← Österreich

{'item': 'W250 2239162-2'}

Obsah (23)Art. 133§ 76§ 22a§ 35§ 68§ 80§ 8a§ 55§ 18§ 53Art. 2§ 28§ 31§ 25a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 51§ 40Art. 130§ 13

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW250 2239162-2 SpruchW250 2239162-2/11E, W250 2239162-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! I.römisch eins. Das Bundesverw

Art. 133Abs.

9 in Verbindung mit Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2021, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 16.07.2021 bis 16.08.2021 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2021, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 16.07.2021 bis 16.08.2021 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 16.07.2021 bis 19.07.2021 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 16.07.2021 bis 19.07.2021 für rechtmäßig erklärt. II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 20.07.2021 bis 16.08.2021 wird stattgegeben und diese Anhaltung

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 20.07.2021 bis 16.08.2021 wird stattgegeben und diese Anhaltung

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG für rechtswidrig erklärt. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. I.römisch eins. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 22.10.2017 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt oder belangte Behörde bezeichnet) vom 06.07.2018 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2020 abgewiesen.
  2. Der bereits während des anhängigen Beschwerdeverfahrens straffällig gewordene BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach sondern tauchte unter. Mit Bescheid vom 22.12.2020 ordnete das Bundesamt das gelindere Mittel der täglichen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion an. Dieser Bescheid konnte dem BF nicht unmittelbar zugestellt werden, da er an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war. Am 05.01.2021 wurde dem BF der Bescheid in einer Polizeidienststelle zugestellt. Der BF kam ab 14.01.2021 dem gelinderen Mittel nicht mehr nach und tauchte unter.
  3. Am 18.01.2021 wurde der BF aufgegriffen. Mit Bescheid vom 19.01.2021 ordnete das Bundesamt über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der BF wurde am selben Tag aus der Schubhaft wegen Ankündigung einer Selbstverletzung entlassen und in ein neurologisches Krankenhaus eingeliefert, von wo er am 21.01.2021 wieder entlassen wurde. Der BF wurde am 21.01.2021 neuerlich festgenommen und über ihn wurde wiederum Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  4. Am 22.01.2021 stellte der BF in der Schubhaft einen Asylfolgeantrag, das Bundesamt hielt die Schubhaft im Sinne des § 76 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufrecht.
  5. Am 22.01.2021 stellte der BF in der Schubhaft einen Asylfolgeantrag, das Bundesamt hielt die Schubhaft im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufrecht.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 05.02.2021 die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 21.01.2021 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.03.2021 wurde der Asylfolgeantrag des BF vom 22.01.2021 vollinhaltlich

§ 68Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 07.05.2021 der gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.03.2021 wurde der Asylfolgeantrag des BF vom 22.01.2021 vollinhaltlich

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 07.05.2021 der gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid.

  1. Der BF war bereits am 22.04.2021 aus der Schubhaft entlassen worden, woraufhin er neuerlich untertauchte. Am 04.07.2021 versuchte der BF unrechtmäßig nach Deutschland auszureisen und wurde dabei angehalten. Am selben Tag erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF bei der er angab, im Auto eines Freundes nach einem Diskobesuch eingeschlafen zu sein und erst in Deutschland bei der Polizeikontrolle aufgewacht zu sein. Er habe nicht nach Deutschland ausreisen wollen. Am 06.07.2021 wurde der BF im Verfahren zu seinem Asylfolgeantrag niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2021 wurde über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
  2. Am 06.07.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und aufgrund akuter Suizidalität in ein Krankenhaus eingewiesen. Am 07.07.2021 flüchtete der BF aus dem Krankenhaus, konnte jedoch nach intensiver Fahndung aufgegriffen und in das Krankenhaus zurückgebracht werden. Am 16.07.2021 wurde der BF aus dem Krankenhaus entlassen und abermals festgenommen.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.07.2021 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF zwar aufgrund des anhängigen Asylfolgeverfahrens noch über faktischen Abschiebeschutz verfüge, aus dem Aktenvermerkt des verfahrensführenden Referenten bei der Einvernahme am 06.07.2021 ergebe sich aber, dass die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zeitnah beabsichtigt sei, da sich aus dem Vorbringen des BF keine Schutzgewährung ergebe. Außerdem werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werden.

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG sei der BF, obwohl er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe, in Schubhaft angehalten worden, da dies zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig gewesen sei. Aufgrund des bisherigen straffälligen Verhaltens des BF würden alle Maßnahmen ergriffen werden um das Verfahren möglichst rasch abschließen zu können. Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität des BF, der Suchtgift in Verkehr gebracht habe, sei die Erlassung einer Sicherungsmaßnahme auch bei vorhandenem faktischen Abschiebeschutz dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege als das private Interesse des BF. Es läge im Fall des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 67 FPG und 76 Abs. 2 Z 1 FPG vor, da Suchtgiftdelikten eine äußerst hohe Wiederholungsgefahr innewohne und der BF nach der rechtskräftigen Verurteilung mehrmals wieder wegen Suchtgiftdelikten angezeigt worden sei.. 9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.07.2021 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF zwar aufgrund des anhängigen Asylfolgeverfahrens noch über faktischen Abschiebeschutz verfüge, aus dem Aktenvermerkt des verfahrensführenden Referenten bei der Einvernahme am 06.07.2021 ergebe sich aber, dass die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zeitnah beabsichtigt sei, da sich aus dem Vorbringen des BF keine Schutzgewährung ergebe. Außerdem werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werden.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG sei der BF, obwohl er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe, in Schubhaft angehalten worden, da dies zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig gewesen sei. Aufgrund des bisherigen straffälligen Verhaltens des BF würden alle Maßnahmen ergriffen werden um das Verfahren möglichst rasch abschließen zu können. Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität des BF, der Suchtgift in Verkehr gebracht habe, sei die Erlassung einer Sicherungsmaßnahme auch bei vorhandenem faktischen Abschiebeschutz dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege als das private Interesse des BF. Es läge im Fall des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraphen 67, FPG und 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG vor, da Suchtgiftdelikten eine äußerst hohe Wiederholungsgefahr innewohne und der BF nach der rechtskräftigen Verurteilung mehrmals wieder wegen Suchtgiftdelikten angezeigt worden sei.. Bei dem BF liege auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3, 5 und 9 FPG Fluchtgefahr vor. Der BF habe sich nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seit 29.09.2020 nicht mehr behördlich gemeldet und sei untergetaucht. Außerdem habe er sich dem, nach seinem Folgeantrag eingeleiteten, Asylverfahren durch Untertauchen seit dem 22.04.2021 entzogen. Statt sich dem Verfahren zur Verfügung zu halten habe der BF am 04.07.2021 versucht unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen und sei am 07.07.2021 aus dem stationären Aufenthalt im Krankenhaus geflüchtet. Der BF sei in keiner Weise positiv integriert. Der BF sei weder zur Mitwirkung im Verfahren bereit, noch zu einer Ausreise im Fall einer Rückkehrentscheidung. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei jedenfalls davon auszugehen, dass er, sobald er freigelassen werde, erneut untertauchen und sich dem Verfahren nicht zur Verfügung halten werde. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Bei dem BF liege auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 5 und 9 FPG Fluchtgefahr vor. Der BF habe sich nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seit 29.09.2020 nicht mehr behördlich gemeldet und sei untergetaucht. Außerdem habe er sich dem, nach seinem Folgeantrag eingeleiteten, Asylverfahren durch Untertauchen seit dem 22.04.2021 entzogen. Statt sich dem Verfahren zur Verfügung zu halten habe der BF am 04.07.2021 versucht unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen und sei am 07.07.2021 aus dem stationären Aufenthalt im Krankenhaus geflüchtet. Der BF sei in keiner Weise positiv integriert. Der BF sei weder zur Mitwirkung im Verfahren bereit, noch zu einer Ausreise im Fall einer Rückkehrentscheidung. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei jedenfalls davon auszugehen, dass er, sobald er freigelassen werde, erneut untertauchen und sich dem Verfahren nicht zur Verfügung halten werde. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel käme beim BF nicht in Frage. Dies aufgrund fehlender finanzieller Mittel, sowie der Tatsache, dass er in der Vergangenheit als auch aktuell gezeigt habe, dass er nicht gewillt sei sich an die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung zu halten. Nicht einmal der stationäre Aufenthalt in einer Krankenanstalt habe ihn von weiteren Fluchtversuchen abhalten können. Die Haftfähigkeit des BF werde auch seitens des Amtsarztes überprüft und die Unterbringung erfolge in einem für den BF geeigneten Anhaltezentrum. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.07.2021 eigenhändig zugestellt. 10. Mit Aktenvermerk

