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{'item': 'W195 2169373-2'}

Obsah (11)Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55Art 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW195 2169373-2 SpruchW195 2169373-2/14E, W195 2169373-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.

  1. früherer Verfahrensgang:römisch eins.
  2. früherer Verfahrensgang: I.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 08.02.2016 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor: Er sei ledig, Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Bengalen an. Er habe vier Jahre lang die Grundschule besucht und habe zuletzt keine Beschäftigung gehabt. römisch eins.1.
  4. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 08.02.2016 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor: Er sei ledig, Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Bengalen an. Er habe vier Jahre lang die Grundschule besucht und habe zuletzt keine Beschäftigung gehabt. Sein Vater sei an einen Herzinfarkt verstorben, seine Mutter und zwei Schwestern würden in Bangladesch, ein Bruder in Saudi-Arabien leben. Seine Familie habe schon länger Streitigkeiten wegen Grundstücken und der Landwirtschaft mit Verwandten des Vaters des BF gehabt. Es hätte wegen der Grundstücke Schlägereien gegeben und sie wären von den Verwandten väterlicherseits angezeigt worden. Der Bruder, der Vater und der BF wären von diesen Verwandten mit dem Umbringen bedroht worden. Der Vater des BF hätte dann aufgrund dieser Bedrohungen beschlossen, dass der Bruder des BF und der BF in die Hauptstadt gehen sollten. Dort hätten sie ca. 10 Monate lang auf der Straße gelebt. Der Vater des BF hätte sein Geschäft verkauft und dann die Weiterreise vom BF und seinem Bruder bezahlt. Mit dem Bruder habe der BF keinen Kontakt mehr, der BF habe aber von zu Hause gehört, dass er sich in Saudi-Arabien aufhalten würde. Mittlerweile sei der Vater verstorben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde der BF befürchten, dass er von seinen Verwandten umgebracht werde. I.1.
  5. Das Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl („BFA“) führte eine Alterserhebung an, welche die (mittlerweile erfolgte) Volljährigkeit des BF feststellte. römisch eins.1.
  6. Das Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl („BFA“) führte eine Alterserhebung an, welche die (mittlerweile erfolgte) Volljährigkeit des BF feststellte. I.1.
  7. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 29.05.2017 führte der BF aus: Im Zuge der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt, es sei alles vollständig protokolliert und rückübersetzt worden. Der BF habe keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppe oder seines Religionsbekenntnisses gehabt. römisch eins.1.
  8. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 29.05.2017 führte der BF aus: Im Zuge der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt, es sei alles vollständig protokolliert und rückübersetzt worden. Der BF habe keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppe oder seines Religionsbekenntnisses gehabt. Die Probleme hätten 2012 begonnen. Der Onkel des BF – ein einflussreiches Parteimitglied der Awami League- habe das Grundstück der Familie des BF mit Gewalt haben wollen. Daher habe dieser dem BF Probleme gemacht. Er habe den BF mit dem Umbringen bedroht. Daraufhin sei der BF nach Dhaka gereist. Auch dort habe der BF Probleme gehabt und sei dann nach Indien gezogen. Der Vater des BF sei immer wieder geschlagen worden. Der Onkel des BF habe die Geschäfte der Familie des BF mit Gewalt weggenommen. Eines Tages sei der Onkel ins Haus des BF gekommen und habe wertwolle Dinge zerstört. Der Onkel des BF habe gegen den BF aus Rache eine Falschanzeige erstattet. Der BF sollte Bomben/Handgranaten zum Explodieren gebracht haben. Damals war der BF jedoch nicht zu Hause. Die Regierung von Bangladesch habe dem BF vorgeworfen, terroristische Attentate ausgeübt zu haben. I.1.
  9. Im Zuge eines Wiederaufnahmeersuchens im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gaben die ungarischen Asylbehörden an, dass der BF in Ungarn unter einem anderen Nachnamen, nämlich XXXX , und einem anderen Geburtsdatum, nämlich XXXX , um Asyl angesucht hat.römisch eins.1.
  10. Im Zuge eines Wiederaufnahmeersuchens im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates gaben die ungarischen Asylbehörden an, dass der BF in Ungarn unter einem anderen Nachnamen, nämlich römisch 40 , und einem anderen Geburtsdatum, nämlich römisch 40 , um Asyl angesucht hat. I.1.
  11. Seitens des BFA wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA gerichtet, um die Angaben des BF überprüfen zu können. Am 28.07.2017 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA ein.römisch eins.1.
  12. Seitens des BFA wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA gerichtet, um die Angaben des BF überprüfen zu können. Am 28.07.2017 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA ein. Zusammengefasst ergab sich, dass die Geburtsurkunde des BF als authentisch angesehen wurde. Hinsichtlich der vom BF vorgelegten Anzeigen gegen seine Person ergab sich, dass zwar die Aktenzahlen vorhanden seien, jedoch der Inhalt vom Originaldokument abwich. Der Name des Klageführers, die Anzahl und die Namen der Beschuldigten sowie die angeführten Paragrafen seien nicht identisch. Auch die Namen der angeführten Polizeibeamten würden nicht übereinstimmen. Darüber hinaus hätten Ortsansässige ausgesagt, dass es gegen den BF keine Anzeigen gäbe. Es seien auch keine weiteren Hinweise zu den vorgebrachten Vorfällen hervorgekommen oder dokumentiert. I.1.
