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I401 2200684-2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlI401 2200684-2 SpruchI401 2200684-2/18E, I401 2200684-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 22.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) mit Bescheid vom 22.05.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abwies. Gleichzeitig erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und gewährte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vom 18.06.2018, welche beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG und des Vergehens des gewerbsmäßig begangenen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG und des Vergehens des gewerbsmäßig begangenen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.12.2018 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung (samt Anordnung der Abschiebung nach Nigeria) nunmehr verbunden mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot (samt Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechtes). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass sich der Sachverhalt infolge der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe nach dem SMG geändert habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.01.2019 Beschwerde. Am 13.09.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am 13.09.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am 07.01.2022 fand im Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, zum Fluchtvorbringen, zu seiner Integration und zur Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vom Bundesamt vorgelegten Akt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichts (zu I401 2200684-1 und I401 2200684-2). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.1. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wird (Z 1), der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird (Z 2), der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 3), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 4) oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 5) und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wird (Ziffer 2,), der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 3,), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 4,) oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 5,) und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Gemäß § 52 Abs 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2). Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und ihm jeweils kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) und ihm jeweils kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 zu treffen, dass (nunmehr:

  1. ob)die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage aufrechtzuerhalten (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, mwN).3.2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 zu treffen, dass (nunmehr:
  2. ob)die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage aufrechtzuerhalten (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, mwN). Es ist erforderlich, dass vor der Erlassung einer auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wurde (vgl. ErläutRV zum FNG 2014 1803 BlgNR 24. GP 37; VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002, wonach ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert wurde). Des Weiteren setzt die Erlassung eines Einreiseverbotes voraus, dass es "mit" einer Rückkehrentscheidung erlassen, also mit ihr verbunden wird (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot "einher" gehen; s. das oben zitierte Erkenntnis vom 26.06.2019).Es ist erforderlich, dass vor der Erlassung einer auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wurde vergleiche ErläutRV zum FNG 2014 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 37; VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002, wonach ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert wurde). Des Weiteren setzt die Erlassung eines Einreiseverbotes voraus, dass es "mit" einer Rückkehrentscheidung erlassen, also mit ihr verbunden wird vergleiche Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot "einher" gehen; s. das oben zitierte Erkenntnis vom 26.06.2019). In diesem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall war im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz noch nicht entschieden worden. Zu dieser Ausgangslage hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es dem Bundesamt jedenfalls verwehrt war, einen Bescheid zu erlassen, der nur isoliert aus den Spruchpunkten einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der Verhängung eines Einreiseverbotes bestand, solange das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz nicht rechtskräftig beendet war (s. Rz 17). In einer weiteren Entscheidung zu dieser Problematik hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die (neuerliche) Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Begleitaussprüchen) zum Zweck der Verhängung eines nunmehr für erforderlich gehaltenen Einreiseverbots nicht rechtswidrig ist (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209). Dieser Entscheidung lag aber der Sachverhalt zu Grunde, dass über den Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig entschieden worden war. 3.3. Zum gegenständlichen Fall: Obwohl der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2018, mit dem dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, rechtzeitig Beschwerde erhob, erließ es mit Bescheid vom 12.12.2018 erneut eine Rückkehrentscheidung nunmehr verbunden mit einem Einreiseverbot. Dazu war das Bundesamt, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, nicht berechtigt. Die erneute Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher rechtswidrig. Bei den übrigen Aussprüchen des angefochtenen Bescheides handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Zwischen diesen besteht aber ein rechtlicher Zusammengang dahingehend, dass sie aufeinander aufbauen, so dass im Fall der Aufhebung eines Spruchpunktes die anderen Aussprüche ihre Grundlage verlieren. Insbesondere ist es erforderlich, dass vor der Erlassung einer auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wurde (vgl. in diesem Sinn schon die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. GP 37; siehe dazu auch VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002, Rn. 18, wonach ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert wurde). Des Weiteren setzt die Erlassung eines Einreiseverbotes voraus, dass es "mit" einer Rückkehrentscheidung erlassen, also mit ihr verbunden wird (vgl. in diesem Sinn auch Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot "einher" gehen; siehe auch VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349, Rn. 40, wonach die Erlassung eines Einreiseverbotes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt) (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 Rz 15).Bei den übrigen Aussprüchen des angefochtenen Bescheides handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Zwischen diesen besteht aber ein rechtlicher Zusammengang dahingehend, dass sie aufeinander aufbauen, so dass im Fall der Aufhebung eines Spruchpunktes die anderen Aussprüche ihre Grundlage verlieren. Insbesondere ist es erforderlich, dass vor der Erlassung einer auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wurde vergleiche in diesem Sinn schon die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 37; siehe dazu auch VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002, Rn. 18, wonach ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert wurde). Des Weiteren setzt die Erlassung eines Einreiseverbotes voraus, dass es "mit" einer Rückkehrentscheidung erlassen, also mit ihr verbunden wird vergleiche in diesem Sinn auch Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot "einher" gehen; siehe auch VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349, Rn. 40, wonach die Erlassung eines Einreiseverbotes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt) (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 Rz 15). Da die Erlassung der Rückkehrentscheidung vor der (noch nicht) rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz rechtswidrig war, sind auch die übrigen, darauf aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides rechtswidrig. Die Erlassung eines Einreiseverbotes setzt insbesondere voraus, dass es mit der Rückkehrentscheidung erlassen, also mit ihr verbunden wird. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das vorliegende Erkenntnis nichts darüber aussagt, ob es schlechthin (un-) zulässig wäre, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nunmehr in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze zu beheben. Zu Spruchpunk B) - (Un-) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Erlassung einer gesonderten Rückkehrentscheidung bei fehlendem Abspruch über den gestellten Antrag auf internationalen Schutz, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter A) zitiert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Erlassung einer gesonderten Rückkehrentscheidung bei fehlendem Abspruch über den gestellten Antrag auf internationalen Schutz, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter A) zitiert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I401.2200684.2.00

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