. Nervus trigeminus: Sensibilität im Gesicht o.B., Kornealreflex nicht geprüft, gut auslösbarer Masseterreflex. Nervus facialis: kein Facialisdefizit mimisch oder willkürlich Nervus vestibulocochlearis: Gehör subjektiv seitengleich, kein Nystagmus. Nervus glossopharyngeus, Nervus vagus: Seitengleiches Heben des Gaumensegels, Würgreflex auslösbar. Phonation o.B., keine Heiserkeit in der Stimme bemerkbar. Kehlkopf hebt und senkt sich regelrecht. Nervus accessorius: beidseits kräftige Muskulatur ohne Atrophie Nervus hypoglossus: Zunge wird gerade herausgestreckt. Zungenmotilität o.B., keine Faszikulationen. Obere Extremität: Trophik o.B., Tonus normal, grobe Kraft o.B. Kein Absinken im Armvorhalteversuch, keine Pronationstendenz. Muskeleigenreflexe beidseits mittellebhaft symmetrisch auslösbar (Bizepssehnenreflex, Radiusperiostreflex, Trizepssehnenreflex). Knips beidseits negativ. Untere Extremitäten: Trophik o.B., Tonus normal, grobe Kraft o.B. Kein Absinken im Beinvorhalteversuch. Muskeleigenreflexe beidseits mittellebhaft symmetrisch auslösbar (Patellarsehnenreflex, Achillessehnenreflex). Babinski beidseits negativ. Knie rechts: Krepitationen, frei beweglich Wirbelsäule: Finger-Boden-Abstand 40 cm, Lasegue bds. negativ, keine Einschränkung in der Lateralflexion. Sensibilität: Sensibilität in allen Qualitäten unauffällig. Prüfung der Koordination: Finger-Nase und Knie-Hacke-Versuch beidseits zielsicher, kein Hinweis für Ataxie. Eudiadochkinese Romberg und Unterberger Tretversuch unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Seiltänzergang und Einbeinstand sicher durchführbar. Status Psychicus: Wach und allseits orientiert, Stimmungslage wechselnd, Antrieb etwas reduziert, Affizierbarkeit in allen Skalenbereichen gegeben, keine suizidalen Gedanken, keine formale oder inhaltliche Denkstörung. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Depression Nach zwischenzeitlicher Verschlechterung mit stationärem Aufenthalt nunmehr erneut unter Medikation relativ stabil. Derzeit keine laufende Psychotherapie. Pos.Nr.03.06.01 GdB% 30 2. Darmentzündung (Colitis ulcerosa) Laufende Biologika Therapie (Romira), häufiger Stuhlgang, keine Schmerzen.Pos.Nr.07.04.05 GdB% 30 3. Abnützungen der Lendenwirbelsäule Aufgrund der radiologischen Veränderungen, kein neurologisches Defizit, negativer Nervendehnungstest bds., Schmerzmittel bei Bedarf.Pos.Nr.02.01.02 GdB% 30 4. Z. n. Meniskusoperation rechts, geringfügige Restbeschwerden Geringfügige Krepitationen, keine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit. Pos.Nr. 02.05.18 GdB%10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Pos. Nr. 1 wird durch die Pos. Nr. 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Die Pos. Nr. 4 ist nicht weiter erhöhend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z. n. Magenbypass-OP (beschwerdefrei). Eierstockzyste und AV Block I (kein Hinweis auf Funktionsstörung).Eierstockzyste und AV Block römisch eins (kein Hinweis auf Funktionsstörung). Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ist es nach zwischenzeitlicher Verschlechterung vom psychischer Seiter her wieder zu einer Stabilisierung gekommen. In Summe ergibt sich keine Änderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Vorgutachten. Zwischenzeitlich wurde die Patientin am rechten Knie operiert. Diese Tatsache wird mit eingeschätzt. Die restlichen Beschwerden sind unverändert vorhanden. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine. [X] Dauerzustand … „ Am 14.10.2020 wurde Parteiengehör gewährt und der bP die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. In der Folge gab die bP am 30.10.2020 folgende Stellungnahme ab: Sie möchte zum Sachverständigengutachten vom 14.10.2020 (Untersuchung am 28.09.2020 bei Dr. med.univ. XXXX ) welches sie am 22.10.2020 erhalten habe, folgendes berichtigen:1. Sie habe ihre Psychotherapie derzeit pausiert, da sie im März 2020 einen neuen Job angetreten habe und sie nicht gleich zu Beginn regelmäßig tagsüber zu Therapiestunden "ausfallen" wollte. Ihr sei ihr letzter Job nach 14 Jahren und 10 Monaten im XXXX - aufgrund ihrer längeren Krankenstände – im Juni 2019 gekündigt worden. Derzeit sei sie im Krankenhaus XXXX bei Frau OA Dr. XXXX in Betreuung, da sie die Antidepressiva nicht verstoffwechseln könne (vermutlich wegen der Magenbypass-OP 2014). Die Tablettenliste It. Befund vom 28.09.2020 habe sich mit 29.10.2020 bereits wieder geändert. Ihr sei gestern nur ein Rezept ausgehändigt worden. Wenn gewünscht reiche sie einen Befund von Fr. OA XXXX nach.2. Die anhaltenden Kreuzschmerzen habe sie seit Anfang des Jahres mit TÄGLICHER Schmerzmitteleinnahme (2x 500mg Metagelan) sowie WÖCHENTLICHER Neuraltherapie bei ihrem Hausarzt Dr. XXXX in XXXX erträglich gemacht. Der gestrige Termin bei Dr. XXXX sei leider - aufgrund der Corona-Situation - abgesagt bzw. verschoben worden. Eine Bestätigung über die Neuraltherapie werde sie nachreichen. Vielleicht haben ihre Facettengelenksarthrosen an der Wirbelsäule auch mit ihrem Knochenabbau im Oberkieferbereich zu tun: die bP habe nicht erwähnt, dass sie im Februar 2020 einen Knochenaufbau mit 3 Zahnimplantaten bekommen habe.3. Ihre chronische Darmentzündung habe sich mit Anfang des Jahres 2020 dahingehend verändert, dass sie im Alltag NICHT mehr ohne Einlagen auskomme und die häufigen Durchfälle schlechten Schlaf und ständige Erschöpfung zur Folge haben würden. Unternehmungen in der Freizeit habe sie im heurigen Jahr KEINE tätigen können.Zur Untersuchung durch Herrn Dr. XXXX möchte sie folgendes anmerken: er habe der bP im Liegen beide Beine bis ca. 55 Grad angehoben. Ansonsten sei es zu KEINEM körperlichen Kontakt gekommen Deshalb verstehe die bP die Punkte bei HWS "kein Druckschmerz im Bereich der Nervenaustrittspunkte" nicht. Weiters sei die bP von ihrem Umfeld immer angesprochen worden, ob sie Kreuzschmerzen habe, da ein "unauffälliges Gangbild" schon seit 20 Jahren nicht mehr möglich sei. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: durch die 2-wöchige Spritze "Humira" sei ihr Immunsystem sehr wohl geschwächt und man könne nicht von "Es liegt keine Erkrankung des Immunsystems vor" sprechen. Da die bP ihren Allgemeinzustand nicht als "GUT" bezeichnen würde, bitte sie um eine nochmalige Prüfung bzw. Untersuchung von einem anderen Arzt.In der Folge gab die bP am 30.10.2020 folgende Stellungnahme ab: Sie möchte zum Sachverständigengutachten vom 14.10.2020 (Untersuchung am 28.09.2020 bei Dr. med.univ. römisch 40 ) welches sie am 22.10.2020 erhalten habe, folgendes berichtigen:, 1. Sie habe ihre Psychotherapie derzeit pausiert, da sie im März 2020 einen neuen Job angetreten habe und sie nicht gleich zu Beginn regelmäßig tagsüber zu Therapiestunden "ausfallen" wollte. Ihr sei ihr letzter Job nach 14 Jahren und 10 Monaten im römisch 40 - aufgrund ihrer längeren Krankenstände – im Juni 2019 gekündigt worden. Derzeit sei sie im Krankenhaus römisch 40 bei Frau OA Dr. römisch 40 in Betreuung, da sie die Antidepressiva nicht verstoffwechseln könne (vermutlich wegen der Magenbypass-OP 2014). Die Tablettenliste römisch eins t. Befund vom 28.09.2020 habe sich mit 29.10.2020 bereits wieder geändert. Ihr sei gestern nur ein Rezept ausgehändigt worden. Wenn gewünscht reiche sie einen Befund von Fr. OA römisch 40 nach., 2. Die anhaltenden Kreuzschmerzen habe sie seit Anfang des Jahres mit TÄGLICHER Schmerzmitteleinnahme (2x 500mg Metagelan) sowie WÖCHENTLICHER Neuraltherapie bei ihrem Hausarzt Dr. römisch 40 in römisch 40 erträglich gemacht. Der gestrige Termin bei Dr. römisch 40 sei leider - aufgrund der Corona-Situation - abgesagt bzw. verschoben worden. Eine Bestätigung über die Neuraltherapie werde sie nachreichen. Vielleicht haben ihre Facettengelenksarthrosen an der Wirbelsäule auch mit ihrem Knochenabbau im Oberkieferbereich zu tun: die bP habe nicht erwähnt, dass sie im Februar 2020 einen Knochenaufbau mit 3 Zahnimplantaten bekommen habe., 3. Ihre chronische Darmentzündung habe sich mit Anfang des Jahres 2020 dahingehend verändert, dass sie im Alltag NICHT mehr ohne Einlagen auskomme und die häufigen Durchfälle schlechten Schlaf und ständige Erschöpfung zur Folge haben würden. Unternehmungen in der Freizeit habe sie im heurigen Jahr KEINE tätigen können., Zur Untersuchung durch Herrn Dr. römisch 40 möchte sie folgendes anmerken: er habe der bP im Liegen beide Beine bis ca. 55 Grad angehoben. Ansonsten sei es zu KEINEM körperlichen Kontakt gekommen Deshalb verstehe die bP die Punkte bei HWS "kein Druckschmerz im Bereich der Nervenaustrittspunkte" nicht. Weiters sei die bP von ihrem Umfeld immer angesprochen worden, ob sie Kreuzschmerzen habe, da ein "unauffälliges Gangbild" schon seit 20 Jahren nicht mehr möglich sei. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: durch die 2-wöchige Spritze "Humira" sei ihr Immunsystem sehr wohl geschwächt und man könne nicht von "Es liegt keine Erkrankung des Immunsystems vor" sprechen. Da die bP ihren Allgemeinzustand nicht als "GUT" bezeichnen würde, bitte sie um eine nochmalige Prüfung bzw. Untersuchung von einem anderen Arzt. Am 06.11.2020 und am 20.11.2020 reichte die bP mehrere Befunde nach. Am 29.11.2020 gab der medizinische Sachverständige, der das Gutachten vom 30.09.2020 erstellte folgende Stellungnahme ab, in der er sich mit den neu vorgelegten Befunden der bP auseinandersetzte: „Bei dem neu eingebrachten Befund werden radiologische Diagnosen angeführt sowie Therapien im Sinne von neuraltherapeutischen Infiltrationen. Eine fixe medikamentöse Therapie liegt nach Angabe der Antragstellerin nur mit Medikamenten der WHO Stufe 1 vor, sodass in Kombination mit fehlenden neurologischen Ausfallssymptomen sowie einem negativen Nervendehnungsschmerz eine höhere Einstufung dieser Einzelposition nicht gerechtfertigt ist. Nachgereicht wird auch noch ein Rezept mit Wellbutrin und Dominal ohne weitere psychiatrische Stellungnahme.“ Im Anschluss wurde am 07.12.2020 der Bescheid der bB erlassen und der Antrag vom 10.07.2020 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle die bP nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Rechtsgrundlage waren §§ 40, 41, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) in der jeweils geltenden Fassung.Begründend wurde ausgeführt: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
§ 45Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der b
