Obsah (5)
§ 57§ 369§ 1§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2022 GeschäftszahlW261 2232130-2 Spruch, W261 2232130-2/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 57Asyl
G 2005 gewährt worden sei. 4. Mit Schreiben vom 16.05.2019 ersuchte die belangte Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Mitteilung, ob der beschwerdeführenden Partei eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 gewährt worden sei. 5. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.05.2019 das seit 09.04.2019 rechtskräftige und vollstreckbare Urteil vom 09.04.2019, Zl. XXXX . Nach diesem Urteil wurden insgesamt fünf namentlich genannte Personen schuldig befunden, in Wien und anderen Orten des Bundesgebietes sowie in der Bolivianischen Republik Venezuela teilweise allein, teilweise in bewussten und gewollten Zusammenwirken die Verbrechen des Menschenhandels nach § 104 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB, die Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs. 1 zweiter Fall StGB, das Vergehen der Ausbeutung von Fremden nach § 116 Abs. 1FPG 2005, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB, die Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG 2005 und die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1, 224 StGB verübt zu haben, und diese Personen wurden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.
§ 369Abs. 1 St
PO wurden die Angeklagten zur ungeteilten Hand schuldig gesprochen, unter anderem der beschwerdeführenden Partei als Privatbeteiligten den Betrag von € 45.000,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. 5. Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.05.2019 das seit 09.04.2019 rechtskräftige und vollstreckbare Urteil vom 09.04.2019, Zl. römisch 40 . Nach diesem Urteil wurden insgesamt fünf namentlich genannte Personen schuldig befunden, in Wien und anderen Orten des Bundesgebietes sowie in der Bolivianischen Republik Venezuela teilweise allein, teilweise in bewussten und gewollten Zusammenwirken die Verbrechen des Menschenhandels nach Paragraph 104, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB, die Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall StGB, das Vergehen der Ausbeutung von Fremden nach Paragraph 116, Absatz eins F, P, G, 2005, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB, die Vergehen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG 2005 und die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins, 224, StGB verübt zu haben, und diese Personen wurden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.
Paragraph 369, Absatz eins, StPO wurden die Angeklagten zur ungeteilten Hand schuldig gesprochen, unter anderem der beschwerdeführenden Partei als Privatbeteiligten den Betrag von € 45.000,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. 6. Mit Schreiben vom 05.06.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der belangten Behörde mit, dass die beschwerdeführende Partei eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Asyl
G 2005 gültig vom 12.09.2018 bis 13.09.2019 inne habe.6. Mit Schreiben vom 05.06.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der belangten Behörde mit, dass die beschwerdeführende Partei eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 gültig vom 12.09.2018 bis 13.09.2019 inne habe.
- Mit Schreiben vom 18.06.2019, urgiert am 12.07.2019 und am 22.08.2019, ersuchte die belangte Behörde die behandelnde Ärztin der beschwerdeführenden Partei um Abgabe einer Stellungnahme über den Grund der Therapie, der Art der psychischen Probleme und deren Auswirkungen, der Diagnose, der Therapieform, sowie der voraussichtlichen Dauer der Therapie.
- Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 25.09.2019 deren ärztlichen Dienst eine nervenfachärztliche Untersuchung durchzuführen und ein Gutachten zu definierten Fragestellungen zu erstellen.
- Mit Kurzarztbrief vom 26.09.2019 (eingelangt am 07.10.2019) teilte die behandelnde Ärztin der beschwerdeführenden Partei, eine Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, mit, dass diese an Transsexualismus, sozialer Phobie, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung als mittelgradige Episode leide. Die beschwerdeführende Partei befinde sich seit Oktober 2018 in fachärztlicher Behandlung in deren Ordination. Diagnostisch leide diese in erster Linie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche als Folge einer chronischen Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung (Menschenhandel) 2016 bis Ende 2017 entstanden sei.
- Mit Schreiben vom 10.10.2019 übermittelte die belangte Behörde dem ärztlichen Dienst im Nachhang zum Gutachtensauftrag vom 25.09.2019 den genannten Kurzarztbrief mit der Bitte um Berücksichtigung bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens.
- Die medizinische Sachverständige, eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, kam in deren medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.12.2019 zum Ergebnis, dass bei der beschwerdeführenden Partei Transexualismus diagnostiziert werde. Diese leide an einer Anpassungsstörung bei anhaltenden Belastungsfaktoren, F43.02, für welche kein Kausalzusammenhang mit den Verbrechen vom 2015 bis Dezember 2017 bestehe.
- Die belangte Behörde übermittelte dieses medizinische Sachverständigengutachten der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 14.02.2020 im Rahmen des Parteiengehörs und teilte unter Ausführung der Sach- und Rechtslage mit, dass aufgrund des Umstandes, dass bei der beschwerdeführenden Partei keine Gesundheitsschädigung vorliege, welche in einem kausalen Zusammenhang zu dem Verbrechen von 2015 bis Dezember 2017 stehe, beabsichtigt sei, den Antrag auf Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Behandlung abzuweisen.
- Die beschwerdeführende Partei gab mit Eingabe vom 26.03.2020, bevollmächtigt vertreten durch LEFÖ-IFB, eine umfangreiche Stellungnahme ab. Darin führte diese aus, dass es sich bei ihr um eine Trans*Person handle, welche Betroffene des Menschenhandles geworden sei. Im Sinne des Palermo-Protokolls werde unter „Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Behebung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit (…), zum Zwecke der Ausbeutung (…) verstanden. Die beschwerdeführende Partei sei dieser Gewalt ausgesetzt gewesen und habe sich die medizinische Sachverständige damit in keiner Weise auseinandergesetzt. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gebiete auch, dass die menschliche Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität zu schützen sei. In Österreich sei die Existenz intergeschlechtlicher Menschen anerkannt. Eine offizielle Eintragung des Geschlechts in ein Personenregister sei in diesem Fall leider nicht möglich, da das Recht der Staatsbürgerschaft, in diesem Fall XXXX , gelte. Im medizinischen Sachverständigengutachten sei die beschwerdeführende Partei mit dem falschen Geschlecht angesprochen worden, ohne jeglichen Hinweis auf deren Transidentität. Dies seien Faktoren, welche ein Gefühl des Unwohlseins bei der Untersuchung hinterlassen hätten.
