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{'item': 'W151 2251209-1'}

Obsah (13)Art 133Art 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 28§ 4§ 35§ 33§ 113§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW151 2251209-1 Spruch, W151 2251209-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in Folge: ÖGK oder belangte Behörde) vom 27.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge BF) gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 300,-- vorgeschrieben, weil infolge einer Betretung durch Organe der Polizeiinspektion Göthegasse in 1010 Wien, XXXX festgestellt worden sei, dass die Anmeldung für XXXX VSNR: XXXX zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
  2. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in Folge: ÖGK oder belangte Behörde) vom 27.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge BF) gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 300,-- vorgeschrieben, weil infolge einer Betretung durch Organe der Polizeiinspektion Göthegasse in 1010 Wien, römisch 40 festgestellt worden sei, dass die Anmeldung für römisch 40 VSNR: römisch 40 zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Bescheid basiere auf einer falschen Meldung zweier Polizeibeamten, die die Aussagen des Zeugen XXXX (in der Folge Dienstnehmer oder DN) falsch ausgelegt hätten. Es sei kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt worden. Der Dienstnehmer habe sich aus privaten Gründen in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes befunden. Der Beginn des Arbeitsauftrages sei jedoch um 17:30 Uhr – damit nach Anmeldung des Dienstnehmers zur Pflichtversicherung – erfolgt. Zudem könne ein Beitragszuschlag nur verrechnet werden, wenn der Sachverhalt unmittelbar durch die Finanzpolizei oder Organe der Sozialversicherungsträger aufgenommen worden sei. Die Organe der Polizeiinspektion seien unzuständig gewesen.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Bescheid basiere auf einer falschen Meldung zweier Polizeibeamten, die die Aussagen des Zeugen römisch 40 (in der Folge Dienstnehmer oder DN) falsch ausgelegt hätten. Es sei kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt worden. Der Dienstnehmer habe sich aus privaten Gründen in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes befunden. Der Beginn des Arbeitsauftrages sei jedoch um 17:30 Uhr – damit nach Anmeldung des Dienstnehmers zur Pflichtversicherung – erfolgt. Zudem könne ein Beitragszuschlag nur verrechnet werden, wenn der Sachverhalt unmittelbar durch die Finanzpolizei oder Organe der Sozialversicherungsträger aufgenommen worden sei. Die Organe der Polizeiinspektion seien unzuständig gewesen.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2021 wies die ÖGK die Beschwerde ab und führte im Wesentlichen aus, der Arbeitsantritt iSd § 33 Abs. 1 ASVG sei mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer am Arbeitsort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Der Dienstnehmer sei beauftragt gewesen, den VW-Bus samt Autoschlüssel um 17:00 Uhr zu übergeben. Er habe daher mit seinem Erscheinen um 17:00 Uhr in unmittelbarer Nähe des zu übergebenden Fahrzeuges seine Arbeit angetreten. Die ÖGK sei zudem der Ansicht, dass Beitragszuschläge im Anschluss an Betretungen durch Prüforgane anderer Behörden, ua. der Polizei zuzulassen seien. Da gegenständlich vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses auszugehen sei, die Anmeldung jedoch erst nachträglich erfolgt sei, sei der Beitragszuschlag in der vorgeschriebenen Höhe in Einklang der gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben worden.