Obsah (12)
§ 52Art. 133§ 9§ 46§ 21§ 31Art. 5Art. 20§ 61§ 66§ 67§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW123 2248002-1 Spruch, W123 2248002-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG statt
§ 52Abs.
1 Z 2 FPG erlassen wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG statt
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) verhängte am 05.03.2020 gegen den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein gelinderes Mittel als Sicherungsmaßnahme.
- Am 25.05.2020 reiste der Beschwerdeführer freiwillig von Österreich nach Serbien aus.
- Aus dem Aktenvermerk einer Landespolizeidirektion vom 06.04.2021 geht hervor, dass ein anonymer Anzeiger mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig sei. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle habe mittels einer Übersetzungsapp vom Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht werden können, dass er Anfang Jänner in das Bundesgebiet eingereist sei. Laut ZMR sei eine Anmeldung jedoch schon am 12.11.2020 erfolgt. Die Freundin des Beschwerdeführers habe den Beamten telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass nicht finden könne und beim Konsulat bis dato keinen Termin bekommen habe. Eine Verlustbestätigung habe nicht vorgewiesen werden können.
- In der Einvernahme durch eine Landespolizeidirektion am 07.04.2021 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei Ende Jänner 2021 in das Bundesgebiet eingereist, weil er ein Kind und eine Frau in Österreich habe. Außerdem führte der Beschwerdeführer aus, dass er zurück nach Serbien wolle, dort 3 Monate bleiben werde und danach wieder nach Österreich kommen wolle, um ein Visum beantragen zu können.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.04.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots bzw. eines Aufenthaltsverbots aufgrund unrechtmäßigen Aufenthalts mit. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, angeführte Fragen zu beantworten, und aufgefordert, eine Stellungnahme hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse und den Länderfeststellungen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens abzugeben.
- Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.04.2021 geht zusammengefasst hervor, dass er am 16.11.2020 wegen seiner Frau und seines Kindes eingereist, am 07.01.2021 ausgereist und Ende Jänner 2021 wieder eingereist sei. Ende Februar habe er wieder ausreisen wollen, aber seine Frau habe seinen Reisepass verloren. Einen Notpass habe er nicht beantragen können, weil das Konsulat wegen „Corona“ geschlossen gewesen sei. Er sei gesund und spreche Deutsch sowie Serbisch. In Österreich habe er nicht gearbeitet und sei nicht versichert. Sein Unterhalt sei von seiner Frau bestritten worden.
- Der Beschwerdeführer übermittelte am 11.04.2021 Fotos eines Notreisepasses, aus denen seine Ausreise am 09.04.2021 hervorgeht.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 9
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.).8.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). 9. Mit Schriftsatz vom 27.10.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammengefasst vor, die Behörde widerspreche ihren eigenen Feststellungen. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte sie die Rückkehrentscheidung nicht für zulässig erklärt, weil der Beschwerdeführer nachweislich freiwillig das Bundesgebiet verlassen habe und ein intensives Privat- und Familienleben in Österreich aufweise. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau zusammen und sie seien beide für das gemeinsame Kind obsorgeberechtigt. Im Beschwerdefall sei keine ausreichende Beweiswürdigung über das Kind, welches Teil des Familienlebens sei, vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau zusammen und habe im Bundesgebiet einen Bruder. Darüber hinaus würden alle seine Verwandten – Schwiegereltern – in Österreich mit einer dauerhaften Niederlassung leben. Aufgrund des Familienlebens sei Art. 8 EMRK verletzt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 10.08.2021
§ 21Abs.
2 Z 5 NAG legal im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 1 NAG bei der zuständigen Behörde eingebracht, welche ihm mitgeteilt habe, dass er seinen Antrag zurückziehen müsse, weil gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sei. Am 18.10.2021 habe er erneut einen Antrag auf Erteilung einer Erstaufenthaltsbewilligung eingebracht.9. Mit Schriftsatz vom 27.10.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammengefasst vor, die Behörde widerspreche ihren eigenen Feststellungen. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte sie die Rückkehrentscheidung nicht für zulässig erklärt, weil der Beschwerdeführer nachweislich freiwillig das Bundesgebiet verlassen habe und ein intensives Privat- und Familienleben in Österreich aufweise. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau zusammen und sie seien beide für das gemeinsame Kind obsorgeberechtigt. Im Beschwerdefall sei keine ausreichende Beweiswürdigung über das Kind, welches Teil des Familienlebens sei, vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau zusammen und habe im Bundesgebiet einen Bruder. Darüber hinaus würden alle seine Verwandten – Schwiegereltern – in Österreich mit einer dauerhaften Niederlassung leben. Aufgrund des Familienlebens sei Artikel 8, EMRK verletzt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 10.08.2021
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG legal im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz eins, NAG bei der zuständigen Behörde eingebracht, welche ihm mitgeteilt habe, dass er seinen Antrag zurückziehen müsse, weil gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sei. Am 18.10.2021 habe er erneut einen Antrag auf Erteilung einer Erstaufenthaltsbewilligung eingebracht.
