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{'item': 'W156 2246134-2'}

Obsah (10)§§ 361§§ 1§§ 19§§ 34§§ 37§§ 45§§ 56§ 58a§§ 63§§ 74

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW156 2246134-2 Spruch, W156 2246134-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über

Beschwerde von XXXX , vertreten durch Gneist Consulting GmbH, Steuerberatung und Unternehmensberatung in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Niederösterreich vom 13.08.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über

Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Gneist Consulting GmbH, Steuerberatung und Unternehmensberatung in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Niederösterreich vom 13.08.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B)

Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 13.08.2021, Zl. XXXX , wurde durch

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Niederösterreich (in Folge als belangte Behörde bezeichnet), festgestellt, dass Herr XXXX (in Folge als Beschwerdeführer, kurz BF, bezeichnet) aufgrund seiner Tätigkeit als Vermittler von Aufträgen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG idgF sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG unterliege.Mit Bescheid vom 13.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde durch

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Niederösterreich (in Folge als belangte Behörde bezeichnet), festgestellt, dass Herr römisch 40 (in Folge als Beschwerdeführer, kurz BF, bezeichnet) aufgrund seiner Tätigkeit als Vermittler von Aufträgen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG idgF sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG unterliege. Gegen

sen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 04.11.2021 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelt und der Gerichtsabteilung W260 zur Entscheidung zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2021 wurde gegenständliches Verfahren der Gerichtsabteilung W156 zur Entscheidung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Mit angefochtenem Bescheid wurde durch

belangte Behörde bezeichnet, festgestellt, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Vermittler von Aufträgen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG idgF sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG unterliege.Mit angefochtenem Bescheid wurde durch

belangte Behörde bezeichnet, festgestellt, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Vermittler von Aufträgen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG idgF sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG unterliege. Ein zeitraumbezogener Abspruch über

Versicherungspflicht ist dem Spruch des genannten Bescheides nicht zu entnehmen.

  1. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es handelt sich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: § 194 Abs. 1 GSVG lautet:Paragraph 194, Absatz eins, GSVG lautet: Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung

ses Bundesgesetzes gelten

Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß 1. zur Gewährung der Rechts- und Verwaltungshilfe im Sinne des § 360 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, insbesonders in Beitragsangelegenheiten auch

Kammern,

als gesetzliche berufliche Vertretungen der gemäß den §§ 2 und 3 Versicherten in Betracht kommen, verpflichtet sind;

Kammern sind insbesondere verpflichtet, dem Versicherungsträger auch unaufgefordert alle zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mitteilungen über ihre Mitglieder zu machen. Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft eines jeden Mitgliedes sind dem Versicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben;1. zur Gewährung der Rechts- und Verwaltungshilfe im Sinne des Paragraph 360, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, insbesonders in Beitragsangelegenheiten auch

Kammern,

als gesetzliche berufliche Vertretungen der gemäß den Paragraphen 2 und 3 Versicherten in Betracht kommen, verpflichtet sind;

Kammern sind insbesondere verpflichtet, dem Versicherungsträger auch unaufgefordert alle zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mitteilungen über ihre Mitglieder zu machen. Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft eines jeden Mitgliedes sind dem Versicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben; 2.

§§ 361, 362 Abs.

1, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei2.

Paragraphen 361, 362, Absatz eins, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei

  1. a)an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133a vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;
  2. a)an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133 a, vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;
  3. b)an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse

Kostenersätze gemäß § 85 Abs. 2 lit. b und c sowie

Pflegekostenzuschüsse gemäß § 98a zu treten haben und

se Kostenersätze von den gemäß § 77 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;b) an Stelle der im Paragraph 361, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse

Kostenersätze gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera b und c sowie

Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 98 a, zu treten haben und

se Kostenersätze von den gemäß Paragraph 77, bezugsberechtigten Personen beantragt werden können; § 360 b ASVG lautet:Paragraph 360, b ASVG lautet: Anwendung des AVG § 360b.

(1)Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden:Paragraph 360 b,
(1)Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden: -

§§ 1

bis 5 über

Zuständigkeit,-

Paragraphen eins bis 5 über

Zuständigkeit, – § 18 Abs. 5 über Bescheiderledigungen,-

§§ 19

und 20 über Ladungen,-

§§ 34

bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen,– Paragraph 18, Absatz 5, über Bescheiderledigungen,, -

Paragraphen 19 und 20 über Ladungen,, -

Paragraphen 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen, – § 36a über Angehörige,– Paragraph 36 a, über Angehörige, –

§§ 37

, 38a, 39 und 40 bis 44g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens,–

Paragraphen 37, 38 a, 39 und 40 bis 44 g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens, –

§§ 45

bis 53a sowie 54 und 55 über Beweise,–

Paragraphen 45 bis 53 a sowie 54 und 55 über Beweise, –

§§ 56

und 57 über

Erlassung von Bescheiden,–

Paragraphen 56 und 57 über

Erlassung von Bescheiden, –

§ 58aund 62 Abs.