- Die beschwerdeführende Partei gab mit Eingabe vom 26.03.2020, bevollmächtigt vertreten durch LEFÖ-IFB, eine umfangreiche Stellungnahme ab. Darin führte diese aus, dass es sich bei ihr um eine Trans*Person handle, welche Betroffene des Menschenhandles geworden sei. Im Sinne des Palermo-Protokolls werde unter „Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Behebung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit (…), zum Zwecke der Ausbeutung (…) verstanden. Die beschwerdeführende Partei sei dieser Gewalt ausgesetzt gewesen und habe sich die medizinische Sachverständige damit in keiner Weise auseinandergesetzt. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gebiete auch, dass die menschliche Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität zu schützen sei. In Österreich sei die Existenz intergeschlechtlicher Menschen anerkannt. Eine offizielle Eintragung des Geschlechts in ein Personenregister sei in diesem Fall leider nicht möglich, da das Recht der Staatsbürgerschaft, in diesem Fall römisch 40 , gelte. Im medizinischen Sachverständigengutachten sei die beschwerdeführende Partei mit dem falschen Geschlecht angesprochen worden, ohne jeglichen Hinweis auf deren Transidentität. Dies seien Faktoren, welche ein Gefühl des Unwohlseins bei der Untersuchung hinterlassen hätten. Außerdem sei es bei derartigen Terminen besonders wichtig, dass die Person von DolmetscherInnen begleitet werde, auch wenn diese Deutsch spreche und verstehe. Aus dem Ergebnis der Untersuchung sei ersichtlich, dass es zu Missverständnissen und Zeitsprüngen bei der Schilderung der Erlebnisse gekommen sei. Die Erfahrung des Menschenhandles sei leider kaum behandelt und sei daher nicht im Einzelnen eingeschätzt worden. Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten setze Transexualismus als Faktor ihrer Vulnerabilität und ihrer Leiden. Trans*Personen seien strukturellen und individuellen Diskriminierungen ausgesetzt, und eine davon sei die Psychopathologisierung. Es gehe um eine gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung von Individuen, die nicht den traditionellen Normen des biologischen und sozialen Geschlechts entsprechen würden. Aus dem transgeschlechtlichen Erleben sei die psychische Störung des Transsexualismus (F64.0) konstruiert und diagnostisch festgeschrieben. Hierbei handle es sich aber um ein Leiden von einem besonderen Erlebnis als Betroffene des Menschenhandles, welche in seiner Besonderheit hätte analysiert werden müssen. Es werde daher ersucht, eine neuerliche Evaluierung des Antrages unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme vorzunehmen.
- Mit Bescheid vom 14.04.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 13.11.2018
§ 1Abs.
1, 7 und § 4 Abs. 5 VOG auf Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung aufgrund einer im Zeitraum 2015 bis Dezember 2017 erlittenen Schädigung ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag abzuweisen gewesen sei, weil kein Kausalzusammenhang zwischen der bestehenden Gesundheitsschädigung und den Verbrechen von 2015 bis Dezember 2017 nachweisbar gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei habe in deren Antrag nicht darauf hingewiesen, dass sie einen Dolmetscher benötigen würde. Sie habe eine Begleitperson beim Untersuchungstermin mitgebracht, welche bei Verständigungsproblemen ausgeholfen habe. Die medizinische Sachverständige habe angegeben, dass der Duktus der Verständigungsprobleme sprunghaft gewesen sei, dass jedoch dadurch, dass die anwesende Freundin der beschwerdeführenden Partei bei Unklarheiten gedolmetscht habe, die durchgeführte Befragung zielführend gewesen sei. Das medizinische Sachverständigengutachten sei in sich schlüssig und nachvollziehbar, weswegen es der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei sei nicht geeignet gewesen, dieses zu entkräften.14. Mit Bescheid vom 14.04.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 13.11.2018
Paragraph eins, Absatz eins, 7 und Paragraph 4, Absatz 5, VOG auf Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung aufgrund einer im Zeitraum 2015 bis Dezember 2017 erlittenen Schädigung ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag abzuweisen gewesen sei, weil kein Kausalzusammenhang zwischen der bestehenden Gesundheitsschädigung und den Verbrechen von 2015 bis Dezember 2017 nachweisbar gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei habe in deren Antrag nicht darauf hingewiesen, dass sie einen Dolmetscher benötigen würde. Sie habe eine Begleitperson beim Untersuchungstermin mitgebracht, welche bei Verständigungsproblemen ausgeholfen habe. Die medizinische Sachverständige habe angegeben, dass der Duktus der Verständigungsprobleme sprunghaft gewesen sei, dass jedoch dadurch, dass die anwesende Freundin der beschwerdeführenden Partei bei Unklarheiten gedolmetscht habe, die durchgeführte Befragung zielführend gewesen sei. Das medizinische Sachverständigengutachten sei in sich schlüssig und nachvollziehbar, weswegen es der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei sei nicht geeignet gewesen, dieses zu entkräften.
- Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei, bevollmächtigt vertreten durch LEFÖ-IFB, mit Eingabe vom 10.06.2020 rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde. Darin führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie im Strafverfahren habe glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können, dass sie über die konkreten menschenunwürdigen Bedingungen der Prostitutionsausübung getäuscht worden sei. Deren Zwangslage, basierend auf verschiedenen Faktoren der Vulnerabilität sei ausgenutzt worden, um diese sexuell auszubeuten. Als Folge dieser Menschenhandelserfahrungen sei eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Die schlechten Arbeitsbedingungen in der gezwungenen Arbeit hätten in der Folge zu schwerwiegenden Schäden der Gesundheit der beschwerdeführenden Partei geführt. Die erhebliche psychische Belastung, der die beschwerdeführende Partei während dieses Zeitraumes ausgesetzt gewesen sei, hätten zu psychischen Folgen geführt, unter anderem auch zu sichtbaren Schnittverletzungen und mehreren Selbstmordversuchen. All dies sei im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten nicht erwähnt worden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer speziellen Vulnerabilität, welche in ihrer Geschlechteridentität liege aber auch aufgrund der Abhängigkeit durch fehlende Sprache und Aufenthaltstitel bestehe, Opfer von Menschenhandel geworden. Es seien deren sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden. Die Verarbeitung der erlebten Menschen- und Frauenrechtsverletzung sei für die beschwerdeführende Partei als identifiziertes Opfer und Zeugin im Strafprozess ein wichtiges Opferrecht. Die Entschädigung in der Form der Übernahme der Therapiekosten sei wichtig, um Gerechtigkeit für die erlebte Ausbeutung zu erhalten und das Trauma zu verarbeiten. Die Verpflichtung, resultierend aus Artikel 15 Abs. 4 des Übereinkommens des Europarates, Entschädigung zu gewährleisten, werde in Österreich durch Ansprüche basierend auf dem Verbrechensopfergesetz (VOG) erfüllt. Diese Verpflichtung könne jedoch nicht dadurch erfüllt werden, dass einer vom Menschenhandle betroffenen Person der Zugang zu psychiatrischer Versorgung verweigert werde.Die Verarbeitung der erlebten Menschen- und Frauenrechtsverletzung sei für die beschwerdeführende Partei als identifiziertes Opfer und Zeugin im Strafprozess ein wichtiges Opferrecht. Die Entschädigung in der Form der Übernahme der Therapiekosten sei wichtig, um Gerechtigkeit für die erlebte Ausbeutung zu erhalten und das Trauma zu verarbeiten. Die Verpflichtung, resultierend aus Artikel 15 Absatz 4, des Übereinkommens des Europarates, Entschädigung zu gewährleisten, werde in Österreich durch Ansprüche basierend auf dem Verbrechensopfergesetz (VOG) erfüllt. Diese Verpflichtung könne jedoch nicht dadurch erfüllt werden, dass einer vom Menschenhandle betroffenen Person der Zugang zu psychiatrischer Versorgung verweigert werde. Hinzu komme, dass der Termin bei der Begutachtung einen Mangel an Bewusstsein darüber gezeigt habe, wie mit Opfern von Menschenhandel umzugehen sei. Die Sachverständig habe attestiert, dass die beschwerdeführende Partei eine sehr introvertierte Person sei, deren psychischen Symptome nicht in einem einzigen Termin identifiziert hätten werden können. Von einer Betroffenen von Menschenhandel könne nicht erwartet werden, in einem einzigen Termin in einer Fremdsprache über ihre traumatisierenden Erlebnisse zu sprechen. Die Bearbeitung des Traumas brauche eine solide Vertrauensbasis, in der sich die beschwerdeführende Partei wohl und sicher fühle. Des Weiteren sei beim Gutachten sichtbar, dass es zu Missverständnissen und Zeitsprüngen gekommen sei. Einen solchen Termin ohne DolmetscherIn auszuführen, auch wenn die beschwerdeführende Partei Deutsch verstehe, sei unzumutbar - im Hinblick auf ein schlüssiges Gutachten und der Komplexität der Gesprächsinhalte. Die Erfahrungen des Menschenhandels und der Ausbeutung der beschwerdeführenden Partei seien leider kaum behandelt worden und seien nicht im Einzelnen eingeschätzt worden. Es sei unterlassen worden, die besonderen Erlebnisse als Betroffene des Menschenhandels zu analysieren. Die Erfahrungen als Trans*Person hätten rational im Kontext von deren Menschenhandelserfahrungen und gewaltvollen Ausbeutungssituation gesetzt werden müssen. Die beschwerdeführende Partei ersuche um Genehmigung der Therapiekosten.