RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW260 2241616-1 Spruch, W260 2241616-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) stellte am 11.12.2020 einen Antrag auf Notstandshilfe.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) stellte am 11.12.2020 einen Antrag auf Notstandshilfe. Der Antrag wurde am 14.12.2020 von der Rechtsanwältin/ Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers unterzeichnet und beim Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße (im Folgenden „belangte Behörde“ oder „AMS“) eingebracht.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2020 wurde dem Antrag gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7, 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 20.05.2019 (Einstellung der Leistung mit Bescheid vom 29.05.2019) kein neues Dienstverhältnis begonnen habe, weshalb Arbeitswilligkeit nach wie vor nicht bestehe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2020 wurde dem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, 9, Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 20.05.2019 (Einstellung der Leistung mit Bescheid vom 29.05.2019) kein neues Dienstverhältnis begonnen habe, weshalb Arbeitswilligkeit nach wie vor nicht bestehe.
- In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsanwältin im Wesentlichen aus, dass er ausschließlich krankheitsbedingt kein neues Dienstverhältnis beginnen könne. Aus dem gegenständlichen Bescheid wäre die Begründung unnachvollziehbar, da der Bezug am 20.05.2019 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden sei. Er wäre krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen Anträge zu stellen. Daher wäre ihm durch das Pflegschaftsgericht, dem Bezirksgericht Wien XXXX (im Folgenden „BG XXXX “) eine Erwachsenenvertreterin bestellt worden. Er hätte niemals gegenüber dem AMS geäußert, dass er nicht arbeitswillig sei. Im Gegenteil würde er gerne wieder eine Beschäftigung in der Gastronomie ausüben. Sollte er Arbeitsunwilligkeit tatsächlich zum Ausdruck gebracht haben, dann wäre es ihm krankheitsbedingt nicht zur Last zu legen. Ihm wäre aufgrund des angefochtenen Bescheides die Leistungen durch die MA 40 gekürzt worden, da er sich beim AMS nicht als arbeitssuchend gemeldet hätte. Unverzüglich nach der Bestellung der Erwachsenenvertreterin wäre er beim AMS als arbeitssuchend gemeldet worden. Aufgrund der bestehenden psychischen Beeinträchtigung würde ihn daher kein Verschulden treffen. Keinesfalls hätte er am 20.05.2019 mangelnde Arbeitswilligkeit geäußert bzw. würde eine solche vorliegen. Der Anspruch wäre daher auch nach dem 20.05.2019 aufrecht. Als Beweis lege er die AMS Korrespondenz und den Bescheid der MA 40 bei. Das fehlende Psychiatrische Sachverständigengutachten würde er nachreichen. Er beantrage, dass der Bescheid vom 16.12.2020 vollständig aufgehoben werde. Die Notstandshilfe möge ihm ab 20.05.2019 – mindestens ab dem Zeitraum vom 11.12.2020 – gewährt werden. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Aus dem gegenständlichen Bescheid wäre die Begründung unnachvollziehbar, da der Bezug am 20.05.2019 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden sei. Er wäre krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen Anträge zu stellen. Daher wäre ihm durch das Pflegschaftsgericht, dem Bezirksgericht Wien römisch 40 (im Folgenden „BG römisch 40 “) eine Erwachsenenvertreterin bestellt worden. Er hätte niemals gegenüber dem AMS geäußert, dass er nicht arbeitswillig sei. Im Gegenteil würde er gerne wieder eine Beschäftigung in der Gastronomie ausüben. Sollte er Arbeitsunwilligkeit tatsächlich zum Ausdruck gebracht haben, dann wäre es ihm krankheitsbedingt nicht zur Last zu legen. Ihm wäre aufgrund des angefochtenen Bescheides die Leistungen durch die MA 40 gekürzt worden, da er sich beim AMS nicht als arbeitssuchend gemeldet hätte. Unverzüglich nach der Bestellung der Erwachsenenvertreterin wäre er beim AMS als arbeitssuchend gemeldet worden. Aufgrund der bestehenden psychischen Beeinträchtigung würde ihn daher kein Verschulden treffen. Keinesfalls hätte er am 20.05.2019 mangelnde Arbeitswilligkeit geäußert bzw. würde eine solche vorliegen. Der Anspruch wäre daher auch nach dem 20.05.2019 aufrecht. Als Beweis lege er die AMS Korrespondenz und den Bescheid der MA 40 bei. Das fehlende Psychiatrische Sachverständigengutachten würde er nachreichen. Er beantrage, dass der Bescheid vom 16.12.2020 vollständig aufgehoben werde. Die Notstandshilfe möge ihm ab 20.05.2019 – mindestens ab dem Zeitraum vom 11.12.2020 – gewährt werden. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens hat die belangte Behörde die Erwachsenenvertreterin am 15.01.2021 telefonisch informiert, dass es zu keiner Änderung der Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe kommen werde, da der Beschwerdeführer die Voraussetzung für einen Leistungsbezug aufgrund der Einstellung mit 20.05.2019 mangels Arbeitswilligkeit nicht erfülle. Er sei seit der Einstellung keiner unselbständigen oder selbständigen Beschäftigung von mindestens vier Wochen nachgegangen.
