4 B-VG ist zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 04.03.2021 sprach diese
Vm § 114 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 3 ASVG aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verpflichtet sei, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen für die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (§ 34 Abs. 2 ASVG) einen Säumniszuschlag in Höhe von EUR 54,00 zu entrichten. Der Betrag sei binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides an die belangte Behörde zu zahlen.1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 04.03.2021 sprach diese
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Absatz 3, ASVG aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verpflichtet sei, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen für die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (Paragraph 34, Absatz 2, ASVG) einen Säumniszuschlag in Höhe von EUR 54,00 zu entrichten. Der Betrag sei binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides an die belangte Behörde zu zahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich eine bei der BF als Dienstgeberin seit 02.04.1991 beschäftigte Dienstnehmerin
2 ASVG von 27.02.2020 bis 17.01.2021 arbeitsunfähig im Krankenstand befunden habe. Von 27.02.2020 bis einschließlich 22.06.2020 habe die Dienstnehmerin von der BF die gesetzliche Entgeltfortzahlung in vollem Umfang erhalten. Von 23.06.2020 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 17.01.2021 habe die Dienstnehmerin dann, unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld im Rahmen einer Rehabilitation von 31.08.2020 bis 08.10.2020, das volle Krankengeld als Leistung der Krankenversicherung erhalten. Kollektivvertraglich sei zudem vereinbart, dass die BF zum gesetzlichen Krankengeld einen Zuschuss in Höhe von maximal 49 % des Monatsbezuges zu gewähren habe, der der Dienstnehmerin auch ausbezahlt worden sei. Der an die Leistung des gesetzlichen Krankengeldbezuges gekoppelte Zuschuss habe am 26.10.2020, einem gesetzlichen Feiertag, geruht und sei nicht ausbezahlt worden, ebenso auch nicht das Krankengeld.
Dieses sei von der BF weder ausbezahlt worden noch habe eine entsprechende Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen stattgefunden. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sei daher ein Säumniszuschlag iHv EUR 54,00 vorzuschreiben gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich eine bei der BF als Dienstgeberin seit 02.04.1991 beschäftigte Dienstnehmerin
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG von 27.02.2020 bis 17.01.2021 arbeitsunfähig im Krankenstand befunden habe. Von 27.02.2020 bis einschließlich 22.06.2020 habe die Dienstnehmerin von der BF die gesetzliche Entgeltfortzahlung in vollem Umfang erhalten. Von 23.06.2020 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 17.01.2021 habe die Dienstnehmerin dann, unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld im Rahmen einer Rehabilitation von 31.08.2020 bis 08.10.2020, das volle Krankengeld als Leistung der Krankenversicherung erhalten. Kollektivvertraglich sei zudem vereinbart, dass die BF zum gesetzlichen Krankengeld einen Zuschuss in Höhe von maximal 49 % des Monatsbezuges zu gewähren habe, der der Dienstnehmerin auch ausbezahlt worden sei. Der an die Leistung des gesetzlichen Krankengeldbezuges gekoppelte Zuschuss habe am 26.10.2020, einem gesetzlichen Feiertag, geruht und sei nicht ausbezahlt worden, ebenso auch nicht das Krankengeld.
Paragraph 9, ARG hätte der Dienstnehmerin jedoch Feiertagsentgelt für den 26.10.2020 gebührt. Dieses sei von der BF weder ausbezahlt worden noch habe eine entsprechende Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen stattgefunden. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sei daher ein Säumniszuschlag iHv EUR 54,00 vorzuschreiben gewesen. Der gegenständliche Bescheid wurde der BF am 08.03.2021 nachweislich zugestellt. 2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der BF vom 31.03.2021, bei der belangten Behörde am 01.04.2021 einlangend, erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall lediglich die Rechtsfrage strittig sei, ob die BF hinsichtlich der, sich damals im Krankenstand befindenden, Dienstnehmerin am 26.10.2020 verpflichtet gewesen ist, Feiertagsentgelt zu leisten und daraus folgend auch eine Verpflichtung der BF bestanden habe, diesbezüglich eine Beitragsgrundlagenmeldung
2 ASVG abzugeben. Nach Rechtsansicht der BF bestehe ein Anspruch auf Feiertagsentgelt
Sd des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bzw. des § 8 AngG gebühre. Bestünde nämlich gegenüber dem Dienstgeber kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr, weil dieser bereits ausgeschöpft sei, so sei auch kein Feiertagsentgelt abzurechnen. Im gegenständlichen Fall bestünde ein Anspruch der Dienstnehmerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle
G. Kollektivvertraglich bestünde
Sparkassenkollektivvertrag zudem ein Anspruch auf Zuschuss zu den Geldleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Anspruch auf den kollektivvertraglich vereinbarten Zuschuss sei jedoch an den Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt. Gelange daher seitens der belangten Behörde kein Krankengeld zur Auszahlung, müsse die BF auch den kollektivvertraglich vereinbarten Zuschuss nicht bezahlen. Dieser Zuschuss stelle daher einen Annex zum gesetzlichen Krankengeld dar, nicht jedoch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, zumal der gegenständliche Zuschuss in der konkreten Ausgestaltung
3 Z 9 ASVG beitragsfrei sei. Es habe daher seitens der Dienstgeberin gegenüber der BF am 26.10.2020 kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr bestanden. Feiertagsentgelt nach § 9 ARG sei jedoch nur solange zu leisten, als noch Krankenentgelt (iSd EFZG bzw. § 8 AngG) gebühre, welches jedoch mit 22.06.2020 ausgeschöpft gewesen sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall lediglich die Rechtsfrage strittig sei, ob die BF hinsichtlich der, sich damals im Krankenstand befindenden, Dienstnehmerin am 26.10.2020 verpflichtet gewesen ist, Feiertagsentgelt zu leisten und daraus folgend auch eine Verpflichtung der BF bestanden habe, diesbezüglich eine Beitragsgrundlagenmeldung
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG abzugeben. Nach Rechtsansicht der BF bestehe ein Anspruch auf Feiertagsentgelt
Paragraph 9, ARG nur solange, als auch Krankenentgelt iSd des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bzw. des Paragraph 8, AngG gebühre. Bestünde nämlich gegenüber dem Dienstgeber kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr, weil dieser bereits ausgeschöpft sei, so sei auch kein Feiertagsentgelt abzurechnen. Im gegenständlichen Fall bestünde ein Anspruch der Dienstnehmerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle
Paragraph 8, AngG. Kollektivvertraglich bestünde
Paragraph 36, Sparkassenkollektivvertrag zudem ein Anspruch auf Zuschuss zu den Geldleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Anspruch auf den kollektivvertraglich vereinbarten Zuschuss sei jedoch an den Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt. Gelange daher seitens der belangten Behörde kein Krankengeld zur Auszahlung, müsse die BF auch den kollektivvertraglich vereinbarten Zuschuss nicht bezahlen. Dieser Zuschuss stelle daher einen Annex zum gesetzlichen Krankengeld dar, nicht jedoch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, zumal der gegenständliche Zuschuss in der konkreten Ausgestaltung
Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 9, ASVG beitragsfrei sei. Es habe daher seitens der Dienstgeberin gegenüber der BF am 26.10.2020 kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr bestanden. Feiertagsentgelt nach Paragraph 9, ARG sei jedoch nur solange zu leisten, als noch Krankenentgelt (iSd EFZG bzw. Paragraph 8, AngG) gebühre, welches jedoch mit 22.06.2020 ausgeschöpft gewesen sei. Da kein Entgeltfortzahlungsanspruch der Dienstnehmerin bestanden habe, sei die BF auch nicht zur Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage für die DN in Höhe eines vollen Feiertagsentgeltes an die belangte Behörde verpflichtet gewesen, sodass der Säumniszuschlag zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Unter einem wurden unter anderem nachfolgende Beilagen mit der Beschwerde vorgelegt: - E-Mailverkehr mit der belangten Behörde vom August 2020 - Auszüge aus dem Sparkassen-Kollektivvertrag 2020, des Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers 2021 und des Kollektivvertrages für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und Raiffeisen-Revisionsverbände 2020
ARG in voller Höhe und sei auch eine entsprechende Meldung zur monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe des Feiertagsentgelts zu übermitteln gewesen. 4. Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 07.07.2021 führte diese zusammengefasst nach neuerlicher Darstellung des Verfahrensganges und des Beschwerdevorbringens aus, dass seitens der belangten Behörde auf die Begründung im angefochtenen Bescheid und darüber hinaus auf die Rechtsansicht des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger verweise, wonach Feiertagsentgelt zu 100 % auch dann vorrangig vor dem Krankenentgelt sei, wenn der Dienstgeber sozialversicherungsfreie Krankenentgelte leiste (unter 50 % bei Krankenversicherungs-Krankenentgelten). Erst dann, wenn das Krankenentgelt ausgeschöpft sei und nur mehr Krankengeld fließe, müsse kein 100 % Feiertagsentgelt bezahlt werden vergleiche Hannes Holzinger (NöGKK), PVP 2019/72 PVP 2019, 287 Heft 1 v. 28.11.2019). Die BF sei zur Leistung eines Zuschusses zum Krankengeld kollektivvertraglich verpflichtet gewesen, was einem entsprechend zugesicherten Entgeltfortzahlungsanspruch entspreche. Es gebühre daher ein Feiertagsentgelt
