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{'item': 'W251 2225799-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW251 2225799-1 Spruch, W251 2225799-1/22E W251 2225798-1/43E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide StA Afghanistan und vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2019, Zl. 1074828606-190902472 und vom 05.09.2019, Zl. 1074829001-190902464, und die Anhaltung in Schubhaft von 05.09.2019 bis 15.10.2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA Afghanistan und vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2019, Zl. 1074828606-190902472 und vom 05.09.2019, Zl. 1074829001-190902464, und die Anhaltung in Schubhaft von 05.09.2019 bis 15.10.2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerden werden abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 05.09.2019 bis 15.10.2019 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerden werden abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 05.09.2019 bis 15.10.2019 für rechtmäßig erklärt. II. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen. III. Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer stellten ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Diese wurden zur Gänze abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und die Abschiebungen nach Afghanistan für zulässig erklärt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes abgewiesen. Die gegen diese Erkenntnisse erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführer stellten ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Diese wurden mit Bescheiden des Bundesamtes zurückgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und die Abschiebungen nach Afghanistan für zulässig erklärt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen.
  3. Daraufhin sind die Beschwerdeführer nach Deutschland gereist. Dort haben sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  4. Die Beschwerdeführer wurden von Deutschland nach Österreich rücküberführt. Im Zuge ihrer Dublin-Rückstellung aus Deutschland stellten die Beschwerdeführer weitere Anträge auf internationalen Schutz.
  5. Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 05.09.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz für die Beschwerdeführer aufgehoben. Mit Mandatsbescheid vom 05.09.2019 wurde über die Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
  6. Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 05.09.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz für die Beschwerdeführer aufgehoben. Mit Mandatsbescheid vom 05.09.2019 wurde über die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
  7. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2019 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.
  8. Die Beschwerdeführer wurden am 15.10.2019 aus der Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen, da sich an diesem Tag herausstellte, dass die für den 16.10.2019 geplante Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte.
  9. Die Beschwerdeführer erhoben am 25.11.2019 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde brachten diese im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt die Schubhaft auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe. Zudem sei es der belangten Behörde nicht gelungen, eine konkrete Fluchtgefahr darzulegen und sei die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer leiden an psychischen Erkrankungen, sodass diese nicht haftfähig seien.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.06.2020 eine mündliche Verhandlung durch, in dieser wurde der Zweitbeschwerdeführer einvernommen. Es wurde auf die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen:
  12. Zum Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter des Zweitbeschwerdeführers. Der Zweitbeschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich bereits volljährig. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am 24.06.2015 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 13.02.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebungen zulässig seien. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.06.2018 wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen. Am 07.08.2018 stellten die Beschwerdeführer ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Diese wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 09.01.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebungen nach Afghanistan zulässig seien. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2019 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer reisten am 07.04.2019 nach Deutschland. Die Beschwerdeführer sind nach Deutschland untergetaucht um sich einer möglichen Abschiebung in Österreich zu entziehen und um in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag zu stellen (OZ 17, S. 9ff). In Deutschland stellten die Beschwerdeführer weitere Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer wurden am 13.08.2019 nach Österreich rücküberstellt (Verhandlungsprotokoll vom 24.06.2020 = OZ 17, S. 10). Am 13.08.2019 stellten die Beschwerdeführer im Zuge ihrer Dublin-Rückstellung aus Deutschland erneute, die vorliegenden dritten Anträge auf internationalen Schutz und wurden am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion niederschriftlich erstbefragt. Die Beschwerdeführer machten keine neuen Fluchtgründe geltend. Sie stellten jeweils einen weiteren Asylantrag in Österreich um eine Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern (OZ 17, S. 10). In der Folge wurde am 05.09.2019 mittels mündlich verkündeten Bescheiden der faktische Abschiebeschutz für die Beschwerdeführer aufgehoben. Begründend führt das Bundesamt dazu aus, die Beschwerdeführer seien afghanische Staatsangehörige, volljährig und würden an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden. Die Beschwerdeführer bezögen sich im gegenständlichen Verfahren auf die Gründe ihrer beiden früheren Verfahren und würden das dort bereits für unglaubwürdig befundene Vorbringen lediglich steigern. Bereits im vorhergehenden Asylverfahren sei rechtskräftig eine Steigerung eines bereits als unglaubwürdig erachteten Sachverhaltes festgestellt worden. Da sich daraus kein neuer Sachverhalt ergebe, seien die Anträge der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ebenfalls könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK erkannt werden, insbesondere sei das tatsächliche Familienleben zur Tochter bzw. Schwester bereits im April 2019 durch die Ausreise nach Deutschland eigenständig aufgegeben worden.In der Folge wurde am 05.09.2019 mittels mündlich verkündeten Bescheiden der faktische Abschiebeschutz für die Beschwerdeführer aufgehoben. Begründend führt das Bundesamt dazu aus, die Beschwerdeführer seien afghanische Staatsangehörige, volljährig und würden an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden. Die Beschwerdeführer bezögen sich im gegenständlichen Verfahren auf die Gründe ihrer beiden früheren Verfahren und würden das dort bereits für unglaubwürdig befundene Vorbringen lediglich steigern. Bereits im vorhergehenden Asylverfahren sei rechtskräftig eine Steigerung eines bereits als unglaubwürdig erachteten Sachverhaltes festgestellt worden. Da sich daraus kein neuer Sachverhalt ergebe, seien die Anträge