- Am 16.02.2021 reichte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers das Psychiatrisch - Neurologische Gutachten vom 26.01.2021 nach. Aus dem Gutachten, welches für das BG XXXX aufgrund des Verfahrens bezüglich der Bestellung der Erwachsenenvertreterin erstellt worden ist, ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer an einer Antriebsstörung, paranoider Realitätsverarbeitung und sozialem Rückzug leide. Er habe selbst angeführt, dass er seit 2014 psychische Probleme hätte, aber nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hätte.
- Am 16.02.2021 reichte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers das Psychiatrisch - Neurologische Gutachten vom 26.01.2021 nach. Aus dem Gutachten, welches für das BG römisch 40 aufgrund des Verfahrens bezüglich der Bestellung der Erwachsenenvertreterin erstellt worden ist, ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer an einer Antriebsstörung, paranoider Realitätsverarbeitung und sozialem Rückzug leide. Er habe selbst angeführt, dass er seit 2014 psychische Probleme hätte, aber nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hätte.
- Einer E-Mail der belangten Behörde an die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers vom 24.02.2021 ist zu entnehmen, dass nach Rücksprache mit der Landesgeschäftsstelle eine neuerliche Vormerkung beim AMS, nach Abmeldung wegen § 9 AlVG ab 20.05.20219, nicht rechtmäßig sei. Daher bestehe für den Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit einer weiteren Vormerkung. Eine etwaige Abklärung der Arbeitsfähigkeit durch die PVA müsse daher durch Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension seitens des Beschwerdeführers erfolgen oder eventuell im Auftrag der MA
- Für eine weitere Vormerkung beim AMS müsse Arbeitswilligkeit nachgewiesen werden. Hierfür gelte: Die neuerliche Arbeitswilligkeit werde jedenfalls durch eine zumindest 4-Wochen andauernde Beschäftigung, ob unselbständig oder selbständig, dokumentiert und nachgewiesen.
- Einer E-Mail der belangten Behörde an die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers vom 24.02.2021 ist zu entnehmen, dass nach Rücksprache mit der Landesgeschäftsstelle eine neuerliche Vormerkung beim AMS, nach Abmeldung wegen Paragraph 9, AlVG ab 20.05.20219, nicht rechtmäßig sei. Daher bestehe für den Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit einer weiteren Vormerkung. Eine etwaige Abklärung der Arbeitsfähigkeit durch die PVA müsse daher durch Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension seitens des Beschwerdeführers erfolgen oder eventuell im Auftrag der MA
- Für eine weitere Vormerkung beim AMS müsse Arbeitswilligkeit nachgewiesen werden. Hierfür gelte: Die neuerliche Arbeitswilligkeit werde jedenfalls durch eine zumindest 4-Wochen andauernde Beschäftigung, ob unselbständig oder selbständig, dokumentiert und nachgewiesen.
- Die belangte Behörde erließ am 05.03.2021 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.12.2020 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde.
