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{'item': 'W159 2249113-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 46§ 9§ 52§ 61§ 66§ 67Artikel 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW159 2249113-1 Spruch, W159 2249113-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger des Iran, befindet sich seit 2014 in Österreich und hatte bis zum 11.10.2019 einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Student“. Der Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 25.06.2021, Zl. XXXX , abgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. XXXX vom 25.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welcher allerdings unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen, als mildernd das reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Mit Schreiben vom 03.09.2021 stellte die belangte Behörde einige Fragen an den Beschwerdeführer und räumte das Parteiengehör unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab an, dass er keine Informationen über seine Verwandten im Iran habe, er habe das Studium der Veterinärmedizin an der Universität XXXX abgeschlossen, er habe sich Tierschutzgruppen, die sich gegen das Regime betätigt hätten, angeschlossen, sei auch in Österreich als Tierschutzaktivist aktiv, er studiere nunmehr ein Masterstudium „Mensch-Tier-Beziehung“ und sei mit Funktionsträgern der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ in Kontakt und möchte seine Religion ändern. Er lebe von der Unterstützung seiner Familie, spreche Deutsch auf C1-Niveau, überdies auch Englisch und möchte in Österreich sein Studium fortsetzen. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger des Iran, befindet sich seit 2014 in Österreich und hatte bis zum 11.10.2019 einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Student“. Der Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 25.06.2021, Zl. römisch 40 , abgewiesen. , Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. römisch 40 vom 25.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welcher allerdings unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen, als mildernd das reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. , Mit Schreiben vom 03.09.2021 stellte die belangte Behörde einige Fragen an den Beschwerdeführer und räumte das Parteiengehör unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab an, dass er keine Informationen über seine Verwandten im Iran habe, er habe das Studium der Veterinärmedizin an der Universität römisch 40 abgeschlossen, er habe sich Tierschutzgruppen, die sich gegen das Regime betätigt hätten, angeschlossen, sei auch in Österreich als Tierschutzaktivist aktiv, er studiere nunmehr ein Masterstudium „Mensch-Tier-Beziehung“ und sei mit Funktionsträgern der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ in Kontakt und möchte seine Religion ändern. Er lebe von der Unterstützung seiner Familie, spreche Deutsch auf C1-Niveau, überdies auch Englisch und möchte in Österreich sein Studium fortsetzen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 30.09.2021, IFA-Zahl XXXX , wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt IV. ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt V. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Nach kursorischer Darstellung des Verfahrensgangs wurden personenbezogene Feststellungen betroffen. Hervorgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer ledig sei und keine Sorgepflichten geltend gemacht habe, er verfüge über kein Familienleben in Österreich, gehe in Österreich auch keiner erlaubten Beschäftigung nach, Nachweise über die behauptete finanzielle Unterstützung der Familie seien nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine aufrechte Kranken- und Sozialversicherung und bestehe eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung. Weiters wurden Feststellungen zum Herkunftsland getroffen. Beweiswürdigend weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig sei und seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und stelle sein Verhalten eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 30.09.2021, IFA-Zahl römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt römisch vier. ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt römisch fünf. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Nach kursorischer Darstellung des Verfahrensgangs wurden personenbezogene Feststellungen betroffen. Hervorgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer ledig sei und keine Sorgepflichten geltend gemacht habe, er verfüge über kein Familienleben in Österreich, gehe in Österreich auch keiner erlaubten Beschäftigung nach, Nachweise über die behauptete finanzielle Unterstützung der Familie seien nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine aufrechte Kranken- und Sozialversicherung und bestehe eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung. Weiters wurden Feststellungen zum Herkunftsland getroffen. Beweiswürdigend weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig sei und seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und stelle sein Verhalten eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Zu Spruchpunkt I. wurde zunächst dargelegt, dass keine der Voraussetzungen des § 57 AsylG beim Beschwerdeführer erfüllt seien. Zu Spruchpunkt II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass kein Familienleben in Österreich bestehe und hinsichtlich des Privatlebens, dass der Beschwerdeführer über keine aufrechte Kranken- und Sozialversicherung verfüge und keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgehe und seien die angeblichen finanziellen Unterstützungen seiner Familie unglaubwürdig, da er laut eigenen Angaben seit 2017 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Er habe wohl angegeben, sich für den christlichen Glauben zu interessieren, aber keine erfolgte Konversion geltend gemacht, die Aufenthaltsdauer sei überdies als relativ kurz zu bezeichnen. Allein aufgrund des Umstandes, dass er sich problemlos auf Deutsch verständigen könne, sei noch keine erfolgreiche und dauerhafte Integration festzustellen und sei er in seinem Heimatland aufgewachsen, sodass bei Abwägung aller Umstände eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. wurde schließlich darauf hingewiesen, dass sich weder aus dem Vorbringen noch aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergäbe und einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Zu Spruchpunkt IV. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei, unrechtmäßig in Österreich aufhältig sei und er überdies als mittellos anzusehen sei und letztlich auch eine strafgerichtliche Verurteilung vorliege, der Beschwerdeführer insgesamt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und das Einreiseverbot im angegeben Umfang gerechtfertigt und notwendig sei. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen (Spruchteil V.). Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde zunächst dargelegt, dass keine der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG beim Beschwerdeführer erfüllt seien. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass kein Familienleben in Österreich bestehe und hinsichtlich des Privatlebens, dass der Beschwerdeführer über keine aufrechte Kranken- und Sozialversicherung verfüge und keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgehe und seien die angeblichen finanziellen Unterstützungen seiner Familie unglaubwürdig, da er laut eigenen Angaben seit 2017 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Er habe wohl angegeben, sich für den christlichen Glauben zu interessieren, aber keine erfolgte Konversion geltend gemacht, die Aufenthaltsdauer sei überdies als relativ kurz zu bezeichnen. Allein aufgrund des Umstandes, dass er sich problemlos auf Deutsch verständigen könne, sei noch keine erfolgreiche und dauerhafte Integration festzustellen und sei er in seinem Heimatland aufgewachsen, sodass bei Abwägung aller Umstände eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde schließlich darauf hingewiesen, dass sich weder aus dem Vorbringen noch aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergäbe und einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei, unrechtmäßig in Österreich aufhältig sei und er überdies als mittellos anzusehen sei und letztlich auch eine strafgerichtliche Verurteilung vorliege, der Beschwerdeführer insgesamt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und das Einreiseverbot im angegeben Umfang gerechtfertigt und notwendig sei. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen (Spruchteil römisch fünf.). Im Akt befindet sich weiters eine Anzeige wegen dem Verdacht auf Körperverletzung und geschlechtliche Nötigung vom 21.06.

  1. Der Bescheidadressat erhob gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis V. fristgerecht, vertreten durch XXXX , Beschwerde. In dieser wurde zunächst gerügt, dass eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei nunmehr Mitglied der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ und sei am 20.11.2021 die Taufe erfolgt. Der Beschwerdeführer habe daher am 24.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz wegen seiner Konversion gestellt, es stünden ihm insgesamt monatlich ca. 1.000,- Euro aus Unterstützungen seiner Verwandtschaft im Iran zur Verfügung, sodass er jedenfalls nicht mittellos sei und es überdies seinen sechs Jahre langen Aufenthalt in Österreich genutzt habe, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Die Behörde habe mangelnde Ermittlungen zur Konversion des Beschwerdeführers vorgenommen und wurde zum Nachweis der Ernsthaftigkeit der Konversion die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX , der Missionar der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ sei, beantragt, welcher Englisch und Farsi spreche. Die Behörde habe sich auch nicht mit dem Umgang mit Konvertiten im Iran auseinandergesetzt und habe auch nicht die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ausreichend ermittelt. Der Beschwerdeführer bekomme von seiner Mutter bzw. seinen Großeltern mütterlicherseits