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{'item': 'W184 2251840-1'}

Obsah (13)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 77§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW184 2251840-1 Spruch, W184 2251840-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG in Verbindung mit § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die beschwerdeführende Partei, einen männlichen Staatsangehörigen Algeriens, folgende Entscheidung getroffen: „

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.„

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides treten nach Ihrer Entlassung aus der derzeitigen Haft ein.“ In der Begründung wurde nach näherer Darlegung des Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass sich die Fluchtgefahr auf die Z 1, 3 und 9 stütze. Die beschwerdeführende Partei habe gegenüber dem sozialen Dienst der JA XXXX die Mitwirkung am Ausfüllen des Formblattes zur Erlangung des Heimreisezertifikates verweigert und bei einem Rückkehrberatungsgespräch gegenüber Vertretern der BBU angegeben, dass er keinesfalls bereit sei, nach Algerien zurückzukehren. Eine negative Asylentscheidung samt Rückkehrentscheidung sei rechtskräftig und durchsetzbar. Die beschwerdeführende Partei habe sich dem ersten Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen. Weiters habe er keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Er habe nie eine legale Arbeit ausgeübt und sei zur Arbeitsaufnahme auch nicht berechtigt. Außerdem habe er keinen Wohnsitz und könne die Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen. Er habe bereits vor dem Haftantritt nicht an derselben Meldeadresse wie die angebliche Freundin, Frau XXXX , gelebt, sondern sei vom 02.08.2021 bis 29.09.2021 in einem vom Verein „ XXXX “ geführten Gasthaus gemeldet gewesen. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, zumal aus der ungesicherten Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie des bisherigen Verhaltens geschlossen werden könne, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Angesichts der fehlenden finanziellen Mittel, des fehlenden Wohnsitzes und der nicht bestehenden Möglichkeit zur legalen Arbeitsaufnahme müsse auch von einer großen Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das strafbare Verhalten ausgegangen werden. Mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil nicht gesichert sei, dass die beschwerdeführende Partei für die Behörde erreichbar sei und nicht etwa untertauchen würde. Die beschwerdeführende Partei befinde sich seit dem 29.10.2021 in Strafhaft und sei daher haftfähig. Trotz der Pandemie-Situation sei eine Überstellung in den Heimatstaat innerhalb der gesetzlich höchstzulässigen Schubhaftdauer realistisch. Die beschwerdeführende Partei sei bereits als Staatsbürger von Algerien identifiziert worden, weshalb die Überprüfung im Heimatland zwar einige Zeit in Anspruch nehmen, jedenfalls jedoch innerhalb der gesetzlich zulässigen Schubhaftdauer abgeschlossen sein werde. Eine Flugverbindung nach Algerien bestehe derzeit.In der Begründung wurde nach näherer Darlegung des Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass sich die Fluchtgefahr auf die Ziffer eins, 3 und 9 stütze. Die beschwerdeführende Partei habe gegenüber dem sozialen Dienst der JA römisch 40 die Mitwirkung am Ausfüllen des Formblattes zur Erlangung des Heimreisezertifikates verweigert und bei einem Rückkehrberatungsgespräch gegenüber Vertretern der BBU angegeben, dass er keinesfalls bereit sei, nach Algerien zurückzukehren. Eine negative Asylentscheidung samt Rückkehrentscheidung sei rechtskräftig und durchsetzbar. Die beschwerdeführende Partei habe sich dem ersten Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen. Weiters habe er keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Er habe nie eine legale Arbeit ausgeübt und sei zur Arbeitsaufnahme auch nicht berechtigt. Außerdem habe er keinen Wohnsitz und könne die Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen. Er habe bereits vor dem Haftantritt nicht an derselben Meldeadresse wie die angebliche Freundin, Frau römisch 40 , gelebt, sondern sei vom 02.08.2021 bis 29.09.2021 in einem vom Verein „ römisch 40 “ geführten Gasthaus gemeldet gewesen. