← Österreich

{'item': 'W105 1430859-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW105 1430859-5 SpruchW105 1430859-5/22E, W105 1430859-5/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2020, Zl. 821556100-190721958, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2020, Zl. 821556100-190721958, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Absatz 2 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.“römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.“ II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI., VII. und VIII. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. wird als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm §9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in den Kosovo unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit §9 Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in den Kosovo unzulässig ist. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2012 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
  2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 09.11.2012, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.), zudem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
  3. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 09.11.2012, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), zudem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
  4. Mit Schriftsatz vom 23.11.2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Mit Beschluss des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 04.12.2012, Zl. B3 430.859-1/2012/3Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2012, Zl. B3 430.859-1/2012/5E, wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im zweiten Verfahrensgang bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.
  7. Mit Schriftsatz vom 06.12.2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid vom 20.11.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 17.04.2014, G307 1430859-2/5E, wurden der – nach Übermittlung eines Verspätungsvorhaltes gestellte – Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 17.04.2014, G307 1430859-2/5E, wurden der – nach Übermittlung eines Verspätungsvorhaltes gestellte – Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
  10. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 15.10.2015, Ra 2014/20/0052-10, hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses Folge gegeben und dieses dahingehend wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde die Revision zurückgewiesen.
  11. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 15.10.2015, Ra 2014/20/0052-10, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses Folge gegeben und dieses dahingehend wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde die Revision zurückgewiesen.
  12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2016, G307 1430859-2/34E, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.02.2014 stattgegeben (Spruchpunkt I.), die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurückverwiesen (Spruchpunkt III.).
  13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2016, G307 1430859-2/34E, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.02.2014 stattgegeben (Spruchpunkt römisch eins.), die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
  14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.) sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
  15. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
  16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.11.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  17. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2019, Zl. G301 1430859-4/4E, wurden die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte aufgehoben. Zugleich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben (Spruchpunkt III.).
  18. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2019, Zl. G301 1430859-4/4E, wurden die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte aufgehoben. Zugleich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben (Spruchpunkt römisch drei.).
  19. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) teilte in einer E-Mail vom 04.06.2019 mit, dass die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nicht durchgeführt hätte werden können. Der Beschwerdeführer habe ein Schädelhirntrauma mit dauerhaften Folgen erlitten, wie etwa Epilepsie und einer kognitiven Einschränkung. Er könne nicht selbstständig leben und benötige im Alltag Hilfe. Unter anderem benötige er jemanden, der ihn daran erinnere, seine Medikamente einzunehmen. Aus diesen Gründen sei für ihn in Österreich ein Erwachsenenvertreter bestellt worden. Es werde daher davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in einer vulnerablen Situation befinden würde. Es sei besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Vulnerabilität minimiert werden könne. Sei es nicht möglich, die Vulnerabilität durch geeignete Maßnahmen zu minimieren, so könne die freiwillige Rückkehr nicht unterstützt werden. Es seien daher Kollegen der IOM Pristina konsultiert worden, um abzuklären, ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr Zugang zu der nötigen medizinischen Versorgung und Medikamenten sowie entsprechender Betreuung hätte. IOM Pristina habe die Eltern des Beschwerdeführers kontaktiert. Diese hätten gegenüber IOM angegeben, dass sie seit dem Jahr 2013 keinen Kontakt mehr zu ihrem Sohn hätten und ihn im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht unterstützen würden. IOM Pristina habe zudem drei Behörden im Kosovo, die für Rückkehr, Gesundheit, Arbeit und Soziales zuständig seien, kontaktiert. Basierend auf deren Informationen sei IOM Pristina zum Schluss gekommen, dass die Behörden im Kosovo im Falle einer freiwilligen Rückkehr nicht dazu in der Lage seien, eine adäquate Versorgung für den Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. IOM könne daher die freiwillige Rückkehr nicht unterstützen, da die medizinischen und sonderpädagogischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers im Kosovo nicht abgedeckt werden könnten.
  20. Mit Schriftsatz vom 13.06.2019 teilte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er unter den gegebenen Umständen die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ins Ausland nicht aufrechterhalte. Er verweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte, rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung vorliege und er demnach jederzeit damit rechnen müsse, auch zwangsweise abgeschoben zu werden, weshalb es im Interesse des Beschwerdeführers liege, freiwillig das Land zu verlassen, um sich nicht dem psychischen Stress einer Abschiebung auszusetzen.
  21. Am 01.07.2019 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
  22. Am 08.07.2019 erhielt der Beschwerdeführer die Förderbewilligung der Stadt Wien für die Leistungen „Vollbetreutes oder teilbetreutes Wohnen und Tagesstruktur der Leistungsstufe 7“.
  23. Der Beschwerdeführer wurde am 16.07.2019 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens am 02.04.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Situation geändert habe. Es gehe ihm gesundheitlich besser seitdem er seine Medikamente einnehme. Er wolle keine Probleme machen und auch mit keinen Leuten unterwegs sein, die Probleme machen würden. Er wisse nicht, wie die Situation seiner Familie im Herkunftsstaat sei und rede nicht mit ihr. Er könne sich nicht erinnern, welchen Fluchtgrund er im Zuge seines ersten Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht habe. Er könne sich nur erinnern, dass er mit einem Holzstock und mit einem Gartenschlauch von seinen Eltern geschlagen worden sei. Er sei auch mit einem Metallstab, den man für den Ofen verwende, geschlagen worden. Er könne sich nicht alleine aus dem Haus bewegen und er finde nicht mehr alleine in seine Unterkunft zurück. Der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers beantragte die Erteilung humanitären Schutzes falls dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. Es sei für die Unterkunft seines Mandanten gesorgt und er habe die Zusage der FSW auf Zuerkennung des vollbetreuten Wohnens der Pflegestufe 7 erhalten. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er im Kosovo keine Wohnmöglichkeit hätte und er keine Verpflegung und keine Kleidung erhalten würde. Er wisse nicht, ob seine Familie ihn umbringen würde oder etwas Anderes tun würde.
  24. Am 19.09.2019 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. In dieser gab er an, dass er eine 24h Betreuung habe und bei der Medikamenteneinnahme von psychologischem Personal beaufsichtigt werde. Zu seinen Gründen für die Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat keine Unterkunft habe. Er habe nichts zu essen, nichts zu trinken und anzuziehen.
  25. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 30.10.2019, XXXX -117, wurde XXXX gemäß § 271 ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt. Dieser hat gemäß § 272 ABG die Angelegenheiten „Vertretung bei Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern“, „Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen“ und „Bestimmung des Aufenthaltsortes“ für den Beschwerdeführer zu besorgen. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ende spätestens mit 31.12.2023, sofern sie nicht erneuert werde.
  26. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 30.10.2019, römisch 40 -117, wurde römisch 40 gemäß Paragraph 271, ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt. Dieser hat gemäß Paragraph 272, ABG die Angelegenheiten „Vertretung bei Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern“, „Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen“ und „Bestimmung des Aufenthaltsortes“ für den Beschwerdeführer zu besorgen. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ende spätestens mit 31.12.2023, sofern sie nicht erneuert werde.
  27. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und gegen ihn wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 11.08.2015 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt VIII.).
  28. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen ihn wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 11.08.2015 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass aus den vorgelegten Befunden des Beschwerdeführers keine lebensbedrohliche Erkrankung abgeleitet hätte werden können. In Bezug auf eine vom Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers vorgebrachte vulnerable Situation des Beschwerdeführers wurde auf das Kapitel „Rückkehr“ im Länderinformationsblatt verwiesen. Zudem wurde auf das Kapitel „medizinische Versorgung“ im Länderinformationsblatt verwiesen. Aus diesen Quellen gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer Reintegrationshilfe des kosovarischen Staates möglich sei, um ein menschenwürdiges Leben im Kosovo im Rahmen des betreuten Wohnens zu führen. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen, sondern aufgrund seines Wunsches seine Lebens- und Verdienstmöglichkeiten zu verbessern. Dies sei keine Grundlage für internationalen Schutz. Es hätten auch keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Verfolgungsgefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Begründend führte das Bundesamt aus, dass aus den vorgelegten Befunden des Beschwerdeführers keine lebensbedrohliche Erkrankung abgeleitet hätte werden können. In Bezug auf eine vom Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers vorgebrachte vulnerable Situation des Beschwerdeführers wurde auf das Kapitel „Rückkehr“ im Länderinformationsblatt verwiesen. Zudem wurde auf das Kapitel „medizinische Versorgung“ im Länderinformationsblatt verwiesen. Aus diesen Quellen gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer Reintegrationshilfe des kosovarischen Staates möglich sei, um ein menschenwürdiges Leben im Kosovo im Rahmen des betreuten Wohnens zu führen. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen, sondern aufgrund seines Wunsches seine Lebens- und Verdienstmöglichkeiten zu verbessern. Dies sei keine Grundlage für internationalen Schutz. Es hätten auch keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Verfolgungsgefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
  29. Gegen die Spruchpunkte II. bis VIII. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen Erwachsenenvertreter mit Schriftsatz vom 10.01.2020 innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Bundesamt veraltete Länderberichte herangezogen hätte. Insbesondere die Länderberichte zur medizinischen Versorgung seien veraltet gewesen. Die Pflege psychisch kranker Menschen im Kosovo erfolge meist nur zu Hause durch Familienmitglieder und andere Betreuungsmodelle seien meist mit Kosten verbunden. Zudem sei die Gesundheitsversorgung im Kosovo nach wie vor zum Teil lückenhaft ausgestaltet. Weiters müssten die Behandlungskosten zumeist von den Patienten selbst finanziert werden. Die Versorgung sei gerade in Bezug auf psychologische Erkrankungen sehr dürftig. Die Ressourcen zur Behandlung seien beschränkt und oft müssten diese durch die Patienten selbst bezahlt werden. Ansprüche könnten zudem nur mit ausreichend Nachdruck und durch Unterstützung geltend gemacht werden. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der daraus folgenden notwendigen Betreuung sei dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer könne sich bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht selbst um seine Angelegenheiten kümmern. Der Beschwerdeführer sei zwar arbeitswillig, jedoch nur unter geschützten Bedingungen und Rahmenbedingungen, die dem Beschwerdeführer auch in seinem Arbeitsalltag eine Betreuung gewährleisten können. Der Beschwerdeführer könne nicht auf sich alleine gestellt nach Arbeit suchen, um die Kosten des Alltags, insbesondere die Sonderzahlungen aufgrund seiner Erkrankung, zu bestreiten. Auch die Einnahme seiner Medikamente und die Regelung des täglichen Taschengeldes erfolge durch die Betreuungsstelle. Die Betreuung von psychisch beeinträchtigten Personen werde im Kosovo von Familien der Betroffenen übernommen. Der Beschwerdeführer habe jedoch in allen seinen Einvernahmen angegeben, keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben und nicht einmal zu wissen, wo sich diese aufhalten würde. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr in den Kosovo einer ernsthaften Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens ausgesetzt. Dabei handle es sich um eine nicht nur reale („real risk“), sondern auch um eine erhebliche Gefahr. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer seit nunmehr sieben Jahren im Bundesgebiet. Er sei hier in ein umfangreiches, soziales Netzwerk eingebunden, welches für seine Situation unerlässlich sei. Diese Umstände seien vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst. Betreffend das verhängte Einreiseverbot habe das Bundesamt keine Gefährlichkeits- und Zukunftsprognose getroffen. Zusätzlich sei der Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG zu Unrecht erfolgt, da die Anwendung dieser Bestimmung den Beschwerdeführer durch Verletzung der Unschuldsvermutung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art. 6 EMRK verletzt hätte. Die Regelung sei jedenfalls unverhältnismäßig. Es wurde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof beantragen möge, dass diese Bestimmung für verfassungswidrig erklärt werde.