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2021 wies die ÖGK die Beschwerde ab und führte im Wesentlichen aus, der Arbeitsantritt iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG sei mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer am Arbeitsort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Der Dienstnehmer sei beauftragt gewesen, den VW-Bus samt Autoschlüssel um 17:00 Uhr zu übergeben. Er habe daher mit seinem Erscheinen um 17:00 Uhr in unmittelbarer Nähe des zu übergebenden Fahrzeuges seine Arbeit angetreten. Die ÖGK sei zudem der Ansicht, dass Beitragszuschläge im Anschluss an Betretungen durch Prüforgane anderer Behörden, ua. der Polizei zuzulassen seien. Da gegenständlich vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses auszugehen sei, die Anmeldung jedoch erst nachträglich erfolgt sei, sei der Beitragszuschlag in der vorgeschriebenen Höhe in Einklang der gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben worden.
  7. Mit Schreiben vom 17.01.2022 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
  8. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Am 09.08.2021 um 17:04 Uhr wurde durch Organe des Stadtpolizeikommandos Innere Stadt, Polizeiinspektion Goethegasse, aufgrund eines Einsatzes wegen illegalen Transportes von Gästen und angeblicher Schwarzarbeit ein VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen, XXXX , vor dem Hotel XXXX in 1010 Wien, XXXX , kontrolliert. Am 09.08.2021 um 17:04 Uhr wurde durch Organe des Stadtpolizeikommandos Innere Stadt, Polizeiinspektion Goethegasse, aufgrund eines Einsatzes wegen illegalen Transportes von Gästen und angeblicher Schwarzarbeit ein VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen, römisch 40 , vor dem Hotel römisch 40 in 1010 Wien, römisch 40 , kontrolliert. Das KFZ sollte von der BF an Herrn XXXX ursprünglich vom 09.08.2021, 17:00 Uhr bis 16.08.2021, 17:00 Uhr vermietet werden. Der DN war beauftragt, am 09.08.2021 um 17:00 Uhr im Namen der BF das besagte KFZ an den Mieter, Herrn XXXX , zu übergeben. Der Zeitpunkt der Übernahme des KFZ wurde am selben Tag durch den Kunden auf 17:30 Uhr verschoben. Im KFZ-Mietvertrag vom 09.08.2021 wurde der vorgedruckte Abholzeitpunkt „17:00“ handschriftlich auf „17:30“ geändert. Das KFZ sollte von der BF an Herrn römisch 40 ursprünglich vom 09.08.2021, 17:00 Uhr bis 16.08.2021, 17:00 Uhr vermietet werden. Der DN war beauftragt, am 09.08.2021 um 17:00 Uhr im Namen der BF das besagte KFZ an den Mieter, Herrn römisch 40 , zu übergeben. Der Zeitpunkt der Übernahme des KFZ wurde am selben Tag durch den Kunden auf 17:30 Uhr verschoben. Im KFZ-Mietvertrag vom 09.08.2021 wurde der vorgedruckte Abholzeitpunkt „17:00“ handschriftlich auf „17:30“ geändert. Der DN war bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle um 17:04 Uhr mit dem zu übergebenden Fahrzeug am Übergabeort vor dem Hotel XXXX in 1010 Wien, XXXX anwesend um aufgrund seines durch die BF erteilten Auftrags zur Übergabe des Fahrzeuges auf den Kunden zu warten. Der DN hat bereits zu diesem Zeitpunkt vereinbarungsgemäß seine Arbeitskraft am vereinbarten Arbeitsort zur Verfügung gestellt. Der Arbeitsantritt des DN erfolgte somit bereits um 17:04 Uhr.Der DN war bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle um 17:04 Uhr mit dem zu übergebenden Fahrzeug am Übergabeort vor dem Hotel römisch 40 in 1010 Wien, römisch 40 anwesend um aufgrund seines durch die BF erteilten Auftrags zur Übergabe des Fahrzeuges auf den Kunden zu warten. Der DN hat bereits zu diesem Zeitpunkt vereinbarungsgemäß seine Arbeitskraft am vereinbarten Arbeitsort zur Verfügung gestellt. Der Arbeitsantritt des DN erfolgte somit bereits um 17:04 Uhr. Der DN war zum Zeitpunkt des Arbeitsantrittes um 17:04 Uhr nicht zur Pflichtversicherung angemeldet. Für den DN wurde am 09.08.2021 um 17:25 Uhr per 09.08.2021 mittels ELDA (Protokollnummer XXXX ) eine Vor-Ort Anmeldung übermittelt. Der DN scheint darin von 09.08.2021 bis 23.08.2021 als geringfügig Beschäftigter durch die BF zur Pflichtversicherung gemeldet auf.Der DN war zum Zeitpunkt des Arbeitsantrittes um 17:04 Uhr nicht zur Pflichtversicherung angemeldet. Für den DN wurde am 09.08.2021 um 17:25 Uhr per 09.08.2021 mittels ELDA (Protokollnummer römisch 40 ) eine Vor-Ort Anmeldung übermittelt. Der DN scheint darin von 09.08.2021 bis 23.08.2021 als geringfügig Beschäftigter durch die BF zur Pflichtversicherung gemeldet auf.
