Obsah (19)
§ 22a§ 35§ 76Art. 133§ 120§ 34Art. 6§ 28§ 22§ 24§§ 56§ 77§ 46§ 40§ 57Art. 130§ 13Art. 8§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW250 2173876-1 SpruchW250 2173876-1/8E, W250 2173876-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 40 Abs. 4
- Satz BFA-VG insofern stattgegeben, als die Anhaltung im Zuge der Festnahme von 15.10.2017, 00:00 Uhr, bis 16.10.2017, 11.30 Uhr, für rechtswidrig erklärt wird.
- Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4,
- Satz BFA-VG insofern stattgegeben, als die Anhaltung im Zuge der Festnahme von 15.10.2017, 00:00 Uhr, bis 16.10.2017, 11.30 Uhr, für rechtswidrig erklärt wird.
- Im Übrigen wird die Beschwerde
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 40 Abs. 4
- Satz BFA-VG abgewiesen und die Festnahme sowie die Anhaltung im Zuge der Festnahme von 14.10.2017, 15.30 Uhr bis 24.00 Uhr für rechtmäßig erklärt.
- Im Übrigen wird die Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4,
- Satz BFA-VG abgewiesen und die Festnahme sowie die Anhaltung im Zuge der Festnahme von 14.10.2017, 15.30 Uhr bis 24.00 Uhr für rechtmäßig erklärt.
- Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden
§ 35Vw
GVG abgewiesen.3. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. II.römisch zwei. 1. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zl. XXXX , wird
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG id
F BGBl I Nr. 70/2015 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zl. römisch 40 , wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. 3.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.3.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige der Ukraine, reiste im April 2014 im Besitz eines von Polen ausgestellten Visums der Kategorie C, gültig von XXXX , in das österreichische Bundesgebiet ein.
- Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige der Ukraine, reiste im April 2014 im Besitz eines von Polen ausgestellten Visums der Kategorie C, gültig von römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 23.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 05.12.2016 vollinhaltlich abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs.
- Die Beschwerdeführerin heiratete am XXXX einen weißrussischen Staatsangehörigen, der sich vor den Behörden mittels ungarischen Reisepasses als ungarischer EWR-Bürger legitimierte. Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX aufgrund der Heirat mit einem behaupteten ungarischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt, die bis zum 19.09.2017 gültig war.
- Die Beschwerdeführerin heiratete am römisch 40 einen weißrussischen Staatsangehörigen, der sich vor den Behörden mittels ungarischen Reisepasses als ungarischer EWR-Bürger legitimierte. Der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 aufgrund der Heirat mit einem behaupteten ungarischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt, die bis zum 19.09.2017 gültig war. Es stellte sich heraus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen ungarischen Reisepass durch Korruption in Ungarn erworben hatte. Es wurde gegen ihn ein Verfahren auf Verdacht der Fälschung besonders geschützter Urkunden eingeleitet. Bei dem Ehemann der Beschwerdeführerin handelt es sich tatsächlich um den weißrussischen Staatsbürger XXXX , geb. XXXX . Die Eheschließung hat mit dem zu Unrecht erhaltenen ungarischen Reisepass unter einem falschen Namen stattgefunden.Es stellte sich heraus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen ungarischen Reisepass durch Korruption in Ungarn erworben hatte. Es wurde gegen ihn ein Verfahren auf Verdacht der Fälschung besonders geschützter Urkunden eingeleitet. Bei dem Ehemann der Beschwerdeführerin handelt es sich tatsächlich um den weißrussischen Staatsbürger römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Eheschließung hat mit dem zu Unrecht erhaltenen ungarischen Reisepass unter einem falschen Namen stattgefunden.
- Mit Parteiengehör vom 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sie sich illegal in Österreich aufhalte, da ihre Eheschließung unter Vorlage falscher Dokumente erfolgt sei und sie und ihr Ehemann Drittstaatsangehörige seien. Die Beschwerdeführerin halte sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und sei mittellos. Es werde deshalb beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 04.09.2017 im Wesentlichen vor, dass sie erstmals vor 7 Jahren zu touristischen Zwecken nach Österreich gekommen sei und sich seither gewünscht habe hier zu wohnen. Sie und ihr Mann seien Opfer ungarischer Korruption geworden. Sie hätten sich in Österreich ein Haus gekauft, in dem sie künftig Waisenkindern und Kindern ohne elterliche Fürsorge eine Unterkunft bieten wollen würden.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen die Beschwerde-führerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt )V.) sowie gegen sie ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt V.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen die Beschwerde-führerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführerin wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt )V.) sowie gegen sie ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Am 24.09.2017 wurde die Beschwerdeführerin an ihrer gemeldeten Adresse in XXXX angetroffen und ihr Reisepass sowie ihre Aufenthaltskarte sichergestellt und gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthaltes Anzeige
§ 120FPG erstattet.
5. Am 24.09.2017 wurde die Beschwerdeführerin an ihrer gemeldeten Adresse in römisch 40 angetroffen und ihr Reisepass sowie ihre Aufenthaltskarte sichergestellt und gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthaltes Anzeige
Paragraph 120, FPG erstattet. 6. Am 09.10.2017 erließ das Bundesamt einen Durchsuchungsauftrag sowie einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG zur Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung. Zudem organisierte das Bundesamt die Abschiebung der Beschwerdeführerin für den 12.10.
- Am 10.10.2017 wollte die Landespolizeidirektion den Festnahmeauftrag vom 09.10.2017 vollziehen, jedoch konnte die Beschwerdeführerin an ihrer gemeldeten Adresse nicht angetroffen werden. Ein Zeuge teilte mit, dass die Beschwerdeführerin Ende September 2017 aus der Wohnung ausgezogen sei.
- Am 09.10.2017 erließ das Bundesamt einen Durchsuchungsauftrag sowie einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung. Zudem organisierte das Bundesamt die Abschiebung der Beschwerdeführerin für den 12.10.
- Am 10.10.2017 wollte die Landespolizeidirektion den Festnahmeauftrag vom 09.10.2017 vollziehen, jedoch konnte die Beschwerdeführerin an ihrer gemeldeten Adresse nicht angetroffen werden. Ein Zeuge teilte mit, dass die Beschwerdeführerin Ende September 2017 aus der Wohnung ausgezogen sei.
