4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Syrien, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Moslem. Am 30.10.2015 wurde für den zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen BF im Bundesgebiet durch seine Mutter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 23.09.2016, Zl. 1099951500/152039526, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz
Vm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dies wurde im Wesentlichen mit der Eigenschaft des BF als minderjähriges lediges Kind seines Vaters XXXX , dem bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2015, Zl. 1030362207/14926841, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, begründet.Am 30.10.2015 wurde für den zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen BF im Bundesgebiet durch seine Mutter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 23.09.2016, Zl. 1099951500/152039526, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dies wurde im Wesentlichen mit der Eigenschaft des BF als minderjähriges lediges Kind seines Vaters römisch 40 , dem bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2015, Zl. 1030362207/14926841, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, begründet. 1.
G 2005 aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
Vm § 9 Absatz 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.) Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde
G 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.)
1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2021 wurde der dem BF mit Bescheid vom 23.09.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.)
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Dazu wurde seitens der belangten Behörde u.a. festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet mehrfach polizeilich (SMG, StGB) in Erscheinung getreten und bereits rechtskräftig aufgrund eines Verbrechens verurteilt worden sei und somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Eine konkrete Gefährdungslage im Heimatland Syrien sei für ihn im Vorverfahren weder glaubhaft gemacht worden, noch sei der BF im Aberkennungsverfahren in der Lage gewesen, eine solche glaubhaft zu machen. Unabhängig davon wurde jedoch weiter ausgeführt, dass im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMR, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Weiters wurde festgestellt, dass der BF volljährig, ledig und kinderlos sei, mit seinem Familienverband (Eltern und Geschwister) einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet führe und bereits integrative Schritte gesetzt habe, jedoch nicht festgestellt werden könne, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Er sei von XXXX 2019 bis XXXX 2020 Arbeiterlehrling gewesen und seit XXXX 2021 erneut Arbeiterlehrling. Er habe sich im Zuge der VEB in wenigen Worten für seine Tat entschuldigt und Reue gezeigt und angeführt, nunmehr ein besserer Mensch zu sein. Weder der BF noch seine Mutter haben zum Zeitpunkt seiner Minderjährigkeit am Verfahren mitgewirkt und haben die Möglichkeiten der Parteiengehöre nicht genutzt, weshalb auch keine weiteren Feststellungen erfolgen können. Dazu wurde seitens der belangten Behörde u.a. festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet mehrfach polizeilich (SMG, StGB) in Erscheinung getreten und bereits rechtskräftig aufgrund eines Verbrechens verurteilt worden sei und somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Eine konkrete Gefährdungslage im Heimatland Syrien sei für ihn im Vorverfahren weder glaubhaft gemacht worden, noch sei der BF im Aberkennungsverfahren in der Lage gewesen, eine solche glaubhaft zu machen. Unabhängig davon wurde jedoch weiter ausgeführt, dass im Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMR, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Weiters wurde festgestellt, dass der BF volljährig, ledig und kinderlos sei, mit seinem Familienverband (Eltern und Geschwister) einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet führe und bereits integrative Schritte gesetzt habe, jedoch nicht festgestellt werden könne, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Er sei von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 Arbeiterlehrling gewesen und seit römisch 40 2021 erneut Arbeiterlehrling. Er habe sich im Zuge der VEB in wenigen Worten für seine Tat entschuldigt und Reue gezeigt und angeführt, nunmehr ein besserer Mensch zu sein. Weder der BF noch seine Mutter haben zum Zeitpunkt seiner Minderjährigkeit am Verfahren mitgewirkt und haben die Möglichkeiten der Parteiengehöre nicht genutzt, weshalb auch keine weiteren Feststellungen erfolgen können.