P mit Schreiben vom 14.10.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer Stellungnahme vom 30.10.2020 sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet worden. Die ergänzende Stellungnahme vom 29.11.2020 werde in der Beilage übermittelt. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.Im Anschluss wurde am 07.12.2020 der Bescheid der bB erlassen und der Antrag vom 10.07.2020 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle die bP nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Rechtsgrundlage waren Paragraphen 40, 41,, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) in der jeweils geltenden Fassung., Begründend wurde ausgeführt: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der bP mit Schreiben vom 14.10.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer Stellungnahme vom 30.10.2020 sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet worden. Die ergänzende Stellungnahme vom 29.11.2020 werde in der Beilage übermittelt. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Am 16.12.2020 erhob die bP Beschwerde.: Sie möchte nochmals darauf hinweisen, dass Herr Dr. XXXX den weiteren Befund von Frau OA XXXX vom 06.11.2020 in seiner Stellungnahme nicht berücksichtigt habe (es sei nur das Rezept der Tablettenumstellung erwähnt worden) Am 16.12.2020 erhob die bP Beschwerde.: Sie möchte nochmals darauf hinweisen, dass Herr Dr. römisch 40 den weiteren Befund von Frau OA römisch 40 vom 06.11.2020 in seiner Stellungnahme nicht berücksichtigt habe (es sei nur das Rezept der Tablettenumstellung erwähnt worden) In weiterer Folge wurde am 04.01.2021 ein allgemeinmedizinisches und neurologisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom gleichen Gutachter der auch das Gutachten vom 30.09.2020 verfasste, erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH als Dauerzustand festgestellt. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf:„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):In weiterer Folge wurde am 04.01.2021 ein allgemeinmedizinisches und neurologisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom gleichen Gutachter der auch das Gutachten vom 30.09.2020 verfasste, erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH als Dauerzustand festgestellt. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf:, „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ambulanzbericht Psychiatrie Dr. XXXX , 6.11.2020Ambulanzbericht Psychiatrie Dr. römisch 40 , 6.11.2020 Diagnose: Rezidivierend depressive Störung, ggw. mittelgradig schwere Episode (F33.1) Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent (F10.2) Vorbekannter Tremor Z. n. Magen-Bypass-OP
(2014), Gewichtsabnahme von 50 kg Colitis ulcerosa SD: 09/2018 Z. n. Tinnitus ED: 2007 Ärztliche Bestätigung Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, 5.11.2020Ärztliche Bestätigung Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, 5.11.2020 Hiermit wird bestätigt, dass Frau XXXX , geb XXXX , an Facettgelenksarthrosen LIV/LV und LV/SI, einem Diskusprolaps LIV/LV. Diskusprotrusionen und rez. ISG Blockaden rechtsseitig leidet. Sie erhält deshalb regelmäßig bei mir neuraltherapeutische Infiltrationen, der Beginn der Therapien war 2016.Hiermit wird bestätigt, dass Frau römisch 40 , geb römisch 40 , an Facettgelenksarthrosen LIV/LV und LV/SI, einem Diskusprolaps LIV/LV. Diskusprotrusionen und rez. ISG Blockaden rechtsseitig leidet. Sie erhält deshalb regelmäßig bei mir neuraltherapeutische Infiltrationen, der Beginn der Therapien war
- Histologischer Befund Gastroskopie, 2.10.2020, XXXX PathologieHistologischer Befund Gastroskopie, 2.10.2020, römisch 40 Pathologie Magenschleimhautbiopsien vom Corpustyp sowie der Corpus-Antrum-Grenze mit einer chronisch inaktiven Typ C-Gastritis mit foveolärer Hyperplasie. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Cymbalta, Quetiapin, Cal-D-Vita, Erycytol, Humira ( laut Ambulanzbericht Dr. XXXX ). Metagelan 2x 500 mg (laut Antragstellerin ) NeuraltherapieCymbalta, Quetiapin, Cal-D-Vita, Erycytol, Humira ( laut Ambulanzbericht Dr. römisch 40 ). Metagelan 2x 500 mg (laut Antragstellerin ) Neuraltherapie Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
- Depression Regelmäßige Facharztkontrollen, soziale Integration gegeben, berufstätig, keine Psychotherapie Pos.Nr.03.06.01 GdB% 30
- Darmentzündung (Colkitis ulcerosa ) Laufende Biologika Therapie (Humira), häufiger Stuhlgang, Verwendung von Einlagen Pos.Nr.07.04.05 GdB% 30
- Abnützungen der Lendenwirbelsäule WHO I Medikamente, wiederholte Neuraltherapie, keine neurologischen Ausfallssymptome Pos.Nr.02.01.02 GdB% 30WHO römisch eins Medikamente, wiederholte Neuraltherapie, keine neurologischen Ausfallssymptome Pos.Nr.02.01.02 GdB% 30