§ 80Abs.

6 FPG vom 09.08.2021 wurde die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft von der belangten Behörde von Amts wegen überprüft und festgehalten, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung vorliegen.10. Mit Aktenvermerk

Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 09.08.2021 wurde die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft von der belangten Behörde von Amts wegen überprüft und festgehalten, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung vorliegen.

  1. Am 12.08.2021 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.07.2021 und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 16.07.
  2. Begründend brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft

§ 76Abs 2 Z 1 FPG i

Vm § 67 FPG nicht gegeben seien da die belangte Behörde keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt habe. Es sei vor Erlassung der Schubhaft außerdem keine Einvernahme des BF durchgeführt worden. Der BF sei aufgrund von akuter Suizidalität wiederholt in die geschlossene Abteilung eines Krankenhauses eingeliefert worden, weswegen die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des BF bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung und der Haftfähigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe es verabsäumt sich bei der Schubhaftverhängung mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinander zu setzten.11. Am 12.08.2021 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.07.2021 und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 16.07.2021. Begründend brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 67, FPG nicht gegeben seien da die belangte Behörde keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt habe. Es sei vor Erlassung der Schubhaft außerdem keine Einvernahme des BF durchgeführt worden. Der BF sei aufgrund von akuter Suizidalität wiederholt in die geschlossene Abteilung eines Krankenhauses eingeliefert worden, weswegen die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des BF bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung und der Haftfähigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe es verabsäumt sich bei der Schubhaftverhängung mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinander zu setzten. Außerdem brachte der BF vor, dass derzeit eine Abschiebung nach Afghanistan nicht möglich sei und die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit der Realisierbarkeit der Abschiebung aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan auseinanderzusetzen. Eine Abschiebung des BF sei in näherer Zukunft – innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer – nach Afghanistan nicht möglich. Der BF zitierte in seiner Beschwerde mehrere Medienberichte, aus denen hervorgeht, dass der zuletzt für 03.08.2021 geplante Charter nach Afghanistan aufgrund der Sicherheitslage nicht habe stattfinden können und der EGMR eine geplante Abschiebung eines Afghanen aus Österreich ausgesetzt habe. Weiters zitierte der BF in seiner Beschwerde mehrere Medienberichte in denen die sich rasch ändernde Sicherheitslage in Afghanistan dokumentiert wird. Der BF beantragte die Anhaltung in Schubhaft ab ihrem Beginn als rechtswidrig zu erkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, dem BF Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß zu gewähren und dem BF Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zuzusprechen. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Vertreters der belangten Behörde der über die aktuelle Situation hinsichtlich möglicher Abschiebungen nach Afghanistan informiert sei, sowie die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie. Der BF legte einen Befund des XXXX vom 26.01.2021 vor.Der BF legte einen Befund des römisch 40 vom 26.01.2021 vor. Zugleich mit der Beschwerde stellte der BF einen Verfahrenshilfeantrag im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr iHv EUR 30,-

§ 8aVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d Zivilprozessordnung – ZPO. Außerdem beantragte er im Verfahrenshilfeantrag (anders als in der Beschwerde) die Befreiung von Kosten von Amtshandlungen außerhalb Gerichts, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen und den Reisekosten. Der BF legte dem Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde ein von ihm unterfertigtes Vermögensverzeichnis vor. In eventu beantragte der BF den Ersatz der Aufwendungen gem. § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG somit den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat.Zugleich mit der Beschwerde stellte der BF einen Verfahrenshilfeantrag im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr iHv EUR 30,-

Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d Zivilprozessordnung – ZPO. Außerdem beantragte er im Verfahrenshilfeantrag (anders als in der Beschwerde) die Befreiung von Kosten von Amtshandlungen außerhalb Gerichts, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen und den Reisekosten. Der BF legte dem Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde ein von ihm unterfertigtes Vermögensverzeichnis vor. In eventu beantragte der BF den Ersatz der Aufwendungen gem. Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG somit den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat. 12. Das Bundesamt legte am 13.08.2021 den Verwaltungsakt vor und informierte darüber, dass im Asylfolgeverfahren des BF am 26.07.2021 ein Bescheid erlassen worden sei, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten, abgewiesen worden sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei ihm nicht erteilt worden, es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass die Abschiebung zulässig sei.

§ 55

Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise, der BF habe das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.08.2019 verloren. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung sei

§ 18

Absatz 1 Ziffer 2, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, sei gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden.12. Das Bundesamt legte am 13.08.2021 den Verwaltungsakt vor und informierte darüber, dass im Asylfolgeverfahren des BF am 26.07.2021 ein Bescheid erlassen worden sei, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten, abgewiesen worden sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei ihm nicht erteilt worden, es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass die Abschiebung zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise, der BF habe das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.08.2019 verloren. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung sei