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 16.06.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 19.06.2020 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht behob in Erledigung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 10.07.2020, Zl. W261 2232130-1/3E und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien zurück. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft geblieben sei. Es sei nicht erhoben worden, ob die beschwerdeführende Partei über einen Aufenthaltstitel verfüge. Die medizinische Untersuchung der spanisch muttersprachlichen beschwerdeführenden Partei sei ohne Dolmetscher erfolgt. Es sei im medizinischen Sachverständigengutachten nicht darauf eingegangen worden, welche Auswirkungen die Verbrechen, welche nachgewiesenermaßen auf die beschwerdeführende Partei verübt wurden, auf deren Psyche gehabt hätten bzw. hätten. Es sei auch die Zeugenaussage der beschwerdeführenden Partei aus dem Strafakt beizuschaffen.
- Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechend erhob die belangte Behörde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob die beschwerdeführende Partei einen Aufenthaltstitel in Österreich habe. Diese teilte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 07.08.2020 mit, dass diese über eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG) gültig von 13.09.2019 bis 13.09.2020 verfüge. Die beschwerdeführende Partei habe am 06.08.2020 einen weiteren Verlängerungsantrag gestellt, über welchen noch nicht entschieden worden sei.
- Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechend erhob die belangte Behörde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob die beschwerdeführende Partei einen Aufenthaltstitel in Österreich habe. Diese teilte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 07.08.2020 mit, dass diese über eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Paragraph 57, AsylG) gültig von 13.09.2019 bis 13.09.2020 verfüge. Die beschwerdeführende Partei habe am 06.08.2020 einen weiteren Verlängerungsantrag gestellt, über welchen noch nicht entschieden worden sei.
- Mit Schreiben vom 18.08.2020 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht für Strafsachen XXXX die im Strafverfahren aufliegende Zeugenaussage der beschwerdeführenden Partei in Kopie zu übermitteln. Diesem Ersuchen kam das Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Emailnachricht vom 15.09.2021 nach.
- Mit Schreiben vom 18.08.2020 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 die im Strafverfahren aufliegende Zeugenaussage der beschwerdeführenden Partei in Kopie zu übermitteln. Diesem Ersuchen kam das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit Emailnachricht vom 15.09.2021 nach.
- Die belangte Behörde ersuchte deren ärztlichen Dienst am 22.09.2020 um die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Spanisch.
- Mit Schreiben vom 12.10.2020, urgiert mit Schreiben vom 16.11.2020 und vom 16.12.2020 fragte die belangte Behörde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, ob die beschwerdeführende Partei über einen Aufenthaltstitel verfüge. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Emailnachricht vom 07.01.2021 mit, dass über den Verlängerungsantrag der beschwerdeführenden Partei positiv entschieden worden sei und ein weiterer Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“
§ 57Ab2. Z 2 Asyl
G ausgestellt worden sei. 21. Mit Schreiben vom 12.10.2020, urgiert mit Schreiben vom 16.11.2020 und vom 16.12.2020 fragte die belangte Behörde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, ob die beschwerdeführende Partei über einen Aufenthaltstitel verfüge. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Emailnachricht vom 07.01.2021 mit, dass über den Verlängerungsantrag der beschwerdeführenden Partei positiv entschieden worden sei und ein weiterer Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“
Paragraph 57, Ab
- Ziffer 2, AsylG ausgestellt worden sei.
- Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie kam in deren medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.05.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der beschwerdeführenden Partei am 13.04.2021 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Spanisch zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Diagnose Transsexualismus zu stellen sei, welche laut ICD-10 nicht als Gesundheitsschädigung einzustufen sei. Die beschwerdeführende Partei leide anamnetisch an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (zurückgehend) - ICD
- F33.4, Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung – ICD 10 F60.3 und Sozialphobie – ICD 10 F40.
- Für keine dieser psychiatrischen Erkrankungen sei ein Kausalzusammenhang bzw. auch kein Teilzusammenhang mit der an der beschwerdeführenden Partei verübten Verbrechen gegeben.
- Die belangte Behörde übermittelte dieses Gutachten an die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 15.06.2021 und räumte dieser die Möglichkeit ein, im Rahmen des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen abzugeben. Die beschwerdeführende Partei gab keine Stellungnahme ab.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 13.11.2018 auf Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung aufgrund einer im Zeitraum 2015 bis Dezember 2017 erlittenen Schädigung ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass bei der beschwerdeführenden Partei - trotzdem diese Opfer nachweislich von Verbrechen geworden sei - keine kausalen Gesundheitsschädigungen vorliegen würden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführenden Partei vertreten durch LEFÖ – Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, mit Eingabe vom 30.08.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie weiterhin seit Anfang 2018 laufend in der regelmäßigen Betreuung der LEFÖ- Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels sei. Die beschwerdeführende Partei sei Opfer von Menschenhandel geworden. Es sei die gesamte spezifische Situation der beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die beschwerdeführende Partei verfüge über einen aufrechten Aufenthaltstitel nach § 59 AslyG. Die lange Dauer des gegenständlicheb Verfahrens wirke sich negativ auf die psychische Situation der beschwerdeführenden Partei aus. Diese hätte Therapie in Anspruch genommen und sei nicht in der Lage, diese zu bezahlen, was diese sehr belaste. Die Erinnerungen an die belastende Situation würden jederzeit wieder eine depressive Phase auslösen können, dies sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Auch die diagnostizierte Anpassungsstörung sei durch die im Zeitraum der Ausbeutung durch belastenden Lebensereignisse sicherlich nicht positiv beeinflusst worden. Die Sozialphobie werde durch die Reaktion der Umgebung als gut nachvollziehbar beschrieben. Die Diskriminierungen, welche die beschwerdeführende Partei als Transgenderperson, welche Opfer von Ausbeutungen geworden sei, habe diese im Rahmen der Therapie gut ansprechen können, was dafürspreche, dass die Therapie gerechtfertigt gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei habe mit der Therapie erst im Jahr 2018 beginnen können, weil sie davor illegal in Österreich aufhältig gewesen sei und über keine Krankenversicherung verfügt habe. Die beschwerdeführende Partei habe einen geregelten Aufenthalt, Deutschkenntnisse auf Niveau B2, sie lebe seit dem Jahr 2016 in Österreich und habe sich ein soziales Netz aufgebaut. Diese werde im Herbst 2021 mit einer Ausbildung in XXXX beginnen. Sie beziehe Mindestsicherung und sei ihr eine finanzielle Unterstützung für die Zeit der Ausbildung sicher. Es werde ersucht, die entstandenen Therapiekosten zu genehmigen. Das wer der letzte Schritt der Anerkennung der Rechte der beschwerdeführenden Partei als Betroffene des Frauenhandels.
- Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführenden Partei vertreten durch LEFÖ – Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, mit Eingabe vom 30.08.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie weiterhin seit Anfang 2018 laufend in der regelmäßigen Betreuung der LEFÖ- Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels sei. Die beschwerdeführende Partei sei Opfer von Menschenhandel geworden. Es sei die gesamte spezifische Situation der beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die beschwerdeführende Partei verfüge über einen aufrechten Aufenthaltstitel nach Paragraph 59, AslyG. Die lange Dauer des gegenständlicheb Verfahrens wirke sich negativ auf die psychische Situation der beschwerdeführenden Partei aus. Diese hätte Therapie in Anspruch genommen und sei nicht in der Lage, diese zu bezahlen, was diese sehr belaste. Die Erinnerungen an die belastende Situation würden jederzeit wieder eine depressive Phase auslösen können, dies sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Auch die diagnostizierte Anpassungsstörung sei durch die im Zeitraum der Ausbeutung durch belastenden Lebensereignisse sicherlich nicht positiv beeinflusst worden. Die Sozialphobie werde durch die Reaktion der Umgebung als gut nachvollziehbar beschrieben. Die Diskriminierungen, welche die beschwerdeführende Partei als Transgenderperson, welche Opfer von Ausbeutungen geworden sei, habe diese im Rahmen der Therapie gut ansprechen können, was dafürspreche, dass die Therapie gerechtfertigt gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei habe mit der Therapie erst im Jahr 2018 beginnen können, weil sie davor illegal in Österreich aufhältig gewesen sei und über keine Krankenversicherung verfügt habe. Die beschwerdeführende Partei habe einen geregelten Aufenthalt, Deutschkenntnisse auf Niveau B2, sie lebe seit dem Jahr 2016 in Österreich und habe sich ein soziales Netz aufgebaut. Diese werde im Herbst 2021 mit einer Ausbildung in römisch 40 beginnen. Sie beziehe Mindestsicherung und sei ihr eine finanzielle Unterstützung für die Zeit der Ausbildung sicher. Es werde ersucht, die entstandenen Therapiekosten zu genehmigen. Das wer der letzte Schritt der Anerkennung der Rechte der beschwerdeführenden Partei als Betroffene des Frauenhandels.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.09.2021 zur Entscheidung vor, wo dieses am 08.09.2021 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 17.12.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Gutachtenserörterung an. Diese wurde über Ersuchen der beschwerdeführenden Partei, welche angab, dass ihre in Italien jüngst geborene Nichte an COVID erkrankt sei, was sie psychisch sehr belaste, weswegen sie nicht in der Lage sei, an der Verhandlung teilzunehmen, vertagt.
- In Vorbereitung für die mündliche Beschwerdeverhandlung erstattete die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie ein psychaitrisch/neurologisches Sachverständigengutachten vom 07.12.2021 und über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes zu konkreten Fragesellungen ein Ergänzungsgutachten vom 12.12.
- Beide Gutachten wurden den Parteien des Verfahrens vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung nachweislich zur Kenntnis gebracht.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.02.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Gutachtenserörterung durch, an welcher eine Dolmetscherin für die Sprache Spanisch, die medizinische Sachverständige, die beschwerdeführende Partei samt deren psychosoziale Prozessbegleitung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Es erfolgte eine ausführliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei. Im Zuge dieser Verhandlung hatte die beschwerdeführende Partei bzw. deren Rechtsvertreterin die Möglichkeit, Fragen an die medizinische Sachverständige zu stellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A)
- Feststellungen 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei und den an ihr verübten Verbrechen Die beschwerdeführende Partei heißt XXXX auch XXXX . Sie ist am XXXX in XXXX in XXXX geboren. Die beschwerdeführende Partei ist XXXX Staatsbürgerin. Die beschwerdeführende Partei heißt römisch 40 auch römisch 40 . Sie ist am römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 geboren. Die beschwerdeführende Partei ist römisch 40 Staatsbürgerin. Die beschwerdeführende Partei verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G und hat ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Die beschwerdeführende Partei verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG und hat ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Die beschwerdeführende Partei ist physisch ein Mann, sie bezeichnet sich selbst als transsexuell, weil sie sich als Frau fühlt. Mit ca. 13 Jahren begann die beschwerdeführende Partei Frauenkleider zu tragen. Die beschwerdeführende Partei war in XXXX aufgrund deren sexuellen Orientierung als Transperson Anfeindungen ausgesetzt. Sie reiste gemeinsam mit XXXX im Jahr 2013 aus XXXX aus und flog nach Moskau. Von dort begaben sich die beiden Personen weiter nach XXXX , um dann von XXXX zu Fuß die EU-Außengrenze nach Ungarn zu überqueren. In Ungarn stellten die beschwerdeführende Partei und deren Begleitung einen Antrag auf Asyl, welcher nach ca. sechs Monaten negativ beschieden wurde. Die beiden begaben sich in weiterer Folge illegal nach Österreich und fanden in Wien bei XXXX Freunden Unterschlupf. Im Frühjahr 2014 lernten die beschwerdeführende Partei und deren Begleitung eine Frau namens XXXX beim Auftritt einer XXXX Band im Club XXXX in Wien kennen und erhielten deren Telefonnummer. Die beschwerdeführende Partei war in römisch 40 aufgrund deren sexuellen Orientierung als Transperson Anfeindungen ausgesetzt. Sie reiste gemeinsam mit römisch 40 im Jahr 2013 aus römisch 40 aus und flog nach Moskau. Von dort begaben sich die beiden Personen weiter nach römisch 40 , um dann von römisch 40 zu Fuß die EU-Außengrenze nach Ungarn zu überqueren. In Ungarn stellten die beschwerdeführende Partei und deren Begleitung einen Antrag auf Asyl, welcher nach ca. sechs Monaten negativ beschieden wurde. Die beiden begaben sich in weiterer Folge illegal nach