RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW116 2249528-1 Spruch, W116 2249528-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Kommandos Streitkräfte Einsatz, Direktion 1, vom 29.11.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben werde. Die im behördlichen Akt aufliegende Erledigung ist weder unterfertigt, noch weist sie eine Amtssignatur auf. 1.
- Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Kommandos Streitkräfte Einsatz, Direktion 1, vom 29.11.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz eins, HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben werde. Die im behördlichen Akt aufliegende Erledigung ist weder unterfertigt, noch weist sie eine Amtssignatur auf. 1.
- Am 03.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine schriftliche Ausfertigung dieser Erledigung nachweislich persönlich ausgefolgt. Auch diese Ausfertigung weist keine Amtssignatur oder einen Hinweis darauf auf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden wäre; es enthält auch keine Bildmarke, eigenhändige Unterschrift oder eine entsprechende Kanzleibeglaubigung. 1.
- Gegen diese als Bescheid bezeichnete Erledigung brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz 10.12.2021 eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid weder unterfertigt sei, noch eine Amtssignatur aufweise, weshalb dieser nichtig sei. 1.
- Mit Schreiben vom 20.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Das Bundesverwaltungsgericht hat – um die Aktenlage zu überprüfen – den Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die ihm am 03.12.2021 persönlich übergebene Ausfertigung der beschwerdegegenständlichen Erledigung vorzulegen. Die mit Schriftsatz vom 07.02.2022 vom Beschwerdeführervertreter übermittelte Ausfertigung der beschwerdegegenständlichen Erledigung weist tatsächlich keine elektronische Signatur, Unterschrift des Genehmigers oder Kanzleibeglaubigung auf. Dies wurde in der Folge auch von der belangten Behörde mit Mail vom 23.02.2022 bestätigt. Darin teilte ein Vertreter der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang mit, dass der Bescheid betreffend die vorläufige Dienstenthebung des Beschwerdeführers nunmehr mit Amtssignatur versehen an dessen rechtlichen Vertreter übermittelt worden sei (laut beigelegten Rückschein am 21.02.2022). Diese neuerliche Zustellung sei erforderlich gewesen, weil aufgrund von kanzleitechnischen Problemen der Bescheid bei der ersten Übermittlung ohne die erforderliche Amtssignatur zugestellt worden sei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Damit ein Bescheid rechtliche existent wird, muss dieser einerseits genehmigt sein und andererseits erlassen werden, d.h. eine gültige Bescheidurkunde (Ausfertigung) zumindest einer der Parteien zugestellt werden. Die zugestellte Bescheidurkunde muss entweder vom Genehmigenden unterschrieben sein oder eine Beglaubigung der Kanzlei enthalten (für die Richtigkeit der Ausfertigung) oder elektronisch signiert sein; die elektronische Signatur erfordert eine Bildmarke (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102), unabhängig davon, wo sich diese am Dokument befindet (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017). Jede Ausfertigung, auf der sich eine elektronische Signatur befindet, ist ein Original (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Zusammenfassend hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125) ausgeführt, dass, wenn die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen ist und die an die Parteien übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke enthält, es sich bei der gegenständlichen Ausfertigung somit um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinn des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG handelt, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102); enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke im Sinne des § 19 E-GovG – der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des § 19 Abs. 3 E-GovG nicht – liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102) kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor und kommt das Privileg des § 18 Abs. 4 AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben, sondern es handelt sich um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (
- Ausgabe 2014), § 18 AVG Rz 26). Zusammenfassend hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125) ausgeführt, dass, wenn die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen ist und die an die Parteien übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke enthält, es sich bei der gegenständlichen Ausfertigung somit um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinn des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG handelt, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102); enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke im Sinne des Paragraph 19, E-GovG – der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG nicht – liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102) kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor und kommt das Privileg des Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben, sondern es handelt sich um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
- Ausgabe 2014), Paragraph 18, AVG Rz 26). 3.
- Im gegenständlichen Fall weist die dem Beschwerdeführer am 03.12.2021 persönlich ausgefolgte Ausfertigung der Erledigung weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Genehmigers oder eine entsprechende Kanzleibeglaubigung auf. Um eine gültige Zustellung und rechtswirksame Erlassung eines Bescheides zu erreichen, wäre die den Parteien des Verfahrens jeweils übermittelte, nicht mit einer Amtssignatur versehene schriftliche Ausfertigung der gegenständlichen Erledigung in Papierform entweder vom Genehmigenden eigenhändig zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen und das eigenhändig unterschrieben oder beglaubigte Exemplar zuzustellen gewesen (vgl. auch VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126). 3.
- Im gegenständlichen Fall weist die dem Beschwerdeführer am 03.12.2021 persönlich ausgefolgte Ausfertigung der Erledigung weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Genehmigers oder eine entsprechende Kanzleibeglaubigung auf. Um eine gültige Zustellung und rechtswirksame Erlassung eines Bescheides zu erreichen, wäre die den Parteien des Verfahrens jeweils übermittelte, nicht mit einer Amtssignatur versehene schriftliche Ausfertigung der gegenständlichen Erledigung in Papierform entweder vom Genehmigenden eigenhändig zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen und das eigenhändig unterschrieben oder beglaubigte Exemplar zuzustellen gewesen vergleiche auch VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126). Mit Übergabe der beschwerdegegenständlichen Ausfertigung an den Beschwerdeführer wurde kein Bescheid rechtswirksam erlassen. Und da es sich bei gegenständlicher Angelegenheit auch nicht um ein Mehrparteienverfahren handelt, existierte zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Bescheidbeschwerde kein rechtsgültiger Bescheid. Der VwGH führt zu diesem Thema in seiner ständigen Judikatur Folgendes aus: „Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/1027). Diese Aussagen gelten auch für das Verfahren vor den VwG.“ (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254)Mit Übergabe der beschwerdegegenständlichen Ausfertigung an den Beschwerdeführer wurde kein Bescheid rechtswirksam erlassen. Und da es sich bei gegenständlicher Angelegenheit auch nicht um ein Mehrparteienverfahren handelt, existierte zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Bescheidbeschwerde kein rechtsgültiger Bescheid. Der VwGH führt zu diesem Thema in seiner ständigen Judikatur Folgendes aus: „Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 27.4.2011, 2008/23/1027). Diese Aussagen gelten auch für das Verfahren vor den VwG.“ (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254) Da auch verfahrensgegenständlich kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die vorliegende Beschwerde vorliegt, war die Beschwerde demnach als unzulässig zurückzuweisen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es durch diese Zurückweisung dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, in der Sache allenfalls neuerlich Beschwerde zu erheben, falls zwischenzeitig tatsächlich ein rechtsgültiger Bescheid erlassen worden sein sollte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einschlägige Rechtsprechung unter A) dargestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt; es findet sich daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2249528.1.00