Paragraph 9, ARG in voller Höhe und sei auch eine entsprechende Meldung zur monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe des Feiertagsentgelts zu übermitteln gewesen. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
2 ASVG – unterbrochen durch dienstgeberkontobezogene Krankengeldbezüge – beschäftigt (unstrittig, vgl. auch angefochtener Bescheid und Beschwerde vom 31.03.2021; Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.08.2021).1.1. römisch 40 (im Folgenden: Dienstnehmerin), VSNR römisch 40 , war von 02.04.1991 bis 31.07.2000 und von 08.05.2003 bis laufend als Dienstnehmerin
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG – unterbrochen durch dienstgeberkontobezogene Krankengeldbezüge – beschäftigt (unstrittig, vergleiche auch angefochtener Bescheid und Beschwerde vom 31.03.2021; Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.08.2021). Die Dienstnehmerin befand sich von 27.02.2020 bis 17.01.2021 als arbeitsunfähig im Krankenstand. Sie erhielt von 27.02.2020 bis 22.06.2020 von der BF als Dienstgeberin gesetzliche Entgeltfortzahlung in vollem Umfang (unstrittig, vgl. auch angefochtener Bescheid und Beschwerde vom 31.03.2021).Die Dienstnehmerin befand sich von 27.02.2020 bis 17.01.2021 als arbeitsunfähig im Krankenstand. Sie erhielt von 27.02.2020 bis 22.06.2020 von der BF als Dienstgeberin gesetzliche Entgeltfortzahlung in vollem Umfang (unstrittig, vergleiche auch angefochtener Bescheid und Beschwerde vom 31.03.2021). Von 23.06.2020 bis 30.08.2020 erhielt die Dienstnehmerin das volle Krankengeld aus der Krankenversicherung, von 31.08.2020 bis 30.11.2020 Übergangsgeld der Pensionsversicherung im Rahmen einer Rehabilitation und von 09.10.2020 bis 17.01.2021 wieder Krankengeld als Leistung der Krankenversicherung (unstrittig, vgl. auch angefochtener Bescheid und Beschwerde vom 31.03.2021; Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.08.2021).Von 23.06.2020 bis 30.08.2020 erhielt die Dienstnehmerin das volle Krankengeld aus der Krankenversicherung, von 31.08.2020 bis 30.11.2020 Übergangsgeld der Pensionsversicherung im Rahmen einer Rehabilitation und von 09.10.2020 bis 17.01.2021 wieder Krankengeld als Leistung der Krankenversicherung (unstrittig, vergleiche auch angefochtener Bescheid und Beschwerde vom 31.03.2021; Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.08.2021). 1.2.
dem, auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmerin unstrittig anzuwendenden, Kollektivvertrag für Sparkassen aus dem Jahr 2020 (Sparkassen-Kollektivvertrag) erhielt die Dienstnehmerin neben ihrem Krankengeldbezug aus der Krankenversicherung im Zeitraum von 23.06.2020 bis 30.08.2020 und von 09.10.2020 bis 17.01.2021 auch den in § 36 des Kollektivvertrages geregelten Zuschuss zum Krankengeld.1.2.
dem, auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmerin unstrittig anzuwendenden, Kollektivvertrag für Sparkassen aus dem Jahr 2020 (Sparkassen-Kollektivvertrag) erhielt die Dienstnehmerin neben ihrem Krankengeldbezug aus der Krankenversicherung im Zeitraum von 23.06.2020 bis 30.08.2020 und von 09.10.2020 bis 17.01.2021 auch den in Paragraph 36, des Kollektivvertrages geregelten Zuschuss zum Krankengeld. Der Sparkassen-Kollektivvertrag 2020 lautet auszugsweise (sofern für das gegenständliche Verfahren relevant; vgl. dazu aktenkundiger Auszug aus dem Kollektivvertrag als Beilage der gegenständlichen Beschwerde):Der Sparkassen-Kollektivvertrag 2020 lautet auszugsweise (sofern für das gegenständliche Verfahren relevant; vergleiche dazu aktenkundiger Auszug aus dem Kollektivvertrag als Beilage der gegenständlichen Beschwerde): „[…] Allgemeine Bestimmungen Artikel I – GeltungsbereichArtikel römisch eins – Geltungsbereich
§ 92 BWG eingebracht haben und die Mitglieder des Österreichischen Sparkassenverbandes sind. Andererseits gilt er für deren Angestellte sowie deren Empfänger/innen von Ruhe- und Versorgungsgenüssen.
Paragraph 8 a, KWG bzw. Paragraph 92, BWG eingebracht haben und die Mitglieder des Österreichischen Sparkassenverbandes sind. Andererseits gilt er für deren Angestellte sowie deren Empfänger/innen von Ruhe- und Versorgungsgenüssen.
Paragraph 8, des Angestelltengesetzes. Der volle Monatsbezug wird auch dann bezahlt, wenn das Angestelltengesetz nur eine teilweise Entgeltzahlung vorsieht.
Abs. 1 und 2 beträgt ab dem vollendeten
Abs. 1 und 2.