Österreich und fanden in Wien bei römisch 40 Freunden Unterschlupf. Im Frühjahr 2014 lernten die beschwerdeführende Partei und deren Begleitung eine Frau namens römisch 40 beim Auftritt einer römisch 40 Band im Club römisch 40 in Wien kennen und erhielten deren Telefonnummer. Im Dezember 2014 wurde die beschwerdeführende Partei von der Polizei aufgegriffen und im Jänner 2015 nach Ungarn zurückgeschoben. Dort hielten sich XXXX und die beschwerdeführende Partei in einem Obdachlosenheim unter sehr schlechten Bedingungen auf. Die beschwerdeführende Partei kontaktierte XXXX telefonisch und bat sie um Hilfe. Die Frau organisierte im Jahr 2016 deren Abholung und brachte die beschwerdeführende Partei und deren Begleitung in eine Wohnung in Wien. Dort teilte die Frau der beschwerdeführenden Partei und deren Begleitung mit, dass diese ihr für den Transport € 1.000,- schulden, welche diese durch Prostitution abarbeiten sollen. Nachdem die beschwerdeführende Partei und deren Begleitung vor der Wahl standen, entweder dieser Aufforderung nachzukommen, oder wieder im Obdachlosenheim in Ungarn zu landen, fügten diese sich und kamen der Prostitution nach. Im Dezember 2014 wurde die beschwerdeführende Partei von der Polizei aufgegriffen und im Jänner 2015 nach Ungarn zurückgeschoben. Dort hielten sich römisch 40 und die beschwerdeführende Partei in einem Obdachlosenheim unter sehr schlechten Bedingungen auf. Die beschwerdeführende Partei kontaktierte römisch 40 telefonisch und bat sie um Hilfe. Die Frau organisierte im Jahr 2016 deren Abholung und brachte die beschwerdeführende Partei und deren Begleitung in eine Wohnung in Wien. Dort teilte die Frau der beschwerdeführenden Partei und deren Begleitung mit, dass diese ihr für den Transport € 1.000,- schulden, welche diese durch Prostitution abarbeiten sollen. Nachdem die beschwerdeführende Partei und deren Begleitung vor der Wahl standen, entweder dieser Aufforderung nachzukommen, oder wieder im Obdachlosenheim in Ungarn zu landen, fügten diese sich und kamen der Prostitution nach. XXXX organisierte für die beschwerdeführende Partei und deren Begleitung zwei gefälschte spanische ID-Karten, für welche sie diesen mit je € 5.000,- in Rechnung stellte, welche diese ebenfalls durch Prostitution abarbeiten mussten. XXXX und die beschwerdeführende Partei mussten pro Tag ca. drei bis vier Kunden bedienen, wobei XXXX den Kontakt herstellte und die von den beiden zu erbringenden Dienstleistungen vereinbarte. Die beschwerdeführende Partei und deren Begleitung waren an sieben Tagen in der Woche als Prostituierte tätig. römisch 40 organisierte für die beschwerdeführende Partei und deren Begleitung zwei gefälschte spanische ID-Karten, für welche sie diesen mit je € 5.000,- in Rechnung stellte, welche diese ebenfalls durch Prostitution abarbeiten mussten. römisch 40 und die beschwerdeführende Partei mussten pro Tag ca. drei bis vier Kunden bedienen, wobei römisch 40 den Kontakt herstellte und die von den beiden zu erbringenden Dienstleistungen vereinbarte. Die beschwerdeführende Partei und deren Begleitung waren an sieben Tagen in der Woche als Prostituierte tätig. Die beschwerdeführende Partei wurde gezwungen, die Einnahme von Hormonen abzusetzen, welche diese als Transperson benötigte, um sich als Frau fühlen zu können. Die beschwerdeführende Partei und deren Begleitung mussten nicht nur den Transport, die Kosten für die gefälschten IDs, sondern auch die Wohnungskosten, die Werbungskosten und die zur Prostitution notwendigen Utensilien bezahlen, sodass diesen von deren Einnahmen aus der Prostitution lediglich ca. 1/5 verblieb. Im Jahr 2017 gelang es der beschwerdeführenden Partei und XXXX mit Hilfe eines Kunden, mit welchem die beschwerdeführende Partei eine Beziehung begonnen hatte, die Flucht. Die beiden brachen den Kontakt zu XXXX ab. Sie verdienten deren Lebensunterhalt in dieser Zeit nach deren Flucht damit, dass diese zu deren Stammkunden Kontakt hielten und mit diesen Stammkunden weiter die Prostitution ausübten. Im Juni 2018 wurden die beschwerdeführende Partei und deren Begleitung von der Kriminalpolizei ausgeforscht und werden seither von LEFÖ-IBF betreut. Im Jahr 2017 gelang es der beschwerdeführenden Partei und römisch 40 mit Hilfe eines Kunden, mit welchem die beschwerdeführende Partei eine Beziehung begonnen hatte, die Flucht. Die beiden brachen den Kontakt zu römisch 40 ab. Sie verdienten deren Lebensunterhalt in dieser Zeit nach deren Flucht damit, dass diese zu deren Stammkunden Kontakt hielten und mit diesen Stammkunden weiter die Prostitution ausübten. Im Juni 2018 wurden die beschwerdeführende Partei und deren Begleitung von der Kriminalpolizei ausgeforscht und werden seither von LEFÖ-IBF betreut. XXXX wurde mit anderen Mitangeklagten mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09.04.2019, Zl. XXXX , unter anderem wegen des Verbrechens des Menschenhandles nach § 104a Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall und wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass XXXX schuldig ist unter anderem der beschwerdeführenden Partei den Betrag von € 45.000,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution
§ 369Abs. 1 St
PO als Privatbeteiligte zu bezahlen. römisch 40 wurde mit anderen Mitangeklagten mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 09.04.2019, Zl. römisch 40 , unter anderem wegen des Verbrechens des Menschenhandles nach Paragraph 104 a, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall und wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass römisch 40 schuldig ist unter anderem der beschwerdeführenden Partei den Betrag von € 45.000,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution
Paragraph 369, Absatz eins, StPO als Privatbeteiligte zu bezahlen. Die beschwerdeführende Partei lebt in einer eigenen Wohnung in Wien und bezieht Mindestsicherung in der Höhe von ca. € 852,- und Mietbeihilfe in der Höhe von € 115,- monatlich und erhält von der Caritas alle zwei Monate eine Unterstützung in der Höhe von € 150,-. Die beschwerdeführende Partei stellte am 13.11.2018 (einlangend) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz in Form von Heilfürsorge in Form von Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung. 1.
- Zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei Allgemeiner Eindruck: Sehr gepflegt, aufwendig gekleidet, Tätowierungen am Körper, diese noch aus XXXX , keine Zeichen einer Abmagerung.Allgemeiner Eindruck: Sehr gepflegt, aufwendig gekleidet, Tätowierungen am Körper, diese noch aus römisch 40 , keine Zeichen einer Abmagerung. Mehrere Narben an linken Unterarm, Unterschenkeln und Oberkörper nach Ritzverletzungen in ihrer Jugend in XXXX .Mehrere Narben an linken Unterarm, Unterschenkeln und Oberkörper nach Ritzverletzungen in ihrer Jugend in römisch 40 . Am Hals Narbe nach Selbstverletzung und frische Ritzwunde am li. Unterarm. Grob neurologisch unauffällig. Es ergibt sich kein Hinweis auf eine organisch begründete psychische Störung. Die beschwerdeführende Partei war zum Zeitpunkt der Untersuchung am 13.04.2021 klar, zu allen Qualitäten orientiert, sie mied den Blickkontakt nicht und gab ausführlich Auskunft über die von der medizinischen Sachverständigen angesprochenen Themen. Die Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassungsvermögen sind klinisch im Normbereich. Der Duktus ist sprunghaft, auf Befragung zielführend, ohne inhaltliche oder formale Einbuße. Insbesondere ergibt sich kein überwertiges Beschwerdeerleben, keine erlebte Hilfslosigkeit oder Katastrophisieren bei aktiver Herangehensweise an die traumatisierende Thematik. Vielmehr äußert die Untersuchte den Eindruck zu wenig über die Zeit ihrer Prostitution befragt worden zu sein. Der Kontakt zur medizinischen Sachverständigen wird während der Untersuchung stets aufrechterhalten — keine Zeichen von Dissoziation. Die Stimmung ist ausgeglichen, der Antrieb regelrecht, Affizierbarkeit in beide Skalenbereiche gegeben, keine gebundenen oder frei flottierenden Ängste explorierbar. Keine Sinnestäuschungen oder wahrhafte Realitätsverkennung. Bei der Untersuchung gab es keine suizidale Einengung. Ergebnis des strukturierten Interviews hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung:
- Intrusionen — Erinnerungen werden willkürlich hervorgerufen: In der Untersuchungssituation nicht vorhanden.
- Wiederkehrende Träume mit inhaltlichem Bezug zum Trauma: Die beschwerdeführende Partei berichtet über belastende Träume, welche mit realen Problemen verbunden sind. Diese kreisen vor allem um die Thematik des Andersseins und die Reaktion der Menschen darauf, sowie um die Angst vor Rache nach Entlassung der Täter.
- Illusionen, Halluzinationen, Dissoziation Nicht vorhanden.
- Psychische Belastung bei Ereignissen, die das Thema symbolisieren: Nicht vorhanden, die beschwerdeführende Partei berichtet über die traumatisierenden Umstände von sich abstandsvoll.
- Vermeiden von Gedanken/Gefühlen, die mit dem Thema assoziiert sind: Nicht vorhanden. Die beschwerdeführende Partei spricht von sich aus die Ereignisse um den erlebten Menschenhandel an.
- Bewusstes Vermeiden von Aktivitäten, die mit dem Thema assoziiert sind: Nicht vorhanden.
- Unfähigkeit das Trauma zu erinnern: Nicht vorhanden.
- Konzentrationsschwierigkeiten: Nicht vorhanden.
- Hypervigilität: Nicht vorhanden.
- Schreckhaftigkeit: Nicht vorhanden.
- Vegetative Reaktionen: Nicht vorhanden. Aus der Untersuchung ergibt sich kein Hinweis auf Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die beschwerdeführende Partei ist transsexuell, was nicht als Gesundheitsschädigung einzustufen ist. Die beschwerdeführende Partei leidet an folgenden psychischen Gesundheitsschädigungen: - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, ICD 10 - F33.4 - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, ICD 10 - F60.3 - Sozialphobie, ICD 10 - F
- 1 Die beschwerdeführende Partei ist seit Oktober 2018 immer wieder, jedoch nicht durchgehend, in fachärztlicher Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin. 1.3 Kausalität Es besteht kein Kausalzusammenhang zwischen den an der beschwerdeführenden Partei verübten Verbrechen und deren psychischen Gesundheitsschädigungen.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei und den an ihr verübten Verbrechen Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zum Geburtsdatum der beschwerdeführenden Partei basieren auf ihren eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel beruhen auf den von der belangten Behörde eingeholten Informationen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wurden von der beschwerdeführenden Partei anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.02.2022 bestätigt. Die Feststellungen zum Leben der beschwerdeführenden Partei und den an dieser verübten Verbrechen beruhen im Wesentlichen auf dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09.04.2019, Zl. XXXX und wurden von den Parteien des Verfahrens bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.02.2022 außer Streit gestellt.Die Feststellungen zum Leben der beschwerdeführenden Partei und den an dieser verübten Verbrechen beruhen im Wesentlichen auf dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 09.04.2019, Zl. römisch 40 und wurden von den Parteien des Verfahrens bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.02.2022 außer Streit gestellt. Damit steht zweifelsfrei fest, dass die beschwerdeführende Partei im Zeitraum von Februar/März 2016 bis Dezember 2017 Opfer von Menschenhandel gewesen ist und gezwungen wurde, unter widrigsten Umständen die Prostitution auszuüben. 2.
- Zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei beruhen im Wesentlichen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie vom 09.05.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der beschwerdeführenden Partei am 13.04.
- Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten der befassten medizinischen Sachverständigen vom 07.12.2021 samt Ergänzungsgutachten vom 12.12.2021 eingeholt, welche den Parteien des Verfahrens jeweils zur Kenntnis nachweislich gebracht wurden. Diese medizinischen Sachverständigengutachten wurden anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.02.2022 erörtert und wurde sowohl der beschwerdeführenden Partei als auch psychosozialer Prozessbegleitung die Möglichkeit geboten, entsprechende Fragen an die medizinische Sachverständige zu richten. Die Feststellungen zu den Leiden und Funktionseinschränkungen der beschwerdeführenden Partei beruhen im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 09.05.