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, zumal aus der ungesicherten Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie des bisherigen Verhaltens geschlossen werden könne, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Angesichts der fehlenden finanziellen Mittel, des fehlenden Wohnsitzes und der nicht bestehenden Möglichkeit zur legalen Arbeitsaufnahme müsse auch von einer großen Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das strafbare Verhalten ausgegangen werden. Mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil nicht gesichert sei, dass die beschwerdeführende Partei für die Behörde erreichbar sei und nicht etwa untertauchen würde. Die beschwerdeführende Partei befinde sich seit dem 29.10.2021 in Strafhaft und sei daher haftfähig. Trotz der Pandemie-Situation sei eine Überstellung in den Heimatstaat innerhalb der gesetzlich höchstzulässigen Schubhaftdauer realistisch. Die beschwerdeführende Partei sei bereits als Staatsbürger von Algerien identifiziert worden, weshalb die Überprüfung im Heimatland zwar einige Zeit in Anspruch nehmen, jedenfalls jedoch innerhalb der gesetzlich zulässigen Schubhaftdauer abgeschlossen sein werde. Eine Flugverbindung nach Algerien bestehe derzeit. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 09.04.2021 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt worden sei. Am 08.11.2021 sei die beschwerdeführende Partei von der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft nach Ende der Strafhaft in Kenntnis gesetzt worden und es sei ihm Parteiengehör gewährt und eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Am 17.12.2021 sei die beschwerdeführende Partei einer Delegation der Botschaft von Algerien vorgeführt worden, dabei sei die algerische Staatsangehörigkeit bestätigt worden, die Identität müsse jedoch noch von den algerischen Behörden überprüft werden. In rechtlicher Hinsicht wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass seit drei Monaten kein HRZ erlangt worden sei und davon auszugehen sei, dass die belangte Behörde dies nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer schaffen werde. Wegen der Corona-Pandemie sei der Flugverkehr nach Algerien stark eingeschränkt worden. Außerdem käme das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten

§ 77Abs.

3 Z 1 FPG in Betracht. Auch eine Fluchtgefahr liege nicht vor. Zudem treffe die Schubhaft die beschwerdeführende Partei aufgrund seines Gesundheitszustandes unverhältnismäßig hart, zumal dieser am 03.01.2022 ohnmächtig geworden und in das Krankenhaus eingeliefert worden sei. Er müsse täglich drei verschiedene Medikamente einnehmen und sei psychisch beeinträchtigt. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt zur Klärung der Haftfähigkeit, der Kooperationsbereitschaft, des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 09.04.2021 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt worden sei. Am 08.11.2021 sei die beschwerdeführende Partei von der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft nach Ende der Strafhaft in Kenntnis gesetzt worden und es sei ihm Parteiengehör gewährt und eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Am 17.12.2021 sei die beschwerdeführende Partei einer Delegation der Botschaft von Algerien vorgeführt worden, dabei sei die algerische Staatsangehörigkeit bestätigt worden, die Identität müsse jedoch noch von den algerischen Behörden überprüft werden. In rechtlicher Hinsicht wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass seit drei Monaten kein HRZ erlangt worden sei und davon auszugehen sei, dass die belangte Behörde dies nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer schaffen werde. Wegen der Corona-Pandemie sei der Flugverkehr nach Algerien stark eingeschränkt worden. Außerdem käme das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten

Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Betracht. Auch eine Fluchtgefahr liege nicht vor. Zudem treffe die Schubhaft die beschwerdeführende Partei aufgrund seines Gesundheitszustandes unverhältnismäßig hart, zumal dieser am 03.01.2022 ohnmächtig geworden und in das Krankenhaus eingeliefert worden sei. Er müsse täglich drei verschiedene Medikamente einnehmen und sei psychisch beeinträchtigt. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt zur Klärung der Haftfähigkeit, der Kooperationsbereitschaft, des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Schubhaftakt am 18.02.2022 vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand. Zu der Schubhaftbeschwerde wurde im Einzelnen ausgeführt, dass sich die beschwerdeführende Partei bereits dem ersten Asylverfahren nach Antragstellung vom 17.06.2015 durch Untertauchen entzogen habe. Ferner habe er durch Asylanträge in Ungarn am 14.06.2015 und in Deutschland am 29.09.2015 seine hohe Reisebereitschaft unter Beweis gestellt. Vor dem BVwG habe die beschwerdeführende Partei ferner angegeben, dass er bereits von 2011 bis 2015 illegal in Griechenland aufhältig gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei habe am 09.12.2020 einen neuerlichen Asylantrag gestellt und bei der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass er sich bereits seit 2017 in Österreich aufhalte. Melderechtlich sei die beschwerdeführende Partei jedoch erstmals mit 13.12.2020 in Erscheinung getreten und er sei auch im Zeitraum vom 22.12.2020 bis 04.01.2021 nicht gemeldet gewesen. Im ZMR seien folgende Einträge ersichtlich: Hauptwohnsitz: XXXX /Justizanstalt/0002 Von: 29.09.2021 Bis: 29.12.2021Hauptwohnsitz: römisch 40 /Justizanstalt/0002 Von: 29.09.2021 Bis: 29.12.2021 Hauptwohnsitz: XXXX , Hauptstraße 117/2 Von: 02.08.2021 Bis: 29.09.2021Hauptwohnsitz: römisch 40 , Hauptstraße 117/2 Von: 02.08.2021 Bis: 29.09.2021 Hauptwohnsitz: XXXX Von: 16.02.2021 Bis: 02.08.2021Hauptwohnsitz: römisch 40 Von: 16.02.2021 Bis: 02.08.2021 Hauptwohnsitz: XXXX Von: 04.01.2021 Bis: 16.02.2021Hauptwohnsitz: römisch 40 Von: 04.01.2021 Bis: 16.02.2021 Hauptwohnsitz: XXXX / Von: 13.12.2020 Bis: 22.12.2020Hauptwohnsitz: römisch 40 / Von: 13.12.2020 Bis: 22.12.2020 Der illegale Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei sei auch durch die Anzeige der LPD Wien mit den Tatzeiten 22.06.2017 und 26.07.2018 bis 30.07.2018 erwiesen. Der zweite Asylantrag sei mit Bescheid des BFA-EASt Ost vom 23.03.2021, Zahl 1073934604/201235254, abgewiesen worden, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht erteilt worden, es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei, und es sei ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2021, Zahl: I417 2241715-1/16E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2021 als unbegründet abgewiesen worden. Das HRZ-Verfahren sei zeitgerecht gestartet und die beschwerdeführende Partei bereits am 17.12.2021 einer Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt worden, wobei auch seine algerische Staatsangehörigkeit bestätigt worden sei. Das Ergebnis einer Überprüfung der Identität im Heimatland sei jedoch noch ausständig. Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften werde ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben worden sei. Dabei habe dieser sinngemäß angegeben, dass er in Österreich verbleiben wolle, um sich um das gemeinsame Kind der Frau XXXX zu kümmern. Zur behaupteten Nichterlangung eines HRZ werde ausgeführt, dass für konkrete Maßnahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zuerst die Entscheidung des BVwG habe abgewartet werden müssen, diese sei am 27.10.2021 erfolgt und unmittelbar im Anschluss, nämlich am 08.11.2021, sei das HRZ-Verfahren gestartet worden, wobei es auch sehr rasch, nämlich am 17.12.2021, zu einer Vorführung vor die Delegation der Botschaft von Algerien gekommen sei. Eine Überprüfung der Identität im Heimatland könne naturgemäß auch einige Monate dauern, es sei jedoch innerhalb der gesetzlichen Schubhaftdauer mit einem Ergebnis zur rechnen. Bei der Covid-19-Pandemie handle es sich um ein weltweites Ereignis, es sei aber auch weltweit festzustellen, dass die derzeit vorherrschende Mutation des Virus zu weitgehend milden Krankheitsverläufen führe. Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, dass das Risiko einer schweren Erkrankung in Algerien höher als in Österreich wäre. Unter https://coronavirus.jhu.edu/map.html würden für Algerien 263.269 festgestellte Fälle mit 6.772 Todesfällen angeführt, Österreich hingegen verzeichne 2.393.576 Erkrankte und 14.503 Todesfälle. Flüge nach Algerien werden derzeit durchgeführt. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels werde ausgeführt, dass sich die beschwerdeführende Partei über den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich der Meldepflicht entzogen habe und seit seiner Einlieferung in die Justizanstalt über keine Meldeadresse verfügt habe. Auch die letzte Meldeadresse sei eine Unterkunft eines sozialen Vereines gewesen. Die beschwerdeführende Partei zeige sich in keiner Weise zur freiwilligen Rückkehr in das Heimatland bereit und habe bei einem Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU am 17.11.2021 angegeben, dass er nicht gewillt sei, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Gefahr eines neuerlichen Untertauchens in die Illegalität werde daher als sehr groß beurteilt. Das BFA beurteile die Fluchtgefahr als hoch, weil die beschwerdeführende Partei wiederholt seine hohe Reisebereitschaft unter Beweis gestellt habe und auch im Bundesgebiet über Jahre hinweg untergetaucht sei. Im Hinblick auf den angeblich schlechten Gesundheitszustand werde ausgeführt, dass eine medizinische Betreuung durch die Amtsärzte der LPD Wien in Schubhaft jederzeit sichergestellt sei. Jedenfalls habe die beschwerdeführende Partei in Freiheit offenbar keine medizinische Versorgung benötigt. Die beschwerdeführende Partei sei laut Meldung des PAZ-HG in der Zeit vom 11.01.2022, 06:50 Uhr, bis 19.01.2022, 10:25 Uhr, in den Hungerstreik getreten.Der zweite Asylantrag sei mit Bescheid des BFA-EASt Ost vom 23.03.2021, Zahl 1073934604/201235254, abgewiesen worden, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht erteilt worden, es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei, und es sei ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2021, Zahl: I417 2241715-1/16E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2021 als unbegründet abgewiesen worden. Das HRZ-Verfahren sei zeitgerecht gestartet und die beschwerdeführende Partei bereits am 17.12.2021 einer Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt worden, wobei auch seine algerische Staatsangehörigkeit bestätigt worden sei. Das Ergebnis einer Überprüfung der Identität im Heimatland sei jedoch noch ausständig. Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften werde ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben worden sei. Dabei habe dieser sinngemäß angegeben, dass er in Österreich verbleiben wolle, um sich um das gemeinsame Kind der Frau römisch 40 zu kümmern. Zur behaupteten Nichterlangung eines HRZ werde ausgeführt, dass für konkrete Maßnahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zuerst die Entscheidung des BVwG habe abgewartet werden müssen, diese sei am 27.10.2021 erfolgt und unmittelbar im Anschluss, nämlich am 08.11.2021, sei das HRZ-Verfahren gestartet worden, wobei es auch sehr rasch, nämlich am 17.12.2021, zu einer Vorführung vor die Delegation der Botschaft von Algerien gekommen sei. Eine Überprüfung der Identität im Heimatland könne naturgemäß auch einige Monate dauern, es sei jedoch innerhalb der gesetzlichen Schubhaftdauer mit einem Ergebnis zur rechnen. Bei der Covid-19-Pandemie handle es sich um ein weltweites Ereignis, es sei aber auch weltweit festzustellen, dass die derzeit vorherrschende Mutation des Virus zu weitgehend milden Krankheitsverläufen führe. Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, dass das Risiko einer schweren Erkrankung in Algerien höher als in Österreich wäre. Unter https://coronavirus.jhu.edu/map.html würden für Algerien 263.269 festgestellte Fälle mit 6.772 Todesfällen angeführt, Österreich hingegen verzeichne 2.393.576 Erkrankte und 14.503 Todesfälle. Flüge nach Algerien werden derzeit durchgeführt. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels werde ausgeführt, dass sich die beschwerdeführende Partei über den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich der Meldepflicht entzogen habe und seit seiner Einlieferung in die Justizanstalt über keine Meldeadresse verfügt habe. Auch die letzte Meldeadresse sei eine Unterkunft eines sozialen Vereines gewesen. Die beschwerdeführende Partei zeige sich in keiner Weise zur freiwilligen Rückkehr in das Heimatland bereit und habe bei einem Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU am 17.11.2021 angegeben, dass er nicht gewillt sei, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Gefahr eines neuerlichen Untertauchens in die Illegalität werde daher als sehr groß beurteilt. Das BFA beurteile die Fluchtgefahr als hoch, weil die beschwerdeführende Partei wiederholt seine hohe Reisebereitschaft unter Beweis gestellt habe und auch im Bundesgebiet über Jahre hinweg untergetaucht sei. Im Hinblick auf den angeblich schlechten