  30. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen Erwachsenenvertreter mit Schriftsatz vom 10.01.2020 innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Bundesamt veraltete Länderberichte herangezogen hätte. Insbesondere die Länderberichte zur medizinischen Versorgung seien veraltet gewesen. Die Pflege psychisch kranker Menschen im Kosovo erfolge meist nur zu Hause durch Familienmitglieder und andere Betreuungsmodelle seien meist mit Kosten verbunden. Zudem sei die Gesundheitsversorgung im Kosovo nach wie vor zum Teil lückenhaft ausgestaltet. Weiters müssten die Behandlungskosten zumeist von den Patienten selbst finanziert werden. Die Versorgung sei gerade in Bezug auf psychologische Erkrankungen sehr dürftig. Die Ressourcen zur Behandlung seien beschränkt und oft müssten diese durch die Patienten selbst bezahlt werden. Ansprüche könnten zudem nur mit ausreichend Nachdruck und durch Unterstützung geltend gemacht werden. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der daraus folgenden notwendigen Betreuung sei dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer könne sich bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht selbst um seine Angelegenheiten kümmern. Der Beschwerdeführer sei zwar arbeitswillig, jedoch nur unter geschützten Bedingungen und Rahmenbedingungen, die dem Beschwerdeführer auch in seinem Arbeitsalltag eine Betreuung gewährleisten können. Der Beschwerdeführer könne nicht auf sich alleine gestellt nach Arbeit suchen, um die Kosten des Alltags, insbesondere die Sonderzahlungen aufgrund seiner Erkrankung, zu bestreiten. Auch die Einnahme seiner Medikamente und die Regelung des täglichen Taschengeldes erfolge durch die Betreuungsstelle. Die Betreuung von psychisch beeinträchtigten Personen werde im Kosovo von Familien der Betroffenen übernommen. Der Beschwerdeführer habe jedoch in allen seinen Einvernahmen angegeben, keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben und nicht einmal zu wissen, wo sich diese aufhalten würde. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr in den Kosovo einer ernsthaften Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens ausgesetzt. Dabei handle es sich um eine nicht nur reale („real risk“), sondern auch um eine erhebliche Gefahr. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer seit nunmehr sieben Jahren im Bundesgebiet. Er sei hier in ein umfangreiches, soziales Netzwerk eingebunden, welches für seine Situation unerlässlich sei. Diese Umstände seien vom Schutzbereich des Artikel 8, EMRK erfasst. Betreffend das verhängte Einreiseverbot habe das Bundesamt keine Gefährlichkeits- und Zukunftsprognose getroffen. Zusätzlich sei der Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG zu Unrecht erfolgt, da die Anwendung dieser Bestimmung den Beschwerdeführer durch Verletzung der Unschuldsvermutung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Artikel 6, EMRK verletzt hätte. Die Regelung sei jedenfalls unverhältnismäßig. Es wurde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof beantragen möge, dass diese Bestimmung für verfassungswidrig erklärt werde.
  31. Einem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 22.07.2020 war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Sachbeschädigung anzeigt worden sei, da er in der Wohngemeinschaft, in der er untergebracht sei, eine Scheibe eingeschlagen habe. Der Schaden werde auf 150,00 Euro geschätzt, werde jedoch nicht eingefordert.
  32. Einem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 22.07.2020 war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Sachbeschädigung anzeigt worden sei, da er in der Wohngemeinschaft, in der er untergebracht sei, eine Scheibe eingeschlagen habe. Der Schaden werde auf 150,00 Euro geschätzt, werde jedoch nicht eingefordert.
  33. Mit Verständigung vom 06.08.2020 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (§ 125 StGB) erhoben worden sei.
  34. Mit Verständigung vom 06.08.2020 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (Paragraph 125, StGB) erhoben worden sei.
  35. Dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 28.12.2020 konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Sachbeschädigung angezeigt worden sei, da er im Zuge eines Zornanfalls in einer Wohngemeinschaft für betreutes Wohnen eine Innentür beschädigt habe. Es werde kein Ersatz der Tür gefordert.
  36. Dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 28.12.2020 konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Sachbeschädigung angezeigt worden sei, da er im Zuge eines Zornanfalls in einer Wohngemeinschaft für betreutes Wohnen eine Innentür beschädigt habe. Es werde kein Ersatz der Tür gefordert.
  37. Einem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 03.12.2020 konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen in zwei Fällen angezeigt wurde. Demnach hätten zwei Mitbewohnerinnen der Wohngemeinschaft den Beschwerdeführer beschuldigt, sie sexuell belästigt zu haben.
  38. Einem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 03.12.2020 konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen in zwei Fällen angezeigt wurde. Demnach hätten zwei Mitbewohnerinnen der Wohngemeinschaft den Beschwerdeführer beschuldigt, sie sexuell belästigt zu haben.
  39. Am 11.01.2021 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass das Ermittlungsverfahren wegen § 125 StGB gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei.
  40. Am 11.01.2021 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 125, StGB gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei.
  41. Am 20.05.2021 verständigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wegen §§ 107 Abs. 1 und § 107 Abs. 2 StGB.
  42. Am 20.05.2021 verständigte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 107, Absatz eins und Paragraph 107, Absatz 2, StGB.
  43. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wurde der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Beschwerdeführer habe am XXXX unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhe, nämlich einer komplexen hirnorganischen Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organischer Psychose bei Zustand nach Schädelhirntrauma und einer leichten Intelligenzminderung, zwei Personen dadurch, dass er ein Küchenmesser zunächst in die Höhe und im Anschluss in deren Richtung gehalten habe, wobei er Stichbewegungen angedeutet habe, gefährlich mit dem Tod bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er habe dadurch eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sei und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wäre und deretwegen er nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes nicht bestraft werden könne. Er werde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, da nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten sei, dass er in Zukunft unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
  44. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Beschwerdeführer habe am römisch 40 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhe, nämlich einer komplexen hirnorganischen Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organischer Psychose bei Zustand nach Schädelhirntrauma und einer leichten Intelligenzminderung, zwei Personen dadurch, dass er ein Küchenmesser zunächst in die Höhe und im Anschluss in deren Richtung gehalten habe, wobei er Stichbewegungen angedeutet habe, gefährlich mit dem Tod bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er habe dadurch eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sei und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wäre und deretwegen er nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes nicht bestraft werden könne. Er werde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, da nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten sei, dass er in Zukunft unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
  45. Einer Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 20.10.2021 konnte entnommen werden, dass die Lebenserhaltungskosten im Kosovo die Mindestkosten einer Behandlung eines chronisch kranken Patienten übersteigen würden. Das Fehlen einer grundlegenden Gesundheitsversicherung erschwert die Last für chronisch kranke Patienten noch weiter. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfordere eine spezialisierte Institution, die ihn 24 Stunden am Tag versorge und unterbringe. Im Kosovo gebe es keine Institution, die den Patienten angemessen unterbringen und versorgen könne und wo adäquate medizinische Betreuung vorhanden sei. Der Verbindungsbeamte an der österreichischen Botschaft in Pristina berichte, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine spezialisierte Institution erfordere, die ihn 24 Stunden am Tag versorge und unterbringe. In den vorhandenen „Reintegrationshäusern“ seien die Möglichkeiten zur Versorgung der Patienten beschränkt; Unterstützung der Familie sei nötig und die Institution diene eher zur Rehabilitation und Zurückführung in die Familie. Im Kosovo gebe es keine Institution, die den Patienten angemessen unterbringen und versorgen könne und wo adäquate medizinische Betreuung vorhanden sei. An der Uniklinik Pristina würden Patienten temporär aufgenommen und anschließend zuhause weiterbetreut – somit ermögliche diese Institution keine angemessene fortgesetzte Betreuung des Patienten. Für Patienten mit schweren psychischen Erkrankungen gebe es lange Wartelisten. Für den Beschwerdeführer sei das Zentrum nicht die angemessene Betreuungseinrichtung, da es für seinen Gesundheitszustand nicht geeignet sei, sowohl was die technische Ausstattung als auch die Ausbildung des medizinischen Personals betreffe. Gemäß einer wissenschaftlichen Arbeit im Zuge eines Symposiums zur Gesundheitslage im Kosovo würden die Lebenserhaltungskosten in Entwicklungsländern wie dem Kosovo die Mindestkosten einer Behandlung eines chronisch kranken Patienten übersteigen. Das Fehlen einer grundlegenden Gesundheitsversicherung erschwere die Last für chronisch kranke Patienten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  46. Feststellungen: 1.
  47. Zur Person und den allgemeinen Lebensumständen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. Er ist kosovarischer Staatsangehöriger, spricht Deutsch auf niedrigem Niveau sowie Albanisch, Serbisch und Türkisch als weitere Sprachen (Akt W283 1430859-5, AS 3, AS 5, AS 101). Der Beschwerdeführer ist der muslimischen Glaubensrichtung zugehörig (Akt W283 1430859-5, AS 4, AS 101). Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und ist dort aufgewachsen. Er ist kosovarischer Staatsangehöriger, spricht Deutsch auf niedrigem Niveau sowie Albanisch, Serbisch und Türkisch als weitere Sprachen (Akt W283 1430859-5, AS 3, AS 5, AS 101). Der Beschwerdeführer ist der muslimischen Glaubensrichtung zugehörig (Akt W283 1430859-5, AS 4, AS 101). Der Beschwerdeführer hat im Kosovo für 9 Jahre die Grundschule besucht. Er hat keinen Beruf erlernt und hat mit 11 bzw. 12 Jahren begonnen, als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft zu arbeiten. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit Freunden in einer Gemeinde im Kosovo (W283 1430859-5, AS 101). Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag bis zu seiner Ausreise im Kosovo (G301 1430859-4/4E, S. 6). Der Beschwerdeführer verließ den Kosovo Ende September 2012 und reiste am 24.10.2012 über Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich. In Österreich stellte er am 25.10.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf (G301 1430859-4/4E, S. 4; Akt W283 1430859-5, AS 102). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (Akt W283 1430859-5, AS 102). Die Eltern, seine vier Schwestern und sein Onkel leben im Kosovo (G301 1430859-4/4E, S. 6). Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie (Akt W283 1430859-5, AS 102). Seine im Kosovo lebenden Familienmitglieder lehnen es ab, den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr zu unterstützen und zu betreuen (Akt 1430859-5, AS 7, Vorakt S. 16). Der Beschwerdeführer finanziert seinen Lebensunterhalt in Österreich durch den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung (Akt W283 1430859-5, AS 102). Der Beschwerdeführer leidet an einer komplexen hirnorganischen Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organischer Psychose bei Zustand nach Schädelhirntrauma (ICD 10, F 06), einer leichten Intelligenzminderung (ICD 10, F 70) sowie nach schädlichem Alkoholgebrauch (Akt W283 1430859-5, OZ 18). Der Beschwerdeführer leidet zudem an Epilepsie (Akt W283 1430859-5, AS 303). Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit (im Endstadium). Beim Beschwerdeführer wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgestellt (Akt W283 1430859-5, AS 303). Für den Beschwerdeführer wurde (erstmals) mit Beschluss des BG XXXX vom 28.10.2014, XXXX , ein Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt. Der Erwachsenenvertreter wurde mit der Vertretung des Beschwerdeführers vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, mit der Wahrnehmung von Rechtsgeschäften, welche über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen sowie mit der Bestimmung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers betraut (G301 1430859-4, S. 5). Mit Beschluss des BG XXXX vom 04.10.2018, XXXX , wurde für den BF XXXX für denselben Aufgabenbereich als Erwachsenenvertreter bestellt (Akt W283 1430859-5, AS 143).Für den Beschwerdeführer wurde (erstmals) mit Beschluss des BG römisch 40 vom 28.10.2014, römisch 40 , ein Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt. Der Erwachsenenvertreter wurde mit der Vertretung des Beschwerdeführers vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, mit der Wahrnehmung von Rechtsgeschäften, welche über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen sowie mit der Bestimmung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers betraut (G301 1430859-4, S. 5). Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 04.10.2018, römisch 40 , wurde für den BF römisch 40 für denselben Aufgabenbereich als Erwachsenenvertreter bestellt (Akt W283 1430859-5, AS 143). Der Beschwerdeführer erhielt von 08.07.2019 bis 31.07.2020 eine Förderbewilligung für die Leistungen „Vollbetreutes Wohnen oder Teilbetreutes Wohnen Leistungsstufe 7“ und „Tagesstruktur“ (Akt W283 1430859-5, AS 107). Vor seiner Anhaltung im Maßnahmenvollzug hatte der Beschwerdeführer eine 24h- Betreuung und wurde durch psychologisches Personal beaufsichtigt (Akt W283 1430859-5, AS 100). Der Beschwerdeführer benötigte vor seiner Anhaltung im Maßnahmenvollzug viel Unterstützung in der Bewältigung alltäglicher Aufgaben. Zudem hatte der Beschwerdeführer öfters Probleme mit anderen Mitbewohnern sowie dem Team seiner Wohngemeinschaft. Aufgrund der Natur der Erkrankung des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers grundlegend verändern wird. Der Beschwerdeführer benötigt weiterhin Unterstützung bei der Bewältigung seiner alltäglichen Erledigungen, des Finanzmanagements sowie der Konfliktberatung im Wohnumfeld und dem Aufbau einer Tagesstruktur (W283 1430859-5, AS 159). 1.