der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ebenfalls könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, EMRK erkannt werden, insbesondere sei das tatsächliche Familienleben zur Tochter bzw. Schwester bereits im April 2019 durch die Ausreise nach Deutschland eigenständig aufgegeben worden. Mit Mandatsbescheid vom 05.09.2019 wurde über die Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Das Bundesamt führte im Mandatsbescheid aus, dass die Beschwerdeführer bereits zwei Mal erfolglos einen Asylantrag in Österreich gestellt haben. Nach der zweiten Ablehnung seien sie nach Deutschland gereist um sich einer Abschiebung zu entziehen. Dem dritten Asylantrag wurde mittels mündlich verkündeten Bescheiden der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Es liege Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vor. Es gibt im Mandatsbescheid keine Ausführungen des Bundesamtes dazu, ob der dritte Asylantrag der Beschwerdeführer in Österreich in Missbrauchsabsicht – daher zur Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung nach Afghanistan – gestellt wurde. Mit Mandatsbescheid vom 05.09.2019 wurde über die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Das Bundesamt führte im Mandatsbescheid aus, dass die Beschwerdeführer bereits zwei Mal erfolglos einen Asylantrag in Österreich gestellt haben. Nach der zweiten Ablehnung seien sie nach Deutschland gereist um sich einer Abschiebung zu entziehen. Dem dritten Asylantrag wurde mittels mündlich verkündeten Bescheiden der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Es liege Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vor. Es gibt im Mandatsbescheid keine Ausführungen des Bundesamtes dazu, ob der dritte Asylantrag der Beschwerdeführer in Österreich in Missbrauchsabsicht – daher zur Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung nach Afghanistan – gestellt wurde. Am 06.09.2019 legte das Bundesamt die Akten amtswegig zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vor. Mit Schreiben vom selben Tag wurde das Einlangen der Akten gemäß § 22 Abs. 10 BFA-VG bestätigt.Am 06.09.2019 legte das Bundesamt die Akten amtswegig zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vor. Mit Schreiben vom selben Tag wurde das Einlangen der Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 10, BFA-VG bestätigt. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2019 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Am 09.10.2019 wurde für die Beschwerdeführer ein EU-Laissez Passer ausgestellt. Die Abschiebung der Beschwerdeführer sollte am 16.10.2019 erfolgen. Die afghanischen Behörden teilten dem Bundesamt am 15.10.2019 mit, dass den Beschwerdeführern die Einreise nach Afghanistan nicht gewährt wird. Dies mit der Begründung, dass eine ebenfalls volljährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin in Österreich lebe und die afghanischen Botschaft die Familie nicht trennen möchte. Die Beschwerdeführer wurden daraufhin am 15.10.2019 umgehend aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel entlassen.
  13. Zur Person der Beschwerdeführer und zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 2.
  14. Die Beschwerdeführer besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, sie besitzen auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, sie sind afghanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. 2.
  15. Es bestand im September 2019 gegen die Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. 2.
  16. Die Beschwerdeführer waren im Zeitraum von September 2019 bis Oktober 2019 haftfähig. Es lagen zum damaligen Zeitpunkt keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei den Beschwerdeführern vor. Die Beschwerdeführer hatten in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung. Diese wurden während der Anhaltung in Schubhaft von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie betreut. 2.
  17. Die Beschwerdeführer sind nach Deutschland weitergereist um einer Abschiebung nach Afghanistan zu entgehen. Die Beschwerdeführer haben mehrfach Asylanträge gestellt, um eine Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern. Die Beschwerdeführer sind nicht bereit, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren und würden bei einer bevorstehenden Abschiebung erneut versuchen, unterzutauchen und Österreich durch eine Ausreise in ein anderes EU-Land zu verlassen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft im September 2019, kurz vor der damals bevorstehenden Abschiebung, wären die Beschwerdeführer untergetaucht und hätten versucht sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. 2.
  18. Die Beschwerdeführer haben im Zuge der Rücküberstellung nach Österreich einen weiteren, dritten Asylantrag gestellt. Der am 13.08.2019 in Österreich gestellte dritte Asylantrag wurde ausschließlich gestellt, um eine Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern oder diese wenigstens zu verzögern. Dabei war den Beschwerdeführern bekannt und bewusst, dass ihr Asylantrag nicht berechtigt ist und diesem auch nicht stattgegeben wird. 2.
  19. Es wurde für die Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt und die Beschwerdeführer durch die afghanische Botschaft als afghanische Staatsangehörige identifiziert. Die Abschiebung der Beschwerdeführer hätte am 16.10.2019 erfolgen sollen. Dass die afghanischen Behörden, trotz Ausstellung des Heimreisezertifikats und Identifizierung der Beschwerdeführer als afghanische Staatsangehörige, einen Tag vor der Abschiebung die Einreise mit dem Argument ablehnen würde, dass diese eine Trennung der volljährigen Familienmitglieder verhindern wollen, war für das Bundesamt nicht vorherzusehen. 2.
  20. Eine erwachsene Tochter der Erstbeschwerdeführerin (Schwester des Zweitbeschwerdeführers) lebt in Österreich. Die Familienangehörigen haben zueinander ein sehr gutes Verhältnis. Die Beschwerdeführer werden auch von dieser unterstützt. Vor der Flucht nach Deutschland haben die Beschwerdeführer bereits bei dieser Tochter (Schwester) gewohnt und wurden von dieser unterstützt.
  21. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen W248 2149320-1, W230 2149320-2, W204 2149320-3, W248 2149323-1, W248 2149323-2, W204 2149323-3 und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie durch Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Auf Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
  22. Zum Verfahrensgang, zu den Personen der Beschwerdeführer und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.
  23. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie aus den Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dieser wurde in der Verhandlung erörtert und festgehalten (OZ 17, S. 4-6). Gegen die dortigen Ausführungen wurden keine Einwände erhoben. 1.
  24. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit der Beschwerdeführer. 1.
  25. Die Feststellungen zu den erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus dem vorgelegten Verfahrensakt und den Akten des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft von 05.09.2019 bis 15.10.2019 ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 1.
  26. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig waren, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen des PAZ XXXX und des PAZ XXXX . 1.