- Die beschwerdeführende Partei weiß ca. seit ihrem
- Lebensjahr, dass sie transsexuell ist. Transsexualität ist nach ICD 10 keine Gesundheitsschädigung. Die beschwerdeführende Partei war wegen ihrer Transsexualität nach ihren eigenen Angaben bereits in der Zeit, als diese noch in XXXX lebte, Opfer von Diskriminierungen und Ausgrenzungen. Die beschwerdeführende Partei gab bei der Untersuchung am 13.04.2021 selbst an, dass sie in XXXX bereits als Jugendliche im Alter zwischen neun und 14 Jahren regelmäßig psychiatrisch betreut wurde. Sie nahm damals bereits Antidepressvia, und zwar Amitriptylin und Chlopromazin, ein. Sie hat sich zu dieser Zeit auch selbst verletzt (geritzt). Laut ihren Angaben hat die beschwerdeführende Partei in XXXX drei Selbstmordversuche unternommen und wurde für ca. drei Wochen stationär psychiatrisch behandelt (vgl. AS 167a).Die beschwerdeführende Partei war wegen ihrer Transsexualität nach ihren eigenen Angaben bereits in der Zeit, als diese noch in römisch 40 lebte, Opfer von Diskriminierungen und Ausgrenzungen. Die beschwerdeführende Partei gab bei der Untersuchung am 13.04.2021 selbst an, dass sie in römisch 40 bereits als Jugendliche im Alter zwischen neun und 14 Jahren regelmäßig psychiatrisch betreut wurde. Sie nahm damals bereits Antidepressvia, und zwar Amitriptylin und Chlopromazin, ein. Sie hat sich zu dieser Zeit auch selbst verletzt (geritzt). Laut ihren Angaben hat die beschwerdeführende Partei in römisch 40 drei Selbstmordversuche unternommen und wurde für ca. drei Wochen stationär psychiatrisch behandelt vergleiche AS 167a). Zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung und auch bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.02.2022 zeigte die beschwerdeführende Partei keine Zeichen einer depressiven Episode, bzw. beschrieb in freier Erzählung keine für eine Depression typischen Symptome (vgl. Niederschrift vom 01.02.2022, Seite 8). Zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung und auch bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.02.2022 zeigte die beschwerdeführende Partei keine Zeichen einer depressiven Episode, bzw. beschrieb in freier Erzählung keine für eine Depression typischen Symptome vergleiche Niederschrift vom 01.02.2022, Seite 8). In diesem Lichte ist die bei der beschwerdeführenden Partei von der medizinischen Sachverständigen diagnostizierte anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert nach ICD 10 F33.4 festzustellen. Die medizinische Sachverständige attestierte der beschwerdeführenden Partei in deren Gutachten vom 09.05.2021 auch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, ICD 10 – F60.3 als Verdachtsdiagnose. Nachdem medizinisch objektivierbare medizinische Befunde aus der Zeit der Kindheit und Jugend der beschwerdeführenden Partei in XXXX nicht vorliegen, können bereits damals bestehende Verhaltensauffälligkeiten nur vermutet werden. Dennoch berichtet die beschwerdeführende Partei selbst von selbstschädigenden Handlungen, Suizidversuchen und para-suizidalen Handlungen mit episodischem Alkoholmissbrauch, welche für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung charakteristisch sind. Dementsprechend ist auch bei dieser Diagnose den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in deren Gutachten vom 09.05.2021 zu folgen.Die medizinische Sachverständige attestierte der beschwerdeführenden Partei in deren Gutachten vom 09.05.2021 auch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, ICD 10 – F60.3 als Verdachtsdiagnose. Nachdem medizinisch objektivierbare medizinische Befunde aus der Zeit der Kindheit und Jugend der beschwerdeführenden Partei in römisch 40 nicht vorliegen, können bereits damals bestehende Verhaltensauffälligkeiten nur vermutet werden. Dennoch berichtet die beschwerdeführende Partei selbst von selbstschädigenden Handlungen, Suizidversuchen und para-suizidalen Handlungen mit episodischem Alkoholmissbrauch, welche für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung charakteristisch sind. Dementsprechend ist auch bei dieser Diagnose den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in deren Gutachten vom 09.05.2021 zu folgen. Als drittes Leiden diagnostizierte die medizinische Sachverständige bei der beschwerdeführenden Partei eine Sozialphobie, ICD 10 – F40.
- Diese Diagnose wurde nicht nur von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, sondern auch von der die beschwerdeführende Partei behandelnden Psychiaterin gestellt (vgl. AS 90), und ist auch gutachterlich nachvollziehbar, weswegen die entsprechende Feststellung zu treffen ist.Als drittes Leiden diagnostizierte die medizinische Sachverständige bei der beschwerdeführenden Partei eine Sozialphobie, ICD 10 – F40.
- Diese Diagnose wurde nicht nur von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, sondern auch von der die beschwerdeführende Partei behandelnden Psychiaterin gestellt vergleiche AS 90), und ist auch gutachterlich nachvollziehbar, weswegen die entsprechende Feststellung zu treffen ist. Hinsichtlich der von der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in deren Kurzarztbrief vom 17.10.2019 diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist festzuhalten, dass diese zum Zeitpunkt der Untersuchung am 13.04.2021 nicht mehr vorlag, wie dies die medizinische Sachverständige in deren Gutachten vom 09.05.2021 schlüssig und nachvollziehbar anhand des dokumentierten strukturierten Interviews feststellte. In den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Kurzarztbriefen ihrer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 26.09.2019 (AS 90) und vom 25.02.2021 (vgl. AS 153) finden sich diese Diagnosen, welche jedoch durch die eingehende fachmedizinische Untersuchung durch die medizinische Sachverständige nicht bestätigt werden konnten. In den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Kurzarztbriefen ihrer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 26.09.2019 (AS 90) und vom 25.02.2021 vergleiche AS 153) finden sich diese Diagnosen, welche jedoch durch die eingehende fachmedizinische Untersuchung durch die medizinische Sachverständige nicht bestätigt werden konnten. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte zu dieser Fragestellung die befasste medizinische Sachverständige vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.02.2022 mit Schreiben vom 10.12.2021 (vgl. OZ 5) um ergänzende Stellungnahme, ob die beschwerdeführende Partei mit einer gewissen Latenz nach deren Befreiung aus der Zwangsprostitution im Dezember 2017 im Jahr 2018 eine posttraumatische Belastungsstörung (in der Folge PTBS) ausgebildet haben könnte, welche deren behandelnde Psychiaterin in deren Kurzarztbrief vom 26.09.2018 diagnostizierte. In der Beantwortung dieser Frage führte die medizinische Sachverständige in deren ergänzenden Sachverständigengutachten vom 12.12.2021 aus, dass die behandelnde Psychiaterin in deren Arztbrief vom 26.09.2018 (vgl. AS 90) zwar in der Anamnese einzelne Symptome einer PTBS anführte, wodurch sie die von der beschwerdeführenden Partei geschilderten Beschwerden beschrieb, es fehlen in diesem Arztbrief jedoch die erhobenen klinischen Symptome, welche als Grundlage der Diagnoseerstellung in der psychiatrischen Untersuchung (Erhebung eines psychopathologischen Status/Exploration) dienen. Daher kann der in den Befunden der behandelnden Psychiaterin gestellten Diagnose PTBS nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte zu dieser Fragestellung die befasste medizinische Sachverständige vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.02.2022 mit Schreiben vom 10.12.2021 vergleiche OZ 5) um ergänzende Stellungnahme, ob die beschwerdeführende Partei mit einer gewissen Latenz nach deren Befreiung aus der Zwangsprostitution im Dezember 2017 im Jahr 2018 eine posttraumatische Belastungsstörung (in der Folge PTBS) ausgebildet haben könnte, welche deren behandelnde Psychiaterin in deren Kurzarztbrief vom 26.09.2018 diagnostizierte. In der Beantwortung dieser Frage führte die medizinische Sachverständige in deren ergänzenden Sachverständigengutachten vom 12.12.2021 aus, dass die behandelnde Psychiaterin in deren Arztbrief vom 26.09.2018 vergleiche AS 90) zwar in der Anamnese einzelne Symptome einer PTBS anführte, wodurch sie die von der beschwerdeführenden Partei geschilderten Beschwerden beschrieb, es fehlen in diesem Arztbrief jedoch die erhobenen klinischen Symptome, welche als Grundlage der Diagnoseerstellung in der psychiatrischen Untersuchung (Erhebung eines psychopathologischen Status/Exploration) dienen. Daher kann der in den Befunden der behandelnden Psychiaterin gestellten Diagnose PTBS nicht gefolgt werden. 2.
