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{'item': 'G308 2251255-1'}

Obsah (15)Art 133§ 68§ 173§ 6§ 414§ 410§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 7§ 71§ 69§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlG308 2251255-1 SpruchG308 2251255-1/4E, G308 2251255-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark (in der Folge: belangte Behörde), vom 04.01.2022 wurde einerseits der Antrag der Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF) vom 29.06.2021 auf Anerkennung des Ereignisses vom 07.01.1993 als Arbeitsunfall und auf Gewährung von Leistungen sowie andererseits ihr Antrag vom 01.09.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf einen Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2006 jeweils zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF am 30.01.2006 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen nach einem Arbeitsunfall eingebracht habe. Der Antrag sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2006 abgewiesen worden. am 23.08.2006 sei der BF der Bescheid vom 22.08.2006 nachweislich durch Übernahme eines Mitbewohners zugestellt worden. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Am 05.01.2017 habe die BF telefonisch einen neuerlichen Antrag auf Leistung dem Arbeitsunfall eingebracht. Am 10.04.2018 habe die BF zudem eine Abänderung bzw. amtswegige Behebung des Bescheides vom 22.08.2006 durch die belangte Behörde beantragt. Mit einem neuerlichen Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2018 sei das von der BF vorgebrachte Ereignis am 07.01.1993 abermals nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage der BF sei mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.03.2019 abgewiesen und auch die dagegen erhobene Berufung mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 23.09.2019 abgewiesen worden. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 19.11.2019 sei die außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes zurückgewiesen worden.Mit einem neuerlichen Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2018 sei das von der BF vorgebrachte Ereignis am 07.01.1993 abermals nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage der BF sei mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.03.2019 abgewiesen und auch die dagegen erhobene Berufung mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 23.09.2019 abgewiesen worden. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 19.11.2019 sei die außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes zurückgewiesen worden. Bereits am 23.07.2019 und am 19.08.2019 habe die BF Wiederaufnahmeklagen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen eingebracht, welche zurückgewiesen und einem dagegen neuerlich erhobenen Rekurs keine Folge gegeben worden sei. Weder aus dem Antrag der BF vom 30.06.2021 noch aus ihrer Stellungnahme vom 01.09.2021 ergebe sich eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts, sodass ihr neuerlicher Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Außerdem ergebe sich aus dem Antrag vom 10.04.2018 über die Abänderung des Bescheides vom 22.08.2006, dass die BF spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von diesem Bescheid gehabt habe. Der am 01.09.2021 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher jedenfalls verspätet und sei daher ebenfalls zurückzuweisen gewesen.
  2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2022 erhob die BF am 24.01.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 22.08.2006 weder von der BF noch von einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person übernommen worden und ihr die Unterschrift auf dem Rückschein gänzlich unbekannt sei. Die BF habe davon erst durch die Übermittlung des Rückscheines durch die belangte Behörde am 21.12.2021 erfahren und wisse sie daher erst seit 21.12.2021, dass es offenbar einen rechtskräftigen Bescheid vom 22.08.2006 gebe. Es handle sich daher um eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts. Außerdem sei im Bescheid vom 22.08.2006 nicht auf die – neben den Hörverlusten der BF – bestehende Depressionen eingegangen worden. Es sei unbestritten, dass am 07.01.1993 im Schulhof in der Kapuze der BF ein Knallkörper explodiert sei. Selbst wenn der bei ihr vorliegende Hörverlust dadurch nicht ausgelöst worden sei, habe dieser Angriff auf ihre körperliche Integrität jedenfalls eine schwere Depression bei ihr ausgelöst. Dementsprechend hätte unabhängig vom Hörverlust ein Sachverständiger für Psychiatrie hinzugezogen werden müssen. Es werde beantragt, das Ereignis vom 07.01.1993 als Arbeitsunfall anzuerkennen und der BF entsprechend Leistungen zu gewähren, zumindest jedoch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.09.2021 stattzugeben.
  3. Die gegenständliche Beschwerde samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 02.02.2022 vorgelegt. Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.02.2022 wurde der chronologische Ablauf der Ereignisse rund um das langjährige Verfahren mit der Beschwerdeführerin ausführlich geschildert. Der Zustellnachweis des Bescheides vom 22.08.2006 stelle eine öffentliche Urkunde dar, der nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe und damit den Beweis über die erfolgte Zustellung darstelle (VwGH Ra 2017/20/0290). Zudem habe die belangte Behörde schon im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens in der Klagebeantwortung vom 14.08.2018 auf den rechtskräftigen Bescheid vom 22.08.2006 verwiesen. Spätestens jedoch aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.04.2018, in dem sie ausdrücklich auf den Bescheid vom 22.08.2006 Bezug nehme und dessen Abänderung von Amts wegen beantrage, habe sie Kenntnis von diesem Bescheid gehabt. Der am 01.09.2021 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweise sich daher jedenfalls als verspätet und sei daher zurückzuweisen gewesen. Der Zustellnachweis des Bescheides vom 22.08.2006 stelle eine öffentliche Urkunde dar, der nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe und damit den Beweis über die erfolgte Zustellung darstelle (VwGH Ra 2017/20/0290). Zudem habe die belangte Behörde schon im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens in der Klagebeantwortung vom 14.08.2018 auf den rechtskräftigen Bescheid vom 22.08.2006 verwiesen. Spätestens jedoch aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.04.2018, in dem sie ausdrücklich auf den Bescheid vom 22.08.2006 Bezug nehme und dessen Abänderung von Amts wegen beantrage, habe sie Kenntnis von diesem Bescheid gehabt. Der am 01.09.2021 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweise sich daher jedenfalls als verspätet und sei daher zurückzuweisen gewesen. Über einen weiteren Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Ereignisses am 07.01.1993 als Arbeitsunfall sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2018 neuerlich inhaltlich entschieden und der Antrag neuerlich abgewiesen worden. Alle dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittel seien zurück- oder abgewiesen worden. In diesem Verfahren hätten umfangreiche Erörterungen sämtlicher Sachverständigengutachten und medizinischer Befunde stattgefunden. Der Bescheid sei schließlich in Rechtskraft erwachsen. Aus dem – dem gegenständlichen Bescheid ebenfalls zugrundeliegenden – neuerlichen Antrag auf Feststellung des Ereignisses vom 07.01.1993 als Arbeitsunfall würde sich diesbezüglich kein geänderter Sachverhalt ergeben. Es liege diesbezüglich eine entschiedene Sache vor, sodass der Antrag

