Vm Abs. 2 ASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 GmbH, BKNR römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.10.2021, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2021, GZ römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages iHv EUR 1.000, --
Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 19.10.2021, GZ XXXX , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), der XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin), BKNR XXXX ,
Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000, -- vorgeschrieben. 1. Mit Bescheid vom 19.10.2021, GZ römisch 40 , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin), BKNR römisch 40 ,
Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000, -- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass am 14.07.2021 bei einer erfolgten Betretung der Organe der Finanzpolizei Team XXXX festgestellt wurde, dass für den Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Dienstantritt erfolgt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass am 14.07.2021 bei einer erfolgten Betretung der Organe der Finanzpolizei Team römisch 40 festgestellt wurde, dass für den Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Dienstantritt erfolgt sei.
Vm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt von der Beschwerdeführerin erstattet worden ist. 1. Im Rahmen einer am 14.07.2021 erfolgten Betretung durch die Organe der Finanzpolizei Team römisch 40 in römisch 40 wurde festgestellt, dass für den Dienstnehmer und serbischen Staatsbürger römisch 40 , VSNR römisch 40 , die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt von der Beschwerdeführerin erstattet worden ist. 2. In weiterer Folge wurde der angefochtene Bescheid vom 19.10.2021, GZ XXXX , erlassen, in dem der Beschwerdeführerin
Vm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000, -- vorgeschrieben wurde.2. In weiterer Folge wurde der angefochtene Bescheid vom 19.10.2021, GZ römisch 40 , erlassen, in dem der Beschwerdeführerin
Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000, -- vorgeschrieben wurde.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zu Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.3.3.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zu Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, RZ. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24 GP. 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24 GP. 3).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, RZ. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 3). 3.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
1 ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstgeber in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweise.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstgeber in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweise. Wie oben festgestellt, steht der Betretene XXXX nicht mit der Beschwerdeführerin in einem Dienstverhältnis, sondern mit der namensgleichen XXXX GmbH mit Sitz in der Schweiz. XXXX unterliegt in der Schweiz einer Pflichtversicherung. Es besteht ein Vertrag über die Ausleihe der Arbeitskraft des Herrn XXXX mit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdeführer nicht Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG des XXXX ist. Wie oben festgestellt, steht der Betretene römisch 40 nicht mit der Beschwerdeführerin in einem Dienstverhältnis, sondern mit der namensgleichen römisch 40 GmbH mit Sitz in der Schweiz. römisch 40 unterliegt in der Schweiz einer Pflichtversicherung. Es besteht ein Vertrag über die Ausleihe der Arbeitskraft des Herrn römisch 40 mit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdeführer nicht Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG des römisch 40 ist. Da mangels Dienstgebereigenschaft der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 113 ASVG nicht erfüllt ist, war die Beschwerdevorentscheidung und der Bescheid zu beheben und der Beschwerde war stattzugeben. Da mangels Dienstgebereigenschaft der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Paragraph 113, ASVG nicht erfüllt ist, war die Beschwerdevorentscheidung und der Bescheid zu beheben und der Beschwerde war stattzugeben. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W145.2250480.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.