- Am 10.10.2017 erließ das Bundesamt erneut einen Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 2 BFA-VG, weil die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei. Am 11.10.2017 erließ das Bundesamt einen Durchsuchungsauftrag für das erworbene Haus ihres Ehemannes. Bei der Überprüfung des Hauses konnte die Beschwerdeführerin nicht angetroffen werden, jedoch wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 08.10.2017 in dieser Unterkunft aufhältig ist. Von zwei anwesenden Bekannten der Beschwerdeführerin, die angaben, Urlaub in dem Haus zu machen, wurde die Telefonnummer der Beschwerdeführerin erhoben und gab diese im daraufhin geführten Telefonat an, in XXXX zu sein und am 12.10.2017 zur Polizeiinspektion zu kommen.7. Am 10.10.2017 erließ das Bundesamt erneut einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG, weil die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei. Am 11.10.2017 erließ das Bundesamt einen Durchsuchungsauftrag für das erworbene Haus ihres Ehemannes. Bei der Überprüfung des Hauses konnte die Beschwerdeführerin nicht angetroffen werden, jedoch wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 08.10.2017 in dieser Unterkunft aufhältig ist. Von zwei anwesenden Bekannten der Beschwerdeführerin, die angaben, Urlaub in dem Haus zu machen, wurde die Telefonnummer der Beschwerdeführerin erhoben und gab diese im daraufhin geführten Telefonat an, in römisch 40 zu sein und am 12.10.2017 zur Polizeiinspektion zu kommen. Am 12.10.2017 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie nicht bei der Polizeiinspektion erscheinen werde und jede weitere Kontaktierung über ihren Anwalt abzuwickeln sei. Bei einer Kontrolle am 12.10.2017 beim Haus konnte keine Person angetroffen werden. Nachbarn gaben bekannt, dass die Beschwerdeführerin in den Abendstunden des 11.10.2017 das Haus in Begleitung weiterer Personen verlassen habe.
- Am 14.10.2017 um 15.30 Uhr wurde die Beschwerdeführerin im Haus ihres Ehemannes angetroffen, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht. Sie verständigte ihren Rechtsanwalt von der Festnahme. Die Beschwerdeführerin wurde am 16.10.2017 durch das Bundesamt unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, nicht gewusst zu haben, dass sie das Land verlassen müsse. Sie wohne in Österreich an ihren gemeldeten Adressen und werde von einem Freund aus Georgien finanziell unterstützt. Sie sei Mitte Juni 2017 zuletzt in der Ukraine gewesen, wo ihre Familie noch lebe.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 16.10.2017 wurde
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 9. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 16.10.2017 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot vorliege und sie trotz Kenntnis ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich einmal dem Verfahren entzogen, sei untergetaucht und habe die Abschiebung vereitelt. In Österreich bestünden weder eine soziale Verankerung noch familiäre Beziehungen oder eine Beschäftigung. Die Beschwerdeführerin habe auch keine ausreichenden Existenzmittel und keinen ordentlichen Wohnsitz. Die Entscheidung sei notwendig und verhältnismäßig, da sich die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sie auch in Hinkunft nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit habe dem öffentlichen Interesse am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels habe nicht das Auslangen gefunden werden können, da auf Grund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin eine finanzielle Sicherheitsleistung nicht in Betracht komme. Aber auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, da die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht und die fremdenpolizeilichen Vorschriften missachtet habe, weshalb zu befürchten sei, dass die Beschwerdeführerin wieder untertauchen und sich ihrer Abschiebung entziehen werde, wie sie dies bereits in der Vergangenheit gemacht habe. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.10.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. 10. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt nicht ohne Rechtsbeistand hätte durchgeführt werden dürfen, zumal sie angegeben habe rechtsanwaltlich vertreten zu sein. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei zudem wissentlich durch falsche Angaben im Kreis geführt worden um nicht bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin anwesend zu sein. Dies verstoße gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren
Art. 6EMRK.
Zudem sei kein massives strafrechtliches Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte festgestellt worden, weshalb es sich um eine Vorverurteilung der Beschwerdeführerin handle. Ein solches Verhalten könne leidglich durch einen Richter festgestellt werden, weshalb das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt sei. 10. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt nicht ohne Rechtsbeistand hätte durchgeführt werden dürfen, zumal sie angegeben habe rechtsanwaltlich vertreten zu sein. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei zudem wissentlich durch falsche Angaben im Kreis geführt worden um nicht bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin anwesend zu sein. Dies verstoße gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren
Artikel 6, EMRK.
Zudem sei kein massives strafrechtliches Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte festgestellt worden, weshalb es sich um eine Vorverurteilung der Beschwerdeführerin handle. Ein solches Verhalten könne leidglich durch einen Richter festgestellt werden, weshalb das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt sei. Die Beschwerdeführerin habe von der Korruption ihres Ehemannes nichts gewusst. Sie habe ihn im guten Glauben und Wissen, dass es sich bei ihm um einen ungarischen Staatsbürger handelt, geheiratet. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Irreführung auch die Annullierung der Ehe eingeleitet. Zudem sei der Ehemann der Beschwerdeführerin weder rechtskräftig verurteil noch der Status eines EU Bürgers aberkannt worden. Die Behauptung alleine, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin das Reisedokument gefälscht habe reiche nicht aus um dieses angebliche Fehlverhalten auf die Beschwerdeführerin zu übertragen und auch dieser den Status einer EU Bürgerin abzuerkennen. Die Beschwerdeführerin sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Annullierung der Ehe bzw. im Verfahren gegen den Ehemann, noch verheiratet, sodass ihr Aufenthalt in Österreich nicht illegal sei. Es sei daher die Verhängung der Schubhaft, die Festnahme sowie die Abschiebung rechtswidrig. Dies verstoße gegen die verfassungsrechtlich gesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf persönliche Freiheit, auf ein faires Verfahren und auf ein ordentliches Verfahren. Zudem sei der Verhängung der Schubhaft durch die Anordnung gelinderer Mittel entgegen zu wirken gewesen. Die Beschwerdeführerin beantragte
§ 28Abs. 6 Vw
GVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, der Beschwerde
§ 22Abs. 1 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Abschiebung auszusetzen,
§ 24Abs. 1 Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie
§ 35Vw
GVG zu erkennen, dass das Bundesamt schuldig sei die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen. Zudem stellt sie das dringende Ersuchen die Abschiebung auszusetzen und stellte den Antrag auf sofortige Enthaftung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin beantragte
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, der Beschwerde
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Abschiebung auszusetzen,
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie
Paragraph 35, VwGVG zu erkennen, dass das Bundesamt schuldig sei die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen. Zudem stellt sie das dringende Ersuchen die Abschiebung auszusetzen und stellte den Antrag auf sofortige Enthaftung der Beschwerdeführerin.
- Das Bundesamt legte am 19.10.2017 den Verwaltungsakt vor, gab eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde ab, in der es im Wesentlichen ausführte, dass mit dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin kein Termin der Teilnahme an einer Einvernahme vor dem Bundesamt vereinbart und daher nicht absehbar gewesen sei, dass der rechtsfreundliche Vertreter tatsächlich an der Einvernahme habe teilnehmen wollen. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin sei zu einem Zeitpunkt vor dem Polizeianhaltezentrum erschienen, als die Beschwerdeführerin bereits überstellt war. Soweit den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters zu entnehmen sei, dass der rechtsfreundliche Vertreter die Beschwerdeführerin vor der Einvernahme sehen und sprechen habe wollen, sei festzuhalten, dass der rechtsfreundliche Vertreter seit 14.10.2017 über die Festnahme der Beschwerdeführerin in Kenntnis gewesen sei. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Am 19.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin in die Ukraine abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.1.
