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{'item': 'W108 2250291-1'}

Obsah (11)§ 28§ 33Art. 133§ 6a§ 71Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW108 2250291-1 SpruchW108 2250291-1/4EW108 2250291-2/2E, W108 2250291-1/4E, W108 2250291-2/2E IM NAMEN DER REPUBL

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

§ 33Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. Begründung / , Begründung / , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Kosten des Strafverfahrens im Verfahren 16 Hv 51/12b des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Höhe von EUR 500,00 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 508,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto des Landesgerichtes zur Einzahlung zu bringen. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Kosten des Strafverfahrens im Verfahren 16 Hv 51/12b des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Höhe von EUR 500,00 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 508,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto des Landesgerichtes zur Einzahlung zu bringen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig und die Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien einzubringen sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Mittwoch, den 24.11.2021, wirksam zugestellt (und damit erlassen). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine mit 22.12.2021 datierte Beschwerde, welche am 23.12.2021 zur Post gegeben wurde und am 24.12.2021 bei der belangten Behörde einlangte. 2. Mit h.g. Verspätungsvorhalt vom 12.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des unter 1. dargestellten Sachverhaltes von einer verspäteten Beschwerdeerhebung auszugehen sei, zumal die Rechtsmittelfrist am 22.12.2021 geendet habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu gegeben. 3. Mit Schriftsatz vom 27.01.2022 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs.

1 Z 1 AVG sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte. Er führte aus, dass er psychisch schwer erkrankt sei und sich im Jahr 2021 für insgesamt sechs Wochen in einem Rehabilitationszentrum für schwere psychiatrische Krankheitsbilder befunden habe. Er leide an mentalen Dysfunktionen, insbesondere habe er Schwierigkeiten mit dem Kurzzeitgedächtnis sowie im Umgang mit Zahlen und Namen. Der geringfügigen Fristversäumnis liege somit keinerlei Verschulden zugrunde. Seine diagnostizierten schweren psychiatrischen Erkrankungen würden ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG darstellen, weshalb er daran gehindert gewesen sei, die gegenständliche Frist einzuhalten. 3. Mit Schriftsatz vom 27.01.2022 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte. Er führte aus, dass er psychisch schwer erkrankt sei und sich im Jahr 2021 für insgesamt sechs Wochen in einem Rehabilitationszentrum für schwere psychiatrische Krankheitsbilder befunden habe. Er leide an mentalen Dysfunktionen, insbesondere habe er Schwierigkeiten mit dem Kurzzeitgedächtnis sowie im Umgang mit Zahlen und Namen. Der geringfügigen Fristversäumnis liege somit keinerlei Verschulden zugrunde. Seine diagnostizierten schweren psychiatrischen Erkrankungen würden ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG darstellen, weshalb er daran gehindert gewesen sei, die gegenständliche Frist einzuhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27.01.
  3. Dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 24.11.2021 erfolgte, ergibt sich aus der Zustellbestätigung/Übernahmebestätigung der Österreichischen Post AG. Aus der Sendungsverfolgung der Österreichischen Post AG ergibt sich, dass die Beschwerde am 23.12.2021 um 15:58 bei der Post aufgegeben wurde und am 24.12.2021 um 07:16 bei der belangten Behörde einlangte. Der – sich aus dem Akteninhalt ergebende - festgestellte Sachverhalt zur Zustellung des Bescheides und zur Einbringung (zum Einlangen) der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz zum Verspätungsvorhalt nicht bestritten, vielmehr gestand er eine „geringe Fristversäumnis“ zu. Der Sachverhalt ist daher als erwiesen anzunehmen und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Zur Beschwerde: 3.2.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde, vier Wochen.3.2.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde, vier Wochen. Ausgehend von der wirksamen Zustellung des Bescheides am Mittwoch, den 24.11.2021, endete die Rechtsmittelfrist am Mittwoch, den 22.12.2021. Die Beschwerde wurde jedoch unbestritten nach Fristablauf, und zwar am 23.12.2021 – und damit verspätet - eingebracht. Bei einer derartigen Sachlage hat das erkennende Gericht ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).Bei einer derartigen Sachlage hat das erkennende Gericht ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029). Dabei kommt es nur auf die terminliche Einhaltung der Beschwerdefrist an. Denn bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (

§ 33Abs.

4 AVG) nicht erstreckbar ist.Dabei kommt es nur auf die terminliche Einhaltung der Beschwerdefrist an. Denn bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (

Paragraph 33, Absatz 4, AVG) nicht erstreckbar ist. 3.2.

  1. Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet war diese zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen. 3.2.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.

  1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.3.
  2. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein die Bestimmung des § 33 VwGVG maßgebend, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Die §§ 71, 72 AVG sind nicht anwendbar, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, mwH).3.3.
  3. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG maßgebend, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Die Paragraphen 71, 72, AVG sind nicht anwendbar, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind allerdings die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, mwH).