- Z.n. Meniskusoperation rechts Krepitationen laut Vorbefund, keine Funktionseinschränkung Pos.Nr.02.05.18 GdB% 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Position 1 wird durch Position 2 und 3 gemeinsam um 1 Stufe erhöht. Pos. 4 ist aufgrund der Geringfügigkeit nicht erhöhend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z. n. Magenbypass-OP (beschwerdefrei). Eierstockzyste und AV Block I (kein Hinweis auf Funktionsstörung).Eierstockzyste und AV Block römisch eins (kein Hinweis auf Funktionsstörung). Chronisch inaktive Typ C-Gastritis (keine Therapie ) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA ist es zu keiner Änderung des Gesundheitszustandes gekommen. Die neu eingereichten Befunde werden gewürdigt Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der GdB bleibt gleich mit 40% [X] Dauerzustand … Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 30 v.H. Begründung: Colitis ulcerosa“ Am 15.01.2021 wurde Parteiengehör gewährt. Die bP übermittelte am 29.01.2021 zwei weitere Befunde und gab an, dass sie eine Bestätigung der XXXX zur laufenden Psychotherapie (Wiederaufnahme am Mittwoch, 20.02.2021) nachreiche, da sie aufgrund der „Videotherapie“ nicht persönlich zu Frau XXXX komme. Dies erhalte sie in den nächsten Tagen per Post. Die bP übermittelte am 29.01.2021 zwei weitere Befunde und gab an, dass sie eine Bestätigung der römisch 40 zur laufenden Psychotherapie (Wiederaufnahme am Mittwoch, 20.02.2021) nachreiche, da sie aufgrund der „Videotherapie“ nicht persönlich zu Frau römisch 40 komme. Dies erhalte sie in den nächsten Tagen per Post. Am 05.02.2021 reichte die bP die angekündigte Therapiebestätigung nach. Weiters habe sie die Überweisung MR der gesamten Wirbelsäule ergänzt. Der Termin sei am Sonntag, 14.02.2021 um 11:30 Uhr. Ein weiterer Orthopädischer Ambulanztermin im Krankenhaus XXXX sei für Donnerstag 11.03.2021 um 8:40 Uhr vereinbart. Am 05.02.2021 reichte die bP die angekündigte Therapiebestätigung nach. Weiters habe sie die Überweisung MR der gesamten Wirbelsäule ergänzt. Der Termin sei am Sonntag, 14.02.2021 um 11:30 Uhr. Ein weiterer Orthopädischer Ambulanztermin im Krankenhaus römisch 40 sei für Donnerstag 11.03.2021 um 8:40 Uhr vereinbart. Am 18.02.2021 reichte die bP zwei weitere Befunde nach. Am 09.03.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Am 08.04.2021, am 26.04.2021 und am 10.06.2021 reichte die bP weitere Befunde nach. Am 07.12.2021 wurde im Auftrag des BVwG ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH als Dauerzustand festgestellt. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „Derzeitige Beschwerden:Die Patientin kommt alleine mit dem eigenen Fahrzeug und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Sie berichtet über Schmerzen in der LWS mit Ausstrahlung teilweise rechts bis zum Kniegelenk. Die Gehstrecke wird mit 15-20 Minuten angegeben-1 Stockwerk kann sie überwinden. Gehbehelfe werden keine verwendet. Seit 10/ 2021 habe sie vermehrt Koliken links abdominell. Es bestehen aber derzeit keine Blutbeimengungen im Stuhl oder eine Dairrhoe. Derzeit sei sie eher obstipiert. Weiter berichtet sie über rezidivierende depressive Perioden mit Schlaflosigkeit und Gedankenkreisen. Sie sei jeden Tag müde und „abgespannt“ und verwendet das Wochenende ausschließlich zur Regeneration. Weiter berichtet sie noch über Stalking von einem Bekannten, der eine Beziehung mit ihr möchte. Weitere Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen werden auch auf Nachfrage nicht angegeben.Am 07.12.2021 wurde im Auftrag des BVwG ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH als Dauerzustand festgestellt. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „Derzeitige Beschwerden:, Die Patientin kommt alleine mit dem eigenen Fahrzeug und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Sie berichtet über Schmerzen in der LWS mit Ausstrahlung teilweise rechts bis zum Kniegelenk. Die Gehstrecke wird mit 15-20 Minuten angegeben-1 Stockwerk kann sie überwinden. Gehbehelfe werden keine verwendet. Seit 10/ 2021 habe sie vermehrt Koliken links abdominell. Es bestehen aber derzeit keine Blutbeimengungen im Stuhl oder eine Dairrhoe. Derzeit sei sie eher obstipiert. Weiter berichtet sie über rezidivierende depressive Perioden mit Schlaflosigkeit und Gedankenkreisen. Sie sei jeden Tag müde und „abgespannt“ und verwendet das Wochenende ausschließlich zur Regeneration. Weiter berichtet sie noch über Stalking von einem Bekannten, der eine Beziehung mit ihr möchte. Weitere Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen werden auch auf Nachfrage nicht angegeben. Behandlungen/Medikamente/ Hilfsmittel Dauermedikation: Pantoprazol, Cymbalta, Inderal, Bisoprolol, Suprdyn, Calciduran,Trittico, Dominal, Erycytol, Humira, PsychotherapieBedarfsmedikation: Paracetamol, Novalgin, Atarax, Schmerzinfisionen und InfiltrationenDauermedikation: Pantoprazol, Cymbalta, Inderal, Bisoprolol, Suprdyn, Calciduran,Trittico, Dominal, Erycytol, Humira, Psychotherapie, Bedarfsmedikation: Paracetamol, Novalgin, Atarax, Schmerzinfisionen und Infiltrationen Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl.Datumsangabe):Vorgutachten (EVO) , 04.01.2021 Facharzt für Neurologie , GdB: 40% , DZ, ZE:30%.Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl.Datumsangabe):, Vorgutachten (EVO) , 04.01.2021 Facharzt für Neurologie , GdB: 40% , DZ, ZE:30%. Ärztliche Bestätigung, Arzt für Allgemeinmedizin,05.11.2020 Auszug: Die Patientin leidet an Facettengelenksarthrosen L4/L5 und L5/S
- Es liegt ein Diskusprolaps L4/L5 vor. Weiter habe sie Discusprotrusionen und rezidivierende ISG –Blockaden rechtsseitig. Sie erhält deshalb regelmäßig bei mir neuraltherapeutische Infiltrationen. Der Beginn der Therapien war