  27. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig waren, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen des PAZ römisch 40 und des PAZ römisch 40 . Die Beschwerdeführer wurden bei Aufnahme in die Schubhaft am 05.09.2019 von einem Amtsarzt untersucht. Es wurden bei der Erstbeschwerdeführerin depressive Episoden diagnostiziert und in die mitgebrachten medizinischen Unterlagen Einsicht genommen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde während der Anhaltung in Schubhaft von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie des Vereins Dialog betreut und von diesem am 06.09.2019 untersucht. Der Facharzt stellte fest, dass die von der Erstbeschwerdeführerin in die Schubhaft mitgebrachten Medikamente insuffizient niedrig dosiert waren. Die Erstbeschwerdeführerin erhielt während der Anhaltung in Schubhaft vom Facharzt verschriebene Medikamente, es wurde angeordnet bei Bedarf eine Kontrolle durchzuführen. Am 15.10.2019 wurde bei der Erstbeschwerdeführerin zudem eine Flugtauglichkeitsuntersuchung von einem Polizeiamtsarzt durchgeführt. Dieser stellte aufgrund der Untersuchung fest, dass die Erstbeschwerdeführerin am 15.10.2019 orientiert und klar bei Bewusstsein war. Die Stimmung der Erstbeschwerdeführerin war normal, bei unauffälligem Verhalten und normalem Gedankenablauf. Es wurde die Flugtauglichkeit der Erstbeschwerdeführerin für den 16.10.2019 festgestellt. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 05.09.2019 bei Aufnahme in die Schubhaft ebenfalls von einem Amtsarzt medizinisch untersucht. Es wurde festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer am 05.09.2019 depressive Phasen hatte, er jedoch von Selbstmordabsichten aktuell distanziert war. Am 06.09.2019 wurde der Zweitbeschwerdeführer zusätzlich von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie des Vereins Dialog untersucht. Dieser stellte fest, dass der Zweitbeschwerdeführer depressiv und affektstarr war, wobei er auch manipulativ wirkte. Der Beschwerdeführer war zum Untersuchungszeitpunkt nicht suizidal, jedoch antriebslos. Es wurde eine Kontrolle für den 11.09.2019 angeordnet und dem Zweitbeschwerdeführer Medikamente verschrieben. Bei der Kontrolle am 11.09.2019 wurde durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie festgestellt, dass der Beschwerdeführer manipulativ wirkte. Durch die verordneten Medikamente konnte er jedoch ausreichend schlafen. Es wurde angeordnet, dass bei Bedarf (daher bei Verschlechterung) eine neuerliche Kontrolle zu erfolgen habe. Am 21.
  28. sowie am 10.10.2019 fanden erneut Untersuchungen des Zweitbeschwerdeführers statt. Ebenso fand am 15.10.2019 eine Flugtauglichkeitsuntersuchung des Zweitbeschwerdeführers durch einen Polizeiamtsarzt statt. Dieser stellte nach einer Untersuchung beim Zweitbeschwerdeführer fest, dass die Orientierung und das Bewusstsein klar waren. Die Stimmung war ebenfalls normal. Beim Zweitbeschwerdeführer lagen keine psychischen Symptome vor, sein Verhalten war unauffälig und sein Gedankenablauf normal. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer an psychischen Problemen litten (Depressionen) und Medikamente dagegen nehmen. Es wird auch nicht verkannt, dass beim Zweitbeschwerdeführer von einem Krankenhaus am 03.09.2019 depressive Stimmungen sowie Suizidäußerungen diagnostiziert wurden. Die Beschwerdeführer wurden jedoch während der Anhaltung in Schubhaft mehrfach von unterschiedlichen Ärzten untersucht, darunter auch von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie des Vereins Dialog. Es ist für das Gericht nicht plausibel, dass ein Facharzt eines Vereins unrichtige Diagnosen erstellen sollte bzw. unrichtige Angaben betreffend die Haftfähigkeit der Beschwerdeführer tätigen sollte. Den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen ist zudem entgegen zu halten, dass diese teilweise lange Zeit nach Entlassung aus der Schubhaft erstellt wurden und diese daher nicht den gesundheitlichen Zustand während der Anhaltung in Schubhaft wiedergeben. Zudem ist keinem Arztbefund der Beschwerdeführer nachvollziehbar zu entnehmen, dass diese während der Anhaltung in Schubhaft nicht hafttauglich gewesen wären. Das Vorliegen von Erkrankungen ist nicht mit einer fehlenden Haftfähigkeit gleichzusetzen. Die Beschwerdeführer wurden in den Polizeianhaltezentren medizinisch untersucht, engmaschig betreut und auch medizinisch behandelt. Die Untersuchung und Betreuung fand zudem auch durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie statt. Die Beschwerdeführer wurden von allen untersuchenden Ärzten für haftfähig befunden. Das Gericht hat keine Veranlassung an dieser durch mehrere Ärzte festgestellten Hafttauglichkeit zu zweifeln, sodass diese festgestellt wurde.
  29. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.
  30. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Einvernahmeprotokollen. 2.
  31. Dass die Beschwerdeführer nicht gewillt sind freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, ergibt sich aus der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführer sind bereits nach Deutschland untergetaucht um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der Zweitbeschwerdeführer gab in der Verhandlung unter anderem an, dass er den dritten Asylantrag in Österreich gestellt hat, obwohl er wusste, dass dieser nicht erfolgreich sein wird, da er nicht nach Afghanistan zurückgeschoben werden wollte (OZ 17, S. 9). Er sei zudem nicht bereit, Österreich freiwillig zu verlassen (OZ 17, S. 9). Da er nicht nach Afghanistan abgeschoben werden wollte, hat er Österreich nach der negativen Entscheidung über den zweiten Asylantrag verlassen und versucht, in Deutschland einen weiteren Asylantrag zu stellen (OZ 17, S. 10). Diese Angaben gelten zudem auch für die Erstbeschwerdeführerin (OZ 17, S. 9-10). Das Gericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht wären und sich vor den Behörden verborgen halten hätten. Dass diese jetzt nunmehr bei der Tochter der Erstbeschwerdeführerin leben und danach nicht mehr untergetaucht sind, liegt daran, dass den Beschwerdeführern seit der Entlassung aus der Schubhaft am 15.10.2019 bekannt ist, dass sie nicht nach Afghanistan abgeschoben werden können, da Afghanistan diesen bei einer zwangsweisen Rückführung die Einreise verweigert. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführer - bestünde noch eine reale Möglichkeit der Abschiebung nach Afghanistan - ihr bisher gezeigtes Verhalten geändert hätten. 2.