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, sei gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Mit der Aktenvorlage gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, im angefochtenen Bescheid sei auf das Vorliegen der Voraussetzungen iSd § 67 FPG ausführlich genug eingegangen worden. Betreffend den Gesundheitszustand des BF werde dieser in Schubhaft erforderlichenfalls ärztlich betreut und sei das Einschreiten durch einen Arzt ohne nötigen Aufschub sichergestellt. Betreffend die voraussichtliche Dauer des anhängigen Asylverfahrens sei am 26.07.2021 der oben genannte Bescheid bereits erlassen worden. Der BF habe selbst das Asylfolgeverfahren verzögert, indem er abgetaucht sei und sich der Behörde nicht zur Verfügung gehalten habe. Aufgrund des laufenden Asylverfahrens (offene Rechtsmittelfrist auf Grund des Bescheides vom 26.07.2021) könne ein konkreter Abschiebezeitpunkt nicht genannt werden. Das Abschiebeprocedere ruhe momentan. Dieses würde jedoch ab der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren wieder aufgenommen werden und es werde auf eine zeitnahe Abschiebung hingearbeitet. Mit der Aktenvorlage gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, im angefochtenen Bescheid sei auf das Vorliegen der Voraussetzungen iSd Paragraph 67, FPG ausführlich genug eingegangen worden. Betreffend den Gesundheitszustand des BF werde dieser in Schubhaft erforderlichenfalls ärztlich betreut und sei das Einschreiten durch einen Arzt ohne nötigen Aufschub sichergestellt. Betreffend die voraussichtliche Dauer des anhängigen Asylverfahrens sei am 26.07.2021 der oben genannte Bescheid bereits erlassen worden. Der BF habe selbst das Asylfolgeverfahren verzögert, indem er abgetaucht sei und sich der Behörde nicht zur Verfügung gehalten habe. Aufgrund des laufenden Asylverfahrens (offene Rechtsmittelfrist auf Grund des Bescheides vom 26.07.2021) könne ein konkreter Abschiebezeitpunkt nicht genannt werden. Das Abschiebeprocedere ruhe momentan. Dieses würde jedoch ab der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren wieder aufgenommen werden und es werde auf eine zeitnahe Abschiebung hingearbeitet. Bezüglich der Realisierbarkeit in Hinblick auf Abschiebungen nach Afghanistan wies die belangte Behörde auf die im Schubhaftbeschwerdeverfahren W250 2245221-1 bereits an das BVwG erteilte Auskunft hin: Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes im genannten Verfahren teilte das Bundesamt am 11.08.2021 mit, dass die für 03.08.2021 gemeinsam mit Deutschland geplante Charterabschiebung nicht durchgeführt werden habe können, da von Afghanistan keine Landeerlaubnis erteilt worden sei, da Afghanistan derzeit bei Charteroperationen keine bilateralen Kooperationen akzeptiere. Was die Rückführung im September 2021 nach Afghanistan betreffe, so erfolge seitens der belangten Behörde eine laufende Beobachtung der aktuellen Situation sowie eine Anpassung der Planungen an etwaige Entwicklungen. Von Seiten Österreichs sei derzeit kein „Abschiebestopp“ nach Afghanistan geplant. Aktuell liege auch eine Zusage der Afghanischen Behörden für einen nationalen Charter vor, weshalb aus heutiger Sicht diese Charteroperation durchgeführt werden könne. Die belangte Behörde beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

  1. Mit Schreiben vom 13.08.2021 reichte die belangte Behörde einen aktuellen Befund und ein Gutachten der Polizeiärztin vom 13.08.2021 zur Beschwerdevorlage nach. Aus diesem geht hervor, dass der BF zu diesem Zeitpunkt haftfähig war.
  2. Mit Schreiben vom 16.08.2021 reichte die belangte Behörde nach Anfrage durch das BVwG fehlende Unterlagen zur Beschwerdevorlage nach: das Protokoll über die Einvernahme des BF vor der Anordnung der Schubhaft am 06.07.2021, den Bericht über Flucht und Aufgriff des BF am 07.07.2021, sowie alle beim BFA den BF betreffend aufliegenden Strafurteile.
  3. Das BVwG ersuchte mit Schreiben vom 16.08.2021 um Stellungnahme der belangten Behörde darüber, inwiefern auf Grund der aktuellen Entwicklung in Afghanistan mit einer tatsächlichen Abschiebung des BF gerechnet werden könne. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der BF im Bescheid vom 26.07.2021 auf die Stadt Kabul verwiesen worden und diese Stadt mittlerweile von den Taliban besetzt worden sei. Mit Schreiben vom 16.08.2021 wurde das BVwG von der belangten Behörde darüber informiert, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan unmöglich sei und der BF aufgrund dessen aus der Schubhaft entlassen werde.
  4. Am 16.08.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
  5. Mit Schreiben vom 17.08.2021 brachte die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in den letzten Wochen derart zugespitzt, dass bereits darauf zu schließen gewesen sei, dass eine Abschiebung des BF nicht durchführbar sein werde. Der EGMR habe bereits am 03.08.2021 ausgesprochen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan derzeit prekär sei. Verwiesen wurde auch auf das aktuelle Positionspapier zur Situation in Afghanistan von UNHCR, aus dem hervorgeht, dass der Truppenabzug (der bereits am Tag der Schubhaftverhängung am 16.7.2021 in vollem Gange war) zu einer enormen Verschlechterung der Sicherheitslage und der menschenrechtlichen Lage in Afghanistan geführt habe und dass UNHCR die Staatengemeinschaft ersuche, Abschiebungen nach Afghanistan auszusetzen. Es habe zu keinem Zeitpunkt seit der Inschubhaftnahme des BF eine realistische Perspektive bestanden in absehbarer Zeit Abschiebungen nach Afghanistan durchzuführen. Die Behörde hätte somit mangels Realisierbarkeit der Abschiebung niemals Schubhaft über den BF verhängen dürfen und den BF jedenfalls spätestens am 15.8.2021 aus der Schubhaft entlassen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen:
  7. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  8. bis I.
  9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  10. bis römisch eins.
  11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  12. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  13. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan. Er konnte seine Identität nicht nachweisen. Die im Spruch genannte Identität ist seine Verfahrensidentität, er führt weitere Alias-Namen und Alias-Geburtsdaten bzw. Alias-Identitäten. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der am 22.01.2021 gestellte Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 26.07.2021 abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides am 16.07.2021 war der BF aber Asylwerber auf Grund seines Asylfolgeantrages vom 22.01.
  14. 1.2.
  15. Der BF wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt: 1.2.2.
  16. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 05.11.2019, rechtskräftig am 09.11.2019, wurde der BF wegen § 125 Strafgesetzbuch – StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.2.2.
  17. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 05.11.2019, rechtskräftig am 09.11.2019, wurde der BF wegen Paragraph 125, Strafgesetzbuch – StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.2.2.
  18. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.05.2020, rechtskräftig am 27.05.2020, wurde der BF wegen §§ 27

