Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 72§ 2§ 3§ 62§ 110§ 44§ 15§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW136 2247574-1 SpruchW136 2247574-1/4E, W136 2247574-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 01.09.2016 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Zugskommandant in der technischen Kompanie des Pionierbataillon XXXX (Kdt tePiZg/teKp/PiB XXXX ) in der XXXX -Kaserne in XXXX beim österreichischen Bundesheer.
- Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 01.09.2016 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Zugskommandant in der technischen Kompanie des Pionierbataillon römisch 40 (Kdt tePiZg/teKp/PiB römisch 40 ) in der römisch 40 -Kaserne in römisch 40 beim österreichischen Bundesheer.
- Am 07.05.2021 hat der Battailonskommandant des PiB XXXX Obst XXXX (Obst E), als damaliger Disziplinarvorgesetzter das Disziplinarverfahren gegen den BF eingeleitet.
- Am 07.05.2021 hat der Battailonskommandant des PiB römisch 40 Obst römisch 40 (Obst E), als damaliger Disziplinarvorgesetzter das Disziplinarverfahren gegen den BF eingeleitet.
- Am 27.05.2021 erstattete dieser eine Disziplinaranzeige, GZ. P 765266/44-PiB XXXX /Kdo/2021, welche am 01.06.2021 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) einlangte.
- Am 27.05.2021 erstattete dieser eine Disziplinaranzeige, GZ. P 765266/44-PiB römisch 40 /Kdo/2021, welche am 01.06.2021 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) einlangte.
- Am 11.06.2021 nahm der BF in einer Einvernahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung.
- Am 15.06.2021 (dem BF am selben Tag durch persönliche Übernahme zugestellt) wurde die Disziplinaranzeige neu vorgelegt und langte am 22.06.2021 bei der BDB ein. Die neu vorgelegte Disziplinaranzeige wurde durch den neuen BKdt XXXX unterfertigt. Als Beilagen wurden u.a. die Niederschriften mit den einvernommenen Soldaten, die Einvernahme des BF, die COVID-Regelungen PiB XXXX mit Stand 26.01.2021, sowie die Dienstpläne tePiKp/tePIZg an PiB XXXX und XXXX JgBrig der KW 18 2021, beigeschlossen.
- Am 15.06.2021 (dem BF am selben Tag durch persönliche Übernahme zugestellt) wurde die Disziplinaranzeige neu vorgelegt und langte am 22.06.2021 bei der BDB ein. Die neu vorgelegte Disziplinaranzeige wurde durch den neuen BKdt römisch 40 unterfertigt. Als Beilagen wurden u.a. die Niederschriften mit den einvernommenen Soldaten, die Einvernahme des BF, die COVID-Regelungen PiB römisch 40 mit Stand 26.01.2021, sowie die Dienstpläne tePiKp/tePIZg an PiB römisch 40 und römisch 40 JgBrig der KW 18 2021, beigeschlossen.
- Mit Bescheid vom 08.07.2021, GZ 2021-0.385.490, fasste die belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss
§ 72Abs. 2 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 idg
F BGBl. I Nr. 126/2021 (HDG 2014) und ordnete die Durchführung eines Senatsverfahren gegen den BF und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an, da der BF im Verdacht stehe, er habe (wörtlich, Anonymisierung durch das BVwG)
Spruchpunkt I.6. Mit Bescheid vom 08.07.2021, GZ 2021-0.385.490, fasste die belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss
Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021, (HDG 2014) und ordnete die Durchführung eines Senatsverfahren gegen den BF und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an, da der BF im Verdacht stehe, er habe (wörtlich, Anonymisierung durch das BVwG)
Spruchpunkt römisch eins.
- im Zuge einer am Dienstplan angeordneten Tauchfortbildung am
- Mai 2021 um ca. 1800 Uhr am Ostufer des XXXX den Befehl des Bataillonskommandanten, ihn im Zuge der Dienstaufsicht in den gedachten Verlauf der Ausbildung einzuweisen, nicht befolgt und sich ihm gegenüber respektlos verhalten indem er ihn vor anderen Kadersoldaten anschrie und auf seine baldige Versetzung anspielend mit den Worten „drei Wochen noch" sowie mit den Worten „sie haben ja keine Eier" provozierte sowie eine schriftliche Ausfertigung des Befehles zur sofortigen Beendigung der Ausbildung vom Bataillonskommandanten verlangte und
- im Zuge einer am Dienstplan angeordneten Tauchfortbildung am
- Mai 2021 um ca. 1800 Uhr am Ostufer des römisch 40 den Befehl des Bataillonskommandanten, ihn im Zuge der Dienstaufsicht in den gedachten Verlauf der Ausbildung einzuweisen, nicht befolgt und sich ihm gegenüber respektlos verhalten indem er ihn vor anderen Kadersoldaten anschrie und auf seine baldige Versetzung anspielend mit den Worten „drei Wochen noch" sowie mit den Worten „sie haben ja keine Eier" provozierte sowie eine schriftliche Ausfertigung des Befehles zur sofortigen Beendigung der Ausbildung vom Bataillonskommandanten verlangte und
- die COVID-Bestimmungen nicht eingehalten, weil er am
- Mai 2021 um ca. 1800 Uhr mit mehreren Soldaten in einem Heereskraftfahrzeug saß, ohne dass diese FFP2-Masken trugen,
- als ZgKdt und Vorgesetzter dem Wm XXXX befohlen eine 25 Tonnen Fähre vom
- Jänner 2021 bis
- Jänner 2021 alleine vom Schnee zu befreien und
- als ZgKdt und Vorgesetzter dem Wm römisch 40 befohlen eine 25 Tonnen Fähre vom
- Jänner 2021 bis
- Jänner 2021 alleine vom Schnee zu befreien und
- den Unteroffizier Ostv XXXX , der die Fährenbauausbildung im Jahr 2020 leitete als „fette Sau", „Unnötiger" und „der existiert für mich nicht" gegenüber anderen Kadersoldaten bezeichnet sowie
- den Unteroffizier Ostv römisch 40 , der die Fährenbauausbildung im Jahr 2020 leitete als „fette Sau", „Unnötiger" und „der existiert für mich nicht" gegenüber anderen Kadersoldaten bezeichnet sowie
- als er von der Versetzung des Bataillonskommandanten erfuhr gegenüber anderen Kadersoldaten gesagt: „Jetzt sind wir den Trottel endlich los". Dadurch hätte er im Anschuldigungspunkt
- und
- gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat" und in Bezug auf das Verhalten gegenüber dem Bataillonskommandanten gegen § 43a BDG 1979, „wonach Beamte als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben“ und in den Anschuldigungspunkten 3.-
- gegen die Bestimmung des § 43a BDG 1979, wonach „Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“ und/oder gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979, wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt", schuldhaft verstoßen und Pflichtverletzungen
§ 2Abs.
1 HDG 2014 begangen.Dadurch hätte er im Anschuldigungspunkt
- und
- gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat" und in Bezug auf das Verhalten gegenüber dem Bataillonskommandanten gegen Paragraph 43 a, BDG 1979, „wonach Beamte als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben“ und in den Anschuldigungspunkten 3.-
- gegen die Bestimmung des Paragraph 43 a, BDG 1979, wonach „Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“ und/oder gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt", schuldhaft verstoßen und Pflichtverletzungen
Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen. In Spruchpunkt II. wurde das Verfahren gegen den BF wegen des Verdachts, er wäre allgemein als Zgldt und Vorgesetzter mit seinen Mitarbeitern, Kameraden, Vorgesetzten nicht achtungsvoll umgegangen (Disziplinaranzeige Ziffer 5) wegen Unbestimmtheit bzw. Verjährung
§ 72Abs.
2 Z. 2 HDG 2014 eingestellt.In Spruchpunkt römisch zwei. wurde das Verfahren gegen den BF wegen des Verdachts, er wäre allgemein als Zgldt und Vorgesetzter mit seinen Mitarbeitern, Kameraden, Vorgesetzten nicht achtungsvoll umgegangen (Disziplinaranzeige Ziffer 5) wegen Unbestimmtheit bzw. Verjährung
Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, HDG 2014 eingestellt. Begründend wurde unter Darlegung des Sachverhaltes sowie Zitierung der § 43 Abs. 2, 43a und 44 Abs. 1 BDG 1979 und § 6 Abs. 5 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) Folgendes ausgeführt: Begründend wurde unter Darlegung des Sachverhaltes sowie Zitierung der Paragraph 43, Absatz 2, 43 a und 44 Absatz eins, BDG 1979 und Paragraph 6, Absatz 5, der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) Folgendes ausgeführt: Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass der BF im Verdacht stehe, im Anschuldigungspunkt
- und
- gegen die Pflicht zum Gehorsam verstoßen zu haben. Der BKdt des PiB XXXX sei zum Zeitpunkt des Vorfalles unstrittig Vorgesetzter des BF gewesen. Er habe dem BF den Befehl erteilt, die Tauchausbildung abzubrechen und in die Kaserne einzurücken. Der erteilte Befehl sei weder strafrechtswidrig noch sonst irgendwie erkennbar rechtswidrig gewesen. Aus der Verantwortung des BF lasse sich nur ableiten, dass er eine schriftliche Ausfertigung des Befehls verlangt habe, dem der BKdt nicht nachgekommen sei. Es lasse sich derzeit nicht feststellen, ob der BF einen Einwand erhoben habe, jedenfalls handle es sich beim gegenständlichen Befehl um keine militärisch bedeutsame Tatsache, Nachricht oder Vorhaben. Der vorliegende Sachverhalt begründe auch keinen Grund, ihn unter § 7 Abs 5 Z 2 oder 3 ADV (zulässige Einwände gegen Befehle) subsumieren zu können. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass der BF gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen habe. Ob er dies auch mit beleidigenden Worten oder Gebäreden getan habe und somit gegen § 12 MilStG verstoßen haben könnte, werde in der mündlichen Verhandlung aufzuklären sein. Wenn § 43a BDG 1979 den Beamten verpflichte, seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern „mit Achtung“ zu begegnen, dann sei damit ein Kommunikationsstil gemeint, der nach allgemeiner Auffassung menschlich „respektvoll“ sei. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn „die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit „anderweitig ernstlich gestört“ werde. Bei sonstigen verbalen Ausschreitungen (zB Beschimpfung, Verspottung, Lächerlichmachung) habe die Judikatur auf deren Gewicht abgestellt. So etwa, wenn aus Formulierungen und Nebenumständen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden könnten, oder wenn das Verhalten über längere Zeit hin anhalte. Sollte daher der BF gegenüber dem Kommandanten des PiB XXXX , wie von diesem moniert, die Wortfolgen schreiend gebraucht haben, so wären diese geeignet die menschliche Würde zu verletzten und das Betriebsklima zu stören bzw., würde es sich um einen respektlosen Umgang handeln, der den Tatbestand des § 43a BDG 1979 erfülle.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass der BF im Verdacht stehe, im Anschuldigungspunkt
- und
- gegen die Pflicht zum Gehorsam verstoßen zu haben. Der BKdt des PiB römisch 40 sei zum Zeitpunkt des Vorfalles unstrittig Vorgesetzter des BF gewesen. Er habe dem BF den Befehl erteilt, die Tauchausbildung abzubrechen und in die Kaserne einzurücken. Der erteilte Befehl sei weder strafrechtswidrig noch sonst irgendwie erkennbar rechtswidrig gewesen. Aus der Verantwortung des BF lasse sich nur ableiten, dass er eine schriftliche Ausfertigung des Befehls verlangt habe, dem der BKdt nicht nachgekommen sei. Es lasse sich derzeit nicht feststellen, ob der BF einen Einwand erhoben habe, jedenfalls handle es sich beim gegenständlichen Befehl um keine militärisch bedeutsame Tatsache, Nachricht oder Vorhaben. Der vorliegende Sachverhalt begründe auch keinen Grund, ihn unter Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 ADV (zulässige Einwände gegen Befehle) subsumieren zu können. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass der BF gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen habe. Ob er dies auch mit beleidigenden Worten oder Gebäreden getan habe und somit gegen Paragraph 12, MilStG verstoßen haben könnte, werde in der mündlichen Verhandlung aufzuklären sein. Wenn Paragraph 43 a, BDG 1979 den Beamten verpflichte, seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern „mit Achtung“ zu begegnen, dann sei damit ein Kommunikationsstil gemeint, der nach allgemeiner Auffassung menschlich „respektvoll“ sei. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn „die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit „anderweitig ernstlich gestört“ werde. Bei sonstigen verbalen Ausschreitungen (zB Beschimpfung, Verspottung, Lächerlichmachung) habe die Judikatur auf deren Gewicht abgestellt. So etwa, wenn aus Formulierungen und Nebenumständen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden könnten, oder wenn das Verhalten über längere Zeit hin anhalte. Sollte daher der BF gegenüber dem Kommandanten des PiB römisch 40 , wie von diesem moniert, die Wortfolgen schreiend gebraucht haben, so wären diese geeignet die menschliche Würde zu verletzten und das Betriebsklima zu stören bzw., würde es sich um einen respektlosen Umgang handeln, der den Tatbestand des Paragraph 43 a, BDG 1979 erfülle. Zu Anschuldigungspunkt