  32. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikatsverfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
  33. Rechtliche Beurteilung: 3.
  34. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte I. und II. 3.
  35. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. 3.1.
  36. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), 12a Asylgesetz 2005 (AsylG), Art. 40 und 41 der Verfahrensrichtlinie und Art. 15 der Rückführungsrichtlinie lauten auszugsweise:3.1.
  37. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 22 a, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), 12a Asylgesetz 2005 (AsylG), Artikel 40 und 41 der Verfahrensrichtlinie und Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (BFA-VG) § 22
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Paragraph 22,
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen (AsyLG) § 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
  2. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  3. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  4. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  5. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  6. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  7. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  8. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
  4. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. Folgeanträge (Verfahrens-RL, RL 2013/32/EU) Art. 40
(5)Wird ein Folgeantrag nach diesem Artikel nicht weiter geprüft, so wird er gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d als unzulässig betrachtet.Artikel 40,
(5)Wird ein Folgeantrag nach diesem Artikel nicht weiter geprüft, so wird er gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d als unzulässig betrachtet. Ausnahmen vom Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen (Verfahrens-RL, RL 2013/32/EU) Art. 41
(1)Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet machen, wenn eine Person
  1. a)nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, förmlich einen ersten Folgeantrag gestellt hat, der gemäß Artikel 40 Absatz 5 nicht weiter geprüft wird, oder
  2. b)nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Artikel 40 Absatz 5 als unzulässig zu betrachten, oder nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt. Artikel 41,
(1)Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet machen, wenn eine Person ,
  1. a)nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, förmlich einen ersten Folgeantrag gestellt hat, der gemäß Artikel 40 Absatz 5 nicht weiter geprüft wird, oder ,
  2. b)nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Artikel 40 Absatz 5 als unzulässig zu betrachten, oder nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt. Die Mitgliedstaaten können eine solche Ausnahme nur dann machen, wenn die Asylbehörde die Auffassung vertritt, dass eine Rückkehrentscheidung keine direkte oder indirekte Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt
(2)In den in Absatz 1 aufgeführten Fällen können die Mitgliedstaaten ferner
  1. a)im Einklang mit nationalem Recht von den für beschleunigte Verfahren üblicherweise geltenden Fristen abweichen, sofern das Prüfungsverfahren gemäß Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe g beschleunigt durchgeführt wird,
  2. b)im Einklang mit nationalem Recht von den Fristen abweichen, die üblicherweise für Zulässigkeitsprüfungen gemäß den Artikeln 33 und 34 gelten und/oder
  3. c)von Artikel 46 Absatz 8 abweichen.
(2)In den in Absatz 1 aufgeführten Fällen können die Mitgliedstaaten ferner ,
  1. a)im Einklang mit nationalem Recht von den für beschleunigte Verfahren üblicherweise geltenden Fristen abweichen, sofern das Prüfungsverfahren gemäß Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe g beschleunigt durchgeführt wird, ,
  2. b)im Einklang mit nationalem Recht von den Fristen abweichen, die üblicherweise für Zulässigkeitsprüfungen gemäß den Artikeln 33 und 34 gelten und/oder ,
  3. c)von Artikel 46 Absatz 8 abweichen. Inhaftnahme (Rückführungs-RL, RL 2008/115/EG) Art 15
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn a) Fluchtgefahr besteht oder b) die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn ,
  1. a)Fluchtgefahr besteht oder ,
  2. b)die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.
(2)Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet. Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes:
  1. a)entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen,
  2. b)oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen. Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes: ,
  3. a)entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen, ,
  4. b)oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen. Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen.
(3)Die Inhaftnahme wird in jedem Fall — entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen — in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen.
(4)Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen.
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a) mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder b) Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: ,
  1. a)mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder ,
  2. b)Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Haft (Art 8 AufnahmeRL, RL 2013/33/EU)Haft (Artikel 8, AufnahmeRL, RL 2013/33/EU) Art 8
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist. d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;Artikel 8,
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist. , d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln; 3.1.
