RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW260 2244324-1 SpruchW260 2244324-1/19E, W260 2244324-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) stellte am 08.03.2019, am 09.04.2019 für den 02.07.2019 und am 20.05.2020 beim Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden „belangte Behörde“ oder „AMS“) Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) stellte am 08.03.2019, am 09.04.2019 für den 02.07.2019 und am 20.05.2020 beim Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden „belangte Behörde“ oder „AMS“) Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- In ihren Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass jeder Aufenthalt im Ausland spätestens binnen einer Woche nach dessen Beginn anzuzeigen sei, und über die Rechtsfolgen des Verschweigens maßgebender Tatsachen in Kenntnis gesetzt.
- Aufgrund einer Überprüfung durch die österreichische Gesundheitskasse betreffend die Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der österreichischen Gesundheitskasse als Dienstgeberin und der daraus resultierenden Angaben über Selbständigkeit und allfälliger Einkommen wurden beim Arbeitsmarktservice umfangreiche Erhebungen durchgeführt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, XXXX , wurden am 25.03.2021 von Mitarbeitern des AMS u.a. zu allfälligen Auslandsaufenthalten befragt. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass sie und ihr Ehemann im Februar 2020 und im Juni 2020 jeweils zwei Tage in Serbien gewesen seien. Sie hätten damals im Reisepass keinen Stempel bekommen. Heuer wären sie noch nicht dort gewesen. 2019 wären sie zwei Tage ab 18.12.2019 in Serbien gewesen. Sie wären nie länger als zwei Tage in Serbien gewesen.Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, römisch 40 , wurden am 25.03.2021 von Mitarbeitern des AMS u.a. zu allfälligen Auslandsaufenthalten befragt. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass sie und ihr Ehemann im Februar 2020 und im Juni 2020 jeweils zwei Tage in Serbien gewesen seien. Sie hätten damals im Reisepass keinen Stempel bekommen. Heuer wären sie noch nicht dort gewesen. 2019 wären sie zwei Tage ab 18.12.2019 in Serbien gewesen. Sie wären nie länger als zwei Tage in Serbien gewesen.
- Nach Auswertung der Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde nochmals am 26.03.2021 zu ihren Auslandsaufenthalten befragt. Sie gab niederschriftlich an, dass sie am 09.02.2020 nach Serbien gefahren wären. Sie hätten gleich wieder nach Hause fahren wollen, aber ihr Schwiegervater wäre verstorben. Dann hätten sie wegen Corona nicht mehr über die Grenze gekonnt. Sie wären erst am 11.06.2020 wieder zurück nach Österreich gekommen. Ihre Tochter hätte beim AMS in Österreich einen Antrag auf Notstandshilfe für die Beschwerdeführerin abgegeben. Die E-Mails hätte sie aus Serbien geschickt. Am 07.09.2020 wäre sie wieder nach Serbien gefahren, aber am 08.09.2020 wieder zurück nach Österreich. Auf Vorhalt, dass es weitere Stempel im Pass der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gäbe, konkret jeweils einen Ausreisestempel vom 18.12.2019 und einen Einreisetempel vom 27.01.2020, sagte die Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht erinnern könne. Wenn ihr Mann „runterfahre“, dann fahre sie aber auch mit. Der Beschwerdeführerin wurde weiters vorgehalten, dass es im Pass ihres Ehemannes folgende Stempel gäbe: 10.07.2019 bis 24.07.2019, 09.06.2019 bis 24.06.2019, 07.06.2018 bis 15.06.2018, 10.03.2018 bis 18.03.
- Sie antwortete, dass sie sich nicht erinnern könne. 2018, im Winter oder Herbst, wäre sie länger als 6 Monate von ihrem Mann getrennt gewesen. Er hätte damals keine Wohnung gehabt und wäre öfters in Serbien gewesen. Es tue ihr leid, dass sie nicht gleich ehrlich gewesen sei. Aber sie habe Angst gehabt, was passieren werde. Sie hätten das Geld auch gebraucht.
- Mit E-Mail vom 30.03.2021 gaben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bekannt, dass sie den gesamten Inhalt des Gespräches vom 26.03.2021 zurückziehen. Sie wären vom Einvernahmeleiter stark unter Druck gesetzt worden. Er hätte ihnen mit Polizei und Staatsanwaltschaft, Verhaftung und Wegnahme der Kinder gedroht. Sie hätten daher die Niederschrift unterschrieben, nur damit er wieder ihre Wohnung verlasse. Sie hätten Teile der Unterhaltung auf dem Handy aufgenommen. Die Reisepässe wären ohne ihr Einverständnis genommen und fotografiert worden. Sie hätte zudem ausgesagt, dass sie Beweise (Arztbestätigungen, Zinszahlungen, Antragsstellungen beim AMS) hätten, die ihre Anwesenheit in Österreich bestätigen würden.
- Zur Klärung des Sachverhaltes wurde die Beschwerdeführerin am 30.03.2021 persönlich bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab an, dass sie immer zusammen mit ihrem Mann nach Serbien reisen würde, weil sie auch immer die Kinder mitnehmen würden. Die Zeiträume lauten wie eben mit ihrem Mann aufgenommen: 18.-20.12.2019, 24.-27.01.2020, 09.02.-11.02.2020 und 10.-11.06.
- Die Tickets von den Busreisen würden bis 31.03.2021 per E-Mail folgen. Sie selbst würde in Serbien kein Haus besitzen. Sie übernachten dort im Haus der Schwiegermutter. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 31.03.2021 Bustickets.
- Mit den gegenständlichen Bescheiden des AMS vom 08.04.2021 wurde das für die Zeit vom 10.06.2019 bis 24.06.2019 bezogene Arbeitslosengeld sowie die vom 11.07.2019 bis 24.07.2019, vom 19.12.2019 bis 27.01.2020 und die vom 10.02.2020 bis 11.06.2020 bezogene Notstandshilfe wiederrufen und rückgefordert. Begründet wurden diese Entscheidungen damit, dass sich die Beschwerdeführerin in den o.a. Zeiträumen im Ausland befunden habe und dies dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet habe.
- In ihrer Beschwerde vom 22.04.2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nie länger als zwei Tage in Serbien gewesen wären. Dies habe sie auch bei ihrer Niederschrift vom 30.03.2021 erläutert. Sie hätte bereits Fahrkarten sowie Mails und Rechnungen vorgelegt, die von ihr gezahlt worden wären. Zu den fehlenden Stempeln im Reisepass gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sehr oft mit dem Bus durchgewunken worden wären und nicht immer einen Stempel bekommen hätten.
- Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Angelegenheit seitens des AMS einer neuerlichen Prüfung unterzogen und der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.05.2021 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführerin wurde zudem die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben bzw. sie aufgefordert mitzuteilen, warum sie beim Arbeitsmarktservice so viele verschiedene Angaben betreffend ihre Auslandsaufenthalte gemacht habe, bzw. warum sie ihre Auslandsaufenthalte dem Arbeitsmarktservice nie gemeldet habe.
- Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme vom 20.05.2021 zusammengefasst an, dass beim Hausbesuch von den beiden Mitarbeitern des AMS ihre persönlichen Rechte aufs Gröbste verletzt worden wären. Die Reisepässe wären fotografiert worden, obwohl sie das nicht erlaubt hätten. Die Aussagen vom 25.03.2021 und 30.03.2021 würden stimmen. Die Aussagen vom 26.03.2021 wären unter Druck entstanden. Zudem wären ihnen mehrmals von Mitarbeitern des AMS Dresdnerstraße und Jägerstraße gesagt worden, dass sie, wenn sie nur ein bis zwei Tage verreisen, das nicht dem AMS mitteilen müssen. Sie wären nie länger in Serbien gewesen. Es stimme auch nicht, dass sie keine Belege vorgelegt hätten. Am 30.03.2021 hätten sie Belege mitgehabt. Der Mitarbeiter des AMS hätte sich aber geweigert, diese zu kopieren. Es handle sich dabei um Mietzinsbelege, die sie persönlich bei Wiener Wohnen eingezahlt haben, in den Monaten, in denen sie angeblich in Serbien gewesen wären. Sie lege auch die Bestätigung von der Barzahlung für die Pflegefreistellung vor, die sie von einem Arzt erhalten haben. Dass sie keine Stempel im Pass erhalten haben, wäre darauf zurückzuführen, dass sie an der Grenze oft „durchgewunken“ worden wären. Zu der Feststellung, dass im Zeitraum während der Pandemie keine persönlichen Vorsprachen stattgefunden haben, gab die Beschwerdeführerin an, dies würde stimmen. Der Kontakt hätte per Telefon oder E-Mail stattgefunden. Sie hätte die Mails bereits vorgelegt. Sie bleibe dabei, dass sie nie länger als zwei Tage in Serbien gewesen wäre. Sie hätte auch ihre Nachbarn als Zeugen bekannt gegeben.
- Das AMS erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 22.04.2021 am 17.06.2021 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid betreffend Notstandshilfe wie folgt abgeändert wurde: „Die Notstandshilfe wird gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für folgenden Zeiträume widerrufen: 11.07.19 bis 24.07.19, 29.12.19 bis 27.01.20, und vom 10.02.20 bis 11.06.
- Die in diesen Zeiträumen zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 5.397,52 wird gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückgefordert. Der Gesamtrückforderungsbetrag in Höhe von € 5.878,57 wird nach Rechtskraft der Bescheide mit der Maßgabe vom laufenden Leistungsbezug abgezogen, dass Ihnen die Hälfte des Leistungsbezuges verbleiben muss. Bei Ausscheiden aus dem Bezug vor Abstattung der Forderung ist der noch offene Restbetrag mittels Erlagschein, unter Angabe Ihrer Sozialversicherungsnummer, auf das Postscheckkonto Nr. 5650.008 des Arbeitsmarktservice Wien unter IBAN AT 77 0100 0000 0565 0008 und BIC BUNDATWW einzuzahlen.“
- Das AMS erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 22.04.2021 am 17.06.2021 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid betreffend Notstandshilfe wie folgt abgeändert wurde: „Die Notstandshilfe wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für folgenden Zeiträume widerrufen: 11.07.19 bis 24.07.19, 29.12.19 bis 27.01.20, und vom 10.02.20 bis 11.06.
- Die in diesen Zeiträumen zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 5.397,52 wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG rückgefordert. Der Gesamtrückforderungsbetrag in Höhe von € 5.878,57 wird nach Rechtskraft der Bescheide mit der Maßgabe vom laufenden Leistungsbezug abgezogen, dass Ihnen die Hälfte des Leistungsbezuges verbleiben muss. Bei Ausscheiden aus dem Bezug vor Abstattung der Forderung ist der noch offene Restbetrag mittels Erlagschein, unter Angabe Ihrer Sozialversicherungsnummer, auf das Postscheckkonto Nr. 5650.008 des Arbeitsmarktservice Wien unter IBAN AT 77 0100 0000 0565 0008 und BIC BUNDATWW einzuzahlen.“ Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Aufenthaltes im Ausland ruhe. Nur unter berücksichtigungswürdigen Gründen sei das Ruhen nachzusehen. Zudem sei ein Arbeitsloser verpflichtet, jeden Auslandsaufenthalt unverzüglich dem AMS zu melden. Die Angaben, dass die Beschwerdeführerin immer nur zwei Tage in Serbien gewesen wäre, sei lebensfremd und nicht belegt worden. Hingegen wären die Angaben vom 26.03.2021 glaubhaft und auch mit den Stempeln im Reisepass in Übereinstimmung zu bringen. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anträge beim AMS gestellt habe. Dafür sei aber keine persönliche Vorsprache erforderlich gewesen. Dass ihr von AMS-Mitarbeitern gesagt worden wäre, sie müsse Auslandsaufenthalte erst ab dem dritten Tag melden, entspreche nicht den Vorgaben der AMS-Mitarbeiter. Zudem sei jedem Antragsformular zu entnehmen, dass jeder Auslandsaufenthalt gemeldet werden müsse.
- In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin am 05.07.2021 rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 20.05.2021, wonach beim Hausbesuch der AMS-Mitarbeiter ihre persönlichen Rechte aufs Gröbste verletzt worden wären. Ihre Aussagen vom 25.03.2021 und 30.03.2021 würden stimmen. Die Aussagen vom 26.03.2021 wären unter Druck gemacht worden. Sie wären mehrmals von AMS-Mitarbeitern darauf hingewiesen worden, dass Auslandsaufenthalte erst ab dem dritten Tag gemeldet werden müssen. Sie hätten Belege vorlegen können (Mietzinsbestätigungen usw.). Die fehlenden Stempel im Pass erkläre sie damit, dass sie an der Grenze oft durchgewunken worden wären. Während der Pandemie hätte die Kommunikation mit dem AMS nicht persönlich, sondern per E-Mail und Telefon stattgefunden. Sie erkläre eidesstattlich, nie länger als zwei Tage in Serbien gewesen zu sein. Auch Nachbarn würden dies bezeugen können.
- Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2021 elektronisch übermittelt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2021, GZ: W260 2244324-2/4E, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.07.2021 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Jägerstraße jeweils vom 08.04.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2021, WF 2021-0566-9-010311, betreffend Widerruf der Zuerkennung und Rückforderung des Arbeitslosengeldes/Notstandshilfe, abgewiesen.
- Am 14.12.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin, XXXX , in dessen Anwesenheit, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die serbische Sprache, einer Vertreterin der belangten Behörde, XXXX sowie Ing. XXXX , BA und XXXX als Zeugen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
- Am 14.12.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin, römisch 40 , in dessen Anwesenheit, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die serbische Sprache, einer Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 sowie Ing. römisch 40 , BA und römisch 40 als Zeugen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. In diesem Verfahren wurde das Erkenntnis am 14.12.2021 mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt (W255 2244322-1/10Z).
- Am 25.01.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, eines Dolmetschers für die serbische Sprache und des Zeugen XXXX , eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
- Am 25.01.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, eines Dolmetschers für die serbische Sprache und des Zeugen römisch 40 , eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Der Zeuge legte im Rahmen der Verhandlung ein Dokument eines öffentlichen Notars vom 24.01.2022 vor, welches als Beilage ./I zum Akt genommen wurde. Das Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Verfahren des Zeugen und dortigen Beschwerdeführers zu W255 2244322-1 wurde als Beilage ./II zum Akt genommen. Das vorgelegte Duplikat einer Pflegefreistellung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.04.2020, ausgestellt für den Zeitraum vom 05.03.2020 bis 18.03.2020 wurde als Beilage ./III zum Akt genommen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie die Anträge auf Notstandshilfe persönlich beim AMS abgeholt und abgegeben hätte, diese lege sie vor, da das AMS bestreite, dass sie es abgegeben habe. Auf dem Dokument befinde sich der Stempel, dass sie am 20.05.2020 den Antrag abgegeben habe. Das beweise, dass sie zu diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen sei. Dies wurde als Beilage ./IV zum Akt genommen. Die Beschwerdeführerin legte ihre E-Mailkorrespondenz mit dem AMS im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vor, wo sie gesagt habe, dass sie auch persönlich kommen könne. Dies wurde als Beilage ./V zum Akt genommen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022 wurde der belangten Behörde die Verhandlungsschrift vom 25.01.2022 zu Kenntnisnahme und Stellungnahmemöglichkeit binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt.
- Mit E-Mail vom 28.01.2022 gab der Zeuge eine Stellungnahme zur Verhandlung ab. Der Dolmetscher hätte im Großen und Ganzen gut übersetzt, aber einiges wäre „schlampig“ übersetzt worden. Die Frage auf Seite 11, ob er in Serbien anderen Verpflichtungen nachkomme, sei ihm undeutlich übersetzt worden. Er hätte die Frage nicht richtig verstanden. Er wäre natürlich nicht nur nach Serbien gefahren, um den Strom zu zahlen, sondern hauptsächlich, um sich beim AMS zu melden, um seinen Sohn zu versichern. Auf Seite 12 stehe die Frage, wer das Haus renoviert habe. Er habe aber verstanden, wer das Haus gebaut habe. Auch die Frage, ob der Zeuge die Fenster und Türen renoviert habe, sei falsch übersetzt worden. Wie hätte er mit 100 Euro pro Monat neue Fenster und Türen einsetzen können. Insgesamt wisse er nicht, ob der Dolmetscher richtig übersetzt habe.
- In Ergänzung zum Parteiengehör vom 26.01.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde das E-Mail der Beschwerdeführerin bzw. des Zeugen zur Stellungnahme.
- In der Stellungnahme vom 07.02.2022 führte die belangte Behörde aus, dass ihr die Beilagen Nr. 3 Pflegefreistellung vom 16.04.20, Nr. 4 Anträge auf Notstandshilfe vom März 20 und Juni 2020, Nr. 5 E-Mail vom 15.4.2020 an das AMS und Nr. 6 E-Mail vom März 21 an das AMS Help bei Bescheiderstellung am 15.06.2021 (Anmerkung: gemeint wohl „17.06.2021“) bekannt gewesen seien. In der Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2021 (Anmerkung: gemeint wohl „17.06.2021“) für den Ehemann der Beschwerdeführerin werde ausgeführt, warum die Pflegefreistellung und die Antragstellung im März 2020 nach Ansicht des Arbeitsmarktservice keinen Beweis für einen Aufenthalt in Österreich darstellen (Beschwerdevorentscheidung Seite 9). In der Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2021 (Anmerkung: gemeint wohl „17.06.2021“) für die Beschwerdeführerin werde ausgeführt, warum die Antragstellung vom Mai/Juni 2020 nach Ansicht des Arbeitsmarktservice keinen Beweis für einen Aufenthalt in Österreich darstelle (Beschwerdevorentscheidung ebenfalls Seite 9). Das Arbeitsmarktservice verweise abschließend auf die Beschwerdevorentscheidungen vom 15.06.2021 (Anmerkung: gemeint wohl „17.06.2021“) sowie auf das hg Erkenntnis vom 14.12.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog vom 01.05.2019 bis 01.07.2019 Arbeitslosengeld und seit 02.07.2019 Notstandshilfe. Der Beschwerdeführerin wurde in ihren Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nachweislich mitgeteilt, dass jeder Aufenthalt im Ausland spätestens binnen einer Woche anzuzeigen ist und das Verschweigen maßgebender Tatsachen unter anderem die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken kann. Die Beschwerdeführerin war vom 09.06.2019 bis 24.06.2019, vom 10.07.2019 bis 24.07.2019, vom 18.12.2019 bis 27.01.2020 und vom 09.02.2020 bis 11.06.2020 im Ausland. Sie informierte die belangte Behörde über keinen dieser Auslandsaufenthalte. Die Beschwerdeführerin hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch das Unterlassen der Meldung der Auslandsaufenthalte einen gesetzlich nicht begründeten Bezug der Notstandshilfe herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG.Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Nachsicht gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Dass die Beschwerdeführerin vom 01.05.2019 bis 01.07.2019 Arbeitslosengeld und seit 02.07.2019 Notstandshilfe bezogen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Hauptverbandsauzug vom 13.07.
- 2.