- wurde ausgeführt, dass die COVID-19 Bestimmungen im Mai 2021 im Bundesheer und damit im Pionierbataillon in Räumen bzw. im Heeres-Kraftfahrzeug die Verwendung von FFP2-Masken vorgesehen hätten. Der BF habe sich mit drei ihm untergebenen Soldaten im Auto befunden und habe keine Notwendigkeit gesehen, Maske zu tragen, weil drei Personen bereits eine Corona-Erkrankung überstanden hätten bzw. eine Person getestet gewesen sei. Es bestehe daher ein begründeter Verdacht, dass gegen die Gehorsamspflicht nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen worden sei. Zu Anschuldigungspunkt
- wurde ausgeführt, dass die COVID-19 Bestimmungen im Mai 2021 im Bundesheer und damit im Pionierbataillon in Räumen bzw. im Heeres-Kraftfahrzeug die Verwendung von FFP2-Masken vorgesehen hätten. Der BF habe sich mit drei ihm untergebenen Soldaten im Auto befunden und habe keine Notwendigkeit gesehen, Maske zu tragen, weil drei Personen bereits eine Corona-Erkrankung überstanden hätten bzw. eine Person getestet gewesen sei. Es bestehe daher ein begründeter Verdacht, dass gegen die Gehorsamspflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen worden sei. Ebenso bestehe laut Anschuldigungspunkt
- der Verdacht, Wm XXXX (Wm M) durch einen sinnlosen Befehl den Dienst erschwert und OStv XXXX als „fette Sau“, „Unnötiger“ und „der existiert für mich nicht“ gegenüber anderen Kadersoldaten bezeichnet zu haben. Er solle auch mit dem Hinweis auf die bevorstehende Versetzung des BKdt gesagt haben „Jetzt sind wir den Trottel endlich los“. Der Sachverhalt werde in einer mündlichen Verhandlung zu klären sein, zumal er geeignet sein könnte, das Betriebsklima negativ zu beeinflussen und Pflichtverletzungen darzustellen. Ebenso bestehe laut Anschuldigungspunkt
- der Verdacht, Wm römisch 40 (Wm M) durch einen sinnlosen Befehl den Dienst erschwert und OStv römisch 40 als „fette Sau“, „Unnötiger“ und „der existiert für mich nicht“ gegenüber anderen Kadersoldaten bezeichnet zu haben. Er solle auch mit dem Hinweis auf die bevorstehende Versetzung des BKdt gesagt haben „Jetzt sind wir den Trottel endlich los“. Der Sachverhalt werde in einer mündlichen Verhandlung zu klären sein, zumal er geeignet sein könnte, das Betriebsklima negativ zu beeinflussen und Pflichtverletzungen darzustellen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Kdt tePiKp/PiB XXXX als Disziplinarvorgesetzter im Rahmen einer Dienstbeschreibung vom 06.05.2021 diverse Sachverhalte angeführt habe, die den autoritären Führungsstil des BF und sein aggressives Verhalten bzw. unangebrachten Umgangston gegenüber Vorgesetzten und Untergebenen darstellen würde. Somit habe der Disziplinarvorgesetzte Kenntnis von den Dienstpflichtverletzungen gehabt und hätte innerhalb von sechs Monaten ein Disziplinarverfahren einleiten müssen. Da er dies nicht getan habe, seien diese Vorwürfe
§ 3Abs. 1 Z 1 HDG 20214 verjährt. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der Kdt te
PiKp/PiB römisch 40 als Disziplinarvorgesetzter im Rahmen einer Dienstbeschreibung vom 06.05.2021 diverse Sachverhalte angeführt habe, die den autoritären Führungsstil des BF und sein aggressives Verhalten bzw. unangebrachten Umgangston gegenüber Vorgesetzten und Untergebenen darstellen würde. Somit habe der Disziplinarvorgesetzte Kenntnis von den Dienstpflichtverletzungen gehabt und hätte innerhalb von sechs Monaten ein Disziplinarverfahren einleiten müssen. Da er dies nicht getan habe, seien diese Vorwürfe
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 20214 verjährt. Der begründete disziplinäre Verdacht sei somit ausreichend erhoben und dargetan worden. Es habe auch kein Einstellungsgrund
§ 62Abs. 3 HDG 2014 festgestellt werden können und liege auch keine Verjährung i
Sd § 3 HDG 2014 vor. Der begründete disziplinäre Verdacht sei somit ausreichend erhoben und dargetan worden. Es habe auch kein Einstellungsgrund
Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 festgestellt werden können und liege auch keine Verjährung iSd Paragraph 3, HDG 2014 vor. 7. Mit fristgerechter Beschwerde beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: Sämtliche Vorwürfe seien unrichtig und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unbegründet. Die gesetzesgemäße Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hätte ergeben, dass dem BF kein Verstoß gegen eine Dienstpflicht anzulasten sei, somit kein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliege. Im für den BF ungünstigsten Falle wäre die Zurückleitung der Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zum gesetzesgemäßen Vorgehen
§ 110Abs.
2 BDG zu verfügen gewesen.Sämtliche Vorwürfe seien unrichtig und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unbegründet. Die gesetzesgemäße Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hätte ergeben, dass dem BF kein Verstoß gegen eine Dienstpflicht anzulasten sei, somit kein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliege. Im für den BF ungünstigsten Falle wäre die Zurückleitung der Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zum gesetzesgemäßen Vorgehen
Paragraph 110, Absatz 2, BDG zu verfügen gewesen. ad 1: Der tatsächlich relevante Sachverhalt sei nicht erhoben worden, zumal sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Niederschrift (Einvernahme OStv XXXX , OStv R) ergeben hätte, dass der BF die Aufgaben bei der angeordneten Tauchfortbildung am 04.05.2021 vorbildhaft erfüllt habe. Es hätte sich ergeben, dass dieser kein respektloses Verhalten zu verantworten, sich dieser nicht geweigert habe den Bkdt in den gedachten Verlauf der Ausbildung einzuweisen und auch keine Beschimpfung stattgefunden habe. Die Forderung einen Befehl schriftlich auszufertigen bzw. zu begründen, sei hingegen unter Hinweis auf § 6 ADV erfolgt, zumal für den in einem bestimmten Befehlston erteilten Auftrag kein Grund ersichtlich gewesen sei. Im Übrigen sei am 11.06.2021 die Anordnung des Kdt PiB XXXX gegen den BF über die Entbindung von Agenden des Tauchens aufgrund der Beschwerde des BF vom 11.05.2021 aufgehoben worden. Schließlich sei völlig übersehen worden, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, über den detaillierten Ausbildungsablauf Auskunft zu geben, da er weder eingeteilter Tauchsicherheitsoffizier noch Ausbildungsleiter gewesen sei (Beweis: Niederschrift vom 18.05.2021, Niederschrift Zeugeneinvernahme vom 05.05.2021, OStv R), ad 1: Der tatsächlich relevante Sachverhalt sei nicht erhoben worden, zumal sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Niederschrift (Einvernahme OStv römisch 40 , OStv R) ergeben hätte, dass der BF die Aufgaben bei der angeordneten Tauchfortbildung am 04.05.2021 vorbildhaft erfüllt habe. Es hätte sich ergeben, dass dieser kein respektloses Verhalten zu verantworten, sich dieser nicht geweigert habe den Bkdt in den gedachten Verlauf der Ausbildung einzuweisen und auch keine Beschimpfung stattgefunden habe. Die Forderung einen Befehl schriftlich auszufertigen bzw. zu begründen, sei hingegen unter Hinweis auf Paragraph 6, ADV erfolgt, zumal für den in einem bestimmten Befehlston erteilten Auftrag kein Grund ersichtlich gewesen sei. Im Übrigen sei am 11.06.2021 die Anordnung des Kdt PiB römisch 40 gegen den BF über die Entbindung von Agenden des Tauchens aufgrund der Beschwerde des BF vom 11.05.2021 aufgehoben worden. Schließlich sei völlig übersehen worden, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, über den detaillierten Ausbildungsablauf Auskunft zu geben, da er weder eingeteilter Tauchsicherheitsoffizier noch Ausbildungsleiter gewesen sei (Beweis: Niederschrift vom 18.05.2021, Niederschrift Zeugeneinvernahme vom 05.05.2021, OStv R), ad 2: Es liege kein Verstoß gegen eine Gehorsamspflicht vor, zumal die Gefahr einer Ansteckung nicht bestanden habe und entsprechende Testungen und bereits überstandene Erkrankungen vorgelegen seien. Der Befehl GZ S93105/4-PiB XXXX /Kdo/S2Grp/2021 vom 26.01.2021 sei nicht geeignet als Entscheidungsgrundlage herangezogen zu werden, zumal dieser, mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, sofern tatsächlich angeordnet worden sei, dass ungeachtet einer Testung oder Vorerkrankung FFP-2 Masken zu tragen wären. Zudem sei nicht erhoben worden, ob entsprechende Abstände eingehalten worden seien, sodass es zu keiner Gefährdung einer anderen Person kommen habe können. Zudem hätte sich ergeben, dass keine Dienstfahrt vorgenommen worden sei, sondern dass im Fahrzeug Unterricht bzw. eine Auffrischung erfolgt sei, wobei das Fahrzeug nicht geschlossen gewesen sei.ad 2: Es liege kein Verstoß gegen eine Gehorsamspflicht vor, zumal die Gefahr einer Ansteckung nicht bestanden habe und entsprechende Testungen und bereits überstandene Erkrankungen vorgelegen seien. Der Befehl GZ S93105/4-PiB römisch 40 /Kdo/S2Grp/2021 vom 26.01.2021 sei nicht geeignet als Entscheidungsgrundlage herangezogen zu werden, zumal dieser, mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, sofern tatsächlich angeordnet worden sei, dass ungeachtet einer Testung oder Vorerkrankung FFP-2 Masken zu tragen wären. Zudem sei nicht erhoben worden, ob entsprechende Abstände eingehalten worden seien, sodass es zu keiner Gefährdung einer anderen Person kommen habe können. Zudem hätte sich ergeben, dass keine Dienstfahrt vorgenommen worden sei, sondern dass im Fahrzeug Unterricht bzw. eine Auffrischung erfolgt sei, wobei das Fahrzeug nicht geschlossen gewesen sei. ad 3: Wäre ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und hätte sich der Senat nicht nur auf die Aussage von Wm M gestützt, so hätte sich ergeben, dass sowohl Wm XXXX (Wm G) als auch 2 Rekruten in den Tagen 19.01.2021 und 21.01.2021 mit der Schneeräumung beauftragt worden seien. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätte sich ergeben, dass Vorwürfe des Wm M, dieser hätte alleine Arbeiten vornehmen müssen, unrichtig seien (Beweis: Bestätigung Wm G vom 12.07.2021, Rahmenfahrbefehl)ad 3: Wäre ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und hätte sich der Senat nicht nur auf die Aussage von Wm M gestützt, so hätte sich ergeben, dass sowohl Wm römisch 40 (Wm G) als auch 2 Rekruten in den Tagen 19.01.2021 und 21.01.2021 mit der Schneeräumung beauftragt worden seien. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätte sich ergeben, dass Vorwürfe des Wm M, dieser hätte alleine Arbeiten vornehmen müssen, unrichtig seien (Beweis: Bestätigung Wm G vom 12.07.2021, Rahmenfahrbefehl) ad 4: Die unter Pkt. 4 angeführte Aussagen seien nicht getätigt worden seien, sondern handle es sich um eine unrichtige Anschuldigung, ohne konkrete Beweise aufgenommen zu haben. Aus all diesen Gründen stehe fest, dass der BF kein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten gesetzt habe, sodass die Beschlussfassung auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens verfehlt und rechtswidrig sei. Gegen den Anschuldigungspunkt
- erfolgte kein begründetes Beschwerdevorbringen
- Die belangte Behörde veranlasste aufgrund des Beschwerdevorbringens mit Schreiben vom 16.09.2021 einen Erhebungsauftrag an den Kdt PiB XXXX , dessen Ergebnis am 27.09.2021 vorgelegt und den Parteien zur Stellungnahme bis 04.10.2021 übermittelt wurde. Darin wurde ausgeführt, warum die Anschuldigungspunkte
- bis
- des Bescheides vom 08.07.2021 einzustellen und der Anschuldigungspunkt
- abzuändern wäre.