  10. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der ÖGK, insbesondere den niederschriftlichen Befragungen des DN durch den Geschäftsführer der BF von 19.10.2021 und 25.11.2021, und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zur Kontrolle des DN durch Organe des Stadtpolizeikommandos Innere Stadt, Polizeiinspektion Goethegasse ergibt sich aus der entsprechenden Polizeimeldung vom 11.08.
  11. Die Feststellungen zur Anmietung des gegenständlichen KFZ durch Herrn XXXX für den Zeitraum 09.08.2021 bis 16.08.2021 sowie den korrigierten Zeitangaben ergibt sich aus dem aktenkundigen KFZ-Mietvertrag vom 09.08.2021.Die Feststellungen zur Anmietung des gegenständlichen KFZ durch Herrn römisch 40 für den Zeitraum 09.08.2021 bis 16.08.2021 sowie den korrigierten Zeitangaben ergibt sich aus dem aktenkundigen KFZ-Mietvertrag vom 09.08.
  12. Für das erkennende Gericht steht aufgrund der niederschriftlichen Angeben des DN fest, dass dieser am 09.08.2021 zum Kontrollzeitpunkt bereits ausschließlich zum Zweck der Durchführung seines durch die BF als Dienstgeber erteilten Auftrags zur Übergabe des KFZ tätig war. Dies folgt aus den Aussagen des DN in seiner ersten Befragung durch den Geschäftsführer vom 19.10.2021, wonach er beim Hotel XXXX war, „nur aufgrund des von der Firma XXXX erteilten Auftrages um 17:30 Uhr ein gemietetes Fahrzeug dem Kunden XXXX zu übergeben (…) Als die Polizei eintraf, stand ich bei dem Auto, um auf den Kunden zu warten.“ Daraus geht eindeutig hervor, dass sich der DN zum Kontrollzeitpunkt bereits mit dem zu übergebenden KFZ am Übergabeort befunden hat, um auf den Kunden zu warten. Dies steht in Einklang mit dem KFZ-Mietvertrag angeführten (korrigierten) Zeitangaben sowie den Angaben des DN selbst vom 25.11.2021, wonach er ursprünglich den Auftrag erhalten habe, das KFZ vor dem Hotel XXXX um 17:00 Uhr zu übergeben. Dass der DN – wie in der Beschwerde bzw. der zweiten Befragung durch den Geschäftsführer der BF vom 25.11.2021 vorgebracht – bis zur Übergabe des Fahrzeuges um 17:30 Uhr noch aus privaten Gründen in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes, Hotel XXXX , gewesen sei, ist in Anbetracht dessen nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten.Für das erkennende Gericht steht aufgrund der niederschriftlichen Angeben des DN fest, dass dieser am 09.08.2021 zum Kontrollzeitpunkt bereits ausschließlich zum Zweck der Durchführung seines durch die BF als Dienstgeber erteilten Auftrags zur Übergabe des KFZ tätig war. Dies folgt aus den Aussagen des DN in seiner ersten Befragung durch den Geschäftsführer vom 19.10.2021, wonach er beim Hotel römisch 40 war, „nur aufgrund des von der Firma römisch 40 erteilten Auftrages um 17:30 Uhr ein gemietetes Fahrzeug dem Kunden römisch 40 zu übergeben (…) Als die Polizei eintraf, stand ich bei dem Auto, um auf den Kunden zu warten.“ Daraus geht eindeutig hervor, dass sich der DN zum Kontrollzeitpunkt bereits mit dem zu übergebenden KFZ am Übergabeort befunden hat, um auf den Kunden zu warten. Dies steht in Einklang mit dem KFZ-Mietvertrag angeführten (korrigierten) Zeitangaben sowie den Angaben des DN selbst vom 25.11.2021, wonach er ursprünglich den Auftrag erhalten habe, das KFZ vor dem Hotel römisch 40 um 17:00 Uhr zu übergeben. Dass der DN – wie in der Beschwerde bzw. der zweiten Befragung durch den Geschäftsführer der BF vom 25.11.2021 vorgebracht – bis zur Übergabe des Fahrzeuges um 17:30 Uhr noch aus privaten Gründen in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes, Hotel römisch 40 , gewesen sei, ist in Anbetracht dessen nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Die Anmeldung des DN durch die BF per 09.08.2021 am 09.08.2021 um 17:25 Uhr per ELDA ergibt sich aus der entsprechenden ELDA-Meldung.
  13. Rechtliche Beurteilung:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