  48. Zur Straffälligkeit: 1.2.
  49. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist 2 Vorstrafen sowie die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auf: 1.2.1.
  50. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 06.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB und des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (Akt G307 1430859-2, OZ 32). 1.2.1.
  51. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 06.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB und des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (Akt G307 1430859-2, OZ 32). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon im Wert von 399,00 Euro, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat. Zudem hat er mit Gewalt gegen eine andere Person, indem er ihr mit seinen Fäusten ins Gesicht schlug und ihm die Jacke auszog, zumindest 250,00 Bargeld aus der darin befindlichen Geldbörse, somit eine fremde bewegliche Sache, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen sowie die brutale Vorgehensweise beim Raub als erschwerend gewertet. Als mildernd wurden das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die Einschränkung der Steuerfähigkeit und die Lockerung der Impulskontrolle gewertet. 1.2.1.
  52. Der Beschwerdeführer wurde am 03.10.2016 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Akt W283 1430859-5, AS 181ff). 1.2.1.
  53. Der Beschwerdeführer wurde am 03.10.2016 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Akt W283 1430859-5, AS 181ff). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon mit Gewalt gegen eine andere Person mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dies indem er das Mobiltelefon aus der Hand des Opfers entriss und ihm zugleich einen heftigen Stoß versetzte, wodurch das Opfer zu Boden stürzte. Bei der Strafbemessung wurden die schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers als mildernd gewertet. Die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall wurden als erschwerend gewertet. 1.2.1.
  54. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (Akt W283 1430859-5, OZ 18). 1.2.1.
  55. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (Akt W283 1430859-5, OZ 18). Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX zwei Personen gefährlich mit dem Tod bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 17cm zunächst in die Höhe und im Anschluss in deren Richtung hielt, wobei er Stichbewegungen andeutete. Diese Tat beging er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich auf einer komplexen hirnorganischen Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organischer Psychose bei Zustand nach Schädelhirntrauma und einer leichten Intelligenzminderung. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zuzurechnen wäre und deretwegen er nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes nicht bestraft werden konnte. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 zwei Personen gefährlich mit dem Tod bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 17cm zunächst in die Höhe und im Anschluss in deren Richtung hielt, wobei er Stichbewegungen andeutete. Diese Tat beging er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich auf einer komplexen hirnorganischen Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organischer Psychose bei Zustand nach Schädelhirntrauma und einer leichten Intelligenzminderung. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zuzurechnen wäre und deretwegen er nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes nicht bestraft werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, da nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten war, dass er in Zukunft unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen würde. 1.2.
  56. Der Beschwerdeführer befand sich von 21.11.2014 bis zum 31.12.2015 in Haft (zunächst Untersuchungshaft und danach Strafhaft), die in verschiedenen Justizanstalten vollzogen wurde. Am 31.12.2015 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.10.2016 wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe widerrufen (Akt G301 1430859-4/4E, S. 6).1.2.
  57. Der Beschwerdeführer befand sich von 21.11.2014 bis zum 31.12.2015 in Haft (zunächst Untersuchungshaft und danach Strafhaft), die in verschiedenen Justizanstalten vollzogen wurde. Am 31.12.2015 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 03.10.2016 wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe widerrufen (Akt G301 1430859-4/4E, S. 6). Der Beschwerdeführer wurde zudem von 14.05.2016 bis 03.12.2018 sowie von 07.05.2021 bis XXXX in verschiedenen Justizanstalten angehalten (Akt G301 1430859-4/4E, S. 6; OZ 20).Der Beschwerdeführer wurde zudem von 14.05.2016 bis 03.12.2018 sowie von 07.05.2021 bis römisch 40 in verschiedenen Justizanstalten angehalten (Akt G301 1430859-4/4E, S. 6; OZ 20). 1.2.
  58. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem XXXX im Maßnahmenvollzug (OZ 20). 1.2.
  59. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem römisch 40 im Maßnahmenvollzug (OZ 20). 1.2.
  60. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar. 1.
  61. Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: 1.3.
  62. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist gemäß § 1 Z 2 HerkunftsstaatenVO ein sicherer Herkunftsstaat. 1.3.
  63. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, HerkunftsstaatenVO ein sicherer Herkunftsstaat. 1.3.
  64. Der Beschwerdeführer kehrte seit seiner Ausreise im Jahr 2012 nicht mehr in den Kosovo zurück (Akt W283 1430859-5, AS 102). Verwandte und Freunde des Beschwerdeführers leben im Kosovo, er steht jedoch nicht in Kontakt zu diesen und lehnen es diese ab, ihn im Fall einer Rückkehr zu betreuen bzw. zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt im Kosovo somit über kein familiäres Netzwerk. Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2019 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat (Akt W283 1430859-5, Vorakt AS 21). Die freiwillige Rückkehr konnte durch die IOM nicht durchgeführt werden (Akt W283 1430859-5, Vorakt AS 24). 1.3.
  65. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr in den Kosovo der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung im Sinne einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt. Die adäquate medizinische Betreuung bzw. Alltagsbetreuung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine besonderen Bedürfnisse kann im Kosovo nicht gewährleistet werden. Die für den Beschwerdeführer notwendige Erwachsenenvertretung und 24h-Betreuung findet im Kosovo im familiären Kreis statt. Der Beschwerdeführer hat im Kosovo keine Familienangehörigen, die ihn nach einer Rückkehr betreuen bzw. unterstützen würden. Da der Beschwerdeführer Hilfestellung in alltäglichen Angelegenheiten benötigt, ist bei einer Rückkehr in den Kosovo ohne unterstützendes Netzwerk von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen.1.3.
  66. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr in den Kosovo der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung im Sinne einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt. Die adäquate medizinische Betreuung bzw. Alltagsbetreuung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine besonderen Bedürfnisse kann im Kosovo nicht gewährleistet werden. Die für den Beschwerdeführer notwendige Erwachsenenvertretung und 24h-Betreuung findet im Kosovo im familiären Kreis statt. Der Beschwerdeführer hat im Kosovo keine Familienangehörigen, die ihn nach einer Rückkehr betreuen bzw. unterstützen würden. Da der Beschwerdeführer Hilfestellung in alltäglichen Angelegenheiten benötigt, ist bei einer Rückkehr in den Kosovo ohne unterstützendes Netzwerk von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen. 1.3.
  67. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat keine erkennbaren nennenswerten Integrationsschritte gesetzt. Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 1.
  68. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 11.05.