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen worden sei.Aus dem – dem gegenständlichen Bescheid ebenfalls zugrundeliegenden – neuerlichen Antrag auf Feststellung des Ereignisses vom 07.01.1993 als Arbeitsunfall würde sich diesbezüglich kein geänderter Sachverhalt ergeben. Es liege diesbezüglich eine entschiedene Sache vor, sodass der Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2006, Unfall-Nr. XXXX , wurde der Anspruch auf Leistungen

§ 173

ASVG aus Anlass der Verminderung des Hörvermögens beider Ohren und der angeblich dadurch entstandenen Depression der BF abgelehnt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 62 Verwaltungsakt).1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2006, Unfall-Nr. römisch 40 , wurde der Anspruch auf Leistungen

Paragraph 173, ASVG aus Anlass der Verminderung des Hörvermögens beider Ohren und der angeblich dadurch entstandenen Depression der BF abgelehnt vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 62 Verwaltungsakt). Der Bescheid wurde laut aktenkundigem Rückschein am 23.08.2006 von einem Mitbewohner der Abgabestelle übernommen und somit zugestellt (vgl. aktenkundiger Rückschein).Der Bescheid wurde laut aktenkundigem Rückschein am 23.08.2006 von einem Mitbewohner der Abgabestelle übernommen und somit zugestellt vergleiche aktenkundiger Rückschein). Am 10.04.2018 beantragte die BF bei der belangten Behörde die Abänderung und Behebung des Bescheides vom 22.08.2006 von Amts wegen

§ 68Abs.

2 AVG. In dem Antrag führte die BF auszugsweise aus [Fehler im Original, Anm.]:Am 10.04.2018 beantragte die BF bei der belangten Behörde die Abänderung und Behebung des Bescheides vom 22.08.2006 von Amts wegen

