Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: BGKK) aus, dass die Beschwerdeführerin, eine GmbH, (im Folgenden: BF) Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen, sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 36.854,08 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von EUR 4.718,65 zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, bei der BF sei
ASVG eine Sozialversicherungsprüfung über den Prüfzeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2016 durchgeführt und am 03.10.2017 abgeschlossen worden. Mit 11.10.2017 habe die BF durch ihre Rechtsvertretung die Ausstellung eines Bescheides verlangt. Die BF sei mit ihrem Sitz in XXXX , Burgenland, zunächst für Hausservicetätigkeiten gegründet worden und nach einer Umstrukturierung 2015 als Bauträger weitergeführt worden. Im prüfungsrelevanten Zeitraum seien 14 namentlich genannte Personen bei der BF zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Diese hätten Tischler- Elektro- Maurer- Fliesen- Installations- und Trockenbauarbeiten verrichtet. Sie seien nach dem Kollektivvertrag für Hausbetreuer zu entlohnen gewesen. Bei der genannten Prüfung hätten sich aus der Gegenüberstellung der tatsächlich ausgewiesenen Löhne und des kollektivvertraglichen Mindestlohnes für Hausbetreuer Lohndifferenzen ergeben. Diese seien auch unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen und Überstunden nachzuverrechnen gewesen. Weiters seien Beiträge nach dem BMSVG nachzuverrechnen gewesen. Die BGKK schlüsselte die einzelnen Nachverrechnungsbeträge sortiert nach betroffenem Dienstnehmer sowie nach Art der Differenz auf und nannte die Quellen ihrer Feststellungen.Begründend wurde ausgeführt, bei der BF sei
Paragraph 41 a, ASVG eine Sozialversicherungsprüfung über den Prüfzeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2016 durchgeführt und am 03.10.2017 abgeschlossen worden. Mit 11.10.2017 habe die BF durch ihre Rechtsvertretung die Ausstellung eines Bescheides verlangt. Die BF sei mit ihrem Sitz in römisch 40 , Burgenland, zunächst für Hausservicetätigkeiten gegründet worden und nach einer Umstrukturierung 2015 als Bauträger weitergeführt worden. Im prüfungsrelevanten Zeitraum seien 14 namentlich genannte Personen bei der BF zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Diese hätten Tischler- Elektro- Maurer- Fliesen- Installations- und Trockenbauarbeiten verrichtet. Sie seien nach dem Kollektivvertrag für Hausbetreuer zu entlohnen gewesen. Bei der genannten Prüfung hätten sich aus der Gegenüberstellung der tatsächlich ausgewiesenen Löhne und des kollektivvertraglichen Mindestlohnes für Hausbetreuer Lohndifferenzen ergeben. Diese seien auch unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen und Überstunden nachzuverrechnen gewesen. Weiters seien Beiträge nach dem BMSVG nachzuverrechnen gewesen. Die BGKK schlüsselte die einzelnen Nachverrechnungsbeträge sortiert nach betroffenem Dienstnehmer sowie nach Art der Differenz auf und nannte die Quellen ihrer Feststellungen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, für sieben namentlich genannte Arbeiter sei nicht der kollektivvertragliche Mindestlohn der Lohngruppe 3 der Hausbetreuer sondern der kollektivvertragliche Mindestlohn der Lohngruppe 1 (Hausbetreuer) heranzuziehen gewesen. Die angeführten Personen hätten Hilfstätigkeiten verrichtet, etwa leere Verrohrungen stemmen, dies nach Anweisung von anderen Unternehmen. Die BGKK legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor (Einlangen 12.6.2018). Mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom 24.08.2018 wurde über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom 16.04.2019 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Mit 26.07.2019 wurde die Firma der BF
Der aktuell noch im Firmenbuch eingetragene Abwickler, Ing. XXXX , gab mit Schreiben vom 24.01.22 bekannt, dass die BF aktuell über kein verwertbares Vermögen verfüge. Ihm sei nicht erklärlich, warum er als Abwickler noch aktiv gestellt sei.Mit Beschluss des Handelsgerichts römisch 40 vom 24.08.2018 wurde über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichts römisch 40 vom 16.04.2019 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Mit 26.07.2019 wurde die Firma der BF