- Fachärztliche Stellungnahme, 22.01.2021, Krankenhaus- XXXX , Abteilung für Psychiatrie.Diagnose: 1.Depression.Auszug: Aufgrund der multiplen somatischen und psychiatrischen Beschwerdesymptomatik wurde von der Patientin die angeratene psychotherapeutische Therapie wieder aufgenommen. Alle übrigen im Akt vorliegenden Befunde wurden eingesehen und in die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung mit einbezogen. Fachärztliche Stellungnahme, 22.01.2021, Krankenhaus- römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie., Diagnose: , 1.Depression., Auszug: Aufgrund der multiplen somatischen und psychiatrischen Beschwerdesymptomatik wurde von der Patientin die angeratene psychotherapeutische Therapie wieder aufgenommen. , Alle übrigen im Akt vorliegenden Befunde wurden eingesehen und in die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung mit einbezogen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Altersgemäßer Allgemeinzustand, Ernährungszustand: Adipöser Ernährungszustand, Größe: 178 cm Gewicht: 103 kg Klinischer Status-Fachstatus: Kopf/Hals: HNAP :frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen: Bildschirmbrille, Hören: altersgemäß, Zahnstatus: saniert (Implantate) Thorax/Lunge: knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG’s auskultierbar, Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent,Abdomen: Bauchdecke weich, über dem Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar,Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA:40 cm, Dreh- und Kippbewegung in der LWS endlagig eingeschränkt, schmerzhaft, KS und DS entlang der LWS auslösbar, aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage: rechts 30°, links 60°,Obere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Nacken- und Schürzengriff beidseits durchführbar,Kopf/Hals: HNAP :frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen: Bildschirmbrille, Hören: altersgemäß, Zahnstatus: saniert (Implantate) , Thorax/Lunge: knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG’s auskultierbar, , Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent,, Abdomen: Bauchdecke weich, über dem Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar,, Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA:40 cm, Dreh- und Kippbewegung in der LWS endlagig eingeschränkt, schmerzhaft, KS und DS entlang der LWS auslösbar, aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage: rechts 30°, links 60°,, Obere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Nacken- und Schürzengriff beidseits durchführbar, Untere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und motorischen Ausfälle vorhanden, anamnestisch angegebene pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in den rechten Oberschenkel, Gefäßstatus: periphere Gefäße beiderseits gut tastbar,Haut: altersgemäße Hautstruktur,Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und motorischen Ausfälle vorhanden, anamnestisch angegebene pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in den rechten Oberschenkel, , Gefäßstatus: periphere Gefäße beiderseits gut tastbar,, Haut: altersgemäße Hautstruktur, Nikotin:0 Alkohol:0, Gesamtmobilität-Gangbild: Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt-Gehstrecke von 300-400m ist möglich (Anamnese: 15-20 Minuten). Einbeinstand beidseits durchführbar. Zehen- und Fersengang beidseits nicht möglich. Das Gangbild ist normalschrittig und sicher. Status Psychicus:Patientin allseits orientiert. Antrieb vermindert. Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich geringgradig eingeschränkt. Ductus kohärent. Derzeit keine pathologischen Denkinhalte vorhanden. Subdepressives Zustandsbild mit Antriebslosigkeit, Freud- und Lustlosigkeit. Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (Stalkingsymptomatik)Status Psychicus:, Patientin allseits orientiert. Antrieb vermindert. Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich geringgradig eingeschränkt. Ductus kohärent. Derzeit keine pathologischen Denkinhalte vorhanden. Subdepressives Zustandsbild mit Antriebslosigkeit, Freud- und Lustlosigkeit. Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (Stalkingsymptomatik) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
- Depression-Somatisierungsstörung –Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung. Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40% -Antriebslosigkeit-Gedankenkreisen-Antidepressive Medikation-Psychotherapie. Pos.Nr.03.06.01 GdB% 40
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (LWS)-Diskusprolaps L4/L5 –Diskusprotrusionen und ISG –Blockade. Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 30%-Degenerative Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik- Andauernder Therapiebedarf mit Infiltrationen und Analgetikaeinnahme. Pos.Nr. 02.01.02 GdB% 30
- Colitis ulcerosa (ED: 09/2018).Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 30% -Schubweiser Verlauf mit Diarrhöen. Pos.Nr.07.04.05 GdB%
- Colitis ulcerosa (ED: 09 aus 2018,)., Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 30% -Schubweiser Verlauf mit Diarrhöen. Pos.Nr.07.04.05 GdB% 30
- Zustand nach Meniskusoperation rechtes Kniegelenk (06/2020).