Paragraph 68, Absatz 2, AVG. In dem Antrag führte die BF auszugsweise aus [Fehler im Original, Anm.]: „[…] Der negative Bescheid, welcher aus der ‚ersten Rentengutachten‘ hervorgeht, begründet sich auf die Anlagen 48, 49 und 27 (siehe Anlage 5) In einer dieser Anlagen wird 2006 (!) der Klassenverstand Mag. XXXX zitiert: (siehe Anlage 6) im sei nichts aufgefallen und er könne es sich nicht vorstellen, dass so ein Unfall 1993 (sic!) stattfand. Zudem wäre ich ohnehin ein Problemkind!Der negative Bescheid, welcher aus der ‚ersten Rentengutachten‘ hervorgeht, begründet sich auf die Anlagen 48, 49 und 27 (siehe Anlage 5) In einer dieser Anlagen wird 2006 (!) der Klassenverstand Mag. römisch 40 zitiert: (siehe Anlage 6) im sei nichts aufgefallen und er könne es sich nicht vorstellen, dass so ein Unfall 1993 (sic!) stattfand. Zudem wäre ich ohnehin ein Problemkind! […] Zudem wird im inkriminierten Bescheid (Anlage 8) welches aus dem ersten Rentengutachten fusst, auch auf die Anlage Bezug genommen, die ein HNO Gutachten darstellt aus dem Jahre 1996 – verfasst von Dr. XXXX . […]Zudem wird im inkriminierten Bescheid (Anlage 8) welches aus dem ersten Rentengutachten fusst, auch auf die Anlage Bezug genommen, die ein HNO Gutachten darstellt aus dem Jahre 1996 – verfasst von Dr. römisch 40 . […] […] Zusammenfassung: Der inkriminierte Bescheid fusst auf Beweisstücken, die nachweislich falsch sind, zudem falsch subsumiert bzw sogar das Gegenteil vom inkriminierten Bescheid (Fall XXXX ) darlegen und somit belegen können.Der inkriminierte Bescheid fusst auf Beweisstücken, die nachweislich falsch sind, zudem falsch subsumiert bzw sogar das Gegenteil vom inkriminierten Bescheid (Fall römisch 40 ) darlegen und somit belegen können. […] Falls sie nicht – wider Erwarten – den Bescheid aus dem Jahre 2006 nicht von Amts Wegen abändern in einem positiven Rentenbescheid, dann möchte ich bitte die AUVA um einen Sachverständigen bitten, der seriös arbeitet und befindet! […]“ Es ist daher festzustellen, dass der BF jedenfalls ab dem 10.04.2018 die Existenz des Bescheides der belangten Behörde vom 22.08.2006 sowie auch dessen Inhalt bekannt gewesen ist. 1.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2018, Zahl XXXX , wurde das von der BF angezeigte Ereignis vom 07.01.1993 neuerlich nicht als Arbeitsunfall anerkannt und festgestellt, dass diesbezüglich kein Leistungsanspruch besteht (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 2 ff).1.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2018, Zahl römisch 40 , wurde das von der BF angezeigte Ereignis vom 07.01.1993 neuerlich nicht als Arbeitsunfall anerkannt und festgestellt, dass diesbezüglich kein Leistungsanspruch besteht vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 2 ff). Die von der BF gegen diesen Bescheid beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht erhobene Klage zur Zahl XXXX wurde mit Urteil vom XXXX .2019 aufgrund eines Sachverständigengutachtens vom 03.12.2018 abgewiesen (vgl. aktenkundiges Urteil).Die von der BF gegen diesen Bescheid beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht erhobene Klage zur Zahl römisch 40 wurde mit Urteil vom römisch 40 .2019 aufgrund eines Sachverständigengutachtens vom 03.12.2018 abgewiesen vergleiche aktenkundiges Urteil). Gegen dieses Urteil erhob die BF sodann das Rechtsmittel der Berufung, welche mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX .2019 zur Zahl XXXX ebenfalls abgewiesen wurde (vgl. aktenkundiges Urteil). Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX .2019 zurückgewiesen (vgl. aktenkundigen Beschluss). Gegen dieses Urteil erhob die BF sodann das Rechtsmittel der Berufung, welche mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019 zur Zahl römisch 40 ebenfalls abgewiesen wurde vergleiche aktenkundiges Urteil). Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom römisch 40 .2019 zurückgewiesen vergleiche aktenkundigen Beschluss). Bereits am 23.07.2019 beantragte die BF jedoch zur Zahl XXXX beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens XXXX zusammengefasst mit der Begründung, dass sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung I. Instanz in die Lage versetzt worden sei, neue, zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung nicht zur Verfügung gestandene Beweismittel zu nutzen, bei deren Vorliegen das Gericht zum Ergebnis gelangt wäre, dass ihre Schwerhörigkeit keinesfalls genetische Ursachen habe.Bereits am 23.07.2019 beantragte die BF jedoch zur Zahl römisch 40 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens römisch 40 zusammengefasst mit der Begründung, dass sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung römisch eins. Instanz in die Lage versetzt worden sei, neue, zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung nicht zur Verfügung gestandene Beweismittel zu nutzen, bei deren Vorliegen das Gericht zum Ergebnis gelangt wäre, dass ihre Schwerhörigkeit keinesfalls genetische Ursachen habe. Am 19.08.2019 brachte die BF zur Zahl XXXX beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht abermals eine Wiederaufnahmsklage hinsichtlich des Verfahrens XXXX und dies wiederum mit der Begründung ein, nach Schluss der mündlichen Verhandlung I. Instanz wären neue Beweismittel hervorgekommen, nämlich ein ärztlicher Befundbericht eines HNO-Klinik-Vorstandes.Am 19.08.2019 brachte die BF zur Zahl römisch 40 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht abermals eine Wiederaufnahmsklage hinsichtlich des Verfahrens römisch 40 und dies wiederum mit der Begründung ein, nach Schluss der mündlichen Verhandlung römisch eins. Instanz wären neue Beweismittel hervorgekommen, nämlich ein ärztlicher Befundbericht eines HNO-Klinik-Vorstandes. Die beiden Wiederaufnahmeklagen der BF wurden mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX .2019 miteinander verbunden und im Rahmen einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen (vgl. aktenkundigen Beschluss).Die beiden Wiederaufnahmeklagen der BF wurden mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom römisch 40 .2019 miteinander verbunden und im Rahmen einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen vergleiche aktenkundigen Beschluss). Dem dagegen von der BF erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX .2020 zur Zahl XXXX keine Folge gegeben (vgl. aktenkundiger Beschluss).Dem dagegen von der BF erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020 zur Zahl römisch 40 keine Folge gegeben vergleiche aktenkundiger Beschluss). Auch der Bescheid vom 10.07.2018 erwuchs daher in Rechtskraft. 1.
  3. Weder aus dem gegenständlichen neuerlichen Antrag vom 29.06.2021 auf Anerkennung des Ereignisses vom 07.01.1993 als Arbeitsunfall und auf Gewährung von Leistungen, noch in der gegenständlichen Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte oder konkrete Beweismittel, die auf einen neuen, geänderten Sachverhalt hinweisen.
  4. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um eine Angelegenheit