- Am 09.10.2017 erließ das Bundesamt gegen die Beschwerdeführerin
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG zur Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung einen Festnahmeauftrag. Die Beschwerdeführerin konnte am 10.10.2017 an ihrer gemeldeten Adresse nicht angetroffen werden. 1.1.1. Am 09.10.2017 erließ das Bundesamt gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung einen Festnahmeauftrag. Die Beschwerdeführerin konnte am 10.10.2017 an ihrer gemeldeten Adresse nicht angetroffen werden. Am 10.10.2017 erließ das Bundesamt gegen die Beschwerdeführerin
§ 34Abs.
3 Z 2 BFA-VG einen Festnahmeauftrag, weil die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist.Am 10.10.2017 erließ das Bundesamt gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG einen Festnahmeauftrag, weil die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. 1.1.
- Am 14.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Haus ihres Ehemannes angetroffen und auf Grund des Festnahmeauftrages vom 10.10.2017 um 15.30 Uhr festgenommen sowie um 18.45 Uhr ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX eingeliefert. Die Beschwerdeführerin verständigte ihren Rechtsanwalt von der Festnahme. 1.1.
- Am 14.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Haus ihres Ehemannes angetroffen und auf Grund des Festnahmeauftrages vom 10.10.2017 um 15.30 Uhr festgenommen sowie um 18.45 Uhr ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 eingeliefert. Die Beschwerdeführerin verständigte ihren Rechtsanwalt von der Festnahme. 1.1.
- Es können keine Umstände festgestellt werden, die eine Einvernahme der Beschwerdeführerin nach ihrem Zugang im PAZ am 14.10.2017 unmöglich gemacht haben. 1.1.
- Am 16.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin um 10.10 Uhr dem Bundesamt vorgeführt und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch bis 10.50 Uhr zu den Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft einvernommen. 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin 1.2.
- Die Identität der volljährigen Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist ukrainische Staatsangehörige, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Die Beschwerdeführerin war weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Sie ist in Österreich unbescholten. Sie war von 24.04.2015 bis 19.10.2017 an einer Adresse im XXXX in XXXX gemeldet. Die Beschwerdeführerin hielt sich ab spätestens 19.09.2017 unrechtmäßig in Österreich auf.Sie war von 24.04.2015 bis 19.10.2017 an einer Adresse im römisch 40 in römisch 40 gemeldet. Die Beschwerdeführerin hielt sich ab spätestens 19.09.2017 unrechtmäßig in Österreich auf. 1.2.
- Im Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin. Sie war haftfähig. 1.2.
- Die Beschwerdeführerin wurde von 14.10.2017, 15.30 Uhr bis 16.10.2017, 11.30 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft und am 16.10.2017 ab 11.30 Uhr bis 19.10.2017 in Schubhaft angehalten. Am 19.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin in die Ukraine abgeschoben. 1.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 1.3.
- Die Beschwerdeführerin reiste im April 2014 im Besitz eines von Polen ausgestellten Visums der Kategorie C, gültig von XXXX , in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am 23.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.12.2016 vollinhaltlich abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs.1.3.
- Die Beschwerdeführerin reiste im April 2014 im Besitz eines von Polen ausgestellten Visums der Kategorie C, gültig von römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am 23.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.12.2016 vollinhaltlich abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs. 1.3.
- Die Beschwerdeführerin heiratete am XXXX einen weißrussischen Staatsangehörigen, der sich vor den Behörden mittels ungarischen Reisepasses als ungarischer EWR-Bürger legitimierte. Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX aufgrund der Heirat mit einem behaupteten ungarischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt, die von XXXX bis 19.09.2017 gültig war. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte seinen ungarischen Reisepass durch Korruption in Ungarn erworben, tatsächlich handelte es sich dabei um einen weißrussischen Staatsangehörigen.1.3.
- Die Beschwerdeführerin heiratete am römisch 40 einen weißrussischen Staatsangehörigen, der sich vor den Behörden mittels ungarischen Reisepasses als ungarischer EWR-Bürger legitimierte. Der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 aufgrund der Heirat mit einem behaupteten ungarischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt, die von römisch 40 bis 19.09.2017 gültig war. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte seinen ungarischen Reisepass durch Korruption in Ungarn erworben, tatsächlich handelte es sich dabei um einen weißrussischen Staatsangehörigen. 1.3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen die Beschwerde-führerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie gegen sie ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt V.). Diese Rückkehrentscheidung ist, nachdem dagegen kein Rechtsmittel erhoben wurde, am 03.10.2017 in Rechtskraft erwachsen.1.3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen die Beschwerde-führerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführerin wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gegen sie ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Diese Rückkehrentscheidung ist, nachdem dagegen kein Rechtsmittel erhoben wurde, am 03.10.2017 in Rechtskraft erwachsen. 1.3.
- Am 24.09.2017 wurde die Beschwerdeführerin an ihrer gemeldeten Adresse in XXXX angetroffen und ihr Reisepass sowie ihre Aufenthaltskarte sichergestellt. Ende September 2017 zog die Beschwerdeführerin aus dieser Wohnung aus. Einen neuen Wohnsitz bzw. Zustelladresse hat die Beschwerdeführerin dem Bundesamt seither nicht bekannt gegeben und sich nicht behördlich gemeldet. Die Beschwerdeführerin konnte auch in dem Haus ihres Ehemannes in XXXX am 11.10.2017 nicht angetroffen werden. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber hat die Beschwerdeführerin am 11.10.2017 telefonisch mitgeteilt in XXXX zu sein und auch dem Bundesamt in der Einvernahme am 16.10.2017 gegenüber zunächst nur die Adresse in XXXX als Wohnadresse bekanntgegeben. Erst auf konkreten Vorhalt gab die Beschwerdeführerin an auch in XXXX zu wohnen. Die Beschwerdeführerin konnte erst beim dritten Aufsuchen des Hauses in XXXX am 14.10.2017 angetroffen werden. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion zu erscheinen, nicht nach. Die Beschwerdeführerin versuchte sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. 1.3.
- Am 24.09.2017 wurde die Beschwerdeführerin an ihrer gemeldeten Adresse in römisch 40 angetroffen und ihr Reisepass sowie ihre Aufenthaltskarte sichergestellt. Ende September 2017 zog die Beschwerdeführerin aus dieser Wohnung aus. Einen neuen Wohnsitz bzw. Zustelladresse hat die Beschwerdeführerin dem Bundesamt seither nicht bekannt gegeben und sich nicht behördlich gemeldet. Die Beschwerdeführerin konnte auch in dem Haus ihres Ehemannes in römisch 40 am 11.10.2017 nicht angetroffen werden. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber hat die Beschwerdeführerin am 11.10.2017 telefonisch mitgeteilt in römisch 40 zu sein und auch dem Bundesamt in der Einvernahme am 16.10.2017 gegenüber zunächst nur die Adresse in römisch 40 als Wohnadresse bekanntgegeben. Erst auf konkreten Vorhalt gab die Beschwerdeführerin an auch in römisch 40 zu wohnen. Die Beschwerdeführerin konnte erst beim dritten Aufsuchen des Hauses in römisch 40 am 14.10.2017 angetroffen werden. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion zu erscheinen, nicht nach. Die Beschwerdeführerin versuchte sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. 1.3.