  13. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BFA

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18

Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

§ 55

Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). (AS 381 ff.).römisch eins.1.6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BFA

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). (AS 381 ff.). Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18

Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 55

Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. I.1.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung der Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben.römisch eins.1.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung der Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. I.1.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2017 XXXX wurde der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.1.8.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2017 römisch 40 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.1.

  1. Für den 20.11.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Den Verfahrensparteien wurden die aktuellen Länderberichte zur Lage in Bangladesch sowie die Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation des BFA zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern. römisch eins.1.
  2. Für den 20.11.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Den Verfahrensparteien wurden die aktuellen Länderberichte zur Lage in Bangladesch sowie die Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation des BFA zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern. I.1.
  3. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, dass er verhandlungsfähig und gesund sei. Der BF hatte zudem die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.römisch eins.1.
  4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, dass er verhandlungsfähig und gesund sei. Der BF hatte zudem die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. I.1.11 Mit Schreiben vom 17.12.2018 wurden aktualisierte Länderfeststellungen zu Bangladesch dem BF zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt dazu sowie zu etwaigen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben Stellung zu nehmen. Dazu gab der BF eine Stellungnahme ab. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.11 Mit Schreiben vom 17.12.2018 wurden aktualisierte Länderfeststellungen zu Bangladesch dem BF zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt dazu sowie zu etwaigen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben Stellung zu nehmen. Dazu gab der BF eine Stellungnahme ab. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. I.1.
  5. Mit Entscheidung des BVwG vom 07.02.2019, XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung getroffen und dem BF eine 14 tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. In der Entscheidung traf das BVwG u.a. folgende Feststellungen:römisch eins.1.
  6. Mit Entscheidung des BVwG vom 07.02.2019, römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung getroffen und dem BF eine 14 tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. In der Entscheidung traf das BVwG u.a. folgende Feststellungen: „Beim BF handelt es sich um einen männlichen, bengalischen Staatsbürger, welcher aus einem Dorf im Distrikt Munsiganj in der Division Dhaka stammt und die Sprache Bengali spricht. Der BF gehört der Volksgruppe der Bengalen und dem moslemisch/sunnitischen Glauben an. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger. Der BF ist ein lediger, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Familienangehörige des BF – seine Mutter, seine zwei Schwestern - leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Der BF hatte zu seiner Familie Kontakt. Vor der Ausreise des BF aus Bangladesch ist der Vater des BF für dessen Unterhalt aufgekommen. Der Vater hatte ein Lebensmittelgeschäft und eine Landwirtschaft. In der Landwirtschaft arbeiteten täglich Mitarbeiter. Vor seiner Ausreise aus Bangladesch ging der BF keiner geregelten Arbeit nach. Der BF war unregelmäßig im elterlichen Betrieb beschäftigt. Der BF verfügt über eine fünfjährige Schulausbildung. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Krankheit. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF ist im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit zwischen 09.03.2017 bis 08.06.2010 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von € 645,-- brutto. Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt selbst. Der BF hat bis zum 14.03.2017 Leistungen der Grundversorgung in Anspruch genommen. Der BF lebt in einer Mietwohnung und bezahlt die Miete in Höhe von € 330,00 brutto aus seinen eigenen Einkünften. Der BF hat Freunde, die er in seiner damaligen Flüchtlingsunterkunft, am Arbeitsplatz und in der Nähe seiner Wohnung kennengelernt hat. Der BF besuchte und besucht Deutschkurse und hat zuletzt einen Kurs auf A1 Niveau besucht. Der BF hat bis dato keine ÖSD Prüfung absolviert. Der BF versteht einfache Ausdrücke und Sätze auf Deutsch und kann sich auf einfache Art verständigen. Der BF ist unbescholten. Die Identität des BF steht nicht fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seitens Verwandter bedroht bzw. verfolgt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass Verwandte des BF der Familie des BF das Grundstück gewaltsam wegnehmen wollten bzw. der Familie des BF Probleme bereitet haben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF mit staatlichen Stellen oder anderen Privatpersonen Probleme hatte.“ I.1.
  7. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhob der rechtsanwaltlich vertretene BF Beschwerde an den Verfassungsgerichthof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit mit Beschluss vom 12.06.2019, XXXX ab.römisch eins.1.
  8. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhob der rechtsanwaltlich vertretene BF Beschwerde an den Verfassungsgerichthof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit mit Beschluss vom 12.06.2019, römisch 40 ab. I.1.
  9. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhob der rechtsanwaltlich vertretene BF ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision mangels erforderlicher Lösung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 25.09.2019, XXXX , zurück.römisch eins.1.
  10. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhob der rechtsanwaltlich vertretene BF ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision mangels erforderlicher Lösung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 25.09.2019, römisch 40 , zurück. I.
  11. gegenständliches Verfahren:römisch eins.
  12. gegenständliches Verfahren: I.2.