- Dass die Beschwerdeführerin über die Verpflichtung zur Meldung des Auslandsaufenthaltes und die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung informiert wurde, ist anhand der von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Seite 4 des einheitlichen Antrags auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Unterpunkt „Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen?“, ersichtlich. Diesbezüglich ist beispielsweise auf den Antrag vom 09.04.2019 (S. 16 im Verwaltungsakt der belangten Behörde) oder auf den Antrag vom 20.05.2020 (S. 52 im Verwaltungsakt der belangten Behörde) hinzuweisen. 2.
- Die Beschwerdeführerin bestreitet auch grundsätzlich nicht im Ausland, konkret in Serbien, gewesen zu sein. Sie bestreitet aber – worauf noch näher eingegangen wird – dass sie sich über längere Zeiträume in Serbien aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin und auch ihr Ehemann gaben sowohl bei der belangten Behörde als auch in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie jeweils nur ein bis drei Tage in Serbien gewesen wären und ihnen von Mitarbeitern der belangten Behörde immer gesagt worden wäre, dass sie kurze Auslandsaufenthalte nicht dem AMS melden müssten (vgl. ua. S.7 Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022). Die Beschwerdeführerin und auch ihr Ehemann gaben sowohl bei der belangten Behörde als auch in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie jeweils nur ein bis drei Tage in Serbien gewesen wären und ihnen von Mitarbeitern der belangten Behörde immer gesagt worden wäre, dass sie kurze Auslandsaufenthalte nicht dem AMS melden müssten vergleiche ua. S.7 Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022). Dazu ist der belangten Behörde in ihren Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin nie konkrete Mitarbeiter des AMS genannt hat, die derartige Äußerungen von sich gegeben haben sollen. Zudem zählen derartige Auskünfte, dass jeder Auslandsaufenthalt dem AMS zu melden ist, zu den Routineaufgaben eines AMS- Mitarbeiters, zumal diese Frage auch häufig gestellt wird. Außerdem befindet sich – wie bereits erwähnt – diese Meldeverpflichtung auch auf jedem Antragsformular. Es ist daher auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auszuschließen, dass der Beschwerdeführerin die Auskunft erteilt wurde, dass ein Auslandsaufenthalt erst ab dem dritten Tag zu melden ist. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang auch zuzustimmen, dass es lebensfremd erscheint, dass die Beschwerdeführerin derartig lange Busfahrten von Wien nach Serbien unternommen hat, um dann lediglich ein bis drei Tage in Serbien zu bleiben. Eine Recherche der belangten Behörde hat ergeben, dass eine Fahrt mit dem Auto/ Reisebus von Wien bis zum Heimatort der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes in Serbien – je nach Route – sieben bis acht Stunden in Anspruch nimmt. Die Beschwerdeführerin hat auch angegeben, ihre kleinen Kinder nach Serbien mitgenommen zu haben. Da für kleine Kinder lange Busreisen sehr anstrengend sind, erscheint es noch unrealistischer, dass die Hinfahrt und Rückfahrt lediglich einen Tag auseinanderliegen. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom 18.12.2019 bis 27.01.2020 und vom 09.02.2020 bis 11.06.2020 im Ausland, konkret in Serbien war, ergibt sich primär aus der im Verwaltungsakt inliegenden Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin (vgl. AS 69). 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom 18.12.2019 bis 27.01.2020 und vom 09.02.2020 bis 11.06.2020 im Ausland, konkret in Serbien war, ergibt sich primär aus der im Verwaltungsakt inliegenden Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin vergleiche AS 69). Die im Reisepass befindlichen Stempel weisen die Daten „18.12.2019, 27.01.2020, 09.02.2020 und 11.06.2020“ auf. Weiters sind Stempel vom 07.09.2020 und 08.09.2020 im Reisepass ersichtlich. Dieser Zeitraum ist aber nicht verfahrensgegenständlich. Die Beschwerdeführerin gibt im Verfahren dazu immer wieder an, dass sie die Reisen jeweils mit dem Reisebus angetreten haben und nicht bei jeder Grenzüberquerung einen Stempel erhalten haben bzw. auch oft durchgewunken worden wären. Tatsächlich wäre die Beschwerdeführerin vom 18.12.2019 bis 20.12.2019 und vom 24.01.2020 bis 27.01.2020 in Serbien gewesen. Die belangte Behörde hält diese Angaben der Beschwerdeführerin für nicht glaubhaft. Begründend wurde ausgeführt, dass dies bedeuten würde, dass bei der einen Fahrt der Ausreisestempel aus der EU und bei der anderen Fahrt der Einreisestempel in die EU fehlen würde. Zudem wären auch im Reisepass des Ehemannes der Beschwerdeführerin nur die Stempel „18.12.2019“ und 27.01.2020“ sichtbar. Dieser Ansicht der belangten Behörde ist auch Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten. 2.
- Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin – wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt – im Rahmen der Niederschrift beim AMS am 26.03.2021 angegeben hat, dass sie am 09.02.2020 nach Serbien gefahren wären und erst am 11.06.2020 nach Österreich zurückgekehrt wären, dies deshalb, da der Vater ihres Ehemannes in Serbien verstorben wäre, sie deshalb länger in Serbien geblieben wären und sie dann wegen der Pandemie nicht mehr nach Österreich zurückkehren hätten können. Diese Angaben stimmen auch mit den Stempeln im Reisepass überein. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben die Aussagen vom 26.03.2021 mit Schreiben vom 30.03.2021 mit der Begründung wieder zurückgezogen, sie wären von den Mitarbeitern des AMS unter Druck zur Aussage am 26.03.2021 genötigt worden. In der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin gefragt, weshalb sie die Niederschrift vom 26.03.2021 unterschrieben habe, wenn diese nicht korrekt gewesen sei. Sie antwortete, dass man dem Ehemann und ihr es nicht vorgelesen hätte. Die Niederschrift wäre ihr auch nicht zur Durchsicht vorgelegt worden. Der Mitarbeiter des AMS hätte es umgedreht und gesagt, sie soll das unterschreiben (vgl. S 9f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2022).In der Beschwerdeverhandlung am 25.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin gefragt, weshalb sie die Niederschrift vom 26.03.2021 unterschrieben habe, wenn diese nicht korrekt gewesen sei. Sie antwortete, dass man dem Ehemann und ihr es nicht vorgelesen hätte. Die Niederschrift wäre ihr auch nicht zur Durchsicht vorgelegt worden. Der Mitarbeiter des AMS hätte es umgedreht und gesagt, sie soll das unterschreiben vergleiche S 9f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2022). Dazu ist auszuführen, dass die genannten Mitarbeiter des AMS im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin, konkret in der Beschwerdeverhandlung am 14.12.2021 (vgl. W255 2244322-1/10Z), als Zeugen einvernommen wurden. Dazu ist auszuführen, dass die genannten Mitarbeiter des AMS im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin, konkret in der Beschwerdeverhandlung am 14.12.2021 vergleiche W255 2244322-1/10Z), als Zeugen einvernommen wurden. Dieses Verhandlungsprotokoll wurde als Beilage ./II zum gegenständlichen Akt genommen. Der erste Mitarbeiter des AMS („Zeuge 2“) gab dabei an, dass sie am 25.03.2021 bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gewesen seien und eine Niederschrift aufgenommen haben. Dabei wären auch die Reisepässe der Eheleute fotografiert worden. Da im Reisepass des Ehemannes der Beschwerdeführerin sehr viele Stempel gewesen seien, hätten sie sich dazu entschieden, diese Stempel nicht gleich vor Ort, sondern im Büro, zu sichten. Dabei hätte sich das Bild ergeben, dass die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes mit den Stempeln im Pass nicht in Einklang zu bringen seien. Daher hätte am 26.03.2021 ein weiterer Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann stattgefunden. Die Beschwerdeführerin wäre damit konfrontiert worden, dass sie nicht die Wahrheit gesagt hätte. Daraufhin hätte die Beschwerdeführerin alles gestanden, woraufhin es zur Niederschrift vom 26.03.2021 gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin wäre erleichtert gewesen, die Wahrheit gesagt zu haben. Weder er noch sein Kollege hätten die Beschwerdeführerin oder ihren Ehemann unter Druck gesetzt oder mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft gedroht. Es wären ihnen lediglich die rechtlichen Bestimmungen erklärt worden (vgl. S 27f des Verhandlungsprotokolls vom 14.12.2021). Der zweite Mitarbeiter des AMS („Zeuge 3“), gab an, dass er nur am 25.03.2021 dabei gewesen wäre. Das Gespräch wäre ruhig und sachlich abgelaufen. Er frage immer, ob er die Reisepässe kopieren dürfe. Es wären keine Drohungen ausgesprochen worden. Das Einvernahmeprotokoll hätte die Beschwerdeführerin selbstverständlich durchlesen können, bevor sie es unterschrieben habe (vgl. S 29ff des Verhandlungsprotokolls vom 14.12.2021).Daraufhin hätte die Beschwerdeführerin alles gestanden, woraufhin es zur Niederschrift vom 26.03.2021 gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin wäre erleichtert gewesen, die Wahrheit gesagt zu haben. Weder er noch sein Kollege hätten die Beschwerdeführerin oder ihren Ehemann unter Druck gesetzt oder mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft gedroht. Es wären ihnen lediglich die rechtlichen Bestimmungen erklärt worden vergleiche S 27f des Verhandlungsprotokolls vom 14.12.2021). Der zweite Mitarbeiter des AMS („Zeuge 3“), gab an, dass er nur am 25.03.2021 dabei gewesen wäre. Das Gespräch wäre ruhig und sachlich abgelaufen. Er frage immer, ob er die Reisepässe kopieren dürfe. Es wären keine Drohungen ausgesprochen worden. Das Einvernahmeprotokoll hätte die Beschwerdeführerin selbstverständlich durchlesen können, bevor sie es unterschrieben habe vergleiche S 29ff des Verhandlungsprotokolls vom 14.12.2021). Es besteht kein Anlass, an diesen Angaben der Mitarbeiter des AMS zu zweifeln. Insbesondere ist nicht erkennbar, welchen Nutzen die Mitarbeiter des AMS daraus ziehen hätten können, wenn sie die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zu einer bestimmten Aussage zwingen. Mitarbeitern des AMS ist durchaus bekannt, dass sie sich, sollten sie Drohungen aussprechen, strafbar machen und ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Mitarbeiter des AMS derartig vorgehen würden. 2.
- Die Beschwerdeführerin legte diverse Beweismittel vor, die belegen sollen, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich und nicht in Serbien gewesen sein soll. Sie legte mit E-Mail vom 31.03.2021 Kopien von Bustickets vor (siehe Aktenseite 77). Diese Bustickets sind aber nicht leserlich bzw. ist darauf kein Datum zu erkennen, das die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhaft machen würde. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung daher bereits zu Recht festhalten, dass die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Bustickets nicht leserlich sind und nicht entziffert werden können und daher nicht geeignet sind, einen Auslandsaufenthalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu widerlegen. In der Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin das Duplikat einer Pflegefreistellung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.04.2020 für den Ehemann der Beschwerdeführerin vor (Beilage ./III). Daraus geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für die Pflege der Kinder für die Zeit vom 05.03.2020 bis 18.03.2020 Pflegefreistellung benötigt. Damit soll bewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in diesem Zeitraum in Österreich aufhältig waren. Dazu ist aus Sicht des erkennenden Senates auszuführen, dass die Pflegefreistellung für den Ehemann und nicht für die Beschwerdeführerin ausgestellt wurde und der Ehemann der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum (konkret vom 05.03.2020 bis 26.03.2020) gar keine Notstandshilfe bezogen hat, da diese zwischenzeitlich seitens des AMS eingestellt wurde (vgl. S 37 Verhandlungsprotokoll vom 14.12.2021).Dazu ist aus Sicht des erkennenden Senates auszuführen, dass die Pflegefreistellung für den Ehemann und nicht für die Beschwerdeführerin ausgestellt wurde und der Ehemann der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum (konkret vom 05.03.2020 bis 26.03.2020) gar keine Notstandshilfe bezogen hat, da diese zwischenzeitlich seitens des AMS eingestellt wurde vergleiche S 37 Verhandlungsprotokoll vom 14.12.2021). 2.
- Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 07.02.2022 dazu – unter Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin – aus, dass diese nicht geeignet ist, den Aufenthalt in dieser Zeit in Österreich zu belegen. In dieser Zeit der am Beginn stehenden Corona-Pandemie sei es telefonisch möglich, sich beim Arzt krank zu melden bzw. eine Pflegebestätigung zu bekommen. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes belegt diese Bestätigung daher keinesfalls, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum in Österreich war. 2.
