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{'item': 'W208 2249001-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW208 2249001-1 Spruch, W208 2249001-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit mit 01.10.2021 datierten und am 10.10.2021 ergänztem Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Von der bP wurde darin angegeben, seit 01.02.2021 Mieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatlichen Wohnkosten in Höhe von ca € 650,-- zu bezahlen. Seine Mitbewohnerin Frau XXXX (im Folgenden: G) bezahle € 265,75 der Wohnkosten.
  2. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit mit 01.10.2021 datierten und am 10.10.2021 ergänztem Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Von der bP wurde darin angegeben, seit 01.02.2021 Mieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatlichen Wohnkosten in Höhe von ca € 650,-- zu bezahlen. Seine Mitbewohnerin Frau römisch 40 (im Folgenden: G) bezahle € 265,75 der Wohnkosten. Aus dem vorgelegten Mietvertrag und Übernahmeprotokoll ergibt sich, dass dieser am 08.01.2021 abgeschlossen und ein Mietbeginn mit 01.02.2021 vereinbart wurde. Aus den Meldedaten ergibt sich, dass der BF seit 02.02.2021 an der Wohnungsadresse gemeldet ist. Die belangte Behörde kontaktierte den Vermieter und dieser bestätigte, dass er die Wohnung erst im Jänner 2021 verbindlich der bP zugesagt habe und der schriftliche Mietvertrag sofort geschlossen worden sein. Eine mündliche Zusage habe es davor nicht gegeben.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 28.10.2021, wurde der Antrag der bP gemäß § 31 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 28.10.2021, wurde der Antrag der bP gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 HGG die Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt darin gewohnt habe. Der bP sei der Einberufungsbefehl am 17.11.2020 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie noch bei den Eltern wohnhaft gewesen. Sie habe die verbindliche Zusage für den Mietvertrag erst danach (08.01.2021) erhalten und sei seit 02.02.2021 an der Adresse der neuen Wohnung gemeldet. Zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, der Zustellung des Einberufungsbefehls, habe sie daher noch nicht über eine eigene Wohnung iSd § 31 Abs. 1 HGG verfügt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG die Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt darin gewohnt habe. Der bP sei der Einberufungsbefehl am 17.11.2020 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie noch bei den Eltern wohnhaft gewesen. Sie habe die verbindliche Zusage für den Mietvertrag erst danach (08.01.2021) erhalten und sei seit 02.02.2021 an der Adresse der neuen Wohnung gemeldet. Zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, der Zustellung des Einberufungsbefehls, habe sie daher noch nicht über eine eigene Wohnung iSd Paragraph 31, Absatz eins, HGG verfügt.
  5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 28.10.2021) richtete sich die am 21.11.2021 eingebrachte Beschwerde der bP, mit der sie die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragte. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass sie den ersten Einberufungsbefehl fälschlicher Weise bereits am 17.11.2020 für die Kaserne XXXX erhalten habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch zur Schule gegangen wäre. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass sie den ersten Einberufungsbefehl fälschlicher Weise bereits am 17.11.2020 für die Kaserne römisch 40 erhalten habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch zur Schule gegangen wäre.
  6. Mit Schreiben vom 06.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
  7. Das BVwG forderte das MilKdo auf den Zustellnachweis für den
  8. Einberufungsbefehl für den Zeitraum 04.10.2021 bis 03.04.2022 vorzulegen und kam die belangte Behörde dieser Aufforderung nach. Dem Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass die bP den zweiten Einberufungsbefehl am 17.11.2020 übernommen hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die bP erhielt einen ersten Einberufungsbefehl für den Einrückungszeitraum 11.01.2021 bis 10.07.2021, dieser wurde jedoch aufgehoben. Am 17.11.2020 erhielt sie einen zweiten Einberufungsbefehl, wonach sie den Präsenzdienst am 04.10.2021 bis 03.04.2022 zu leisten hatte. Die bP wohnt seit 02.02.2021 als Mieter (mit der G) in der im Spruch angeführten eigenen Wohnung, für die der Mietvertrag am 08.01.2021 (Mietbeginn 01.02.2021) abgeschlossen wurde. Vor dem 17.11.2020 gab es keine rechtlich verbindlichen Zusagen zur Vermietung der verfahrensgegenständlichen Wohnung.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die relevanten Daten ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag, den Auszügen aus der Datenbank der Ergänzungsabteilung und dem von der belangten Behörde übermittelten Zustellnachweis (OZ 2). Die bP hat in ihrer Beschwerde selbst angegeben, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls die gegenständliche Wohnung noch nicht hatte. Das vor diesem Zeitpunkt rechtsverbindliche Zusagen erfolgt wären, hat sie nicht behauptet und wurde das auch vom Vermieter (lt im Akt einliegenden Aktenvermerk) ausdrücklich verneint. Die Aufhebung des ersten Einberufungsbefehls ändert nichts daran, dass der bP die verfahrensgegenständliche Wohnung erst nach Zustellung des zweiten Einberufungsbefehls am 17.11.2020 verbindliche zugesagt und der Mietvertrag erst im Jänner 2021 geschlossen wurde.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 3.
  13. Gesetzliche Grundlagen Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): „Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.

(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.“Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.“ 3.
  3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  4. Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.3.3.
  5. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird. Unter Wirksamkeit der Einberufung ist der Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehles an die antragstellende Partei zu verstehen. 3.3.
  6. Im vorliegenden Fall ist der Erwerb der eigenen Wohnung erst mit der Unterschrift unter den Mietvertrag am 08.01.2021 rechtsverbindlich eingeleitet worden und damit nach der Zustellung des Einberufungsbefehls (17.11.2020). Es gab keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen (vgl. VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls. 3.3.
  7. Im vorliegenden Fall ist der Erwerb der eigenen Wohnung erst mit der Unterschrift unter den Mietvertrag am 08.01.2021 rechtsverbindlich eingeleitet worden und damit nach der Zustellung des Einberufungsbefehls (17.11.2020). Es gab keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen vergleiche VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen - keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057). Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen - keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057). Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2249001.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.