← Österreich

{'item': 'W145 2250480-1'}

Obsah (11)§ 113Art. 133§ 4Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 14§ 15§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW145 2250480-1 Spruch, W145 2250480-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 GmbH, BKNR römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.10.2021, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2021, GZ römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages iHv EUR 1.000, --

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 19.10.2021, GZ XXXX , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), der XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin), BKNR XXXX ,

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000, -- vorgeschrieben. 1. Mit Bescheid vom 19.10.2021, GZ römisch 40 , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin), BKNR römisch 40 ,

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000, -- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass am 14.07.2021 bei einer erfolgten Betretung der Organe der Finanzpolizei Team XXXX festgestellt wurde, dass für den Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Dienstantritt erfolgt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass am 14.07.2021 bei einer erfolgten Betretung der Organe der Finanzpolizei Team römisch 40 festgestellt wurde, dass für den Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Dienstantritt erfolgt sei.

  1. Mit Schreiben vom 02.11.2021 erhob die Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der betretene Dienstnehmer im Rahmen eines Werkvertrages für die Beschwerdeführerin tätig sei. XXXX sei Dienstnehmer der XXXX GmbH, die ihren Sitz in der Schweiz und eine zufällige Namensgleichheit habe. Beide Firmen seien weder verbundene Unternehmen, noch Schwesterunternehmen und es bestehe auch keine Gesellschafteridentität. Da der Dienstnehmer auf Werkvertragsbasis tätig sei, sei der bekämpfte Bescheid aufzuheben und der Beitragszuschlag wieder abzuschreiben.
  2. Mit Schreiben vom 02.11.2021 erhob die Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der betretene Dienstnehmer im Rahmen eines Werkvertrages für die Beschwerdeführerin tätig sei. römisch 40 sei Dienstnehmer der römisch 40 GmbH, die ihren Sitz in der Schweiz und eine zufällige Namensgleichheit habe. Beide Firmen seien weder verbundene Unternehmen, noch Schwesterunternehmen und es bestehe auch keine Gesellschafteridentität. Da der Dienstnehmer auf Werkvertragsbasis tätig sei, sei der bekämpfte Bescheid aufzuheben und der Beitragszuschlag wieder abzuschreiben.
  3. Mit Schreiben vom 11.11.2021 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bekanntzugeben, ob eine Entsendebescheinigung für den Betretenen vorliegt, ob er in der Schweiz der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliege und ersuchten um Vorlage des Werkvertrages.
  4. Da auch nach Urgenz keine Vorlage der geforderten Unterlagen erfolgte, erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2021, GZ XXXX in der die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde.
  5. Da auch nach Urgenz keine Vorlage der geforderten Unterlagen erfolgte, erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2021, GZ römisch 40 in der die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde.
  6. Mit Schreiben vom 05.01.2022 stellte die Vertretung der Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag und legte eine Rechnung über die Verwendung der Arbeitskraft von XXXX für den Zeitraum 14.07.2021 bis 15.07.2021, sowie die Versicherungspolizze von XXXX über eine bestehende Versicherung bei einer Schweizer Krankenversicherung vor.
  7. Mit Schreiben vom 05.01.2022 stellte die Vertretung der Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag und legte eine Rechnung über die Verwendung der Arbeitskraft von römisch 40 für den Zeitraum 14.07.2021 bis 15.07.2021, sowie die Versicherungspolizze von römisch 40 über eine bestehende Versicherung bei einer Schweizer Krankenversicherung vor.
  8. Mit Schreiben vom 12.01.2022 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass der Antrag gestellt wird, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zu beheben. Herr XXXX habe im Zentralen Melderegister keine Meldeadresse in Österreich, er sei schweizerischer (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: serbischer) Staatsbürger und es bestehe für ihn eine Sozialversicherung in der Schweiz. Daher sei davon auszugehen, dass der Mittelpunkt seines Lebensinteresses in der Schweiz liege und der wesentliche Teil seiner Tätigkeit in der Schweiz erbracht werde.
  9. Mit Schreiben vom 12.01.2022 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass der Antrag gestellt wird, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zu beheben. Herr römisch 40 habe im Zentralen Melderegister keine Meldeadresse in Österreich, er sei schweizerischer (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: serbischer) Staatsbürger und es bestehe für ihn eine Sozialversicherung in der Schweiz. Daher sei davon auszugehen, dass der Mittelpunkt seines Lebensinteresses in der Schweiz liege und der wesentliche Teil seiner Tätigkeit in der Schweiz erbracht werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen:
  11. Im Rahmen einer am 14.07.2021 erfolgten Betretung durch die Organe der Finanzpolizei Team XXXX in XXXX wurde festgestellt, dass für den Dienstnehmer und serbischen Staatsbürger XXXX , VSNR XXXX , die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt von der Beschwerdeführerin erstattet worden ist. 1. Im Rahmen einer am 14.07.2021 erfolgten Betretung durch die Organe der Finanzpolizei Team römisch 40 in römisch 40 wurde festgestellt, dass für den Dienstnehmer und serbischen Staatsbürger römisch 40 , VSNR römisch 40 , die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt von der Beschwerdeführerin erstattet worden ist. 2. In weiterer Folge wurde der angefochtene Bescheid vom 19.10.2021, GZ XXXX , erlassen, in dem der Beschwerdeführerin

