RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlG315 2249007-1 Spruch, G315 2249007-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2021, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2021, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 03.11.2021 wurde über den sich im Stande der Anhaltung befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 03.11.2021 wurde über den sich im Stande der Anhaltung befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verwiesen. Der Beschwerdeführer halte sich seit Anfang Dezember 2019 im Bundesgebiet auf, sei seit 03.12.2019 mit einem Hauptwohnsitz behördlich gemeldet gewesen und sei bis zu seiner Festnahme am 10.07.2021 auch durchgehend einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er verfüge auch über eine am 29.01.2020 ausgestellte Anmeldebescheinigung. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei weitere Bezugspunkte. Er sei bulgarisch-nordmazedonischer Doppelstaatsbürger und würden seine gesamte Familie, darunter auch seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder in Nordmazedonien leben, wo der Beschwerdeführer auch geboren, aufgewachsen und seine Schulbildung samt Universitätsstudium absolviert habe. Durch seine Haftstrafe habe er seine Beschäftigung in Österreich sowie auch seine Mietwohnung verloren und weise daher zum Entscheidungszeitpunkt keine Unterkunft und keine sozialversicherte Erwerbstätigkeit oder eine konkrete Einstellungszusage auf. Da die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Einkünfte offensichtlich nicht ausgereicht hätten, habe er sich durch sein strafbares Verhalten eine zusätzliche Einkommensquelle verschafft. Suchgiftdelinquenz stelle ein besonders verpöntes Verhalten dar, welches überdies mit einer erhöhten Wiederholungsgefahr einhergehe. Der Beschwerdeführer habe mangels Erwerbstätigkeit und aufrechtem Mietverhältnis keine persönlichen Dinge im Bundesgebiet zu regeln, sodass ein Durchsetzungsaufschub nicht zu gewähren sei. Auch sei im Falle des Beschwerdeführers seine sofortige Ausreise geboten, da sein Verhalten eine die Grundinteressen der Gesellschaft gefährdende erhebliche Gefahr darstelle, sodass die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 03.11.2021 zugestellt.
- Weiters wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 04.11.2021 gemäß § 76 Abs. Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Weiters wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 04.11.2021 gemäß Paragraph 76, Abs. Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Während seiner Anhaltung in Schubhaft erkrankte der Beschwerdeführer am Corona-Virus und hielt sich deswegen von 11.11.2021 bis 20.11.2021 stationär in einem Krankenhaus auf. Aufgrund eines neuerlichen Festnahmeauftrages gemäß § 34 BFA-VG vom 14.11.2021 wurde der Beschwerdeführer am 20.11.2021 nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus neuerlich festgenommen und noch mit Mandatsbescheid vom selben Tag neuerlich gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Aufgrund eines neuerlichen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, BFA-VG vom 14.11.2021 wurde der Beschwerdeführer am 20.11.2021 nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus neuerlich festgenommen und noch mit Mandatsbescheid vom selben Tag neuerlich gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Am XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben.
- Am römisch 40 2021 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben.
- Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2021 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 01.12.2021, beim Bundesamt am selben Tag fristgerecht einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes verkürzen; in eventu einen Durchsetzungsaufschub erteilten und Spruchpunkt III. über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beheben.
- Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2021 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 01.12.2021, beim Bundesamt am selben Tag fristgerecht einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes verkürzen; in eventu einen Durchsetzungsaufschub erteilten und Spruchpunkt römisch drei. über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beheben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt kein mängelfreies Verfahren geführt und somit Verfahrensvorschriften verletzt habe. Es habe aufgrund mangelnder Beweiswürdigung den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Inhaftierung über einen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Es sei daher nicht richtig, dass der Beschwerdeführer ohne Unterstand sei, zumal er in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben habe, auch über eine weitere Unterkunftsmöglichkeit zu verfügen. Außerdem sei der Beschwerdeführer direkt nach Entlassung aus der Untersuchungshaft sofort in Schubhaft genommen worden, sodass er sich auch gar nicht um eine Rückkehr in dieselbe Wohnung bemühen hätte können. Nicht nachvollziehbar sei weiters, weshalb das Bundesamt ausführe, der Beschwerdeführer habe offenbar über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, weshalb er Suchtgifthandel betrieben habe. Er habe in Österreich netto rund EUR 2.800,00 monatlich durch seine Erwerbstätigkeit verdient und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt auch angegeben, sich nichts durch den Verkauf der Suchtmittel erhofft zu haben. Auch die zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes mangelnde Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers könne ihm aufgrund seiner Anhaltung in Untersuchungs- und dann in Schubhaft nicht vorgeworfen werden. Es wäre dem Beschwerdeführer sicher möglich, innerhalb kürzester Zeit wieder eine Anstellung zu finden. Es handle sich weiters um die erste strafgerichtliche Verurteilung und habe sich der Beschwerdeführer bisher wohlverhalten. Auch habe das Bundesamt nicht berücksichtigt, dass ihm der überwiegende Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei. Die Gefährdungsprognose sei mangelhaft. Schließlich habe das Bundesamt keine der höchstgerichtlichen Judikatur entsprechende Begründung für die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeführt.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 06.12.2021 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger sowohl der Volksrepublik Bulgarien als auch der Republik Nordmazedonien (vgl. etwa aktenkundige Kopien des bulgarischen sowie des nordmazedonischen Personalausweises, AS 71; Niederschrift Bundesamt vom 02.11.2021, AS 84).1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger sowohl der Volksrepublik Bulgarien als auch der Republik Nordmazedonien vergleiche etwa aktenkundige Kopien des bulgarischen sowie des nordmazedonischen Personalausweises, AS 71; Niederschrift Bundesamt vom 02.11.2021, AS 84). Er reiste am 01.12.2019 zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet ein (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 02.11.2021, AS 84).Er reiste am 01.12.2019 zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet ein vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 02.11.2021, AS 84). In Österreich ging der Beschwerdeführer im Zeitraum von 04.12.2019 bis 18.12.2019, von 09.01.2020 bis 03.12.2020 und von 08.02.2021 bis zu seiner Festnahme am 10.07.2021 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit jeweils beim selben Dienstgeber in der Baubranche mit den branchentypischen saisonalen Unterbrechungen nach, wo er durchschnittlich bei 19 Beitragsmonaten brutto EUR 2.361,61 verdiente. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer monatlich EUR 2.800,00 netto verdient hätte (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.12.2021 und die darin aufgeführten Beitragsmonate samt Bemessungsgrundlagen brutto; Niederschrift Bundesamt vom 02.11.2021, AS 86).In Österreich ging der Beschwerdeführer im Zeitraum von 04.12.2019 bis 18.12.2019, von 09.01.2020 bis 03.12.2020 und von 08.02.2021 bis zu seiner Festnahme am 10.07.2021 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit jeweils beim selben Dienstgeber in der Baubranche mit den branchentypischen saisonalen Unterbrechungen nach, wo er durchschnittlich bei 19 Beitragsmonaten brutto EUR 2.361,61 verdiente. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer monatlich EUR 2.800,00 netto verdient hätte vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.12.2021 und die darin aufgeführten Beitragsmonate samt Bemessungsgrundlagen brutto; Niederschrift Bundesamt vom 02.11.2021, AS 86). Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nur nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.12.2021):Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nur nachfolgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.12.2021): 03.12.2019 bis 08.09.2021 Hauptwohnsitz XXXX 2021 bis XXXX 2021 römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXX 2021 bis XXXX 2021 römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum XXXX 2021 bis XXXX 2021 römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum Der Beschwerdeführer teilte sich in Österreich mit zwei weiteren Mitbewohnern eine Mietwohnung in XXXX und bezahlte dafür anteilig EUR 200,00 Miete. Nach seiner Inhaftierung wurde die Abmeldung des Beschwerdeführers von der Adresse beim Vermieter durch den Bruder des Beschwerdeführers veranlasst (vgl. vgl. Niederschrift Bundesamt vom 02.11.2021, AS 84 f). Der Beschwerdeführer teilte sich in Österreich mit zwei weiteren Mitbewohnern eine Mietwohnung in römisch 40 und bezahlte dafür anteilig EUR 200,00 Miete. Nach seiner Inhaftierung wurde die Abmeldung des Beschwerdeführers von der Adresse beim Vermieter durch den Bruder des Beschwerdeführers veranlasst vergleiche vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 02.11.2021, AS 84 f). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung unmittelbar auch über eine andere Wohnmöglichkeit oder eine konkrete Einstellungszusage verfügt hätte. Zwischen 11.11.2021 und 20.11.2021 hielt sich der Beschwerdeführer wegen einer COVID-19-Infektion stationär im Krankenhaus auf (vgl. Befund und Gutachten LPD XXXX vom 11.11.2021, AS 169; aktenkundige E-Mail-Korrespondenz des Bundesamtes, AS 168 & 170; Anhalteprotokoll und Anzeige vom 20.11.2021, AS 182).Zwischen 11.11.2021 und 20.11.2021 hielt sich der Beschwerdeführer wegen einer COVID-19-Infektion stationär im Krankenhaus auf vergleiche Befund und Gutachten LPD römisch 40 vom 11.11.2021, AS 169; aktenkundige E-Mail-Korrespondenz des Bundesamtes, AS 168 & 170; Anhalteprotokoll und Anzeige vom 20.11.2021, AS 182). Er verfügte in Österreich seit 29.01.2020 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer (vgl. Fremdenregisterauszug vom 06.12.2021).Er verfügte in Österreich seit 29.01.2020 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer vergleiche Fremdenregisterauszug vom 06.12.2021). 1.
- Zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2021 festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021, XXXX , die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Haftauskunft vom XXXX .2021, AS 1; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 8).1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2021 festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Haftauskunft vom römisch 40 .2021, AS 1; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 8). 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021 XXXX , rechtskräftig am XXXX .2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2021 römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von Ende XXXX bis XXXX in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar zumindest 84,5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 33,28 % Cocain und 47 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 48,8 % Cocain (mithin die 3,40-fache Grenzmenge), in mehreren Angriffen anderen überlassen hat, und zwar einem verdeckten Ermittler am 03.07.2021 4,5 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 33,28 % Cocain zu einem Preis von EUR 350,00 sowie am 10.07.2021 47 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 48,8 % Cocain zum Preis von EUR 2.700,
- Weiters hat er von Ende 2020 bis Anfang Juli 2021 einer Person zumindest 15 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 33,28 % Cocain in mehreren Angriffen zum Weiterverkauf an insgesamt zumindest sieben weitere Personen und von Ende 2020 bis Anfang Juli 2021 zumindest 65 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 33,38 % in mehreren Angriffen zu einem Preis von EUR 100,00 an mindestens fünf weitere Abnehmer überlassen. Zudem hat der Beschwerdeführer am 10.07.2021 dem verdeckten Ermittler weitere 75 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 48,8 % Cocain (mithin die 3,25-fache Grenzmenge) zum Preis von EUR 4.200,00 angeboten und 2,8 Gramm brutto Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA) zum persönlichen Gebrauch zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und bis 10.07.2021 besessen.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von Ende römisch 40 bis römisch 40 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar zumindest 84,5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 33,28 % Cocain und 47 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 48,8 % Cocain (mithin die 3,40-fache Grenzmenge), in mehreren Angriffen anderen überlassen hat, und zwar einem verdeckten Ermittler am 03.07.2021 4,5 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 33,28 % Cocain zu einem Preis von EUR 350,00 sowie am 10.07.2021 47 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 48,8 % Cocain zum Preis von EUR 2.700,
- Weiters hat er von Ende 2020 bis Anfang Juli 2021 einer Person zumindest 15 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 33,28 % Cocain in mehreren Angriffen zum Weiterverkauf an insgesamt zumindest sieben weitere Personen und von Ende 2020 bis Anfang Juli 2021 zumindest 65 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 33,38 % in mehreren Angriffen zu einem Preis von EUR 100,00 an mindestens fünf weitere Abnehmer überlassen. Zudem hat der Beschwerdeführer am 10.07.2021 dem verdeckten Ermittler weitere 75 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 48,8 % Cocain (mithin die 3,25-fache Grenzmenge) zum Preis von EUR 4.200,00 angeboten und 2,8 Gramm brutto Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA) zum persönlichen Gebrauch zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und bis 10.07.2021 besessen. Sichergestelltes Suchtgift, nämlich 45,9 Gramm Kokain, 2,6 Gramm Kokain, 3,9 Gramm Kokain sowie 2,8 Gramm Cannabiskraut wurden vom Strafgericht gemäß § 26 Abs. 1 StGB iVm § 34 SMG eingezogen. Gemäß § 20 Abs. 3 StGB wurde zudem ein Teil des sichergestellten Bargeldbetrages in Höhe von EUR 1.600,00 für verfallen erklärt.Sichergestelltes Suchtgift, nämlich 45,9 Gramm Kokain, 2,6 Gramm Kokain, 3,9 Gramm Kokain sowie 2,8 Gramm Cannabiskraut wurden vom Strafgericht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 34, SMG eingezogen. Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB wurde zudem ein Teil des sichergestellten Bargeldbetrages in Höhe von EUR 1.600,00 für verfallen erklärt. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die Sicherstellung eines Großteils des Suchtgiftes, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen sowie die mehrfache Grenzmengenüberschreitung. Der Beschwerdeführer sei nicht an den Konsum von Suchtgift gewöhnt, da er Kokain durchschnittlich nur rund alle zwei Wochen am Wochenende konsumiert habe. Einer diversionellen Erledigung nach § 35 Abs. 2 SMG seien sowohl general- als auch spezialpräventive Gründe entgegengestanden (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 171 ff; Strafregisterauszug vom 06.12.2021).Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die Sicherstellung eines Großteils des Suchtgiftes, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen sowie die mehrfache Grenzmengenüberschreitung. Der Beschwerdeführer sei nicht an den Konsum von Suchtgift gewöhnt, da er Kokain durchschnittlich nur rund alle zwei Wochen am Wochenende konsumiert habe. Einer diversionellen Erledigung nach Paragraph 35, Absatz 2, SMG seien sowohl general- als auch spezialpräventive Gründe entgegengestanden vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 171 ff; Strafregisterauszug vom 06.12.2021). Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach Verkündung des Strafurteils am XXXX aus der Untersuchungshaft entlassen und sodann aufgrund des Festnahmeauftrages vom XXXX gemäß § 34 BFA-VG festgenommen (vgl. Festnahmeauftrag vom XXXX .2021, AS 5 ff; Anhalteprotokoll vom XXXX .2021, AS 54 ff; Entlassungsbestätigung der Justizanstalt, AS 60; Enthaftungsanordnung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , AS 61). 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach Verkündung des Strafurteils am römisch 40 aus der Untersuchungshaft entlassen und sodann aufgrund des Festnahmeauftrages vom römisch 40 gemäß Paragraph 34, BFA-VG festgenommen vergleiche Festnahmeauftrag vom römisch 40 .2021, AS 5 ff; Anhalteprotokoll vom römisch 40 .2021, AS 54 ff; Entlassungsbestätigung der Justizanstalt, AS 60; Enthaftungsanordnung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , AS 61). Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .2021 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl. aktenkundiger Mandatsbescheid vom 04.11.2021, AS 129 ff; Fremdenregisterauszug vom XXXX .2021).Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2021 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt vergleiche aktenkundiger Mandatsbescheid vom 04.11.2021, AS 129 ff; Fremdenregisterauszug vom römisch 40 .2021). Am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer wegen seiner COVID-19-Infektion aus der Schubhaft entlassen (vgl. Entlassungsschein, AS 177).Am römisch 40 .2021 wurde der Beschwerdeführer wegen seiner COVID-19-Infektion aus der Schubhaft entlassen vergleiche Entlassungsschein, AS 177). Am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer nach Entlassung aus dem Krankenhaus wieder festgenommen und über ihn mit einem weiteren Mandatsbescheid vom XXXX .2021 neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl. Anhalteprotokoll und Anzeige vom XXXX .2021, AS 182 ff; aktenkundiger Mandatsbescheid vom XXXX .2021, AS 195 ff; Fremdenregisterauszug vom 06.12.2021).Am römisch 40 .2021 wurde der Beschwerdeführer nach Entlassung aus dem Krankenhaus wieder festgenommen und über ihn mit einem weiteren Mandatsbescheid vom römisch 40 .2021 neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt vergleiche Anhalteprotokoll und Anzeige vom römisch 40 .2021, AS 182 ff; aktenkundiger Mandatsbescheid vom römisch 40 .2021, AS 195 ff; Fremdenregisterauszug vom 06.12.2021). Am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben (vgl. Abschiebebericht vom 24.11.2021, AS 234; Fremdenregisterauszug vom 06.12.2021).Am römisch 40 .2021 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben vergleiche Abschiebebericht vom 24.11.2021, AS 234; Fremdenregisterauszug vom 06.12.2021). 1.