- Die Beschwerdeführerin war in Österreich weder familiär noch sozial verankert. Die Familie der Beschwerdeführerin lebt in der Ukraine, in Österreich verfügte sie weder über Verwandte noch über enge Freunde. Von ihrem Ehemann, der die Beschwerdeführerin unter falschem Namen und unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses heiratete, lebte sie zuletzt getrennt, zumal sich dieser im Oktober 2017 in Ungarn in Haft befand. Es wurde ein Verfahren zur Annullierung der Ehe eingeleitet. Die Beschwerdeführerin ging keiner legalen Tätigkeit in Österreich nach. Sie besaß keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Sie bestritt ihren Lebensunterhalt in Österreich aufgrund finanzieller Unterstützung durch einen Freund aus Georgien. Die Beschwerdeführerin verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesamtes das Asylverfahren der BF betreffend und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht entgegengetreten. 2.1.
- Die Feststellungen zu den Festnahmeaufträgen und zur Festnahme der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion XXXX vom 14.10.
- 2.1.
- Die Feststellungen zu den Festnahmeaufträgen und zur Festnahme der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion römisch 40 vom 14.10.
- 2.1.
- Dass die Beschwerdeführerin am 14.10.2017 um 18.45 Uhr ins PAZ XXXX eingeliefert wurde, ergibt sich aus dem Auszug aus der Anhaltedatei. 2.1.
- Dass die Beschwerdeführerin am 14.10.2017 um 18.45 Uhr ins PAZ römisch 40 eingeliefert wurde, ergibt sich aus dem Auszug aus der Anhaltedatei. 2.1.
- Dass am 14.10.2017 Umstände vorgelegen sind, die eine Einvernahme der Beschwerdeführerin nach ihrer Einlieferung ins PAZ um 18.45 Uhr unmöglich gemacht hätten, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. So ist mit der Beschwerdevorlage ein chronologischer Ablauf betreffend den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich aufgestellt worden. Diesem ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 14.10.2017 festgenommen und in das PAZ überstellt wurde, weitere Ereignisse oder Umstände, die einer Einvernahme der Beschwerdeführerin noch am 14.10.2017 entgegengestanden wären, gehen daraus hingegen nicht hervor. Vielmehr stellt sich der vom Bundesamt geschilderte chronologische Ablauf ab dem 14.10.2017 wie folgt dar: „Aufgrund eines vorliegenden Festnahmeauftrages wurde die BF am 14.10.2017 gegen 15:30 Uhr an der Adresse in XXXX angetroffen und festgenommen. Die BF konnte Ihren rechtsfreundlichen Vertreter über Ihre Festnahme informieren. Es erfolgte die Überstellung nach XXXX in das PAZ XXXX .„Aufgrund eines vorliegenden Festnahmeauftrages wurde die BF am 14.10.2017 gegen 15:30 Uhr an der Adresse in römisch 40 angetroffen und festgenommen. Die BF konnte Ihren rechtsfreundlichen Vertreter über Ihre Festnahme informieren. Es erfolgte die Überstellung nach römisch 40 in das PAZ römisch 40 . Die Abschiebung auf dem Landweg wurde für den 19.10.2017 organisiert. Am 16.10.2017 um 10:10 Uhr wurde die BF niederschriftlich einvernommen. Am 16.10.2017 um 11:30 Uhr wurde der BF der Schubbescheid persönlich zugestellt. Auf Wunsch der BF wurde eine Effekteneinholung für die Adresse in XXXX organisiert. Diese Effekteneinholung ergab, dass an dieser Adresse keine persönlichen Gegenstände einzuholen waren. Auf Wunsch der BF wurde eine Effekteneinholung für die Adresse in römisch 40 organisiert. Diese Effekteneinholung ergab, dass an dieser Adresse keine persönlichen Gegenstände einzuholen waren. Am 19.10.2017 um 08:21 Uhr langte die Maßnahmenbeschwerde ein.“ Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass am 14.10.2017 kein russisch-sprechender Dolmetscher erreichbar gewesen sein soll, zumal sich auch kein Aktenvermerk oder E-Mailverkehr diesbezüglich im Akt befindet. Dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen sein soll, am 14.10.2017 einen Dolmetscher für die Sprache Russisch zu erreichen, ist daher nicht nachvollziehbar. Auch sonst sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die einer Einvernahme der Beschwerdeführerin am 14.10.2017 entgegengestanden wären. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin und ihrer Volljährigkeit beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie ihres von 25.04.2017 und bis 25.04.2027 gültigen ukrainischen Reisepasses. Dass sie weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte war, ergibt sich aus dem unbekämpft gebliebenen Bescheid des Bundesamtes vom 05.12.2016, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregister. Die Feststellung zur Meldung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in XXXX ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass sich die Beschwerdeführerin spätestens seit 19.09.2017 unrechtmäßig in Österreich aufhielt, ergibt sich aus dem Umstand, dass ihr Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers nur bis 19.09.2017 gültig war und dieser Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde. Die Feststellung zur Meldung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in römisch 40 ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass sich die Beschwerdeführerin spätestens seit 19.09.2017 unrechtmäßig in Österreich aufhielt, ergibt sich aus dem Umstand, dass ihr Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers nur bis 19.09.2017 gültig war und dieser Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde. 2.2.
- Die Feststellung zur Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin beruht auf ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.10.2017, in der sie angab, gesund zu sein und dem Akt des Bundesamtes sowie den Eintragungen in der Anhaltedatei, denen keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind. Gesundheitliche Einschränkungen wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. 2.2.
- Der Beginn der Anhaltung in Schubhaft und deren Ende ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Die erfolgte Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
- Dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines von Polen ausgestellten Visums der Kategorie C nach Österreich einreiste, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 05.12.
- 2.3.
- Die Feststellungen zur Heirat der Beschwerdeführerin, zu dem ihr erteilten Aufenthaltstitel und zu ihrem Ehemann ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den in diesem einliegenden Amtsvermerken und Berichten einer Landespolizeidirektion betreffend den Verdacht der Fälschung besonders geschützter Urkunden durch den Ehemann der Beschwerdeführerin. Aus diesen geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund von Informationen Ungarns am 04.04.2014 in Ungarn einen originalen ungarischen Reisepass mittels Korruption einer ungarischen Behörde erhalten hat. Im Zuge von Einvernahmen gestand der Ehemann der Beschwerdeführerin ein, nicht den im ungarischen Reisepass angeführten Namen zu führen, sondern XXXX , geb. XXXX , zu heißen. 2.3.