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000, -- vorgeschrieben wurde.2. In weiterer Folge wurde der angefochtene Bescheid vom 19.10.2021, GZ römisch 40 , erlassen, in dem der Beschwerdeführerin

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000, -- vorgeschrieben wurde.

  1. Die betretene Person XXXX hat keine Wohnadresse in Österreich, sondern ist in der Schweiz wohnhaft. Es besteht für ihn eine Pflichtversicherung bei der CSS Versicherung in Luzern/Schweiz.
  2. Die betretene Person römisch 40 hat keine Wohnadresse in Österreich, sondern ist in der Schweiz wohnhaft. Es besteht für ihn eine Pflichtversicherung bei der CSS Versicherung in Luzern/Schweiz.
  3. Über den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 14.07.2021 bis 15.07.2021 besteht ein Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX GmbH, XXXX /Schweiz, über die Ausleihe der Arbeitskraft von XXXX .
  4. Über den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 14.07.2021 bis 15.07.2021 besteht ein Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 GmbH, römisch 40 /Schweiz, über die Ausleihe der Arbeitskraft von römisch 40 .
  5. Die Tätigkeit von Herrn XXXX im Zeitraum 14.07.2021 bis 15.07.2021 begründet keine Pflichtversicherung nach dem ASVG in Österreich.
  6. Die Tätigkeit von Herrn römisch 40 im Zeitraum 14.07.2021 bis 15.07.2021 begründet keine Pflichtversicherung nach dem ASVG in Österreich.
  7. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Darüber hinaus hat selbst die belangte Behörde die Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides verlangt, weil aus den mittels Vorlageantrag vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass XXXX in der Schweiz einer Pflichtversicherung unterliegt und von der XXXX GmbH, die ihren Sitz in der Schweiz hat einen Vertrag über die Ausleihe der Arbeitskraft mit der Beschwerdeführerin vorliegt. Darüber hinaus hat selbst die belangte Behörde die Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides verlangt, weil aus den mittels Vorlageantrag vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass römisch 40 in der Schweiz einer Pflichtversicherung unterliegt und von der römisch 40 GmbH, die ihren Sitz in der Schweiz hat einen Vertrag über die Ausleihe der Arbeitskraft mit der Beschwerdeführerin vorliegt.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zu Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.3.3.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zu Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, RZ. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24 GP. 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24 GP. 3).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, RZ. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 3). 3.

  1. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerde) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“3.
  2. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerde) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: § 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Zu A) Stattgabe der Beschwerde

§ 113Abs.

1 Z 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstgeber in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweise.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstgeber in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweise. Wie oben festgestellt, steht der Betretene XXXX nicht mit der Beschwerdeführerin in einem Dienstverhältnis, sondern mit der namensgleichen XXXX GmbH mit Sitz in der Schweiz. XXXX unterliegt in der Schweiz einer Pflichtversicherung. Es besteht ein Vertrag über die Ausleihe der Arbeitskraft des Herrn XXXX mit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdeführer nicht Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG des XXXX ist. Wie oben festgestellt, steht der Betretene römisch 40 nicht mit der Beschwerdeführerin in einem Dienstverhältnis, sondern mit der namensgleichen römisch 40 GmbH mit Sitz in der Schweiz. römisch 40 unterliegt in der Schweiz einer Pflichtversicherung. Es besteht ein Vertrag über die Ausleihe der Arbeitskraft des Herrn römisch 40 mit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdeführer nicht Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG des römisch 40 ist. Da mangels Dienstgebereigenschaft der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 113 ASVG nicht erfüllt ist, war die Beschwerdevorentscheidung und der Bescheid zu beheben und der Beschwerde war stattzugeben. Da mangels Dienstgebereigenschaft der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Paragraph 113, ASVG nicht erfüllt ist, war die Beschwerdevorentscheidung und der Bescheid zu beheben und der Beschwerde war stattzugeben. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W145.2250480.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.