monatlich ca. 1.000, -- Euro, es sei jedoch aufgrund der internationalen Wirtschaftssanktionen gegen den Iran so, dass sie es nicht direkt dem Beschwerdeführer überwiesen werden könnten, sondern bar durch einreisende Bekannte übergeben würden. Zum Privatleben des Beschwerdeführers sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich ehrenamtlich im Bereich des Tierschutzes engagiere. Rechtliche wurde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig sei und daher die gegenständliche Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben sei, deswegen sei auch das Einreiseverbot unzulässig und liege überdies, wie bereits ausgeführt, keine Mittellosigkeit vor. Schließlich wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des genannten Zeugen beantragt. Weiters wurde ein Schreiben des Präsidenten der „Alpenländischen Mission der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ angeschlossen. Vorgelegt wurde weiters ein Kontoauszug unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer einen positiven Kontostand habe sowie Listen von Spenden, weiters eine Bestätigung über einen B2-Deutschkurs aus dem Jahr
  2. Der Bescheidadressat erhob gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. fristgerecht, vertreten durch römisch 40 , Beschwerde. In dieser wurde zunächst gerügt, dass eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei nunmehr Mitglied der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ und sei am 20.11.2021 die Taufe erfolgt. Der Beschwerdeführer habe daher am 24.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz wegen seiner Konversion gestellt, es stünden ihm insgesamt monatlich ca. 1.000,- Euro aus Unterstützungen seiner Verwandtschaft im Iran zur Verfügung, sodass er jedenfalls nicht mittellos sei und es überdies seinen sechs Jahre langen Aufenthalt in Österreich genutzt habe, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Die Behörde habe mangelnde Ermittlungen zur Konversion des Beschwerdeführers vorgenommen und wurde zum Nachweis der Ernsthaftigkeit der Konversion die zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 , der Missionar der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ sei, beantragt, welcher Englisch und Farsi spreche. Die Behörde habe sich auch nicht mit dem Umgang mit Konvertiten im Iran auseinandergesetzt und habe auch nicht die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ausreichend ermittelt. Der Beschwerdeführer bekomme von seiner Mutter bzw. seinen Großeltern mütterlicherseits monatlich ca. 1.000, -- Euro, es sei jedoch aufgrund der internationalen Wirtschaftssanktionen gegen den Iran so, dass sie es nicht direkt dem Beschwerdeführer überwiesen werden könnten, sondern bar durch einreisende Bekannte übergeben würden. Zum Privatleben des Beschwerdeführers sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich ehrenamtlich im Bereich des Tierschutzes engagiere. , Rechtliche wurde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig sei und daher die gegenständliche Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben sei, deswegen sei auch das Einreiseverbot unzulässig und liege überdies, wie bereits ausgeführt, keine Mittellosigkeit vor. Schließlich wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des genannten Zeugen beantragt. Weiters wurde ein Schreiben des Präsidenten der „Alpenländischen Mission der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ angeschlossen. Vorgelegt wurde weiters ein Kontoauszug unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer einen positiven Kontostand habe sowie Listen von Spenden, weiters eine Bestätigung über einen B2-Deutschkurs aus dem Jahr
  3. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.02.2022 an und erhob den Verfahrensstand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde gab dazu an, dass am 03.02.2022 über diesen negativ (sowohl nach § 3 als auch nach § 8 AsylG) entschieden worden sei und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und die Rechtsmittelfrist noch offen sei.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.02.2022 an und erhob den Verfahrensstand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde gab dazu an, dass am 03.02.2022 über diesen negativ (sowohl nach Paragraph 3, als auch nach Paragraph 8, AsylG) entschieden worden sei und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und die Rechtsmittelfrist noch offen sei. Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2022 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung einer Vertreterin XXXX , welche ein Taufzertifikat vorlegte.Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2022 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung einer Vertreterin römisch 40 , welche ein Taufzertifikat vorlegte. Der Beschwerdeführer hielt das bisherige Vorbringen aufrecht und wollte es weder ergänzen noch korrigieren. Er sei am XXXX in XXXX in der Türkei geboren und sei iranischer Staatsbürger. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie in den Iran zurückgekehrt, er sei in der Zwischenzeit noch einmal drei Monate in der Türkei gewesen, aber habe sich dann bis 2014 durchgehend im Iran aufgehalten. Seit 2014 befinde er sich in Österreich, er sei jedoch in den Sommerferien für ein bis zwei Monate immer wieder in den Iran gefahren. Im Iran habe er zunächst die Grundschule, dann die Mittelschule und zuletzt das Gymnasium besucht, dann habe er ein Jahr Biologie studiert und anschließend Veterinärmedizin. Dieses Studium habe er auch abgeschlossen. Er habe dann in Österreich ursprünglich ein Doktoratsstudium für Biotechnologie absolvieren wollen, habe dann aber die Studienrichtung an der Veterinärmedizinischen Universität gewechselt und ein Masterstudium „Human-Animal-Interaction“ begonnen. Er habe im Iran wie auch in Österreich von der Unterstützung seiner Familie gelebt und sei ausgereist, um sein Studium fortzusetzen. Er habe im Iran aber schon Probleme als Tierrechtsaktivist gehabt. Sein Studentenvisum sei wegen mangelnder Versicherungsunterlagen, weil er von seinen Verwandten aus dem Iran das Geld in bar und das nicht immer regelmäßig bekomme, nicht verlängert worden. Er habe bereits den Großteil des Studiums absolviert, es seien ihm jedoch die Corona-Krise und psychische Probleme dazwischengekommen. Er sei niemals verheiratet gewesen und habe auch keine Kinder, derzeit lebe er auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er stehe im Iran mit seiner Mutter und seinen Großeltern in Kontakt, von diesen werde er auch finanziell unterstützt, er habe jedoch keine schriftlichen Nachweise darüber, man könne nur seine Mutter telefonisch fragen. Der Beschwerdeführer hielt das bisherige Vorbringen aufrecht und wollte es weder ergänzen noch korrigieren. Er sei am römisch 40 in römisch 40 in der Türkei geboren und sei iranischer Staatsbürger. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie in den Iran zurückgekehrt, er sei in der Zwischenzeit noch einmal drei Monate in der Türkei gewesen, aber habe sich dann bis 2014 durchgehend im Iran aufgehalten. Seit 2014 befinde er sich in Österreich, er sei jedoch in den Sommerferien für ein bis zwei Monate immer wieder in den Iran gefahren. Im Iran habe er zunächst die Grundschule, dann die Mittelschule und zuletzt das Gymnasium besucht, dann habe er ein Jahr Biologie studiert und anschließend Veterinärmedizin. Dieses Studium habe er auch abgeschlossen. Er habe dann in Österreich ursprünglich ein Doktoratsstudium für Biotechnologie absolvieren wollen, habe dann aber die Studienrichtung an der Veterinärmedizinischen Universität gewechselt und ein Masterstudium „Human-Animal-Interaction“ begonnen. Er habe im Iran wie auch in Österreich von der Unterstützung seiner Familie gelebt und sei ausgereist, um sein Studium fortzusetzen. Er habe im Iran aber schon Probleme als Tierrechtsaktivist gehabt. Sein Studentenvisum sei wegen mangelnder Versicherungsunterlagen, weil er von seinen Verwandten aus dem Iran das Geld in bar und das nicht immer regelmäßig bekomme, nicht verlängert worden. Er habe bereits den Großteil des Studiums absolviert, es seien ihm jedoch die Corona-Krise und psychische Probleme dazwischengekommen. Er sei niemals verheiratet gewesen und habe auch keine Kinder, derzeit lebe er auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er stehe im Iran mit seiner Mutter und seinen Großeltern in Kontakt, von diesen werde er auch finanziell unterstützt, er habe jedoch keine schriftlichen Nachweise darüber, man könne nur seine Mutter telefonisch fragen. Mit der Kirche „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ sei er über einen Freund namens XXXX , der sich im Jahr 2020 habe taufen lassen, in Kontakt gekommen. Er sei nunmehr Mitglied dieser Kirche und sei auch getauft worden und sei in der Kirche aktiv, er helfe auch den Missionaren. In Österreich sei er Mitglied der Tierrechtsorganisation PETA sowie des Instituts „Care for Austria“, er engagiere sich für den Tierschutz, habe ein Sprachdiplom im Niveau C1 erworben und spreche außer Farsi auch Englisch und Türkisch. Gefragt nach der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt gab er an, dass er bei einem Freund gewesen sei, der am Tag zuvor viel Alkohol konsumiert habe und in einem schlechten psychischen Zustand gewesen sei. Dieser habe ihn aufgefordert, die Wohnung sofort zu verlassen, er habe das aber nicht ernstgenommen. Der Freund habe dann die Polizei gerufen und seinen Hund aus der Wohnung geworfen. Er sei dann seinem Hund nachgelaufen und die Polizeibeamten hätten gedacht, er wolle flüchten. Sie hätten ihn angegriffen und fixiert, er habe sich gewehrt, aber dies sei nicht absichtlich gewesen. Hinsichtlich der Anzeige wegen Körperverletzung und geschlechtlicher Nötigung gab er an, dass dies seine ehemalige Freundin gewesen sei, und ihr nunmehriger Freund ihn geschlagen habe, er eine Anzeige gemacht habe, daraufhin sei eine Gegenanzeige erfolgt, es seien jedoch beide Verfahren eingestellt worden.Mit der Kirche „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ sei er über einen Freund namens römisch 40 , der sich im Jahr 2020 habe taufen lassen, in