- Die Feststellungen zur Heirat der Beschwerdeführerin, zu dem ihr erteilten Aufenthaltstitel und zu ihrem Ehemann ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den in diesem einliegenden Amtsvermerken und Berichten einer Landespolizeidirektion betreffend den Verdacht der Fälschung besonders geschützter Urkunden durch den Ehemann der Beschwerdeführerin. Aus diesen geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund von Informationen Ungarns am 04.04.2014 in Ungarn einen originalen ungarischen Reisepass mittels Korruption einer ungarischen Behörde erhalten hat. Im Zuge von Einvernahmen gestand der Ehemann der Beschwerdeführerin ein, nicht den im ungarischen Reisepass angeführten Namen zu führen, sondern römisch 40 , geb. römisch 40 , zu heißen. 2.3.
- Dass gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2017 und durch Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, aus dem sich die Rechtskraft dieses Bescheides ergibt. 2.3.
- Dass die Beschwerdeführerin am 24.09.2017 noch an ihrer gemeldeten Adresse in XXXX angetroffen werden konnte und ihr Reisepass sowie ihr Aufenthaltstitel sichergestellt wurden, ergibt sich aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 24.09.
- Dass die Beschwerdeführerin daraufhin Ende September 2017 von dieser Adresse weggezogen ist, ergibt sich aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 10.10.2017, wonach ein Nachbar die Beschwerdeführerin beim Ausräumen der Wohnung und dem Verlassen der Wohnung mit Koffern gesehen hat und dieser danach eine ständige Lärmreduktion wahrgenommen hat. Zudem konnte die Beschwerdeführerin an dieser Adresse durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2017 nicht mehr angetroffen werden. Dem Verwaltungsakt lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesamt eine andere Zustelladresse bekannt gegeben hat. Erst nach Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin in XXXX an ihrer gemeldeten Adresse nicht anzutreffen war, gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt am 16.10.2017 an, auch in XXXX zu wohnen. Da die Beschwerdeführerin jedoch dem Bundesamt die Adresse in XXXX nicht bekannt gab und tagsüber dort erst beim dritten Mal angetroffen werden konnte, sowie die Beschwerdeführerin trotz ihrer Zusage am Vortag, telefonisch mitteilte, nicht in der Polizeiinspektion zu erscheinen und in den Abendstunden auch die Adresse in XXXX verließ, steht fest, dass die Beschwerdeführerin versuchte, sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen.2.3.
- Dass die Beschwerdeführerin am 24.09.2017 noch an ihrer gemeldeten Adresse in römisch 40 angetroffen werden konnte und ihr Reisepass sowie ihr Aufenthaltstitel sichergestellt wurden, ergibt sich aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 24.09.
- Dass die Beschwerdeführerin daraufhin Ende September 2017 von dieser Adresse weggezogen ist, ergibt sich aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 10.10.2017, wonach ein Nachbar die Beschwerdeführerin beim Ausräumen der Wohnung und dem Verlassen der Wohnung mit Koffern gesehen hat und dieser danach eine ständige Lärmreduktion wahrgenommen hat. Zudem konnte die Beschwerdeführerin an dieser Adresse durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2017 nicht mehr angetroffen werden. Dem Verwaltungsakt lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesamt eine andere Zustelladresse bekannt gegeben hat. Erst nach Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin in römisch 40 an ihrer gemeldeten Adresse nicht anzutreffen war, gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt am 16.10.2017 an, auch in römisch 40 zu wohnen. Da die Beschwerdeführerin jedoch dem Bundesamt die Adresse in römisch 40 nicht bekannt gab und tagsüber dort erst beim dritten Mal angetroffen werden konnte, sowie die Beschwerdeführerin trotz ihrer Zusage am Vortag, telefonisch mitteilte, nicht in der Polizeiinspektion zu erscheinen und in den Abendstunden auch die Adresse in römisch 40 verließ, steht fest, dass die Beschwerdeführerin versuchte, sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen. 2.3.
- Die Feststellungen zu den mangelnden familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin in Österreich sowie der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes beruhen auf ihren Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 16.10.
- Dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt lebt, ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass der zur Fahndung ausgeschriebene Ehemann der Beschwerdeführerin am 10.08.2017 festgenommen wurde und sich
dem Aktenvermerk einer Landespolizeidirektion vom 11.10.2017 in Ungarn in Haft befand. Dass ein Verfahren zur Annullierung der Ehe eingeleitet wurde, ergibt sich aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht wisse, ob die Ehe bereits annulliert sei sowie dem Vorbringen in der Beschwerde. Die Feststellungen zu den mangelnden finanziellen Mitteln ergeben sich ebenfalls aus der Einvernahme vom 16.10.
- Dass die Beschwerdeführerin über keinen gesicherten Wohnsitz verfügte konnte insofern festgestellt werden, als sie die im zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnungen nicht benützte und ihren tatsächlichen Wohnort im Verfahren nicht nannte. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte I.
- und I.
- – Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch eins.
- und römisch eins.
- – Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme 3.1.
- In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. § 34 BFA-VG lautete zum Zeitpunkt der Festnahme:„Festnahmeauftrag3.1.
- In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Paragraph 34, BFA-VG lautete zum Zeitpunkt der Festnahme:, „Festnahmeauftrag § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn eine aufgrund eines Bescheides
§ 46Abs.
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
§ 46Abs.
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
§ 46Abs.
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. §§ 40 und 41 BFA-VG lauteten zum Zeitpunkt der Festnahme:Paragraphen 40 und 41 BFA-VG lauteten zum Zeitpunkt der Festnahme: „Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ „Rechte des Festgenommenen § 41.
(1)Jeder
§ 40Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.Paragraph 41,
(1)Jeder
Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.“
(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten.“ 3.1.
- Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Zl. 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war. (vgl. VwGH vom 24.11.2015, Zl. 2015/05/0063).3.1.
- Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft vergleiche VwGH vom 31.08.2017, Zl. 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war. vergleiche VwGH vom 24.11.2015, Zl. 2015/05/0063).
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht. In diesem Sinne erfolgte die Festnahme der Beschwerdeführerin, gegen die am 10.10.2017
§ 34Abs.
3 Z 2 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen wurde und die am 14.10.2017 um 15.30 Uhr festgenommen und bis zur Einvernahme durch das Bundesamt am 16.10.2017 um 10:10 Uhr (aufgrund dieser Festnahme) angehalten wurde.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht. In diesem Sinne erfolgte die Festnahme der Beschwerdeführerin, gegen die am 10.10.2017
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen wurde und die am 14.10.2017 um 15.30 Uhr festgenommen und bis zur Einvernahme durch das Bundesamt am 16.10.2017 um 10:10 Uhr (aufgrund dieser Festnahme) angehalten wurde.
§ 40Abs.
4 2. Satz BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76
FPG möglich.