Paragraph 40, FBG wegen Vermögenlosigkeit amtswegig gelöscht. Der aktuell noch im Firmenbuch eingetragene Abwickler, Ing. römisch 40 , gab mit Schreiben vom 24.01.22 bekannt, dass die BF aktuell über kein verwertbares Vermögen verfüge. Ihm sei nicht erklärlich, warum er als Abwickler noch aktiv gestellt sei. Die ÖGK gab mit Schreiben vom 01.02.22 bekannt, dass sie die verfahrensgegenständliche Forderung im Konkursverfahren der BF geltend gemacht habe und dass diese vom Masseverwalter anerkannt worden sei. Die ÖGK habe dennoch ein rechtliches Interesse an der Weiterführung des hier anhängigen Beitragsverfahrens, da geplant sei, den ehemaligen Geschäftsführer gem. § 67 Abs 10 ASVG zur Verantwortung zu ziehen.Die ÖGK gab mit Schreiben vom 01.02.22 bekannt, dass sie die verfahrensgegenständliche Forderung im Konkursverfahren der BF geltend gemacht habe und dass diese vom Masseverwalter anerkannt worden sei. Die ÖGK habe dennoch ein rechtliches Interesse an der Weiterführung des hier anhängigen Beitragsverfahrens, da geplant sei, den ehemaligen Geschäftsführer gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Verantwortung zu ziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wird auf Pukt I., Verfahrensgang, verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wird auf Pukt römisch eins., Verfahrensgang, verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in das Firmenbuch, FN XXXX sowie Einholung schriftlicher Stellungnahme wie unter Punkt I., Verfahrensgang näher dargelegt wurde.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in das Firmenbuch, FN römisch 40 sowie Einholung schriftlicher Stellungnahme wie unter Punkt römisch eins., Verfahrensgang näher dargelegt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung:
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Die Einstellung eines Verfahrens steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,
Satz Firmenbuchgesetz kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, aus dem Firmenbuch gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst.
Paragraph 40, Absatz 1 1. Satz Firmenbuchgesetz kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, aus dem Firmenbuch gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wirkt die Löschung einer GmbH im Firmenbuch nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH ist solange zu bejahen, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht (vgl. VwGH, Ro 2014/13/0035 vom 28.10.2014).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wirkt die Löschung einer GmbH im Firmenbuch nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH ist solange zu bejahen, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht vergleiche VwGH, Ro 2014/13/0035 vom 28.10.2014). Im vorliegenden Fall wurde die beschwerdeführende GmbH gem. § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die für das weitere Vorhandensein von Vermögen der BF bzw. für das Bestehen von Abwicklungsbedarf der gelöschten BF sprechen würden. Es ist von einer Vollbeendigung und damit vom Wegfall der Rechts- und Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszugehen. Ein Fall der Rechtsnachfolge liegt nicht vor. Da es nunmehr an einer beschwerdeführenden juristischen Person fehlt, kann das Verfahren über die ursprünglich zulässige Beschwerde nicht fortgeführt werden und ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.Im vorliegenden Fall wurde die beschwerdeführende GmbH gem. Paragraph 40, Firmenbuchgesetz (FBG) amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die für das weitere Vorhandensein von Vermögen der BF bzw. für das Bestehen von Abwicklungsbedarf der gelöschten BF sprechen würden. Es ist von einer Vollbeendigung und damit vom Wegfall der Rechts- und Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszugehen. Ein Fall der Rechtsnachfolge liegt nicht vor. Da es nunmehr an einer beschwerdeführenden juristischen Person fehlt, kann das Verfahren über die ursprünglich zulässige Beschwerde nicht fortgeführt werden und ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Soweit die ÖGK wie oben dargelegt ein rechtliches Interesse an der Weiterführung dieses Beitragsverfahrens geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass das Bestehen der Forderung und ihre Uneinbringlichkeit als Folge des genannten die BF betreffenden Konkursverfahrens feststehen. Ob dem ehemaligen Geschäftsführer der gelöschten BF Pflichtverletzungen iSd § 67 Abs 10 ASVG zur Last zu legen sind, müsste zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens gemacht werden. Soweit die ÖGK wie oben dargelegt ein rechtliches Interesse an der Weiterführung dieses Beitragsverfahrens geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass das Bestehen der Forderung und ihre Uneinbringlichkeit als Folge des genannten die BF betreffenden Konkursverfahrens feststehen. Ob dem ehemaligen Geschäftsführer der gelöschten BF Pflichtverletzungen iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Last zu legen sind, müsste zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens gemacht werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2197983.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.