- Die belangte Behörde veranlasste aufgrund des Beschwerdevorbringens mit Schreiben vom 16.09.2021 einen Erhebungsauftrag an den Kdt PiB römisch 40 , dessen Ergebnis am 27.09.2021 vorgelegt und den Parteien zur Stellungnahme bis 04.10.2021 übermittelt wurde. Darin wurde ausgeführt, warum die Anschuldigungspunkte
- bis
- des Bescheides vom 08.07.2021 einzustellen und der Anschuldigungspunkt
- abzuändern wäre.
- Im daraufhin eingegangenen Parteiengehör vom 28.09.2021 schloss sich der BF der Ansicht betreffend der Spruchpunkte
- bis
- (Einstellung) an und führte zum Anschuldigungspunkt
- aus, dass er Obst E (BKdt) nicht angeschrien und nicht mit den Worten „Sie haben ja keine Eier" provoziert hätte. Derartiges hätte sich nicht ereignet. StWm XXXX (StWm E) wäre bereits zum Sachverhalt einvernommen worden und hätte keine derartigen Aussagen wahrgenommen. Der Verdächtige hätte lediglich aufgrund konkreter Fragestellung des Obst E geantwortet und habe diesen aufgefordert, einen schriftlichen Befehl auszufertigen bzw. unter Hinweis auf § 6 ADV diesen zu begründen. Er wäre dem damaligen Kdt PiB XXXX mit Achtung und respektvoll begegnet und hätte auch keine Wortfolgen gebraucht, die die menschliche Würde verletzen und/oder das Betriebsklima stören würden. Aus den genannten Gründen würden die bisher gestellten Anträge wiederholt und ergänzend die Zustellung der Disziplinaranzeige vom 27.05.2021 und das Erhebungsergebnis vom 27.09.2021 mit 13 Beilagen begehrt.
- Im daraufhin eingegangenen Parteiengehör vom 28.09.2021 schloss sich der BF der Ansicht betreffend der Spruchpunkte
- bis
- (Einstellung) an und führte zum Anschuldigungspunkt
- aus, dass er Obst E (BKdt) nicht angeschrien und nicht mit den Worten „Sie haben ja keine Eier" provoziert hätte. Derartiges hätte sich nicht ereignet. StWm römisch 40 (StWm E) wäre bereits zum Sachverhalt einvernommen worden und hätte keine derartigen Aussagen wahrgenommen. Der Verdächtige hätte lediglich aufgrund konkreter Fragestellung des Obst E geantwortet und habe diesen aufgefordert, einen schriftlichen Befehl auszufertigen bzw. unter Hinweis auf Paragraph 6, ADV diesen zu begründen. Er wäre dem damaligen Kdt PiB römisch 40 mit Achtung und respektvoll begegnet und hätte auch keine Wortfolgen gebraucht, die die menschliche Würde verletzen und/oder das Betriebsklima stören würden. Aus den genannten Gründen würden die bisher gestellten Anträge wiederholt und ergänzend die Zustellung der Disziplinaranzeige vom 27.05.2021 und das Erhebungsergebnis vom 27.09.2021 mit 13 Beilagen begehrt. Der Disziplinaranwalt gab keine Stellungnahme ab.
- Am 06.10.2021 legte das Kommando PiB XXXX die Niederschriften der Wm XXXX (Wm I), Wm M, XXXX (Wm T) und des Gfr XXXX (Gfr H) in Ergänzung zum Erhebungsauftrag vom 16.09.2021 vor. Darin präzisierte Wm M die Vorhalte gegenüber dem BF sich zur geplanten Versetzung des Kdt PiB XXXX (Obst E) abfällig mit der Aussage geäußert zu haben „jetzt sind wir den Trottel endlich los", dass dies in der
- Kalenderwoche (
- Jänner bis
- Jänner 2021) vor dem Kader des technischen Zuges der technischen Kompanie erfolgt sei. Wm T schilderte darin, wie ihm der BF am 05.07.2021 den Ablauf der Dienstaufsicht des Obst E am Vortag geschildert habe und er es diesem „verbal gegeben habe“, sowie dass der BF die Aussage „jetzt sind wir den Trottel endlich los" vor dem Kaderpersonal getätigt habe, der genaue Zeitpunkt sei ihm jedoch nicht mehr erinnerlich.ris-attachment://image001.jpgris-attachment://image002.jpgris-attachment://image003.jpgris-attachment://image004.jpg
- Am 06.10.2021 legte das Kommando PiB römisch 40 die Niederschriften der Wm römisch 40 (Wm römisch eins), Wm M, römisch 40 (Wm T) und des Gfr römisch 40 (Gfr H) in Ergänzung zum Erhebungsauftrag vom 16.09.2021 vor. Darin präzisierte Wm M die Vorhalte gegenüber dem BF sich zur geplanten Versetzung des Kdt PiB römisch 40 (Obst E) abfällig mit der Aussage geäußert zu haben „jetzt sind wir den Trottel endlich los", dass dies in der
- Kalenderwoche (
- Jänner bis
- Jänner 2021) vor dem Kader des technischen Zuges der technischen Kompanie erfolgt sei. Wm T schilderte darin, wie ihm der BF am 05.07.2021 den Ablauf der Dienstaufsicht des Obst E am Vortag geschildert habe und er es diesem „verbal gegeben habe“, sowie dass der BF die Aussage „jetzt sind wir den Trottel endlich los" vor dem Kaderpersonal getätigt habe, der genaue Zeitpunkt sei ihm jedoch nicht mehr erinnerlich.
- Die belangte Behörde brachte daraufhin mit Schreiben vom 07.10.2021 den Parteien die unter
- angeführten ergänzenden Niederschriften und den Sachverhalt im Verdachtsbereich zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Wochenfrist ein.
- Daraufhin übermittelte der BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13.10.2021 eine Stellungnahme. Darin führt er aus, dass er sein bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrechterhalte und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht gerechtfertigt sei. Auch durch die nunmehr vorliegenden Aussagen würde unter Beweis gestellt, dass er die ihm zur Last gelegten Äußerungen nicht getätigt hätte. Ergänzend wäre auch nochmals festzuhalten, dass am 04.05.2021 keine wie immer geartete Aussage getätigt worden sei, die die Erstattung der Disziplinaranzeige begründen würde. Es sei kein respektloses Verhalten gezeigt oder Beschimpfungen ausgesprochen worden. Die Aussage „dreieinhalb Wochen noch aussitzen und dann war es das“ sei nicht geeignet als respektloses Verhalten qualifiziert zu werden, es handle sich hierbei lediglich um eine den Tatsachen entsprechende Darstellung. Dass er eine schriftliche Ausführung des Befehles verlangt habe, würde dem § 6 ADV entsprechen. Der Abbruch bzw. die Beendigung der Ausbildung wäre weder gerechtfertigt, noch von dem gegenüber ihm erteilten Auftrag umfasst gewesen. Eine Aussage, wonach er gesagt hätte: „Jetzt sind wir den Trottel endlich los" sei ihm nicht erinnerlich. Auch würden keine wie immer gearteten Beweisergebnisse vorliegen, die belegen würden, dass er eine derartige Aussage getätigt hätte. Er stelle daher den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und die Disziplinaranzeige zurückzulegen.
- Daraufhin übermittelte der BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13.10.2021 eine Stellungnahme. Darin führt er aus, dass er sein bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrechterhalte und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht gerechtfertigt sei. Auch durch die nunmehr vorliegenden Aussagen würde unter Beweis gestellt, dass er die ihm zur Last gelegten Äußerungen nicht getätigt hätte. Ergänzend wäre auch nochmals festzuhalten, dass am 04.05.2021 keine wie immer geartete Aussage getätigt worden sei, die die Erstattung der Disziplinaranzeige begründen würde. Es sei kein respektloses Verhalten gezeigt oder Beschimpfungen ausgesprochen worden. Die Aussage „dreieinhalb Wochen noch aussitzen und dann war es das“ sei nicht geeignet als respektloses Verhalten qualifiziert zu werden, es handle sich hierbei lediglich um eine den Tatsachen entsprechende Darstellung. Dass er eine schriftliche Ausführung des Befehles verlangt habe, würde dem Paragraph 6, ADV entsprechen. Der Abbruch bzw. die Beendigung der Ausbildung wäre weder gerechtfertigt, noch von dem gegenüber ihm erteilten Auftrag umfasst gewesen. Eine Aussage, wonach er gesagt hätte: „Jetzt sind wir den Trottel endlich los" sei ihm nicht erinnerlich. Auch würden keine wie immer gearteten Beweisergebnisse vorliegen, die belegen würden, dass er eine derartige Aussage getätigt hätte. Er stelle daher den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und die Disziplinaranzeige zurückzulegen. Der Disziplinaranwalt gab keine Stellungnahme ab.
- Mit daraufhin erlassender Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2021, GZ 2021-0.385.490, entschied die belangte Behörde folgendermaßen: Zum einen gab sie der Beschwerde vom 04.08.2021 gegen den Einleitungsbeschluss vom 08.07.2021, GZ 2021-0.385.490, teilweise statt, behob die Anschuldigungspunkte
- -
- ersatzlos und stellte das Verfahren diesbezüglich
§ 72Abs.