§ 410Abs.

1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG, sodass gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um eine Angelegenheit

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG, sodass gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF BGBl. I 2021/109, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF BGBl. römisch eins 2021/109, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet: „§ 71.

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.„§ 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:,
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder,
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134). Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes („oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (
  1. er)nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (
  2. er)nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes („oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (
  3. er)nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (
  4. er)nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verstärkter Senat; vgl. auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verstärkter Senat; VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; 15. 9. 2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vgl. auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114). Wurde zB ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben, hat die Partei den Umstand, dass es bei der Behörde, an die es adressiert war, nicht eingelangt ist, offensichtlich nicht einberechnet. Er konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von ihr nicht erwartet werden, weshalb es sich iSd Judikatur des VwGH um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt (VwGH 26.05.1999, 99/03/0078; 29.09.2000, 99/02/0356; VwSlg 18.619 A/2013; vgl. auch VwGH 13.07.2015, Ra 2015/02/0050). Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist per E-Mail an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt (VwSlg 18.619 A/2013; vgl. auch Vogl, ZVG 2019, 225 f). Andere Beispiele für ein unvorhergesehenes Ereignis wären etwa eine Erkrankung oder eine Naturkatastrophe (Hengstschläger/Leeb6 Rz 605; Herrnritt 143), ein Eisenbahnunglück oder eine Autopanne (Herrnritt 143) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verstärkter Senat; vergleiche auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verstärkter Senat; VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; 15. 9. 2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vergleiche auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114). Wurde zB ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben, hat die Partei den Umstand, dass es bei der Behörde, an die es adressiert war, nicht eingelangt ist, offensichtlich nicht einberechnet. Er konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von ihr nicht erwartet werden, weshalb es sich iSd Judikatur des VwGH um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt (VwGH 26.05.1999, 99/03/0078; 29.09.2000, 99/02/0356; VwSlg 18.619 A/2013; vergleiche auch VwGH 13.07.2015, Ra 2015/02/0050). Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist per E-Mail an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt (VwSlg 18.619 A/2013; vergleiche auch Vogl, ZVG 2019, 225 f). Andere Beispiele für ein unvorhergesehenes Ereignis wären etwa eine Erkrankung oder eine Naturkatastrophe (Hengstschläger/Leeb6 Rz 605; Herrnritt 143), ein Eisenbahnunglück oder eine Autopanne (Herrnritt 143) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; vgl. auch VwSlg 9024 A/1976 verst. Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar II 727; VwGH 23. 5. 1996, 96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst. Sen; VwGH 10. 10. 1991, 91/06/0162; 3. 4. 2001, 2000/08/0214), auch wenn er diesen voraussah (vgl. zu § 308 BAO VwGH 31. 10. 1991, 90/16/0148; 25. 1. 1995, 94/13/0236; 23. 5. 1996, 96/15/0052) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; vergleiche auch VwSlg 9024 A/1976 verst. Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar römisch zwei 727; VwGH 23. 5. 1996, 96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst. Sen; VwGH 10. 10. 1991, 91/06/0162; 3. 4. 2001, 2000/08/0214), auch wenn er diesen voraussah vergleiche zu Paragraph 308, BAO VwGH 31. 10. 1991, 90/16/0148; 25. 1. 1995, 94/13/0236; 23. 5. 1996, 96/15/0052) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (und auch § 33 Abs. 1 VwGVG) setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei (auch ein Mitverschulden [Hellbling 473 f]) steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 17. 5. 1990, 90/06/0062; 19. 5. 1994, 94/18/0226; 13. 12. 2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22. 11. 1996, 95/17/0112; 23. 5. 2001, 99/06/0039; 1. 6. 2006, 2005/07/0044; vgl. auch VfGH 8. 6. 2017, E 532/2017; 11. 10. 2017, E 2959/2017; Hengstschläger/Leeb6 Rz 606; Schulev-Steindl6 Rz 357). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 27.06.2008, 2008/11/0099; 08.10.2014, 2012/10/0100). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (vgl. Rz 44, 49; VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 11. 6. 2003, 2003/10/0114; 26.06.2008, 2008/05/0122) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (und auch Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG) setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei (auch ein Mitverschulden [Hellbling 473 f]) steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH 17. 5. 1990, 90/06/0062; 19. 5. 1994, 94/18/0226; 13. 12. 2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22. 11. 1996, 95/17/0112; 23. 5. 2001, 99/06/0039; 1. 6. 2006, 2005/07/0044; vergleiche auch VfGH 8. 6. 2017, E 532 aus 2017,; 11. 10. 2017, E 2959 aus 2017,; Hengstschläger/Leeb6 Rz 606; Schulev-Steindl6 Rz 357). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 27.06.2008, 2008/11/0099; 08.10.2014, 2012/10/0100). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen vergleiche Rz 44, 49; VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 11. 6. 2003, 2003/10/0114; 26.06.2008, 2008/05/0122) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).

§ 7Zust

G gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dabei muss es sich um das zuzustellende Dokument handeln. Das Gesetz sieht eine Heilung von Zustellmängeln durch tatsächliches Zukommen der - rechtswidrig erfolgten - schriftlichen Verständigung von der Hinterlegung nicht vor. Auch vermag die bloße Kenntnis vom Vorhandensein eines zuzustellenden Dokuments (hier: des Bescheides) Zustellwirkungen nicht zu entfalten (vgl. VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/20/0290, RS 5, mit Verweis auf VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103, sowie VfGH 26.06.1996, B 793/95).

Paragraph 7, ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dabei muss es sich um das zuzustellende Dokument handeln. Das Gesetz sieht eine Heilung von Zustellmängeln durch tatsächliches Zukommen der - rechtswidrig erfolgten - schriftlichen Verständigung von der Hinterlegung nicht vor. Auch vermag die bloße Kenntnis vom Vorhandensein eines zuzustellenden Dokuments (hier: des Bescheides) Zustellwirkungen nicht zu entfalten vergleiche VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/20/0290, RS 5, mit Verweis auf VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103, sowie VfGH 26.06.1996, B 793/95). Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (vgl. VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/20/0290, RS 1, mit Verweis auf VwGH vom 24.02.2009, 2008/06/0233).Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) möglich vergleiche VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/20/0290, RS 1, mit Verweis auf VwGH vom 24.02.2009, 2008/06/0233). Jedenfalls kann einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, der auf die Behauptung gestützt wird, der betreffende Bescheid sei der Partei nicht rechtswirksam zugestellt worden, kein Erfolg beschieden sein (VwGH 11.05.1987, 86/10/0095; 25.10.1988, 88/11/0110; 28.01.1991, 90/10/0170; 29.09.1993, 92/12/0018; vgl. zu § 308 BAO Stoll, BAO III 2979). Verneint der Wiedereinsetzungswerber selbst, dass eine Säumnis vorliegt, weil der die Frist auslösende Akt noch gar nicht zugestellt worden ist oder durch Heilung eines Zustellmangels (insbesondere