- Die belangte Behörde erließ am 05.03.2021 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.12.2020 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass das AMS bereits in der Vergangenheit festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum 20.05.2019 die Voraussetzung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht erfüllt habe. Bei seiner gegenständlichen Antragstellung habe die Behörde Ermittlungen dahingehend anzustellen gehabt, ob die Arbeitswilligkeit wiedergegeben sei. Die belangte Behörde verwies auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach – wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt – jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht ausreicht. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft eine Arbeit anzunehmen, kann dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird. Der Beschwerdeführer würde jedoch seit 20.05.2019 keinerlei Beschäftigungsverhältnisse – weder selbständig noch unselbständig – vorweisen können, die dazu geeignet gewesen wären, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Somit wäre eine Zielkorrektur seinerseits seit 20.05.2019 für das Arbeitsmarktservice damit nicht ersichtlich. Die aufschiebende Wirkung könne nicht zuerkannt werden, da die Abweisung eines Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 33 AlVG der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich sei.Begründend wurde zusammengefasst nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass das AMS bereits in der Vergangenheit festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum 20.05.2019 die Voraussetzung der Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, AlVG nicht erfüllt habe. Bei seiner gegenständlichen Antragstellung habe die Behörde Ermittlungen dahingehend anzustellen gehabt, ob die Arbeitswilligkeit wiedergegeben sei. Die belangte Behörde verwies auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach – wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt – jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, AlVG nicht ausreicht. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft eine Arbeit anzunehmen, kann dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird. Der Beschwerdeführer würde jedoch seit 20.05.2019 keinerlei Beschäftigungsverhältnisse – weder selbständig noch unselbständig – vorweisen können, die dazu geeignet gewesen wären, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Somit wäre eine Zielkorrektur seinerseits seit 20.05.2019 für das Arbeitsmarktservice damit nicht ersichtlich. Die aufschiebende Wirkung könne nicht zuerkannt werden, da die Abweisung eines Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 33, AlVG der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich sei.
- Der Beschwerdeführer brachte am 19.03.2021 durch seine Rechtsanwältin einen nicht näher begründeten Vorlageantrag ein.
- Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2021 zur Entscheidung übermittelt und wurde ebendort am 07.02.2022 ein aktueller HV-Versicherungsdatenauszug eingeholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand vom 03.02.2015 bis 19.05.2019 – mit Unterbrechungen – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Bescheid vom 29.05.2019 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 33 Abs. 2, 24 Abs. 1, 7, 9 Abs. 1 iVm § 38 AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 20.05.2019 ein. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Kellner mit möglichem Arbeitsantritt am 20.05.2019 verweigert habe, da er sich nicht beworben habe. Bereits im Jahr 2018 und 2019 wurden Sanktionen nach § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt. Arbeitswilligkeit ist somit nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid vom 29.05.2019 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraphen 33, Absatz 2, 24, Absatz eins, 7, 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 20.05.2019 ein. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Kellner mit möglichem Arbeitsantritt am 20.05.2019 verweigert habe, da er sich nicht beworben habe. Bereits im Jahr 2018 und 2019 wurden Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt. Arbeitswilligkeit ist somit nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2019, am 19.02.2020 und am 02.09.2020 jeweils einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe. Die Anträge wurden mit Bescheiden vom 23.09.2019, 19.02.2020 und 02.09.2020 mangels Arbeitswilligkeit abgelehnt. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Dachverband der Sozialversicherungsträger seit Einstellung seines Notstandshilfebezuges mit 20.05.2019 keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgegangen ist. Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen. Alle genannten Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss des BG XXXX vom 17.11.2020, GZ: XXXX , wurde für den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung gemäß § 119 AußStrG zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, bestellt; gemäß § 120 AußStrG zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt: Vertretung in behördlichen Angelegenheiten; Vertretung in gerichtlichen Verfahren insbesondere im Verfahren XXXX ; Verwaltung von Einkünften und Verbindlichkeiten einschließlich Verfügungen über Girokonten.Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 17.11.2020, GZ: römisch 40 , wurde für den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 119, AußStrG zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, bestellt; gemäß Paragraph 120, AußStrG zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt: Vertretung in behördlichen Angelegenheiten; Vertretung in gerichtlichen Verfahren insbesondere im Verfahren römisch 40 ; Verwaltung von Einkünften und Verbindlichkeiten einschließlich Verfügungen über Girokonten. Am 11.12.2020 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsanwältin/ Erwachsenenvertreterin einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Seit Einstellung der Leistung mit Wirksamkeit ab 20.05.2019 bis zur Antragstellung am 11.12.2020 nahm der Beschwerdeführer weder tatsächlich eine vollversicherte Beschäftigung auf noch konnte er nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen. Er erbrachte für den Zeitraum vom 20.05.2019 bis 11.12.2020 keinen Nachweis für Eigeninitiativen zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit. Eine wiedergegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, bestand beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung nicht. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.04.2021 bis laufend einen „Pensionsbezug geminderte Arbeitsfähigkeit“.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die folgenden Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 03.02.2015 bis 19.05.2019 ist dem im Akt einliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf zu entnehmen. Der Gegenstand des Bescheides vom 29.05.2019, mit dem die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 20.05.2019 eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Gleiches gilt für die Gegenstände der Bescheide vom 23.09.2019, 19.02.2020 und 02.09.