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
G haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Zu Spruchteil A): Das Bundesamt stützte seine Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. im Wesentlichen darauf, dass bereits mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen schweren Raubes die Voraussetzungen für eine amtswegige Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt waren.Das Bundesamt stützte seine Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen darauf, dass bereits mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen schweren Raubes die Voraussetzungen für eine amtswegige Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt waren. Der Status des Asylberechtigten ist nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des (im gegenständlichen Fall maßgeblichen) § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH 18.11.2019, Zl. Ra 2019/18/0418). Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (vgl. VwGH 02.03.2021, Zl. Ra 2020/18/0486).Der Status des Asylberechtigten ist nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des (im gegenständlichen Fall maßgeblichen) Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 18.11.2019, Zl. Ra 2019/18/0418). Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden vergleiche VwGH 02.03.2021, Zl. Ra 2020/18/0486). Für die im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 02.03.2021, Zl. Ra 2020/18/0486). Es genügt nicht, wen ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Ebenso kommt bei der diesbezüglichen Beurteilung der Frage, ob der Täter zu den Tatzeitpunkten noch minderjährig war und es sich um Jugendstrafen handelt, gleichfalls Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0273, Rz. 11). Auch der Umstand, dass unter der Berücksichtigung des Strafrahmens vom Strafgericht eher milde Strafen verhängt wurden bzw. diese teil- oder gänzlich bedingt nachgesehen wurden, lässt in der Regel einen Rückschluss auf die Tatumstände im Einzelfall zu. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich, wobei der Beobachtungszeitraum nach den Grundsätzen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat, wobei dies auch insbesondere bei einer raschen und/oder wiederholten Rückfälligkeit anzunehmen sein wird (vgl. VwGH 26.04.2018, Zl. Ra 2018/21/0027, Rz. 15).Für die im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 02.03.2021, Zl. Ra 2020/18/0486). Es genügt nicht, wen ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Ebenso kommt bei der diesbezüglichen Beurteilung der Frage, ob der Täter zu den Tatzeitpunkten noch minderjährig war und es sich um Jugendstrafen handelt, gleichfalls Bedeutung zu vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0273, Rz. 11). Auch der Umstand, dass unter der Berücksichtigung des Strafrahmens vom Strafgericht eher milde Strafen verhängt wurden bzw. diese teil- oder gänzlich bedingt nachgesehen wurden, lässt in der Regel einen Rückschluss auf die Tatumstände im Einzelfall zu. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich, wobei der Beobachtungszeitraum nach den Grundsätzen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat, wobei dies auch insbesondere bei einer raschen und/oder wiederholten Rückfälligkeit anzunehmen sein wird vergleiche VwGH 26.04.2018, Zl. Ra 2018/21/0027, Rz. 15). Der Verwaltungsgerichtshof verneinte kürzlich eine Gemeingefährlichkeit bei einem Asylberechtigten, der im Mai 2018 u.a. wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB als Jugendstraftat zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, wobei dem Opfer offenbar eine Verletzung zugefügt wurde, der Täter im Anschluss rückfällig wurde und im Jänner 2019 erneut rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (davon elf Monate unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen) verurteilt wurde, wobei er dem Opfer mit einem Messer bewusst und gewollt eine drei Zentimeter breite und zwei Zentimeter tiefe Stichverletzung im Oberschenkel zugefügt hat, im Oktober 2019 zusätzlich wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB als Jugendstraftat wiederum zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, und die Staatsanwaltschaft im Juli 2021 gegen ihn Anklage wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 StGB erhoben hat. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt: „Ausgehend davon lässt das BVwG, welches bei den vorrangig herangezogenen Verurteilungen des Revisionswerbers trotz der milden Strafen von einem hohen Aggressionspotential ausging, insbesondere eine Auseinandersetzung damit vermissen, inwieweit beim Revisionswerber tatsächlich von einem nicht auf eine Adoleszenzkrise zurückzuführenden Aggressionspotential bzw. einer solchen Gewaltbereitschaft auszugehen ist. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als das BVwG selbst davon ausging, der Revisionswerber habe sowohl seine Termine bei der Bewährungshilfe als auch beim Anti-Gewalt-Training wahrgenommen, und es auch als glaubwürdig beurteilt, dass er aktuell auf seinen Hauptschulabschluss hinarbeite (vgl. VwGH 24.01.2022, Zl. Ra 2021/18/0344, Rz. 20-21).Der Verwaltungsgerichtshof verneinte kürzlich eine Gemeingefährlichkeit bei einem Asylberechtigten, der im Mai 2018 u.a. wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB als Jugendstraftat zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, wobei dem Opfer offenbar eine Verletzung zugefügt wurde, der Täter im Anschluss rückfällig wurde und im Jänner 2019 erneut rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (davon elf Monate unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen) verurteilt wurde, wobei er dem Opfer mit einem Messer bewusst und gewollt eine drei Zentimeter breite und zwei Zentimeter tiefe Stichverletzung im Oberschenkel zugefügt hat, im Oktober 2019 zusätzlich wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der versuchten Begünstigung nach Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB als Jugendstraftat wiederum zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, und die Staatsanwaltschaft im Juli 2021 gegen ihn Anklage wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, StGB erhoben hat. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt: „Ausgehend davon lässt das BVwG, welches bei den vorrangig herangezogenen Verurteilungen des Revisionswerbers trotz der milden Strafen von einem hohen Aggressionspotential ausging, insbesondere eine Auseinandersetzung damit vermissen, inwieweit beim Revisionswerber tatsächlich von einem nicht auf eine Adoleszenzkrise zurückzuführenden Aggressionspotential bzw. einer solchen Gewaltbereitschaft auszugehen ist. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als das BVwG selbst davon ausging, der Revisionswerber habe sowohl seine Termine bei der Bewährungshilfe als auch beim Anti-Gewalt-Training wahrgenommen, und es auch als glaubwürdig beurteilt, dass er aktuell auf seinen Hauptschulabschluss hinarbeite vergleiche VwGH 24.01.2022, Zl. Ra 2021/18/0344, Rz. 20-21). Bei dem vom BF begangenen bewaffnete Raub handelt es sich, wie aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich ist, zwar um ein typischerweise besonders schweres Verbrechen. Was jedoch die Gefährdungsprognose betrifft, war im konkreten Fall ins Kalkül miteinzubeziehen, dass der BF die Tat als Minderjähriger begangen hat, das Messer – wenngleich vom Mittäter – vom BF selbst nicht eingesetzt wurde, wobei es beim Opfer auch zu keiner Verletzung gekommen ist und die Strafe mit 15 Monaten im untersten Bereich des Strafrahmens entsprechend milde ausgeschöpft sowie zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. In Übereinstimmung dazu wurden seitens des Strafgerichtes auch eine Reihe von Milderungsgründen und keinerlei Erschwerungsgründe angeführt. Seit der Tatbegehung sind nunmehr nicht ganz eineinhalb Jahre vergangen, ohne dass der BF offenbar neuerlich auffällig wurde. Vielmehr nimmt er Bewährungshilfe in Anspruch und steht bereits seit April 2021 wieder in einem Lehrausbildungsverhältnis. All diese Umstände mussten der belangten Behörde bei Bescheiderlassung bekannt sein und finden sich diese teilweise sogar in den Feststellungen wieder. Zudem ging das Bundesamt offenbar selbst von einer entsprechenden Reue des BF aus. Dennoch hat das Bundesamt – wie auch in der Beschwerde zurecht bemängelt wurde - die angenommene Gemeingefährlichkeit des BF, der auch nicht mehr straffällig wurde, im Wesentlichen ausschließlich mit der Verurteilung begründet. Indem dabei den Tatumständen, den Milderungsgründen, den verhältnismäßig geringen Strafausmaß, der gänzlichen (bedingten) Strafnachsicht und dem weiteren Betragen des inzwischen volljährigen BF keinerlei Relevanz beigemessen wurde, hat die Behörde jedoch die Rechtslage verkannt. Um unter Zugrundelegung der angeführten Judikatur dennoch in der vorliegenden Konstellation von einer aktuellen Gemeingefährlichkeit des BF ausgehen zu können, hätte das Bundesamt entsprechender zusätzlicher Ermittlungsergebnisse bedurft, die es jedoch zur Gänze schuldig geblieben ist. Daran