§ 7Zust

G) zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wurde, kommt eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

der Judikatur nicht in Betracht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rn. 24 (Stand 01.01.2020, rdb.at) mit Verweis auf zB VwGH 29.09.1993, 92/12/0018; 07.10.1993, 92/01/0864; ferner VwGH 24.02.2011, 2010/10/0232).Jedenfalls kann einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, der auf die Behauptung gestützt wird, der betreffende Bescheid sei der Partei nicht rechtswirksam zugestellt worden, kein Erfolg beschieden sein (VwGH 11.05.1987, 86/10/0095; 25.10.1988, 88/11/0110; 28.01.1991, 90/10/0170; 29.09.1993, 92/12/0018; vergleiche zu Paragraph 308, BAO Stoll, BAO römisch drei 2979). Verneint der Wiedereinsetzungswerber selbst, dass eine Säumnis vorliegt, weil der die Frist auslösende Akt noch gar nicht zugestellt worden ist oder durch Heilung eines Zustellmangels (insbesondere

Paragraph 7, ZustG) zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wurde, kommt eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

der Judikatur nicht in Betracht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rn. 24 (Stand 01.01.2020, rdb.at) mit Verweis auf zB VwGH 29.09.1993, 92/12/0018; 07.10.1993, 92/01/0864; ferner VwGH 24.02.2011, 2010/10/0232). Fallbezogen ergibt sich daraus: Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass unabhängig davon, ob der BF der angefochtene Bescheid am 23.08.2006 entsprechend des aktenkundigen Zustellnachweises rechtswirksam zugestellt wurde (wovon im gegenständlichen Fall jedoch auszugehen ist), hatte die BF jedenfalls spätestens ab dem 10.04.2018 Kenntnis sowohl von der Existenz des Bescheides der belangten Behörde vom 22.08.2006 sowie auch von dessen konkreten Inhalt, zumal die BF ausdrücklich bezogen auf diesen Bescheid sowie unter Anführung ihrer Meinung nach vorliegender inhaltlicher Rechtswidrigkeiten des Bescheides eine Abänderung des Bescheides von Amts wegen

§ 68Abs.

2 AVG bei der belangten Behörde beantragt hat.Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass unabhängig davon, ob der BF der angefochtene Bescheid am 23.08.2006 entsprechend des aktenkundigen Zustellnachweises rechtswirksam zugestellt wurde (wovon im gegenständlichen Fall jedoch auszugehen ist), hatte die BF jedenfalls spätestens ab dem 10.04.2018 Kenntnis sowohl von der Existenz des Bescheides der belangten Behörde vom 22.08.2006 sowie auch von dessen konkreten Inhalt, zumal die BF ausdrücklich bezogen auf diesen Bescheid sowie unter Anführung ihrer Meinung nach vorliegender inhaltlicher Rechtswidrigkeiten des Bescheides eine Abänderung des Bescheides von Amts wegen

Paragraph 68, Absatz 2, AVG bei der belangten Behörde beantragt hat.

§ 71Abs.

2 AVG muss ein Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (nunmehr: Beschwerde, Anm.) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss ein Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (nunmehr: Beschwerde, Anmerkung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde jedoch erst am 01.09.2021 gestellt. Darüber hinaus hat die BF – abgesehen von der offenkundig unrichtigen Behauptung, die Existenz des Bescheides der belangten Behörde vom 22.08.2006 wäre ihr erst durch dessen neuerliche Zustellung am 21.12.2021 bekannt geworden – keinerlei unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis geltend gemacht, dass sie davon abgehalten hätte, spätestens ab 10.04.2018 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzubringen. Angesichts dessen, dass die BF den Antrag am 01.09.2021 bei der belangten Behörde stellte, sie in der gegenständlichen Beschwerde aber behauptet, ihr wäre der Bescheid vom 22.08.2006 erst am 21.12.2021 zur Kenntnis gelangt (somit über drei Monate nach der Stellung ihres diesbezüglichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) geht auch dieses Vorbringen der BF jedenfalls ins Leere. Die belangte Behörde hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit zu Recht als unzulässig (da jedenfalls verspätet) zurückgewiesen. 3.3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Anerkennung des Ereignisses vom 07.01.1993 als Arbeitsunfall und Leistungen aus der Unfallversicherung vom 29.06.2021 wegen entschiedener Sache: Auch die Zurückweisung eines Leistungsantrages wegen entschiedener Sache