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen (Abs. 3 leg. cit).Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen (Absatz 3, leg. cit). 3.3.2. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist aus folgenden Gründen nicht stattzugeben: Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der Zivilprozessordnung, z.B. von Fasching im Lehrbuch des österreichischen Zivilprozesses, Rz 580, als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062).Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der Zivilprozessordnung, z.B. von Fasching im Lehrbuch des österreichischen Zivilprozesses, Rz 580, als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062). Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 20.06.2013, 2013/06/0098, unter Hinweis auf VwGH 26.05.1999, 99/03/0029, mwH, und vom 23.11.2009, 2009/03/0089). Auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabes fällt dem Beschwerdeführer allerdings nicht bloß ein minderer Grad des Versehens zur Last: Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert größtmögliche Sorgfalt von der Partei. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt und war dieser daher auch in Kenntnis über die Länge der Rechtsmittelfrist. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er wegen seiner diagnostizierten schweren psychiatrischen Erkrankungen daran gehindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Eine Erkrankung stellt jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Es reicht nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl. VwGH 26.03.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.04.2018, Ra 2018/18/0057; vgl. auch VfGH 19.11.2015, E 1955/2015). Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insbesondere von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 79ff (Stand 1.1.2020, rdb.

  1. at)mit Verweis auf VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122; 24.05.2005, 2004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308).Eine Erkrankung stellt jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Es reicht nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden vergleiche VwGH 26.03.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.04.2018, Ra 2018/18/0057; vergleiche auch VfGH 19.11.2015, E 1955 aus 2015,). Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insbesondere von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 79ff (Stand 1.1.2020, rdb.
  2. at)mit Verweis auf VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122; 24.05.2005, 2004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308). Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Rechtsprechung wird klar, dass dem Beschwerdeführer nicht bloß ein minderer Grad des Versehens zur Last zur legen ist. Den Ausführungen in seinem Schriftsatz zufolge ist sich der Beschwerdeführer seiner Krankheit und den damit einhergehenden Schwierigkeiten mit dem Kurzeitgedächtnis sowie dem Umgang mit Zahlen und Namen bewusst. Der Beschwerdeführer hat auch diesbezüglich Vorsorge für seine Unterstützung getroffen, er wird er aus den genannten Gründen – wie er in seinem Schriftsatz selbst vorbringt – bereits seit 8.11.2021 – sohin bereits vor Zustellung des angefochtenen Bescheides - (auch) in rechtlichen Belangen von der Pensionistenombudsstelle des Landes XXXX unterstützt. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht zumutbar gewesen wäre, sich rechtzeitig an die Pensionistenombudsstelle zu wenden und um Unterstützung bei der Einbringung der Beschwerde zu ersuchen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch nicht konkret vorgebracht, dass im Zeitraum des Laufs der Beschwerdefrist eine solche Beeinträchtigung seiner Dispositionsfähigkeit vorgelegen hätte, welche es ihm unmöglich gemacht hätte, eben diese rechtliche Unterstützung durch die Pensionistenombudsstelle auch für die Einbringung der Beschwerde bzw. Einhaltung der Beschwerdefrist im gegenständlichen Verfahren in Anspruch zu nehmen. Den Beschwerdeführer trifft aus den genannten Gründen ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist (VwGH 26.09.1996, 96/19/2286; 25.04.1997, 97/19/0208; vgl. auch VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0057). Für die Annahme, dass die prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlt, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte und wurde ein solches Vorbringen vom Beschwerdeführer auch nicht erstattet. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Rechtsprechung wird klar, dass dem Beschwerdeführer nicht bloß ein minderer Grad des Versehens zur Last zur legen ist. Den Ausführungen in seinem Schriftsatz zufolge ist sich der Beschwerdeführer seiner Krankheit und den damit einhergehenden Schwierigkeiten mit dem Kurzeitgedächtnis sowie dem Umgang mit Zahlen und Namen bewusst. Der Beschwerdeführer hat auch diesbezüglich Vorsorge für seine Unterstützung getroffen, er wird er aus den genannten Gründen – wie er in seinem Schriftsatz selbst vorbringt – bereits seit 8.11.2021 – sohin bereits vor Zustellung des angefochtenen Bescheides - (auch) in rechtlichen Belangen von der Pensionistenombudsstelle des Landes römisch 40 unterstützt. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht zumutbar gewesen wäre, sich rechtzeitig an die Pensionistenombudsstelle zu wenden und um Unterstützung bei der Einbringung der Beschwerde zu ersuchen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch nicht konkret vorgebracht, dass im Zeitraum des Laufs der Beschwerdefrist eine solche Beeinträchtigung seiner Dispositionsfähigkeit vorgelegen hätte, welche es ihm unmöglich gemacht hätte, eben diese rechtliche Unterstützung durch die Pensionistenombudsstelle auch für die Einbringung der Beschwerde bzw. Einhaltung der Beschwerdefrist im gegenständlichen Verfahren in Anspruch zu nehmen. Den Beschwerdeführer trifft aus den genannten Gründen ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist (VwGH 26.09.1996, 96/19/2286; 25.04.1997, 97/19/0208; vergleiche auch VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0057). Für die Annahme, dass die prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlt, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte und wurde ein solches Vorbringen vom Beschwerdeführer auch nicht erstattet. 3.3.3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG liegen daher nicht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.3.3.3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG liegen daher nicht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen. 3.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick auf die Beschwerde konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.3.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick auf die Beschwerde konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2250291.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.