GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Kosten des Strafverfahrens im Verfahren 16 Hv 51/12b des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Höhe von EUR 500,00 sowie die Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 508,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto des Landesgerichtes zur Einzahlung zu bringen. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Kosten des Strafverfahrens im Verfahren 16 Hv 51/12b des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Höhe von EUR 500,00 sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 508,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto des Landesgerichtes zur Einzahlung zu bringen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig und die Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien einzubringen sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Mittwoch, den 24.11.2021, wirksam zugestellt (und damit erlassen). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine mit 22.12.2021 datierte Beschwerde, welche am 23.12.2021 zur Post gegeben wurde und am 24.12.2021 bei der belangten Behörde einlangte. 2. Mit h.g. Verspätungsvorhalt vom 12.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des unter 1. dargestellten Sachverhaltes von einer verspäteten Beschwerdeerhebung auszugehen sei, zumal die Rechtsmittelfrist am 22.12.2021 geendet habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu gegeben. 3. Mit Schriftsatz vom 27.01.2022 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1 Z 1 AVG sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte. Er führte aus, dass er psychisch schwer erkrankt sei und sich im Jahr 2021 für insgesamt sechs Wochen in einem Rehabilitationszentrum für schwere psychiatrische Krankheitsbilder befunden habe. Er leide an mentalen Dysfunktionen, insbesondere habe er Schwierigkeiten mit dem Kurzzeitgedächtnis sowie im Umgang mit Zahlen und Namen. Der geringfügigen Fristversäumnis liege somit keinerlei Verschulden zugrunde. Seine diagnostizierten schweren psychiatrischen Erkrankungen würden ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG darstellen, weshalb er daran gehindert gewesen sei, die gegenständliche Frist einzuhalten. 3. Mit Schriftsatz vom 27.01.2022 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte. Er führte aus, dass er psychisch schwer erkrankt sei und sich im Jahr 2021 für insgesamt sechs Wochen in einem Rehabilitationszentrum für schwere psychiatrische Krankheitsbilder befunden habe. Er leide an mentalen Dysfunktionen, insbesondere habe er Schwierigkeiten mit dem Kurzzeitgedächtnis sowie im Umgang mit Zahlen und Namen. Der geringfügigen Fristversäumnis liege somit keinerlei Verschulden zugrunde. Seine diagnostizierten schweren psychiatrischen Erkrankungen würden ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG darstellen, weshalb er daran gehindert gewesen sei, die gegenständliche Frist einzuhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Zur Beschwerde: 3.2.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beträgt
GVG, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde, vier Wochen.3.2.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde, vier Wochen. Ausgehend von der wirksamen Zustellung des Bescheides am Mittwoch, den 24.11.2021, endete die Rechtsmittelfrist am Mittwoch, den 22.12.2021. Die Beschwerde wurde jedoch unbestritten nach Fristablauf, und zwar am 23.12.2021 – und damit verspätet - eingebracht. Bei einer derartigen Sachlage hat das erkennende Gericht ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).Bei einer derartigen Sachlage hat das erkennende Gericht ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029). Dabei kommt es nur auf die terminliche Einhaltung der Beschwerdefrist an. Denn bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (
4 AVG) nicht erstreckbar ist.Dabei kommt es nur auf die terminliche Einhaltung der Beschwerdefrist an. Denn bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (
Paragraph 33, Absatz 4, AVG) nicht erstreckbar ist. 3.2.
GVG entfallen.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.
GVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen (Abs. 3 leg. cit).Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen (Absatz 3, leg. cit). 3.3.2. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist aus folgenden Gründen nicht stattzugeben: Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der Zivilprozessordnung, z.B. von Fasching im Lehrbuch des österreichischen Zivilprozesses, Rz 580, als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062).Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der Zivilprozessordnung, z.B. von Fasching im Lehrbuch des österreichischen Zivilprozesses, Rz 580, als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062). Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 20.06.2013, 2013/06/0098, unter Hinweis auf VwGH 26.05.1999, 99/03/0029, mwH, und vom 23.11.2009, 2009/03/0089). Auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabes fällt dem Beschwerdeführer allerdings nicht bloß ein minderer Grad des Versehens zur Last: Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert größtmögliche Sorgfalt von der Partei. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt und war dieser daher auch in Kenntnis über die Länge der Rechtsmittelfrist. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er wegen seiner diagnostizierten schweren psychiatrischen Erkrankungen daran gehindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Eine Erkrankung stellt jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Es reicht nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl. VwGH 26.03.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.04.2018, Ra 2018/18/0057; vgl. auch VfGH 19.11.2015, E 1955/2015). Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insbesondere von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 79ff (Stand 1.1.2020, rdb.
GVG liegen daher nicht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.3.3.3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG liegen daher nicht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen. 3.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick auf die Beschwerde konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits
GVG entfallen.3.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick auf die Beschwerde konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2250291.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.