Paragraph 40, Absatz 4, 2. Satz BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes handelt es sich bei den gesetzlich normierten Anhaltefristen aufgrund einer erfolgten Festnahme - 24 Stunden, 48 Stunden, 72 Stunden - um Maximalfristen; die Anhaltung aufgrund einer Festnahme folgt gleichfalls dem "ultima-ratio"-Prinzip. Dies bedeutet, dass jemand nur so lange angehalten werden darf wie dies unbedingt notwendig erscheint. Im Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof etwa zu Einvernahmen vor der Nachtzeit aus: „(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom
- April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
- September 2010, Zl. 2006/01/0182). Im Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof etwa zu Einvernahmen vor der Nachtzeit aus: „(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom
- April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
- September 2010, Zl. 2006/01/0182). In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein. Solche Schwierigkeiten wurden im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde weder behauptet, noch sind entsprechende Umstände dem Akt zu entnehmen. Auch sonst sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die die Einvernahme der Beschwerdeführerin noch am 14.10.2017, spätestens aber am 15.10.2017, unmöglich gemacht haben. Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden dürfen (vgl die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes B 491/86 vom 17.06.1987 sowie B 1321/87 vom 27.09.1988), haben die Verwaltungsbehörden offensichtlich entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen bzw. sich um solche zu bemühen, um dem Erfordernis einer möglichst kurzen Haftdauer zu entsprechen.Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden dürfen vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes B 491/86 vom 17.06.1987 sowie B 1321/87 vom 27.09.1988), haben die Verwaltungsbehörden offensichtlich entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen bzw. sich um solche zu bemühen, um dem Erfordernis einer möglichst kurzen Haftdauer zu entsprechen. So nahm der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.06.1987, B 491/86, eine unrechtmäßige Ausdehnung der Verwaltungshaft aufgrund fehlender Vorsorgemaßnahmen an: "Die Anhaltung der Beschwerdeführerin währte vom 16.4.1986, 14.40 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages. Die Gendarmeriebeamten waren berechtigt, vor Überstellung der festgenommenen Beschwerdeführerin zur zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (zur BH Bregenz) die erforderlichen Maßnahmen (etwa Priorierung der Festgenommenen und Schreiben der Anzeige) zu treffen. Der hiefür nötige Zeitraum lief um etwa 17.00 Uhr ab; über diesen Zeitpunkt hinaus wurde die Beschwerdeführerin lediglich deshalb angehalten, weil bei der BH Bregenz um 1.00 Uhr Dienstschluss war, weshalb die Beschwerdeführerin erst am nächsten Tag um 08.00 Uhr der Behörde vorgeführt wurde. Nun ist aber dann, wenn - wie hier - die Festnahme noch während der Dienstzeit der Behörde erfolgt, die Vorsorge zu verlangen, dass der Festgenommene nach Abschluss der vorhin erwähnten Maßnahmen unverzüglich der Behörde zwecks Durchführung der Strafverhandlung übergeben werden kann. So wäre es hier ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, dass die Gendarmeriebeamten der BH Bregenz die Festnahme der Beschwerdeführerin telefonisch avisiert hätten und ein Strafreferent der Behörde - erforderlichenfalls auch über den Dienstschluss hinaus - die Überstellung der Beschwerdeführerin abgewartet hätte (vgl. hiezu zB VfGH 3.12.1986 B930/85 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur zur Dauer der Haft). Die Anhaltung der Beschwerdeführerin vom 16.4.1986, 17,00 Uhr bis 17.4.1986, 08,00 Uhr verstößt gegen §36 Abs. 1 VStG; Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit."So nahm der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.06.1987, B 491/86, eine unrechtmäßige Ausdehnung der Verwaltungshaft aufgrund fehlender Vorsorgemaßnahmen an: "Die Anhaltung der Beschwerdeführerin währte vom 16.4.1986, 14.40 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages. Die Gendarmeriebeamten waren berechtigt, vor Überstellung der festgenommenen Beschwerdeführerin zur zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (zur BH Bregenz) die erforderlichen Maßnahmen (etwa Priorierung der Festgenommenen und Schreiben der Anzeige) zu treffen. Der hiefür nötige Zeitraum lief um etwa 17.00 Uhr ab; über diesen Zeitpunkt hinaus wurde die Beschwerdeführerin lediglich deshalb angehalten, weil bei der BH Bregenz um 1.00 Uhr Dienstschluss war, weshalb die Beschwerdeführerin erst am nächsten Tag um 08.00 Uhr der Behörde vorgeführt wurde. Nun ist aber dann, wenn - wie hier - die Festnahme noch während der Dienstzeit der Behörde erfolgt, die Vorsorge zu verlangen, dass der Festgenommene nach Abschluss der vorhin erwähnten Maßnahmen unverzüglich der Behörde zwecks Durchführung der Strafverhandlung übergeben werden kann. So wäre es hier ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, dass die Gendarmeriebeamten der BH Bregenz die Festnahme der Beschwerdeführerin telefonisch avisiert hätten und ein Strafreferent der Behörde - erforderlichenfalls auch über den Dienstschluss hinaus - die Überstellung der Beschwerdeführerin abgewartet hätte vergleiche hiezu zB VfGH 3.12.1986 B930/85 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur zur Dauer der Haft). Die Anhaltung der Beschwerdeführerin vom 16.4.1986, 17,00 Uhr bis 17.4.1986, 08,00 Uhr verstößt gegen §36 Absatz eins, VStG; Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit." In Bindung an die oben dargelegten Entscheidungen des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes war also die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall Umstände fallbezogen vorlagen, die das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen belegten. Die Einlieferung der Beschwerdeführerin in das PAZ XXXX erfolgte am 14.10.2017 um 18.45 Uhr, somit jedenfalls vor den Nachtstunden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme nicht noch bereits am 14.10.2017 bis 24.00 Uhr hätte stattfinden können, zumal es aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits um 15.30 Uhr festgenommen wurde und der Journaldienst des Bundesamtes von der Festnahme verständigt wurde, der die Einlieferung der Beschwerdeführerin ins PAZ organisierte, es dem Bundesamt jedenfalls zumutbar war, bereits vorab (spätestens ab Festnahme der Beschwerdeführerin) organisatorische Maßnahmen zu setzen – sei dies durch Verständigung der zuständigen Regionaldirektion und die Organisation eines Dolmetschers – um die Anhaltedauer möglichst gering zu halten. Es ist auch weder ein objektiver Grund für die im gegenständlichen Fall erfolgte Verzögerung der Einvernahme der Beschwerdeführerin ersichtlich, noch ein Bemühen der Behörde um eine schnellstmögliche Einvernahme erkennbar, zumal die Beschwerdeführerin auch am der Festnahme folgenden Tag, dem 15.10.2017, nicht einvernommen wurde, sondern die Einvernahme erst am 16.10.2017 um 10.10 Uhr erfolgte. Die Einlieferung der Beschwerdeführerin in das PAZ römisch 40 erfolgte am 14.10.2017 um 18.45 Uhr, somit jedenfalls vor den Nachtstunden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme nicht noch bereits am 14.10.2017 bis 24.00 Uhr hätte stattfinden können, zumal es aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits um 15.30 Uhr festgenommen wurde und der Journaldienst des Bundesamtes von der Festnahme verständigt wurde, der die Einlieferung der Beschwerdeführerin ins PAZ organisierte, es dem Bundesamt jedenfalls zumutbar war, bereits vorab (spätestens ab Festnahme der Beschwerdeführerin) organisatorische Maßnahmen zu setzen – sei dies durch Verständigung der zuständigen Regionaldirektion und die Organisation eines Dolmetschers – um die Anhaltedauer möglichst gering zu halten. Es ist auch weder ein objektiver Grund für die im gegenständlichen Fall erfolgte Verzögerung der Einvernahme der Beschwerdeführerin ersichtlich, noch ein Bemühen der Behörde um eine schnellstmögliche Einvernahme erkennbar, zumal die Beschwerdeführerin auch am der