- Zustand nach Meniskusoperation rechtes Kniegelenk (06 aus 2020,). Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 10%-Geringgradige Funktionseinschränkungen im Alltag. Pos.Nr.02.05.18 GdB%10, Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 10%-Geringgradige Funktionseinschränkungen im Alltag. Pos.Nr.02.05.18 GdB%10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:Position 1 als Hauptdiagnose- Depression- wird durch die Positionen 2 und 3 zusätzlich um 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 50% gesteigert. Durch beide Erkrankungen kommt es zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes. Position 4 hat keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die übrigen Diagnosen und steigert daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:, Position 1 als Hauptdiagnose- Depression- wird durch die Positionen 2 und 3 zusätzlich um 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 50% gesteigert. Durch beide Erkrankungen kommt es zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes. Position 4 hat keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die übrigen Diagnosen und steigert daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen zur Einstufung vor. Zustand nach Magenbypass –Operation: Derzeit liegen keine einstufungsrelevanten Funktionsstörungen vor. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten wurde die psychische Erkrankung aufgrund der klinischen Untersuchung höher bewertet. Die übrigen Erkrankungen sind unverändert. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Festlegung des Gesamtgrades der Behinderung nunmehr mit 50% (Vorgutachten 40%). Im Vordergrund steht die chronische depressive Symptomatik. [X] Dauerzustand Zusatzeintragung: D3: Colitis ulcerosa, 30%.“ Am 15.12.2021 reichte die bP erneut Befunde nach. Diese Befunde wurden teilweise nach der Begutachtung vom 02.12.2021 für das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 07.12.2021 erstellt. Die Befunde betreffen die Colitis ulcerosa Erkrankung der bP. Auszug: „Zusammenfassung des Aufenthalts: Die Patientin kommt zur Abklärung postprandial auftretender stechender, teilweise krampfartiger diffuser Bauchschmerzen seit einigen Wochen. Es besteht eine bekannte chronisch entzündliche Darmerkrankung, diesbezüglich ist die Patientin in internistischer Behandlung. Weiters wurde rezent eine Umwandlungsoperation in einen Roux-Y-Gastric-Bypass im Oktober in XXXX durchgeführt. Es kommt zu einem doch deutlichen Anstieg der Entzündungsparameter, eine i.v.Antibiose mit Tazonam wird begonnen. In der durchgeführten CT-Abdomen –Untersuchung keine Auffälligkeiten, kein entzündlicher Fokus, kein Ileusbild. Im Verlauf kommt es wieder zu einer raschen Normalisierung der Entzündungsparameter. Die Patientin ist nahezu beschwerdefrei. Der CRP-Fokus bleibt unklar. Die durchgeführte Oesophagogastroskopie zeigt einen unauffälligen Situs nach Gastric-Bypass, die durchgeführte Coloskopie eine geringgradige chron. Colitis. Der ergänzende Ultraschall, insbesondere im Hinblick auf die Gallenblase, zeigt keine Auffälligkeiten. Es erfolgt bei inzwischen klinisch unauffälligem Bild und normalisierten Laborparametern noch eine ergänzende internistische Vorstellung im Hinblick auf die chronisch entzündliche Darmerkrankung, weiters eine Ernährungsberatung. Die Patientin kann am 10.12.2021 wieder aus dem stationären Aufenthalt entlassen werden.“Auszug: „Zusammenfassung des Aufenthalts: Die Patientin kommt zur Abklärung postprandial auftretender stechender, teilweise krampfartiger diffuser Bauchschmerzen seit einigen Wochen. Es besteht eine bekannte chronisch entzündliche Darmerkrankung, diesbezüglich ist die Patientin in internistischer Behandlung. Weiters wurde rezent eine Umwandlungsoperation in einen Roux-Y-Gastric-Bypass im Oktober in römisch 40 durchgeführt. Es kommt zu einem doch deutlichen Anstieg der Entzündungsparameter, eine i.v.Antibiose mit Tazonam wird begonnen. In der durchgeführten CT-Abdomen –Untersuchung keine Auffälligkeiten, kein entzündlicher Fokus, kein Ileusbild. Im Verlauf kommt es wieder zu einer raschen Normalisierung der Entzündungsparameter. Die Patientin ist nahezu beschwerdefrei. Der CRP-Fokus bleibt unklar. Die durchgeführte Oesophagogastroskopie zeigt einen unauffälligen Situs nach Gastric-Bypass, die durchgeführte Coloskopie eine geringgradige chron. Colitis. Der ergänzende Ultraschall, insbesondere im Hinblick auf die Gallenblase, zeigt keine Auffälligkeiten. Es erfolgt bei inzwischen klinisch unauffälligem Bild und normalisierten Laborparametern noch eine ergänzende internistische Vorstellung im Hinblick auf die chronisch entzündliche Darmerkrankung, weiters eine Ernährungsberatung. Die Patientin kann am 10.12.2021 wieder aus dem stationären Aufenthalt entlassen werden.“ Am 03.01.2022 wurde Parteiengehör gewährt und der bP das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 07.12.2021 übermittelt. Am 18.01.2022 gab die bP folgende Stellungnahme ab: …“Stellung nehmend zur Beweisaufnahme von Dr. XXXX am 02.12.2021 möchte ich folgendes ergänzen:Seite 4:Die Patientin wurde von ihrem Vater mit dem Privatauto gefahren - eine selbständige Anreise mit dem eigenen PKW war aufgrund der Koliken und Schmerzen seit der UmwandlungsOP des Magens am 4.10.2021 nicht möglich.Seite 10, Punkt 1:Aktuell weiterhin bestehende Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) aufgrund der Koliken. Stationäre Behandlung vom