2 Z 2 HDG 2014 ein.Zum einen gab sie der Beschwerde vom 04.08.2021 gegen den Einleitungsbeschluss vom 08.07.2021, GZ 2021-0.385.490, teilweise statt, behob die Anschuldigungspunkte 2. - 4. ersatzlos und stellte das Verfahren diesbezüglich
Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, HDG 2014 ein. Zum anderen wurde der Antrag um gänzliche Einstellung des Disziplinarverfahrens abgewiesen und der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt abgeändert: „Gegen den BF wird wegen des Verdachts, er habe
- als er in der
- Kalenderwoche 2021 von der geplanten Versetzung des Kommandanten des Pionierbataillons XXXX (Kdt PiB XXXX ) erfuhr gegenüber den Kadersoldaten der technischen Kompanie gesagt: ‚Jetzt sind wir den Trottel endlich los‘ und
- als er in der
- Kalenderwoche 2021 von der geplanten Versetzung des Kommandanten des Pionierbataillons römisch 40 (Kdt PiB römisch 40 ) erfuhr gegenüber den Kadersoldaten der technischen Kompanie gesagt: ‚Jetzt sind wir den Trottel endlich los‘ und
- sich im Zuge einer am Dienstplan angeordneten Tauchfortbildung am
- Mai 2021 um ca. 1800 Uhr am Ostufer des XXXX gegenüber dem Kdt PiB XXXX , der Dienstaufsicht durchführte, respektlos verhalten, indem er ihn anschrie und auf seine baldige Versetzung anspielend mit den Worten ‚dreieinhalb Wochen noch aussitzen und dann war es das‘ sowie den Kdt PiB XXXX im Zusammenhang mit einer vom ihm nicht durchgeführten Anordnung des Einsatzes von Pionierbooten im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes am 27.04.2021 mit den Worten ‚Sie haben ja keine Eier‘ provoziert und
- sich im Zuge einer am Dienstplan angeordneten Tauchfortbildung am
- Mai 2021 um ca. 1800 Uhr am Ostufer des römisch 40 gegenüber dem Kdt PiB römisch 40 , der Dienstaufsicht durchführte, respektlos verhalten, indem er ihn anschrie und auf seine baldige Versetzung anspielend mit den Worten ‚dreieinhalb Wochen noch aussitzen und dann war es das‘ sowie den Kdt PiB römisch 40 im Zusammenhang mit einer vom ihm nicht durchgeführten Anordnung des Einsatzes von Pionierbooten im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes am 27.04.2021 mit den Worten ‚Sie haben ja keine Eier‘ provoziert und
- im Zuge der unter Ziffer 2 genannten Dienstaufsicht am
- Mai 2021 den Befehl des Kdt PiB XXXX zur sofortigen Beendigung der Ausbildung nicht befolgt, sondern eine schriftliche Ausfertigung des Befehles verlangt und die Ausbildung fortgesetzt.“
- im Zuge der unter Ziffer 2 genannten Dienstaufsicht am
- Mai 2021 den Befehl des Kdt PiB römisch 40 zur sofortigen Beendigung der Ausbildung nicht befolgt, sondern eine schriftliche Ausfertigung des Befehles verlangt und die Ausbildung fortgesetzt.“ Dadurch hätte der BF im Anschuldigungspunkt
- und
- gegen § 43a BDG 1979, wonach „Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind“, und im Anschuldigungspunkt
- gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979, wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat“ schuldhaft verstoßen und Pflichtverletzungen
§ 2Abs.
1 HDG 2014 begangen. Dadurch hätte der BF im Anschuldigungspunkt
- und
- gegen Paragraph 43 a, BDG 1979, wonach „Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind“, und im Anschuldigungspunkt
- gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat“ schuldhaft verstoßen und Pflichtverletzungen
Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen.
§ 72Abs.
2 HDG 2014 wurde die Durchführung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.
Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 wurde die Durchführung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zur ersatzlosen Behebung der Anschuldigungspunkte
- bis
- des Bescheides vom 08.07.2021: Hinsichtlich Anschuldigungspunkt
- wurde ausgeführt, dass die am 04.05.021 zur Tauchfortbildung am XXXX anwesenden Unteroffiziere übereinstimmend angegeben hätten, dass sie zu viert (inklusive BF) in einer VW-Pritsche mit dem BH-Kennzeichen XXXX gesessen wären, ohne eine FFP2-Maske oder sonstigen Mund-Nasen-Schutz getragen zu haben. Das Kraftfahrzeug sei gestanden, die Türen seien zur Lüftung geöffnet gewesen und das Auto sei zu Unterrichtszwecken genutzt worden. Der Abstand untereinander habe ca. 1 Meter betragen. Die Regelung über den Kfz-Fahrbetrieb sei deshalb nicht anwendbar. Der schriftliche Befehl des PiB XXXX sehe zwar bei Ausbildungsvorhaben im Freien das Tragen der FFP2-Maske vor, wenn ein Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden könne, allerdings regle er für Unterrichtstätigkeiten in geschlossenen Räumen und Büros, dass auf das Tragen einer FFP2-Maske verzichtet werden könne, wenn geeignete Schutzmaßnahmen sowie die Belüftung (der Räume) sichergestellt werden könnte. Dies sei hier der Fall, zumal alle Beteiligten die 3G-Regel eingehalten hätten. Hinsichtlich Anschuldigungspunkt
- wurde ausgeführt, dass die am 04.05.021 zur Tauchfortbildung am römisch 40 anwesenden Unteroffiziere übereinstimmend angegeben hätten, dass sie zu viert (inklusive BF) in einer VW-Pritsche mit dem BH-Kennzeichen römisch 40 gesessen wären, ohne eine FFP2-Maske oder sonstigen Mund-Nasen-Schutz getragen zu haben. Das Kraftfahrzeug sei gestanden, die Türen seien zur Lüftung geöffnet gewesen und das Auto sei zu Unterrichtszwecken genutzt worden. Der Abstand untereinander habe ca. 1 Meter betragen. Die Regelung über den Kfz-Fahrbetrieb sei deshalb nicht anwendbar. Der schriftliche Befehl des PiB römisch 40 sehe zwar bei Ausbildungsvorhaben im Freien das Tragen der FFP2-Maske vor, wenn ein Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden könne, allerdings regle er für Unterrichtstätigkeiten in geschlossenen Räumen und Büros, dass auf das Tragen einer FFP2-Maske verzichtet werden könne, wenn geeignete Schutzmaßnahmen sowie die Belüftung (der Räume) sichergestellt werden könnte. Dies sei hier der Fall, zumal alle Beteiligten die 3G-Regel eingehalten hätten. Zu Anschuldigungspunkt
- wurde angegeben, dass Wm G den Auftrag gehabt habe, vom 19.01.2021 bis 21.01.2021 mit 2 Rekruten und der Baumaschine JCB 4CX, BH-Kennzeichen XXXX , die Schneeräumungsarbeiten des Wm M vor Ort zu unterstützen. Der Vorwurf, der BF hätte Wm M befohlen, eine 25-Tonnen-Fähre alleine vom Schnee zu befreien, sei daher unrichtig.Zu Anschuldigungspunkt
- wurde angegeben, dass Wm G den Auftrag gehabt habe, vom 19.01.2021 bis 21.01.2021 mit 2 Rekruten und der Baumaschine JCB 4CX, BH-Kennzeichen römisch 40 , die Schneeräumungsarbeiten des Wm M vor Ort zu unterstützen. Der Vorwurf, der BF hätte Wm M befohlen, eine 25-Tonnen-Fähre alleine vom Schnee zu befreien, sei daher unrichtig. Betreffend Anschuldigungspunkt
- würden die nunmehrigen Unteroffiziere Wm M, I, XXXX und T darin übereinstimmen, dass sich der BF oftmals betreffend das Übergewicht des OStv XXXX in abfälliger Weise geäußert habe, so auch bei der Nachbesprechung der Fährausbildung vom 06.04.2020 bis 10.04.
- Über den genauen Wortlaut hätten sie keine Aufzeichnungen geführt bzw. könnten sich nicht genau daran erinnern. Es könnte daher diesbezüglich in einem Verfahren kein Schuldnachweis geführt werden.Betreffend Anschuldigungspunkt
- würden die nunmehrigen Unteroffiziere Wm M, römisch eins, römisch 40 und T darin übereinstimmen, dass sich der BF oftmals betreffend das Übergewicht des OStv römisch 40 in abfälliger Weise geäußert habe, so auch bei der Nachbesprechung der Fährausbildung vom 06.04.2020 bis 10.04.
- Über den genauen Wortlaut hätten sie keine Aufzeichnungen geführt bzw. könnten sich nicht genau daran erinnern. Es könnte daher diesbezüglich in einem Verfahren kein Schuldnachweis geführt werden. Zur Abänderung des Anschuldigungspunktes
- des Bescheides vom 08.07.2021: In der Beschwerdeerledigung des Kdt XXXX .JgBrig vom 11.06.2021 wurde dem Vorbringen des BF insofern Berechtigung zuerkannt, als er nicht über die Details des nachfolgenden Tauchganges Bescheid wissen, als ZgKdt jedoch über den weiteren Ablauf der Tauchfortbildung hätte Auskunft geben können müssen. Der OStv R habe in der Niederschrift vom 05.05.2021 die Angaben zur Entlastung des BF bestätigt, demnach habe er den Kdt PiB XXXX grob in den gedachten Verlauf der Tauchfortbildung eingewiesen und betreffend Details an den eingeteilten Sicherheitsoffizier, StWm E, verwiesen, der die Angaben in seiner Niederschrift vom 05.05.2021 ebenso bestätigt habe. StWm E habe jedoch auch darauf verwiesen, dass aus seiner Sicht das Verhalten des BF provokant gewesen sei und er sich nicht so (gegenüber dem BKdt) verhalten würde.In der Beschwerdeerledigung des Kdt römisch 40 .JgBrig vom 11.06.2021 wurde dem Vorbringen des BF insofern Berechtigung zuerkannt, als er nicht über die Details des nachfolgenden Tauchganges Bescheid wissen, als ZgKdt jedoch über den weiteren Ablauf der Tauchfortbildung hätte Auskunft geben können müssen. Der OStv R habe in der Niederschrift vom 05.05.2021 die Angaben zur Entlastung des BF bestätigt, demnach habe er den Kdt PiB römisch 40 grob in den gedachten Verlauf der Tauchfortbildung eingewiesen und betreffend Details an den eingeteilten Sicherheitsoffizier, StWm E, verwiesen, der die Angaben in seiner Niederschrift vom 05.05.2021 ebenso bestätigt habe. StWm E habe jedoch auch darauf verwiesen, dass aus seiner Sicht das Verhalten des BF provokant gewesen sei und er sich nicht so (gegenüber dem BKdt) verhalten würde. Zudem würden die Vorhalte des (ehemaligen) BKdt, Obst E, wonach der BF sich ihm gegenüber respektlos verhalten habe, indem er ihn vor anderen Kadersoldaten angeschrien und auf seine baldige Versetzung anspielend mit den Worten „drei Wochen noch", sowie mit den Worten „Sie haben ja keine Eier" provoziert habe, und eine schriftliche Ausfertigung des Befehles zur sofortigen Beendigung der Tauchausbildung von Obst E verlangt und diesen nicht befolgt habe, aufrecht bleiben. Auch wenn sich die bei der Ausbildung anwesenden Kadersoldaten der BF selbst, OStv R, StWm E und Wm I nicht an den Wortlaut erinnern könnten, so seien in einer mündlichen Verhandlung diese Vorhalte zu erörtern und aufzuklären. Dabei sei bereits das Anschreien eines Vorgesetzten, gleichgültig ob dies andere Personen wahrnehmen konnten, eine Verletzung des § 43a BDG 1979 betreffend einen achtungsvollen Umgang. Es sei eine Aufgliederung der Vorwürfe in die nunmehrigen Anschuldigungspunkte
- und
- im Spruch dieses Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) erfolgt.Zudem würden die Vorhalte des (ehemaligen) BKdt, Obst E, wonach der BF sich ihm gegenüber respektlos verhalten habe, indem er ihn vor anderen Kadersoldaten angeschrien und auf seine baldige Versetzung anspielend mit den Worten „drei Wochen noch", sowie mit den Worten „Sie haben ja keine Eier" provoziert habe, und eine schriftliche Ausfertigung des Befehles zur sofortigen Beendigung der Tauchausbildung von Obst E verlangt und diesen nicht befolgt habe, aufrecht bleiben. Auch wenn sich die bei der Ausbildung anwesenden Kadersoldaten der BF selbst, OStv R, StWm E und Wm römisch eins nicht an den Wortlaut erinnern könnten, so seien in einer mündlichen Verhandlung diese Vorhalte zu erörtern und aufzuklären. Dabei sei bereits das Anschreien eines Vorgesetzten, gleichgültig ob dies andere Personen wahrnehmen konnten, eine Verletzung des Paragraph 43 a, BDG 1979 betreffend einen achtungsvollen Umgang. Es sei eine Aufgliederung der Vorwürfe in die nunmehrigen Anschuldigungspunkte
- und
- im Spruch dieses Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) erfolgt. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung sei auf den Bescheid vom 08.07.2021 hinsichtlich § 6 (Befehlsgebung) Abs. 5 (Schriftliche Ausfertigung) und § 7 Abs. 1 (Gehorsam), Abs. 2 (Ablehnung von Befehlen) und Abs. 5 ADV zu verweisen. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung sei auf den Bescheid vom 08.07.2021 hinsichtlich Paragraph 6, (Befehlsgebung) Absatz 5, (Schriftliche Ausfertigung) und Paragraph 7, Absatz eins, (Gehorsam), Absatz 2, (Ablehnung von Befehlen) und Absatz 5, ADV zu verweisen. Der (ehemalige) BKdt des PiB XXXX , Obst E, sei zum Zeitpunkt des Vorfalles unstrittig Vorgesetzter des BF gewesen und habe dem BF den Befehl, die Tauchausbildung abzubrechen und in die Kaserne einzurücken, erteilt. Der erteilte Befehl sei weder strafrechtwidrig noch sonst irgendwie erkennbar rechtswidrig. Aus der Verantwortung des BF lasse sich nur ableiten, dass er eine schriftliche Ausfertigung des Befehles verlangt habe, dem der BKdt nicht nachgekommen sei. Es lasse sich derzeit nicht feststellen, ob der BF einen Einwand erhoben habe, jedenfalls handle es sich beim gegenständlichen Befehl um keine militärisch bedeutsame Tatsache, Nachricht oder Vorhaben. Der vorliegende Sachverhalt begründe auch keinen Grund, ihn unter § 7 Abs. 5 Z 2 oder 3 ADV subsumieren zu können. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass der BF nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen habe.
