RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW260 2243183-1 Spruch, W260 2243183-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Marku
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2021, WF 2021-0566-3-003973, des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden „belangte Behörde“), wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2021, mit dem der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 28.01.2021 abgewiesen wurde, abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin gegehrte folglich die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.06.2021 zur Vorlage übermittelt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde; dies im Hinblick auf das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2021 zu GZ W255 2243181-
- Das Schreiben wurde der belangten Behörde und der anwaltlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin übermittelt.
- Mit E-Mail vom 14.02.2022 gab die Beschwerdeführerin selbst bekannt, dass sie den Vorlageantrag zurückziehe.
- Der Vorsitzende Richter übermittelte das E-Mail vom 14.02.2022 an die anwaltliche Vertreterin der Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen um Klarstellung, zumal eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist und die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist.
- Der Vorsitzende Richter übermittelte das E-Mail vom 14.02.2022 an die anwaltliche Vertreterin der Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen um Klarstellung, zumal eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV ist und die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist.
- Die anwaltliche Vertreterin der Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 22.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass ihre Mandantin die Beschwerde zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat namens ihrer anwaltlichen Vertreterin mit Schreiben vom 22.02.2022 ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf 10.02.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2021, WF 2021-0566-3-003973, betreffend Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß §§ 44 iVm. 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), zurückgezogen.Die Beschwerdeführerin hat namens ihrer anwaltlichen Vertreterin mit Schreiben vom 22.02.2022 ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf 10.02.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2021, WF 2021-0566-3-003973, betreffend Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraphen 44, in Verbindung mit 46 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Das Schreiben vom 22.02.2022 ist eindeutig formuliert und lässt kein Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der mit Schreiben vom 22.02.2018 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde durch die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.Mit der mit Schreiben vom 22.02.2018 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde durch die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2243183.1.00