Gesundheitszustand werde ausgeführt, dass eine medizinische Betreuung durch die Amtsärzte der LPD Wien in Schubhaft jederzeit sichergestellt sei. Jedenfalls habe die beschwerdeführende Partei in Freiheit offenbar keine medizinische Versorgung benötigt. Die beschwerdeführende Partei sei laut Meldung des PAZ-HG in der Zeit vom 11.01.2022, 06:50 Uhr, bis 19.01.2022, 10:25 Uhr, in den Hungerstreik getreten. Entsprechend dem bisherigen Verhalten würden folgende Kriterien eine Fluchtgefahr begründen: - Die beschwerdeführende Partei sei 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, sei im laufenden Verfahren untergetaucht, habe sich bis Dezember 2020 im Verborgenen aufgehalten und habe seine hohe Reisebereitschaft unter Beweis gestellt, zumal er auch in Deutschland und Ungarn Asylanträge gestellt habe. - Laut Angaben der beschwerdeführenden Partei vor dem BVwG habe er sich schon von 2011 bis 2015 illegal in Griechenland aufgehalten. - Die beschwerdeführende Partei sei im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finde, er sei zur legalen Arbeitsaufnahme auch nicht berechtigt. - Die beschwerdeführende Partei sei in Österreich untergetaucht, indem er unter Verletzung der Meldepflicht Unterkunft genommen habe. - Die beschwerdeführende Partei besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. - Die beschwerdeführende Partei habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er gegen das Meldegesetz und das Strafgesetzbuch verstoßen habe. - Die beschwerdeführende Partei verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. - Die behauptete Lebensgemeinschaft mit XXXX sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Schutzbehauptung, zumal die Genannte verheiratet sei. Dass die Lebensgemeinschaft auf jeden Fall schon vor der Einlieferung in die Justizanstalt nicht mehr bestanden habe, lasse sich zweifelsfrei aus den Meldedaten ablesen. Die österreichische Botschaft in Algerien habe auch eine Verdachtsmeldung im Hinblick auf eine beabsichtigte Scheinehe gelegt. - Die behauptete Lebensgemeinschaft mit römisch 40 sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Schutzbehauptung, zumal die Genannte verheiratet sei. Dass die Lebensgemeinschaft auf jeden Fall schon vor der Einlieferung in die Justizanstalt nicht mehr bestanden habe, lasse sich zweifelsfrei aus den Meldedaten ablesen. Die österreichische Botschaft in Algerien habe auch eine Verdachtsmeldung im Hinblick auf eine beabsichtigte Scheinehe gelegt. Zu diesem Schriftsatz gab die beschwerdeführende Partei folgende Stellungnahme ab: Die Erlangung eines HRZ binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer sei unwahrscheinlich. Denn das Ergebnis einer Überprüfung der Identität im Heimatland sei seit mehreren Monaten ausständig. Außerdem sei der Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei „prekär“. Dazu wurden mehrere Beweisanträge gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Algeriens, reiste spätestens im Jahr 2015 illegal in die EU ein und stellte in mehreren Mitgliedstaaten erfolglos Asylanträge. Die beschwerdeführende Partei war bis Dezember 2020 in Österreich nicht gemeldet, er stellte am 09.12.2020 zum zweiten Mal in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2021, Zahl: I417 2241715-1/16E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2021 als unbegründet abgewiesen wurde, wobei auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. In der Begründung führte das BVwG aus, dieser Asylantrag sei bei der Erstbefragung damit begründet worden, dass es in Algerien keine Arbeit gäbe und dass die beschwerdeführende Partei mit dem Bruder seiner Freundin Probleme gehabt hätte, da dieser gewollt habe, dass er sie heirate. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 19.03.2021 habe die beschwerdeführende Partei erklärt, dass er sich bereits seit dem Jahr 2017 in Österreich befinde und dass seine Fluchtgründe darin bestünden, dass er seine Familie in Algerien finanziell unterstützen wolle, indem er arbeite und Geld verdiene, und dass er außerdem im Falle seiner Rückkehr Schwierigkeiten mit einem namentlich genannten Mann befürchte. Das BVwG stellte weiters fest, dass die beschwerdeführende Partei zuletzt im Jahr 2015 aus Algerien ausgereist und über die Türkei nach Griechenland gelangt sei. Von dort aus habe er seine Reise über Mazedonien nach Serbien fortgesetzt