Festnahme folgenden Tag, dem 15.10.2017, nicht einvernommen wurde, sondern die Einvernahme erst am 16.10.2017 um 10.10 Uhr erfolgte. Die Bestellung eines Dolmetschers und Einvernahme der Beschwerdeführerin hätte in Anlehnung an das o.a. Erkenntnis des VwGH, Zl. 2012/21/0204, somit bereits ab 18.45 Uhr, jedenfalls jedoch noch am selben Tag veranlasst werden müssen. Die im Fall des erwähnten Erkenntnisses dreistündige Verzögerung der Veranlassung einer Dolmetscherbestellung führte zur Behebung des angefochtenen Bescheides. Im gegenständlichen Fall erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers mittels russischer Dolmetscherin erst am übernächsten Tag der Festnahme um 10.10 Uhr. Eine mehr als 42-stündige Verzögerung ab der Festnahme bis zur Einvernahme mit Dolmetscher bzw. mehr als 39-stündige Verzögerung ab der Einlieferung der Beschwerdeführerin ins PAZ bis zur Einvernahme kann - selbst bei Schwierigkeiten bei der Beiziehung eines Dolmetschers, welche nicht aktenkundig sind - nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin wurde daher durch ihre Anhaltung von 15.10.2017, 00.00 Uhr, bis 16.10.2017 11.30 Uhr, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Anhaltung war insofern unverhältnismäßig lange und deshalb rechtswidrig. In diesem Sinne war daher die Anhaltung aufgrund der Festnahme im spruchgemäßen Zeitraum für rechtswidrig zu erklären (Spruchpunkt A.I.1.). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich jedoch nicht, dass eine rechtswidrige längere Anhaltung bis zur Einvernahme rückwirkend im Rahmen einer ex-post-Betrachtung die gesamte Anhaltedauer bereits ab dem Zeitpunkt der Festnahme für rechtswidrig erklärt. Vielmehr kann der Beginn der rechtswidrigen Anhaltung erst in dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Einvernahme entsprechend der einschlägigen Judikatur spätestens hätte stattfinden müssen. Die Beschwerde gegen die Festnahme sowie die Anhaltung im Zuge der Festnahme am 14.10.2017 war daher hinsichtlich des Anhaltezeitraumes bis 02.06.2017, 00.00 Uhr, als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A.I.2.). 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II.
- – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei.
- – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.2.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautete im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautete im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.2.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.2.
- Die Beschwerdeführerin besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie war daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Sie war weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die Beschwerdeführerin grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.
- Die Beschwerdeführerin besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie war daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Sie war weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die Beschwerdeführerin grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung der Beschwerdeführerin war bereits bei Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und die Beschwerdeführerin über ein Reisedokument verfügte. Die Anordnung der Schubhaft über die Beschwerdeführerin zur Sicherung der Abschiebung war daher grundsätzlich möglich. Das Gericht geht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich weder familiär, sozial noch beruflich verankert war und über keinen gesicherten Wohnsitz verfügte, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.Das Gericht geht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich weder familiär, sozial noch beruflich verankert war und über keinen gesicherten Wohnsitz verfügte, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war. 3.2.
- Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.3.2.
- Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt organisierte bereits am 09.10.2017 – noch vor der Festnahme der Beschwerdeführerin – ihre Abschiebung für den 12.10.2017. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin am 12.10.2017 war insofern nicht möglich, als die Beschwerdeführerin am 10.10.2017 an ihrer gemeldeten Adresse trotz aufrechter Meldung nicht angetroffen werden konnte, weil sie diesen Wohnsitz davor aufgegeben hatte. Ihre rechtzeitige Festnahme vor dem Abschiebetermin am 12.10.2017 war nicht möglich, weil sie keine neue Meldeadresse begründete und daher untergetaucht war. Auch in dem Haus ihres Ehemannes konnte die Beschwerdeführerin zunächst nicht angetroffen werden. Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes forderte die Beschwerdeführerin auf, in der Polizeiinspektion zu erscheinen, was die Beschwerdeführerin zunächst zusagte, am nächsten Tag jedoch telefonisch absagte. Durch dieses Verhalten hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt organisierte bereits am 09.10.2017 – noch vor der Festnahme der Beschwerdeführerin – ihre Abschiebung für den 12.10.2017. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin am 12.10.2017 war insofern nicht möglich, als die Beschwerdeführerin am 10.10.2017 an ihrer gemeldeten Adresse trotz aufrechter Meldung nicht angetroffen werden konnte, weil sie diesen Wohnsitz davor aufgegeben hatte. Ihre rechtzeitige Festnahme vor dem Abschiebetermin am 12.10.2017 war nicht möglich, weil sie keine neue Meldeadresse begründete und daher untergetaucht war. Auch in dem Haus ihres Ehemannes konnte die Beschwerdeführerin zunächst nicht angetroffen werden. Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes forderte die Beschwerdeführerin auf, in der Polizeiinspektion zu erscheinen, was die Beschwerdeführerin zunächst zusagte, am nächsten Tag jedoch telefonisch absagte. Durch dieses Verhalten hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG war ist der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es lag eine die Beschwerdeführerin betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und ist durch Ihr Verhalten, das zu einer Erschwerung ihrer Abschiebung geführt hat, der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt. Es war daher insgesamt auch im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG von Fluchtgefahr auszugehen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG war ist der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es lag eine die Beschwerdeführerin betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und ist durch Ihr Verhalten, das zu einer Erschwerung ihrer Abschiebung geführt hat, der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Es war daher insgesamt auch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG von Fluchtgefahr auszugehen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin lebte von ihrem Ehemann getrennt. Zudem war ein Annullierungsverfahren betreffend die Ehe der Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin verfügte in Österreich über keine weiteren Familienangehörigen und kein nennenswertes soziales Netz. Sie ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, bezog kein Einkommen, besaß kein Vermögen und verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es war daher von keinen Umständen im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen, die gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin lebte von ihrem Ehemann getrennt. Zudem war ein Annullierungsverfahren betreffend die Ehe der Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin verfügte in Österreich über keine weiteren Familienangehörigen und kein nennenswertes soziales Netz. Sie ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, bezog kein Einkommen, besaß kein Vermögen und verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es war daher von keinen Umständen im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen, die gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen. Das Bundesamt ist daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 FPG genannten Kriterien zu Recht vom Bestehen von Fluchtgefahr ausgegangen. Das Bundesamt ist daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien zu Recht vom Bestehen von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.2.
- Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben war. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Nachdem der Beschwerdeführerin am 24.09.2017 ihr Reisepass und ihre Aufenthaltskarte an ihrer gemeldeten Adresse abgenommen wurden, verließ sie diese Wohnung ohne sich an einer neuen Adresse zu melden bzw. eine Zustelladresse der Behörde bekannt zu geben und tauchte unter. Die Beschwerdeführerin konnte zunächst auch im Haus ihres Ehemannes nicht angetroffen werden. Sie kam nach telefonischer Kontaktaufnahme der Aufforderung zu einer Polizeiinspektion zu kommen nicht nach. Die Beschwerdeführerin konnte erst beim dritten Versuch im Haus ihres Ehemannes angetroffen werden. Insgesamt ist aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin erheblicher Sicherungsbedarf abzuleiten, da sie ihren fremdenrechtlichen Verpflichtungen zuwidergehandelt hat, um ihre Abschiebung aus Österreich zu verhindern. Die Beschwerdeführerin wies in Österreich weder familiäre noch berufliche Anknüpfungspunkte auf, zumal sie von ihrem Ehemann getrennt lebt. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.2.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Beschwerdeführerin hielt sich seit spätestens 19.09.2017 unrechtmäßig in Österreich auf. Sie ist in Österreich untergetaucht und hatte in Österreich keine Anknüpfungspunkte, zumal sich ihr Ehemann in Ungarn in Haft befand. Sie war in Österreich weder familiär noch sozial oder beruflich in einer Weise verankert, um die Gefahr ihres neuerlichen Untertauchens als unwahrscheinlich zu bewerten. Sie verfügte auch über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und besaß keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung. Insgesamt kam den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung ihrer Aufenthaltsbeendigung. Die Beschwerdeführerin hat daher bereits vor Anordnung der Schubhaft gezeigt, dass sie die sie treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen waren, dass sie dieses Verhalten in Zukunft geändert hätte. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.2.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, sie ihr Erscheinen in der Polizeiinspektion zunächst zusagte, am nächsten Tag jedoch absagte und sich durch Untertauchen den Fremdenbehörden entzogen hat – konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens war zu einem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für die Abschiebung vorlagen und diese kurzfristig organisiert werden konnte, nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung der Abschiebung ausreichend gewesen wäre. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach der Sicherungszweck auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht hätte werden können, ist unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens daher nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu begründen. Die Beschwerdeführerin gab zwar an über eine Wohnung und ein Haus zu verfügen, sie ist aus ihrer Wohnung jedoch Ende September 2017 ausgezogen und konnte im Haus, welches ihrem Ehemann gehörte und in dem sie nicht gemeldet war, erst beim dritten Versuch angetroffen werden. Soweit in der Beschwerde auch ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin massive finanzielle Unterstützung durch einen Bekannten erhalte, ist festzuhalten, dass sie in der Einvernahme am 16.10.2017 angab, über kein Geld mehr zu verfügen. Vielmehr konnte das Bundesamt zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auf freiem Fuß belassen neuerlich untertauchen werde.3.2.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, sie ihr Erscheinen in der Polizeiinspektion zunächst zusagte, am nächsten Tag jedoch absagte und sich durch Untertauchen den Fremdenbehörden entzogen hat – konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens war zu einem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für die Abschiebung vorlagen und diese kurzfristig organisiert werden konnte, nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung der Abschiebung ausreichend gewesen wäre. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach der Sicherungszweck auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht hätte werden können, ist unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens daher nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu begründen. Die Beschwerdeführerin gab zwar an über eine Wohnung und ein Haus zu verfügen, sie ist aus ihrer Wohnung jedoch Ende September 2017 ausgezogen und konnte im Haus, welches ihrem Ehemann gehörte und in dem sie nicht gemeldet war, erst beim dritten Versuch angetroffen werden. Soweit in der Beschwerde auch ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin massive finanzielle Unterstützung durch einen Bekannten erhalte, ist festzuhalten, dass sie in der Einvernahme am 16.10.2017 angab, über kein Geld mehr zu verfügen. Vielmehr konnte das Bundesamt zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auf freiem Fuß belassen neuerlich untertauchen werde. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. 3.2.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. 3.2.
- Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbrachte, dass sie durch die Nichtteilnahme ihres Rechtsvertreters an der Einvernahme in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren
Art. 8
EMRK verletzt sei, ist festzuhalten, dass es im Schubhaftverfahren kein entsprechendes Recht auf Teilnahme seines Rechtsvertreters in der Einvernahme normiert ist. So wird in § 40 Abs. 2 FPG, der die Rechte des Festgenommenen regelt, auf § 36 Abs. 4 VStG verwiesen, der vorsieht, dass der Angehaltene von Angehörigen (§ 36a AVG), von seinem Verteidiger sowie von den konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden darf. § 36 Abs. 1 VStG, auf den ausdrücklich nicht verwiesen wird, normiert hingegen folgendes: 3.2.10. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbrachte, dass sie durch die Nichtteilnahme ihres Rechtsvertreters an der Einvernahme in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren
Artikel 8
, EMRK verletzt sei, ist festzuhalten, dass es im Schubhaftverfahren kein entsprechendes Recht auf Teilnahme seines Rechtsvertreters in der Einvernahme normiert ist. So wird in Paragraph 40, Absatz 2, FPG, der die Rechte des Festgenommenen regelt, auf Paragraph 36, Absatz 4, VStG verwiesen, der vorsieht, dass der Angehaltene von Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG), von seinem Verteidiger sowie von den konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden darf. Paragraph 36, Absatz eins, VStG, auf den ausdrücklich nicht verwiesen wird, normiert hingegen folgendes: „§ 36.
(1)Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, dass damit eine erhebliche Gefährdung der Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln verbunden wäre; eine solche Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten. Die Anhaltung darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern.“ Da eine entsprechende Vorschrift betreffend das Schubhaftverfahren nicht vorgesehen ist und in § 40 Abs. 2 ausdrücklich nur auf Abs. 4 des § 36 VStG verwiesen wird, ist die Beiziehung des Rechtsanwaltes in der Einvernahme nicht zwingend vorgesehen. Da eine entsprechende Vorschrift betreffend das Schubhaftverfahren nicht vorgesehen ist und in Paragraph 40, Absatz 2, ausdrücklich nur auf Absatz 4, des Paragraph 36, VStG verwiesen wird, ist die Beiziehung des Rechtsanwaltes in der Einvernahme nicht zwingend vorgesehen. Die Beschwerde war daher
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG id
F BGBl I Nr. 70/2015 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Ab