- bis 10.12.2021 im Krankenhaus XXXX .Ambulante Behandlung im Krankenhaus XXXX am 17.12.2021Euro-Key und Parkausweis wegen Koliken sowie Flatulenzen und schubweisen Diarrhöen gewünscht (zur "Umkleidemöglichkeit" im Auto)Seite 11, Punkt 2a:Stuhlinkontinenz von 9/2018 bis dato dauerhaft und ständiges Tragen von Einlagen erforderlich. Reservewäsche immer (im Auto bzw. Handtasche) dabei.Seit 11.1.2022 stationärer und lfd. Aufenthalt in der Klinik für Psychische Gesundheit. Tablettenumstellung auf ESKETAMIN Spravato Nasenspray.Befunde von KH XXXX und KH XXXX versuche ich noch im Krankenhaus einscannen zu lassen und nachzureichen. Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.“ …“Stellung nehmend zur Beweisaufnahme von Dr. römisch 40 am 02.12.2021 möchte ich folgendes ergänzen:, Seite 4:, Die Patientin wurde von ihrem Vater mit dem Privatauto gefahren - eine selbständige Anreise mit dem eigenen PKW war aufgrund der Koliken und Schmerzen seit der UmwandlungsOP des Magens am 4.10.2021 nicht möglich., Seite 10, Punkt 1:, Aktuell weiterhin bestehende Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) aufgrund der Koliken. Stationäre Behandlung vom
- bis 10.12.2021 im Krankenhaus römisch 40 ., Ambulante Behandlung im Krankenhaus römisch 40 am 17.12.2021, Euro-Key und Parkausweis wegen Koliken sowie Flatulenzen und schubweisen Diarrhöen gewünscht (zur "Umkleidemöglichkeit" im Auto), Seite 11, Punkt 2a:, Stuhlinkontinenz von 9 aus 2018, bis dato dauerhaft und ständiges Tragen von Einlagen erforderlich. Reservewäsche immer (im Auto bzw. Handtasche) dabei., Seit 11.1.2022 stationärer und lfd. Aufenthalt in der Klinik für Psychische Gesundheit. Tablettenumstellung auf ESKETAMIN Spravato Nasenspray., Befunde von KH römisch 40 und KH römisch 40 versuche ich noch im Krankenhaus einscannen zu lassen und nachzureichen. , Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.“ , Am 19.01.2022 reichte die bP zwei Befunde nach, welche ihre colitis ulcerosa Erkrankung betreffen. 2.0.Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 07.12.2021 (Allgemeinmediziner) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Laut diesem Gutachten besteht bei der bP als führendes Leiden eine Depression bzw Somatisierungsstörung. Die bP leidet an einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung. Sie leidet an Antriebslosigkeit und Gedankenkreisen. Eine antidepressive Medikation und Psychotherapie werden in Anspruch genommen. Das Leiden wurde unter der Positionsnummer 03.06.01, welche depressive Störungen leichten Grades erfasst, eingeschätzt. Der Sachverständige stufte die der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40 vH ein. Dazu wird in der Eischätzungsverordnung ausgeführt: „40%: Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung, vorwiegend geändertes Freizeitverhalten“ Die bP nimmt laut dem Sachverständigengutachten als Dauermedikation Cymbalta ein. Cymbalta wird bei Erwachsenen verwendet zur Behandlung von depressiven Erkrankungen und generalisierter Angststörung (dauerhaftes Gefühl von Angst oder Nervosität) (Quelle:Cymbalta® 30 mg/- 60 mg magensaftresistente Hartkapseln - PatientenInfo-Service) Weiters nimmt die bP Trittico ein. Dieses Arzneimittel wird angewendet zur Behandlung von Depressionen verschiedenster Ursachen mit oder ohne Angststörungen oder Schlafstörungen. (Quelle:Trittico retard 150 mg - Tabletten - Gebrauchsinformation (medikamio.com)) Die Einstufung des führenden Leidens mit dem oberen Rahmensatz von 40 vH erfolgte nach Ansicht des erkennenden Gerichts schlüssig und nachvollziehbar. Die bP benötigt eine antidepressive Medikation mit Cymbalta und Trittico und nimmt überdies eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Als weiteres Leiden wurden degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt. Die bP leidet an einem (LWS)-Diskusprolaps, L4/L5 –Diskusprotrusionen und einer ISG –Blockade. Die Erkrankung wurde unter der Positionsnummer 02.01.02, welche Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades erfasst, mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Möglich wäre eine Einstufung innerhalb eines Rahmensatzes von 30-40 vH. Der Sachverständige begründete die Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 30 vH folgendermaßen: „Degenerative Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik- Andauernder Therapiebedarf mit Infiltrationen und Analgetikaeinnahme“ In der Einschätzungsverordnung wird betreffend einem GdB von 30 vH ausgeführt: „Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika“ Laut dem Sachverständigengutachten nimmt die bP bedarfsweise die Schmerzmedikamente Paracetamol und Novalgin ein. Weiters erhält sie Schmerzinfusionen und Infiltrationen. Nach Ansicht des ho. Gerichts erfolgte die Einschätzung des Leidens in schlüssiger, nachvollziehbarer Weise im Einklang mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen. Die bP leidet überdies an Colitis ulcerosa. Es liegt ein schubweiser Verlauf mit Diarrhöen