- Zu den privaten und familiären Bezügen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Nordmazedonien geboren, aufgewachsen und hat dort seine gesamte Schulbildung absolviert (acht Jahre lang eine Grundschule und vier Jahre eine höhere Schule). Anschließend studierte er vier Jahre Betriebswirtschaft in Nordmazedonien, es fehlt ihm jedoch noch ein Studiensemester bis zum erfolgreichen Studienabschluss. Der Beschwerdeführer arbeitete in Nordmazedonien als Security-Mitarbeiter, verdiente dabei aber zu wenig. Aufgrund des Umstandes, dass sein Großvater bulgarischer Staatsangehöriger ist, wurde auch dem Beschwerdeführer auf Antrag die bulgarische Staatsangehörigkeit verliehen, sodass er nunmehr bulgarisch-nordmazedonischer Doppelstaatsbürger ist. In Bulgarien leben jedoch keinerlei Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers, ihm gehört in Bulgarien dennoch eine Wohnung in XXXX . In Nordmazedonien leben seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder ( XXXX und XXXX Jahre alt), mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebt und für die er sorgepflichtig ist, sowie seine Eltern und sein Bruder. Zuletzt besuchte er sie im XXXX 2021 in Nordmazedonien. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen oder maßgebliche private Bindungen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 02.11.2021, AS 85 f; darüber hinaus unstrittig).Der Beschwerdeführer ist in Nordmazedonien geboren, aufgewachsen und hat dort seine gesamte Schulbildung absolviert (acht Jahre lang eine Grundschule und vier Jahre eine höhere Schule). Anschließend studierte er vier Jahre Betriebswirtschaft in Nordmazedonien, es fehlt ihm jedoch noch ein Studiensemester bis zum erfolgreichen Studienabschluss. Der Beschwerdeführer arbeitete in Nordmazedonien als Security-Mitarbeiter, verdiente dabei aber zu wenig. Aufgrund des Umstandes, dass sein Großvater bulgarischer Staatsangehöriger ist, wurde auch dem Beschwerdeführer auf Antrag die bulgarische Staatsangehörigkeit verliehen, sodass er nunmehr bulgarisch-nordmazedonischer Doppelstaatsbürger ist. In Bulgarien leben jedoch keinerlei Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers, ihm gehört in Bulgarien dennoch eine Wohnung in römisch 40 . In Nordmazedonien leben seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder ( römisch 40 und römisch 40 Jahre alt), mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebt und für die er sorgepflichtig ist, sowie seine Eltern und sein Bruder. Zuletzt besuchte er sie im römisch 40 2021 in Nordmazedonien. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen oder maßgebliche private Bindungen vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 02.11.2021, AS 85 f; darüber hinaus unstrittig). Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht sowohl Bulgarisch als auch Mazedonisch (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 02.11.2021, AS 82 f & 87).Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht sowohl Bulgarisch als auch Mazedonisch vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 02.11.2021, AS 82 f & 87). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. Kurs absolviert oder sich ehrenamtlich oder gemeinnützig engagiert hätte. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass er Mitglied eines Vereins oder einer Organisation in Österreich wäre. In seiner Freizeit hat er an Wochenenden öfters Kokain und Cannabis konsumiert. Zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.11.2021 verfügte er über Barmittel von rund EUR 8,
- Ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer über Ersparnisse in Bulgarien oder Nordmazedonien verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegt nicht vor (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 02.11.2021, AS 84 ff; Beschwerdevorbringen, AS 239 ff).Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. Kurs absolviert oder sich ehrenamtlich oder gemeinnützig engagiert hätte. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass er Mitglied eines Vereins oder einer Organisation in Österreich wäre. In seiner Freizeit hat er an Wochenenden öfters Kokain und Cannabis konsumiert. Zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.11.2021 verfügte er über Barmittel von rund EUR 8,
- Ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer über Ersparnisse in Bulgarien oder Nordmazedonien verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegt nicht vor vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 02.11.2021, AS 84 ff; Beschwerdevorbringen, AS 239 ff).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig sind weiters Kopien der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten Personalausweise aus Bulgarien und Nordmazedonien. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Das genannte österreichische Strafurteil ist ebenfalls aktenkundig. Die vom Landesgericht für Strafsachen XXXX in diesem Urteil getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.Das genannte österreichische Strafurteil ist ebenfalls aktenkundig. Die vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 in diesem Urteil getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Basierend auf den vorliegenden Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers hat er in 19 Beitragsmonaten zwischen Dezember 2019 und Juli 2021 insgesamt brutto EUR 44.870,53 verdient. Das ergibt ein durchschnittliches Brutto-Monatseinkommen in Höhe von EUR 2.361,
- Dass der Beschwerdeführer tatsächlich – wie er vor dem Bundesamt und in der Beschwerde angab – monatlich netto EUR 2.800,00 verdient hätte, konnte daher nicht festgestellt werden. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung über eine andere Wohnmöglichkeit als seine ehemalige Mietwohnung und eine konkrete Einstellungszusage verfügt hätte, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt dazu keine substantiierten Angaben machte. Sofern diesbezüglich in der Beschwerde gerügt wird, das Bundesamt habe damit seine Ermittlungspflicht verletzt, weil nicht näher nachgefragt worden sei, so ist darauf zu verweisen, dass auch in der Beschwerde dazu keine näheren und einer Überprüfung zugänglichen gemacht wurden. Entsprechende Feststellungen konnten daher nicht getroffen werden und erweist sich der behauptete Verfahrensmangel erweist auch als nicht relevant. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen. Es wurde zu keiner Zeit vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner Erwerbstätigkeit in Österreich um eine Ausbildung, einen Deutschkurs, eine ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit oder seine sonstige Integration bemüht hätte. Seine Angaben vor dem Bundesamt wie auch vor dem Landesgericht für Strafsachen, nach welchen er in Österreich begonnen habe, an den Wochenenden unregelmäßig Suchtgift, nämlich Kokain und Cannabis, zu konsumieren, lassen vielmehr darauf schließen, dass er seine Freizeit eben nicht nutzte, um seine Integration zu fördern. Es konnten daher keinerlei Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesamt ausdrücklich vor, gesund zu sein. Er brachte nicht vor, an einer behandlungsbedürftigen Suchtmittelabhängigkeit zu leiden, zumal auch das Landesgericht für Strafsachen im wider den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteil festhielt, dass er selbst nicht an den Konsum von Suchtmittel gewöhnt ist und diese nur gelegentlich konsumiert. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer rund eineinhalb Jahre durchgehend in der Baubranche gearbeitet hat, war auch zu schließen und dementsprechend festzustellen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass bzw. in welcher Höhe der Beschwerdeführer über Vermögen bzw. Ersparnisse in Bulgarien oder Nordmazedonien verfügt, ergibt sich daraus, dass er weder vor dem Bundesamt noch in der gegenständlichen Beschwerde substantiierte Angaben dazu machte. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und deswegen den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). 3.
- Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und deswegen den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften in Bezug auf das geführte Ermittlungsverfahren ist somit nicht erkennbar, zumal die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem vom Bundesamt gewährten Parteiengehör, seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt sowie das Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden. 3.
- Zum Aufenthaltsverbot: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner (unter anderem) bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner (unter anderem) bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung und das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. So wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im XXXX 2021 rechtskräftig wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG um das 3,40-fach übersteigenden Menge, und zwar dem Überlassen von Kokain in einem Zeitraum von XXXX bis XXXX , somit von über sechs Monaten, an eine Mehrzahl von Personen, darunter zwei Mal an einen verdeckten Ermittler, sowie wegen des Erwerbes und Besitzes von 2,8 Gramm Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch, somit wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei der überwiegende Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. So wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im römisch 40 2021 rechtskräftig wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG um das 3,40-fach übersteigenden Menge, und zwar dem Überlassen von Kokain in einem Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 , somit von über sechs Monaten, an eine Mehrzahl von Personen, darunter zwei Mal an einen verdeckten Ermittler, sowie wegen des Erwerbes und Besitzes von 2,8 Gramm Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch, somit wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei der überwiegende Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die Sicherstellung eines Großteils des Suchtgiftes, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen sowie die mehrfache Grenzmengenüberschreitung. Der Beschwerdeführer sei nicht an den Konsum von Suchtgift gewöhnt, da er Kokain durchschnittlich nur rund alle zwei Wochen am Wochenende konsumiert habe. Einer diversionellen Erledigung nach § 35 Abs. 2 SMG seien sowohl general- als auch spezialpräventive Gründe entgegengestanden.Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die Sicherstellung eines Großteils des Suchtgiftes, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen sowie die mehrfache Grenzmengenüberschreitung. Der Beschwerdeführer sei nicht an den Konsum von Suchtgift gewöhnt, da er Kokain durchschnittlich nur rund alle zwei Wochen am Wochenende konsumiert habe. Einer diversionellen Erledigung nach Paragraph 35, Absatz 2, SMG seien sowohl general- als auch spezialpräventive Gründe entgegengestanden. Wenngleich in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Strafgericht bei einem weitaus höheren möglichen Strafrahmen im Fall des Beschwerdeführers mit einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten das Auslangen gefunden hat, wobei der unbedingte Strafteil des Beschwerdeführers schon mit der drei Monate andauernden Untersuchungshaft als verbüßt angesehen und er sich daher nie in Strafhaft befunden habe, so müssen dieser Argumentation jedoch die Umstände entgegengehalten werden, dass das Strafgericht auch bei strafmildernder Berücksichtigung des reumütigen Geständnisses des Beschwerdeführers, seines bisher ordentlichen Lebenswandels und dem Umstand, dass es sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung gehandelt hat, aus general- wie auch spezialpräventiven Gründen keine Veranlassung sah, eine gänzlich bedingte Freiheitsstrafe zu verhängen oder gar eine diversionelle Erledigung ins Auge zu fassen. Ferner ist dazu anzumerken, dass das Ausmaß der Freiheitsstrafe, wiewohl ein großer Teil davon bedingt nachgesehen wurde, für eine Erstverurteilung dennoch relativ hoch bemessen ist. Zu berücksichtigen ist in gegenständlichem Fall auch, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht aus einer Not heraus handelte, um etwa seine eigene Sucht befriedigen zu können. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – eben nicht um ein punktuelles, einmaliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers gehandelt hat. Vielmehr erstreckt sich der Tatzeitraum über mehr als sechs Monate und geht aus der strafgerichtlichen Verurteilung hervor, dass sich die Mengen an Suchtgift sowie dessen Reinheitsgehalt und Verkaufswert kontinuierlich gesteigert hat. Bargeld in Höhe von EUR 1.600,00 wurde zudem als durch den Suchtgifthandel „erwirtschaftet“, eingezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass sich der Beschwerdeführer ohne Not über die österreichische Rechtsordnung hinwegsetzt und die Suchtgiftkriminalität mit all ihren Auswirkungen in der Gesellschaft fördert. Aus dem beschriebenen gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers durch den über zumindest sechs Monate betriebenen Suchtgifthandel, wobei er auch zeitweise selbst Suchtgift konsumierte und seinen Angaben nach damit erst in Österreich wegen der anstrengenden Arbeit begonnen hat, der immer weiter gesteigerte Umsatz an Suchtgiftmengen und Verkaufswerte (zuletzt wurde dem verdeckten Ermittler vom Beschwerdeführer Suchtgift im Wert von EUR 4.200,00 angeboten) und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten und der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung. Die vom Beschwerdeführer ausgehende tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist somit aufgrund des seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens, welches er über ein halbes Jahr lang fortgesetzt hat und der zu Suchtmitteldelinquenz ergangen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes evident. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des§ 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des, Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2021 aus der Untersuchungshaft unter Anrechnung seiner Vorhaft auf den unbedingten Strafteil entlassen und bereits am XXXX .2021 nach Bulgarien abgeschoben. Im Hinblick auf die, erst vor wenigen Monaten erfolgte, Haftentlassung und Abschiebung kann zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Suchtmitteldelikten gegeben ist.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2021 aus der Untersuchungshaft unter Anrechnung seiner Vorhaft auf den unbedingten Strafteil entlassen und bereits am römisch 40 .2021 nach Bulgarien abgeschoben. Im Hinblick auf die, erst vor wenigen Monaten erfolgte, Haftentlassung und Abschiebung kann zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Suchtmitteldelikten gegeben ist. Das beschriebene, über mehrere Monate fortgesetzte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Umstände, dass er auch selbst begonnen hat, Suchtgift zu konsumieren – wenngleich keine behandlungsbedürftige Suchtmittelabhängigkeit bei ihm vorlag, wie sich aus den Ausführungen im Strafurteil, den Aussagen des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig war ableiten lässt – und der bei Suchtmitteldelikten immanenten Wiederholungsfahr lassen im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose zu. Der Beschwerdeführer hat durch seine vormalige Erwerbstätigkeit in Österreich ein regelmäßiges Einkommen erwirtschaftet und sich dennoch mit dem Suchtgifthandel strafbar gemacht. Unmittelbar nach Entlassung aus der Haft verfügte der Beschwerdeführer weder über eine nachweisbare gesicherte Unterkunft, eine Beschäftigung noch eine Einstellungszusage. Er verfügte zudem nur mehr über Bargeld in Höhe von EUR 8,
- Die finanzielle Ausgangslage des Beschwerdeführers hat sich somit sogar verschlechtert. Insgesamt kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Insgesamt kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer lebte nur von XXXX 2019 bis XXXX 2021 in Österreich, wobei er sich von XXXX .2021 bis zu seiner Abschiebung am XXXX .2021 – unterbrochen durch einen rund zehntätigen Krankenhausaufenthalt – in (Schub-)Haft befand. Er ging während seines Aufenthalts zwischen XXXX 2019 und XXXX 2021 fast ununterbrochen einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit beim selben Dienstgeber nach und erfüllte nur in diesem Zeitraum nachweislich die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß §§ 51 ff NAG.Der Beschwerdeführer lebte nur von römisch 40 2019 bis römisch 40 2021 in Österreich, wobei er sich von römisch 40 .2021 bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 .2021 – unterbrochen durch einen rund zehntätigen Krankenhausaufenthalt – in (Schub-)Haft befand. Er ging während seines Aufenthalts zwischen römisch 40 2019 und römisch 40 2021 fast ununterbrochen einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit beim selben Dienstgeber nach und erfüllte nur in diesem Zeitraum nachweislich die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraphen 51, ff NAG. Er hat in Österreich keinerlei Familienangehörige oder sonstige berücksichtigungswürdige private oder persönliche Bindungen. Seine gesamte Familie, darunter seine Ehefrau, seine beiden minderjährigen Kinder, seine Eltern und sein Bruder leben in Nordmazedonien, wo der Beschwerdeführer selbst auch geboren und aufgewachsen und bis zuletzt mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebte. Aufgrund der bulgarischen Staatsangehörigkeit seines Großvaters konnte der Beschwerdeführer ebenfalls die bulgarische Staatsangehörigkeit erlangen. Er verfügt in Sofia über eine Wohnung und hat sich dort auch immer wieder aufgehalten. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Nordmazedonien befindet und steht es ihm auch frei, als Doppelstaatsbürger von Bulgarien nach Nordmazedonien zu seiner Familie zurückzukehren. Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Bulgarien (oder in weiterer Folge Nordmazedonien) nicht zumutbar wäre, zumal er das Vorliegen solcher Gründe vor dem Bundesamt ausdrücklich verneint hat. Abgesehen von der ausgeübten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind daher keine weiteren berücksichtigungswürdigen Integrationsmomente hervorgekommen. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht zudem dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht zudem dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221). Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist auch die Bemessung der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden und einer Reduktion nicht zugänglich: Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von drei Jahren ist in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zu einer (teilbedingten) Haftstrafe von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt wurde und der Beschwerdeführer erst vor kurzem am XXXX .2021 aus der Haft entlassen wurde, er in Österreich keinerlei familiäre oder, abgesehen von seiner vormaligen Erwerbstätigkeit, persönlichen Bindungen hat, nicht zu beanstanden. Der Beschwerde sind auch keine substantiierten Argumente zu entnehmen, die eine Herabsetzung begründen würden.Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von drei Jahren ist in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zu einer (teilbedingten) Haftstrafe von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt wurde und der Beschwerdeführer erst vor kurzem am römisch 40 .2021 aus der Haft entlassen wurde, er in Österreich keinerlei familiäre oder, abgesehen von seiner vormaligen Erwerbstätigkeit, persönlichen Bindungen hat, nicht zu beanstanden. Der Beschwerde sind auch keine substantiierten Argumente zu entnehmen, die eine Herabsetzung begründen würden. 3.
- Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern. Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, wurde der Beschwerdeführer noch während seiner Inhaftierung von seiner Meldeadresse abgemeldet, seine Effekten wurden eingeholt. Nach Rücksprache mit dem ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers konnte er dort auch nach der Haftentlassung nicht mit der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung rechnen und lagen keine maßgeblichen persönlichen Bindungen vor. Der Beschwerdeführer hatte daher in keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Da sich auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung im Vergleich zu jener vor Inhaftierung sogar verschlechtert hat und auch wegen des Umstandes, dass keine begründete Aussicht auf eine baldige Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich vorlag, hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub zuerkannt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer trotz ausreichendem und geregelten Einkommen die festgestellten Delikte begangen und Suchtgifthandel betrieben hat, obwohl aus den Sozialversicherungsdaten ein kontinuierlich gesteigertes monatliches Brutto-Einkommen hervorgeht. Nunmehr verfügt der Beschwerdeführer über keine Erwerbstätigkeit und damit einhergehend auch kein geregeltes Einkommen mehr. Sein Barvermögen belief sich im XXXX 2021 eigenen Angaben nach auf EUR 8,
- Aufgrund der, Suchtmitteldelikten immanenten, Wiederholungsgefahr und der sich massiv verschlechterten finanziellen Situation bestand im Fall des Beschwerdeführers die erhebliche Gefahr, dass er unmittelbar neue strafbare Handlungen setzen könnte, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung daher auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Art. 2 und Art. 3 EMRK nicht behauptet hat und für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dem tatsächlich der Fall gewesen wäre.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer trotz ausreichendem und geregelten Einkommen die festgestellten Delikte begangen und Suchtgifthandel betrieben hat, obwohl aus den Sozialversicherungsdaten ein kontinuierlich gesteigertes monatliches Brutto-Einkommen hervorgeht. Nunmehr verfügt der Beschwerdeführer über keine Erwerbstätigkeit und damit einhergehend auch kein geregeltes Einkommen mehr. Sein Barvermögen belief sich im römisch 40 2021 eigenen Angaben nach auf EUR 8,
- Aufgrund der, Suchtmitteldelikten immanenten, Wiederholungsgefahr und der sich massiv verschlechterten finanziellen Situation bestand im Fall des Beschwerdeführers die erhebliche Gefahr, dass er unmittelbar neue strafbare Handlungen setzen könnte, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung daher auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK nicht behauptet hat und für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dem tatsächlich der Fall gewesen wäre. Schließlich hält sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Bulgarien auf, sodass darauf nicht mehr näher einzugehen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte, obwohl eine solche beantragt wurde.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte, obwohl eine solche beantragt wurde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2249007.1.00