  13. Am 01.09.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.römisch eins.2.
  14. Am 01.09.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Diesem Antrag legte der BF u.a. eine Bestätigung der Marktgemeinde XXXX über die Ausbildung zum Koch in einem „namhaften Vorarlberger Lokal“, einen Versicherungsdatenauszug, diverse Lohnabrechnungen aus 2021 (zwischen 660 und 1.200 EURO monatlich), eine Einstellungsvereinbarung mit einem Restaurantunternehmen, einen Strafregisterauszug, die Schulbesuchsbestätigung der Landesberufsschule XXXX vom 17.02.2020, ein Jahreszeugnis erste Fachklasse für den Lehrberuf Koch der Landesberufsschule XXXX vom 28.06.2021 (sowie ein „vorläufiges Jahreszeugnis“ vom 24.04.2021), einen Mietvertrag (16 qm-WG-Zimmer, Mitbenützung Küche und Bad, € 400), Teilnahmebestätigung Deutschkurs, sowie eine Bestätigung des Landesberufsschule XXXX über die Teilnahme eines Lehrganges vom 06.09.2021 bis 12.11.2021.Diesem Antrag legte der BF u.a. eine Bestätigung der Marktgemeinde römisch 40 über die Ausbildung zum Koch in einem „namhaften Vorarlberger Lokal“, einen Versicherungsdatenauszug, diverse Lohnabrechnungen aus 2021 (zwischen 660 und 1.200 EURO monatlich), eine Einstellungsvereinbarung mit einem Restaurantunternehmen, einen Strafregisterauszug, die Schulbesuchsbestätigung der Landesberufsschule römisch 40 vom 17.02.2020, ein Jahreszeugnis erste Fachklasse für den Lehrberuf Koch der Landesberufsschule römisch 40 vom 28.06.2021 (sowie ein „vorläufiges Jahreszeugnis“ vom 24.04.2021), einen Mietvertrag (16 qm-WG-Zimmer, Mitbenützung Küche und Bad, € 400), Teilnahmebestätigung Deutschkurs, sowie eine Bestätigung des Landesberufsschule römisch 40 über die Teilnahme eines Lehrganges vom 06.09.2021 bis 12.11.
  15. I.2.
  16. Am 06.09.2021 erging Seitens des BFA ein Verbesserungsauftrag, mit dem der BF aufgefordert wurde, einen gültigen Reisepass im Original, eine Geburtsurkunde (beglaubigte Übersetzung), einen Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsprüfung sowie einen Nachweis der erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich innerhalb einer Frist von vier Wochen vorzulegen.römisch eins.2.
  17. Am 06.09.2021 erging Seitens des BFA ein Verbesserungsauftrag, mit dem der BF aufgefordert wurde, einen gültigen Reisepass im Original, eine Geburtsurkunde (beglaubigte Übersetzung), einen Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsprüfung sowie einen Nachweis der erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich innerhalb einer Frist von vier Wochen vorzulegen. I.2.
  18. Am 07.10.2021 erfolgte eine Einvernahme mit dem BF in Anwesenheit seiner Vertrauensperson (Chefin des Restaurantunternehmens, bei dem der BF angestellt war).römisch eins.2.
  19. Am 07.10.2021 erfolgte eine Einvernahme mit dem BF in Anwesenheit seiner Vertrauensperson (Chefin des Restaurantunternehmens, bei dem der BF angestellt war). Im Zuge dieser Einvernahme wurde festgehalten, dass der BF ab 16.03.2017 in dem genannten Restaurant eine Beschäftigungsbewilligung hatte. Er hatte einen dreijährigen Lehrvertrag, jedoch die Berufsschule habe er nicht geschafft, für die erste Klasse habe er drei Anläufe gebraucht. Die Lehrabschlussprüfung habe er nicht bestanden (Kochprüfung schon, jedoch nicht die Theorie). Der BF würde zu einem neuerlichen Termin antreten. Im Falle der positiven Absolvierung könne er in dem Restaurant weiterarbeiten. Er würde € 1.500 netto/Monat verdienen. Er wohnte dann in XXXX zu den im Mietvertrag angegebenen Konditionen. Neben den inhaltlichen Angaben zu seiner Familie in Bangladesch, die seine bisherigen Aussagen bestätigten, hätte der BF auch Kontakte zu seinen Arbeitskollegen und ginge er in der Freizeit Billard-spielen.Er wohnte dann in römisch 40 zu den im Mietvertrag angegebenen Konditionen. Neben den inhaltlichen Angaben zu seiner Familie in Bangladesch, die seine bisherigen Aussagen bestätigten, hätte der BF auch Kontakte zu seinen Arbeitskollegen und ginge er in der Freizeit Billard-spielen. Einen Besuch bei der bengalischen Botschaft in Wien würde er für den 15.10.2021 vorsehen. I.2.
  20. Am 29.11.2021 erfolgte über Wunsch des BF und seiner Vertrauensperson (Chefin des Unternehmens, in dem der BF beschäftigt war) ein Gespräch beim BFA, welches mittels Aktenvermerkes dokumentiert ist.römisch eins.2.