vor. Die Erkrankung wurde unter der Positionsnummer 07.04.05, welche chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen erfasst, mit einem GdB von 30 vH eingeschätzt. Es ist eine Einstufung innerhalb eines Rahmensatzes von 30-40 vH möglich. In der EVO wird bezüglich eines GdB von 30 vH ausgeführt: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein-und Ernährungszustandes“ Diese Ausführungen entsprechen den gesundheitlichen Einschränkungen der bP, weshalb die Einstufung des Leidens korrekt erfolgte. Abschließend wurde bei der bP ein Zustand nach Meniskusoperation rechtes Kniegelenk diagnostiziert. Dieses Leiden wurde unter der Positionsnummer 02.05.18 mit einem GdB von 10 vH eingeschätzt. Diese Positionsnummer erfasst Funktionseinschränkungen geringen Grades des Kniegelenks einseitig und es ist eine Einstufung des GdB innerhalb eines Rahmensatzes von 10-20 vH möglich. Laut dem Sachverständigen bestehen bei der bP geringgradige Funktionseinschränkungen im Alltag. Im Ergebnis war die Einschätzung des Leidens korrekt. Der Gutachter stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH fest und begründete diesen folgendermaßen: „Position 1 als Hauptdiagnose- Depression- wird durch die Positionen 2 und 3 zusätzlich um 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 50% gesteigert. Durch beide Erkrankungen kommt es zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes. Position 4 hat keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die übrigen Diagnosen und steigert daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.“ Diese Begründung ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es werden alle bei der bP festgestellten Leiden umfassend berücksichtigt. Der medizinische Sachverständige gab auch eine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten ab. Die psychische Erkrankung sei aufgrund der klinischen Untersuchung höher bewertet worden. Die übrigen Erkrankungen seien unverändert. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Es wurden von der bP am 15.12.2021 Befunde nachgereicht. Diese Befunde wurden teilweise nach der Begutachtung am 02.12.2021 für das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 07.12.2021 erstellt. Die Befunde betreffen die Colitis ulcerosa Erkrankung der bP, welche jedoch im Rahmen des Gutachtens vom 07.12.2021 umfassend berücksichtigt wurde. Die vorgelegten Befunde führen zu keiner Änderung der Gesamtbeurteilung des Grades der Behinderung. Auch die am 18.01.2022 von der bP eingebrachte Stellungnahme und die am 19.01.2022 vorgelegten Befunde, betreffend die Colotis ulcerosa Erkrankung führen nicht zu einer Änderung der Gesamtbeurteilung des Grades der Behinderung. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 18.01.2022 gewünschten Ausstellung eines Parkausweises und des Euro- Key ist darauf hinzuweisen, dass vom ho.Gericht mangels Vorliegens eines diesbezüglichen Antrags und einer daraufhin ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht abgesprochen werden kann. Die Unterlagen werden, sofern sie sich nicht auf die Beschwerdevorbringen, welche vom BVwG zu entscheiden sind, an das Sozialministeriumsservice als zuständige Behörde weitergeleitet. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
diesem Gutachten (vom 07.12.2021) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen. 3.0.Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 9Abs 1 Vw
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war. Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor. Die sonstigen Voraussetzungen, welche Paragraph 9, VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1
Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40
Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40
Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§41
Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376.
§41
Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 41
Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42
Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42
Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43
Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 43
Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
§ 45
Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45
Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2
Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2
Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3
Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3
Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3
Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3
Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4
Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4
Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
§ 27
Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. 3.5. § 24 VwGVG lautet:3.5. Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP an einer Depression, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, colitis ulcerosa und einem Zustand nach Meniskusoperation leidet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit
§ 24Abs. 4 Vw
GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. 3.6.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2240238.1.00