- Am 21.01.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer und die von ihm beantragte Zeugin XXXX , befragt wurden.
- Am 21.01.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer und die von ihm beantragte Zeugin römisch 40 , befragt wurden.
- Mit Urkundenvorlage von 10.02.2022 übermittelte der Beschwerdeführer einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag in Kopie. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und im Besitz eines gültigen Reisepasses, ausgestellt am 02.08.
- Seine Identität steht fest. 1.
- Der Beschwerdeführer ist mit der österreichischen Staatsbürgerin Frau XXXX seit dem 08.05.2021 verheiratet. Die Ehegatten sind die Eltern des am 24.01.2020 geborenen mj. XXXX , welcher ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.1.
- Der Beschwerdeführer ist mit der österreichischen Staatsbürgerin Frau römisch 40 seit dem 08.05.2021 verheiratet. Die Ehegatten sind die Eltern des am 24.01.2020 geborenen mj. römisch 40 , welcher ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Der damals in Serbien lebende Beschwerdeführer lernte vor etwa 4 Jahren über Facebook seine nunmehrige Ehefrau, die bereits damals in Österreich wohnte, kennen. Nach einigen Monaten schriftlichen Kontakts besuchten sie sich anschließend gegenseitig in Serbien und Österreich. Schließlich wurde seine jetzige Ehegattin schwanger und deren gemeinsamer Sohn geboren. Nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens erfolgte die Eheschließung. Der Ehefrau des Beschwerdeführers kommt die alleinige Obsorge für das Kind zu. Sie ist grundsätzlich Vollzeit in einer Reinigungsfirma beschäftigt und verdient etwa EUR 1.500,- monatlich; derzeit ist sie in Kurzarbeit. Wenn der Beschwerdeführer in Österreich ist, kümmert er sich hauptsächlich um das Kind. Während seiner Aufenthalte in Serbien übernimmt seine Schwiegermutter, die Mutter der Ehefrau, die Kinderbetreuung, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeiten muss. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers besuchten diesen bereits 3-4 Mal für 3-4 Wochen in Serbien. Der Sohn des Beschwerdeführers war bereits für ca. 3-4 Wochen in Serbien, während die Ehefrau in Österreich arbeitete. Die Ehefrau des Beschwerdeführers spricht serbisch und könnte sich vorstellen, dauerhaft nach Serbien zu ziehen. 1.
- Weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers leben nicht im Bundesgebiet. In Österreich hat der Beschwerdeführer einen guten Freund. 1.
- In Serbien leben die Eltern des Beschwerdeführers sowie ein Halbbruder ms. Der Beschwerdeführer verfügt in Serbien über eine Mietwohnung, in welcher er während seiner Aufenthalte in seinem Heimatstaat lebt. 1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD-Zertifikat der Stufe A
- Er geht in Österreich keiner erwerbsmäßigen Beschäftigung nach und lebt vom Gehalt seiner Frau. Er schloss einen – mit der Erteilung eines zur Arbeitsaufnahme berechtigenden Aufenthaltstitel aufschiebend bedingten – arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit einem Reinigungsunternehmen über eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden zu einem Netto-Gehalt von EUR 9,23 pro Stunde ab (vgl. OZ 7).1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD-Zertifikat der Stufe A
- Er geht in Österreich keiner erwerbsmäßigen Beschäftigung nach und lebt vom Gehalt seiner Frau. Er schloss einen – mit der Erteilung eines zur Arbeitsaufnahme berechtigenden Aufenthaltstitel aufschiebend bedingten – arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit einem Reinigungsunternehmen über eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden zu einem Netto-Gehalt von EUR 9,23 pro Stunde ab vergleiche OZ 7). 1.