(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)Suchtmittelgesetz – SMG, §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.2.2.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.05.2020, rechtskräftig am 27.05.2020, wurde der BF wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)Suchtmittelgesetz – SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Insbesondere hat der BF vorschriftswidrig Suchtgifte anderen überlassen, und zwar in ca. 50 Angriffen an einen Dritten zu dessen persönlichen Gebrauch, und zwar im Zeitraum Jänner 2019 bis Juli 2019 zumindest 14 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend THCA und Delta-9-THC), 3 Gramm Kokain (beinhaltend Cocain) und 2 Stück Ecstasytabletten (beinhaltend MDMA) und an einen weiteren Dritten im Sommer 2018 100 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend THCA und Delta-9-THC). 1.2.2.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 05.12.2019, rechtskräftig am 12.10.2020, wurde der BF wegen §§ 15 StGB §§ 127, 129
(1)Z 1, 129
(2)Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon ein Teil von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.2.2.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 05.12.2019, rechtskräftig am 12.10.2020, wurde der BF wegen Paragraphen 15, StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(2)Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon ein Teil von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person am
  1. Juli 2019 anderen Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände in einem EUR 300.000,-- nicht übersteigenden Wert, durch Einbruch in eine Wohnstätte derselben mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er sich mit seinem Mittäter auf das Grundstück der Opfer begab und der BF eine Scheibe des Wohnhauses einschlug, um sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen, wobei es lediglich aufgrund polizeilichen Einschreitens beim Versuch blieb. 1.2.
  2. Der BF war zum Zeitpunkt der Schubhaft gesund und haftfähig. Es gibt keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle, schwerwiegende gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur, die nicht im PAZ zu behandeln wären. Er gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an. 1.2.
  3. Der BF wurde von 16.07.2021 bis 16.08.2021 in Schubhaft angehalten. Von 01.08.2021 bis 03.08.2021 befand er sich in Hungerstreik. 1.2.
  4. Der BF verfügt weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. 1.
  5. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.3.
  6. Der Erstantrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 09.07.2018 vollinhaltlich abgewiesen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. 1.3.
  7. Er war nach seinem negativen Asylverfahren teilweise unbekannten Aufenthaltes und wurde von seiner Unterkunft abgemeldet. Der BF hat keinen aufrechten Wohnsitz, ist nicht gemeldet und hat auch sonst keinen gesicherten Aufenthaltsort angegeben. 1.3.
  8. Der BF kam seiner Meldeverpflichtung im Rahmen des angeordneten gelinderen Mittels nicht nach. 1.3.
  9. Der BF hat sich durch seine illegale Einreise nach Deutschland den strafrechtlichen Verfahren in Österreich und einer Abschiebung nach Afghanistan zu entziehen versucht. In Österreich hat der BF am 07.07.2021 versucht, sich von einer Amtshandlung zu entfernen und wurde erst nach intensiver Fahndung wieder aufgegriffen. 1.
  10. Zur familiären und sozialen Komponente 1.4.
  11. Der BF hat keine Familienangehörige in Österreich, er ist ledig. 1.4.
  12. Er ist nicht nennenswert sozial verankert und hat keine besonderen Integrationsmaßnahmen gesetzt. Er spricht einigermaßen verständlich Deutsch. 1.4.
  13. Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Vor Anordnung der Schubhaft verfügte der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 1.
  14. Zur Möglichkeit der tatsächlichen Abschiebung des BF 1.5.
  15. Eine tatsächliche Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer erschien bis 19.07.2021 realistisch. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates war innerhalb der zulässigen gesetzlichen Anhaltedauer zu rechnen. Abschiebungen nach Afghanistan waren trotz COVID-19 zu diesem Zeitpunkt laufend geplant. 1.5.
  16. Mit Beginn des 20.07.2021 war von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorlag, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Art. 2und 3 EMRK aussetzt.1.5.2.

Mit Beginn des 20.07.2021 war von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorlag, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Artikel 2und 3 EMRK aussetzt.

1.5.