Absatz eins und 2 beträgt ab dem vollendeten
Absatz eins und 2,
Eine Meldung der Beitragsgrundlagen hinsichtlich des (nicht bezahlten) Feiertagsentgeltes
auch angefochtener Bescheid und Beschwerde vom 31.03.2021).1.3. Die Dienstnehmerin erhielt am Nationalfeiertag am 26.10.2020, einem gesetzlichen Feiertag, weder Krankengeld noch den in Paragraph 36, Sparkassen-Kollektivvertrag normierten Zuschuss zu diesem Krankengeld. Auch wurde ihr für den 26.10.2020 kein Feiertagsentgelt
Paragraph 9, ARG ausbezahlt. Eine Meldung der Beitragsgrundlagen hinsichtlich des (nicht bezahlten) Feiertagsentgeltes
Paragraph 34, ASVG unterblieb seitens der BF (unstrittig, vergleiche auch angefochtener Bescheid und Beschwerde vom 31.03.2021). 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Angelegenheit
1 Z 7 ASVG. Die Entscheidung durch einen Senat wurde aber nicht beantragt, sodass gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Angelegenheit
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG. Die Entscheidung durch einen Senat wurde aber nicht beantragt, sodass gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF BGBl. I 2021/109, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF BGBl. römisch eins 2021/109, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
2 ASVG abzugeben. 3.2.1. Die BF bestreitet, dass sie ihrer Dienstnehmerin am 26.10.2020 Feiertagsentgelt zu leisten hatte und daraus folgend auch keine Verpflichtung der BF bestanden habe, diesbezüglich eine Beitragsgrundlagenmeldung
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG abzugeben. Bei der bereits für längere Zeit im Krankenstand befindlichen Dienstnehmerin wären die gesetzlich nach § 8 AngG vorgesehenen Zeiten des Anspruches auf Entgeltfortzahlung bereits mit 22.06.2020 erschöpft gewesen. Der in § 36 Sparkassen-Kollektivvertrag vorgesehene Zuschuss zum sozialversicherungsrechtlichen Krankengeld stelle eben nur einen Zuschuss dar, der obendrein in der gegenständlichen Ausgestaltung beitragsfrei und
3 Z 9 ASVG kein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstelle. Der Zuschuss sei als Annex zum Krankengeld zu betrachten und werde nur dann bzw. für jene Tage ausbezahlt, an dem auch ein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Ruhe das Krankengeld, gebühre für diese Tage auch kein Zuschuss im Sinne des § 36 Sparkassen-Kollektivvertrag. Es handle sich bei diesem Zuschuss daher um keinen Entgeltfortzahlungsanspruch im gesetzlichen Sinne, sodass der in § 9 ARG normierte Entgeltfortzahlungsanspruch in Form des Feiertagsentgeltes nicht bestehe.Bei der bereits für längere Zeit im Krankenstand befindlichen Dienstnehmerin wären die gesetzlich nach Paragraph 8, AngG vorgesehenen Zeiten des Anspruches auf Entgeltfortzahlung bereits mit 22.06.2020 erschöpft gewesen. Der in Paragraph 36, Sparkassen-Kollektivvertrag vorgesehene Zuschuss zum sozialversicherungsrechtlichen Krankengeld stelle eben nur einen Zuschuss dar, der obendrein in der gegenständlichen Ausgestaltung beitragsfrei und
Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 9, ASVG kein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstelle. Der Zuschuss sei als Annex zum Krankengeld zu betrachten und werde nur dann bzw. für jene Tage ausbezahlt, an dem auch ein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Ruhe das Krankengeld, gebühre für diese Tage auch kein Zuschuss im Sinne des Paragraph 36, Sparkassen-Kollektivvertrag. Es handle sich bei diesem Zuschuss daher um keinen Entgeltfortzahlungsanspruch im gesetzlichen Sinne, sodass der in Paragraph 9, ARG normierte Entgeltfortzahlungsanspruch in Form des Feiertagsentgeltes nicht bestehe. Die belangte Behörde führte hingegen aus, es handle sich bei dem in § 36 Sparkassen-Kollektivvertrag geregelten Anspruch zwar nicht um einen gesetzlichen, dennoch aber um einen kollektivvertraglich vereinbarten Entgeltfortzahlungsanspruch, der am 26.10.2020 aufgrund des grundsätzlich bestehenden Anspruches der Dienstnehmerin auf volles Krankengeld bestanden habe. Unstrittig sei, dass im Falle des Ruhens des Krankengeldes auch der in § 36 Sparkassen-Kollektivvertrag vorgesehene Zuschuss nicht zu entrichten sei. Dies schließe aber nicht die Anwendung des § 9 ARG aus, sodass für den Feiertag des 26.10.2020 Feiertagsentgelt in voller Höhe zu bezahlen sei und entsprechend die Verpflichtung zur Beitragsgrundlagenmeldung bestanden habe.Die belangte Behörde führte hingegen aus, es handle sich bei dem in Paragraph 36, Sparkassen-Kollektivvertrag geregelten Anspruch zwar nicht um einen gesetzlichen, dennoch aber um einen kollektivvertraglich vereinbarten Entgeltfortzahlungsanspruch, der am 26.10.2020 aufgrund des grundsätzlich bestehenden Anspruches der Dienstnehmerin auf volles Krankengeld bestanden habe. Unstrittig sei, dass im Falle des Ruhens des Krankengeldes auch der in Paragraph 36, Sparkassen-Kollektivvertrag vorgesehene Zuschuss nicht zu entrichten sei. Dies schließe aber nicht die Anwendung des Paragraph 9, ARG aus, sodass für den Feiertag des 26.10.2020 Feiertagsentgelt in voller Höhe zu bezahlen sei und entsprechend die Verpflichtung zur Beitragsgrundlagenmeldung bestanden habe. Im gegenständlichen Fall ist daher als Vorfrage zu beurteilen, ob die Dienstnehmerin am 26.10.2020 gegenüber der BF einen aufrechten Entgeltfortzahlungsanspruch hatte oder nicht: 3.2.2. Zum sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff:
1 Z 1 ASVG in der (auch zum 26.10.2020) geltenden Fassung BGBl. I Nr. 30/2017 ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt iSd § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.
Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der (auch zum 26.10.2020) geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG. Unter Entgelt sind
1 ASVG in der zum 26.10.2020 gültigen Fassung BGBl. I Nr. 54/2020 Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Abs. 3 Z 9 leg. cit. gelten nicht als (sozialversicherungsrechtliches) Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 leg. cit. Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v.H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn aber die Bezüge auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erhöht werden, weniger als 50 v. H. der erhöhten Bezüge betragen.Unter Entgelt sind
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG in der zum 26.10.2020 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Absatz 3, Ziffer 9, leg. cit. gelten nicht als (sozialversicherungsrechtliches) Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 leg. cit. Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v.H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn aber die Bezüge auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erhöht werden, weniger als 50 v. H. der erhöhten Bezüge betragen. Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl. ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa vom 11.12.2013, 2011/08/0327, mwN; vom 20.06.2001, 96/08/0331, mwN).Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen vergleiche ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa vom 11.12.2013, 2011/08/0327, mwN; vom 20.06.2001, 96/08/0331, mwN). Als Anspruchsgrundlage kommen gesetzliche Regelungen sowie Vereinbarungen (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen der Ortsgebrauch in Betracht (vgl. VwGH vom 26.01.1984, 81/08/0211). In jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Frage kommen, hat – entsprechend § 3 ArbVG – zumindest das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zu bilden (vgl. VwGH vom 20.06.2001, 96/08/0331, mwN).Als Anspruchsgrundlage kommen gesetzliche Regelungen sowie Vereinbarungen (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen der Ortsgebrauch in Betracht vergleiche VwGH vom 26.01.1984, 81/08/0211). In jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Frage kommen, hat – entsprechend Paragraph 3, ArbVG – zumindest das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zu bilden vergleiche VwGH vom 20.06.2001, 96/08/0331, mwN). Demnach sind die der Dienstnehmerin durch § 36 Sparkassen-Kollektivvertrag gewährten Zuschüsse zum Krankengeld in der konkret ausgestalteten Form (maximal 49 % der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles) zwar iSd § 49 Abs. 3 Z 9 ASVG kein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und damit beitragsfrei. Ob jedoch ein grundsätzlicher Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht ist – wie bereits oben ausgeführt – nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen:Demnach sind die der Dienstnehmerin durch Paragraph 36, Sparkassen-Kollektivvertrag gewährten Zuschüsse zum Krankengeld in der konkret ausgestalteten Form (maximal 49 % der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles) zwar iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 9, ASVG kein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und damit beitragsfrei. Ob jedoch ein grundsätzlicher Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht ist – wie bereits oben ausgeführt – nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen: 3.2.3. Zum Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfalle: Unstrittig erhielt die Dienstnehmerin von 27.02.2020 bis einschließlich 22.06.2020 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nach § 8 AngG iVm § 36 Abs. 1 des Sparkassen-Kollektivvertrages eine Entgeltfortzahlung mit vollen Monatsbezügen. Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung
G endete ebenso unstrittig mit 22.06.2020, sodass sie ab 23.06.2020 (lediglich unterbrochen durch die Zeiten des Übergangsgeld-Bezuges im Rahmen einer Rehabilitation) Krankengeld in Verbindung mit dem ihr kollektivvertraglich in § 36 Abs. 2 Sparkassen-Kollektivvertrag vereinbarten Zuschuss zum Krankengeld erhielt. Unstrittig erhielt die Dienstnehmerin von 27.02.2020 bis einschließlich 22.06.2020 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nach Paragraph 8, AngG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, des Sparkassen-Kollektivvertrages eine Entgeltfortzahlung mit vollen Monatsbezügen. Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Paragraph 8, AngG endete ebenso unstrittig mit 22.06.2020, sodass sie ab 23.06.2020 (lediglich unterbrochen durch die Zeiten des Übergangsgeld-Bezuges im Rahmen einer Rehabilitation) Krankengeld in Verbindung mit dem ihr kollektivvertraglich in Paragraph 36, Absatz 2, Sparkassen-Kollektivvertrag vereinbarten Zuschuss zum Krankengeld erhielt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem – ebenfalls den Bankensektor betreffenden – Fall mit einem im Ergebnis kollektivvertraglich gleich geregelten Zuschuss zum Krankengeld zum Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeführt (vgl. OGH vom 24.01.2019, 9 ObA 89/18f) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem – ebenfalls den Bankensektor betreffenden – Fall mit einem im Ergebnis kollektivvertraglich gleich geregelten Zuschuss zum Krankengeld zum Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeführt vergleiche OGH vom 24.01.2019, 9 ObA 89/18f) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „[…] 1. Zum Entgeltfortzahlungsanspruch 1.1. Der auf § 9 Abs 1 Z 2 und 3 KV alt (§ 20 Abs 1 lit c KV neu) gestützte Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers hängt von der Anwendbarkeit des Kollektivvertrags ab. Dieser gilt