  69. Politische Lage Die am
  70. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten ist gewährleistet (AA 19.4.2020). Durch die Verfassung als ethnische Minderheit anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (CIA 7.4.2020; vgl. GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von mehr als 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern mit dem Ziel einer ehestmöglichen und umfassenden Normalisierung der gegenseitigen Beziehungen. Inzwischen wurden mehrere wichtige Vereinbarungen erzielt, die zu einer deutlichen Entspannung geführt haben. In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3500 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 19.4.2020).Die am
  71. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten ist gewährleistet (AA 19.4.2020). Durch die Verfassung als ethnische Minderheit anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (CIA 7.4.2020; vergleiche GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von mehr als 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern mit dem Ziel einer ehestmöglichen und umfassenden Normalisierung der gegenseitigen Beziehungen. Inzwischen wurden mehrere wichtige Vereinbarungen erzielt, die zu einer deutlichen Entspannung geführt haben. In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3500 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 19.4.2020). Generell werden die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo sowie deren Effizienz und Reaktionsfähigkeit im politischen Prozess durch eine Reihe von Faktoren wie beispielsweise eine mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse untergraben. Die demokratischen Institutionen werden oftmals als undurchsichtig und wenig kooperativ in der Zusammenarbeit wahrgenommen. Trotzdem ist etwa ein Drittel der Bevölkerung mit Regierung und Parlament zufrieden. In den letzten vier Jahren konnte - wenngleich von einem niedrigen Niveau ausgehend - doch eine deutliche Verbesserung verzeichnet werden. Eine Umfrage der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) aus dem Jahr 2010 ergab, dass 75% der Kosovaren eine positive Einstellung zur Demokratie haben. Die hohe Zustimmung zur Demokratie hat unter den sozioökonomischen Veränderungen, dem Versöhnungsprozess der Regierung mit Serbien und den serbischen Gemeinden im Kosovo und den 2015 von der Opposition organisierten Straßenprotesten gelitten (BS 2020). Am 5.10.2019 fanden im Kosovo vorgezogene Parlamentswahlen statt. Diese Wahl war erforderlich geworden, weil der amtierende Ministerpräsident und ehemalige UCK-Kommandeur Ramush Haradinaj wegen einer Vorladung zum Sondertribunal für Kriegsverbrechen in Den Haag vom Amt als Regierungschef zurückgetreten war (DS 7.10.2019; NZZ 7.10.2019). Die Wahlen wurden – bei einer Wahlbeteiligung von 44% - von den bisherigen Oppositionsparteien gewonnen. Den Kampf um den ersten Platz und damit um den Regierungsauftrag entschied mit knapp 25,6% der Stimmen die groß-albanische, nationalistische und EU-kritische Oppositionspartei Vetëvendosje (Selbstbestimmung) mit ihrem Spitzenkandidaten Albin Kurti, für sich. Dicht dahinter folgte mit 24,9% der Stimmen die moderat-konservative Demokratische Liga des Kosovo (LDK) mit ihrer Spitzenkandidatin Vjosa Osmani. Den dritten Platz belegte mit 21,1% die – von Staatspräsident Hashim Thaci dominierte - Demokratische Partei des Kosovo (PDK). Die Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des nur zwei Jahre amtierenden Ministerpräsidenten Ramush Haradinaj kam auf 11,6% der Stimmen (NZZ 7.10.2019; vgl. DP 7.10.2019).Am 5.10.2019 fanden im Kosovo vorgezogene Parlamentswahlen statt. Diese Wahl war erforderlich geworden, weil der amtierende Ministerpräsident und ehemalige UCK-Kommandeur Ramush Haradinaj wegen einer Vorladung zum Sondertribunal für Kriegsverbrechen in Den Haag vom Amt als Regierungschef zurückgetreten war (DS 7.10.2019; NZZ 7.10.2019). Die Wahlen wurden – bei einer Wahlbeteiligung von 44% - von den bisherigen Oppositionsparteien gewonnen. Den Kampf um den ersten Platz und damit um den Regierungsauftrag entschied mit knapp 25,6% der Stimmen die groß-albanische, nationalistische und EU-kritische Oppositionspartei Vetëvendosje (Selbstbestimmung) mit ihrem Spitzenkandidaten Albin Kurti, für sich. Dicht dahinter folgte mit 24,9% der Stimmen die moderat-konservative Demokratische Liga des Kosovo (LDK) mit ihrer Spitzenkandidatin Vjosa Osmani. Den dritten Platz belegte mit 21,1% die – von Staatspräsident Hashim Thaci dominierte - Demokratische Partei des Kosovo (PDK). Die Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des nur zwei Jahre amtierenden Ministerpräsidenten Ramush Haradinaj kam auf 11,6% der Stimmen (NZZ 7.10.2019; vergleiche DP 7.10.2019). Der Wahlausgang wurde als Signal gegen Korruption und Stillstand gewertet und bedeutete zunächst das Ende der langjährigen Dominanz der PDK von Staatspräsident Hashim Thaci über die kosovarische Politik (ORF 6.10.2019). Mehr als die Hälfte aller Stimmen konnten zwei Politiker auf sich vereinen, deren Karriere nicht in der UCK begann und die für einen klaren Bruch mit dem Klientelsystem des politischen Establishments stehen (NZZ 7.10.2019). Wie von Beobachtern erwartet, kam es zu einem Regierungsbündnis zwischen den nunmehr siegreichen bisherigen Oppositionsparteien unter Führung von Kurti und Osmani. Beide kündigten an, die grassierende Korruption bekämpfen und den Rechtsstaat stärken zu wollen (Spiegel 9.2.2020; vgl. DP 7.10.2019).Der Wahlausgang wurde als Signal gegen Korruption und Stillstand gewertet und bedeutete zunächst das Ende der langjährigen Dominanz der PDK von Staatspräsident Hashim Thaci über die kosovarische Politik (ORF 6.10.2019). Mehr als die Hälfte aller Stimmen konnten zwei Politiker auf sich vereinen, deren Karriere nicht in der UCK begann und die für einen klaren Bruch mit dem Klientelsystem des politischen Establishments stehen (NZZ 7.10.2019). Wie von Beobachtern erwartet, kam es zu einem Regierungsbündnis zwischen den nunmehr siegreichen bisherigen Oppositionsparteien unter Führung von Kurti und Osmani. Beide kündigten an, die grassierende Korruption bekämpfen und den Rechtsstaat stärken zu wollen (Spiegel 9.2.2020; vergleiche DP 7.10.2019). Nach nur etwa 50 Tagen im Amt wurde die Regierung von Ministerpräsident Albin Kurti per Misstrauensvotum gestürzt. Hintergrund war ein Streit um Verhandlungen mit Serbien, das die Unabhängigkeit des Kosovo bis heute nicht anerkennt (Standard 2.5.2020). Während Kurti baldige Neuwahlen favorisierte, forderte Präsident Hashim Thaci die Bildung einer Einheitsregierung; dies hätte zu einer Regierungsbeteiligung der oppositionellen Demokratischen Partei des Kosovo, der PDK, führen können, jener Partei, die Thaci bis zur Übernahme der Präsidentschaft vor vier Jahren geleitet hatte (AA – 6.4.2020, vgl. BBC 26.3.2020).Während Kurti baldige Neuwahlen favorisierte, forderte Präsident Hashim Thaci die Bildung einer Einheitsregierung; dies hätte zu einer Regierungsbeteiligung der oppositionellen Demokratischen Partei des Kosovo, der PDK, führen können, jener Partei, die Thaci bis zur Übernahme der Präsidentschaft vor vier Jahren geleitet hatte (AA – 6.4.2020, vergleiche BBC 26.3.2020). Ein vorläufiges Dekret von Präsident Thaci, mit dem ein Politiker der Mitte-Rechts-Partei LDK den Auftrag zur Regierungsbildung erhalten hatte, wurde jedoch vom Verfassungsgericht ausgesetzt, womit die Regierungsbildung bis zu einer endgültigen Gerichtsentscheidung nunmehr auf Eis liegt (Standard 2.5.2020). Sicherheitslage Ethische Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zu den im Norden in einem zusammenhängenen Gebiet lebenden Serben und jenen Serben, die im restlichen Kosovo in kleineren versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und zum Teil die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Zusammenarbeit. Besonders problematisch sind speziell Fragen der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien, zumal diese von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt wird (GIZ 9.2018a). Somit bleibt die Lage im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 2.5.2020). Mit der Ausnahme des Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen (GIZ 9.2018a). In Pristina und anderen Städten des Landes kann es gelegentlich zu Demonstrationen und damit zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit kommen. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potential für solche Proteste besteht aber weiterhin (AA 2.5.2020). Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren aus dem Jahr 2018 ergab, dass sich 85,5% der Befragten in ihrem Zuhause (Wohnung, Haus), 78,8% in ihrer Stadt und 52,4% im Kosovo sicher fühlten. Albanische und nicht-serbische Minderheitenangehörige fühlen sich im Kosovo sicherer als Serben (KCSS 7.2019). Rechtsschutz / Justizwesen Die gesetzgebende Gewalt wird vom kosovarischen Parlament ausgeübt, die exekutive Gewalt von der Regierung (Premierminister, Minister) und die richterliche Gewalt von den Gerichten, einschließlich des Obersten Gerichtshofs, der höchsten richterlichen Behörde, und des Verfassungsgerichts. Die Exekutive hat sich jedoch wiederholt (informell) in die Arbeit von Legislative und Judikative eingemischt und das Parlament wurde immer wieder dafür kritisiert, dass es sein verfassungsmäßiges Mandat zur Kontrolle der Regierung nicht ausübt. Die parlamentarischen Ausschüsse in der Versammlung wurden von der Exekutive ignoriert, wodurch ihre parlamentarische Kontrollfunktion wesentlich geschmälert wurde. Die Kontrolle und Ausgewogenheit der demokratisch gewählten Institutionen ist zwar formell festgelegt, in der Realität jedoch schwach und ineffizient (BS 2020). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber diese Unabhängigkeit wird nach wie vor durch politische Autoritäten und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. EULEX und seine kosovarischen Pendants haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Multiethnizität, einschließlich der Einhaltung europäischer Best Practices und internationaler Standards, erzielt. Dennoch hat eine 2016 durchgeführte Umfrage über die Wahrnehmung des Justizsystems durch die Bürger ergeben, dass nur 12,3% die Gerichte für unabhängig hielten, während 61,2% der Ansicht waren, dass Personen mit politischen Verbindungen weniger wahrscheinlich bestraft würden. 50,5% meinten, dass Justizbeamte Bestechungsgelder erhielten oder verlangten und nur 36% konnten jüngste Verbesserungen im Justizsystem feststellen, während 24,4% davon überzeugt waren, dass keine Verbesserungen erzielt wurden (BS 2020). Die Effizienz bei der Fallbearbeitung hat sich verbessert, aber es gibt immer noch einen beachtlichen Rückstau an offenen Fällen. Ein Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist zwar vorhanden, aber ineffizient. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung; diese ist jedoch nicht adäquat finanziert und funktioniert nicht wie vorgesehen. Bei Verletzung der Prozessrechte können sich Geschädigte an den Verfassungsgerichtshof wenden (USDOS 11.3.2020). Die Verfahren werden nicht immer ordnungsgemäß abgewickelt. Nach Angaben der Europäischen Kommission, der NGOs und der Institution der Ombudsperson ist die Justizverwaltung langsam und es fehlen die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten. Die Justizstrukturen sind politischer Einflussnahme ausgesetzt, mit umstrittenen Ernennungen und unklaren Mandaten (USDOS 11.3.2020). Die lokale Rechtsprechung sieht sich Einflüssen von außen, v.a. seitens der Exekutive, ausgesetzt und sorgt nicht immer für faire Prozesse (FH 4.2.2019). Im Laufe des Jahres 2019 förderte das Justizministerium Änderungen eines Gesetzes von 2010 über die disziplinarische Verantwortung von Richtern und Staatsanwälten, mit denen die Unparteilichkeit des kosovarischen Justizwesens erreicht werden sollte (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus wurden Register zur Erfassung von Beschwerden gegen Richter auf Ebene der Gerichte und des KJC, des „kosovarischen Justizrates“, fertiggestellt und allen Gerichten zur Überprüfung übergeben. Im Einklang mit der Disziplinarordnung wählte die KJC 70 von den Gerichtspräsidenten empfohlene Richter für die Mitgliedschaft in Gremien aus, die für die Untersuchung von Disziplinarbeschwerden zuständig sind. Ihr Mandat ist gestaffelt, um Kontinuität zu gewährleisten: 25 Richter wurden nach dem Zufallsprinzip für eine Amtszeit von einem Jahr, 23 für eine zweijährige und 22 für eine dreijährige Amtszeit ausgewählt. Jährlich sollen neue Mitglieder ausgewählt werden, um eine volle Besetzung von 70 zu gewährleisten. Seit Inkrafttreten des neuen Disziplinarverfahrens sind bei den Gerichtspräsidenten als den zuständigen Behörden 75 Beschwerden gegen Richter eingegangen; der kosovarische Justizrat setzte ein entsprechendes Untersuchungsgremium ein (USDOS 11.3.2020). Manchmal versäumen es die Behörden, gerichtlichen Anordnungen u.a. auch des Verfassungsgerichts nachzukommen, insbesondere wenn die Urteile Minderheiten begünstigen, wie in zahlreichen Fällen der Rückgabe von Eigentum an Kosovo-Serben. Keiner der Beamten, die 2019 an der Nichtumsetzung von Gerichtsbeschlüssen beteiligt waren, wurde sanktioniert (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz sieht faire und unparteiische Verfahren vor und trotz gravierender Mängel im Justizsystem wie etwa politischer Einmischung, wird das Recht im Allgemeinen umgesetzt. Die Prozesse sind öffentlich, die Angeklagten haben ein Recht auf die Unschuldsvermutung, auf unverzügliche Information über die gegen sie erhobenen Anklagen und auf ein faires, öffentliches Verfahren, bei dem sie sich in ihrer Muttersprache an das Gericht wenden können. Sie haben das Recht, zu schweigen oder sich der Aussage zu entschlagen, Beweise einzusehen, einen eigenen Rechtsbeistand zu haben und gegen Urteile zu berufen. Das Kosovo wendet keine Geschworenenprozesse an (USDOS 11.3.2020). Die "Free Legal Aid Agency“ (FLAA) ist von der Regierung beauftragt, Personen mit niedrigem Einkommen kostenlosen Rechtsbeistand zu gewähren und führt entsprechende Kampagnen durch, die sich an benachteiligte und marginalisierte Gemeinschaften richteten. Im Mai 2019 finanzierten die Vereinten Nationen das Zentrum für Rechtshilfe, welches über NGOs Frauen kostenlosen Rechtsbeistand in Fällen wie der Überprüfung von Eigentumsrechten, Klagen wegen sexueller Gewalt und Rentenansprüchen aus Serbien garantiert (USDOS 11.3.2020). Kosovo befindet sich in einem Frühstadium in Bezug auf die Anwendung des aquis communautaire und europäischer Standards im Justizbereich. Ein gewisses Ausmaß an Fortschritt wurde erreicht, unter anderem bei der Untersuchung hochrangiger Korruptionsfälle. Korruption ist dennoch weit verbreitet und bleibt ein problematischer Themenbereich. Die Verabschiedung verschiedener Rechtsdokumente im Bereich Korruptionsbekämpfung stellt einen wichtigen Schritt dar, wesentlich ist nun die konsequente Umsetzung (EC 29.5.2019). Am 8.6.2018 hat der Rat beschlossen, das Mandat der Rechtsstaatlichkeitsmission der EU, EULEX Kosovo, neu auszurichten. Die Mission hatte seit ihrer Einrichtung vor 10 Jahren zwei operative Ziele: das Ziel der Beobachtung, Anleitung und Beratung durch Unterstützung der Rechtsstaatlichkeitsinstitutionen des Kosovo und des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina und zweitens ein exekutives Ziel, nämlich die Unterstützung verfassungs- und zivilrechtlicher gerichtlicher Entscheidungen sowie strafrechtlicher Ermittlungen und gerichtlicher Entscheidungen in ausgewählten Strafsachen. Mit dem Beschluss wird der justizielle exekutive Teil des Mandats der Mission beendet und das Kosovo nimmt nun die Verantwortung für alle übertragenen Ermittlungen, Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren wahr. Seit dem 14.6.2018 konzentrierte sich EULEX darauf, ausgewählte Fälle und Gerichtsverfahren in den Straf- und Zivilrechtsinstitutionen des Kosovos zu beobachten, den Justizvollzugsdienst des Kosovos zu beobachten, anzuleiten und zu beraten und die operative Unterstützung für die Umsetzung der von der EU geförderten Dialogvereinbarungen zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo fortzusetzen. Der Ratsbeschluss sieht vor, dass das überarbeitete Mandat bis zum 14.6.2020 gilt (REU 8.6.2018). Sicherheitsbehörden Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten) (AA 21.3.2019).Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anmerkung und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten) (AA 21.3.2019). Als eine ihrer Operationslinien unterstützt die KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte „Kosovo Security Force“ (KSF), die nach dem bisherigen Gesetzesrahmen nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten hatten. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Das am 14.12.2018 mit überwältigender parlamentarischer Mehrheit verabschiedete Gesetzespaket zur Transition in reguläre, defensiv ausgerichtete Streitkräfte unterwirft die KSF einem 10-jährigen Übergangsprozess, an dessen Ende ca. 5.000 leicht bewaffnete Defensivkräfte stehen sollen. Die kosovarische Regierung hat der NATO gegenüber schriftlich die volle Transparenz des Prozesses, die Bewahrung des multiethnischen Charakters der KSF sowie das Festhalten an den Bedingungen von UNSCR 1244 und dem KFOR-Mandat bekundet (AA 21.3.2019). Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen. Der Frauenanteil in der KP beträgt 14%; der Anteil der Angehörigen von Minderheiten liegt bei 16%. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig (AA 21.3.2019). Weiterhin sollen die Polizeistrukturen im Kosovo vereinheitlicht und Mitglieder serbischer Sicherheitskräfte in die kosovarische Polizei integriert werden. Die Polizeikräfte im serbischen Norden sollen die Bevölkerungsverhältnisse widerspiegeln und unter Führung eines kosovo-serbischen Regionalkommandanten stehen (GIZ 3.2020a). Es gibt 436 Polizeibeamte (Angehörige der KP) pro 100.000 Einwohner. Dies übertrifft den EU-Durchschnitt, der sich im Jahr 2016 gemäß Eurostat auf 318 Beamte belief. Die Polizei ist relativ gut ausgebildet und ausgerüstet. Sie verfügt über moderne IT-Infrastruktur. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet eine gute Ausbildung für Polizeibeamte und andere Angehörige des Sicherheitsapparats (Zollbeamte, Beamte des Strafvollzugs) sowohl im Bereich der Grundausbildung als auch im Bereich der berufsbegleitenden Weiterbildung. Die Kapazität der Polizei zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist gut, jedoch unterliegt die Polizei immer noch Korruption und politischem Druck (EC 29.5.2019). Folter und unmenschliche Behandlung Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wird im Artikel 27 der kosovarischen Verfassung verankert. Artikel 199 des Strafgesetzbuches kriminalisiert Folter in voller Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen (AA 21.3.2019). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt und es gab anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden (UDOS 11.3.2020). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nahm in seinem letzten Bericht über den Besuch in Serbien und Kosovo mit großer Besorgnis zahlreiche Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlungen durch die Polizei zur Kenntnis (AA 21.3.2019; vgl. UN 25.1.2019). In erwähntem Papier wird über Misshandlungen von Gefangenen sowie verbale und psychologische Drohungen berichtet. Auch besteht ein Mangel an Aufsicht in der Untersuchungs- und Verhörphase der Inhaftierung, was angeblich zu erzwungenen Geständnissen führt (USDOS 11.3.2020).Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wird im Artikel 27 der kosovarischen Verfassung verankert. Artikel 199 des Strafgesetzbuches kriminalisiert Folter in voller Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen (AA 21.3.2019). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt und es gab anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden (UDOS 11.3.2020). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nahm in seinem letzten Bericht über den Besuch in Serbien und Kosovo mit großer Besorgnis zahlreiche Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlungen durch die Polizei zur Kenntnis (AA 21.3.2019; vergleiche UN 25.1.2019). In erwähntem Papier wird über Misshandlungen von Gefangenen sowie verbale und psychologische Drohungen berichtet. Auch besteht ein Mangel an Aufsicht in der Untersuchungs- und Verhörphase der Inhaftierung, was angeblich zu erzwungenen Geständnissen führt (USDOS 11.3.2020). Die Ombudsperson des Kosovo (KOI) verfügt in ihrer Eigenschaft als Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture – NPMT) über sieben Mitarbeiter. Darunter sind ein Arzt, ein Psychiater, ein Sozialarbeiter und zwei Anwälte, die sich hauptberuflich mit der Verhütung von Folter befassen. Im Jahr 2018 unterzog sich der NPMT einem intensiven vom Europarat finanzierten Schulungsprogramm, um seine Kapazitäten zu verbessern. Auch führte er in Gefängnissen, Haftanstalten, psychiatrischen Einrichtungen und Polizeistationen Inspektionen durch. Gefangene und Inhaftierte können den NPMT über Rechtsanwälte, Familienangehörige, internationale Organisationen, direkte Telefonanrufe oder über Briefkästen in Haftanstalten, die nur für Mitarbeiter der KOI zugänglich sind, kontaktieren. Die KOI berichtete zwar über Beschwerden gegen die Polizei und den Strafvollzugsdienst; darunter Vorwürfe der körperlichen Misshandlung von Gefangenen, aber keine Folterhandlungen (USDOS 11.3.2020). Das Kosovo-Rehabilitationszentrum für Folteropfer (KRCT), die führende NGO des Landes in Fragen der Folter, gab ebenfalls an, im Laufe des Jahres keine glaubwürdigen Berichte über Folterungen erhalten zu haben, obwohl die Misshandlung von Gefangenen nach wie vor ein Problem darstellt (USDOS 11.3.2020). Korruption Laut Gesetz steht Korruption von Beamten unter Strafe, aber die Regierung setzt diese Vorgaben nicht effektiv um. Korruption bei Beamten bleibt gelegentlich ungesühnt. Das Fehlen einer wirksamen Justizaufsicht und eine allgemeine Schwäche der Rechtsstaatlichkeit tragen zu diesem Problem bei. Gegen Korruptionsfälle wird routinemäßig wiederholt Berufung eingelegt, und das Justizsystem lässt oft Verjährungsfristen auslaufen, ohne die Fälle vor Gericht zu bringen. Die Antikorruptionsbehörde (ACA) und das Nationale Rechnungsprüfungsamt tragen gemeinsam die Verantwortung für die Bekämpfung staatlicher Korruption. Verurteilungen wegen Korruptionsvorwürfen machen weiterhin nur einen geringen Teil der untersuchten und angeklagten Fälle aus. NGOs berichten, dass Anklageerhebungen oft fehlschlagen, weil Staatsanwälte falsche Anklagen erheben oder Verfahrensfehler machen (USDOS 11.3.2020). Die institutionellen Rahmenbedingungen zur Korruptionsbekämpfung sind schwach. Die Zuständigkeitsbereiche der vier primären Korruptionsbekämpfungsbehörden überlappen sich, was eine effiziente Koordinierung der Bemühungen erschwert. Die Behörden zeigen nur wenig Anstrengung, hochrangige Korruptionsfälle zu untersuchen, und wenn hochrangige Beamte doch verfolgt werden, so kommt es selten zu Verurteilungen. Ende 2018 waren vier Minister, denen Korruption bzw. Interessenskonflikte vorgeworfen wurden, trotz entsprechender Anklagen weiterhin im Amt. Staatsanwälte und Gerichte sind nach wie vor anfällig für politische Einmischung und Korruption durch mächtige politische und geschäftliche Eliten, wodurch ordnungsgemäße Verfahren untergraben werden (FH 4.2.2019). Auch die Ergebnisse der EULEX-Anti-Korruptionsbemühungen waren minimal. Besonders hochrangige Korruptionsfälle wurden nicht einmal untersucht, was einen weit verbreiteten Eindruck der Straflosigkeit hervorrief. Es schien, als sollte wichtigen Persönlichkeiten der politischen Elite des Kosovo eine Untersuchung oder gar ein Gerichtsverfahren erspart bleiben, im höheren Interesse der Aufrechterhaltung des kosovarischen Staatsbildungsprojekts (BS 2020). Zentrale Bereiche der Korruption sind neben dem Gesundheits- und Bildungswesen die Justiz, in der es regelmäßig zu politischer Einflussnahme kommt, außerdem die öffentliche Verwaltung, in der Nepotismus, Beschäftigung nach Parteibuch wie die Manipulation öffentlicher Ausschreibungsverfahren weit verbreitet sind. Politische Korruption, etwa bei der Besetzung von Aufsichtsräten herrscht auch bei öffentlichen Unternehmen vor. Die kosovarische Presse berichtet regelmäßig von Korruptionsskandalen, in die hochkarätige Partei- oder Regierungsvertreter verwickelt sein sollen. Zur Anklage kommt bisher jedoch nur ein kleiner Teil davon und zu Verurteilungen kommt es ganz selten. So wurde der frühere Minister Fatmir Limaj diverse Male, unter anderem von EULEX-Richtern, wegen Korruption angeklagt, zu einer Verurteilung kam es nie. Auch sein Bruder, Florim Limaj, der im Innenministerium mit der Bekämpfung von Korruption betraut war, wurde wegen Korruption angeklagt. Ähnlich gelagert war der Fall des Staatsanwalts Nazim Mustafi. Der mit der Bekämpfung von Korruption beauftragte Staatsanwalt wurde 2013 von einem EULEX-Gericht selbst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Nicht nur lokalen Richtern, Staatsanwälten und Polizei fehlt die politische Unabhängigkeit zur Verfolgung politisch sensibler Korruptionsfälle – selbst die EU-Rechtsstaatsmission EULEX erwies sich als außerordentlich ineffizient, hochkarätige Fälle politischer Korruption abzuurteilen. 