  1. Der Abschiebecharter am 03.08.2021 wurde von der (damals noch im Amt befindlichen) afghanischen Regierung kurzfristig abgesagt. 1.5.
  2. Am 02.08.2021 erging eine einstweilige Anordnung („interim measure“, Application no. 38335/21) des EGMR, wonach die Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Afghanistan bis 31.08.2021 auszusetzen war. 1.5.
  3. Die afghanische Botschafterin in Österreich hielt am 06.08.2021 in einem Interview mit dem ORF fest, dass in Afghanistan „Krieg herrscht. Das Leben der Abgeschobenen steht auf dem Spiel.“ Die afghanische Regierung schaffe es nicht, Unterkünfte und Essen für die 100.000 aktuell Vertriebenen zur Verfügung zu stellen, umso weniger sei es möglich, abgeschobene Rückkehrer zu versorgen. Botschafterin Manizha Bakhtari ersuchte die EU daher im Interview mit Ö1, den dreimonatigen Abschiebestopp, den die Regierung in Kabul im Juli erbeten hat, nicht nur umzusetzen, sondern auf vorerst unbestimmte Zeit zu verlängern. Sobald sich die Sicherheitslage verbessere, sollten die Rückführungen wiederaufgenommen werden. Bakhtari zufolge war die Sicherheitslage dramatisch: Seit April habe es mehr als 5.500 Attacken und Anschläge durch die Taliban gegeben. Mehr als 4.000 Soldaten und 2.000 Zivilistinnen und Zivilisten, darunter auch Kinder, seien ums Leben gekommen. 1.5.
  4. Die Taliban haben am 12.08.2021 die Stadt Herat und am 14.08.2021 Mazar-e Sharif eingenommen. Am 15.08.2021 besetzten die Taliban die Hauptstadt Kabul und nahmen diese ein. Die bisherige afghanische Regierung übte nach der Flucht des Präsidenten keine Gebietshoheit mehr aus und die Taliban haben mittlerweile die Macht in ganz Afghanistan übernommen. 1.5.
  5. Eine tatsächliche Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer erschien daher seit dem 20.07.2021 nicht realistisch.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Asylverfahren und das Asylfolgeverfahren den BF sowie seine bisherigen Schubhaftverfahren betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in die Urteile die Verurteilungen des BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie in die in den Feststellungen und der Beweiswürdigung zitierten Quellen zur Sicherheitslage in Afghanistan. 2.
  7. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten. 2.
  8. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  9. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der BF hat zum Nachweis seiner Identität keine Dokumente vorgelegt. Die Feststellung zu seiner Herkunft aus Afghanistan beruhen auf gleichbleibenden Angaben in seinen bisherigen Verfahren. Seine Alias-Identitäten ergeben sich aus den Eintragungen im Fremdenregister. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die bisher vom BF gestellten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich abgewiesen wurden, konnte die Feststellung getroffen werden, dass es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. 2.2.
  10. Die Feststellungen die Verurteilungen den BF betreffend ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und den im Verwaltungsakt vorliegenden Urteilen. 2.2.
  11. Zur Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit wird ausgeführt, dass sich in sämtlichen bisherigen Verfahren (Asyl- und Strafverfahren) kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung ergeben hat oder eine solche vom BF je vorgebracht wurde. Dass die Verhängung einer Schubhaft eine psychische Belastung darstellt, wird nicht verkannt, schließt aber grundsätzlich eine Schubhaft nicht aus. Der BF wurde im PAZ regelmäßig sowohl amtsärztlich als auch fachärztlich (psychiatrisch) kontrolliert und beobachtet und wurde seine Haftfähigkeit amtsärztlich sowie fachärztlich im vergangenen Verfahren bereits am 04.02.2021 eindeutig bestätigt. Mit Schreiben vom 13.08.2021 reichte die belangte Behörde einen aktuellen Befund und Gutachten der Polizeiärztin vom 13.08.2021 nach. Auch aus diesem geht hervor, dass der BF zu diesem Zeitpunkt haftfähig war. Für das erkennende Gericht gibt es keinen Grund, an dieser Beurteilung zu zweifeln. Dass keine schwere psychische Erkrankung beim BF vorliegt, ergibt sich auch daraus, dass der BF im Rahmen der ersten Schubhaftanhaltung wegen Androhung einer Selbstverletzung in eine psychiatrische Klinik überstellt wurde und bereits nach 2 Tagen wieder entlassen werden konnte. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2021 wurde über den BF neuerlich Schubhaft angeordnet. Noch am selben Tag, am 06.07.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und aufgrund akuter Suizidalität in ein Krankenhaus eingewiesen. Am nächsten Tag flüchtete der BF aus dem Krankenhaus, konnte jedoch nach intensiver Fahndung aufgegriffen und in das Krankenhaus zurückgebracht werden. Am 16.07.2021 wurde der BF aus dem Krankenhaus entlassen und abermals festgenommen. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.07.2021 wurde die Haftfähigkeit des BF festgestellt und festgehalten, dass diese auch seitens des Amtsarztes überprüft wurde und die Unterbringung in einem für den BF geeigneten Anhaltezentrum erfolgt. In der gegenständlichen Beschwerde wurde vorgebracht, der BF sei aufgrund von akuter Suizidalität wiederholt in die geschlossene Abteilung eines Krankenhauses eingeliefert worden, weswegen die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des BF bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung und der Haftfähigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre. Außerdem wurde die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie beantragt. Der BF legte einen Befund des XXXX vom 26.01.2021 vor, aus welchem hervorgeht, dass beim BF zwar, wie die Rechtsvertretung ausführt, eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, aber keine akute behandlungsbedürftige depressive oder psychotische Störung vorliegt. Die im Gutachten angeregte Observanz fand im PAZ statt und der Entlassungsbericht der Klinik lag dem PAZ vor. Es war daher kein zusätzliches Gutachten eines Psychologen /Psychiaters einzuholen. Dass der BF bestimmte Medikamente einnimmt, die seine psychische Situation regulieren, widerspricht nicht seiner bestätigten Haftfähigkeit. Der BF legte einen Befund des römisch 40 vom 26.01.2021 vor, aus welchem hervorgeht, dass beim BF zwar, wie die Rechtsvertretung ausführt, eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, aber keine akute behandlungsbedürftige depressive oder psychotische Störung vorliegt. Die im Gutachten angeregte Observanz fand im PAZ statt und der Entlassungsbericht der Klinik lag dem PAZ vor. Es war daher kein zusätzliches Gutachten eines Psychologen /Psychiaters einzuholen. Dass der BF bestimmte Medikamente einnimmt, die seine psychische Situation regulieren, widerspricht nicht seiner bestätigten Haftfähigkeit. 2.2.
  12. Der Zeitraum, in dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung über die Entlassung des BF basiert auf den diesbezüglichen Unterlagen und Berichten im Verwaltungsakt. 2.2.
  13. Auf Grund des Vermögensverzeichnisses, das der Beschwerdeführer dem Verfahrenshilfeantrag beigelegt hat, steht fest, dass er weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche verfügt. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf Grund des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union grundsätzlich geboten.2.2.
  14. Auf Grund des Vermögensverzeichnisses, das der Beschwerdeführer dem Verfahrenshilfeantrag beigelegt hat, steht fest, dass er weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche verfügt. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf Grund des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union grundsätzlich geboten. 2.
  15. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
  16. Die Feststellungen zur fehlenden Kooperationsbereitschaft und der Unwilligkeit des BF das österreichische Bundesgebiet zu verlassen ergeben sich aus dem Verhalten des BF, indem er sich im Verborgenen aufgehalten hat, um sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen. Er ist seiner Meldeverpflichtung, die als gelinderes Mittel angeordnet wurde, nicht nachgekommen. Der bereits während des anhängigen Beschwerdeverfahrens straffällig gewordene BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern tauchte unter. Mit Bescheid vom 22.12.2020 ordnete das Bundesamt das gelindere Mittel der täglichen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion an. Dieser Bescheid konnte dem BF nicht unmittelbar zugestellt werden, da er an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war. Am 05.01.2021 wurde dem BF der Bescheid in einer Polizeidienststelle zugestellt. Der BF kam ab 14.01.2021 dem gelinderen Mittel erneut nicht mehr nach und tauchte wiederum unter. Der BF war am 22.04.2021 aus der Schubhaft entlassen worden, woraufhin er neuerlich untertauchte. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, ergibt sich insbesondere aus den strafrechtlichen Verurteilung wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, dem versuchten Einbruchdiebstahl und der Sachbeschädigung. Daraus ergibt sich seine Vertrauensunwürdigkeit aufgrund seines Vorverhaltens, wie etwa dem Verbleib im Bundesgebiet ohne Meldung, Führen von Alias-Identitäten, Erzwingen seiner Entlassung aus der Schubhaft durch Androhung einer Selbstverletzung. 2.3.
  17. Am 04.07.2021 versuchte der BF unrechtmäßig nach Deutschland auszureisen und wurde dabei angehalten. Dass sich der BF durch seine illegale Einreise nach Deutschland den strafrechtlichen Verfahren in Österreich und einer Abschiebung nach Afghanistan entzogen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den gegen den BF offenen Strafanzeigen. Aus diesem und dem Polizeibericht ergibt sich auch, dass sich der BF am 07.07.2021 von der Amtshandlung in Österreich entfernt hat: Am 06.07.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und aufgrund akuter Suizidalität in ein Krankenhaus eingewiesen. Am 07.07.2021 flüchtete der BF aus dem Krankenhaus, konnte jedoch nach intensiver Fahndung aufgegriffen und in das Krankenhaus zurückgebracht werden. 2.
  18. Familiäre und soziale Komponente 2.4.
  19. Die Feststellungen zur familiären Situation und sozialen Verankerung im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der BF gab zwar in der Beschwerde im Verfahren zu 2239162-1 an, seit 2 Monaten in einer Beziehung mit einer Österreicherin zu leben. Ein gemeinsamer Haushalt lag jedoch nicht vor und der BF war zu keinem Zeitpunkt ordentlich bei seiner Freundin gemeldet, wie sich aus dem zentralen Melderegister ergibt. 2.4.
  20. Dass der BF auf ein soziales Netzwerk zugreifen könnte, hat das Verfahren nicht ergeben. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus dem Inhalt der bisherigen Asyl- und Schubhaftverfahren. 2.4.
  21. Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügte, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der BF konnte keinen Nachweis erbringen, zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft einer legalen Beschäftigung nachgegangen zu sein. Dass der Beschwerdeführer nicht legal beschäftigt gewesen ist oder über ein Einkommen verfügt, ergibt sich aus der fehlenden Anmeldung bei der Sozialversicherung bzw. aus seinen Abgaben in den jeweiligen Verfahren bzw. der Aktenlage. Eine finanzielle Unterstützung oder sonstige Existenzsicherung konnte der BF bei seiner Einvernahme am 21.12.2020 im Verfahren 2239162-1 nicht angeben. 2.
  22. Zur Möglichkeit der tatsächlichen Abschiebung des BF 2.5.
  23. Dass eine tatsächliche Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer von 16.07.2021 bis 19.07.2021 realistisch erschien und mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der zulässigen gesetzlichen Anhaltedauer zu rechnen war, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Es bestand aus Sicht der belangten Behörde von 16.07.2021 bis 19.07.2021 unter Mitwirkung des BF eine realistische Möglichkeit seiner Überstellung nach Afghanistan innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Schubhaft. Dass eine Abschiebung aufgrund der COVID-19 Pandemie innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht möglich wäre, war den allgemein zugänglichen Angaben des Außenministeriums nicht zu entnehmen. Die COVID-19 Pandemie und auch ein eingeschränkter Flugplan ließen eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht für Unmöglich erscheinen und standen der gegenständlichen Anhaltung in Schubhaft von 16.07.2021 bis 19.07.2021 nicht entgegen. Ferner war festzuhalten, dass eine Abschiebung mittels Charterfluges zum damaligen Zeitpunkt in den nächsten Monaten geplant war. 2.5.
  24. Zu den Feststellungen, ab welchem konkreten Zeitpunkt das Bundesamt von einer dauerhaften Unmöglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan ausgehen musste, stützt sich das BVwG auf die entsprechende mit Erkenntnis des VfGH vom 30.09.2021 ergangene Judikatur (Zl. E 3445/2021-8). Aus diesem Judikat geht hervor (Rz. 20), dass der VfGH auf Basis der Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA vom 19.07.2021 jedenfalls mit 20.07.2021 von einer Unmöglichkeit der Verbringung von afghanischen Staatsbürgern nach Afghanistan aufgrund der volatilen Sicherheitslage ausgeht. So hält der VfGH in Rz. 20 fest: „Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten (und behandelten) länderberichtlichen Informationen vom
  25. Juni 2021, insbesondere aber auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom
  26. Juli 2021 (und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab
  27. Juli 2021, dh. auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Art. 2