Kontakt gekommen. Er sei nunmehr Mitglied dieser Kirche und sei auch getauft worden und sei in der Kirche aktiv, er helfe auch den Missionaren. In Österreich sei er Mitglied der Tierrechtsorganisation PETA sowie des Instituts „Care for Austria“, er engagiere sich für den Tierschutz, habe ein Sprachdiplom im Niveau C1 erworben und spreche außer Farsi auch Englisch und Türkisch. Gefragt nach der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt gab er an, dass er bei einem Freund gewesen sei, der am Tag zuvor viel Alkohol konsumiert habe und in einem schlechten psychischen Zustand gewesen sei. Dieser habe ihn aufgefordert, die Wohnung sofort zu verlassen, er habe das aber nicht ernstgenommen. Der Freund habe dann die Polizei gerufen und seinen Hund aus der Wohnung geworfen. Er sei dann seinem Hund nachgelaufen und die Polizeibeamten hätten gedacht, er wolle flüchten. Sie hätten ihn angegriffen und fixiert, er habe sich gewehrt, aber dies sei nicht absichtlich gewesen. Hinsichtlich der Anzeige wegen Körperverletzung und geschlechtlicher Nötigung gab er an, dass dies seine ehemalige Freundin gewesen sei, und ihr nunmehriger Freund ihn geschlagen habe, er eine Anzeige gemacht habe, daraufhin sei eine Gegenanzeige erfolgt, es seien jedoch beide Verfahren eingestellt worden. Nunmehr würde er bei einer Rückkehr in den Iran nach den Gesetzen der Islamischen Republik hingerichtet werden, er sei schon zwei Wochen nach der Taufe von Iranern bedrohet worden. Der Zeuge XXXX gab auf Farsi befragt an, dass er den Beschwerdeführer durch seinen Vorgänger als Missionar kennengelernt habe. Er sei ungefähr im August 2021 nach Österreich gekommen und habe ihn einige Wochen später kennengelernt. Er selbst habe in Amerika Farsi gelernt und gehöre es zu seinen Aufgaben, Afghanische und Iranische Taufwerber zu unterrichten. Er habe den Beschwerdeführer auch getauft und sei dieser nach wie vor aktives Mitglied der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“. Er habe dem Beschwerdeführer Vieles beigebracht und sei überzeugt, dass er das ernst nehme und mit Jesus Christus eng verbunden sei.Der Zeuge römisch 40 gab auf Farsi befragt an, dass er den Beschwerdeführer durch seinen Vorgänger als Missionar kennengelernt habe. Er sei ungefähr im August 2021 nach Österreich gekommen und habe ihn einige Wochen später kennengelernt. Er selbst habe in Amerika Farsi gelernt und gehöre es zu seinen Aufgaben, Afghanische und Iranische Taufwerber zu unterrichten. Er habe den Beschwerdeführer auch getauft und sei dieser nach wie vor aktives Mitglied der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“. Er habe dem Beschwerdeführer Vieles beigebracht und sei überzeugt, dass er das ernst nehme und mit Jesus Christus eng verbunden sei. Am Schluss der Verhandlung wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran vom 22.12.2021 zur Kenntnis gebracht, wobei die Beschwerdeführervertreterin dazu keine Stellungnahme abgab und auf die Beschwerde verwies. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Iran, wurde aber am XXXX in der Türkei geboren, er ist jedoch schon im Kleinkindalter in den Iran zurückgekehrt, wo er sich mit einer kurzen Unterbrechung bis 2014 aufgehalten habe. Seit 2014 ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen in Österreich aufhältig, bis zum 11.10.2019 hatte er einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Student“, der Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid der XXXX vom 25.06.2021 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat im Iran eine höhere Schule besucht und anschließend ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen. Er wollte in Österreich ursprünglich ein Doktoratsstudium im Bereich Biotechnologie beginnen, hat aber dann die Studienrichtung an der Veterinärmedizinischen Universität gewechselt und studiert nunmehr ein Masterstudium „Human Animal Interaction“. Sowohl im Iran als auch in Österreich lebte er von der Unterstützung seiner Familie, wobei diese in Österreich nur in bar durch Reisende aus dem Iran überbracht werden kann, zumal Geldtransfer nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer wurde am 20.11.2021 in der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ getauft und ist aktives Mitglied dieser Kirche und außerdem als Tierrechtsaktivist tätig. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich, er war niemals verheiratet und hat keine Kinder, er lebt derzeit auch nicht in einer eheähnlichen Beziehung. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.05.2020, Zl. XXXX wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welcher unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat (wegen seiner Konversion) am 24.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nun von der belangten Behörde mit Bescheid vom 03.02.2022 sowohl hinsichtlich Asyl als auch hinsichtlich subsidiären Schutz abgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die Rechtsmittelfrist ist noch offen.