- Die Antragstellung vom 11.12.2020 ist aktenkundig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Einstellung der Leistung ab 20.05.2019 bis zur Antragstellung am 11.12.2020 keine vollversicherte Beschäftigung aufnahm, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Einstellung der Leistung ab 20.05.2019 bis zur Antragstellung am 11.12.2020 keine nachhaltigen und zielgerichteten Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen konnte, stützt sich darauf, dass er für diesen Zeitraum im gesamten Verfahren weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Belege für eigene Initiativbewerbungen vorlegte. 2.
- Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde zusammengefasst an, dass er stets arbeitswillig gewesen sei. Er hätte dem AMS gegenüber nie zum Ausdruck gebracht, dass er arbeitsunwillig wäre. Keinesfalls hätte er am 20.05.2019 mangelnde Arbeitswilligkeit geäußert. Er hätte ausschließlich krankheitsbedingt kein neues Dienstverhältnis beginnen können und wäre auch krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sich gegen den völlig unsubstantiierten und in seiner Begründung völlig irrationalen Bescheid zur Wehr zu setzen, wonach ihm seit 20.05.2019 der Bezug wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt worden sei. Dazu ist auszuführen, dass – wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht dargelegt hat – der Bescheid vom 29.05.2019, mit dem die Notstandshilfe ab 20.05.2019 eingestellt wurde, nicht verfahrensgegenständlich ist, da dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Weshalb die Notstandshilfe damals eingestellt wurde, ist daher nicht relevant. Dennoch ist diesbezüglich auszuführen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer damals ausdrücklich geäußert hat, nicht arbeitswillig zu sein. Vielmehr hat er durch mehrmalige (konkret drei Ereignisse innerhalb eines Jahres) Nichtannahme einer zumutbaren Beschäftigung gezeigt, dass er generell arbeitsunwillig ist und hat die belangte Behörde daher – gesetzeskonform – die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. 2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich krankheitsbedingt nicht gegen die Einstellung der Notstandshilfe zur Wehr setzen und auch krankheitsbedingt kein neues Dienstverhältnis antreten können, gilt es Folgendes auszuführen: Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt, dass dem AMS zum Zeitpunkt der Einstellung des Notstandshilfebezuges am 20.05.2019 nicht bekannt war, dass der Beschwerdeführer damals die Beschäftigung aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht ausüben hätte können. Das mit Schreiben vom 16.02.2021 vorgelegte Psychiatrisch/ Neurologische Gutachten vom 26.01.2021, welches für das BG XXXX aufgrund des Verfahrens bezüglich der Bestellung einer Erwachsenenvertretung erstellt wurde, ergibt, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, seit 2014 psychische Probleme gehabt zu haben. Genauere Angaben machte er aber nicht. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt, dass dem AMS zum Zeitpunkt der Einstellung des Notstandshilfebezuges am 20.05.2019 nicht bekannt war, dass der Beschwerdeführer damals die Beschäftigung aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht ausüben hätte können. Das mit Schreiben vom 16.02.2021 vorgelegte Psychiatrisch/ Neurologische Gutachten vom 26.01.2021, welches für das BG römisch 40 aufgrund des Verfahrens bezüglich der Bestellung einer Erwachsenenvertretung erstellt wurde, ergibt, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, seit 2014 psychische Probleme gehabt zu haben. Genauere Angaben machte er aber nicht. Laut dem in das Verfahren eingebrachten Gutachten hat der Beschwerdeführer auch nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen. Aus dem Gutachten ergibt sich auch nicht, dass der Beschwerdeführer derzeit oder in der Vergangenheit – jedenfalls nicht im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - nicht in der Lage war, aus gesundheitlichen Gründen ein Dienstverhältnis anzutreten. Zudem ist für den Beschwerdeführer seit 17.11.2020 eine Rechtsanwältin als Erwachsenenvertreterin bestellt. Es wäre ihm daher jedenfalls vor Antragstellung am 11.12.2020 möglich gewesen, Bewerbungen zu schreiben und Bemühungen zur Erlangung eines neuen Dienstverhältnisses anzustrengen. In diesem Zusammenhang gilt es auszuführen, dass es nicht Inhalt des gegenständlichen Verfahrens ist, ob der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist oder nicht. Im gegenständlichen Verfahren ist lediglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer seit rechtskräftiger Einstellung der Notstandshilfe mit 20.05.2019 eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hat, oder nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen konnte, welche zur (neuerlichen) Zuerkennung von Notstandshilfe führen könnte. Dies ist dem Beschwerdeführer aber – wie bereits dargelegt – nicht gelungen. In Ermangelung der Aufnahme einer Beschäftigung, sowie des Nachweises nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung, war eine wiedergegebene und nachhaltige Bereitschaft des Beschwerdeführers eine Arbeit anzunehmen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben. 2.