- Die Beschwerdeführerin legte in der Beschwerdeverhandlung ihre Anträge auf Notstandshilfe vom März 2020 und Juni 2020 vor, die als Beilage ./IV zum Akt genommen wurden. Diese Anträge hätte sie persönlich beim AMS abgegeben. Auf dem Dokument befindet sich der Stempel, dass sie am 20.05.2020 den Antrag abgegeben hätte. Dies würde beweisen, dass sie zu diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen sei. Dazu ist auch aus Sicht des erkennenden Senates den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen. Die belangte Behörde führt in ihrer Beschwerdevorentscheidung aus, dass es richtig sei, dass sie in dieser Zeit einen Antrag beim Arbeitsmarktservice gestellt habe. Es wäre jedoch dafür keine persönliche Vorsprache erforderlich gewesen. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin der Antrag auf Notstandshilfe am 20.05.2020 per Post zugeschickt worden sei. Sie hätte sich am 15.06.2020 per E-Mail beim AMS gemeldet und außerdem bei der Service Line angegeben, dass sie den Antrag auf Notstandshilfe nicht erhalten hätte. Daher wäre ihr nochmal ein Antrag per Post zugeschickt. Auch dieser Umstand spreche dafür, dass sie Ende Mai 2020 nicht an ihrer Wohnadresse gewesen sei. Dieser Begründung ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in der Niederschrift bei der belangten Behörde am 26.03.2021 angegeben hat, dass ihre Tochter den Antrag beim AMS abgegeben habe und dass sie die E-Mails an das AMS aus Serbien geschickt habe. 2.
- Die E-Mails vom 15.04.2020 und März 2021, welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt hat (Beilagen ./ V und ./ VI) sind keine neuen Beweise. 2.
- Die E-Mails vom 15.04.2020 und März 2021, welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt hat (Beilagen ./ römisch fünf und ./ römisch sechs) sind keine neuen Beweise. Mit den E-Mails vom März 2021 hat die Beschwerdeführerin ihre Aussage bei der Niederschrift vom 26.03.2021 zurückgezogen. Die E-Mail vom 15.04.2020 belegt – wie bereits dargelegt – nicht, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in Österreich war. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 20.05.2021 sowie im Vorlageantrag vom 05.07.2021 vor, dass sie ihre Nachbarn als Zeugen angegeben hätte und wenn nötig würde jeder persönlich für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann sprechen. Die Beschwerdeführerin nannte aber im gegenständlichen Verfahren keine Namen von potentiellen Zeugen und hat auch nicht beantragt, dass konkrete Personen einvernommen werden bzw. was genau diese Personen zum relevanten Sachverhalt aussagen könnten. 2.
- Zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom 09.06.2019 bis 24.06.2019 und vom 10.07.2019 bis 24.07.2019 im Ausland war, ist Folgendes auszuführen: Für diesen Zeitraum gibt es keine Einträge im Reisepass der Beschwerdeführerin, da der aktuelle Reisepass der Beschwerdeführerin erst am 30.08.2019 ausgestellt wurde (vgl. AS 69). Dem Reisepass des Ehemannes der Beschwerdeführerin sind aber Stempel zu diesen Daten zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gaben im Laufe des Verfahrens mehrfach an, immer gemeinsam nach Serbien gefahren zu sein. Für diesen Zeitraum gibt es keine Einträge im Reisepass der Beschwerdeführerin, da der aktuelle Reisepass der Beschwerdeführerin erst am 30.08.2019 ausgestellt wurde vergleiche AS 69). Dem Reisepass des Ehemannes der Beschwerdeführerin sind aber Stempel zu diesen Daten zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gaben im Laufe des Verfahrens mehrfach an, immer gemeinsam nach Serbien gefahren zu sein. In der Beschwerdeverhandlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 14.12.2021 (W255 2244322-1/10Z) gab dieser an, dass sie meistens gemeinsam nach Serbien gefahren wären (vgl. S 7 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin gab in dieser Verhandlung an, dass sie immer gemeinsam nach Serbien fahren würden. Der Ehemann wäre nur früher einmal ohne sie nach Serbien gefahren, als sie getrennt gewesen wären (vgl. S 19 des Verhandlungsprotokolls). In der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung sagte die Beschwerdeführerin, dass sie eigentlich immer, bis auf die Zeit, als sie getrennt gewesen seien, gemeinsam nach Serbien gefahren wären. Dies wäre aber jedenfalls vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum gewesen (vgl. S 7 Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022). In der Beschwerdeverhandlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 14.12.2021 (W255 2244322-1/10Z) gab dieser an, dass sie meistens gemeinsam nach Serbien gefahren wären vergleiche S 7 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin gab in dieser Verhandlung an, dass sie immer gemeinsam nach Serbien fahren würden. Der Ehemann wäre nur früher einmal ohne sie nach Serbien gefahren, als sie getrennt gewesen wären vergleiche S 19 des Verhandlungsprotokolls). In der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung sagte die Beschwerdeführerin, dass sie eigentlich immer, bis auf die Zeit, als sie getrennt gewesen seien, gemeinsam nach Serbien gefahren wären. Dies wäre aber jedenfalls vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum gewesen vergleiche S 7 Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022). Diese Aussage ist mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der Niederschrift bei der belangten Behörde am 26.03.2021 in Einklang zu bringen, wonach sie im Herbst/ Winter 2018 länger als sechs Monate von ihrem Mann getrennt gewesen wäre. Auch der Ehemann gab in dieser Verhandlung an, dass sie „immer“ gemeinsam nach Serbien gefahren wären. Vielleicht einmal nicht (vgl. S 11 Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022). Konkret befragt, ob die Beschwerdeführerin auch am 10.07.2019 mit ihrem Ehemann nach Serbien gefahren sei, sagte sie, dass sie sich nicht an das genaue Datum erinnern könne (vgl. S 7 Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022).Diese Aussage ist mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der Niederschrift bei der belangten Behörde am 26.03.2021 in Einklang zu bringen, wonach sie im Herbst/ Winter 2018 länger als sechs Monate von ihrem Mann getrennt gewesen wäre. Auch der Ehemann gab in dieser Verhandlung an, dass sie „immer“ gemeinsam nach Serbien gefahren wären. Vielleicht einmal nicht vergleiche S 11 Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022). Konkret befragt, ob die Beschwerdeführerin auch am 10.07.2019 mit ihrem Ehemann nach Serbien gefahren sei, sagte sie, dass sie sich nicht an das genaue Datum erinnern könne vergleiche S 7 Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022). Beweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 10.06.2019 bis 24.06.2019 und vom 11.07.2019 bis 24.07.2019 in Österreich war, hat sie nicht vorgelegt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass – auch wenn diese Daten nicht durch Stempel im Reisepass der Beschwerdeführerin belegt sind – aus den gesamten Umständen (Stempel in Reisepass des Ehemannes und Vorbringen, dass sie immer gemeinsam verreist sind) hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auch zu den fraglichen Tagen im Juni und Juli 2019 in Serbien aufhältig war. 2.