VwGH hätte nur dann keine Verpflichtung zur Befolgung der ihm erteilten Weisung bestanden, wenn diese entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte (vgl. § 44 Abs. 2 BDG 1979). Für derartige Annahmen sei jedoch kein Anhaltspunkt gegeben. Dass der BF im Übrigen
§ 44Abs.
3 BDG 1979 gegen die Weisung remonstriert hätte, sei nicht ersichtlich, weil nicht zu erkennen sei und vom BF auch nicht behauptet werde, dass der BF seinem Vorgesetzten gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte, er halte die Weisung für rechtswidrig. Der BF könne sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, er hätte die ihm erteilte Weisung nicht befolgen müssen, weil sie rechtswidrig gewesen wäre oder er dagegen remonstriert hätte (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035). Die bloße Ablehnung der Befolgung zeige nicht auf, dass und welche Bedenken der Beamte gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung gehabt hätte, in einem solchen Fall liege eine Remonstration nicht vor (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032). Aus der zeitlichen Abfolge der Dienstaufsicht ergebe sich nunmehr, dass sich der BF mit beleidigenden Worten oder Gebärden gegen den Befehl zum Abbrechen der Ausbildung und Einrücken aufgelehnt habe, er habe — den nach Angaben des BF — zweimal erteilten Befehl (Weisung im Sinne des § 44 Abs 1 BDG 1979) schlicht nicht befolgt. Ein im Sinne des § 12 MilStG begründeter Tatverdacht ergebe sich daraus nicht.Der (ehemalige) BKdt des PiB römisch 40 , Obst E, sei zum Zeitpunkt des Vorfalles unstrittig Vorgesetzter des BF gewesen und habe dem BF den Befehl, die Tauchausbildung abzubrechen und in die Kaserne einzurücken, erteilt. Der erteilte Befehl sei weder strafrechtwidrig noch sonst irgendwie erkennbar rechtswidrig. Aus der Verantwortung des BF lasse sich nur ableiten, dass er eine schriftliche Ausfertigung des Befehles verlangt habe, dem der BKdt nicht nachgekommen sei. Es lasse sich derzeit nicht feststellen, ob der BF einen Einwand erhoben habe, jedenfalls handle es sich beim gegenständlichen Befehl um keine militärisch bedeutsame Tatsache, Nachricht oder Vorhaben. Der vorliegende Sachverhalt begründe auch keinen Grund, ihn unter Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 ADV subsumieren zu können. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass der BF nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen habe.
VwGH hätte nur dann keine Verpflichtung zur Befolgung der ihm erteilten Weisung bestanden, wenn diese entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979). Für derartige Annahmen sei jedoch kein Anhaltspunkt gegeben. Dass der BF im Übrigen
Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 gegen die Weisung remonstriert hätte, sei nicht ersichtlich, weil nicht zu erkennen sei und vom BF auch nicht behauptet werde, dass der BF seinem Vorgesetzten gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte, er halte die Weisung für rechtswidrig. Der BF könne sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, er hätte die ihm erteilte Weisung nicht befolgen müssen, weil sie rechtswidrig gewesen wäre oder er dagegen remonstriert hätte (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035). Die bloße Ablehnung der Befolgung zeige nicht auf, dass und welche Bedenken der Beamte gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung gehabt hätte, in einem solchen Fall liege eine Remonstration nicht vor (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032). Aus der zeitlichen Abfolge der Dienstaufsicht ergebe sich nunmehr, dass sich der BF mit beleidigenden Worten oder Gebärden gegen den Befehl zum Abbrechen der Ausbildung und Einrücken aufgelehnt habe, er habe — den nach Angaben des BF — zweimal erteilten Befehl (Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) schlicht nicht befolgt. Ein im Sinne des Paragraph 12, MilStG begründeter Tatverdacht ergebe sich daraus nicht. In der mündlichen Verhandlung werde zu eruieren sein, wie er die Aussage „dreieinhalb Wochen noch aussitzen und dann war es das" getätigt habe (respektlos und/oder schreiend) und wie das Gesamtverhalten zu bewerten sei (desavouierend) bzw. ob die Aussage „sie haben ja keine Eier" in Richtung des Kdt PiB XXXX getätigt worden sei oder nicht. Sollte daher der BF gegenüber dem Kommandanten des PiB XXXX , wie von diesem moniert, die Wortfolgen schreiend gebraucht haben, so wären diese geeignet die menschliche Würde zu verletzen und das Betriebsklima zu stören bzw. würde es sich um einen respektlosen Umgang handeln, der den Tatbestand des § 43 a BDG 1979 erfüllen würde.In der mündlichen Verhandlung werde zu eruieren sein, wie er die Aussage „dreieinhalb Wochen noch aussitzen und dann war es das" getätigt habe (respektlos und/oder schreiend) und wie das Gesamtverhalten zu bewerten sei (desavouierend) bzw. ob die Aussage „sie haben ja keine Eier" in Richtung des Kdt PiB römisch 40 getätigt worden sei oder nicht. Sollte daher der BF gegenüber dem Kommandanten des PiB römisch 40 , wie von diesem moniert, die Wortfolgen schreiend gebraucht haben, so wären diese geeignet die menschliche Würde zu verletzen und das Betriebsklima zu stören bzw. würde es sich um einen respektlosen Umgang handeln, der den Tatbestand des Paragraph 43, a BDG 1979 erfüllen würde.
- Zum Anschuldigungspunkt
- des Bescheides vom 08.07.2021, nunmehr Anschuldigungspunkt 1.: Dieser Anschuldigungspunkt sei in der Beschwerde vom 04.08.2021 unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Die Wm M und T würden die Vorhalte gegenüber dem BF bekräftigen, dass er sich zur geplanten Versetzung des Kdt PiB XXXX abfällig mit der Aussage geäußert habe „jetzt sind wir den Trottel endlich los" und Wm M wolle sich auch an den Zeitraum (3.KW) erinnern. Dabei werde nicht übersehen, dass das zwischenmenschliche Verhältnis der beiden Unteroffiziere zum BF belastet sei. Dies werde in der durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu beachten sein. Die rechtlichen Ausführungen zu § 43a BDG 1979 im Einleitungsbeschluss vom 08.07.2021 seien aufrecht: Wenn § 43a BDG 1979 den Beamten verpflichte, seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern „mit Achtung" zu begegnen, sei damit ein Kommunikationsstil gemeint, der nach allgemeiner Auffassung menschlich „respektvoll" ist. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn „die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt" oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit „anderweitig ernstlich gestört" werde. Bei sonstigen verbalen Ausschreitungen (z.B. Beschimpfung, Verspottung, Lächerlichmachung) habe die Judikatur auf deren Gewicht abgestellt. So etwa, wenn aus Formulierungen und Nebenumständen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden konnten oder wenn das Verhalten über längere Zeit hin angehalten habe. (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 210, 213).Dieser Anschuldigungspunkt sei in der Beschwerde vom 04.08.2021 unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Die Wm M und T würden die Vorhalte gegenüber dem BF bekräftigen, dass er sich zur geplanten Versetzung des Kdt PiB römisch 40 abfällig mit der Aussage geäußert habe „jetzt sind wir den Trottel endlich los" und Wm M wolle sich auch an den Zeitraum (3.KW) erinnern. Dabei werde nicht übersehen, dass das zwischenmenschliche Verhältnis der beiden Unteroffiziere zum BF belastet sei. Dies werde in der durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu beachten sein. Die rechtlichen Ausführungen zu Paragraph 43 a, BDG 1979 im Einleitungsbeschluss vom 08.07.2021 seien aufrecht: Wenn Paragraph 43 a, BDG 1979 den Beamten verpflichte, seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern „mit Achtung" zu begegnen, sei damit ein Kommunikationsstil gemeint, der nach allgemeiner Auffassung menschlich „respektvoll" ist. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn „die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt" oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit „anderweitig ernstlich gestört" werde. Bei sonstigen verbalen Ausschreitungen (z.B. Beschimpfung, Verspottung, Lächerlichmachung) habe die Judikatur auf deren Gewicht abgestellt. So etwa, wenn aus Formulierungen und Nebenumständen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden konnten oder wenn das Verhalten über längere Zeit hin angehalten habe. vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 210, 213). Der BF halte mit der Eingabe vom 13.10.2021 seine bisherige Verantwortung, wonach ihm diese Aussage nicht erinnerlich sei, aufrecht und sehe in den Aussagen der beiden Unteroffiziere kein Beweisergebnis. Es ergebe sich aus den Zeugenaussagen jedoch ein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhaltes sei deshalb indiziert. Für die Einleitung des Verfahrens reiche es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden seien, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht bestehe, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei ein „Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung sei. Es komme auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden könne. Aufgrund der divergierenden Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten sei ein solcher Anfangsverdacht jedenfalls gegeben. Ob sich die Vorhalte tatsächlich so zugetragen und ob das Verhalten auch disziplinär zu würdigen sei, werde Aufgabe des nachfolgenden Disziplinarverfahrens (mündliche Verhandlung) sein. Die Disziplinarbehörde müsse beim Einleitungsbeschluss noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen habe, dies sei in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend gewürdigt werden. Die dem Einleitungsbeschluss zukommende rechtliche Bedeutung sei in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung sei. Zusammenfassend sei daher derzeit vom Vorliegen jener Verdachtsmomente für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen, die eine Erlassung des Einleitungsbeschlusses rechtfertigen, weshalb die Beschwerde und der Antrag des BF um Verfahrenseinstellung wegen mangelnden Anfangsverdachtes abzuweisen war. Es habe auch kein Einstellungsgrund gem. § 62 Abs. 3 HDG 2014 festgestellt werden können.Zusammenfassend sei daher derzeit vom Vorliegen jener Verdachtsmomente für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen, die eine Erlassung des Einleitungsbeschlusses rechtfertigen, weshalb die Beschwerde und der Antrag des BF um Verfahrenseinstellung wegen mangelnden Anfangsverdachtes abzuweisen war. Es habe auch kein Einstellungsgrund gem. Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 festgestellt werden können.