und sei anschließend nach Ungarn gelangt, wo er am 14.06.2015 einen Asylantrag gestellt habe. Während des laufenden Verfahrens sei er weitergereist nach Österreich und habe am 17.06.2015 einen weiteren Asylantrag gestellt, welcher wegen der Zuständigkeit Ungarns rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Aufgrund des Untertauchens sei der Asylantrag in Ungarn ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen worden und nach der Rücküberstellung aus Deutschland habe er einen neuerlichen Asylantrag in Ungarn gestellt, welcher nach inhaltlicher Prüfung am 15.06.2016 als unbegründet abgewiesen worden sei, woraufhin die beschwerdeführende Partei am 10.08.2016 abermals untergetaucht sei. Das BVwG hielt auch fest, dass die strafgerichtliche Verurteilung vom 09.04.2021 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 StGB laut Strafurteil in einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 26.07.2018 und 30.07.2018 begangen worden sei.Die beschwerdeführende Partei war bis Dezember 2020 in Österreich nicht gemeldet, er stellte am 09.12.2020 zum zweiten Mal in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2021, Zahl: I417 2241715-1/16E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2021 als unbegründet abgewiesen wurde, wobei auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. In der Begründung führte das BVwG aus, dieser Asylantrag sei bei der Erstbefragung damit begründet worden, dass es in Algerien keine Arbeit gäbe und dass die beschwerdeführende Partei mit dem Bruder seiner Freundin Probleme gehabt hätte, da dieser gewollt habe, dass er sie heirate. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 19.03.2021 habe die beschwerdeführende Partei erklärt, dass er sich bereits seit dem Jahr 2017 in Österreich befinde und dass seine Fluchtgründe darin bestünden, dass er seine Familie in Algerien finanziell unterstützen wolle, indem er arbeite und Geld verdiene, und dass er außerdem im Falle seiner Rückkehr Schwierigkeiten mit einem namentlich genannten Mann befürchte. Das BVwG stellte weiters fest, dass die beschwerdeführende Partei zuletzt im Jahr 2015 aus Algerien ausgereist und über die Türkei nach Griechenland gelangt sei. Von dort aus habe er seine Reise über Mazedonien nach Serbien fortgesetzt und sei anschließend nach Ungarn gelangt, wo er am 14.06.2015 einen Asylantrag gestellt habe. Während des laufenden Verfahrens sei er weitergereist nach Österreich und habe am 17.06.2015 einen weiteren Asylantrag gestellt, welcher wegen der Zuständigkeit Ungarns rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Aufgrund des Untertauchens sei der Asylantrag in Ungarn ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen worden und nach der Rücküberstellung aus Deutschland habe er einen neuerlichen Asylantrag in Ungarn gestellt, welcher nach inhaltlicher Prüfung am 15.06.2016 als unbegründet abgewiesen worden sei, woraufhin die beschwerdeführende Partei am 10.08.2016 abermals untergetaucht sei. Das BVwG hielt auch fest, dass die strafgerichtliche Verurteilung vom 09.04.2021 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, StGB laut Strafurteil in einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 26.07.2018 und 30.07.2018 begangen worden sei. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09.04.2021 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wovon ein Teil der Strafe von sieben Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, die Taten wurden laut Strafurteil in einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 26.07.2018 und 30.07.2018 begangen und somit in einem Zeitraum, in welchem die beschwerdeführende Partei illegal und unangemeldet in Österreich aufhältig war.Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 09.04.2021 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wovon ein Teil der Strafe von sieben Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, die Taten wurden laut Strafurteil in einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 26.07.2018 und 30.07.2018 begangen und somit in einem Zeitraum, in welchem die beschwerdeführende Partei illegal und unangemeldet in Österreich aufhältig war. Die beschwerdeführende Partei hatte noch nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die beschwerdeführende Partei befindet im Anschluss an die Strafhaft sich seit 29.12.2021 in Schubhaft. Am 08.11.2021 wurde für die beschwerdeführende Partei ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats gestellt und am 17.12.2021 wurde die beschwerdeführende Partei der Delegation der Botschaft von Algerien vorgeführt. Eine baldige Abschiebung ist nach Abschluss des HRZ-Verfahrens absehbar. Die Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates Algerien funktioniert trotz Corona-Pandemie problemlos, es finden Identifizierungen, HRZ-Ausstellungen und Abschiebungsflüge nach Algerien statt. Die beschwerdeführende Partei ist haftfähig. Die beschwerdeführende Partei ist nicht vertrauenswürdig, nicht rückreisewillig und nicht kooperativ. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine intensiven familiären oder sonstigen sozialen Beziehungen. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und nicht im Besitz von wesentlichen Barmitteln. Er verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich. 2. Beweiswürdigung: Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verwaltungsgerichtsakt sowie dem Asylakt. Die realistische Möglichkeit der Abschiebung ergibt sich aus der diesbezüglich problemlosen Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates Algerien. Nach den laufenden Informationen des BFA über die Abschiebemöglichkeiten in alle Herkunftsstaaten, zuletzt vom 21.02.2022, werden von Algerien auch gegenwärtig HRZ ausgestellt und sind Abschiebeflüge nach Algerien verfügbar, und zwar Linienflüge durch die AUA und die Lufthansa, jeweils über Frankfurt. Die beschwerdeführende Partei stellte im Verfahren seine Haftfähigkeit sowie die Kooperationsbereitschaft der algerischen Behörden bloß unsubstanziiert in Frage und formulierte dazu mehrere Erkundungsbeweise, ohne allerdings konkrete und plausible Behauptungen aufzustellen, etwa aufgrund welcher Gesundheitsprobleme die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft nun unzumutbar wäre oder aus welchem Grund eine zeitnahe Abschiebung nach Algerien gerade in seinem Fall unwahrscheinlich sein sollte. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 76 FPG lautet:Paragraph 76, FPG lautet: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77 FPG lautet:Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass sich die beschwerdeführende Partei seit mindestens sieben Jahren illegal in der EU befindet und auch in Österreich längere Zeit illegal und unangemeldet aufhältig war und während dieser Zeit straffällig wurde. Daher ist in einer Gesamtsicht des Verhaltens vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes im Sinn des § 76 Abs. 3 FPG auszugehen.Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass sich die beschwerdeführende Partei seit mindestens sieben Jahren illegal in der EU befindet und auch in Österreich längere Zeit illegal und unangemeldet aufhältig war und während dieser Zeit straffällig wurde. Daher ist in einer Gesamtsicht des Verhaltens vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes im Sinn des Paragraph 76, Absatz 3, FPG auszugehen. Darüber hinaus ist auch die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft gegeben. Betrachtet man die Interessen der beschwerdeführenden Partei, so zeigt sich, dass keinerlei nennenswerte familiäre und soziale Kontakte im Inland bestehen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen ausreichend wären. Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Bekannte, die ihn in der Schubhaft besuchte, mit welcher er allerdings zuletzt nicht mehr an derselben Wohnadresse gemeldet war. Die beschwerdeführende Partei ist zudem in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Er verfügt auch über keinen Wohnsitz und keine Meldung im Bundesgebiet und über keine ausreichenden Barmittel. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Außerdem reiste er ohne Aufenthaltstitel durch mehrere europäische Länder, woraus zu schließen ist, dass die beschwerdeführende Partei nicht willig zur Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften ist. Es besteht auch eine realistische Möglichkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft, zumal bereits die Staatsangehörigkeit geklärt ist und bei den Behörden Algeriens die Erlangung eines Heimreisezertifikates beantragt wurde. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W184.2251840.1.00

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