und 3 EMRK aussetzt (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466/2011, 20.296/2018, 20.358/2019; VfGH 6.10.2020, E 2406/2020).“„Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten (und behandelten) länderberichtlichen Informationen vom

  1. Juni 2021, insbesondere aber auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom
  2. Juli 2021 (und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab
  3. Juli 2021, dh. auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Artikel 2

und 3 EMRK aussetzt (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466 aus 2011,, 20.296 aus 2018,, 20.358 aus 2019,; VfGH 6.10.2020, E 2406 aus 2020,).“ 2.5.

  1. Dass am 02.08.2021 eine einstweilige Anordnung („interim measure“, Application no. 38335/21) des EGMR, einen anderen BF betreffend, erlassen wurde, wonach die Abschiebung eines Afghanen nach Afghanistan bis 31.08.2021 auszusetzen sei, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen. 2.5.
  2. Bereits in seiner Beschwerde hat der BF zahlreiche Medienberichte die Sicherheitslage in Afghanistan betreffend vorgelegt und auf Berichte und Quellen verwiesen. Außerdem brachte der BF in der Beschwerde vor, dass derzeit eine Abschiebung nach Afghanistan nicht möglich sei und die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit der Realisierbarkeit der Abschiebung auf Grund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan auseinanderzusetzen. Der BF zitierte in seiner Beschwerde mehrere Medienberichte, aus denen hervorgeht, dass der zuletzt für 03.08.2021 geplante Charter nach Afghanistan auf Grund der Sicherheitslage nicht stattfinden konnte und der EGMR eine geplante Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen aus Österreich aufgehalten habe. Weiters zitierte er in seiner Beschwerde mehrere Medienberichte in denen die sich rasch ändernde Sicherheitslage in Afghanistan dokumentiert wird. Dem Bundesamt wurde im Verfahren die Möglichkeit gegeben, zu diesen Berichten eine Stellungnahme abzugeben und darzulegen, inwiefern trotz der sich laufend verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan mit einer Abschiebung des BF im September 2021 gerechnet werden könne. Bezüglich der Realisierbarkeit in Hinblick auf Abschiebungen nach Afghanistan wurde durch die belangte Behörde in der Stellungnahme am 13.08.2021 auf die im Schubhaftbeschwerdeverfahren W250 2245221-1 bereits an das BVwG erteilte Auskunft hingewiesen: Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes im genannten Verfahren teilte das Bundesamt am 11.08.2021 mit, dass die für 03.08.2021 gemeinsam mit Deutschland geplante Charterabschiebung nicht durchgeführt werden habe können, da von Afghanistan keine Landeerlaubnis erteilt worden sei, da Afghanistan derzeit bei Charteroperationen keine bilateralen Kooperationen akzeptiere. Was die Rückführung im September 2021 nach Afghanistan betreffe, so erfolge seitens der belangten Behörde eine laufende Beobachtung der aktuellen Situation sowie eine Anpassung der Planungen an etwaige Entwicklungen. Von Seiten Österreichs sei derzeit kein „Abschiebestopp“ nach Afghanistan geplant. Aktuell liege auch eine Zusage der Afghanischen Behörden für einen nationalen Charter vor, weshalb aus heutiger Sicht diese Charteroperation durchgeführt werden könne. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt ab der nicht durchführbaren Charterabschiebung am 03.08.2021 in Verbindung mit der sich seit diesem Zeitpunkt bekannten, stetig verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan, von der tatsächlichen Durchführbarkeit einer Charterabschiebung im September 2021 ausgegangen ist. Erst am 16.08.2021 gab das BFA in einer Stellungnahme an, dass keine seriöse Prognose zu Rückführungen nach Afghanistan abgegeben werden könne: „Aufgrund der jüngsten Entwicklungen kann keine seriöse Prognose zur Rückführung nach Afghanistan abgegeben werden, insbesondere auch da sich der Betreffende noch im laufenden Asylverfahren befindet. Was zukünftige Rückführungen nach Afghanistan betrifft, so erfolgt seitens des BMI/BFA eine laufende Beobachtung der aktuellen Situation sowie eine Anpassung der Planungen an etwaige Entwicklungen.“ (vgl. Schreiben der belangten Behörde vom 16.08.2021).Erst am 16.08.2021 gab das BFA in einer Stellungnahme an, dass keine seriöse Prognose zu Rückführungen nach Afghanistan abgegeben werden könne: „Aufgrund der jüngsten Entwicklungen kann keine seriöse Prognose zur Rückführung nach Afghanistan abgegeben werden, insbesondere auch da sich der Betreffende noch im laufenden Asylverfahren befindet. Was zukünftige Rückführungen nach Afghanistan betrifft, so erfolgt seitens des BMI/BFA eine laufende Beobachtung der aktuellen Situation sowie eine Anpassung der Planungen an etwaige Entwicklungen.“ vergleiche Schreiben der belangten Behörde vom 16.08.2021). Bereits aus den in der Beschwerde zitierten Quellen ergibt sich, dass seit dem Beginn des Abzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan die Taliban binnen kurzer Zeit einen Großteil Afghanistans unter ihre Kontrolle gebracht haben. Aus den Ausführungen der afghanischen Botschafterin in Österreich, geht hervor, dass die afghanische Regierung nicht in der Lage war, nach Afghanistan abgeschobene Personen zu versorgen, weshalb um einen Stopp der Abschiebungen gebeten wurde. Da bereits am 03.08.2021 eine Charterabschiebung nach Afghanistan scheiterte, da keine Landeerlaubnis erteilt wurde, ist es für das erkennende Gericht aus den in der Beschwerde vorgelegten Berichten zur Lage in Afghanistan nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund Afghanistan danach tatsächlich eine Landeerlaubnis erteilen würde, da zum einen eine Versorgung der abgeschobenen Personen durch die Regierung nicht möglich war und sich zum anderen die Sicherheitslage laufend verschlechterte. 2.5.
  3. Dass die Taliban mittlerweile die Städte Herat, Mazar-e Sharif und Kabul eingenommen haben und somit die Macht in ganz Afghanistan übernommen haben, steht auf Grund der diesbezüglichen Medienberichte fest. Beispielhaft wird dazu auf die Berichterstattung des ORF verwiesen: „Taliban verüben Hinrichtungen Nach der Machtübernahme der militant-islamistischen Taliban in Afghanistan werden schwere Verletzungen von Menschenrechten aus dem Krisenstaat gemeldet, wie die UNO am Dienstag bekanntgegeben hat. Laut diesen Berichten gab es etwa standrechtliche Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte. Unterdessen begannen die Taliban einem Medienbericht zufolge mit der Regierungsbildung.“ Quelle: www.orf.at,
  4. August 2021, 12.10 Uhr (Update:
  5. August 2021, 16.03 Uhr) „Taliban bringen Herat unter ihre Kontrolle Die drittgrößte Stadt Afghanistans ist an die militant-islamistischen Taliban gefallen. Die wichtigsten Regierungseinrichtungen von Herat im Westen des Landes seien in den Händen der Islamisten, bestätigten drei lokale Behördenvertreter der dpa am Donnerstag. Erst am Donnerstagfrüh (Ortszeit) war die strategische Stadt Ghazni im Südosten gefallen. Auch die zweitgrößte Stadt Kandahar ist schwer umkämpft. Dem Fall der historischen Stadt Herat mit ihren geschätzt 600.000 Einwohnerinnen und Einwohnern waren wochenlange Angriffe auf die Stadt vorausgegangen. Die Taliban konnten zunächst von den Sicherheitskräften und Milizen des dort heimischen Politikers und ehemaligen Kriegsfürsten Ismail Khan in Schach gehalten und teils auch wieder zurückgedrängt werden. Provinzräte berichteten seit Donnerstagnachmittag (Ortszeit) von zunehmenden Gefechten in Herat. Die Taliban seien aus dem Osten in die Stadt vorgedrungen und bis zu 200 Meter an den Gouverneurssitz gelangt. Die Milizen von Khan seien im Westen der Stadt damit beschäftigt gewesen, einen Angriff der Islamisten abzuwehren. Auch vom Norden seien diese vorgerückt, sagte ein weiterer Provinzrat.“ Quelle: www.orf.at,
  6. August 2021, 19.37 Uhr (Update:
  7. August 2021, 22.12 Uhr) „Mazar-e Sharif erobert, Kabul umzingelt Die Taliban setzen ihre Offensive in Afghanistan ungehindert fort. Am Samstagabend nahmen die radikalen Islamisten offenbar kampflos Mazar-e Sharif ein, ehemals Standort der deutschen Bundeswehr. Auch die Lage in der Hauptstadt Kabul wird immer prekärer, die Taliban sind mittlerweile nahe an die Stadt gerückt. Der örtliche Provinzrat und Bewohner von Mazar-e Sharif berichteten, dass die Stadt eingenommen wurde. Soldaten der Regierung seien in Richtung der Grenze zu Usbekistan geflohen. In einem Feldlager am Rande der Stadt hatte die deutsche Bundeswehr bis zu ihrem Abzug im Juni ihr Hauptquartier für den Afghanistan-Einsatz. Laut Zeugenberichten wurde die Flagge der Taliban auf der Blauen Moschee gehisst. Gefangene seien aus dem Zentralgefängnis der Stadt freigelassen worden. Die Stadt galt als eine der letzten Hochburgen des Regierungslagers. Kabul ist nun angesichts des raschen Vorrückens der Taliban de facto die letzte Bastion der Regierungstruppen. Doch die Lage wird immer prekärer. International wird befürchtet, dass auch die Hauptstadt bald an die Islamisten fallen könnte. Immer mehr Länder trieben den Abzug ihres Personals rasch voran. Deutschland kündigte etwa an, Staatsbürger mit Hilfe der Bundeswehr aus dem Land holen zu wollen.“ Quelle: www.orf.at,
  8. August 2021, 20.45 Uhr (Update:
  9. August 2021, 23.56 Uhr) „Die Folgen des Taliban-Siegeszugs Neun Tage nach der Eroberung der ersten Provinzhauptstadt sind die radikalislamischen Taliban bis in die afghanische Hauptstadt Kabul vorgerückt. In der Bevölkerung ist die Angst vor Vergeltungsaktionen der Dschihadisten groß. Auch international herrscht Besorgnis über die Folgen des Taliban-Siegeszugs. In „30 bis 90 Tagen“ werde Kabul an die Taliban fallen, lautete die Einschätzung der US-Geheimdienste noch vergangene Woche. Die Annahme hielt nicht einmal fünf Tage: Am Sonntag drangen die Islamisten in die Hauptstadt Afghanistans ein und besetzten den Präsidentenpalast. Präsident Ashraf Ghani hat das Land fluchtartig verlassen. Nach Angaben des früheren afghanischen Staatschefs Hamid Karzai wurde ein „Koordinierungsrat“ gebildet, der eine friedliche Machtübergabe an die Dschihadisten gewährleisten soll. In den vergangenen Tagen nahmen die Taliban zahlreiche wichtige Städte ein, viele davon kampflos, etwa die Handelsstadt Jalalabad. Auch die große Schlacht um Kabul blieb aus. Die afghanischen Sicherheitskräfte – die zwei Jahrzehnte lang mit Milliarden aus dem Westen aufgebaut wurden – leisteten kaum Widerstand. Auch die sich in der Stadt befindlichen 5.000 Angehörigen der US-Streitkräfte griffen nicht ein. Ihre Mission war es einzig und allein, den Abzug des diplomatischen Personals zu sichern.“ Quelle: www.orf.at,
  10. August 2021, 23.24 Uhr Da die Taliban nunmehr insbesondere die Städte Herat und Mazar-e Sharif sowie die Hauptstadt Kabul eingenommen haben, war spätestens seit diesem Zeitpunkt mit einer tatsächlichen Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht zu rechnen. Insgesamt ergeben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer seit dem 03.08.2021 faktisch möglich war. Dies war für die belangte Behörde erkennbar, da der für diesen Tag geplante Charterflug nicht durchgeführt werden konnte und sich die allgemeine Sicherheitslage stätig verschlechterte. Auf die durch zahlreiche Medienberichte belegte – faktische – stetige Verschlechterung der Sicherheitslage bis hin zur Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan ging das Bundesamt nicht ein. Mit Aktenvermerk vom 09.08.2021 wurde die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft von der belangten Behörde von Amts wegen überprüft und festgehalten, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung vorliegen würden und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 26.07.2021 weiter urgiert werden würde (AS 159). Zu diesem Zeitpunkt hatte die afghanische Botschafterin in Österreich in einem Interview am 06.08.2021 im ORF bereits festgehalten, dass in Afghanistan „Krieg herrscht. Das Leben der Abgeschobenen steht auf dem Spiel.“ Am 13.8.2021 nahmen die Taliban Kandahar und damit die zweitgrößte Stadt Afghanistans ein. Wenn die Behörde in ihrer Stellungnahme darlegt, dass sie noch am selben Tag, am 13.8.2021, annimmt, dass „ausreichende Umstände“ dafür vorliegen würden, dass Abschiebungen nach Afghanistan durchgeführt werden, so war diese Annahme für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zu I. Beschluss über den Antrag des BF auf Verfahrenshilfe3.
  13. Zu römisch eins. Beschluss über den Antrag des BF auf Verfahrenshilfe Zu I. A)Zu römisch eins. A)

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aus dem vom BF vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass er über keinerlei Vermögen verfügt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, war dem BF daher Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr zu bewilligen. Da keine Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vorgenommen wurden, das Gericht keinen gesetzlichen Vertreter bestellt hat und der Partei kein Rechtsanwalt oder Vertreter beigegeben wurde und seit Beschwerdeerhebung keine Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurde und ihm daher keine Reisekosten entstanden sind, war der Verfahrenshilfeantrag in diesem Umfang abzuweisen. Zu I. B)Zu römisch eins. B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.

