RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW167 2250760-2 Spruch, W167 2250760-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- a)Zum Bescheid vom XXXX
- a)Zum Bescheid vom römisch 40 1. Mit Bescheid der AUVA vom XXXX wurde ausgesprochen, dass das Ereignis vom XXXX nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe daher nicht.1. Mit Bescheid der AUVA vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass das Ereignis vom römisch 40 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe daher nicht. 2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom XXXX Klage an das Arbeits- und Sozialgericht (ASG). In der Hauptverhandlung am XXXX zog der Beschwerdeführer die Klage zurück.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom römisch 40 Klage an das Arbeits- und Sozialgericht (ASG). In der Hauptverhandlung am römisch 40 zog der Beschwerdeführer die Klage zurück. 3. Die AUVA sprach mit (Wiederholungs-)Bescheid vom XXXX aus, dass nach Zurücknahme der Klage im Verfahren vor dem ASG am XXXX festgestellt werde, dass das Ereignis am XXXX kein Arbeitsunfall gewesen sei.3. Die AUVA sprach mit (Wiederholungs-)Bescheid vom römisch 40 aus, dass nach Zurücknahme der Klage im Verfahren vor dem ASG am römisch 40 festgestellt werde, dass das Ereignis am römisch 40 kein Arbeitsunfall gewesen sei.
- b)Zum ersten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 4. Mit Bescheid vom XXXX wies die AUVA den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Anerkennung des Ereignisses vom XXXX als Arbeitsunfall und Gewährung einer Versehrtenrente zurück. Sein Antrag vom XXXX auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde abgewiesen.4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die AUVA den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Anerkennung des Ereignisses vom römisch 40 als Arbeitsunfall und Gewährung einer Versehrtenrente zurück. Sein Antrag vom römisch 40 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde abgewiesen. 5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der AUVA vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der AUVA vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
- c)Zum gegenständlichen Verfahren: 6. Mit Eingabe vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich die Wiederaufnahme des Verfahrens und eine Entschädigung der durch den Arbeitsunfall vom XXXX entstandenen Schäden. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes eingetreten und auch von einer falschen Annahme/Diagnostizierung der Blutungsursache ausgegangen worden sei.6. Mit Eingabe vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich die Wiederaufnahme des Verfahrens und eine Entschädigung der durch den Arbeitsunfall vom römisch 40 entstandenen Schäden. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes eingetreten und auch von einer falschen Annahme/Diagnostizierung der Blutungsursache ausgegangen worden sei. 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die AUVA diesen Antrag als verspätet zurück. Begründend führte die AUVA im Wesentlichen aus, dass gemäß § 69 Abs. 2 AVG nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden könne. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom XXXX sei nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt worden.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die AUVA diesen Antrag als verspätet zurück. Begründend führte die AUVA im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden könne. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom römisch 40 sei nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt worden. 8. Die Eingabe des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom XXXX wurde zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX an die AUVA übermittelt ( XXXX ).8. Die Eingabe des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom römisch 40 wurde zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG vom Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 an die AUVA übermittelt ( römisch 40 ). 9. In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer Irreführungsabsichten bei einem bereits vorliegenden Gutachten. Sein Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitig stark verschlechtert, was auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Verfahrensrechtlich sei die Wiederaufnahme des Verfahrens noch möglich, da bei Zugrundelegung falscher Umstände und bei Vorliegen einer Irreführungsabsicht die Ausschlussfrist von drei Jahren nicht gelten könne. Die begutachtenden Ärzte hätten wesentliche Umstände verschwiegen bzw. verdreht und damit alle Beteiligten in die Irre geführt. Das Verfahren müsse daher zwingend wiederaufgenommen werden. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde Kopien von Unterlagen bei (Beilage A.I. Schreiben eines Krankenhauses an den behandelnden Hausarzt aus dem Jahr XXXX , A.II. Befundbericht aus dem Jahr XXXX nicht unterschrieben, A.III. undatierter Befundbericht, im Text wird auf eine Besprechung am XXXX verwiesen, A.IV. Schreiben eines Arztes an einen Neurologen aus dem Jahr XXXX , A.V. Kopie eines Führerscheinantrags des Beschwerdeführers vom XXXX , nicht unterschrieben, sowie Kopie mit der Vergrößerung des Fotos mit handschriftlicher Anmerkung bezüglich einer Narbe). 9. In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer Irreführungsabsichten bei einem bereits vorliegenden Gutachten. Sein Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitig stark verschlechtert, was auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Verfahrensrechtlich sei die Wiederaufnahme des Verfahrens noch möglich, da bei Zugrundelegung falscher Umstände und bei Vorliegen einer Irreführungsabsicht die Ausschlussfrist von drei Jahren nicht gelten könne. Die begutachtenden Ärzte hätten wesentliche Umstände verschwiegen bzw. verdreht und damit alle Beteiligten in die Irre geführt. Das Verfahren müsse daher zwingend wiederaufgenommen werden. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde Kopien von Unterlagen bei (Beilage A.I. Schreiben eines Krankenhauses an den behandelnden Hausarzt aus dem Jahr römisch 40 , A.II. Befundbericht aus dem Jahr römisch 40 nicht unterschrieben, A.III. undatierter Befundbericht, im Text wird auf eine Besprechung am römisch 40 verwiesen, A.IV. Schreiben eines Arztes an einen Neurologen aus dem Jahr römisch 40 , A.V. Kopie eines Führerscheinantrags des Beschwerdeführers vom römisch 40 , nicht unterschrieben, sowie Kopie mit der Vergrößerung des Fotos mit handschriftlicher Anmerkung bezüglich einer Narbe). 10. Die AUVA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Die AUVA beantragte die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die AUVA sprach mit rechtskräftigem (Wiederholungs-)Bescheid vom XXXX aus, dass nach Zurücknahme der Klage im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG), XXXX , am XXXX festgestellt werde, dass das Ereignis am XXXX kein Arbeitsunfall gewesen sei. Die AUVA sprach mit rechtskräftigem (Wiederholungs-)Bescheid vom römisch 40 aus, dass nach Zurücknahme der Klage im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG), römisch 40 , am römisch 40 festgestellt werde, dass das Ereignis am römisch 40 kein Arbeitsunfall gewesen sei. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Betreffend die von ihm behauptete Irreführungsabsicht der begutachtenden Ärzte legte der Beschwerdeführer in der Beschwerde medizinische Unterlagen in Kopie vor: Die vorgelegte Beilage A.I. liegt der AUVA wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich seit XXXX vor, die Beilagen A.II., A.III. und A.IV. hat der Beschwerdeführer bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe oben b, betreffend A.III. im ersten Verfahren allerdings mit der Zeitangabe XXXX vorgelegt. Betreffend die von ihm behauptete Irreführungsabsicht der begutachtenden Ärzte legte der Beschwerdeführer in der Beschwerde medizinische Unterlagen in Kopie vor: Die vorgelegte Beilage A.I. liegt der AUVA wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich seit römisch 40 vor, die Beilagen A.II., A.III. und A.IV. hat der Beschwerdeführer bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe oben b, betreffend A.III. im ersten Verfahren allerdings mit der Zeitangabe römisch 40 vorgelegt. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes bzw. aus den Gerichtsakten. Das Datum der Zustellung des Bescheides vom XXXX ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Übernahmebestätigung; dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes bzw. aus den Gerichtsakten. Das Datum der Zustellung des Bescheides vom römisch 40 ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Übernahmebestätigung; dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erschien im vorliegenden Fall nicht geboten, da der Sachverhalt anhand der Aktenlage hinreichend geklärt war. Zudem kann gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erschien im vorliegenden Fall nicht geboten, da der Sachverhalt anhand der Aktenlage hinreichend geklärt war. Zudem kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG): „Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
- der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
- der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“ 3.
- Gemäß § 69 Abs. 2 dritter Satz AVG kann ein Antrag auf Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des (das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden) Bescheides nicht mehr gestellt werden („objektive“ Frist). Diese Frist beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2009] § 69 Rz 65 mwN).3.
- Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, dritter Satz AVG kann ein Antrag auf Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des (das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden) Bescheides nicht mehr gestellt werden („objektive“ Frist). Diese Frist beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2009] Paragraph 69, Rz 65 mwN). Der klare Wortlaut des § 69 Abs. 2 AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0069, mit Judikaturhinweisen).Der klare Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 2, AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0069, mit Judikaturhinweisen). Die dreijährige Frist gilt nach dem Wortlaut des § 69 Absatz 2 AVG auch für den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Ziffer 1 AVG. Die dreijährige Frist gilt nach dem Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 2 AVG auch für den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 1 AVG. Der Bescheid des abgeschlossenen Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer unstrittig am XXXX zugestellt. Die dreijährige Frist nach § 69 Abs. 2 dritter Satz AVG endete somit am XXXX . Der Bescheid des abgeschlossenen Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer unstrittig am römisch 40 zugestellt. Die dreijährige Frist nach Paragraph 69, Absatz 2, dritter Satz AVG endete somit am römisch 40 . Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme stellte der Beschwerdeführer am XXXX und somit verspätet. Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 und somit verspätet. Die belangte Behörde hat daher den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W167.2250760.2.00