- Mit am 20.10.2021 fristgerecht eingebrachten Schriftsatz stellte der BF
§ 15Vw
GVG einen Antrag seine Beschwerde gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2021, GZ 2021-0.385.490, abgeänderten Einleitungsbeschluss vom 08.07.2021, GZ 2021-0.385.490, dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorzulegen. 14. Mit am 20.10.2021 fristgerecht eingebrachten Schriftsatz stellte der BF
Paragraph 15, VwGVG einen Antrag seine Beschwerde gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2021, GZ 2021-0.385.490, abgeänderten Einleitungsbeschluss vom 08.07.2021, GZ 2021-0.385.490, dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorzulegen.
- Mit Schriftsatz vom 22.01.2021 (eingelangt beim BVwG am selben Tag) legte die belangte Behörde dem BVwG die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung vor und erstatte gleichzeitig eine zusammengefasste Darstellung des Sachverhaltes und beantragte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2021 als unbegründet abzuweisen und ihn in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2021 zu bestätigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
- Zur Person des BF Der BF steht seit 01.09.2016 als Zugskommandant in der technischen Kompanie des Pionierbataillon XXXX (Kdt tePiZg/teKp/PiB XXXX ) in der XXXX -Kaserne in XXXX beim österreichischen Bundesheer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werdenDer BF steht seit 01.09.2016 als Zugskommandant in der technischen Kompanie des Pionierbataillon römisch 40 (Kdt tePiZg/teKp/PiB römisch 40 ) in der römisch 40 -Kaserne in römisch 40 beim österreichischen Bundesheer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden 1.
- Zu den im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen: Dem BF wird in dem mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2021 abgeänderten Einleitungsbeschluss vom 08.07.2021 vorgeworfen, „er habeDem BF wird in dem mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2021 abgeänderten Einleitungsbeschluss vom 08.07.2021 vorgeworfen, , „er habe
- als er in der
- Kalenderwoche 2021 von der geplanten Versetzung des Kommandanten des Pionierbataillons XXXX (Kdt PiB XXXX ) erfuhr gegenüber den Kadersoldaten der technischen Kompanie gesagt: ‚Jetzt sind wir den Trottel endlich los‘ und
- als er in der
- Kalenderwoche 2021 von der geplanten Versetzung des Kommandanten des Pionierbataillons römisch 40 (Kdt PiB römisch 40 ) erfuhr gegenüber den Kadersoldaten der technischen Kompanie gesagt: ‚Jetzt sind wir den Trottel endlich los‘ und
- sich im Zuge einer am Dienstplan angeordneten Tauchfortbildung am
- Mai 2021 um ca. 1800 Uhr am Ostufer des XXXX gegenüber dem Kdt PiB XXXX , der Dienstaufsicht durchführte, respektlos verhalten, indem er ihn anschrie und auf seine baldige Versetzung anspielend mit den Worten ‚dreieinhalb Wochen noch aussitzen und dann war es das‘ sowie den Kdt PiB XXXX im Zusammenhang mit einer vom ihm nicht durchgeführten Anordnung des Einsatzes von Pionierbooten im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes am 27.04.2021 mit den Worten ‚Sie haben ja keine Eier‘ provoziert und
- sich im Zuge einer am Dienstplan angeordneten Tauchfortbildung am
- Mai 2021 um ca. 1800 Uhr am Ostufer des römisch 40 gegenüber dem Kdt PiB römisch 40 , der Dienstaufsicht durchführte, respektlos verhalten, indem er ihn anschrie und auf seine baldige Versetzung anspielend mit den Worten ‚dreieinhalb Wochen noch aussitzen und dann war es das‘ sowie den Kdt PiB römisch 40 im Zusammenhang mit einer vom ihm nicht durchgeführten Anordnung des Einsatzes von Pionierbooten im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes am 27.04.2021 mit den Worten ‚Sie haben ja keine Eier‘ provoziert und
- im Zuge der unter Ziffer 2 genannten Dienstaufsicht am
- Mai 2021 den Befehl des Kdt PiB XXXX zur sofortigen Beendigung der Ausbildung nicht befolgt, sondern eine schriftliche Ausfertigung des Befehles verlangt und die Ausbildung fortgesetzt.“
- im Zuge der unter Ziffer 2 genannten Dienstaufsicht am
- Mai 2021 den Befehl des Kdt PiB römisch 40 zur sofortigen Beendigung der Ausbildung nicht befolgt, sondern eine schriftliche Ausfertigung des Befehles verlangt und die Ausbildung fortgesetzt.“ Dadurch besteht der Verdacht der BF habe im Anschuldigungspunkt
- und
- gegen § 43a BDG 1979, wonach „Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind“, und im Anschuldigungspunkt
- gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979, wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat“ schuldhaft verstoßen und damit Pflichtverletzungen
§ 2Abs.
1 HDG 2014 begangen. Dadurch besteht der Verdacht der BF habe im Anschuldigungspunkt
- und
- gegen Paragraph 43 a, BDG 1979, wonach „Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind“, und im Anschuldigungspunkt
- gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat“ schuldhaft verstoßen und damit Pflichtverletzungen
Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen. Bezüglich der dargestellten Anschuldigungen liegt nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den BF und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vor. Damit ist der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Der BF hat in seiner Beschwerde auch nicht geltend gemacht, dass die Vorwürfe gegen ihn zu wenig konkretisiert sein würden. Zu Anschuldigungspunkt
- ist auszuführen, dass mit der Aussage des BF im Schreiben vom 13.10.2021, wonach ihm die Aussage gegenüber den Kadersoldaten der technischen Kompanie „Jetzt sind wir den Trottel endlich los" (den Kdt PiB XXXX betreffend) nicht mehr erinnerlich sei, für ihn nichts gewonnen ist. Aufgrund der – vom BF als unglaubhaft monierten – Zeugenaussagen ergibt sich vielmehr ein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung: Insbesondere die Aussage von Wm M bei seiner Einvernahme am 06.10.2021 wonach sich der BF sich zur geplanten Versetzung des Kdt PiB XXXX abfällig mit der Aussage „jetzt sind wir den Trottel endlich los", geäußert habe und die auf Nachfrage erfolgte Präzisierung, wonach dies in der
- Kalenderwoche (
- Jänner bis
- Jänner 2021) vor dem Kader des technischen Zuges der technischen Kompanie erfolgt sei, ist geeignet, eine konkrete und begründete Verdachtslage zu schaffen. Dies wird auch von den Aussagen des Wm T in seiner Niederschrift vom 06.10.2021 unterstrichen, welcher angibt, der BF habe ihm am 05.07.2021 den Ablauf der Dienstaufsicht des Kdt PiB XXXX vom 04.05.2021 geschildert. Dabei habe der BF ihm und allen Kadersoldaten im Zug und in der Kompanie gesagt, dass er es dem Kdt PiB XXXX „verbal gegeben habe“. Dass der BF auch die Aussage „jetzt sind wir den Trottel endlich los" vor dem Kaderpersonal getätigt habe sei ihm ebenso erinnerlich. Dass Wm T dafür keinen genauen Zeitpunkt nennen kann, wird nicht verkannt, widerlegt jedoch die begründete Verdachtslage insofern nicht, als dass Wm M bereits den konkreten Zeitraum genannt hat und Wm T ausdrücklich bestätigt hat, dass diese Aussage vom BF getätigt worden sein soll. Zu Anschuldigungspunkt
- ist auszuführen, dass mit der Aussage des BF im Schreiben vom 13.10.2021, wonach ihm die Aussage gegenüber den Kadersoldaten der technischen Kompanie „Jetzt sind wir den Trottel endlich los" (den Kdt PiB römisch 40 betreffend) nicht mehr erinnerlich sei, für ihn nichts gewonnen ist. Aufgrund der – vom BF als unglaubhaft monierten – Zeugenaussagen ergibt sich vielmehr ein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung: Insbesondere die Aussage von Wm M bei seiner Einvernahme am 06.10.2021 wonach sich der BF sich zur geplanten Versetzung des Kdt PiB römisch 40 abfällig mit der Aussage „jetzt sind wir den Trottel endlich los", geäußert habe und die auf Nachfrage erfolgte Präzisierung, wonach dies in der
- Kalenderwoche (
- Jänner bis
- Jänner 2021) vor dem Kader des technischen Zuges der technischen Kompanie erfolgt sei, ist geeignet, eine konkrete und begründete Verdachtslage zu schaffen. Dies wird auch von den Aussagen des Wm T in seiner Niederschrift vom 06.10.2021 unterstrichen, welcher angibt, der BF habe ihm am 05.07.2021 den Ablauf der Dienstaufsicht des Kdt PiB römisch 40 vom 04.05.2021 geschildert. Dabei habe der BF ihm und allen Kadersoldaten im Zug und in der Kompanie gesagt, dass er es dem Kdt PiB römisch 40 „verbal gegeben habe“. Dass der BF auch die Aussage „jetzt sind wir den Trottel endlich los" vor dem Kaderpersonal getätigt habe sei ihm ebenso erinnerlich. Dass Wm T dafür keinen genauen Zeitpunkt nennen kann, wird nicht verkannt, widerlegt jedoch die begründete Verdachtslage insofern nicht, als dass Wm M bereits den konkreten Zeitraum genannt hat und Wm T ausdrücklich bestätigt hat, dass diese Aussage vom BF getätigt worden sein soll. Wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt wird diesbezüglich nicht übersehen, dass das zwischenmenschliche Verhältnis der genannten Wm M und Wm T zum BF belastet sein könnte, dennoch stützen die zitierten Zeugenaussagen die einschlägige Verdachtslage und werden etwaige persönliche Motive in der Folge in der mündlichen Verhandlung zu beachten sein. Die Vorwürfe hinsichtlich Anschuldigungspunkt 2., wonach sich der BF dem damaligen BKdt gegenüber respektlos verhalten und insbesondere die oben unter
- zitierten Aussagen getätigt habe, werden vom Betroffenen selbst in seiner Einvernahme vom 26.05.2021 erhoben und durch die Aussagen der bei der Ausbildung anwesenden Kadersoldaten 04.10.2021 gestützt. So führt Wm H in seiner Befragung am 05.10.2021 an, dass er das Gespräch (nicht jedoch den Inhalt) zwischen dem BF und dem BKdt mitbekommen habe und es fallweise laut geführt worden sei. Auch Wm I gibt am 05.10.2021 an, dass der BF sinngemäß zum BKdt gesagt habe „noch dreieinhalb Wochen dann sind Sie weg“. In der Einvernahme vom 05.05.2021 gibt OStv R an, er habe ein „leichtes emotionales Gespräch“ zwischen dem BF und dem BKdt wahrgenommen (jedoch wiederum nicht den Inhalt).Die Vorwürfe hinsichtlich Anschuldigungspunkt 2., wonach sich der BF dem damaligen BKdt gegenüber respektlos verhalten und insbesondere die oben unter