dessen § 1 Abs 3 lit b für alle Dienstnehmer mit Ausnahme von Dienstnehmern mit Sonderverträgen, soweit in den Sonderverträgen nichts anderes vereinbart ist; solche Sonderverträge können nur mit Direktoren, leitenden Angestellten und Angestellten mit Spezialverwendung, soweit diese von der üblichen banktechnischen Arbeit abweicht, abgeschlossen werden. Da die Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden können (§ 3 Abs 1 S 1 ArbVG), kann auch die Bezeichnung eines Dienstvertrags als Sondervertrag der Anwendung des Kollektivvertrags nicht entgegenstehen, wenn kein Ausnahmetatbestand iSd § 1 Abs 3 lit b 2. HS KV erfüllt ist. Davon kommen hier nur die beiden Letztgenannten (leitender Angestellter; Angestellter mit Spezialverwendung, soweit diese von der üblichen banktechnischen Arbeit abweicht) in Frage.1.1. Der auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 KV alt (Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, KV neu) gestützte Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers hängt von der Anwendbarkeit des Kollektivvertrags ab. Dieser gilt
dessen Paragraph eins, Absatz 3, Litera b, für alle Dienstnehmer mit Ausnahme von Dienstnehmern mit Sonderverträgen, soweit in den Sonderverträgen nichts anderes vereinbart ist; solche Sonderverträge können nur mit Direktoren, leitenden Angestellten und Angestellten mit Spezialverwendung, soweit diese von der üblichen banktechnischen Arbeit abweicht, abgeschlossen werden. Da die Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden können (Paragraph 3, Absatz eins, S 1 ArbVG), kann auch die Bezeichnung eines Dienstvertrags als Sondervertrag der Anwendung des Kollektivvertrags nicht entgegenstehen, wenn kein Ausnahmetatbestand iSd Paragraph eins, Absatz 3, Litera b,
den §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen; maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RIS-Justiz RS0010088). In erster Linie ist dabei der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0010089). Da den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten, ist bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (RIS-Justiz RS0008828; RS0008897).3. Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist
den Paragraphen 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen; maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RIS-Justiz RS0010088). In erster Linie ist dabei der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0010089). Da den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten, ist bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (RIS-Justiz RS0008828; RS0008897). 4. Das gesetzliche System aus einer Kombination sozialversicherungsrechtlicher (Krankengeld) und arbeitsrechtlicher (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) Ansprüche soll dem Dienstnehmer während seines Krankenstands eine ausreichende materielle Absicherung seiner Existenz gewährleisten. Manche Kollektivverträge verwirklichen durch eine Verlängerung der gesetzlichen Fristen der Entgeltfortzahlung oder – so wie hier – durch Gewährung eines Krankengeldzuschusses, welcher zusätzlich zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung auszuzahlen ist, eine finanzielle Besserstellung der Dienstnehmer im Krankheitsfall. Mit dieser beabsichtigten Besserstellung der Dienstnehmer durch die Kollektivvertragsparteien stünde jedoch in Widerspruch, den Krankengeldzuschuss nur dann zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung des gesetzlichen Krankengeldes noch aufrecht besteht. Eben wenn man – wie die Revision – den Krankengeldzuschuss als Annex zum auszuzahlenden Krankengeld der Krankenversicherung versteht, würde eine Regelung, die das Entstehen des Krankengeldzuschusses davon abhängig macht, dass das Dienstverhältnis nach erfolgter Dienstgeberkündigung zum Zeitpunkt der Auszahlung des Krankengeldes (gerade noch) aufrecht besteht, zu einer – wie gerade der vorliegende Sachverhalt aufzeigt –„stichtagsabhängigen“ Ungleichbehandlung der Dienstnehmer führen. Den Kollektivvertragsparteien kann aber eine derart gewollte Ungleichbehandlung von Dienstnehmern nicht unterstellt werden. […]“ Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall bei unbestrittener Anwendbarkeit des Sparkassen-Kollektivvertrages auf das Dienstverhältnis der gegenständlichen Dienstnehmerin, dass diese – neben ihrem (im gegenständlichen Fall bereits ausgeschöpften) gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