  3. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). An der Maßgeblichkeit des § 76 Abs. 6 FPG ändert der Umstand nichts, dass das BFA für den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben hat. Jedenfalls kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Fall sei - nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes - (wieder) § 76 Abs. 2 Z 2 zu unterstellen. Denn der Fremde bleibt Asylwerber und ihm kommt vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des § 22 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG, wonach im Falle der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG mit der Durchführung der die (alte) Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung (nur) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der dem VwG zu übermittelnden Verwaltungsakten zugewartet werden muss, grundsätzlich - auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG als Entscheidung iS von Art. 40 Abs. 5 der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte - weiterhin ein Bleiberecht zu. Das steht einer Schubhaft auf Basis von Art. 15 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von § 76 Abs. 2 Z 2 FPG entgegen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).An der Maßgeblichkeit des Paragraph 76, Absatz 6, FPG ändert der Umstand nichts, dass das BFA für den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben hat. Jedenfalls kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Fall sei - nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes - (wieder) Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, zu unterstellen. Denn der Fremde bleibt Asylwerber und ihm kommt vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz BFA-VG, wonach im Falle der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mit der Durchführung der die (alte) Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung (nur) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der dem VwG zu übermittelnden Verwaltungsakten zugewartet werden muss, grundsätzlich - auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG als Entscheidung iS von Artikel 40, Absatz 5, der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte - weiterhin ein Bleiberecht zu. Das steht einer Schubhaft auf Basis von Artikel 15, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG entgegen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Der Fremde war auf Grund seines Asylfolgeantrags sowohl zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Fortsetzungsausspruches Asylwerber. Zwar hatte das BFA gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben; dass das VwG dies bereits im Wege des amtswegigen Überprüfungsverfahrens nach § 22 BFA-VG 2014 bestätigt hätte, wurde aber nicht festgestellt - ein bloßer Aktenvermerk reicht dafür nicht aus. Jedenfalls deshalb konnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Fall sei § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu unterstellen. Denn der Fremde blieb Asylwerber und ihm kam vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des § 22 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG, wonach im Falle der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit der Durchführung der die (alte) Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung (nur) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der dem VwG zu übermittelnden Verwaltungsakten zugewartet werden muss, grundsätzlich - auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG als Entscheidung im Sinne von Art. 40 Abs. 5 der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte - weiterhin ein Bleiberecht zu. Das steht einer Schubhaft auf Basis von Art. 15 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG entgegen. Zwar lässt die Verfahrens-RL den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Regelung des Bleiberechts bei Folgeanträgen einen weiteren Spielraum. Bei einem ersten Folgeantrag zufolge ihres Art. 41 Abs. 1 lit. a Verfahrens-RL aber nur dann, wenn der Antrag von der betreffenden Person in Missbrauchsabsicht ("nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde") gestellt wurde. Die Entscheidung des BFA nach § 12a Abs. 2 AsylG könnte daher, wenn noch keine Bestätigung durch das VwG vorliegt, nur dann zu einer anderen Beurteilung führen, wenn eine derartige Missbrauchsabsicht festgestellt wurde (VwGH 15.12.2020, Ra 2020 21/0090). Der Fremde war auf Grund seines Asylfolgeantrags sowohl zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Fortsetzungsausspruches Asylwerber. Zwar hatte das BFA gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben; dass das VwG dies bereits im Wege des amtswegigen Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 22, BFA-VG 2014 bestätigt hätte, wurde aber nicht festgestellt - ein bloßer Aktenvermerk reicht dafür nicht aus. Jedenfalls deshalb konnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Fall sei Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu unterstellen. Denn der Fremde blieb Asylwerber und ihm kam vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz BFA-VG, wonach im Falle der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Durchführung der die (alte) Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung (nur) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der dem VwG zu übermittelnden Verwaltungsakten zugewartet werden muss, grundsätzlich - auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG als Entscheidung im Sinne von Artikel 40, Absatz 5, der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte - weiterhin ein Bleiberecht zu. Das steht einer Schubhaft auf Basis von Artikel 15, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG entgegen. Zwar lässt die Verfahrens-RL den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Regelung des Bleiberechts bei Folgeanträgen einen weiteren Spielraum. Bei einem ersten Folgeantrag zufolge ihres Artikel 41, Absatz eins, Litera a, Verfahrens-RL aber nur dann, wenn der Antrag von der betreffenden Person in Missbrauchsabsicht ("nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde") gestellt wurde. Die Entscheidung des BFA nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG könnte daher, wenn noch keine Bestätigung durch das VwG vorliegt, nur dann zu einer anderen Beurteilung führen, wenn eine derartige Missbrauchsabsicht festgestellt wurde (VwGH 15.12.2020, Ra 2020 21/0090). Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes in Bezug auf einen ersten Folgeantrag gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ändert jedenfalls dann, wenn sie vom VwG noch nicht im Wege des amtswegigen Überprüfungsverfahrens nach § 22 BFA-VG 2014 bestätigt worden ist, nichts daran, dass der Fremde Asylwerber ist und ihm vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des § 22 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG 2014 grundsätzlich - auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 als Entscheidung iS von Art. 40 Abs. 5 der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte - weiterhin ein Bleiberecht zukommt. Das steht einer Schubhaft auf Basis von Art. 15 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 entgegen. Im Fall eines ersten Folgeantrags könnte, solange keine gerichtliche Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergangen ist, nur das Vorliegen von Missbrauchsabsicht iSd Art. 41 Abs. 1 lit. a der Verfahrens-RL zu einem anderen Ergebnis führen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198; VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090).Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes in Bezug auf einen ersten Folgeantrag gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ändert jedenfalls dann, wenn sie vom VwG noch nicht im Wege des amtswegigen Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 22, BFA-VG 2014 bestätigt worden ist, nichts daran, dass der Fremde Asylwerber ist und ihm vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz BFA-VG 2014 grundsätzlich - auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 als Entscheidung iS von Artikel 40, Absatz 5, der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte - weiterhin ein Bleiberecht zukommt. Das steht einer Schubhaft auf Basis von Artikel 15, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 entgegen. Im Fall eines ersten Folgeantrags könnte, solange keine gerichtliche Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergangen ist, nur das Vorliegen von Missbrauchsabsicht iSd Artikel 41, Absatz eins, Litera a, der Verfahrens-RL zu einem anderen Ergebnis führen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198; VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). 3.1.