- Dass der Beschwerdeführer seit 01.04.2021 bis laufend einen „Pensionsbezug geminderte Arbeitsfähigkeit“ bezieht, ergibt sich aus dem Hauptverband-Auszug vom 07.02.2022 (vgl. OZ 3). Dies ist jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht verfahrensgegenständlich und wurde der Vollständigkeit wegen festgehalten.2.
- Dass der Beschwerdeführer seit 01.04.2021 bis laufend einen „Pensionsbezug geminderte Arbeitsfähigkeit“ bezieht, ergibt sich aus dem Hauptverband-Auszug vom 07.02.2022 vergleiche OZ 3). Dies ist jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht verfahrensgegenständlich und wurde der Vollständigkeit wegen festgehalten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Entscheidung in der Sache: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Nach § 24 Abs. 1 erster Halbsatz AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt.Nach Paragraph 24, Absatz eins, erster Halbsatz AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt. Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen – bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen – den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen – bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen – den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann nach § 33 Abs. 1 AlVG auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet. Die Notstandshilfe wird gemäß § 35 AlVG jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann nach Paragraph 33, Absatz eins, AlVG auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Nach Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet. Die Notstandshilfe wird gemäß Paragraph 35, AlVG jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Gemäß § 37 AlVG kann dem Arbeitslosen, wenn er den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt.Gemäß Paragraph 37, AlVG kann dem Arbeitslosen, wenn er den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. 3.
- Mit dem im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Antrag begehrte der Beschwerdeführer, nachdem vom AMS zuvor eine Einstellung der Notstandshilfe ab 20.05.2019 ausgesprochen worden war, am 11.12.2020 (neuerlich) die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Hinsichtlich des Verständnisses dieses Antrags wurde vom Verwaltungsgerichtshof in einer ähnlichen Fallkonstellation festgehalten, dass der Beschwerdeführer unstrittig nach dem Bezug der Notstandshilfe keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging und von ihm keine neue Anwartschaft im Sinn des § 14 AlVG erworben wurde, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG nicht vorlagen. Damit kam aber nur ein Fortbezug der zuvor zuerkannten Leistung von Notstandshilfe, nicht aber eine neuerliche Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Betracht (vgl. VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169 mit Hinweis auf VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041). Hinsichtlich des Verständnisses dieses Antrags wurde vom Verwaltungsgerichtshof in einer ähnlichen Fallkonstellation festgehalten, dass der Beschwerdeführer unstrittig nach dem Bezug der Notstandshilfe keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging und von ihm keine neue Anwartschaft im Sinn des Paragraph 14, AlVG erworben wurde, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG nicht vorlagen. Damit kam aber nur ein Fortbezug der zuvor zuerkannten Leistung von Notstandshilfe, nicht aber eine neuerliche Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Betracht vergleiche VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169 mit Hinweis auf VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041). Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2020 konnte daher nur als Antrag auf Fortbezug der Notstandshilfe nach § 37 AlVG verstanden werden (vgl. idS VwGH 17.10.2001, 99/08/0023).Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2020 konnte daher nur als Antrag auf Fortbezug der Notstandshilfe nach Paragraph 37, AlVG verstanden werden vergleiche idS VwGH 17.10.2001, 99/08/0023). 3.