  21. Am 29.11.2021 erfolgte über Wunsch des BF und seiner Vertrauensperson (Chefin des Unternehmens, in dem der BF beschäftigt war) ein Gespräch beim BFA, welches mittels Aktenvermerkes dokumentiert ist. Im Verfahrensakt ist auch die Übergabe des (nunmehr verfahrensgegenständlichen) Bescheides vom gleichen Tag, XXXX , dokumentiert. Im Verfahrensakt ist auch die Übergabe des (nunmehr verfahrensgegenständlichen) Bescheides vom gleichen Tag, römisch 40 , dokumentiert. Die Vertrauensperson führte laut Aktenvermerk eingangs aus, dass der BF wiederum bei der Lehrabschlussprüfung durchgefallen sei, nämlich im schriftlichen Teil, welchen er wiederholen müsse. Die Entscheidung des BFA wurde von der Referentin dem BF und seiner Vertrauensperson erläutert. Beide erklärten, dass sie ausschließlich einen rechtlich korrekten Weg gehen wollen. Der BF meinte jedoch, dass er nicht nach Bangladesch zurückkehren wolle. Ein „Untertauchen“, auch „Weiterreisen in ein anderes EU-Land“ seien keine Optionen, wie die Referentin des BFA festhielt; auch die Vertrauensperson empfahl dem BF, dass er die Möglichkeit der Ausreise nach Bangladesch und der legalen Wiedereinreise (mit Antragstellung über die Botschaft in Indien) wählen solle. Der BF erwog – nach einer Nachdenkpause - daraufhin einen neuerlichen Asylantrag zu stellen und kontaktierte seinen Anwalt, der ihm empfahl, keinen neuen Asylantrag zu stellen, „da dies keinen Sinn machen würde“. Der BF solle aber mit dem Bescheid zu seinem Anwalt gehen, welcher sich dann der Sache annehmen werde. Darüber hinaus habe der BF in der Nachdenkpause auch mit einem Reisebüro telefoniert; eine Rückreise nach Bangladesch sei möglich. Der BF würde die freiwillige Ausreise anstreben. Die Referentin verwies diesbezüglich auf die noch folgende Einladung zu einem Rückkehrgespräch. I.2.
  22. Am 20.12.2021 langte im BFA die (mit 06.04.2021 offensichtlich falsch datierte) rechtzeitig erhobene Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen BF gegen den oben zitierten Bescheid des BFA ein.römisch eins.2.
  23. Am 20.12.2021 langte im BFA die (mit 06.04.2021 offensichtlich falsch datierte) rechtzeitig erhobene Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen BF gegen den oben zitierten Bescheid des BFA ein. In der Beschwerde wird nach kurzer Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, dass der BF nunmehr am 17.12.2021 sein „Jahreszeugnis“ der zweiten Fachklasse im Lehrberuf Koch geschafft habe. Der BF sei „bestens“ sozial integriert, seine familiären Bindungen zu Bangladesch seien „inzwischen nicht mehr so eng“. Der BF habe den Lehrberuf des Koches erlernt, eine Rückreise nach Bangladesch nur „äußerst erschwert möglich“ wegen der COVID-Krise, welche Bangladesch hart getroffen habe. Die Interessen am Verbleib des BF in Österreich würden überwiegen, weil er ein positives Jahreszeugnis vorweisen könne und einen ordentlichen Lebensstil führe. Es sei von einem „hohen Grad der Integration“ auszugehen. Er würde beschäftigt werden und sei ein beliebter Mitarbeiter. Darüber hinaus stellte der BF einen Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I.2.
  24. Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensakt vor. Da im Administrativakt jedoch der angefochtene Bescheid nicht enthalten war, wurde das BFA um Übermittlung desselbigen ersucht, was auch am 27.12.2021 erfolgte. Da diesem übermittelten Exemplar jedoch keine rechtsgültige Fertigung zu entnehmen war, erfolgte eine neuerliche Aufforderung zur Vorlage des seinerzeit genehmigten Bescheides; dieses unterschriebene und gefertigte Exemplar wurde dem BVwG (am 30.12.2021 einlangend) am Postweg übermittelt.römisch eins.2.
  25. Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensakt vor. Da im Administrativakt jedoch der angefochtene Bescheid nicht enthalten war, wurde das BFA um Übermittlung desselbigen ersucht, was auch am 27.12.2021 erfolgte. Da diesem übermittelten Exemplar jedoch keine rechtsgültige Fertigung zu entnehmen war, erfolgte eine neuerliche Aufforderung zur Vorlage des seinerzeit genehmigten Bescheides; dieses unterschriebene und gefertigte Exemplar wurde dem BVwG (am 30.12.2021 einlangend) am Postweg übermittelt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.11.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK abgewiesen, eine (neuerliche) Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bangladesch festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.11.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen, eine (neuerliche) Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bangladesch festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Begründend führte das BFA – zusammengefasst – aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung keine wesentlichen Änderungen weder hinsichtlich des Privat- oder Familienlebens des BF, seiner Integrationsstellung oder sonstiger beruflicher oder sozialer Stellung oder seiner Sprachkenntnisse eingetreten seien. Das Asylverfahren des BF sei am 15.03.2020 negativ entschieden und rechtskräftig, der BF hätte Österreich bis zum 30.03.2020 verlassen müssen. Auf Grund dessen, dass der BF Lehrling war und die Lehrabschlussprüfung wegen der COVID-Pandemie verschoben wurde, wurde dem BF die Möglichkeit geboten, bei der Abschlussprüfung im Juli 2021 teilzunehmen. Da der BF nicht bestand, wurde ihm eine weitere Möglichkeit gegeben, im November 2021 die Abschlussprüfung zu wiederholen; der BF hätte zwar an der Lehrabschlussprüfung teilgenommen, diese aber wieder nicht bestanden. Der BF würde auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte oder schützenswerte private Bindungen in Österreich verfügen. Unter Zugrundelegung der aktuellen Länderberichte setzte sich das BFA sich in der Begründung detailliert und auf die vom BF im Verfahren vorgebrachten Argumenten eingehend auseinander. I.2.