  4. Die Beschwerdeführer besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und sind daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Sie sind volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  5. Die Beschwerdeführer besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und sind daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Sie sind volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass sowohl Fluchtgefahr als auch Sicherungsbedarf vorlagen: Die Beschwerdeführer stellten bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die rechtskräftig negativ entschieden worden sind. Die Beschwerdeführer sind nicht rückkehrwillig. Sie sind nach Deutschland untergetaucht um sich einer möglichen Abschiebung in Österreich zu entziehen und um in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag zu stellen. Der Zweitbeschwerdeführer gab in der Verhandlung unter anderem an, dass er den dritten Asylantrag in Österreich gestellt hat, obwohl er wusste, dass dieser nicht erfolgreich sein wird, da er nicht nach Afghanistan zurückgeschoben werden wollte. Er sei zudem nicht bereit, Österreich freiwillig zu verlassen. Das gleiche gilt auch für die Erstbeschwerdeführerin. Zudem wurde hinsichtlich ihrer dritten Anträge auf internationalen Schutz (dh die
  7. Folgeanträge) der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a AsylG aufgehoben. Zudem wurde hinsichtlich ihrer dritten Anträge auf internationalen Schutz (dh die
  8. Folgeanträge) der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, AsylG aufgehoben. Sowohl das Vorverhalten (Untertauchen, die Stellung mehrerer Asylanträge, Weiterreise in andere europäische Staaten) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei den Beschwerdeführern ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Die Abschiebung war für den 16.10.2019 geplant, sodass diese kurz bevorstand. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es lag daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 4 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben.Es lag daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 4 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
  9. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse der Betroffenen an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin (bzw. Schwester des Zweitbeschwerdeführers) lebt in Österreich. Dieser familiäre Anknüpfungspunkt konnte die Beschwerdeführer jedoch auch nach der zweiten rechtskräftigen, negativen Entscheidung nicht davon abhalten, unterzutauchen und illegal nach Deutschland weiterzureisen, um dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die in Österreich bestehenden familiären Anknüpfungspunkte reichen daher nicht aus, um das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu verneinen. Aufgrund des vorliegenden (abgelaufenen) Reisepasses und der Tazkira konnte das Bundesamt von der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die afghanische Botschaft ausgehen. Am 09.10.2019 wurde für die Beschwerdeführer auch bereits ein EU-Laissez Passer ausgestellt, die Abschiebung sollte am 16.10.2019 erfolgen. Als die afghanischen Behörden den Beschwerdeführern am 15.10.2019 die Einreise verweigerten, wurden diese umgehend aus der Schubhaft entlassen. Dass die afghanischen Behörden die Einreise der Beschwerdeführer nach Afghanistan verweigern würden, um diese nicht von einer bereits volljährigen, in Österreich lebenden Tochter (bzw. Schwester) zu trennen, war für das Bundesamt nicht vorhersehbar. Das Bundesamt konnte daher bis zur Ablehnung der afghanischen Behörde am 15.10.2019 von einer Durchführbarkeit der Abschiebung ausgehen. Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal die Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt haben, dass sie die österreichische Rechtsordnung missachten und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dieses Verhalten in Zukunft ändern. 3.1.
  10. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des von den Beschwerdeführern in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens der Beschwerdeführer bestand. 3.1.
  11. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des von den Beschwerdeführern in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens der Beschwerdeführer bestand. Die Verhängung eines gelinderen Mittels ist daher nicht in Betracht gekommen. 3.1.
  12. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer zu gewährleisten. 3.1.
  13. Nach dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift hätte der bekämpfte Schubhaftbescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt werden dürfen, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes seitens des BVwG vorlag und den Beschwerdeführern aufgrund ihres
  14. Folgeantrages auf internationalen Schutz weiterhin ein Bleiberecht zugekommen sei. Dieser Argumentation ist nach Ansicht des BVwG nicht zu folgen, dies aus folgendem Grund: 3.1.
  15. Nach dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift hätte der bekämpfte Schubhaftbescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt werden dürfen, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes seitens des BVwG vorlag und den Beschwerdeführern aufgrund ihres
  16. Folgeantrages auf internationalen Schutz weiterhin ein Bleiberecht zugekommen sei. Dieser Argumentation ist nach Ansicht des BVwG nicht zu folgen, dies aus folgendem Grund: Ein Bleiberecht aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz steht einer Schubhaft auf Basis von Art. 15 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von § 76 Abs. 2 Z 2 FPG entgegen. Ein Bleiberecht aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz steht einer Schubhaft auf Basis von Artikel 15, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG entgegen. Eine Verhängung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz noch vor Verhängung der Schubhaft gestellt haben (und bei denen die Bestimmung des § 76 Abs 6 FPG sohin nicht zur Anwendung kommt), ist nach der Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 2 FPG nur zulässig, wenn ihnen kein Bleiberecht mehr zukommt.Eine Verhängung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz noch vor Verhängung der Schubhaft gestellt haben (und bei denen die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG sohin nicht zur Anwendung kommt), ist nach der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nur zulässig, wenn ihnen kein Bleiberecht mehr zukommt. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob den Beschwerdeführern im gegenständlichen Fall bei Verhängung der Schubhaft noch ein Bleiberecht zukam. Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass – sofern man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 als Entscheidung iS von Art. 40 Abs. 5 der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte – dem Beschwerdeführer bei einem ersten Folgeantrag auch bei Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG durch das Bundesamt solange ein Bleiberecht zukommt, solange die Aberkennung nicht im Wege des amtswegigen Überprüfungsverfahrens nach §22 BFA-VG bestätigt worden ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198; VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass – sofern man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 als Entscheidung iS von Artikel 40, Absatz 5, der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte – dem Beschwerdeführer bei einem ersten Folgeantrag auch bei Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das Bundesamt solange ein Bleiberecht zukommt, solange die Aberkennung nicht im Wege des amtswegigen Überprüfungsverfahrens nach §22 BFA-VG bestätigt worden ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198; VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Bei einem ersten Folgeantrag zufolge ihres Art. 41 Abs. 1 lit. a Verfahrens-RL ist ein Verlust des Bleiberechts nur möglich, wenn der Antrag von der betreffenden Person in Missbrauchsabsicht ("nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde") gestellt wurde. Die Entscheidung des Bundesamtes nach § 12a Abs. 2 AsylG könnte daher, wenn noch keine Bestätigung durch das VwG vorliegt, nur dann zu einer anderen Beurteilung führen, wenn eine derartige Missbrauchsabsicht festgestellt wurde (VwGH 15.12.2020, Ra 2020 21/0090).Bei einem ersten Folgeantrag zufolge ihres Artikel 41, Absatz eins, Litera a, Verfahrens-RL ist ein Verlust des Bleiberechts nur möglich, wenn der Antrag von der betreffenden Person in Missbrauchsabsicht ("nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde") gestellt wurde. Die Entscheidung des Bundesamtes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG könnte daher, wenn noch keine Bestätigung durch das VwG vorliegt, nur dann zu einer anderen Beurteilung führen, wenn eine derartige Missbrauchsabsicht festgestellt wurde (VwGH 15.12.2020, Ra 2020 21/0090). Das Bundesamt hat im angefochtenen Mandatsbescheid keine Ausführungen zum Bestehen einer Missbrauchsabsicht getätigt – auch wenn im gegenständlichen Fall offenkundig und auch nach Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung der dritte Antrag auf internationalen Schutz zweifelsfrei ausschließlich zur Verzögerung und Behinderung der Abschiebung gestellt wurde. Da jedoch derartige Ausführungen im angefochtenen Mandatsbescheid fehlen und vom Bundesamt keine Missbrauchsabsicht im Schubhaftbescheid festgestellt wurde, kann eine solche Missbrauchsabsicht im gegenständlichen Fall nicht zu einer Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG führen.Das Bundesamt hat im angefochtenen Mandatsbescheid keine Ausführungen zum Bestehen einer Missbrauchsabsicht getätigt – auch wenn im gegenständlichen Fall offenkundig und auch nach Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung der dritte Antrag auf internationalen Schutz zweifelsfrei ausschließlich zur Verzögerung und Behinderung der Abschiebung gestellt wurde. Da jedoch derartige Ausführungen im angefochtenen Mandatsbescheid fehlen und vom Bundesamt keine Missbrauchsabsicht im Schubhaftbescheid festgestellt wurde, kann eine solche Missbrauchsabsicht im gegenständlichen Fall nicht zu einer Anordnung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG führen. Im gegenständlichen Fall handelte es sich jedoch nicht um den ersten Folgeantrag, sondern bereits um den zweiten Folgeantrag der Beschwerdeführer. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.02.2017 in Österreich gestellt, der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde am 07.08.2018 in Österreich gestellt. Diese wurden jeweils rechtskräftig abgewiesen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen. Die Beschwerdeführer stellten in Deutschland sowie nach der Dublin-Rücküberstellung nach Österreich am 13.08.2019 weitere Anträge auf internationalen Schutz, die gemeinsam als dritter Asylantrag und sohin als zweiter Folgeantrag zu werten sind. Es ist daher davon auszugehen, da es sich beim Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 13.08.2019 bereits um den zweiten Folgeantrag handelte. Art 41 Verfahrens-RL (RL 2013/32/EU) räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Ausnahmen vom Bleiberecht bei Folgeanträgen zu bestimmen. Im Fall eines ersten Folgeantrages der nicht in Missbrauchsabsicht gestellt wurde, ist in Einklang mit Art 41 Abs 1 lit a Verfahrens-RL davon auszugehen, dass Drittstaatsangehörigen durch nationale Bestimmungen das Bleiberecht nicht aberkannt werden kann. Art 41 Abs 1 lit b Verfahrens-RL sieht jedoch explizit vor, dass durch nationale Bestimmungen das Bleiberecht einem Drittstaatsangehörigen nicht mehr zukommen kann, wenn dieser nach einem als unbegründet oder unzulässig abgelehnten Folgeantrag einen weiteren Folgeantrag stellte. Da es sich beim Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland bzw. vom 13.08.2019 in Österreich um einen zweiten Folgeantrag handelte und die ersten Folgeanträge bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurden, ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG durch das Bundesamt und somit der Verlust des Bleiberecht in Einklang mit der Rückführungs-RL und der Verfahrens-RL, und zwar auch dann, wenn das Bundesamt die offenkundig vorliegende Missbrauchsabsicht nicht explizit im Schubhaftbescheid festgehalten hat.Artikel 41, Verfahrens-RL (RL 2013/32/EU) räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Ausnahmen vom Bleiberecht bei Folgeanträgen zu bestimmen. Im Fall eines ersten Folgeantrages der nicht in Missbrauchsabsicht gestellt wurde, ist in Einklang mit Artikel 41, Absatz eins, Litera a, Verfahrens-RL davon auszugehen, dass Drittstaatsangehörigen durch nationale Bestimmungen das Bleiberecht nicht aberkannt werden kann. Artikel 41, Absatz eins, Litera b, Verfahrens-RL sieht jedoch explizit vor, dass durch nationale Bestimmungen das Bleiberecht einem Drittstaatsangehörigen nicht mehr zukommen kann, wenn dieser nach einem als unbegründet oder unzulässig abgelehnten Folgeantrag einen weiteren Folgeantrag stellte. Da es sich beim Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland bzw. vom 13.08.2019 in Österreich um einen zweiten Folgeantrag handelte und die ersten Folgeanträge bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurden, ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das Bundesamt und somit der Verlust des Bleiberecht in Einklang mit der Rückführungs-RL und der Verfahrens-RL, und zwar auch dann, wenn das Bundesamt die offenkundig vorliegende Missbrauchsabsicht nicht explizit im Schubhaftbescheid festgehalten hat. Es ist daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführen trotz ihres zweiten Folgeantrages auf internationalen Schutz durch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG durch das Bundesamt kein Bleiberecht mehr zukam und die Schubhaft daher richtigerweise auf § 76 Abs 2 Z 2 FPG gestützt wurde.Es ist daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführen trotz ihres zweiten Folgeantrages auf internationalen Schutz durch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das Bundesamt kein Bleiberecht mehr zukam und die Schubhaft daher richtigerweise auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt wurde. Da somit die Anhaltung der Beschwerdeführer auf Basis des § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG rechtmäßig war, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden abzuweisen. Da somit die Anhaltung der Beschwerdeführer auf Basis des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG rechtmäßig war, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden abzuweisen. 3.
  17. Zu A. – Spruchpunkt III. – Kostenentscheidung:3.
  18. Zu A. – Spruchpunkt römisch drei. – Kostenentscheidung: 3.2.
  19. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.