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Iran, wurde aber am römisch 40 in der Türkei geboren, er ist jedoch schon im Kleinkindalter in den Iran zurückgekehrt, wo er sich mit einer kurzen Unterbrechung bis 2014 aufgehalten habe. Seit 2014 ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen in Österreich aufhältig, bis zum 11.10.2019 hatte er einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Student“, der Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid der römisch 40 vom 25.06.2021 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat im Iran eine höhere Schule besucht und anschließend ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen. Er wollte in Österreich ursprünglich ein Doktoratsstudium im Bereich Biotechnologie beginnen, hat aber dann die Studienrichtung an der Veterinärmedizinischen Universität gewechselt und studiert nunmehr ein Masterstudium „Human Animal Interaction“. Sowohl im Iran als auch in Österreich lebte er von der Unterstützung seiner Familie, wobei diese in Österreich nur in bar durch Reisende aus dem Iran überbracht werden kann, zumal Geldtransfer nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer wurde am 20.11.2021 in der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ getauft und ist aktives Mitglied dieser Kirche und außerdem als Tierrechtsaktivist tätig. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich, er war niemals verheiratet und hat keine Kinder, er lebt derzeit auch nicht in einer eheähnlichen Beziehung. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.05.2020, Zl. römisch 40 wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welcher unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat (wegen seiner Konversion) am 24.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nun von der belangten Behörde mit Bescheid vom 03.02.2022 sowohl hinsichtlich Asyl als auch hinsichtlich subsidiären Schutz abgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die Rechtsmittelfrist ist noch offen. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur IFA-Zahl XXXX , beinhaltend auch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.05.2020 zur Zl. XXXX , durch Vorlage eines Schreibens der „Alpenländischen Mission der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“, eines Konto-Auszuges mit Überweisungen, eines Deutschkurszeugnisses B2, einer Taufbestätigung der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ durch den Beschwerdeführer, durch die Befragung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2022, im Zuge derer auch der Zeuge XXXX befragt wurde sowie durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur IFA-Zahl römisch 40 , beinhaltend auch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.05.2020 zur Zl. römisch 40 , durch Vorlage eines Schreibens der „Alpenländischen Mission der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“, eines Konto-Auszuges mit Überweisungen, eines Deutschkurszeugnisses B2, einer Taufbestätigung der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ durch den Beschwerdeführer, durch die Befragung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2022, im Zuge derer auch der Zeuge römisch 40 befragt wurde sowie durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt und seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.
  7. Was die finanzielle Situation betrifft, so hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde einen Kontoauszug mit einem positiven Kontostand vorgelegt, er hat durchaus glaubwürdig angegeben, dass seine Familienangehörigen im Iran ihn unterstützen. Wegen der internationalen Wirtschaftssanktionen gegen den Iran sind jedoch keine direkten Überweisungen möglich und ist der Beschwerdeführer auf Unterstützung in Bargeld, das Reisende aus dem Iran ihm mitbringen, angewiesen, wodurch einerseits ein Beweisproblem entsteht und andererseits – wie der Beschwerdeführer auch ausgeführt hat – es manchmal zu finanziellen Engpässen kommen kann, was letztlich auch dazu geführt hat, dass sein Aufenthaltstitel als Student nicht weiter verlängert wurde. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch derzeit über einen legalen Aufenthalt aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz. Er hat wohl behauptet, über ein Sprachdiplom im Niveau C1 zu verfügen, ein solches befindet sich jedoch nicht im Akt und hat er auch ein solches nicht vorgelegt, vielmehr hat er nur eine Kursbestätigung B2 übermittelt und war der Beschwerdeführer offenbar auch nicht in der Lage völlig ohne Dolmetscher an der Verhandlung teilzunehmen. Seine strafgerichtliche Verurteilung ergibt sich aus dem oben zitierten Urteil. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung aus seiner Sicht näheren Umstände zu seiner Verurteilung dargelegt. Er hat wohl behauptet, über ein Sprachdiplom im Niveau C1 zu verfügen, ein solches befindet sich jedoch nicht im Akt und hat er auch ein solches nicht vorgelegt, vielmehr hat er nur eine Kursbestätigung B2 übermittelt und war der Beschwerdeführer offenbar auch nicht in der Lage völlig ohne Dolmetscher an der Verhandlung teilzunehmen. , Seine strafgerichtliche Verurteilung ergibt sich aus dem oben zitierten Urteil. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung aus seiner Sicht näheren Umstände zu seiner Verurteilung dargelegt. Eine Bestätigung über seine Studienerfolge wurden nicht vorgelegt, ebensowenig Bestätigungen über allfällige Erkrankungen. Der Beschwerdeführer hat jedoch durchaus glaubhaft angegeben, nunmehr aktives Mitglied der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ zu sein, was auch von dem unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen bestätigt wurde und diesbezüglich eine Taufbestätigung vorgelegt. Weiteführende Ermittlungen zur Frage der Konversion waren jedoch im gegenständlichen Verfahren – insbesondere auch im Hinblick auf das nach wie vor nicht rechtskräftige Asylverfahren – nicht vorzunehmen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Vorausgeschickt wird, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG) nicht bekämpft wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist.Vorausgeschickt wird, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG) nicht bekämpft wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist. § 52

(1)[...]Paragraph 52,
(1)[...]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]. Einleitend ist zum vorliegenden Fall festzuhalten, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers wohl von der belangten Behörde entschieden wurde, die Rechtsmittelfrist noch offen ist und daher keine rechtskräftige Entscheidung über den Asylantrag vorliegt. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, ist nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung auf internationalen Schutz nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen und eine bereits erlassene erstinstanzliche mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Die Rückkehrentscheidung (Spruchteil II.), die Entscheidung über die Abschiebung (Spruchteil III.), die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und das mit der Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot (Spruchteil IV.) war somit schon aus diesem rechtlichen Grund zu beheben.Einleitend ist zum vorliegenden Fall festzuhalten, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers wohl von der belangten Behörde entschieden wurde, die Rechtsmittelfrist noch offen ist und daher keine rechtskräftige Entscheidung über den Asylantrag vorliegt. , Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, ist nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung auf internationalen Schutz nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen und eine bereits erlassene erstinstanzliche mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). , Die Rückkehrentscheidung (Spruchteil römisch zwei.), die Entscheidung über die Abschiebung (Spruchteil römisch drei.), die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und das mit der Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot (Spruchteil römisch vier.) war somit schon aus diesem rechtlichen Grund zu beheben. In der Beschwerde wurde jedoch auch die unterlassene persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers gerügt und begründet die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX beantragt. Aus prozessualer Vorsicht wurde den Anträgen seitens des BVwG stattgegeben. In der Beschwerde wurde jedoch auch die unterlassene persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers gerügt und begründet die zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 beantragt. , Aus prozessualer Vorsicht wurde den Anträgen seitens des BVwG stattgegeben. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Artikel 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann et al. NAG § 11 Rz 38).Der Begriff des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Artikel 8, EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten vergleiche Peyerl/Czech in Abermann et al. NAG Paragraph 11, Rz 38). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führt, er lebt in Österreich weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft und hat auch hier keine nahen Verwandten, seine Familie befindet sich vielmehr im Iran und hat er diese während seines seit 2014 dauernden Aufenthaltes mehrfach besucht. Ob bei einer Unterbrechung des Aufenthaltes für ein bis zwei Monate, wie der Beschwerdeführer angegeben hat, noch von einem durchgehenden Aufenthalt gesprochen werden kann, erscheint zumindest fraglich. Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, es war jedoch eine Durchführung der Verhandlung völlig ohne Dolmetscher auch nicht möglich und hat der Beschwerdeführer das mehrmals erwähnte Deutschdiplom im Niveau C1 nicht vorgelegt, sondern lediglich eine Kopie einer Kursbestätigung für B