  26. Das Bundesverwaltungsgericht führte auf Grund der Inhalte der Beschwerde eine mündliche Verhandlung durch. Mit der Ladung zur Verhandlung wurde dem BF der aktuelle Länderbericht zu Bangladesch übermittelt.römisch eins.2.
  27. Das Bundesverwaltungsgericht führte auf Grund der Inhalte der Beschwerde eine mündliche Verhandlung durch. Mit der Ladung zur Verhandlung wurde dem BF der aktuelle Länderbericht zu Bangladesch übermittelt. I.2.
  28. An der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nahm der BF, sein Rechtsvertreter (substituiert), eine vom BF namhaft gemachte Zeugin sowie ein Dolmetscher für die Sprache Bangla teil.römisch eins.2.
  29. An der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nahm der BF, sein Rechtsvertreter (substituiert), eine vom BF namhaft gemachte Zeugin sowie ein Dolmetscher für die Sprache Bangla teil. Eingangs übergab der BF zwei an den vorsitzenden Richter gerichtete Briefe der Eltern und der Großmutter der genannten Zeugin, welche als Empfehlungsschreiben für den BF anzusehen sind. Danach erfolgte die Einvernahme des BF. Der BF ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF hat regelmäßigen, „wöchentlichen“ Kontakt zu seiner Familie (Mutter). Zwei Schwestern leben ebenso wie die Mutter in Bangladesch. Die Mutter lebt im Haus der Großmutter; es gäbe auch landwirtschaftliches Grundstücksvermögen, aber es wurde der Nachlass des vor mehr als sechs Jahren verstorbenen Vaters noch nicht abgehandelt; das Grundstücksvermögen stammt vom Großvater vs. In Österreich hat der BF keine Verwandten, auch keine Kinder, aber er habe eine Freundin und auch Kontakt zu ihren Verwandten. In Österreich habe er eine Ausbildung als Koch gemacht, aber die Lehrabschlussprüfung sei „fehlgeschlagen“. Zwar habe er die Prüfung mündlich und beim Kochen geschafft, aber nicht schriftlich. Hinsichtlich der Deutsch-Kenntnisse habe ebenfalls die A2 und die B1 Prüfung „fehlgeschlagen“, aber der BF habe die Kurse absolviert. Im Zuge einer Konversation in deutscher Sprache konnte der vorsitzende Richter feststellen, dass mit dem BF eine Unterhaltung in deutscher Sprache nicht einfach ist, weil der Sprachwortschatz sehr begrenzt ist und die Antworten nur bruchstückhaft erfolgen. In seiner Freizeit würde der BF spazieren gehen, Rad fahren und Bergwandern. Sein Freundeskreis bestünde aus früheren Berufsschulkollegen. Seine nunmehrige Freundin habe er im Restaurant kennen gelernt, in dem er beschäftigt war. Das genaue Datum war dem BF nicht erinnerlich, er wisse nur, dass sie seit ca. einem halben Jahr seine Freundin sei. Seine Freundin habe schon zuvor gewusst, dass der BF Asylwerber sei und einen negative Entscheidung vorlag („Sie wusste, dass ich schon einige Male Negatives erhalten habe“). Sie würden sich zumeist in deutscher Sprache, im Vorarlberger Dialekt, unterhalten. Der BF und seine Freundin würden aber nicht zusammenwohnen. Da er nicht mehr arbeiten dürfe lebte der BF eine Zeit lang von seinem Ersparten, nunmehr würde ihn seine Familie aus Bangladesch unterstützen. An Miete würde er € 400,- monatlich zahlen. Der BF gab – über Befragung des engagierten Rechtsanwaltes - weiters an, dass er Vorarlberg als seine neue Heimat betrachte, er nach der Ausbildung wieder arbeiten wolle und ein Restaurant eröffnen möchte. In weiterer Folge wurde die Freundin des BF als Zeugin einvernommen. Diese gab an, dass sie derzeit eine Kochlehre absolviere und den BF am Arbeitsplatz kennengelernt habe. Sie sei seit ca. vier Monaten, dem 21.10.2021, die Freundin des BF. Sie würden jedoch nicht gemeinsam wohnen und würde sie den BF auch nicht finanziell unterstützen. Der BF würde von der Unterstützung seiner Mutter sowie von Bengalen, die in Vorarlberg wohnen, leben. Diese Freunde würde die Freundin jedoch nicht kennen. Befragt, ob der BF auch Kontakt zu seiner Familie in Bangladesch habe, meinte die Zeugin, dass der BF „fast täglich“ telefoniert. Seine Mutter, zwei Schwestern sowie ein Bruder würden in Bangladesch leben. Als sie sich kennengelernt haben, habe der BF ihr erzählt, dass er Asylwerber sei. Er habe ihr auch erzählt, dass er einen negativen Bescheid des BFA erhalten habe, ebenso erzählte er über die negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinsichtlich der Entscheidungen des VwGH und des VfGH sei sie sich nicht sicher, ob sie dies erfahren habe. Sie wisse auch, so die Freundin des BF weiter, dass der BF die Republik Österreich verlassen müsse. Sie könne sich aber nicht vorstellen, dass sie nach Bangladesch zieht, sie würde vielleicht auf Urlaub dorthin fahren; sie kenne nur vereinzelte Wörter in Bangla. Zur gemeinsamen Zukunft befragt führte die Freundin aus, dass sie hoffe, dass ihre Beziehung möglichst lange hält. Es sei schwierig, wenn der BF Österreich verlassen müsse. Darauf hingewiesen, dass der Bürgermeister von XXXX in einem Brief, den der BF vorgelegt hatte, u.a. festhielt, dass „der BF bereit [wäre], auszureisen und evtl. wieder einen Visumantrag“ stellen würde, meinte die Zeugin, dass der BF sich „nicht wirklich“ dazu geäußert habe. Nachgefragt sagte sie aus, dass der BF gesagt habe, „wenn ich muss, ja, aber nicht gerne“.Darauf