§ 68Abs. 1 AVG ist eine Verwaltungssache i

Sd § 355 ASVG und durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen (10 ObS 17/15w).Auch die Zurückweisung eines Leistungsantrages wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG und durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen (10 ObS 17/15w).

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (vgl. VwGH vom 06.06.2012, 2009/08/0226).Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da Paragraph 68, Absatz eins, AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt vergleiche VwGH vom 06.06.2012, 2009/08/0226). Von einer Identität der Sache kann also nur dann gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. zum Ganzen etwa das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0162, mwN). Liegt eine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten, so stünde die rechtskräftige Entscheidung dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei könnte aber nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 06.06.2012, 2009/08/0226, mit Verweis auf VwGH vom 04.10.2001, 2001/08/0057, VwSlg. 15.694 A, mwN).Von einer Identität der Sache kann also nur dann gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche zum Ganzen etwa das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0162, mwN). Liegt eine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten, so stünde die rechtskräftige Entscheidung dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei könnte aber nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 06.06.2012, 2009/08/0226, mit Verweis auf VwGH vom 04.10.2001, 2001/08/0057, VwSlg. 15.694 A, mwN). In der gegenständlichen Beschwerde wurde nur ausgeführt, dass – unabhängig vom Hörverlust der BF – auch ein Sachverständigengutachten für Psychiatrie im Verfahren über die Feststellung des Ereignisses vom 07.01.1993 eingeholt hätte werden müssen. Dem ist zu entgegnen, dass sowohl im ersten rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2006 als auch im weiteren Verfahren betreffend den ebenfalls dasselbe Ereignis betreffenden Bescheid vom 10.07.2018 die von der BF neben ihrem Hörverlust geltend gemachte Depression thematisiert wurde. Die BF hat betreffend den Bescheid vom 10.07.2018 sämtliche ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel, darunter zwei Wiederaufnahmeklagen wegen neuer medizinischer Gutachten, erfolglos geltend gemacht. Mit Antrag vom 29.06.2021 begehrte die BF abermals, wie schon zuvor zumindest zwei Mal die Feststellung, das Ereignis vom 07.01.1993 möge als Arbeitsunfall anerkannt werden. Dieses Begehren war somit bereits zwei Mal Gegenstand rechtskräftig abgeschlossener Verfahren. Ob das Ereignis vom 07.01.1993 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist (und ob der BF daher in weiterer Folge Leistungen aus der Unfallversicherung gebühren), ist im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zu prüfen und in deren Entscheidungsbegründung darzulegen (vgl. dazu auch VwGH vom 06.06.2012, 2009/08/0226). Mit Antrag vom 29.06.2021 begehrte die BF abermals, wie schon zuvor zumindest zwei Mal die Feststellung, das Ereignis vom 07.01.1993 möge als Arbeitsunfall anerkannt werden. Dieses Begehren war somit bereits zwei Mal Gegenstand rechtskräftig abgeschlossener Verfahren. Ob das Ereignis vom 07.01.1993 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist (und ob der BF daher in weiterer Folge Leistungen aus der Unfallversicherung gebühren), ist im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zu prüfen und in deren Entscheidungsbegründung darzulegen vergleiche dazu auch VwGH vom 06.06.2012, 2009/08/0226). Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX .2019, Zahl XXXX , aufgrund eines aktuellen Sachverständigengutachtens vom 03.12.2018 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX .2019 zur Zahl XXXX ebenfalls abgewiesen. Die dagegen wiederum erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX .2019 zurückgewiesen.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom römisch 40 .2019, Zahl römisch 40 , aufgrund eines aktuellen Sachverständigengutachtens vom 03.12.2018 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019 zur Zahl römisch 40 ebenfalls abgewiesen. Die dagegen wiederum erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom römisch 40 .2019 zurückgewiesen. Die BF holte daraufhin noch weitere medizinische Befunde und Gutachten ein. Bereits am 23.07.2019 beantragte die BF jedoch zur Zahl XXXX beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens XXXX zusammengefasst mit der Begründung, dass sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung I. Instanz in die Lage versetzt worden sei, neue, zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung nicht zur Verfügung