  1. Zu II. der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft3.
  2. Zu römisch zwei. der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft Zu II. A)Zu römisch zwei. A) 3.2.
  3. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur: 3.2.1.
  4. Zu den gesetzlichen Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG)Aufenthaltsverbot (Paragraph 67, FPG) „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. […]“ Der § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:Der Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)Dauer der Schubhaft (Paragraph 80, FPG) „

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.2.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.2.
  2. Zu II. Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft von 16.07.2021 bis 19.07.20213.2.
  3. Zu römisch zwei. Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft von 16.07.2021 bis 19.07.2021 3.2.2.
  4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.2.
  5. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.2.
  6. Im vorliegenden Fall wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 16.07.2021 Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung angeordnet. 3.2.2.2. Im vorliegenden Fall wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 16.07.2021 Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung angeordnet. 3.2.2.

  1. Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde, bei dem BF würde auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3, 5 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegen. Der BF habe sich nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seit 29.09.2020 nicht mehr behördlich gemeldet und sei untergetaucht. Außerdem habe er sich dem nach seinem Folgeantrag eingeleiteten Asylverfahren durch Untertauchen seit dem 22.04.2021 entzogen. Statt sich dem Verfahren zur Verfügung zu halten, habe der BF versucht am 04.07.2021 unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen und sei am 07.07.2021 aus dem stationären Aufenthalt im Krankenhaus geflüchtet. Der BF sei zudem in keiner Weise positiv integriert. Der BF sei weder zur Mitwirkung im Verfahren bereit, noch zu einer Ausreise im Fall einer Rückkehrentscheidung. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei jedenfalls davon auszugehen, dass er sobald er freigelassen werde erneut untertauchen würde und sich dem Verfahren nicht zur Verfügung halten würde.3.2.2.
  2. Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde, bei dem BF würde auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 5 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegen. Der BF habe sich nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seit 29.09.2020 nicht mehr behördlich gemeldet und sei untergetaucht. Außerdem habe er sich dem nach seinem Folgeantrag eingeleiteten Asylverfahren durch Untertauchen seit dem 22.04.2021 entzogen. Statt sich dem Verfahren zur Verfügung zu halten, habe der BF versucht am 04.07.2021 unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen und sei am 07.07.2021 aus dem stationären Aufenthalt im Krankenhaus geflüchtet. Der BF sei zudem in keiner Weise positiv integriert. Der BF sei weder zur Mitwirkung im Verfahren bereit, noch zu einer Ausreise im Fall einer Rückkehrentscheidung. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei jedenfalls davon auszugehen, dass er sobald er freigelassen werde erneut untertauchen würde und sich dem Verfahren nicht zur Verfügung halten würde. Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass im Falle des BF Fluchtgefahr im Sinne der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG gegeben war:Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass im Falle des BF Fluchtgefahr im Sinne der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG gegeben war: Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der BF zeitweise unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar und hat am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt. Der BF hat sich in Österreich insofern seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und seiner Abschiebung entzogen, als er keinen gemeldeten Wohnsitz hatte, untergetaucht war, dem bereits verhängten gelinderen Mittel zweimal nicht Folge leistete, versuchte nach Deutschland auszureisen und in Österreich im Zuge einer Amtshandlung versuchte zu entkommen. Es lagen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Abschiebung entziehen, oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Damit hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der BF zeitweise unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar und hat am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt. Der BF hat sich in Österreich insofern seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und seiner Abschiebung entzogen, als er keinen gemeldeten Wohnsitz hatte, untergetaucht war, dem bereits verhängten gelinderen Mittel zweimal nicht Folge leistete, versuchte nach Deutschland auszureisen und in Österreich im Zuge einer Amtshandlung versuchte zu entkommen. Es lagen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Abschiebung entziehen, oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Damit hat der BF den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat sich mehrmals seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie dem Verfahren über den Folgeantrag auf internationalen Schutz entzogen. Der BF hat sich durch seine illegale Einreise nach Deutschland den strafrechtlichen Verfahren in Österreich und einer Abschiebung nach Afghanistan entzogen. In Österreich hat der BF am 07.07.2021 versucht, vor einer Amtshandlung zu fliehen. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat sich mehrmals seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie dem Verfahren über den Folgeantrag auf internationalen Schutz entzogen. Der BF hat sich durch seine illegale Einreise nach Deutschland den strafrechtlichen Verfahren in Österreich und einer Abschiebung nach Afghanistan entzogen. In Österreich hat der BF am 07.07.2021 versucht, vor einer Amtshandlung zu fliehen. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits seit Herbst 2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits seit Herbst 2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des BF Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist er auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Er hat keinen gesicherten Wohnsitz und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. In Zusammenschau kann kein Umstand erkannt werden, der die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert erscheinen lässt. Es war daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.In Zusammenschau kann kein Umstand erkannt werden, der die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert erscheinen lässt. Es war daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Anzumerken ist auch, dass der BF einem von der belangten Behörde angeordneten gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, sodass zusätzlich zu den vom Bundesamt als erfüllt angesehenen Tatbeständen auch jener des § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG erfüllt ist.Anzumerken ist auch, dass der BF einem von der belangten Behörde angeordneten gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, sodass zusätzlich zu den vom Bundesamt als erfüllt angesehenen Tatbeständen auch jener des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG erfüllt ist. Der BF verhielt sich nicht kooperativ und rückreisewillig. Er missachtete seine Verpflichtung zu Ausreise. Er war immer wieder unbekannten Aufenthaltes und kam seiner Meldeverpflichtung im Rahmen des angeordneten gelinderen Mittels nicht nach. Der BF war nicht vertrauenswürdig, er verfügte über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und war im Bundesgebiet weder familiär noch sozial verankert. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach keine Fluchtgefahr vorliege, ist entgegenzuhalten, dass im durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Verhalten des BF festgestellt wurde welches eine Reihe von Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt, weshalb das Vorbringen beim BF bestehe keine Fluchtgefahr, ins Leere geht.Der BF verhielt sich nicht kooperativ und rückreisewillig. Er missachtete seine Verpflichtung zu Ausreise. Er war immer wieder unbekannten Aufenthaltes und kam seiner Meldeverpflichtung im Rahmen des angeordneten gelinderen Mittels nicht nach. Der BF war nicht vertrauenswürdig, er verfügte über keine au

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.