§ 33Abs.

2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 113Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine

§ 33

ASVG meldepflichtige Beschäftigung des DN vorlag und die BF als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine

Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des DN vorlag und die BF als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). ● Zeitpunkt des Arbeitsantrittes: Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der DN am 09.08.2021 für die BF im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig wurde. Strittig ist jedoch, ob der Arbeitsantritt des BF vor der um 17:25 erfolgten Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte. Dem Vorbringen der BF zufolge, sei der Arbeitsbeginn erst um 17:30 Uhr gewesen und daher die um 17:25 erstattete Anmeldung zur Pflichtversicherung rechtzeitig übermittelt worden. Bis zur Übergabe des Fahrzeuges um 17:30 Uhr sei der DN noch aus privaten Gründen in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes, Hotel XXXX , gewesen, eine Tätigkeitsaufnahme um 17:04 Uhr liege daher nicht vor.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der DN am 09.08.2021 für die BF im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig wurde. Strittig ist jedoch, ob der Arbeitsantritt des BF vor der um 17:25 erfolgten Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte. Dem Vorbringen der BF zufolge, sei der Arbeitsbeginn erst um 17:30 Uhr gewesen und daher die um 17:25 erstattete Anmeldung zur Pflichtversicherung rechtzeitig übermittelt worden. Bis zur Übergabe des Fahrzeuges um 17:30 Uhr sei der DN noch aus privaten Gründen in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes, Hotel römisch 40 , gewesen, eine Tätigkeitsaufnahme um 17:04 Uhr liege daher nicht vor. Hierzu ist wie folgt festzuhalten: In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1111 BlgNR 22. GP 5) wird ausgeführt, dass die Anmeldung „vor Arbeitsantritt, spätestens aber unmittelbar bei Arbeitsantritt“ erfolgen muss. Der „Arbeitsantritt“ iSd § 33 Abs 1 ist aber schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der DN vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem DG seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt; es kommt nicht darauf an, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden (VwGH 2013/08/0156, DRdA 2014, 146 = ARD 6369/7/2013 = ZfVB 2014/355). Es kommt auf den tatsächlichen, nicht den vereinbarten Arbeitsantritt an (VwGH 2011/08/0154; VwGH 2012/08/0260) (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 33 ASVG (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rz 7/1).In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1111 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 5) wird ausgeführt, dass die Anmeldung „vor Arbeitsantritt, spätestens aber unmittelbar bei Arbeitsantritt“ erfolgen muss. Der „Arbeitsantritt“ iSd Paragraph 33, Absatz eins, ist aber schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der DN vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem DG seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt; es kommt nicht darauf an, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden (VwGH 2013/08/0156, DRdA 2014, 146 = ARD 6369/7/2013 = ZfVB 2014/355). Es kommt auf den tatsächlichen, nicht den vereinbarten Arbeitsantritt an (VwGH 2011/08/0154; VwGH 2012/08/0260) (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 33, ASVG (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rz 7/1). Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, war der DN bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle um 17:04 Uhr mit dem zu übergebenden Fahrzeug am Übergabeort anwesend, um aufgrund seines durch die BF erteilten Auftrags zur Übergabe Fahrzeuges auf den Kunden zu warten. Der DN hat somit bereits zu diesem Zeitpunkt vereinbarungsgemäß seine Arbeitskraft am vereinbarten Arbeitsort zur Verfügung gestellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden. Ob der DN somit um 17:04 Uhr tatsächlich (nur) auf das letztlich erst für 17:30 Uhr avisierte Eintreffen des übernehmenden Kunden gewartet hat, vermag daran nichts zu ändern, dass der Arbeitsantritt iSd § 33 Abs. 1 ASVG jedenfalls bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle um 17:04 Uhr eingetreten ist.Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, war der DN bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle um 17:04 Uhr mit dem zu übergebenden Fahrzeug am Übergabeort anwesend, um aufgrund seines durch die BF erteilten Auftrags zur Übergabe Fahrzeuges auf den Kunden zu warten. Der DN hat somit bereits zu diesem Zeitpunkt vereinbarungsgemäß seine Arbeitskraft am vereinbarten Arbeitsort zur Verfügung gestellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden. Ob der DN somit um 17:04 Uhr tatsächlich (nur) auf das letztlich erst für 17:30 Uhr avisierte Eintreffen des übernehmenden Kunden gewartet hat, vermag daran nichts zu ändern, dass der Arbeitsantritt iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG jedenfalls bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle um 17:04 Uhr eingetreten ist. Die Anmeldung des DN zur Pflichtversicherung per 09.08.2021 um 17:25 Uhr erfolgte somit nach Arbeitsantritt und damit verspätet. ● Zuständigkeit der Polizeibehörde: Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach ein Beitragszuschlag

§ 113Abs.