- Der Beschwerdeführer war von 09.08.2018 bis 18.09.2018, von 24.06.2019 bis 05.08.2019 sowie von 12.11.2020 bis 16.03.2021 und ist aktuell seit 16.08.2021 mit Hauptwohnsitz im Bundegebiet gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 02.02.2022).1.
- Der Beschwerdeführer war von 09.08.2018 bis 18.09.2018, von 24.06.2019 bis 05.08.2019 sowie von 12.11.2020 bis 16.03.2021 und ist aktuell seit 16.08.2021 mit Hauptwohnsitz im Bundegebiet gemeldet vergleiche ZMR-Auszug vom 02.02.2022). 1.
- Der Beschwerdeführer hielt sich in den letzten Jahren wiederholt während der visumsfreien Aufenthaltsdauer in Österreich auf. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer am 10.08.2021 in das Bundesgebiet ein und hält sich seitdem im Bundesgebiet auf. Nach seiner zuletzt erfolgten Einreise beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich, wobei ihm ein solcher bislang nicht ausgestellt wurde. Derzeit ist ein Verfahren betreffend einen Erstantrag vom 16.12.2021 des Beschwerdeführers auf Erteilung einer quotenfreien Erstniederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck „Angehöriger“ (vgl. IZR vom 02.02.2022).Zuletzt reiste der Beschwerdeführer am 10.08.2021 in das Bundesgebiet ein und hält sich seitdem im Bundesgebiet auf. Nach seiner zuletzt erfolgten Einreise beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich, wobei ihm ein solcher bislang nicht ausgestellt wurde. Derzeit ist ein Verfahren betreffend einen Erstantrag vom 16.12.2021 des Beschwerdeführers auf Erteilung einer quotenfreien Erstniederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck „Angehöriger“ vergleiche IZR vom 02.02.2022). Der Beschwerdeführer reiste davor spätestens am 16.11.2020 in das Bundesgebiet ein. Nachdem er am 07.01.2021 ausreiste, kam er Ende Jänner wieder nach Österreich (vgl. AS 39). Am 09.04.2021 – somit nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens – erfolgte schließlich wieder seine Ausreise aus dem Schengenraum (vgl. AS 45). Damit überschritt der Beschwerdeführer die erlaubte sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je 180 Tagen. Er hielt sich außerdem zumindest am 06.04.2021 im Bundesgebiet auf, ohne ein gültiges Reisedokument zu besitzen.Der Beschwerdeführer reiste davor spätestens am 16.11.2020 in das Bundesgebiet ein. Nachdem er am 07.01.2021 ausreiste, kam er Ende Jänner wieder nach Österreich vergleiche AS 39). Am 09.04.2021 – somit nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens – erfolgte schließlich wieder seine Ausreise aus dem Schengenraum vergleiche AS 45). Damit überschritt der Beschwerdeführer die erlaubte sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je 180 Tagen. Er hielt sich außerdem zumindest am 06.04.2021 im Bundesgebiet auf, ohne ein gültiges Reisedokument zu besitzen. Der Beschwerdeführer hielt bereits zuvor die Dauer des sichtvermerksfreien Aufenthalts nicht ein und verblieb für mehr als 3 Monate im Bundesgebiet. Im März 2020 wurde als Sicherungsmaßnahme über ihn rechtskräftig ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG verhängt. Am 24.05.2020 reiste der Beschwerdeführer schließlich freiwillig aus Österreich aus (vgl. IZR-Auszug vom 02.02.2022).Der Beschwerdeführer hielt bereits zuvor die Dauer des sichtvermerksfreien Aufenthalts nicht ein und verblieb für mehr als 3 Monate im Bundesgebiet. Im März 2020 wurde als Sicherungsmaßnahme über ihn rechtskräftig ein gelinderes Mittel nach Paragraph 77, FPG verhängt. Am 24.05.2020 reiste der Beschwerdeführer schließlich freiwillig aus Österreich aus vergleiche IZR-Auszug vom 02.02.2022). 1.
- Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Strafregister (vom 08.11.2021), dem ZMR und dem Fremdenregister eingeholt (jeweils vom 02.02.2022). 2.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses fest (vgl. AS 155).2.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses fest vergleiche AS 155). 2.
- Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Eingaben vor der belangten Behörde, aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dem Vorbringen in der Beschwerde und den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung. Die vorgelegte Heiratsurkunde und Geburtsurkunde belegen die erfolgte Eheschließung sowie die Geburt des Sohnes. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch seine als Zeugin einvernommene Ehegattin in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angaben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers alleine obsorgeberechtigt ist, war dies – entgegen der im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten gemeinsamen Obsorge – festzustellen. Die Feststellungen zum arbeitsrechtlichen Vorvertrag ergaben sich aus der diesbezüglich vorgelegten Urkunde (vgl. OZ 7).2.
- Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Eingaben vor der belangten Behörde, aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dem Vorbringen in der Beschwerde und den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung. Die vorgelegte Heiratsurkunde und Geburtsurkunde belegen die erfolgte Eheschließung sowie die Geburt des Sohnes. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch seine als Zeugin einvernommene Ehegattin in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angaben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers alleine obsorgeberechtigt ist, war dies – entgegen der im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten gemeinsamen Obsorge – festzustellen. Die Feststellungen zum arbeitsrechtlichen Vorvertrag ergaben sich aus der diesbezüglich vorgelegten Urkunde vergleiche OZ 7). 2.
- Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich gründen sich im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zum Aufenthalt zwischen November 2020 und April 2021 basieren auf der Stellungnahme des Beschwerdeführers (vgl. AS 39). Dem Fremdenregister konnten die Feststellungen zu den beantragten Aufenthaltstiteln entnommen werden. Außerdem ergab sich daraus, dass gegen den Beschwerdeführer ein gelinderes Mittel als Sicherungsmaßnahme verhängt wurde. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst, dass er – vor seinem aktuellen Aufenthalt – bereits einmal für mehr als 3 Monate im Bundesgebiet geblieben und dabei „gefasst“ worden sei (vgl. S 5 in OZ 5).2.
- Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich gründen sich im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zum Aufenthalt zwischen November 2020 und April 2021 basieren auf der Stellungnahme des Beschwerdeführers vergleiche AS 39). Dem Fremdenregister konnten die Feststellungen zu den beantragten Aufenthaltstiteln entnommen werden. Außerdem ergab sich daraus, dass gegen den Beschwerdeführer ein gelinderes Mittel als Sicherungsmaßnahme verhängt wurde. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst, dass er – vor seinem aktuellen Aufenthalt – bereits einmal für mehr als 3 Monate im Bundesgebiet geblieben und dabei „gefasst“ worden sei vergleiche S 5 in OZ 5). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung)3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Rückkehrentscheidung) 3.1.1.
§ 52Abs.
1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).3.1.1.
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).
§ 31Abs.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Art. 5Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt. Nach lit. a leg. cit. muss der Dirttausländer im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden.
lit. c leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer
lit. e leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
Artikel 5
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt. Nach Litera a, leg. cit. muss der Dirttausländer im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden.
Litera c, leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer
Litera e, leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
Art. 20Abs.
1 SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e SDÜ vorliegen.
Artikel 20
, Absatz eins, SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e SDÜ vorliegen. 3.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und bei Vorliegen eines gültigen Reisedokuments nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung) idgF, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.3.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und bei Vorliegen eines gültigen Reisedokuments nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung) idgF, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die belangte Behörde stützte die gegenständliche Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, weil der Beschwerdeführer – nachdem er sich unrechtmäßig in Österreich aufhielt – während des behördlichen Verfahrens aus Österreich ausreiste.Die belangte Behörde stützte die gegenständliche Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil der Beschwerdeführer – nachdem er sich unrechtmäßig in Österreich aufhielt – während des behördlichen Verfahrens aus Österreich ausreiste. Der Beschwerdeführer reiste jedoch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides neuerlich in das Bundesgebiet ein und ist aktuell seit mehr als 90 Tagen in Österreich aufhältig. Somit ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet derzeit wegen der Überschreitung der Dauer des sichtvermerksfreien Aufenthalts (erneut) rechtswidrig. Der Beschwerdeführer erfüllt damit aktuell die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Da gegenständlich entsprechend den allgemeinen Grundsätzen "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen ist (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234), ist im vorliegenden Fall die Zulässigkeit einer auf diese Rechtsgrundlage gestützte Rückkehrentscheidung zu prüfen.Der Beschwerdeführer erfüllt damit aktuell die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Da gegenständlich entsprechend den allgemeinen Grundsätzen "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen ist vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234), ist im vorliegenden Fall die Zulässigkeit einer auf diese Rechtsgrundlage gestützte Rückkehrentscheidung zu prüfen. 3.1.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Ein von Art. 8 Abs. 1 MRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 MRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456/2019; 24.11.2014, E 35/2014).Ein von Artikel 8, Absatz eins, MRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; 26.5.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, MRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 3.10.2019, E 3456 aus 2019,; 24.11.2014, E 35 aus 2014,). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). 3.1.
- Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.3.1.
- Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich jedoch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht anzunehmen und sind auch sonst nicht erkennbar.Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich jedoch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht anzunehmen und sind auch sonst nicht erkennbar. Der bisherige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag in Serbien, wo sich auch noch seine Eltern und sein Halbbruder befinden. In Österreich leben zwar die Ehefrau und das minderjährige Kind des Beschwerdeführers, welche beide österreichische Staatsbürger sind, jedoch führte der Beschwerdeführer auch bisher ein auf Besuchen aufgebautes Familienleben und hat sich erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides um die Erteilung eines Aufenthaltstitels bemüht. Zudem musste über ihn bereits einmal ein gelinderes Mittel als Sicherungsmaßnahme verhängt werden und hielt der Beschwerdeführer auch danach die Voraussetzungen für den sichtvermerkfreien Aufenthalt nicht ein, indem er Anfang 2021 die erlaubte Aufenthaltsdauer (90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen) überschritt und über kein gültiges Reisedokument verfügte. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 10.08.2021 in das österreichische Bundesgebiet bzw. in den Schengen-Raum ein. Die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts ist auch aktuell abgelaufen. Der Beschwerdeführer verfügte bis zum jetzigen Zeitpunkt auch über keine Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in Österreich. Der Beschwerdeführer hielt sich somit wiederholt rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens aber ein hoher Stellenwert zu. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens aber ein hoher Stellenwert zu. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, , Zl. Ra 2015/19/0247). Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht.Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK besteht. Die tatsächliche Intensität dieses Familienlebens ist jedoch dadurch vermindert, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin erst nach der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens geschlossen wurde. Außerdem wurde die Beziehung mit der nunmehrigen Ehefrau begründet und das gemeinsame Kind zu einem Zeitpunkt geboren, als dem Beschwerdeführer schon bewusst gewesen sein musste, dass der weitere Aufenthalt in Österreich auf Grund der beschränkten Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts immer nur ein vorläufiger ist und der Beschwerdeführer auch zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit österreichischen Staatsbürgern alleine nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.Die tatsächliche Intensität dieses Familienlebens ist jedoch dadurch vermindert, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin erst nach der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens geschlossen wurde. Außerdem wurde die Beziehung mit der nunmehrigen Ehefrau begründet und das gemeinsame Kind zu einem Zeitpunkt geboren, als dem Beschwerdeführer schon bewusst gewesen sein musste, dass der weitere Aufenthalt in Österreich auf Grund der beschränkten Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts immer nur ein vorläufiger ist und der Beschwerdeführer auch zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit österreichischen Staatsbürgern alleine nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde. Hinsichtlich der Fortsetzung des Familienlebens im Fall der alleinigen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Serbien ist auszuführen, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes seiner Ehegattin und Kinder in Österreich den Kontakt mit ihr über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) sowie durch regelmäßige Besuche der Ehegattin und des Kindes in Serbien oder – nach Ablauf von 18 Monaten ab der Ausreise des Beschwerdeführers (vgl. § 12a Abs. 6 AsylG) – durch Besuche des Beschwerdeführers in Österreich während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aufrechtzuerhalten (wie dies der Beschwerdeführer im Übrigen bereits bisher praktizierte).Hinsichtlich der Fortsetzung des Familienlebens im Fall der alleinigen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Serbien ist auszuführen, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes seiner Ehegattin und Kinder in Österreich den Kontakt mit ihr über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) sowie durch regelmäßige Besuche der Ehegattin und des Kindes in Serbien oder – nach Ablauf von 18 Monaten ab der Ausreise des Beschwerdeführers vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG) – durch Besuche des Beschwerdeführers in Österreich während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aufrechtzuerhalten (wie dies der Beschwerdeführer im Übrigen bereits bisher praktizierte). Außerdem ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, den Ausgang des Verfahrens betreffend die von ihm beantragte Niederlassungsbewilligung in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers angab, dass für sie ein Umzug nach Serbien vorstellbar wäre. Auch was die privaten Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich anbelangt, ist festzuhalten, dass schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und sozialer Hinsicht hervorgekommen sind. Auch in der Beschwerde wurden zuletzt keine Umstände vorgebracht, denen zufolge das Vorliegen einer solchen Integration des Beschwerdeführers in Österreich anzunehmen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne Beschäftigung und verfügt auch über kein eigenes, seinen Lebensunterhalt sicherndes Einkommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, nach Erteilung eines Aufenthaltstitels einer Beschäftigung nachzugehen und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorweisen kann. Zu den Deutschkenntnissen ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich ein ÖSD-Zertifikat auf A1-Niveau vorlegte. Auch reichen Deutschkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines nunmehr seit August 2021 dauernden Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates über keinerlei Bindung mehr in seinem Herkunftsstaat verfügen würde, zumal dort nach wie vor seine Eltern und sein Halbbruder leben und er über eine Wohnung verfügt. 3.1.