ändert somit auch die aufgetragene schriftliche Stellungnahmemöglichkeit nichts. Hinsichtlich Letzterem erweist es sich zudem aber auch als unklar, ob der BF davon Gebrauch gemacht hat. So hat das das Bundesamt in völlig widersprüchlicher Weise in den Feststellungen des bekämpften Bescheides einerseits ausdrücklich auf eine „VEB“ (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) des BF (vgl. S. 7 bekämpfter Bescheid) Bezug genommen, andererseits zuvor im Verfahrensgang noch ausgeführt, dass der BF auf die VEB nicht reagiert bzw. diese nicht wahrgenommen hätte (vgl. S. 3-4 bekämpfter Bescheid). Der vorgelegte Akt enthält kein entsprechendes Schreiben des BF.Daran ändert somit auch die aufgetragene schriftliche Stellungnahmemöglichkeit nichts. Hinsichtlich Letzterem erweist es sich zudem aber auch als unklar, ob der BF davon Gebrauch gemacht hat. So hat das das Bundesamt in völlig widersprüchlicher Weise in den Feststellungen des bekämpften Bescheides einerseits ausdrücklich auf eine „VEB“ (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) des BF vergleiche S. 7 bekämpfter Bescheid) Bezug genommen, andererseits zuvor im Verfahrensgang noch ausgeführt, dass der BF auf die VEB nicht reagiert bzw. diese nicht wahrgenommen hätte vergleiche S. 3-4 bekämpfter Bescheid). Der vorgelegte Akt enthält kein entsprechendes Schreiben des BF. Hierbei wird auch nicht übersehen, dass das Bundesamt in den Feststellungen allgemein ausführte, dass der BF „mehrfach polizeilich (SMG, StGB) in Erscheinung“ getreten wäre, doch wurde dieses Verhalten des BF weder zeitlich eingeordnet noch inhaltlich in irgendeiner Form näher bestimmt. Auch aus dem vorgelegten Akt lässt sich diesbezüglich keinerlei Rückschluss ziehen. Indem das Bundesamt in der vorliegenden Konstellation trotz eines eine Aberkennung sohin nicht ausreichend begründenden Ermittlungsergebnisses es offensichtlich auch noch vermieden hat, den BF – auch im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung – zu einer Einvernahme zu laden, erweist sich das gesamte Ermittlungsverfahren als qualifiziert mangelhaft. Die Behörde hat sohin im Ergebnis nur ansatzweise ermittelt bzw. sich untauglicher Mittel bedient. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde auch durch einen erleichterten Zugang zu polizeilichen Informationskanälen wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Hinzu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, ob die in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vereinbar ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (vgl. VwGH 20.10.2021, EU 2021/0007-1, Ra 2021/20/0246), weshalb das diesbezügliche Verfahren zudem auszusetzen wäre. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Dafür spricht auch, dass es sich gegenständlich um ein rein amtswegiges Verfahren handelt und die wesentlichen Ermittlungsschritte erstmalig vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführen wären, was im Ergebnis letztlich einer Delegierung gleichkommen würde. Hinzu kommt für den Fall, dass im fortgesetzten Verfahren auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Gemeingefährlichkeit des BF hervorkommen, unter Zugrundelegung der weiter oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin auch kein neuerlicher Bescheid zu erlassen sein wird. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde auch durch einen erleichterten Zugang zu polizeilichen Informationskanälen wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Hinzu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, ob die in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vereinbar ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat vergleiche VwGH 20.10.2021, EU 2021/0007-1, Ra 2021/20/0246), weshalb das diesbezügliche Verfahren zudem auszusetzen wäre. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Dafür spricht auch, dass es sich gegenständlich um ein rein amtswegiges Verfahren handelt und die wesentlichen Ermittlungsschritte erstmalig vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführen wären, was im Ergebnis letztlich einer Delegierung gleichkommen würde. Hinzu kommt für den Fall, dass im fortgesetzten Verfahren auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Gemeingefährlichkeit des BF hervorkommen, unter Zugrundelegung der weiter oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin auch kein neuerlicher Bescheid zu erlassen sein wird. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W182.2251357.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.