4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.),
Vm Abs. 2 Z. 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). 1. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.),
Vm Abs. 2 Z. 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem BF durch Übergabe am XXXX .2019, XXXX :15 Uhr, ordnungsgemäß zugestellt. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Übergabe am römisch 40 .2019, römisch 40 :15 Uhr, ordnungsgemäß zugestellt. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 BVG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung ist in Paragraph 14, VwGVG geregelt. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, BVG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO [alt] eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber
GVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Das bedeutet im Einzelnen für die wichtigsten in Betracht kommenden Fallkonstellationen Folgendes: Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls allenfalls mit einer ergänzenden Begründung in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
GVG aufzuheben. Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO [alt] eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Das bedeutet im Einzelnen für die wichtigsten in Betracht kommenden Fallkonstellationen Folgendes: Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls allenfalls mit einer ergänzenden Begründung in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vergleiche zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
Paragraph 28, Absatz 3,
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, Satz 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom XXXX .2019 ein Vorlageantrag bzw. ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom römisch 40 .2019 ein Vorlageantrag bzw. ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 eingebracht. Da mit Vorlageantragsschreiben vom XXXX .05.2019 glaubhaft angegeben wurde, dass der Bescheid des BFA vom XXXX dem Rechtsvertreter des BF am XXXX .05.2019 zugestellt wurde, wurde der gegenständliche Vorlageantrag bei der belangten Behörde noch rechtzeitig innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht.Da mit Vorlageantragsschreiben vom römisch 40 .05.2019 glaubhaft angegeben wurde, dass der Bescheid des BFA vom römisch 40 dem Rechtsvertreter des BF am römisch 40 .05.2019 zugestellt wurde, wurde der gegenständliche Vorlageantrag bei der belangten Behörde noch rechtzeitig innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Paragraph 7, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen (VwGH 17.02.2010, Zl. 2009/17/0254; 29.04.2014, Zl. 2013/04/0072). Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (VwGH 11.07.2003, Zl. 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (VwGH 17.04.2009, Zl. 2007/03/0040). Ein Rechtsmittelverzicht kann nur von einer Partei des Verfahrens abgegeben werden. Dies kann - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides (bzw. allenfalls nunmehr Erkenntnisses) und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (VwGH 11.03.2016, Zl. Ro 2015/06/0014). Der einmal gültig erklärte Beschwerdeverzicht kann nicht mehr zurückgenommen werden, da er als Prozesshandlung endgültig abgegeben ist; er ist damit unwiderruflich (VwGH 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). Voraussetzung für einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht ist, dass eine solche Erklärung ohne Druck, in Kenntnis der Rechtsfolgen und frei von Willensmängeln abgegeben wird (VwGH 31.05.2006, Zl. 2006/10/0075). Eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d.h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich. Ein Berufungsverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 30.03.2010, Zl. 2006/19/0934). Diese Judikatur ist auf Grund der vergleichbaren Tragweite der Erklärung auch auf den Verzicht auf eine Beschwerde bzw. die Zurückziehung einer Beschwerde anzuwenden (VwGH 27.04.2016, Zl. Ra 2015/10/0111). Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergab sich im vorliegenden Fall Folgendes: Der BF gab nach der an ihn durch persönliche Übergabe am XXXX .2019 bewirkten Zustellung des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides vom 20.03.2019 nach Belehrung über die entsprechenden Rechtsfolgen durch die belangte Behörde mit der von ihm persönlich unterfertigten schriftlichen Erklärung vom XXXX .2019 „aus freien Stücken ohne Einfluss von Furcht und Zwang“ einen Verzicht ab, gegen den ihm ausgehändigten Bescheid Beschwerde zu erheben.Der BF gab nach der an ihn durch persönliche Übergabe am römisch 40 .2019 bewirkten Zustellung des in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheides vom 20.03.2019 nach Belehrung über die entsprechenden Rechtsfolgen durch die belangte Behörde mit der von ihm persönlich unterfertigten schriftlichen Erklärung vom römisch 40 .2019 „aus freien Stücken ohne Einfluss von Furcht und Zwang“ einen Verzicht ab, gegen den ihm ausgehändigten Bescheid Beschwerde zu erheben. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat sich ergeben, dass der vom BF mit seiner Unterschrift erklärte Beschwerdeverzicht nach durchgeführter Manuduktion frei von Willensmängeln, Zwang und irreführender oder unvollständiger Rechtsbelehrung im Beisein einer Dolmetscherin in Kenntnis der Rechtsfolgen des Verzichts abgegeben wurde. Mit der nach Abgabe des schriftlichen Beschwerdeverzichts vom XXXX .2019 und der darauffolgenden Abschiebung des BF nach Nordmazedonien vom XXXX .2019 von der damaligen Rechtsvertretung des BF erhobenen Beschwerde mit Schreiben vom XXXX .2019, in welcher unter anderem angeführt wurde, der BF habe anhand der Verdolmetschung nicht verstanden, dass er mit seiner Unterschrift auf sein Recht, ein Rechtsmittel zu erheben, verzichten würde, konnte der BF der Rechtswirksamkeit seines Beschwerdeverzichts nicht substantiiert entgegen treten, zumal er den schriftlich abgegebenen Beschwerdeverzicht auch eigenhändig unterschrieben hat, und damit auch folgende Angabe im Zuge dieses Verzichts:Mit der nach Abgabe des schriftlichen Beschwerdeverzichts vom römisch 40 .2019 und der darauffolgenden Abschiebung des BF nach Nordmazedonien vom römisch 40 .2019 von der damaligen Rechtsvertretung des BF erhobenen Beschwerde mit Schreiben vom römisch 40 .2019, in welcher unter anderem angeführt wurde, der BF habe anhand der Verdolmetschung nicht verstanden, dass er mit seiner Unterschrift auf sein Recht, ein Rechtsmittel zu erheben, verzichten würde, konnte der BF der Rechtswirksamkeit seines Beschwerdeverzichts nicht substantiiert entgegen treten, zumal er den schriftlich abgegebenen Beschwerdeverzicht auch eigenhändig unterschrieben hat, und damit auch folgende Angabe im Zuge dieses Verzichts: „(…) Ich habe die mir vorgetragene Belehrung verstanden und gebe dazu an, dass ich dennoch auf die Einbringung einer Beschwerde zur o.a. Zahl verzichte! Mir ist bewusst, dass mein Verzicht zur sofortigen Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides führt, welchen ich eben zuvor nachweislich übernommen habe.“ (AS 99) In Gesamtbetrachtung war eindeutig und zweifelsfrei von einem rechtlich wirksamen Beschwerdeverzicht des BF im Hinblick auf den BFA-Bescheid vom XXXX auszugehen, weshalb die danach mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des BF vom XXXX .2019 erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom XXXX .2019 zu Recht zurückgewiesen wurde, und zwar wegen Unzulässigkeit nach rechtswirksam abgegebenem Beschwerdeverzicht
GVG im Rahmen der in der Sprucheinleitung angeführten Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VwGVG, wonach es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei steht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).In Gesamtbetrachtung war eindeutig und zweifelsfrei von einem rechtlich wirksamen Beschwerdeverzicht des BF im Hinblick auf den BFA-Bescheid vom römisch 40 auszugehen, weshalb die danach mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des BF vom römisch 40 .2019 erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom römisch 40 .2019 zu Recht zurückgewiesen wurde, und zwar wegen Unzulässigkeit nach rechtswirksam abgegebenem Beschwerdeverzicht
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG im Rahmen der in der Sprucheinleitung angeführten Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, Satz 1 VwGVG, wonach es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei steht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die belangte Behörde hat im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2019 die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX somit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2019 die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 somit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026-4). Nach Erhebung des Vorlageantrages mit Schreiben vom XXXX .2019 und darauffolgender Vorlage der Beschwerde samt Akt vor dem BVwG am 29.05.2019 war die gegenständliche Beschwerde gegen den BFA-Bescheid vom XXXX im Rahmen eines Beschlusses zurückzuweisen und hatte dieser Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2019 zu treten, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird.Nach Erhebung des Vorlageantrages mit Schreiben vom römisch 40 .2019 und darauffolgender Vorlage der Beschwerde samt Akt vor dem BVwG am 29.05.2019 war die gegenständliche Beschwerde gegen den BFA-Bescheid vom römisch 40 im Rahmen eines Beschlusses zurückzuweisen und hatte dieser Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2019 zu treten, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G313.2217752.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.