- Schließlich ist im Hinblick auf den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers das Kindeswohl zu beachten: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind
§ 9Abs.
1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012,; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.
- 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.
- 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN). Betreffend den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers wird nicht übersehen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134) und eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Betreffend den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers wird nicht übersehen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134) und eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer nicht die Obsorge für sein mj. Kind zukommt. Dabei wird allerdings nicht außer Acht gelassen, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in Österreich hauptsächlich um seinen Sohn kümmert. Gegenständlich ist jedoch zu berücksichtigten, dass – wie bereits oben ausgeführt – ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem mj. Sohn durch regelmäßige Besuche in Serbien bzw. Österreich aufrechterhalten werden kann. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung als „Angehöriger“ beantragte und es auch im Sinn des Kindeswohles nicht unzumutbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer den Ausgang dieses Verfahrens im Serbien abwartet. Im Übrigen kann sich die Ehefrau vorstellen, nach Serbien zu ziehen und sind keine Umstände hervorgekommen, dass das Wohl des mj. Sohnes dem entgegenstehen würde. Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. 3.1.
- Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG anstelle von Z 2 leg. cit. erlassen wird (siehe dazu oben 3.1.2.).3.1.6. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG anstelle von Ziffer 2, leg. cit. erlassen wird (siehe dazu oben 3.1.2.). 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung): 3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung): Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie
§ 52Abs.
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 46
FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestützt, sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Im Hinblick auf die
§ 52Abs.
9 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.Im Hinblick auf die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Die Einreise nach Serbien ist grundsätzlich erlaubt, sofern ein Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mitgeführt wird. Von der Testpflicht ausgenommen sind unter anderem Personen, die über eine vollständige in Österreich, Serbien und anderen Staaten erfolgte Impfung oder über ein digitales EU-COVID-Zertifikat, verfügen. Außerdem gelten Ausnahmen für serbische Staatsangehörige; sie müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. An der Grenze erhalten sie ein entsprechendes Informationsblatt. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf. (vgl. https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf das Alter als auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden oder gar tödlichen Verlauf angehören würde.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Die Einreise nach Serbien ist grundsätzlich erlaubt, sofern ein Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mitgeführt wird. Von der Testpflicht ausgenommen sind unter anderem Personen, die über eine vollständige in Österreich, Serbien und anderen Staaten erfolgte Impfung oder über ein digitales EU-COVID-Zertifikat, verfügen. Außerdem gelten Ausnahmen für serbische Staatsangehörige; sie müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. An der Grenze erhalten sie ein entsprechendes Informationsblatt. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf. vergleiche https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf das Alter als auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden oder gar tödlichen Verlauf angehören würde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen. Da der Beschwerdeführer nunmehr wieder im Bundesgebiet aufhältig ist, wird die belangte Behörde im Hinblick auf § 55 FPG über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusprechen haben.Da der Beschwerdeführer nunmehr wieder im Bundesgebiet aufhältig ist, wird die belangte Behörde im Hinblick auf Paragraph 55, FPG über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusprechen haben. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2248002.1.00