- Mit Schreiben vom 28.01.2022 brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin vor, dass der Dolmetscher in Verhandlung falsch übersetzt hätte. Konkret erwähnte der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass der Dolmetscher im Großen und Ganzen gut übersetzt hätte, aber einiges wäre schlampig übersetzt worden. Die Frage auf Seite 11, ob er in Serbien anderen Verpflichtungen nachkomme, sei ihm undeutlich übersetzt worden. Er hätte die Frage nicht richtig verstanden. Er wäre natürlich nicht nur nach Serbien gefahren, um den Strom zu zahlen, sondern hauptsächlich, um sich beim AMS zu melden, um seinen Sohn zu versichern. Auf Seite 12 stehe die Frage, wer das Haus renoviert habe. Er habe aber verstanden, wer das Haus gebaut habe. Auch die Frage, ob der Zeuge die Fenster und Türen renoviert habe, sei falsch übersetzt worden. Wie hätte er mit 100 Euro pro Monat neue Fenster und Türen einsetzen können. Insgesamt wisse er nicht, ob der Dolmetscher richtig übersetzt habe. Dazu ist auszuführen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin das Verhandlungsprotokoll am Ende der Verhandlung rückübersetzt wurde und keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben wurden. Es handelt sich um einen allgemein beeideten und einen gerichtlich zertifizierten Dolmetscher. Die vom Ehemann der Beschwerdeführerin genannten Mängel in der Übersetzung sind überdies nicht relevant, da sie sich nicht auf die entscheidungenwesentlichen Bereiche stützen. 2.
- Dass die Beschwerdeführerin die belangte Behörde nicht über ihre Auslandsaufenthalte informierte, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den Unterlagen der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin rechtfertigte sich – wie bereits dargelegt – damit, dass ihr von Mitarbeitern des AMS gesagt worden wäre, dass sie kurze Auslandsaufenthalte nicht der Behörde melden müsse. Dies ist aber – wie bereits dargelegt – nicht glaubwürdig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16Paragraph 16
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während […]
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, […]
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, Allgemeine Bestimmungen § 38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ 3.
- Daraus ergibt sich für gegenständliches Verfahren Folgendes: 3.2.1 Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn diese gesetzlich nicht begründet war. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Widerruf der Empfänger der Notstandshilfe unter anderem dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.3.2.1 Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn diese gesetzlich nicht begründet war. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Widerruf der Empfänger der Notstandshilfe unter anderem dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat. 3.2.
- Wie festgestellt war die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom 09.06.2019 bis 24.06.2019, vom 10.07.2019 bis 24.07.2019, vom 18.12.2019 bis 27.01.2020 und vom 09.02.2020 bis 11.06.2020 im Ausland und informierte die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung gemäß § 50 AlVG nicht über diese Auslandsaufenthalte. Die Beschwerdeführerin war seitens des AMS mehrfach nachweislich über diese Verpflichtung belehrt worden, unter anderem im Zuge ihrer Antragstellung auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 08.03.2019, 09.04.2019 und 20.05.2020.3.2.
- Wie festgestellt war die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom 09.06.2019 bis 24.06.2019, vom 10.07.2019 bis 24.07.2019, vom 18.12.2019 bis 27.01.2020 und vom 09.02.2020 bis 11.06.2020 im Ausland und informierte die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 50, AlVG nicht über diese Auslandsaufenthalte. Die Beschwerdeführerin war seitens des AMS mehrfach nachweislich über diese Verpflichtung belehrt worden, unter anderem im Zuge ihrer Antragstellung auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 08.03.2019, 09.04.2019 und 20.05.
- 3.2.
- Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g (i.V.m. § 38 AlVG) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht § 16 Abs. 3 AlVG oder internationale Verträge anzuwenden sind. Abs. 3 ermöglicht auf Antrag des Arbeitslosen bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.3.2.
- Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Paragraph 16, Absatz 3, AlVG oder internationale Verträge anzuwenden sind. Absatz 3, ermöglicht auf Antrag des Arbeitslosen bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist (VwGH 18.07.2014, 2012/08/0289).Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Absatz 3, AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG gewährt worden ist (VwGH 18.07.2014, 2012/08/0289). Die Beschwerdeführerin hat – wie in der Beschwerdeverhandlung angegeben (vgl. S 10 Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022) – nie einen Antrag auf Nachsicht des Ruhens der Arbeitslosenversicherungsleistungen eingebracht.Die Beschwerdeführerin hat – wie in der Beschwerdeverhandlung angegeben vergleiche S 10 Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022) – nie einen Antrag auf Nachsicht des Ruhens der Arbeitslosenversicherungsleistungen eingebracht. Sowohl das Arbeitslosengeld als auch die Notstandshilfe gebühren gemäß § 21 AlVG bzw. § 36 AlVG in "täglichen" Grundbeträgen. Daraus folgt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Teilung von Tagen bei der Bestimmung der Dauer des Ruhens nicht in Betracht kommt. Im Besonderen scheidet damit auch ein "stundenweises" Ruhen bei nur ganz kurzen Auslandsaufenthalten aus. Dass andererseits der Ausspruch des Ruhens auch für einzelne - zur Gänze im Ausland verbrachte - Tage und nicht erst bei Auslandsaufenthalten, deren Dauer einen konkreten Einfluss auf die Vermittelbarkeit des Arbeitslosen erwarten lässt, stattzufinden hat, ist schon dem hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1999, Zl. 99/02/0273, zu entnehmen (VwGH 15.11.2000, 96/08/0194). Sowohl das Arbeitslosengeld als auch die Notstandshilfe gebühren gemäß Paragraph 21, AlVG bzw. Paragraph 36, AlVG in "täglichen" Grundbeträgen. Daraus folgt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Teilung von Tagen bei der Bestimmung der Dauer des Ruhens nicht in Betracht kommt. Im Besonderen scheidet damit auch ein "stundenweises" Ruhen bei nur ganz kurzen Auslandsaufenthalten aus. Dass andererseits der Ausspruch des Ruhens auch für einzelne - zur Gänze im Ausland verbrachte - Tage und nicht erst bei Auslandsaufenthalten, deren Dauer einen konkreten Einfluss auf die Vermittelbarkeit des Arbeitslosen erwarten lässt, stattzufinden hat, ist schon dem hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1999, Zl. 99/02/0273, zu entnehmen (VwGH 15.11.2000, 96/08/0194). Im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes bedeutet dies, dass der Ausreisetag noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG-Praxiskommentar,
- Lfg
(2021)Rz 394).Im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes bedeutet dies, dass der Ausreisetag noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG-Praxiskommentar, 18. Lfg
(2021)Rz 394). 3.2.