hingewiesen, dass der Bürgermeister von römisch 40 in einem Brief, den der BF vorgelegt hatte, u.a. festhielt, dass „der BF bereit [wäre], auszureisen und evtl. wieder einen Visumantrag“ stellen würde, meinte die Zeugin, dass der BF sich „nicht wirklich“ dazu geäußert habe. Nachgefragt sagte sie aus, dass der BF gesagt habe, „wenn ich muss, ja, aber nicht gerne“. Ihre Familie würde hinter dem BF stehen, so die Freundin weiter. Der BF sei nett, hilfsbereit und ordentlich. Er würde die Familie unterstützen, etwa im Haushalt. Nach diesen Ausführungen wurde die Zeugin entlassen. Zurückkommend auf den Brief des Bürgermeisters von XXXX , den der BF vorgelegt hatte, meinte dieser, dass ihm gesagt worden sei, er bekäme ein Visum, wenn er den Lehrabschluss fertigmache. Er möchte nicht illegal in Österreich sein.Zurückkommend auf den Brief des Bürgermeisters von römisch 40 , den der BF vorgelegt hatte, meinte dieser, dass ihm gesagt worden sei, er bekäme ein Visum, wenn er den Lehrabschluss fertigmache. Er möchte nicht illegal in Österreich sein. Nachgefragt hinsichtlich des Respektes des BF vor der österreichischen Rechtsordnung und den Entscheidungen der Höchstgerichte der Republik meinte der BF lediglich, er akzeptiere diese Entscheidungen. Eine weitergehende sinnvolle Erklärung gab der BF dazu nicht ab. Diese unbefriedigenden Antworten veranlassten den Rechtsanwalt des BF, diesen zu fragen, ob er wisse, dass Österreich, welches er als seine neue Heimat bezeichnet habe, ein Rechtsstaat sei. Diese Frage wurde vom BF bejaht, ebenso die nachfolgende Frage seines Rechtsanwaltes, ob er auch wisse, dass man sich an die Gesetze hier halten müsse. Danach stellte der Anwalt des BF keine weiteren Fragen mehr. Da somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt worden war wurde die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beendet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  30. Feststellungen:römisch zwei.
  31. Feststellungen: Die im vorhergehenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 07.02.2019 rechtskräftig getroffenen Feststellungen bleiben aufrecht, ergänzt durch die seit diesem Zeitpunkt erfolgten Tatsachenänderungen. Festgestellt wird, dass die Behandlung der gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019 erhobenen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2019, XXXX abgelehnt und die ao. Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2019, XXXX zurückgewiesen wurden.Festgestellt wird, dass die Behandlung der gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019 erhobenen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2019, römisch 40 abgelehnt und die ao. Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2019, römisch 40 zurückgewiesen wurden. Darüber hinaus wird zum gegenständlichen Verfahren festgestellt: Festgestellt wird, dass die Identität des BF von der bengalischen Botschaft am 07.08.2021 bestätigt wurde. Festgestellt wird, dass der BF zwar ein „Jahreszeugnis“ der Landesberufsschule XXXX über die erste Fachklasse für den Lehrberuf Koch am 28.06.2021 sowie über die zweite Fachklasse am 17.12.2021, jedoch kein positives Lehrabschlussprüfungszeugnis vorlegte.Festgestellt wird, dass der BF zwar ein „Jahreszeugnis“ der Landesberufsschule römisch 40 über die erste Fachklasse für den Lehrberuf Koch am 28.06.2021 sowie über die zweite Fachklasse am 17.12.2021, jedoch kein positives Lehrabschlussprüfungszeugnis vorlegte. Der BF hat keinen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK relevanten Sachverhalt vorgebracht. Der BF hat in Österreich kein Familienleben und sind auch seine sonstigen Bindungen nicht so ausgeprägt, dass von einem relevanten Eingriff in sein Privatleben gesprochen werden kann. Die erhobene Beschwerde bringt lediglich eine allgemein gehaltene Begründung vor, ohne jedwede Konkretisierung eines besonderen Familien- und Privatlebens.Der BF hat keinen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK relevanten Sachverhalt vorgebracht. Der BF hat in Österreich kein Familienleben und sind auch seine sonstigen Bindungen nicht so ausgeprägt, dass von einem relevanten Eingriff in sein Privatleben gesprochen werden kann. Die erhobene Beschwerde bringt lediglich eine allgemein gehaltene Begründung vor, ohne jedwede Konkretisierung eines besonderen Familien- und Privatlebens. Zu seiner Beziehung, welche der BF mit einer früheren Arbeitskollegin seit 21.10.2021 (glaubwürdige, weil konkrete Angabe der Freundin) eingegangen ist, wird festgestellt, dass diese Arbeitskollegin von dem unsicheren Status des BF als Asylwerber bereits vor dem Verhältnis wusste. Sie wusste zumindest von der negativen Entscheidung des BFA sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, vermutlich auch von den Entscheidungen der Höchstgerichte der Republik Österreich, bescheid. Weiters konnte festgestellt werden, dass die Freundin des BF sich mit diesem über eine allfällige Ausreise des BF und Wiedereinreise mit einem Visum unterhielt. Sie selbst ist jedenfalls nicht bereit dauerhaft nach Bangladesch zu ziehen, einen Urlaub würde sie jedoch ins Auge fassen. Der BF und seine frühere Arbeitskollegin wohnen nicht