2017 wurden laut offiziellen Statistiken von den Staatsanwaltschaften im Kosovo knapp 1.800 Personen wegen Korruption angeklagt, 90% davon waren Behördenvertreter. 2015 wurde eine behördenübergreifende Task Force gegen politisch sensible Korruption und organisierte Kriminalität geschaffen. Bis einschließlich 2018 kamen allerdings lediglich 27 Fälle zur Anklage, ganze 9 Personen wurden verurteilt. Nicht zuletzt wegen der ineffizienten Korruptionsbekämpfung haben zwei Drittel der Bevölkerung im Kosovo kein Vertrauen in die Justiz bzw. den Rechtsstaat (GIZ 3.2020a). Diese Auffassung vertritt auch der Direktor der albanischen Antikorruptionsbehörde, Shaip Havolli und rief die Justizbehörden auf, keine Angst zu haben, auch hochrangige Personen wegen Korruption anzuklagen. Er betonte, dass niedrige Strafen und Freilassungen ein negatives Signal für die Entwicklung des Kosovo und seine Integration in die internationalen Strukturen seien (CoE o.D.a; vgl. Telegrafi 25.5.2019). Das Kosovo Law Institute beklagte 2019, dass das Ausmaß der Nichtbestrafung von Korruption als besorgniserregend. Die Korruption auf hoher Ebene bleibe ein ernstes Problem. Der britische Botschafter im Kosovo zeigte sich beunruhigt, dass trotz aller Investitionen der internationalen Gemeinschaft ein hoher Prozentsatz von in Korruption verwickelten hohen Beamten nicht bestraft wird (CoE o.D.b).Diese Auffassung vertritt auch der Direktor der albanischen Antikorruptionsbehörde, Shaip Havolli und rief die Justizbehörden auf, keine Angst zu haben, auch hochrangige Personen wegen Korruption anzuklagen. Er betonte, dass niedrige Strafen und Freilassungen ein negatives Signal für die Entwicklung des Kosovo und seine Integration in die internationalen Strukturen seien (CoE o.D.a; vergleiche Telegrafi 25.5.2019). Das Kosovo Law Institute beklagte 2019, dass das Ausmaß der Nichtbestrafung von Korruption als besorgniserregend. Die Korruption auf hoher Ebene bleibe ein ernstes Problem. Der britische Botschafter im Kosovo zeigte sich beunruhigt, dass trotz aller Investitionen der internationalen Gemeinschaft ein hoher Prozentsatz von in Korruption verwickelten hohen Beamten nicht bestraft wird (CoE o.D.b). Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2019 auf Platz 101 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018 (TI 1.2020; vgl. TI 30.1.2019). Im regionalen Vergleich zu seinen Nachbarländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld GIZ 3.2020a).Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2019 auf Platz 101 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018 (TI 1.2020; vergleiche TI 30.1.2019). Im regionalen Vergleich zu seinen Nachbarländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld GIZ 3.2020a). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 11.3.2020, vgl. FH 4.2.2019), sind dabei aber gelegentlich Druck seitens der Regierung ausgesetzt, Kritik an derselben zu beschränken (FH 4.2.2019).Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 11.3.2020, vergleiche FH 4.2.2019), sind dabei aber gelegentlich Druck seitens der Regierung ausgesetzt, Kritik an derselben zu beschränken (FH 4.2.2019). Ca. 6.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon allerdings nur 10% als aktiv gelten. Im Kosovo gibt es durchaus eine zumindest jüngere Tradition der Zivilgesellschaft, die eine bedeutende Rolle in der kosovarischen Parallelgesellschaft der 1990er Jahre sowie während des Konflikts und in der folgenden Phase der Soforthilfe und des Wiederaufbaus einnahm. Hervorzuheben ist dabei die Rolle der „Mutter Teresa Gesellschaft“. Die zivilgesellschaftliche Szene ist aufgrund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch, aber weitestgehend unpolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Die Gewerkschaften im Kosovo haben ca. 60.000 Mitglieder und sind mit einem Organisationsgrad von ca. 90% Abdeckung im öffentlichen Sektor ein gewichtiger Sozialpartner (GIZ 3.2020a). Ombudsmann Die Institution der Ombudsperson hat die Befugnis, Anschuldigungen wegen Menschenrechtsverletzungen sowie den Missbrauch von staatlicher Autorität zu untersuchen und agiert als nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture – NPMT). Sie ist überdies die wichtigste Einrichtung zur Überwachung der Gefängnisse und kann, wenn ihre Empfehlungen nicht befolgt werden, die Fälle vor Gericht bringen. Weiters kann die Ombudsperson Empfehlungen zur Vereinbarkeit von Gesetzen und anderen untergesetzlichen oder administrativen Rechtsakten, Richtlinien und Praktiken abgeben (USDOS 11.3.2020). Die Institution der Ombudsperson nimmt ihr Mandat weiterhin wahr, schützt fundamentale Rechte und Freiheiten für alle, und stärkt ihre Kapazitäten, um Fälle effizient bearbeiten zu können. Sie bleibt jene Institution im Kosovo, der am meisten Vertrauen geschenkt wird. Die Implementierung der Empfehlungen der Ombudsperson durch andere Institutionen hat sich verbessert (EC 29.5.2019). Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt im Kosovo keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 21.3.2019). Allgemeine Menschenrechtslage Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt. Im Juli 2015 hat das Parlament ein neues Gesetz zur Ombudsperson verabschiedet, das die Ombudsperson zum nationalen Präventionsmechanismus (NPM) ernannt und die Unabhängigkeit dieser Institution und ihre Rolle als unabhängiger Beobachter und Hüter der Grundrechte und Grundfreiheiten im Kosovo gestärkt hat (AA 21.3.2019).Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt. Im Juli 2015 hat das Parlament ein neues Gesetz zur Ombudsperson verabschiedet, das die Ombudsperson zum nationalen Präventionsmechanismus (NPM) ernannt und die Unabhängigkeit dieser Institution und ihre Rolle als unabhängiger Beobachter und Hüter der Grundrechte und Grundfreiheiten im Kosovo gestärkt hat (AA 21.3.2019). Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Es sind jedoch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung nötig. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen, durch fehlende politische Priorisierung und schlechte Koordination unterminiert. Die existierenden Mechanismen zur Koordination und Implementierung von Menschenrechten sind ineffizient. Es besteht eine starke Abhängigkeit von ausländischen Gebern (EC 25.2.2019). Meinungs- und Pressefreiheit Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert und in eigenen Gesetzen verankert (AA 21.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Diese Gesetze stehen im Allgemeinen im Einklang mit den EU- und anderen international anerkannten Standards zum Schutz der Meinungsfreiheit. Ein Sondergesetz regelt den Schutz der Quellen von Journalisten, wurde aber nach Auffassung mancher nicht vollständig umgesetzt (IREX o.D.). Die Rechte auf Meinungs- und Pressefreiheit können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, wenngleich es laut glaubwürdigen Berichten durch einzelne Staatsbeamte, Politiker, Unternehmen und radikale religiöse Gruppen zu Einschüchterungsversuchen von Medienvertretern und zu Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität gekommen ist (AA 21.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Medien haben auch Schwierigkeiten, Informationen, wie gesetzlich vorgesehen, von der Regierung und den öffentlichen Institutionen zu erhalten (USDOS 11.3.2020).Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert und in eigenen Gesetzen verankert (AA 21.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Diese Gesetze stehen im Allgemeinen im Einklang mit den EU- und anderen international anerkannten Standards zum Schutz der Meinungsfreiheit. Ein Sondergesetz regelt den Schutz der Quellen von Journalisten, wurde aber nach Auffassung mancher nicht vollständig umgesetzt (IREX o.D.). Die Rechte auf Meinungs- und Pressefreiheit können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, wenngleich es laut glaubwürdigen Berichten durch einzelne Staatsbeamte, Politiker, Unternehmen und radikale religiöse Gruppen zu Einschüchterungsversuchen von Medienvertretern und zu Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität gekommen ist (AA 21.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Medien haben auch Schwierigkeiten, Informationen, wie gesetzlich vorgesehen, von der Regierung und den öffentlichen Institutionen zu erhalten (USDOS 11.3.2020). Zahlreiche Medien im Kosovo sind finanziell nicht stabil, was sie anfällig für politische Einflussnahme macht und neben häufigen Schikanen und Einschüchterungen oft zu Selbstzensur führt. Minderheitenmedien stehen oftmals am Rande der Existenz und überleben vor allem durch ausländische Spenden (RSF o.D.; vgl. FH 4.2.2019). Die politische Einmischung in den Medienbereich hielt 2019 an, während die Gebergemeinschaft aber gleichzeitig ihre Unterstützung für unabhängige Medien verstärkte (FH 2020).Zahlreiche Medien im Kosovo sind finanziell nicht stabil, was sie anfällig für politische Einflussnahme macht und neben häufigen Schikanen und Einschüchterungen oft zu Selbstzensur führt. Minderheitenmedien stehen oftmals am Rande der Existenz und überleben vor allem durch ausländische Spenden (RSF o.D.; vergleiche FH 4.2.2019). Die politische Einmischung in den Medienbereich hielt 2019 an, während die Gebergemeinschaft aber gleichzeitig ihre Unterstützung für unabhängige Medien verstärkte (FH 2020). Drohungen und Angriffe gegen Journalisten haben sich 2019 fortgesetzt und Bedrohungen auf Social-Media-Plattformen stellten ein weit verbreitetes Problem dar, während die Ermittlungen und die Strafverfolgung schleppend verliefen. Zwischen Januar und September 2019 registrierte der Verband der Journalisten des Kosovo vier physische Angriffe und sieben Drohungen gegen Journalisten und Medien (HRW 14.1.2020). Journalisten, die über radikale muslimische Gruppen berichteten, erhielten Morddrohungen (USDOS 11.3.2020). Während die Medienvielfalt durch die Expansion der Kabelnetzbetreiber zugenommen hat, beklagen Mitarbeiter von Fernsehsendern, dass die Kabelnetzbetreiber ihre Signale nicht übertragen, weil ihre Programme die Regierung kritisieren. Der Staat finanziert das öffentliche Radio und Fernsehen des Kosovo (RTK) direkt, was eine ausgesprochen regierungsfreundliche Berichterstattung zur Folge hat. Journalisten werden gelegentlich der Verleumdung von Regierungsbeamten beschuldigt, obwohl es Bemühungen gab, die Verleumdung zu entkriminalisieren. Da es den privaten Medien an stabilen und ausreichenden Einnahmen aus Verkäufen und Anzeigen mangelt, sind sie stark von ihren Eigentümern abhängig und müssen deren politische oder wirtschaftliche Interessen berücksichtigen. Neue Medienformate haben das Bewusstsein für strittige politische und soziale Fragen geschärft, die bisher nicht öffentlich diskutiert wurden, wie Homosexualität oder Korruption. Der Zugang zu Informationen über das Internet ist nicht eingeschränkt (BS 2020), Online-Inhalte werden nicht zensiert und es gibt keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht hätte (USDOS 11.3.2020). Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich-rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 21.3.2019). Es gab 2019 keine Berichte über eine direkte Zensur von Print- oder Rundfunkmedien, obwohl Journalisten behaupteten, dass der Druck von Politikern und organisierten kriminellen Gruppen häufig zur Selbstzensur führte. Einige Journalisten verzichteten aus Angst um ihre körperliche oder berufliche Sicherheit auf eine kritische investigative Berichterstattung. Journalisten erhielten gelegentlich Angebote finanzieller Vorteile als Gegenleistung für eine positive Berichterstattung oder für den Abbruch einer Untersuchung. Andere Journalisten beschwerten sich darüber, dass Medienbesitzer und -manager sie daran hinderten, regierungskritische Beiträge über die Regierung, politische Parteien oder bestimmte Funktionäre zu veröffentlichen oder zu senden. In einigen Fällen drohten die Eigentümer Berichten zufolge damit, Journalisten zu entlassen, wenn sie kritische Berichte verfassen würden. Die Journalisten beschwerten sich auch darüber, dass die Eigentümer sie daran hinderten, über Korruption auf hoher Regierungsebene zu berichten (USDOS 11.3.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert (AA 21.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020) und werden im Allgemeinen von der Regierung, EULEX und KFOR gewährleistet. Demonstrationen werden allerdings aus Sicherheitsgründen gelegentlich eingeschränkt (BS 2020).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert (AA 21.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020) und werden im Allgemeinen von der Regierung, EULEX und KFOR gewährleistet. Demonstrationen werden allerdings aus Sicherheitsgründen gelegentlich eingeschränkt (BS 2020). Die politische Opposition wurde in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 21.3.2019). In den meisten Teilen des Landes operieren die politischen Parteien frei und es gibt keine nennenswerten Hindernisse für deren Registrierung. In den kosovo-serbischen Mehrheitsbezirken berichteten oppositionelle und unabhängige Kandidaten, dass Druck ausgeübt worden wäre, sich von den Wahlen zurückzuziehen, und von Druck auf die Wähler, die Srpska-Liste zu unterstützen. Vertreter der kosovo-serbischen Opposition berichteten von Gewaltandrohungen während der Bürgermeisterwahlen am
  72. Mai von Anhängern der Srpska-Liste und der serbischen Regierung. Die Parteizugehörigkeit spielt oft eine Rolle beim Zugang zu staatlichen Diensten und sozialen und Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 11.3.2020). Bereits 2015 und 2016 haben die damaligen Oppositionsparteien Vetevendosje!, AAK und NISMA die Arbeit des Parlaments massiv blockiert. Ein beliebtes Mittel war dabei der Einsatz von Tränengas, welches von einzelnen Mitgliedern der Opposition in das Parlament geschmuggelt und dort gezündet wird. Aber auch Eier wurden wiederholt auf Regierungsmitglieder geworfen. Die kosovarische Justiz hat in diesem Zusammenhang mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet. Hintergrund des Protests sind, nach Aussage der Opposition, zwei Abkommen welche die kosovarische Regierung mit den Nachbarländern Montenegro und Serbien geschlossen hat (GIZ 3.2020a). Von ebenso großer Relevanz ist das Abkommen mit Serbien, welches die Bildung einer Gemeinschaft (serb. zajednica) der serbischen Gemeinden im Kosovo regelt, womit eine Übertragung bestimmter Kompetenzen an die Gemeinschaft verbunden ist. Vetevendosje! fordert von der Regierung eine Annullierung dieses Abkommens. Bei Protesten, an denen sich auch Teile der Zivilgesellschaft beteiligten, versammelten sich schätzungsweise bis zu 40.000 Kosovaren, um den Forderungen Nachdruck zu verleihen. Ein Großteil der Proteste verlief friedlich (GIZ 3.2020a). Im Jänner 2018 wurde der prominente kosovo-serbische Politiker Oliver Ivanović bei einem Attentat in Nord-Mitrovica erschossen. Die Hintergründe des Mordes sind bis dato nicht aufgeklärt. Die von der EU vermittelten Normalisierungsgespräche zwischen Vertretern der kosovarischen und serbischen Regierung wurden vorübergehend ausgesetzt. Ivanović galt als einer der wichtigsten Politiker in Kosovo, der sich um den Ausgleich zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern bemühte (GIZ 3.2020a; vgl. SZ 16.1.2018).Im Jänner 2018 wurde der prominente kosovo-serbische Politiker Oliver Ivanović bei einem Attentat in Nord-Mitrovica erschossen. Die Hintergründe des Mordes sind bis dato nicht aufgeklärt. Die von der EU vermittelten Normalisierungsgespräche zwischen Vertretern der kosovarischen und serbischen Regierung wurden vorübergehend ausgesetzt. Ivanović galt als einer der wichtigsten Politiker in Kosovo, der sich um den Ausgleich zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern bemühte (GIZ 3.2020a; vergleiche SZ 16.1.2018). Haftbedingungen Die Situation in kosovarischen Haftanstalten ist unzureichend und trotz Verbesserungen (insbesondere in Hinblick auf schwere Menschenrechtsverletzungen) werden internationale Standards verfehlt (GIZ 3.2020a). Probleme stellen insbesondere Gewalt zwischen den Häftlingen, Korruption, Kontakt mit radikalen religiösen oder politischen Ansichten sowie eine unterdurchschnittliche medizinische Versorgung dar. In einigen Teilen des überfüllten Gefängnisses von Dubrava sind die physischen Bedingungen nach wie vor minderwertig. Im Laufe des Jahres 2019 gingen beim KRCT („Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims“) Beschwerden von Häftlingen ein, die behaupteten, Opfer von Belästigung bzw. körperlicher Misshandlung durch Vollzugsbeamte geworden zu sein, vor allem in den Gefängnissen von Dubrava und Lipjan/Lipljan. Auch haben sich mehrere Häftlinge Verletzungen zugefügt, um auf ihre Bedürfnisse aufmerksam zu machen (USDOS 11.3.2020). Aufgrund mangelhafter Ausbildung und unzureichender Personalausstattung üben die Behörden nicht immer die Kontrolle über Einrichtungen oder Häftlinge aus. Ungefähr 30% der Insassen kommen mit einer Drogenabhängigkeit ins Gefängnis. Es gab keine Drogenbehandlungsprogramme innerhalb des Strafvollzugssystems, und das KRCT berichtet, dass regelmäßig illegale Drogen in die Einrichtungen geschmuggelt werden. Das KRCT dokumentierte Verzögerungen und Fehler bei der medizinischen Versorgung der Gefangenen sowie einen Mangel an spezialisierter Behandlung. Häufig sehen sich Gefangene gezwungen, benötigte Medikamente aus privaten Quellen zu beschaffen. Das KRCT beobachtete Lücken im Gesundheitsversorgungssystem des Gefängnisses in der Einrichtung in Dubrava und berichtet über eine unzureichende Zahl von psychiatrischen Fachkräften. Anwälte beschuldigen die Regierung, regelmäßig Untersuchungshäftlinge mit diagnostizierter geistiger Behinderung zusammen mit anderen Untersuchungshäftlingen unterzubringen. Die Untersuchungshäftlinge werden getrennt von den verurteilten Häftlingen untergebracht. Das Gesetz schreibt jedoch vor, dass verurteilte Kriminelle mit nachgewiesenen psychischen Problemen in Einrichtungen für psychische Gesundheitsfürsorge inhaftiert werden müssen. Aufgrund der Überbelegung solcher Einrichtungen ist dies oftmals nicht möglich. Betroffene erhalten Medikamente und können regelmäßige Konsultationen bei einem Psychiater wahrnehmen, bekommen aber darüber hinaus keinerlei Unterstützung und Behandlung (USDOS 11.3.2020). Die Behörden führen nicht immer ordnungsgemäße Untersuchungen von Misshandlungsvorwürfen durch. Außerdem funktioniert der gesetzlich vorgeschriebene interne Beschwerdemechanismus nicht, da die Häftlinge Misshandlungen oft aus Mangel an Vertraulichkeit und aus Angst vor Vergeltung nicht melden. Das KRCT stellt auch fest, dass die Behörden keine schriftlichen Entscheidungen zur Rechtfertigung der Einzelhaft vorlegen. Die Regierung gestattet Besuche unabhängiger Menschenrechtsbeobachter, aber nur die nationale Institution der Ombudsperson und EULEX hatten das ganze Jahr über kontinuierlichen und ungehinderten Zugang zu den Haftanstalten. Das KRCT und das Zentrum für die Verteidigung der Menschenrechte und Freiheiten sind verpflichtet, Besuche 24 Stunden im Voraus anzukündigen. Zu den Verbesserungen, die 2019 vorgenommen wurden, gehören die Einstellung von 120 neuen Vollzugsbeamten, die teilweise Eröffnung des neuen Haftzentrums in Pristina, die Durchführung eines Pilotprogramms für Bewertungs- und Klassifizierungseinheiten und ein Verfahren, das es einigen Häftlingen ermöglicht, über Skype mit ihren Familien zu kommunizieren (USDOS 11.3.2020). Die Lebensbedingungen in den Gefängnissen gelten insgesamt als sehr schlecht. Der Informationsgrad unter Häftlingen über deren Rechte ist gering (GIZ 3.2020a). Todesstrafe Die Todesstrafe ist im Kosovo seit 2002 gesetzlich verboten (AI o.D.). Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert (AA 21.3.2019). Religionsfreiheit Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat (AA 21.3.2019; vgl. GIZ 3.2020b) und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Art. 38 der Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Weder Apostasie oder Konversion noch Mission stehen unter Strafe (AA 21.3.2019). Weiters verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion (USDOS 21.6.2019).Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat (AA 21.3.2019; vergleiche GIZ 3.2020b) und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Artikel 38, der Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Weder Apostasie oder Konversion noch Mission stehen unter Strafe (AA 21.3.2019). Weiters verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion (USDOS 21.6.2019). Das Gesetz erlaubt es religiösen Gruppen nicht, sich als juristische Personen registrieren zu lassen, was ihnen bei der Führung ihrer Geschäfte Steine in den Weg legt. Während religiöse Gruppen angeben, dass sie im Allgemeinen kooperative Beziehungen zu den Kommunalverwaltungen unterhalten, erklären einige Gruppen, dass die Kommunalverwaltungen religiöse Organisationen in Eigentumsfragen, einschließlich Baugenehmigungen, nicht gleich behandeln. Vertreter der Serbisch-Orthodoxen Kirche (SOC) sagten, die Regierung habe deren Eigentumsrechte verletzt, unter anderem durch die Weigerung, Gerichtsentscheidungen zugunsten der SOC umzusetzen oder Bautätigkeiten in besonderen Schutzzonen auszusetzen (USDOS 21.6.2019). Religiöse Gruppen Über 95% der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennen sich zum islamischen Glauben (GIZ 3.2020b), wobei die Mehrheit der Muslime der hanafi-sunnitischen Schule angehört. Auch Derwisch-Orden wie eine Sufi-Tarikat- und eine Sufi-Bektashi-Gemeinschaft bestehen, jeweils mit einer geringen Zahl an Anhängern (USDOS 21.6.2019). Schätzungsweise etwa 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität und konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren, laut USDOS auch auf Janjevo, Klina und Pristina. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an (ca. 100.000 Mitglieder). Es gibt kleine jüdische Gemeinden in Prizren und Pristina. Die Anzahl von Personen jüdischen Glaubens beläuft sich auf weniger als 100 Personen (GIZ 3.2020b; AA 21.3.2019; vgl. USDOS 21.6.2019). Die evangelisch-protestantische Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt und konzentriert sich in Pristina und Gjakove/Djakovica (USDOS 21.6.2019).Über 95% der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennen sich zum islamischen Glauben (GIZ 3.2020b), wobei die Mehrheit der Muslime der hanafi-sunnitischen Schule angehört. Auch Derwisch-Orden wie eine Sufi-Tarikat- und eine Sufi-Bektashi-Gemeinschaft bestehen, jeweils mit einer geringen Zahl an Anhängern (USDOS 21.6.2019). Schätzungsweise etwa 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität und konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren, laut USDOS auch auf Janjevo, Klina und Pristina. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an (ca. 100.000 Mitglieder). Es gibt kleine jüdische Gemeinden in Prizren und Pristina. Die Anzahl von Personen jüdischen Glaubens beläuft sich auf weniger als 100 Personen (GIZ 3.2020b; AA 21.3.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019). Die evangelisch-protestantische Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt und konzentriert sich in Pristina und Gjakove/Djakovica (USDOS 21.6.2019). Allenthalben kam es in den vergangenen Jahren zu religiös motivierten Konflikten. Polizeiberichten zufolge griffen Demonstranten serbisch-orthodoxe Pilger an und verhinderten die Abhaltung von Gottesdiensten in Gjakove/Djakovica und Istog/Istok. Auch protestierten ethnische Albaner vor der örtlichen serbisch-orthodoxen Kirche in Gjakove/Djakovica gegen geplante Pilgerfahrten (USDOS 21.6.2019). Radikaler Islamismus Nur wenige Muslime praktizieren ihren Glauben, sondern befolgen nur einige Aspekte (z.B. religiöse Feste) und dies häufig auch nicht sehr streng (AA 21.3.2019). Nur eine sehr kleine Minderheit folgt einem radikalen, fundamentalistischen oder gewaltbereiten Islam und Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). Allerdings richtet der sogenannte Islamische Staat (IS) seine Rekrutierungsversuche unter anderem direkt an Muslime in der Region. Die Bekämpfung von (religiösem) Extremismus ist zu einer der Prioritäten der Regierung Kosovos geworden (GIZ 3.2020b). Dem deutschen Auswärtigen Amt liegen keine Hinweise auf versuchte Zwangsrekrutierungen und Repressionen durch den „Islamischen Staat“ vor (AA 21.3.2019).Nur eine sehr kleine Minderheit folgt einem radikalen, fundamentalistischen oder gewaltbereiten Islam und Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). Allerdings richtet der sogenannte Islamische Staat (IS) seine Rekrutierungsversuche unter anderem direkt an Muslime in der Region. Die Bekämpfung von (religiösem) Extremismus ist zu einer der Prioritäten der Regierung Kosovos geworden (GIZ 3.2020b). Dem deutschen Auswärtigen Amt liegen keine Hinweise auf versuchte Zwangsrekrutierungen und Repressionen durch den „Islamischen Staat“ vor (AA 21.3.2019). Der Kosovo hat seine Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus weiter verstärkt, unter anderem durch die Anwendung von Maßnahmen zur Unterbindung von gewaltbereitem Extremismus. Seit dem Jahr 2016 gibt es keine Berichte mehr über neue Fälle von kosovarischen Bürgern, die als Kämpfer in die Konflikte in Syrien und Irak als ausländische terroristische Kämpfer reisen. Von 2012 bis heute sind schätzungsweise 355 kosovarische Bürger in die Konfliktzone im Nahen Osten gezogen, größtenteils als ausländische terroristische Kämpfer (EC 29.5.2019). Die kosovarischen Exekutiv- und Justizbehörden reagieren konsequent auf den Terrorismus. Die Polizei hat eine beträchtliche Anzahl von Personen, die seit dem Jahr 2012 terroristischen Gruppen beigetreten sind, verhaftet. Eine bedeutende Anzahl dieser Fälle endete mit Verurteilungen. Der Kampf gegen Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus ist allerdings nicht effektiv genug, um zu überzeugenden Resultaten zu führen. Trotz aller Bemühungen sehen sich die Behörden weiterhin der Herausforderung des gewaltbereiten Extremismus gegenüber. Dies liegt teilweise an der Finanzierung durch ausländische Organisationen, die gewaltbereite Ideologien predigen. Gewaltbereite extremistische Gruppen verwenden darüber hinaus aktiv die Kanäle der Social Media, um Propaganda zu verbreiten und neue Anhänger anzuwerben (EC 29.5.2019). Laut einer aktuellen Umfrage des „Kosovar Centre for Security Studies“ in Bezug auf die Wahrnehmung des gewalttätigen Extremismus in der Bevölkerung im Jahr 2018 hat die wahrgenommene Bedrohung durch Extremismus um 5% abgenommen. Dennoch denken auch im Jahr 2018 70% der Befragten, dass Extremismus im Kosovo eine nationale Bedrohung darstellt. Etwa die Hälfte der Befragten ist der Ansicht, dass radikalisierte Individuen weiterhin gewalttätigen Extremismus verbreiten (KCSS 2.2019). Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung Kosovos setzt sich wie folgt zusammen: Albaner (92.9%), Bosniaken (1.6%), Serben (1.5%), Türken (1.1%), Ashkali (0.9%), Ägypter (0.7%), Gorani (0.6%), Roma (0.5%) und andere (0.2%). Diese Schätzungen beruhen auf dem Zensus von 2011, der den stark von Serben bewohnten nördlichen Kosovo nicht mit einschloss und überdies teilweise in den von Serben und Roma bewohnten Gemeinden im Süden boykottiert wurde (CIA 7.4.2020). Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani (AA 21.3.2019; vgl. GIZ 3.2020b). Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. 20 der 120 Parlamentssitze sind für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Es bedarf bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit „eigenen“ Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 21.3.2019). Die Vertretung der ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung überproportional ausgeprägt; gleichzeitig kritisieren die politischen Vertreter der ethnischen Minderheiten, dass sie in wichtigen Fragen nicht konsultiert werden. Seit November 2018, als das Land Zölle auf Produkte aus Serbien und Bosnien und Herzegowina erhob, boykottieren die Parlamentarier der Srpska-Liste im Wesentlichen die Teilnahme an den Verfahren der Versammlung (USDOS 11.3.2020).Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani (AA 21.3.2019; vergleiche GIZ 3.2020b). Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. 20 der 120 Parlamentssitze sind für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Es bedarf bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit „eigenen“ Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 21.3.2019). Die Vertretung der ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung überproportional ausgeprägt; gleichzeitig kritisieren die politischen Vertreter der ethnischen Minderheiten, dass sie in wichtigen Fragen nicht konsultiert werden. Seit November 2018, als das Land Zölle auf Produkte aus Serbien und Bosnien und Herzegowina erhob, boykottieren die Parlamentarier der Srpska-Liste im Wesentlichen die Teilnahme an den Verfahren der Versammlung (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung des Kosovo beinhaltet ein vollständiges Kapitel, das den Rechten der Gemeinschaften und ihrer Mitglieder gewidmet ist Die Verfassung schützt und fördert die Rechte und Interessen der im Kosovo lebenden Gemeinschaften und ihrer Mitglieder. Sie stellt fest, dass das Kosovo eine multiethnische Gesellschaft ist, die aus albanischen und anderen Gemeinschaften besteht, die durch ihre legislativen, exekutiven und gerichtlichen Institutionen demokratisch und unter voller Achtung der Rechtsstaatlichkeit regiert wird, und garantiert allen ihren Bürgern volle und effektive Gleichheit. Die Verfassung definiert, dass die offiziellen Sprachen im Kosovo Albanisch und Serbisch sind. Türkisch, Bosnisch und die Sprachen der Roma können auf kommunaler Ebene den Status von Amtssprachen haben oder werden, wie gesetzlich vorgesehen, auf allen Ebenen offiziell verwendet (ECMIK o.D.a). Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit gibt es nicht. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert (AA 21.3.2019). Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die sogenannten RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Egyptians) sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich (GIZ 3.2020b). In Orten mit einem hohen Minderheitenanteil werden auch die entsprechenden Minderheitensprachen in den Grundschulen unterrichtet (Serbisch, Türkisch, vereinzelt Romani) (AA 30.4.2019). Ein wichtiger Akteur zum Thema Minderheiten ist die NGO „European Center for Minority Issues Kosovo“ (ECMIK), die umfassende Informationen zur aktuellen Situation der verschiedenen Minderheiten im Kosovo inklusive Populationsgrößen, Altersstruktur, Kultur, Religion, Ausbildung, Sprache, politischer Vertretung etc. zur Verfügung stellt (ECMIK o.D.b). Bewegungsfreiheit Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vorgesehen, ebenso wie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise (USDOS 11.3.2020). Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete – oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren – nur selten. Von der Freizügigkeit wird von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern in jenen Gegenden, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden, zum Teil kein Gebrauch gemacht. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 9.12.2015). Die Regierung betrachtet serbisch ausgestellte Personaldokumente mit Namen kosovarischer Städte nicht als gültige Reisedokumente, was es vielen Mitgliedern der kosovo-serbischen Gemeinschaft erschwert, frei nach und aus dem Kosovo zu reisen, es sei denn, sie benutzten die beiden Grenzübergänge zu Serbien, die sich in den kosovo-serbischen Mehrheitsgemeinden im Norden befinden (USDOS 11.3.2020). Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019). Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.). Die kosovarische Wirtschaft wuchs in der Zeit nach der globalen Finanzkrise beständig über dem Durchschnitt des Westbalkans, wenn auch von einer niedrigen Basis aus. Das Pro-Kopf-BIP stieg von 1.088 US-Dollar im Jahr 2000 auf 4.458 US-Dollar im Jahr
  73. Trotz dieses Anstiegs des Pro-Kopf-Einkommens in den letzten 20 Jahren ist das Kosovo gemessen am Pro-Kopf-BIP nach wie vor das drittteuerste Land in Europa. Das jährliche Wachstum wird auf vier Prozent geschätzt, angetrieben durch den Konsum, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, und durch Dienstleistungsexporte. Das Leistungsbilanzdefizit fiel von 7,6% des BIP im Jahr 2018 auf 5,5% im Jahr 2019, da sich das Importwachstum verlangsamte. Die Erwerbsbeteiligung ist mit durchschnittlich 40,5% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2019 nach wie vor chronisch niedrig. Die Arbeitslosenquote sank um 3,9 Prozentpunkte auf 25,7%. Die Staatsverschuldung ist gering, hat aber in den letzten Jahren rasch zugenommen. Die öffentliche und staatlich garantierte Verschuldung wird für Ende 2019 auf 17,7% des BIP geschätzt und ist damit die niedrigste auf dem Westbalkan, was dem Land Raum für die Aufnahme von Krediten zu Vorzugsbedingungen für produktive Investitionen mit einer hohen Rendite bietet. Der von den Banken dominierte Finanzsektor im Kosovo ist gesund und solide. Sowohl Kredite als auch Einlagen nahmen weiter zu (WB 2020). Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungsorientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voranschreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentumsverhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption (GIZ 3.2020c). Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substantieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EU-Kommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung i

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.