- Zur Kausalität Die Transsexualität ist keine Erkrankungen, weswegen per se kein Kausalzusammenhang zwischen den an der beschwerdeführenden Partei verübten Verbrechen und deren Transsexualität bestehen kann. Es steht unbestritten fest, dass die beschwerdeführende Partei bereits seit ihrer Kindheit an Depressionen gelitten hatte, welche mit suizidalen Handlungen und stationärer Behandlung verbunden waren, welche im Rückblick als schwere depressive Episode einzustufen ist. Depressionen gehören dem Spektrum der psychosewertigen Störungen an. Die Entstehung und die Entwicklung von Depressionen ist wissenschaftlich nicht restlos geklärt. Zum einen werden als Ursache für die Entstehung von Depressionen genetische Veranlagungen, zum anderen eine Funktionsstörung der stressregulierenden Neurotransmittersysteme, das sind jene Systeme, welche biochemische Stoffe, welche für die Weiterleitung von Reizen von einer Nervenzelle zur anderen oder zu anderen Zellen, verantwortlich sind, angenommen. Eine genetische Veranlagung kann im zeitlichen Zusammenhang durch auslösende Negativfaktoren, wie beispielsweise belastende Lebensereignisse oder schwere Erkrankungen zum Ausbruch einer depressiven Episode führen. Es ist nicht durch medizinische Befunde objektiviert, dass die erlebte Zwangsprostitution Auslöser für eine depressive Episode gewesen ist. Erste medizinische Befunde zu dieser Diagnose liegen aus September 2018 vor. Zudem liegen bei der beschwerdeführenden Partei zusätzliche, andauernde belastendende Faktoren vor, wie das Anderssein, Leben in einem fremden Land mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus, ungeklärte finanzielle Verhältnisse, Arbeitslosigkeit und wahrscheinlich noch andere belastende Faktoren. Nachdem weder während noch unmittelbar nach der erlebten Zwangsprostitution eine depressive Episode dokumentiert ist, kann auch kein Kausalzusammenhang hergestellt werden. Auch die Beschwerdeführerin selbst führte sowohl bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung 01.02.2022 (vgl. Niederschrift vom 01.02.2022, Seite 8) als auch bei der medizinischen Untersuchung am 13.04.2021 (AS 163ff) umfassend zu dem von ihr erlittenen Unrecht aus, nicht jedoch zu Symptomen einer depressiven Episode. Befragt zu den Auswirkungen des Menschenhandels auf ihre psychische Situation schilderte die beschwerdeführende Partei Angstzustände, nicht jedoch Symptome einer depressiven Episode, wie diese in der ICD 10 – F32 wie folgt beschrieben werden:Nachdem weder während noch unmittelbar nach der erlebten Zwangsprostitution eine depressive Episode dokumentiert ist, kann auch kein Kausalzusammenhang hergestellt werden. Auch die Beschwerdeführerin selbst führte sowohl bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung 01.02.2022 vergleiche Niederschrift vom 01.02.2022, Seite 8) als auch bei der medizinischen Untersuchung am 13.04.2021 (AS 163ff) umfassend zu dem von ihr erlittenen Unrecht aus, nicht jedoch zu Symptomen einer depressiven Episode. Befragt zu den Auswirkungen des Menschenhandels auf ihre psychische Situation schilderte die beschwerdeführende Partei Angstzustände, nicht jedoch Symptome einer depressiven Episode, wie diese in der ICD 10 – F32 wie folgt beschrieben werden: „Bei den typischen leichten (F32.0), mittelgradigen (F32.1) oder schweren (F32.2 und F32.3) Episoden leidet der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von so genannten "somatischen" Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen.“ Aus diesem Grund konnte kein Kausalzusammenhang zwischen einer depressiven Störung und den an der beschwerdeführenden Partei verübten Verbrechen festgestellt werden. Das dritte bei der beschwerdeführenden Partei diagnostizierte Leiden ist der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Bei dieser Erkrankung wird laut dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.05.2021 eine sehr starke genetische Verursachung angenommen. Die beschwerdeführende Partei war zudem im Laufe ihres Lebens bereits mehren Traumen ausgesetzt, beginnend in der Kindheit und Jugend durch ihr Anderssein und der Reaktion der Umgebung darauf, gefolgt von einer Fluchtgeschichte, einer Abschiebung, der Zeiten der Obdachlosigkeit, der Zwangsprostitution, des unsicheren Aufenthaltes in Österreich und vielen mehr. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass die Zwangsprostitution per se die einzige bzw. überwiegende Ursache dafür war und ist, dass die beschwerdeführende Partei an dieser Erkrankung leidet, weswegen die entsprechende Feststellung zu treffen ist. Das vierte bei der beschwerdeführenden Partei diagnostizierte Leiden ist eine Sozialphobie. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in deren Gutachten vom 09.05.2021 (vgl. AS 164) ist dieses Leiden auf das Anderssein der beschwerdeführenden Partei und die nicht immer positiven Reaktionen der Umgebung zurückzuführen, weswegen die entsprechende Feststellung zu treffen ist.Das vierte bei der beschwerdeführenden Partei diagnostizierte Leiden ist eine Sozialphobie. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in deren Gutachten vom 09.05.2021 vergleiche AS 164) ist dieses Leiden auf das Anderssein der beschwerdeführenden Partei und die nicht immer positiven Reaktionen der Umgebung zurückzuführen, weswegen die entsprechende Feststellung zu treffen ist.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten auszugsweise wie folgt: Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, oder
- …
- … und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind, oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. …
(3)Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
- dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
- durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird. …
- durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird. … Hilfeleistungen § 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
- Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
- Heilfürsorge … Heilfürsorge §
- …Paragraph 4, …
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. … Die beschwerdeführende Partei, eine XXXX Staatsbürgerin mit Aufenthaltsrecht in Österreich, begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung. Die beschwerdeführende Partei, eine römisch 40 Staatsbürgerin mit Aufenthaltsrecht in Österreich, begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung. Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Es steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer rechtswidrigen und strafbaren Handlung wurde. Daher ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob bei dieser mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit verbrechenskausale Leidenszustände vorliegen, welche eine Therapie erfordern. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181). Wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt, leidet die Beschwerdeführerin zwar unbestritten an psychiatrischen Erkrankungen, es konnte jedoch mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit kein Zusammenhang dieser Leiden mit den an der beschwerdeführenden Partei verübten Verbrechen festgestellt werden. Mangels Vorliegens einer verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung ist daher auch auszuschließen, dass der beschwerdeführenden Partei durch eine solche Heilungskosten erwachsen sind. Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nicht gegeben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2232130.2.00