- Gegenständlich trat daher für die Zeiträume 10.06.2019 bis 24.06.2019, 11.07.2019 bis 24.07.2019, 19.12.2019 bis 27.01.2020 und 10.02.2020 bis 11.06.2020 ex lege Ruhen ein. 3.2.
- Die Beschwerdeführerin hat das Vorliegen eines möglichen Nachsichtsgrundes gemäß § 16 Abs. 3 AlVG nicht behauptet. Außerdem ist Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich der Widerruf und die Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Bei einem Verfahren betreffend des Widerrufs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist nicht auf die in § 16 Abs. 3 AlVG genannten Umstände abzustellen, sondern kommt es nur darauf an, ob Ruhen im Sinne des § 16 AlVG eingetreten ist (vgl. VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0126).3.2.
- Die Beschwerdeführerin hat das Vorliegen eines möglichen Nachsichtsgrundes gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG nicht behauptet. Außerdem ist Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich der Widerruf und die Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Bei einem Verfahren betreffend des Widerrufs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist nicht auf die in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG genannten Umstände abzustellen, sondern kommt es nur darauf an, ob Ruhen im Sinne des Paragraph 16, AlVG eingetreten ist vergleiche VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0126). Erörterungen hinsichtlich einer Leistungsmitnahme nach Art 64 VO (EG) 883/2004 können unterbleiben, zumal eine solche vor Reiseantritt zu beantragen gewesen wäre.Erörterungen hinsichtlich einer Leistungsmitnahme nach Artikel 64, VO (EG) 883 aus 2004, können unterbleiben, zumal eine solche vor Reiseantritt zu beantragen gewesen wäre. Infolge des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe - und da zum gegebenen Zeitpunkt eine behördliche Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen der Beschwerdeführerin im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG nicht vorliegt - liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuerkennung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den genannten Zeiträumen gemäß § 24 Abs. 2 AlVG (iVm § 38 AlVG) vor (vgl. VwGH vom 19.11.2004, 2000/02/0269).Infolge des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe - und da zum gegebenen Zeitpunkt eine behördliche Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG nicht vorliegt - liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuerkennung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den genannten Zeiträumen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vor vergleiche VwGH vom 19.11.2004, 2000/02/0269). 3.2.
- Eine Rückersatzpflicht aufgrund des Tatbestandes „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ setzt voraus, dass das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal war (vgl. VwGH vom
- 2011, 2007/08/0150;
- 2002, 2002/08/0208) und der Empfänger zumindest mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) handelte (vgl. VwGH vom 19.02.2003, 2000/08/0091). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH vom 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).3.2.
- Eine Rückersatzpflicht aufgrund des Tatbestandes „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ setzt voraus, dass das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal war vergleiche VwGH vom
- 2011, 2007/08/0150;
- 2002, 2002/08/0208) und der Empfänger zumindest mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) handelte vergleiche VwGH vom 19.02.2003, 2000/08/0091). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH vom 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG vorliegt (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343 mwN). Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG vorliegt vergleiche VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343 mwN). Aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ist die Beschwerdeführerin gemäß § 50 Abs. 1 AlVG unter anderem verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ist die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG unter anderem verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Diese Meldepflicht umfasst auch alle Ruhenstatbestände des § 16 AlVG und somit auch einen Aufenthalt im Ausland gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG. Auf die Meldepflicht wurde die Beschwerdeführerin auch in den Antragsformularen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hingewiesen.Diese Meldepflicht umfasst auch alle Ruhenstatbestände des Paragraph 16, AlVG und somit auch einen Aufenthalt im Ausland gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG. Auf die Meldepflicht wurde die Beschwerdeführerin auch in den Antragsformularen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hingewiesen. Diese Angaben dienen dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Für die Meldepflicht kommt es nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (vgl. VwGH vom 03.10.2002, 97/08/0654).Diese Angaben dienen dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Für die Meldepflicht kommt es nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht vergleiche VwGH vom 03.10.2002, 97/08/0654). 3.2.
- Da die Beschwerdeführerin festgestelltermaßen die belangte Behörde nicht über ihre Auslandsaufenthalte informierte, verletzte sie die Meldepflicht gemäß § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. g und verschwieg somit maßgebende Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG. Dadurch führte die Beschwerdeführerin ihren (zu hohen) Arbeitslosenbezug bzw. Notstandshilfebezug kausal herbei. Da sie es zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch das Unterlassen der Meldung ihrer Auslandsaufenthalte einen gesetzlich nicht begründeten Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe herbeizuführen, handelte sie mit (bedingtem) Vorsatz. 3.2.
- Da die Beschwerdeführerin festgestelltermaßen die belangte Behörde nicht über ihre Auslandsaufenthalte informierte, verletzte sie die Meldepflicht gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und verschwieg somit maßgebende Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG. Dadurch führte die Beschwerdeführerin ihren (zu hohen) Arbeitslosenbezug bzw. Notstandshilfebezug kausal herbei. Da sie es zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch das Unterlassen der Meldung ihrer Auslandsaufenthalte einen gesetzlich nicht begründeten Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe herbeizuführen, handelte sie mit (bedingtem) Vorsatz. 3.2.
- Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers unabhängig (vgl. VwGH vom 23.04.2003, 2000/08/0153). Der Verpflichtung zum Rückersatz steht nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Zwischenzeit verbraucht hat. 3.2.
- Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers unabhängig vergleiche VwGH vom 23.04.2003, 2000/08/0153). Der Verpflichtung zum Rückersatz steht nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Zwischenzeit verbraucht hat. Anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht der Fall ist, wird nämlich nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde. Ein gutgläubiger Empfang ist dann nicht anzunehmen, wenn einer der in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG angeführten Rückforderungstatbestände gegeben ist (vgl. VwGH vom 15.11.2000, 2000/08/0145).Anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht der Fall ist, wird nämlich nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde. Ein gutgläubiger Empfang ist dann nicht anzunehmen, wenn einer der in Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG angeführten Rückforderungstatbestände gegeben ist vergleiche VwGH vom 15.11.2000, 2000/08/0145). 3.2.
- Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Die Beschwerdeführerin ist zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen in Höhe von EUR 5.878,57 verpflichtet. 3.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16, § 24 und § 25 AlVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 16,, Paragraph 24 und Paragraph 25, AlVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2244324.1.00