- zitierten Aussagen getätigt habe, werden vom Betroffenen selbst in seiner Einvernahme vom 26.05.2021 erhoben und durch die Aussagen der bei der Ausbildung anwesenden Kadersoldaten 04.10.2021 gestützt. So führt Wm H in seiner Befragung am 05.10.2021 an, dass er das Gespräch (nicht jedoch den Inhalt) zwischen dem BF und dem BKdt mitbekommen habe und es fallweise laut geführt worden sei. Auch Wm römisch eins gibt am 05.10.2021 an, dass der BF sinngemäß zum BKdt gesagt habe „noch dreieinhalb Wochen dann sind Sie weg“. In der Einvernahme vom 05.05.2021 gibt OStv R an, er habe ein „leichtes emotionales Gespräch“ zwischen dem BF und dem BKdt wahrgenommen (jedoch wiederum nicht den Inhalt). StWm E schildert in seiner Niederschrift vom 05.05.2021 den Teil des Gesprächs, zwischen dem Bkdt und dem BF – an dem auch er teilgenommen habe – genauer und gibt dabei an, dass der BF gesagt habe „3 Wochen muss ich noch aussitzen“. Danach seien gegenseitig noch einige Provokationen hin und hergegangen. Befragt nach dem Verhalten des BF gegenüber dem BKdt gab StWm E an, dass sich der BF aus seiner Sicht dem BKdt gegenüber sehr provokant verhalten habe. Er würde sich nicht so verhalten. Dass sich die bei der Ausbildung anwesenden Kadersoldaten nicht bzw. nicht genau an den Wortlaut erinnern können, vermag an der begründeten Verdachtslage nichts zu ändern, zumal bereits das Anschreien eines Vorgesetzten, gleichgültig ob dies andere Personen wahrnehmen konnten, eine Verletzung des § 43a BDG 1979 betreffend einen achtungsvollen Umgang darstellen kann. Dass sich die bei der Ausbildung anwesenden Kadersoldaten nicht bzw. nicht genau an den Wortlaut erinnern können, vermag an der begründeten Verdachtslage nichts zu ändern, zumal bereits das Anschreien eines Vorgesetzten, gleichgültig ob dies andere Personen wahrnehmen konnten, eine Verletzung des Paragraph 43 a, BDG 1979 betreffend einen achtungsvollen Umgang darstellen kann. In der mündlichen Verhandlung wird zu klären sein, wie der BF die Aussage „dreieinhalb Wochen noch aussitzen und dann war es das" getätigt habe (respektlos und/oder schreiend) und wie das Gesamtverhalten zu bewerten ist (desavouierend) bzw. ob die Aussage „sie haben ja keine Eier" in Richtung des Kdt PiB XXXX getätigt worden sei oder nicht. Sollte daher der BF gegenüber dem Kommandanten des PiB XXXX , wie von diesem moniert, die Wortfolgen schreiend gebraucht haben, so wären diese geeignet die menschliche Würde zu verletzen und das Betriebsklima zu stören bzw. würde es sich um einen respektlosen Umgang handeln, der den Tatbestand des § 43 a BDG 1979 erfüllen würde.In der mündlichen Verhandlung wird zu klären sein, wie der BF die Aussage „dreieinhalb Wochen noch aussitzen und dann war es das" getätigt habe (respektlos und/oder schreiend) und wie das Gesamtverhalten zu bewerten ist (desavouierend) bzw. ob die Aussage „sie haben ja keine Eier" in Richtung des Kdt PiB römisch 40 getätigt worden sei oder nicht. Sollte daher der BF gegenüber dem Kommandanten des PiB römisch 40 , wie von diesem moniert, die Wortfolgen schreiend gebraucht haben, so wären diese geeignet die menschliche Würde zu verletzen und das Betriebsklima zu stören bzw. würde es sich um einen respektlosen Umgang handeln, der den Tatbestand des Paragraph 43, a BDG 1979 erfüllen würde. Wenn der BF angibt, dass von der belangten Behörde Ermittlungen unterlassen wurden bzw. Ermittlungsmängel vorliegen, so vermag dies jedoch an der Feststellung über die ausreichende Konkretisierung des Sachverhaltes nichts zu ändern, zumal die genauen Daten der dem BF vorgeworfenen Aussagen/Verhaltensweisen bereits im Spruch ausgewiesen sind und nachweislich feststehen. Zu Punkt
- ist auszuführen, dass der BF selbst – sowohl in seiner Beschwerde als auch in der Stellungnahme vom 13.10.2021 – einräumt, den Befehl nicht befolgt und eine schriftliche Ausführung des Befehles verlangt zu haben. Dazu bringt er vor, diese Vorgehensweise würde § 6 ADV entsprechen, zumal der Abbruch bzw. die Beendigung der Ausbildung weder gerechtfertigt, noch von dem gegenüber ihm erteilten Auftrag umfasst gewesen wäre. Zu Punkt
- ist auszuführen, dass der BF selbst – sowohl in seiner Beschwerde als auch in der Stellungnahme vom 13.10.2021 – einräumt, den Befehl nicht befolgt und eine schriftliche Ausführung des Befehles verlangt zu haben. Dazu bringt er vor, diese Vorgehensweise würde Paragraph 6, ADV entsprechen, zumal der Abbruch bzw. die Beendigung der Ausbildung weder gerechtfertigt, noch von dem gegenüber ihm erteilten Auftrag umfasst gewesen wäre. Mit dem Einwand des BF, wonach die Anordnung des Kdt PiB XXXX gegen den BF über die Entbindung von Agenden des Tauchens aufgrund der Beschwerde des BF vom 11.05.2021 aufgehoben wurde, ist für den BF ebensowenig etwas gewonnen. In der aktenkundigen Beschwerdeerledigung des Kdt XXXX .JgBrig vom 11.06.2021 wurde dem Vorbringen des BF insofern Berechtigung zuerkannt, als er nicht über die Details des nachfolgenden Tauchganges Bescheid wissen müsse. Weiters wird darin aber festgehalten, dass der BF als ZgKdt jedoch über den weiteren Ablauf der Tauchfortbildung hätte Auskunft geben können müssen. Dabei werden auch die in diesem Zusammenhang entlastenden Angaben des am 04.05.2021 vor Ort anwesenden OStv R in der Niederschrift vom 05.05.2021 nicht verkannt, wonach der BF dem StWm E bewusst den gesamten Tagesablauf für diesen Tauchgang übertragen habe. Der am 04.05.2021 für den Tauchgang eingeteilte Sicherheitsoffizier, StWm E, hat diese Angaben in seiner Niederschrift vom 05.05.2021 ebenso bestätigt. Wie bereits oben ausgeführt hat StWm E jedoch auch darauf verwiesen, dass aus seiner Sicht das Verhalten des BF provokant gewesen sei und er sich nicht so (gegenüber dem BKdt) verhalten würde.Mit dem Einwand des BF, wonach die Anordnung des Kdt PiB römisch 40 gegen den BF über die Entbindung von Agenden des Tauchens aufgrund der Beschwerde des BF vom 11.05.2021 aufgehoben wurde, ist für den BF ebensowenig etwas gewonnen. In der aktenkundigen Beschwerdeerledigung des Kdt römisch 40 .JgBrig vom 11.06.2021 wurde dem Vorbringen des BF insofern Berechtigung zuerkannt, als er nicht über die Details des nachfolgenden Tauchganges Bescheid wissen müsse. Weiters wird darin aber festgehalten, dass der BF als ZgKdt jedoch über den weiteren Ablauf der Tauchfortbildung hätte Auskunft geben können müssen. Dabei werden auch die in diesem Zusammenhang entlastenden Angaben des am 04.05.2021 vor Ort anwesenden OStv R in der Niederschrift vom 05.05.2021 nicht verkannt, wonach der BF dem StWm E bewusst den gesamten Tagesablauf für diesen Tauchgang übertragen habe. Der am 04.05.2021 für den Tauchgang eingeteilte Sicherheitsoffizier, StWm E, hat diese Angaben in seiner Niederschrift vom 05.05.2021 ebenso bestätigt. Wie bereits oben ausgeführt hat StWm E jedoch auch darauf verwiesen, dass aus seiner Sicht das Verhalten des BF provokant gewesen sei und er sich nicht so (gegenüber dem BKdt) verhalten würde. Dass der BF gegenständlich bei dem Befehl, die Tauchausbildung abzubrechen, von einer rechtswidrigen Weisung ausgegangen wäre und wirksam unter Anführung von konkreten Bedenken gegen den Befehl (Weisung) remonstriert hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von diesem nicht vorgebracht. Der erteilte Befehl war weder strafrechtwidrig noch sonst irgendwie erkennbar rechtswidrig. Es liegen auch keine Voraussetzungen für eine schriftliche Ausfertigung von Befehlen nach § 5 ADV oder zulässige Einwände des BF
§ 7Abs 5 Z 2 oder 3 ADV (Selbstständige Abänderung von Befehlen) vor.
Dass der BF gegenständlich bei dem Befehl, die Tauchausbildung abzubrechen, von einer rechtswidrigen Weisung ausgegangen wäre und wirksam unter Anführung von konkreten Bedenken gegen den Befehl (Weisung) remonstriert hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von diesem nicht vorgebracht. Der erteilte Befehl war weder strafrechtwidrig noch sonst irgendwie erkennbar rechtswidrig. Es liegen auch keine Voraussetzungen für eine schriftliche Ausfertigung von Befehlen nach Paragraph 5, ADV oder zulässige Einwände des BF
Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 ADV (Selbstständige Abänderung von Befehlen) vor. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass sich der BF mit beleidigenden Worten oder Gebärden gegen den Befehl zum Abbrechen der Ausbildung und Einrücken aufgelehnt habe, und — den nach Angaben des BF in seiner Beschuldigteneinvernahme vom 11.06.2021 — zweimal erteilten Befehl (Weisung im Sinne des § 44 Abs 1 BDG 1979) schlicht nicht befolgt habe und damit gegen seine Gehorsamspflicht nach § 44 Abs 1 BDG 1979 verstoßen habe. Ein im Sinne des § 12 MilStG begründeter Tatverdacht ergibt sich daraus nicht.Es besteht daher der begründete Verdacht, dass sich der BF mit beleidigenden Worten oder Gebärden gegen den Befehl zum Abbrechen der Ausbildung und Einrücken aufgelehnt habe, und — den nach Angaben des BF in seiner Beschuldigteneinvernahme vom 11.06.2021 — zweimal erteilten Befehl (Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) schlicht nicht befolgt habe und damit gegen seine Gehorsamspflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen habe. Ein im Sinne des Paragraph 12, MilStG begründeter Tatverdacht ergibt sich daraus nicht. Im Ergebnis ist das vom BF geltend gemachte Vorbringen aufgrund obiger Ausführungen nicht geeignet den Verdacht einer Pflichtverletzung der Anschuldigungspunkte
- -
- auszuräumen, sondern wird die diesbezügliche Verantwortung des BF, wie oben bereits ausgeführt, im weiteren Verfahren zu klären sein, wie bereits im angefochtenen Bescheid richtigerwiese ausgeführt. Die belangte Behörde hat daher – entgegen des Vorbringens des BF – den Sachverhalt über die Verdachtslage zu den Anschuldigungspunkten 1.-
- – hinreichend ermittelt und für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht damit unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Der den angelasteten Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage (Disziplinaranzeige samt Beilagen), und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der vorgeworfene Sachverhalt (Verdacht) ist insbesondere durch folgende Beweismittel substantiiert: Insbesondere ergibt sich die Verdachtslage zu Anschuldigungspunkt 1 aus den niederschriftlichen Einvernahmen des Wm M und des Wm T, jeweils vom 06.10.