1 Z 1 ASVG nur verrechnet werden dürfe, wenn der Sachverhalt durch die Finanzpolizei oder Organe der Sozialversicherungsträger aufgenommen wurde, ist auf nachstehende Judikatur des VwGH zu verweisen:Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach ein Beitragszuschlag

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nur verrechnet werden dürfe, wenn der Sachverhalt durch die Finanzpolizei oder Organe der Sozialversicherungsträger aufgenommen wurde, ist auf nachstehende Judikatur des VwGH zu verweisen: § 111a Abs. 1 ASVG regelt die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes und macht diese davon abhängig, dass deren Prüforgane "Personen betreten haben". Aus dieser Regelung folgt nicht, dass § 113 Abs. 2 ASVG nur auf das Betreten durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes abstellen würde. Die Wortfolge "nach einer unmittelbaren Betretung iSd § 111a" in dieser Bestimmung enthält ausschließlich eine sachliche Definition des Begriffs "unmittelbare Betretung" und hat mit der in § 111a ASVG darüber hinaus enthaltenen Regelung der Parteistellung nichts zu tun. "Unmittelbare Betretung" bezieht sich auf die Wortfolge des § 111a ASVG "Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden", gleichgültig, durch welche gesetzlich ermächtigten Prüforgane die Betretung erfolgte. Dies erhellt nicht zuletzt dadurch, dass

§ 113Abs. 2 ASVG "die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz ... abgegolten werden" sollen (Vw

GH vom 08.05.2019, Ra 2019/08/0017).Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG regelt die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes und macht diese davon abhängig, dass deren Prüforgane "Personen betreten haben". Aus dieser Regelung folgt nicht, dass Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nur auf das Betreten durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes abstellen würde. Die Wortfolge "nach einer unmittelbaren Betretung iSd Paragraph 111 a, in dieser Bestimmung enthält ausschließlich eine sachliche Definition des Begriffs "unmittelbare Betretung" und hat mit der in Paragraph 111 a, ASVG darüber hinaus enthaltenen Regelung der Parteistellung nichts zu tun. "Unmittelbare Betretung" bezieht sich auf die Wortfolge des Paragraph 111 a, ASVG "Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden", gleichgültig, durch welche gesetzlich ermächtigten Prüforgane die Betretung erfolgte. Dies erhellt nicht zuletzt dadurch, dass

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG "die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz ... abgegolten werden" sollen (VwGH vom 08.05.2019, Ra 2019/08/0017). § 113 Abs. 2 ASVG gilt für jede "Betretung" durch Prüforgane, insbesondere durch solche der Versicherungsträger (vgl. § 111 Abs. 4 ASVG) (VwGH vom 08.05.2019, Ra 2019/08/0017).Paragraph 113, Absatz 2, ASVG gilt für jede "Betretung" durch Prüforgane, insbesondere durch solche der Versicherungsträger vergleiche Paragraph 111, Absatz 4, ASVG) (VwGH vom 08.05.2019, Ra 2019/08/0017). Vor diesem Hintergrund kann der Rechtauffassung der BF nicht gefolgt werden. Aus der Regelung des § 111a Abs. 1 ASVG zur Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren folgt nicht, dass § 113 Abs. 2 ASVG nur auf das Betreten durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes abstellen würde. Vielmehr ist es für den Anwendungsbereich des § 113 Abs. 2 ASVG gleichgültig, durch welche gesetzlich ermächtigten Prüforgane die Betretung erfolgte. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist folglich auch nach unmittelbarer Betretung durch Organe Polizeibehörde zulässig.Vor diesem Hintergrund kann der Rechtauffassung der BF nicht gefolgt werden. Aus der Regelung des Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG zur Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren folgt nicht, dass Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nur auf das Betreten durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes abstellen würde. Vielmehr ist es für den Anwendungsbereich des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG gleichgültig, durch welche gesetzlich ermächtigten Prüforgane die Betretung erfolgte. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist folglich auch nach unmittelbarer Betretung durch Organe Polizeibehörde zulässig. ● Höhe des Beitragszuschlages: Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR

  1. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074). Nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß ist unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.Nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß ist unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die BF als Dienstgeberin hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Die BF hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die BF als Dienstgeberin hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Die BF hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt. Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Die BF hat die Anmeldung zur Sozialversicherung für den Betretenen nachträglich durchgeführt und es liegen bisher keine gleichartigen Meldevergehen vor, weshalb bereits seitens der ÖGK mit Bescheid vom 27.10.2021 der reduzierte Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von 300,00 € vorgeschrieben wurde (§ 113 Abs. 3 ASVG).Die BF hat die Anmeldung zur Sozialversicherung für den Betretenen nachträglich durchgeführt und es liegen bisher keine gleichartigen Meldevergehen vor, weshalb bereits seitens der ÖGK mit Bescheid vom 27.10.2021 der reduzierte Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von 300,00 € vorgeschrieben wurde (Paragraph 113, Absatz 3, ASVG). Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der ÖGK ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der ÖGK ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2251209.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.