1 bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide,–

Paragraph 58 a und 62 Absatz eins bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide, –

§§ 63

bis 68 über den Rechtsschutz,–

Paragraphen 63 bis 68 über den Rechtsschutz, – § 73 über

Entscheidungspflicht und– Paragraph 73, über

Entscheidungspflicht und –

§§ 74

bis 79 über

Kosten.–

Paragraphen 74 bis 79 über

Kosten. § 59 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 59, Absatz eins, AVG lautet: Der Spruch hat

in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle

Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner

allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn

s zweckmäßig erscheint, über jeden

ser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. 3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. VwGH vom 03.07.2002, Zl 2000/08/0161, vom 19.12.2007, Zl. 2007/08/0290, vom 28.10.2015, Zl Ra 2015/08/0103).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen vergleiche VwGH vom 03.07.2002, Zl 2000/08/0161, vom 19.12.2007, Zl. 2007/08/0290, vom 28.10.2015, Zl Ra 2015/08/0103). Gemäß § 59 AVG hat der Spruch eines Bescheides

in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle

Hauptfrage betreffenden Parteienanträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Fallbezogen ist somit im Spruch eines Bescheides, der über

Versicherungspflicht abspricht, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welchen Zeitraumes

Behörde absprechen wollte, wobei zumindest der Beginn

ses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt sein muss.

s gilt zufolge der Verweisung des § 357 Abs. 1 ASVG auf § 59 AVG auch im Verfahren vor dem Versicherungsträger und gemäß § 67 AVG auch für das Rechtsmittelverfahren (VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2007/08/0290).Gemäß Paragraph 59, AVG hat der Spruch eines Bescheides

in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle

Hauptfrage betreffenden Parteienanträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Fallbezogen ist somit im Spruch eines Bescheides, der über

Versicherungspflicht abspricht, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welchen Zeitraumes

Behörde absprechen wollte, wobei zumindest der Beginn

ses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt sein muss.

s gilt zufolge der Verweisung des Paragraph 357, Absatz eins, ASVG auf Paragraph 59, AVG auch im Verfahren vor dem Versicherungsträger und gemäß Paragraph 67, AVG auch für das Rechtsmittelverfahren (VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2007/08/0290). Ebenso hat der VwGH in

sem Erkenntnis ausgesprochen, dass ein bescheidmäßiger Abspruch über

Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, der sich auf keinen Zeitraum bezieht, - aus den zuvor dargelegten Gründen über

Zeitraumbezogenheit

ser Frage - unzulässig ist. Ein Bescheid, der dennoch einen solchen Abspruch enthält, ist mit der Maßgabe aufzuheben, dass über

Versicherungspflicht des Beschwerdeführers ein meritorisch absprechender Bescheid erst erlassen werden darf, nachdem geklärt ist, auf welchen Zeitraum sich

Pflichtversicherung bezieht. Der Rechtsmittelbehörde ist es verwehrt,

se Ergänzung selbst zu veranlassen, da sie - mangels Erkennbarkeit des Verfahrensgegenstandes - außerstande ist festzustellen, ob und in welchem Umfang ihr eine "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG vorliegt,

möglicher Gegenstand einer bescheidmäßigen Erledigung durch

Berufungsbehörde sein könnte (vgl. auch dazu das oben zitierte VwGH Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119, mwN).Ebenso hat der VwGH in

sem Erkenntnis ausgesprochen, dass ein bescheidmäßiger Abspruch über

Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, der sich auf keinen Zeitraum bezieht, - aus den zuvor dargelegten Gründen über

Zeitraumbezogenheit

ser Frage - unzulässig ist. Ein Bescheid, der dennoch einen solchen Abspruch enthält, ist mit der Maßgabe aufzuheben, dass über

Versicherungspflicht des Beschwerdeführers ein meritorisch absprechender Bescheid erst erlassen werden darf, nachdem geklärt ist, auf welchen Zeitraum sich

Pflichtversicherung bezieht. Der Rechtsmittelbehörde ist es verwehrt,

se Ergänzung selbst zu veranlassen, da sie - mangels Erkennbarkeit des Verfahrensgegenstandes - außerstande ist festzustellen, ob und in welchem Umfang ihr eine "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorliegt,

möglicher Gegenstand einer bescheidmäßigen Erledigung durch

Berufungsbehörde sein könnte vergleiche auch dazu das oben zitierte VwGH Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119, mwN). Wenn auch

zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur § 4 ASVG ergangen ist, ist

se jedoch auch auf

Pflichtversicherung nach den GSVG anwendbar, da gemäß § 194 GSVG im Verfahren

Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Ausnahmen anzuwenden ist. Der in der Judikatur angeführte § 357 ASVG, der

Anwendung des ASVG regelte, trat mit 31.12.2013 außer Kraft und wurde mit ß01.01.2014 360b ASVG eingeführt.

sem zufolge gilt § 59 AVG auch im Verfahren vor dem Versicherungsträger.Wenn auch

zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Paragraph 4, ASVG ergangen ist, ist

se jedoch auch auf

Pflichtversicherung nach den GSVG anwendbar, da gemäß Paragraph 194, GSVG im Verfahren

Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Ausnahmen anzuwenden ist. Der in der Judikatur angeführte Paragraph 357, ASVG, der

Anwendung des ASVG regelte, trat mit 31.12.2013 außer Kraft und wurde mit ß01.01.2014 360b ASVG eingeführt.

sem zufolge gilt Paragraph 59, AVG auch im Verfahren vor dem Versicherungsträger. Im vorliegenden Fall hat

belangte Behörde - unbestritten – lediglich festgestellt, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Vermittler von Aufträgen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG idgF sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG unterliege, ohne im Spruch über den Zeitraum der Pflichtversicherung abzusprechen.Im vorliegenden Fall hat

belangte Behörde - unbestritten – lediglich festgestellt, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Vermittler von Aufträgen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG idgF sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG unterliege, ohne im Spruch über den Zeitraum der Pflichtversicherung abzusprechen. Da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über einen fraglichen Zeitraum enthält, war

ser daher zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird

belangten Behörde daher zu klären haben, auf welchen Zeitraum sich

Pflichtversicherung bezieht. 3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung

weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung

weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. 3.4. Zum Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob

Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob

Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an

oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es wird

sbezüglich auf

im Erkenntnis zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichthofes verwiesen.

Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an

oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es wird

sbezüglich auf

im Erkenntnis zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichthofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2246134.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.