gestandene Beweismittel zu nutzen, bei deren Vorliegen das Gericht zum Ergebnis gelangt wäre, dass ihre Schwerhörigkeit keinesfalls genetische Ursachen habe.Die BF holte daraufhin noch weitere medizinische Befunde und Gutachten ein. Bereits am 23.07.2019 beantragte die BF jedoch zur Zahl römisch 40 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens römisch 40 zusammengefasst mit der Begründung, dass sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung römisch eins. Instanz in die Lage versetzt worden sei, neue, zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung nicht zur Verfügung gestandene Beweismittel zu nutzen, bei deren Vorliegen das Gericht zum Ergebnis gelangt wäre, dass ihre Schwerhörigkeit keinesfalls genetische Ursachen habe. Am 19.08.2019 brachte die BF zur Zahl XXXX beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht abermals eine Wiederaufnahmsklage hinsichtlich des Verfahrens XXXX und dies wiederum mit der Behauptung ein, nach Schluss der mündlichen Verhandlung I. Instanz wären neue Beweismittel hervorgekommen, nämlich ein ärztlicher Befundbericht eines HNO-Klinik-Vorstandes.Am 19.08.2019 brachte die BF zur Zahl römisch 40 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht abermals eine Wiederaufnahmsklage hinsichtlich des Verfahrens römisch 40 und dies wiederum mit der Behauptung ein, nach Schluss der mündlichen Verhandlung römisch eins. Instanz wären neue Beweismittel hervorgekommen, nämlich ein ärztlicher Befundbericht eines HNO-Klinik-Vorstandes. Die beiden Wiederaufnahmeklagen der BF wurden mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX .2019 miteinander verbunden und im Rahmen einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung neuerlich zurückgewiesen. Dem dagegen von der BF erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX .2020 zur Zahl XXXX wiederum keine Folge gegeben.Die beiden Wiederaufnahmeklagen der BF wurden mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom römisch 40 .2019 miteinander verbunden und im Rahmen einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung neuerlich zurückgewiesen. Dem dagegen von der BF erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020 zur Zahl römisch 40 wiederum keine Folge gegeben. Es wurde daher im gegenständlichen Fall bereits zwei Mal rechtskräftig darüber abgesprochen, dass das Ereignis vom 07.01.1993 nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird. Weder im gegenständlichen Antrag vom 29.06.2021 noch der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurden Umstände oder Beweismittel vorgebracht, die auf eine geänderte Sach- oder Rechtslage hindeuten. Es liegt daher entschiedene Sache vor, sodass einer neuerlichen Entscheidung ein Prozesshinderniss iSd § 68 Abs. 1 AVG entgegensteht. Die belangte Behörde hat den Antrag daher zu Recht wegen res iudicata zurückgewiesen.Es liegt daher entschiedene Sache vor, sodass einer neuerlichen Entscheidung ein Prozesshinderniss iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegensteht. Die belangte Behörde hat den Antrag daher zu Recht wegen res iudicata zurückgewiesen. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass gegen rechtskräftige Urteil der Gerichte Abhilfe nur im Wege der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeklage (wie gegenständlich bereits erfolglos durch die BF versucht) nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung gesucht werden kann; eine diesbezügliche Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69

AVG ist in Leistungssachen nur zulässig, sofern der Bescheid des Sozialversicherungsträgers durch Einbringen einer Klage nicht im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten ist (vgl. dazu auch VwGH vom 06.06.2012, 2009/08/0226, mit Vereis auf VwGH vom 28.06.1984, 83/08/0124).Ergänzend ist noch festzuhalten, dass gegen rechtskräftige Urteil der Gerichte Abhilfe nur im Wege der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeklage (wie gegenständlich bereits erfolglos durch die BF versucht) nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung gesucht werden kann; eine diesbezügliche Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, AVG ist in Leistungssachen nur zulässig, sofern der Bescheid des Sozialversicherungsträgers durch Einbringen einer Klage nicht im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten ist vergleiche dazu auch VwGH vom 06.06.2012, 2009/08/0226, mit Vereis auf VwGH vom 28.06.1984, 83/08/0124). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor, wurden in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Die BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor, wurden in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2251255.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.