G – entsprechend der dargelegten Rechtsprechung des OGH zudem über einen kollektivvertraglich vereinbarten und damit rechtlich bindenden Entgeltfortzahlungsanspruch in Form des in § 36 Abs. 2 Sparkassen-Kollektivvertrag normierten „Zuschusses zum Krankengeld“ verfügte, der ihr auch – gekoppelt an den Anspruch auf Krankengeld – bis zum 17.01.2021 zukam.Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall bei unbestrittener Anwendbarkeit des Sparkassen-Kollektivvertrages auf das Dienstverhältnis der gegenständlichen Dienstnehmerin, dass diese – neben ihrem (im gegenständlichen Fall bereits ausgeschöpften) gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Paragraph 8, AngG – entsprechend der dargelegten Rechtsprechung des OGH zudem über einen kollektivvertraglich vereinbarten und damit rechtlich bindenden Entgeltfortzahlungsanspruch in Form des in Paragraph 36, Absatz 2, Sparkassen-Kollektivvertrag normierten „Zuschusses zum Krankengeld“ verfügte, der ihr auch – gekoppelt an den Anspruch auf Krankengeld – bis zum 17.01.2021 zukam. Der Dienstnehmerin kam daher grundsätzlich ein kollektivvertraglicher und damit ein zivil- bzw. arbeitsrechtlicher Entgeltfortzahlungsanspruch, jedoch kein gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch zu. Aus dem gegenständlichen Kollektivvertrag ergibt sich jedoch auch, dass der gegenständliche Zuschuss zum Krankengeld nur dann gebührt, wenn auch Krankengeld gebührt. Der Beschwerde ist demnach darin zu folgen, dass der Zuschuss als Annex zum gesetzlichen Krankengeld zu verstehen ist (vgl. dazu wie bereits oben angeführt OGH vom 26.01.2017, 9 ObA 164/16g, Rn. 4). Dies wurde seitens der belangten Behörde auch nicht bestritten.Aus dem gegenständlichen Kollektivvertrag ergibt sich jedoch auch, dass der gegenständliche Zuschuss zum Krankengeld nur dann gebührt, wenn auch Krankengeld gebührt. Der Beschwerde ist demnach darin zu folgen, dass der Zuschuss als Annex zum gesetzlichen Krankengeld zu verstehen ist vergleiche dazu wie bereits oben angeführt OGH vom 26.01.2017, 9 ObA 164/16g, Rn. 4). Dies wurde seitens der belangten Behörde auch nicht bestritten. 3.2.4. Zum Anspruch auf Feiertagsentgelt nach § 9 ARG:3.2.4. Zum Anspruch auf Feiertagsentgelt nach Paragraph 9, ARG: Der mit „Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe“ betitelte § 9 Arbeitsruhegesetz (ARG), idgF BGBl. Nr. 144/1983, lautet:Der mit „Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe“ betitelte Paragraph 9, Arbeitsruhegesetz (ARG), idgF Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, lautet: „§ 9.
ARG im Verhältnis zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EFZG ausgeführt: „[…] Abgesehen davon, dass das ARG das jüngere Gesetz ist (Cerny, EFZG2 94), hat § 7 EFZG zur Voraussetzung, dass überhaupt ein Anspruch nach dem EFZG gegeben ist. Da dies nicht der Fall ist, ist § 7 Satz 2 EFZG nicht anzuwenden. § 9 Abs. 2 ARG ist zu entnehmen, daß dem Arbeitnehmer jenes Entgelt gebührt, dass er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus dem im Abs 1 genannten Gründen ausgefallen wäre. Da die Arbeit an einem Arbeitstag, der auf einen Feiertag fällt, schon a priori ausfällt, ist es ohne Belang, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag gesund oder krank ist. Der dazu erhobene Einwand, die Arbeit sei nicht wegen des Feiertags, sondern wegen der Krankheit ausgefallen, könnte nur für den Fall zutreffen, daß Feiertagsarbeit zulässigerweise vereinbart worden wäre (vgl iü Vogt, Feiertag im Krankheitsfall, ecolex 1993 472 ff, 1994 631 ff mwH).Abgesehen davon, dass das ARG das jüngere Gesetz ist (Cerny, EFZG2 94), hat Paragraph 7, EFZG zur Voraussetzung, dass überhaupt ein Anspruch nach dem EFZG gegeben ist. Da dies nicht der Fall ist, ist Paragraph 7, Satz 2 EFZG nicht anzuwenden. Paragraph 9, Absatz 2, ARG ist zu entnehmen, daß dem Arbeitnehmer jenes Entgelt gebührt, dass er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus dem im Absatz eins, genannten Gründen ausgefallen wäre. Da die Arbeit an einem Arbeitstag, der auf einen Feiertag fällt, schon a priori ausfällt, ist es ohne Belang, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag gesund oder krank ist. Der dazu erhobene Einwand, die Arbeit sei nicht wegen des Feiertags, sondern wegen der Krankheit ausgefallen, könnte nur für den Fall zutreffen, daß Feiertagsarbeit zulässigerweise vereinbart worden wäre vergleiche iü Vogt, Feiertag im Krankheitsfall, ecolex 1993 472 ff, 1994 631 ff mwH). , […]“ Liegen die Voraussetzungen beider Entgeltfortzahlungsansprüche, dh. jener nach dem EFZG bzw. AngG sowie jener nach dem ARG vor, so geht grundsätzlich der Anspruch nach dem ARG vor. Entscheidend ist, dass dem Entgeltfortzahlungsgesetz (bzw. § 8 AngG, Anm.) zugrunde liegt, dass ein Tag, an dem normalerweise gearbeitet würde, von der Entgeltfortzahlung erfasst wird, wenn wegen Krankheit (oder Unfall) nicht gearbeitet werden kann. Eine Arbeitsverhinderung kann aber nur in Zeiten bestehen, in denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überhaupt verpflichtet ist (vgl. 9 ObA 13/13b; 9 ObA 10/18p). An einem Feiertag, an dem der Arbeitnehmer im Regelfall nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, ist er auch nicht „an der Leistung seiner Arbeit verhindert“ (vgl. OGH vom 21.03.2018, 9 ObA 13/18d), Rn. 4.).Liegen die Voraussetzungen beider Entgeltfortzahlungsansprüche, dh. jener nach dem EFZG bzw. AngG sowie jener nach dem ARG vor, so geht grundsätzlich der Anspruch nach dem ARG vor. Entscheidend ist, dass dem Entgeltfortzahlungsgesetz (bzw. Paragraph 8, AngG, Anmerkung zugrunde liegt, dass ein Tag, an dem normalerweise gearbeitet würde, von der Entgeltfortzahlung erfasst wird, wenn wegen Krankheit (oder Unfall) nicht gearbeitet werden kann. Eine Arbeitsverhinderung kann aber nur in Zeiten bestehen, in denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überhaupt verpflichtet ist vergleiche 9 ObA 13/13b; 9 ObA 10/18p). An einem Feiertag, an dem der Arbeitnehmer im Regelfall nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, ist er auch nicht „an der Leistung seiner Arbeit verhindert“ vergleiche OGH vom 21.03.2018, 9 ObA 13/18d), Rn. 4.). 