gemeinsam und wird der BF auch nicht von ihr finanziell unterstützt. Der BF kennt die Familie seiner Freundin und setzt sich diese mit Empfehlungsschreiben für ihn ein. Hingegen ist die Bindung zwischen dem BF und seiner Freundin nicht so intensiv, dass die Freundin auch die in Vorarlberg lebenden bengalischen Freunde des BF kennen lernte. Die vorgelegten Jahresabschlusszeugnisse und die Teilnahme an einem Deutschkurs ist keine außergewöhnliche Integration. Die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ist mangels Beschäftigung derzeit nicht gegeben, der BF besitzt auch kein nennenswertes Vermögen (laut Antrag ein Sparbuch über € 800), welches seine Erhaltungsfähigkeit garantiert. Dieses zum Antragszeitpunkt vorhandene Vermögen ist mittlerweile verbraucht, der BF wird von seiner Mutter, die in Bangladesch lebt, sowie von bengalischen Freunden in Vorarlberg unterstützt. Der bestehende arbeitsrechtliche Vorvertrag wird als solcher positiv wahrgenommen. Eine „ortsübliche Unterkunft“ wird durch den Mietvertrag belegt, wobei ein 16 qm Zimmer in einer Wohngemeinschaft mit Küchen- und Badbenützung für € 400,- auch lediglich als vorübergehendes Quartier anzusehen ist und nicht als eine auf Dauer ausgelegte Wohnungssituation darstellt. Im Strafregister ist keine Verurteilung des BF ersichtlich. Der BF behauptet in der Beschwerde „weniger Kontakt“ zu seiner Familie im Herkunftsland zu haben, eine Entfremdung wird aber nicht näher ausgeführt. Diese Entfremdung entspricht jedoch nicht der Wahrheit, da die Freundin des BF glaubwürdig angab, dass der BF „fast täglich“ mit seiner Familie telefoniert und hat auch der BF in der Verhandlung vor dem BVwG angegeben, dass er „regelmäßig, wöchentlich“ Kontakt hat. Dem BF erwartet bei einer allfälligen Rückkehr nach Bangladesch keine asylrelevante Verfolgung. II.
  32. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  33. Beweiswürdigung: II.2.
  34. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.2.
  35. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Beweis wurde erhoben durch den Administrativakt, insbesondere den Antrag auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels (samt Beilagen) vom 01.09.2021, den angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.11.2021, sowie der Beschwerde (samt Beilagen) des rechtsanwaltlich vertretenen BF. Beweis wurde weiters erhoben durch aktuelle Auskünfte aus den diversen Registern, insbesondere dem zentralen Melderegister und dem Strafregister. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, im Zuge derer sowohl der BF als auch die Freundin des BF als Zeugin einvernommen wurde. Als Beweismittel wurde auf die rechtskräftigen Entscheidungen zum Vorverfahren, konkret dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019, XXXX zurückgegriffen sowie auf die Entscheidung des VfGH vom 12.06.2019, XXXX und des VwGH vom 25.09.2019, XXXX Als Beweismittel wurde auf die rechtskräftigen Entscheidungen zum Vorverfahren, konkret dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019, römisch 40 zurückgegriffen sowie auf die Entscheidung des VfGH vom 12.06.2019, römisch 40 und des VwGH vom 25.09.2019, römisch 40 Bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2020 wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen, welche auch die Abwägung des Familien- und Privatlebens des BF beinhaltete. Ein besonderer Aufenthaltstitel wurde damals nicht gewährt und hat sich seit diesem Zeitpunkt offensichtlich auch keine wesentliche Änderung ergeben, wie dies bereits in der Entscheidung des BFA vom 29.11.2021 dokumentiert wurde. Vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte sich jedoch heraus, dass der BF seit Ende Oktober 2021 eine Freundin hat, die er als Arbeitskollegin zuvor kennengelernt hatte. Diese Freundin wusste bereits vor dem Verhältnis von dem unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bescheid, insbesondere von den negativen Asylentscheidungen des BFA sowie der Rechtsmittelinstanz. Der BF hat zwar seit 2019 zwei Jahreszeugnisse der Landesberufsschule XXXX vorgelegt, aber kein positives Lehrabschlussprüfungszeugnis. Es ist somit nicht von einer „außergewöhnlichen Integration“ auszugehen, die sich in einem beruflichen Umfeld niederschlägt, wie der BF dazustellen versucht. Der BF hat zwar seit 2019 zwei Jahreszeugnisse der Landesberufsschule römisch 40 vorgelegt, aber kein positives Lehrabschlussprüfungszeugnis. Es ist somit nicht von einer „außergewöhnlichen Integration“ auszugehen, die sich in einem beruflichen Umfeld niederschlägt, wie der BF dazustellen versucht. Weitere wesentliche Faktoren hinsichtlich einer gesellschaftlichen, beruflichen und sprachlichen, somit einer „besonders“ vertieften Integration sind nicht erkennbar. Zwar wird durchaus erkannt, dass die Chefin des BF sich sehr für den BF einsetzt, und offensichtlich damit auch seine Leistungen wertschätzt, und ist auch der versprochene Arbeitsvorvertrag ein Indiz für die Zufriedenheit der Arbeitsgeber, was auch ein positives Verhältnis zur Kollegenschaft vermuten lässt. Darüber hinaus sprechen auch die Empfehlungsschreiben der Eltern und der Großmutter der Freundin des BF für