  1. Der Beschwerdeführer ist überdies auch in verschiedenen Organisationen, insbesondere im Bereich des Tierschutzes, aktiv, was für eine Integration spricht. Weiters ist er offenbar aktives Mitglied der gesetzlich anerkannten „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ und wurde auch in dieser Kirche getauft. Weiterführende Ermittlungen zur Ernsthaftigkeit der Konversion haben jedoch in dem vorliegenden Verfahren nicht Platz zu greifen, sondern sind dem Asylverfahren vorbehalten, es kann jedoch aufgrund der Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2022 festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer ein gewisses Maß an sozialer Integration in diese Kirche vorliegt. Was seine Selbsterhaltungsfähigkeit betrifft, so hat der Beschwerdeführer nicht unglaubwürdig vorgebracht, dass er von seinen Verwandten im Iran unterstützt wird, diese Unterstützung jedoch nicht in Form von regelmäßigen Überweisungen erfolgen kann, weil dies durch die internationalen Wirtschaftssanktionen gegen den Iran nicht möglich ist und er auf Bargeldtransfer von Reisenden aus dem Iran angewiesen ist. Der Beschwerdeführer arbeitet selbst nicht, es ist aber auch nicht von einer völligen Mittellosigkeit auszugehen.Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führt, er lebt in Österreich weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft und hat auch hier keine nahen Verwandten, seine Familie befindet sich vielmehr im Iran und hat er diese während seines seit 2014 dauernden Aufenthaltes mehrfach besucht. Ob bei einer Unterbrechung des Aufenthaltes für ein bis zwei Monate, wie der Beschwerdeführer angegeben hat, noch von einem durchgehenden Aufenthalt gesprochen werden kann, erscheint zumindest fraglich. , Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, es war jedoch eine Durchführung der Verhandlung völlig ohne Dolmetscher auch nicht möglich und hat der Beschwerdeführer das mehrmals erwähnte Deutschdiplom im Niveau C1 nicht vorgelegt, sondern lediglich eine Kopie einer Kursbestätigung für B
  2. Der Beschwerdeführer ist überdies auch in verschiedenen Organisationen, insbesondere im Bereich des Tierschutzes, aktiv, was für eine Integration spricht. Weiters ist er offenbar aktives Mitglied der gesetzlich anerkannten „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ und wurde auch in dieser Kirche getauft. Weiterführende Ermittlungen zur Ernsthaftigkeit der Konversion haben jedoch in dem vorliegenden Verfahren nicht Platz zu greifen, sondern sind dem Asylverfahren vorbehalten, es kann jedoch aufgrund der Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2022 festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer ein gewisses Maß an sozialer Integration in diese Kirche vorliegt. , Was seine Selbsterhaltungsfähigkeit betrifft, so hat der Beschwerdeführer nicht unglaubwürdig vorgebracht, dass er von seinen Verwandten im Iran unterstützt wird, diese Unterstützung jedoch nicht in Form von regelmäßigen Überweisungen erfolgen kann, weil dies durch die internationalen Wirtschaftssanktionen gegen den Iran nicht möglich ist und er auf Bargeldtransfer von Reisenden aus dem Iran angewiesen ist. Der Beschwerdeführer arbeitet selbst nicht, es ist aber auch nicht von einer völligen Mittellosigkeit auszugehen. Gegen eine gute Integration spricht jedoch die Verurteilung wegen Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt, wobei der Beschwerdeführer eine nicht unplausibel klingende Erklärung für sein Verhalten in der Beschwerdeverhandlung liefern konnte, wenn er auch zugegeben hat, dass er die Beamten auch geschlagen hat. Zusammenfassend sprechen seine guten Deutschkenntnisse und seine Integration in eine gesetzlich anerkannte Kirche sowie sein vereinsmäßiges Engagement jedenfalls für einen Aufenthaltstitel, die erfolgte Verurteilung und die etwas unklare finanzielle Situation sowie jene hinsichtlich seiner Aufenthaltsdauer, dagegen. In Anbetracht des nicht rechtskräftigen Asylverfahrens ist im vorliegenden Fall jedoch lediglich mit einer ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen und wird im Falle einer Beschwerde gegen die negative Entscheidung und Rückkehrentscheidung im Asylverfahren eine nähere Prüfung zur Glaubhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers vorzunehmen sein. Gegen eine gute Integration spricht jedoch die Verurteilung wegen Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt, wobei der Beschwerdeführer eine nicht unplausibel klingende Erklärung für sein Verhalten in der Beschwerdeverhandlung liefern konnte, wenn er auch zugegeben hat, dass er die Beamten auch geschlagen hat. , Zusammenfassend sprechen seine guten Deutschkenntnisse und seine Integration in eine gesetzlich anerkannte Kirche sowie sein vereinsmäßiges Engagement jedenfalls für einen Aufenthaltstitel, die erfolgte Verurteilung und die etwas unklare finanzielle Situation sowie jene hinsichtlich seiner Aufenthaltsdauer, dagegen. , In Anbetracht des nicht rechtskräftigen Asylverfahrens ist im vorliegenden Fall jedoch lediglich mit einer ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen und wird im Falle einer Beschwerde gegen die negative Entscheidung und Rückkehrentscheidung im Asylverfahren eine nähere Prüfung zur Glaubhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers vorzunehmen sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2249113.1.00

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