3.2.5. Conclusio: Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Anspruch der Dienstnehmerin auf Entgeltfortzahlung
G zum 26.10.2020 bereits erloschen war. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Anspruch der Dienstnehmerin auf Entgeltfortzahlung
Paragraph 8, AngG zum 26.10.2020 bereits erloschen war. Würde in § 36 Sparkassen-Kollektivvertrag kein Anspruch auf „Zuschuss zum Krankengeld“ für die Zeit nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung geregelt sein, würde der Beschwerdeführerin lediglich das gesetzliche Krankengeld durch den Krankenversicherungsträger gebühren, welches an Feiertagen
Vm § 9 ARG ruht. Würde in Paragraph 36, Sparkassen-Kollektivvertrag kein Anspruch auf „Zuschuss zum Krankengeld“ für die Zeit nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung geregelt sein, würde der Beschwerdeführerin lediglich das gesetzliche Krankengeld durch den Krankenversicherungsträger gebühren, welches an Feiertagen
Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, ARG ruht. Im gegenständlichen Fall besteht zwar ein zivilrechtlicher bzw. kollektivvertraglich geregelter Anspruch auf Entgeltfortzahlung (in Höhe von maximal 49 % des letzten Monatsbezuges). Der Anspruch ist aber vertraglich an das gesetzliche Krankengeld gebunden und nach Ansicht des OGH als Annex zum gesetzlichen Krankengeld zu betrachten. Annexsachen teilen grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptsache (vgl. dazu zum Beispiel sozialversicherungsrechtliche Verzugszinsen, VwGH vom 29.06.1993, 90/08/0196; vom 07.04.2016, 2013/08/0261).Annexsachen teilen grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptsache vergleiche dazu zum Beispiel sozialversicherungsrechtliche Verzugszinsen, VwGH vom 29.06.1993, 90/08/0196; vom 07.04.2016, 2013/08/0261). Da an gesetzlichen Feiertagen das Krankengeld ruht, besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes an diesen Tagen auch kein (kollektivvertraglicher) Anspruch auf Entgeltfortzahlung iSd in § 36 Sparkassen-Kollektivvertrag geregelten „Zuschusses zum Krankengeld“ und damit auch kein Anspruch auf Feiertagsentgelt
2 ARG.Da an gesetzlichen Feiertagen das Krankengeld ruht, besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes an diesen Tagen auch kein (kollektivvertraglicher) Anspruch auf Entgeltfortzahlung iSd in Paragraph 36, Sparkassen-Kollektivvertrag geregelten „Zuschusses zum Krankengeld“ und damit auch kein Anspruch auf Feiertagsentgelt
Paragraph 9, Absatz 2, ARG. 3.
ASVG vorzuschreiben.Da somit keine Meldeverpflichtung verletzt wurde, war der Beschwerdeführerin auch kein Säumniszuschlag
Paragraph 114, ASVG vorzuschreiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Strittig ist im gegenständlichen Fall zwar eine komplexe Rechtsfrage, deren mündliche Erörterung jedoch eine weitere Klärung nicht erwarten lässt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen (VwGH 31.07.2007, , Zl. 2005/05/0080). Strittig ist im gegenständlichen Fall zwar eine komplexe Rechtsfrage, deren mündliche Erörterung jedoch eine weitere Klärung nicht erwarten lässt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an entsprechender höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an entsprechender höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt. Im gegenständlichen Fall fehlt es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung dazu, ob ein kollektivvertraglich vereinbarter „Zuschuss zum gesetzlichen Krankengeld“ nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung iSd § 8 AngG (oder einer vergleichbaren Entgeltfortzahlungsbestimmung im Krankheitsfall) einen derartigen Entgeltfortzahlungsanspruch begründet, der in der Folge auch einen Anspruch auf Feiertagsentgelt
2 ARG führt.Im gegenständlichen Fall fehlt es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung dazu, ob ein kollektivvertraglich vereinbarter „Zuschuss zum gesetzlichen Krankengeld“ nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung iSd Paragraph 8, AngG (oder einer vergleichbaren Entgeltfortzahlungsbestimmung im Krankheitsfall) einen derartigen Entgeltfortzahlungsanspruch begründet, der in der Folge auch einen Anspruch auf Feiertagsentgelt
Paragraph 9, Absatz 2, ARG führt. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt zudem grundsätzlich Bedeutung zu, da diese Auswirkungen auf den gesamten Bankensektor in Österreich hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2244278.1.00
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