sein Bemühen, sich zu integrieren; dies wird durchaus auch von seiner Freundin geschildert, welche den BF als Fleißig, hilfsbereit und integer bezeichnet. Eine „besondere Integration“ ist aber auch daraus nicht erkennbar, weil auch die Dauer der Beziehung zur früheren Arbeitskollegin von ungefähr vier Monaten nicht als besonders lang anzusehen ist. Die Aufenthaltsdauer des BF hat sich zwar gegenüber der früheren Beurteilung verlängert, aber war dies nicht zuletzt dem Verständnis geschuldet, dem BF die Möglichkeit zum positiven Abschluss der Lehre zu unterstützen. Selbst bei Anwendung der Übergangsbestimmung hätten die vorgesehenen vier Jahre (das Lehrverhältnis begann am 16.03.2017) im März 2021 geendet. Da, wie das BFA bereits ausführte, durch ein Lehrverhältnis kein Bleiberecht erlangt werden soll, war die Entscheidung des BFA diesbezüglich rechtens getroffen. Selbst ein positiver Lehrabschluss bewirkt für sich allein genommen eine „besondere Integration“. In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar nicht rechtlich geboten war, aber sich als zweckmäßig erwies. Dies deshalb, weil die Freundschaft zwischen der früheren Arbeitskollegin und dem BF nunmehr auch aktenkundig wurde und damit die Beurteilung einen zusätzlichen Aspekt erhalten hat, der in der Betrachtung mit zu berücksichtigen ist. Letztlich ist jedoch auch diese wenige Monate währende Beziehung nicht dergestalt, dass eine andere Entscheidung ergehen kann. Der BF und seine Freundin wussten bereits vor Beginn der Beziehung vom unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bescheid und unterhielten sich auch über Möglichkeiten der Rückkehr des BF in seine Heimat, verbunden mit einer Antragstellung für ein Visum. Der BF brachte keinen einzigen relevanten Grund oder sonstigen relevanten Sachverhalt vor, der zu einer anderen Entscheidung gegenüber dem Vorverfahren führen würde. Die Abweisung des Antrages durch das BFA ist letztlich eine Entscheidung, welche gut begründet zu Recht erfolgte. Da der BF, gegen den bereits eine konkrete rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, in seinem gesamten Vorbringen keinen relevanten Sachverhalt vorbrachte, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art 8EMRK erforderlich macht, ist der Antrag zu Recht abgewiesen worden.

Da der BF, gegen den bereits eine konkrete rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, in seinem gesamten Vorbringen keinen relevanten Sachverhalt vorbrachte, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, ist der Antrag zu Recht abgewiesen worden.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des , Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind. Der BF hat keine Verwandten in Österreich oder der EU, seine Familie lebt in Bangladesch. Seine Ausweisung bildet daher jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“.Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Was den BF betrifft, ist – nochmals - festzuhalten, dass sich dieser seit Februar 2016 – somit fast sechs Jahre – im Bundesgebiet aufhält. Der BF ist zwar zur Integrationsprüfung B1 angetreten, hat diese aber nicht bestanden. Er ist derzeit ohne Beschäftigung. Der BF hat einige Integrationsschritte gesetzt, von einer verfestigten Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ist aber nicht auszugehen. Zudem musste sich der BF bei allen seinen Integrationsbemühungen seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Der BF hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Bangladesch verbracht, ist dort aufgewachsen und erhielt dort eine Schulbildung. Zudem halten sich die Eltern und Geschwister des BF sowie weitere Verwandte des BF in Bangladesch auf. Der BF verfügt nach wie vor über ein familiäres und soziales Netzwerk, auch wenn er – in der Beschwerde - behauptet, dieses wäre schwächer. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kam jedoch zu Tage, dass der BF „fast täglich“, jedenfalls aber „wöchentlich“ kontakt zu seiner Familie in Bangladesch hat. Beim BF ist von einer stärkeren Bindung des BF zu seinem Heimatland auszugehen. Der BF hat in einer Gesamtschau – auch seit der letzten Entscheidung des BVwG vom September 2019 - kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, um unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen.Der BF hat in einer Gesamtschau – auch seit der letzten Entscheidung des BVwG vom September 2019 - kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, um unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Darüber hinaus hat der BF den erforderlichen Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, und insbesondere gegenüber den Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, vermissen lassen. Der BF hat bereits seit Jahren eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach Bangladesch ignoriert. Die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels wurde somit seitens des BFA zu Recht zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist dieser in Hinblick auf die Entscheidung in der Sache selbst obsolet. II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2169373.2.00

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