- Anschuldigungspunkt
- stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen in den Einvernahmen von Wm H, Wm I, OStv R, StWm E vom 05.10.2021 sowie Obst E vom 26.05.2021.Anschuldigungspunkt
- stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen in den Einvernahmen von Wm H, Wm römisch eins, OStv R, StWm E vom 05.10.2021 sowie Obst E vom 26.05.
- Anschuldigungspunkt
- ergibt sich aus der Aktenlage, dem Vorbringen des Obst E vom 26.05.2021 und dem Vorbringen des BF selbst in seiner Einvernahme vom 11.06.
- Diesbezüglich wird die Tatsache, dass der Befehl nicht befolgt wurde sinngemäß auch vom BF selbst eingeräumt. Der BF sieht darin jedoch keine Dienstpflichtverletzung, sondern beruft sich auf eine Deckung seines Verhaltens in der ADV. Dies wird in der mündlichen Verhandlung noch genauer zu prüfen und zu bewerten sein. Bei all den belastenden Aussagen der bisher genannten Zeugen sowie teilweiser Einräumung des vorgeworfenen Sachverhaltes durch den BF selbst, werden auch entlastende Aussagen wie ua. dass der Wortlaut einzelner Vorwürfe manchen Kadersoldaten nicht erinnerlich sei nicht verkannt, jedoch kann allein aufgrund dieser Aussage die bereits bestehende Verdachtslage in den geschilderten Punkten nicht widerlegt werden. Auch das Vorbringen des BF, wonach er sich immer respektvoll verhalten habe, ändert nichts an der Verdachtslage, zumal die Aussagen der Kadersoldaten und des Bkdt geeignet sind, den Verdacht zu begründen und im fortgesetzten Verfahren zu würdigen bzw. zu verifizieren sein werden. Dem BF wurden alle Aktenbestandteile zur Kenntnis gebracht und wurde ihm auch ausreichend Gelegenheit geboten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Da die belangte Behörde vor diesem Hintergrund die verfahrensrechtlichen Vorschriften im gesamten Verfahren eingehalten hat, konnte keine Verletzung von Verfahrensvorschriften festgestellt werden. Eine allfällige Verjährung
§ 3
HDG 2014 wurde weder vom BF geltend gemacht noch waren Hinweise darauf der Aktenlage zu entnehmen.Eine allfällige Verjährung
Paragraph 3, HDG 2014 wurde weder vom BF geltend gemacht noch waren Hinweise darauf der Aktenlage zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zuständigkeit des BVwG Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Artikel 102, Absatz 2, B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 75 Abs. 1 HDG 2014 normiert über welche Beschwerden das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat. Beschwerden gegen einen Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde nach § 72 Abs. 2 HDG 2014 sind davon nicht umfasst. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 75, Absatz eins, HDG 2014 normiert über welche Beschwerden das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat. Beschwerden gegen einen Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde nach Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 sind davon nicht umfasst. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG). Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG). Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetztes 2014 (HDG 2014) BGBl. I Nr. 2/2014, idgF BGBl. I Nr. 126/2021, lauten:2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetztes 2014 (HDG 2014) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021,, lauten: „Pflichtverletzungen § 2.
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2,
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
- Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder[…]
- Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder, […] „Verjährung § 3.
(1)Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurdeParagraph 3,
(1)Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde
- innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und
- innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.
(2)Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.
(3)Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.
(3)Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den Paragraphen 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden.
(4)Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt
(4)Der Lauf der Fristen nach den Absatz eins bis 3 wird gehemmt 1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder 2. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch die Bundesdisziplinarbehörde und dem Einlangen
- a)der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, odera) der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, oder
- b)der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder bei der Bundesdisziplinarbehörde oder 3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder 4. in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,4. in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
- a)für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oderb) für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehördea) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder,
- b)für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde oder 5. für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung, wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.“ „Einleitung des Verfahrens § 61.
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen. Paragraph 61,
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen. […] Durchführung des ordentlichen Verfahrens § 62.
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.Paragraph 62,
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2)Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
- das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
- die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(2)Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte,
- das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder,
- die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn,
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder,
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen.
(4)Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5)Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.“ „Einleitung des Verfahrens § 72.
(1)Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.Paragraph 72,
(1)Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2)Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
- einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
- sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
(2)Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat,
- einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,,
- sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen […]“ Die hier maßgeblichen §§ 43a und 44 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, idgF BGBl. I Nr. 224/2021) lauten auszugsweise: Die hier maßgeblichen Paragraphen 43 a und 44 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,) lauten auszugsweise: „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Die Verordnung der Bundesregierung vom
- Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. II Nr. 422/2019 idgF, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Bundesregierung vom
- Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2019, idgF, lautet auszugsweise: „Schriftliche Ausfertigung von Befehlen
(5)Der Untergebene ist berechtigt, vor Ausführung eines ihm mündlich erteilten Befehls dessen schriftliche Ausfertigung zu verlangen, wenn
- der Befehl militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betrifft oder
- der Untergebene gegen den Befehl Einwände erhoben hat, denen nicht entsprochen wurde. Der Vorgesetzte ist verpflichtet, einem derartigen Verlangen zu entsprechen, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Die schriftliche Ausfertigung eines Befehls hat unter Beifügung von Ort, Zeit und Unterschrift des Befehlsgebers zumindest in Schlagworten zu erfolgen.“ „Gehorsam § 7.
(1)Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.Paragraph 7,
(1)Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht. Ablehnung von Befehlen
(2)Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, sind nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden. Abänderung durch spätere Befehle
(3)Würde der Vollzug eines Befehls durch einen späteren Befehl eines anderen Vorgesetzten ganz oder teilweise verhindert, so hat der Befehlsempfänger diesem Vorgesetzten den früher erhaltenen Befehl zu melden. Besteht der Vorgesetzte, der den späteren Befehl erteilt hat, auf der Ausführung seines Befehls, so ist dieser zu vollziehen. Das gleiche gilt, wenn weder Zeit noch Gelegenheit zu einer solchen Meldung besteht. Der Befehlsempfänger ist verpflichtet, jedem Befehlsgeber, dessen Befehl abgeändert wurde, die erfolgte Abänderung sobald wie möglich zu melden. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Vorgesetzten, der den späteren Befehl erteilt und auf dessen Ausführung bestanden hat, soweit ihm die frühere Befehlslage gemeldet wurde. Selbständige Abänderung
(4)Wenn ein Befehl offenkundig
- durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder
- das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht, so ist der Befehlsempfänger berechtigt, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber sobald wie möglich zu melden. Einwände gegen einen Befehl
(5)Einwände gegen einen Befehl sind nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen
- der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde,
- dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder
- das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht. Wird einem auf Grund der Z 2 oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen. Klarstellung von BefehlenWird einem auf Grund der Ziffer 2, oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen. Klarstellung von Befehlen
(6)Zweifel an der Richtigkeit eines Befehls sind durch Rückfragen zu klären. Fernmündlich oder durch Funkspruch übermittelte Befehle, die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betreffen, sind schriftlich festzuhalten.“ 2.
- Im Zusammenhang mit einem nach dem Heeresdisziplinarrecht zu fassenden Einleitungsbeschluss im Senatsverfahren (vormals Kommissionsverfahren) hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: Zum HDG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Einleitungsbeschluss, welcher im Kommissionsverfahren als Einleitung des Verfahrens zu erlassen ist, zwar nicht die einzelnen Fakten in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschreiben muss, aber es muss gegen den Beamten ein aus den konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen (Hinweis E vom
- September 1997, Zl. 95/09/0243). Erst der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Was für einen Einleitungsbeschluss gilt, kann als Richtlinie auch für die formlos zu erfolgende Einleitung eines Kommandantenverfahrens herangezogen werden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0050). Da die Bestimmungen des HDG 1994 über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 im Wesentlichen entsprechen, bestehen keine Bedenken, die in dieser Hinsicht zum BDG 1979 ergangenen Grundsätze der Rechtsprechung auf das HDG 1994 zu übertragen, insbesondere auch hinsichtlich der Vorgangsweise, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss gleichzeitig gefasst werden (Hinweis E 15.9.1994, 92/09/0382; VwGH 17.05.2000, 97/09/0373). Im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen sich unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit der diesbezüglichen Bestimmungen im BDG 1979 und im HDG 2014 die vom ihm entwickelten Grundsätze seiner Rechtsprechung zum Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 auch auf im Senatsverfahren nach dem HDG 2014 ergangene Einleitungsbeschlüsse übertragen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 (Anm: fallbezogen
§ 62Abs. 3 HDG 2014) stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (Vw
GH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 Anmerkung, fallbezogen
Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014) stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). 2.4. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das dem BF vorgeworfene Verhalten im Spruch örtlich und zeitlich festgelegt und auch angeführt worin sie die Pflichtverletzung erblickt bzw. in welche Richtung er sich vergangen habe und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Dass die respektlose Aussage über seinen Vorgesetzten (BKdt) bei den Kadersoldaten (Anschuldigungspunkt 1.), das respektlose und provakante Verhalten direkt gegenüber dem BKdt (Anschuldigungspunkt 2.) sowie die Verweigerung des Befehls des BKdt zur sofortigen Beendigung der Ausbildung (Anschuldigungspunkt 3.), jeweils geeignet ist gegen die Dienstpflichten des §§ 43a, 44 Abs. 1 BDG 1979 zu verstoßen und damit eine Pflichtverletzung nach § 2 Abs. 1 HDG 2014 begründet, ist unzweifelhaft.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das dem BF vorgeworfene Verhalten im Spruch örtlich und zeitlich festgelegt und auch angeführt worin sie die Pflichtverletzung erblickt bzw. in welche Richtung er sich vergangen habe und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Dass die respektlose Aussage über seinen Vorgesetzten (BKdt) bei den Kadersoldaten (Anschuldigungspunkt 1.), das respektlose und provakante Verhalten direkt gegenüber dem BKdt (Anschuldigungspunkt 2.) sowie die Verweigerung des Befehls des BKdt zur sofortigen Beendigung der Ausbildung (Anschuldigungspunkt 3.), jeweils geeignet ist gegen die Dienstpflichten des Paragraphen 43 a, 44, Absatz eins, BDG 1979 zu verstoßen und damit eine Pflichtverletzung nach Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begründet, ist unzweifelhaft. Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, kann in der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, da die angelasteten Äußerungen ohne Zweifel geeignet sind §§ 43a und 44 Abs. 1 BDG 1979 zu verletzen. Ob und inwiefern das Verhalten des BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen darstellt, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, kann in der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, da die angelasteten Äußerungen ohne Zweifel geeignet sind Paragraphen 43 a und 44 Absatz eins, BDG 1979 zu verletzen. Ob und inwiefern das Verhalten des BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen darstellt, wird im weiteren Verfahren zu klären s