- § 7 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036).3.
- Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036). Wenn ein im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stehender Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG (in Hinblick auf die Notstandshilfe iVm § 38 AlVG) zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Eine generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung führt dagegen zur Einstellung des Bezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG (vgl. VwGH vom 08.10.2013, 2012/08/0197).Wenn ein im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stehender Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG (in Hinblick auf die Notstandshilfe in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Eine generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung führt dagegen zur Einstellung des Bezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG vergleiche VwGH vom 08.10.2013, 2012/08/0197). Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (vgl. VwGH vom 27.08.2019, Ra 2018/08/0008). Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen vergleiche VwGH vom 27.08.2019, Ra 2018/08/0008). Weiters entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, – als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten – geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. etwa VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Weiters entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, AlVG geführt haben, – als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten – geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt vergleiche etwa VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Hat der Arbeitslose in diesem Sinn erkennen lassen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. In der Folge kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl. VwGH 13.05.2009, 2009/08/0038). Eine wieder gegebene Arbeitswilligkeit könnte sich auch dadurch zeigen, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist (vgl. z.B. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0292). Hat der Arbeitslose in diesem Sinn erkennen lassen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. In der Folge kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird vergleiche VwGH 13.05.2009, 2009/08/0038). Eine wieder gegebene Arbeitswilligkeit könnte sich auch dadurch zeigen, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist vergleiche z.B. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0292). Das Vorliegen von Arbeitswilligkeit – als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 AlVG – ist somit immer dann zu prüfen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit im dargestellten Sinn vorliegt (dazu VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169).Das Vorliegen von Arbeitswilligkeit – als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, AlVG – ist somit immer dann zu prüfen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit im dargestellten Sinn vorliegt (dazu VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169). 3.
- Für den Beschwerdefall bedeutet das Folgendes: Wie festgestellt, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.05.2019 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 20.05.2019 eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Kellner mit möglichem Arbeitsantritt am 20.05.2019 verweigert habe, da er sich nicht beworben hat. Es sind bereits im Jahr 2018 und 2019 Sanktionen nach § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt worden. Arbeitswilligkeit ist somit nicht gegeben. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Kellner mit möglichem Arbeitsantritt am 20.05.2019 verweigert habe, da er sich nicht beworben hat. Es sind bereits im Jahr 2018 und 2019 Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt worden. Arbeitswilligkeit ist somit nicht gegeben. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers ist sohin einer näheren Prüfung zu unterziehen. Seit Einstellung der Leistung ab 20.05.2019 bis zur Antragstellung am 11.12.2020 nahm der Beschwerdeführer unstrittig keine vollversicherte Beschäftigung auf. Zu prüfen bleibt noch, ob der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seit Einstellung der Leistung ab 20.05.2019 bis zur Antragstellung am 11.12.2020 keinen Nachweis nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung erbracht, da er keine Eigeninitiativen zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zu belegen vermochte. Dass es ihm „nach seinen persönlichen Fähigkeiten“ nicht zumutbar gewesen wäre, selbst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternehmen, um eine Beschäftigung zu erlangen, ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen ist, seine im Zeitpunkt der Antragstellung am 11.12.2020 wieder gegebene Arbeitswilligkeit – als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 AlVG – zu zeigen.Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen ist, seine im Zeitpunkt der Antragstellung am 11.12.2020 wieder gegebene Arbeitswilligkeit – als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, AlVG – zu zeigen. Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde zu Recht keine Folge gegeben. Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anders bestimmt, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anders bestimmt, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte durch die Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9 und Paragraph 10, AlVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2241616.1.00