  20. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. 3.2.
  21. Das Bundesamt begehrte in den Stellungnahmen vom 26.11.2019 sowohl betreffend die Erstbeschwerdeführerin als auch betreffend den Zweitbeschwerdeführer den Ersatz des Vorlageaufwands, den Ersatz des Schriftsatzaufwands sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands. Das Bundesamt legte die bezughabenden Akten, sowohl hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin als auch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers dem Gericht vollständig vor, in diesen erlagen unterschiedliche Bescheide sowie jeweils auch unterschiedliche Einvernahmeprotokolle und unterschiedliche medizinische Unterlagen. Das Bundesamt erstattete für jeden Beschwerdeführer einen gesonderten Schriftsatz, in dem auch für jeden Beschwerdeführer gesonderter Kostenersatz begehrt wurden. Es nahm ein Vertreter des Bundesamtes an der Verhandlung teil, in der sowohl die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als auch die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers verhandelt wurden. Es werden unterschiedliche Bescheide und die Anhaltung von zwei unterschiedlichen Personen in Schubhaft bekämpft. Da die Beschwerdeführer das Vorliegen unterschiedlicher Vorerkrankungen vorgebracht haben die jeweils die Haftuntauglichkeit begründen sollten, wären auch unterschiedliche Ausgänge der Verfahren denkbar gewesen. Sohin werden unterschiedliche Verwaltungsakten bekämpft und es kann nicht vom Vorliegen eines gemeinsamen Verwaltungsaktes ausgegangen werden. Der Vorlageaufwand des Bundesamtes ist nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann mehrfach zuzusprechen, wenn die Mehrzahl von Verwaltungsakten auch in mehreren Aktenvorlagen ihren Niederschlag gefunden haben. Gibt dasselbe Aktengeschehen über sämtliche angefochtenen Verwaltungsakten Auskunft, so ist der Vorlageaufwand nur einmal zuzusprechen. Im Hinblick auf den Schriftsatzaufwand ist davon auszugehen, dass ein einziger Schriftsatz den Zuspruch eines mehrfachen Schriftsatzes rechtfertigen kann, sofern auf alle Verwaltungsakte Bezug genommen wird und sohin ein Mehraufwand erforderlich ist (Die Maßnahmenbeschwerde2, Eisenberger/Ennöckl/Helm, Punkt 2.19.2 ff). Da das Bundesamt für jeden Beschwerdeführer einen gesonderten Schriftsatz eingebracht hat, für jeden Beschwerdeführer eine gesonderte Aktenvorlage mit unterschiedlichen Akteninhalten erfolgt ist und auch in der Verhandlung sowohl die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als auch die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers behandelt wurden und somit von einem Mehraufwand auszugehen ist, waren dem Bundesamt sowohl für das Verfahren betreffend die Erstbeschwerdeführerin als auch für das Verfahren betreffend den Zweitbeschwerdeführer Kosten zuzusprechen. 3.2.
  22. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Aufwands. 3.2.
  23. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Aufwands. Da das Bundesamt sowohl im Verfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin als auch im Verfahren gegen den Zweitbeschwerdeführer obsiegende Partei ist, waren dem Bundesamt sowohl hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin als auch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufw-ErsV die Aufwendungen in Höhe von jeweils € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, von jeweils € 57,40 für den Vorlageaufwand sowie von jeweils € 461,00 für den Verhandlungsaufwand, sohin jeweils insgesamt € 887,20 zuzusprechen. Da das Bundesamt sowohl im Verfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin als auch im Verfahren gegen den Zweitbeschwerdeführer obsiegende Partei ist, waren dem Bundesamt sowohl hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin als auch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufw-ErsV die Aufwendungen in Höhe von jeweils € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, von jeweils € 57,40 für den Vorlageaufwand sowie von jeweils € 461,00 für den Verhandlungsaufwand, sohin jeweils insgesamt € 887,20 zuzusprechen. 3.2.
  24. Den Beschwerdeführern gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz. 3.
  25. Zu Spruchteil B. – Zulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es fehlt Rechtsprechung des VwGH zu der Frage, ob einem Drittstaatsangehörigen bei einem zweiten Folgeantrage (und daher dritten Antrages auf internationalen Schutz) und einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein Bleiberecht mehr zukommt und die Schubhaft daher wirksam aufgrund der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet werden kann. Es fehlt Rechtsprechung des VwGH zu der Frage, ob einem Drittstaatsangehörigen bei einem zweiten Folgeantrage (und daher dritten Antrages auf internationalen Schutz) und einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein Bleiberecht mehr zukommt und die Schubhaft daher wirksam aufgrund der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet werden kann. Es fehlt zudem an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ob einem Drittstaatsangehörigen bei einem zweiten Folgeantrage (und daher dritten Antrages auf internationalen Schutz) der ausschließlich in Missbrauchsabsicht gestellt wurde und einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein Bleiberecht mehr zukommt und die Schubhaft daher wirksam aufgrund der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet werden kann, sofern das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht zwar nicht bereits im Mandatsbescheid des Bundesamtes festgehalten, jedoch durch das Verwaltungsgericht festgestellt wurde. Es fehlt zudem an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ob einem Drittstaatsangehörigen bei einem zweiten Folgeantrage (und daher dritten Antrages auf internationalen Schutz) der ausschließlich in Missbrauchsabsicht gestellt wurde und einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein Bleiberecht mehr zukommt und die Schubhaft daher wirksam aufgrund der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet werden kann, sofern das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht zwar nicht bereits im Mandatsbescheid des Bundesamtes festgehalten, jedoch durch das Verwaltungsgericht festgestellt wurde. Da öfters (auch zweite) Folgeanträge vorliegen und Folgeanträge auch vor Verhängung der Schubhaft gestellt werden, liegt eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2225799.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.