RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlI404 2248268-1 Spruch, I404 2248268-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 14.10.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 14.10.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2022 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 01.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sein Dorf von der Boko Haram überfallen worden sei und dabei seine Eltern getötet worden wären. Die Boko Haram sei auch hinter ihm her, weil er Christ sei.
- Am 05.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er dabei zusammengefasst an, dass die Boko Haram sein Dorf angegriffen habe und dabei viele Menschen ums Leben gekommen wären. Sie wären auch ins Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten seine Eltern erschossen. Er habe deshalb Nigeria verlassen und sei nach Agadez geflüchtet.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Schilderung des Beschwerdeführers im Lichte des Amtswissen grundsätzlich plausibel erscheine, ihm jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass sich der Einflussbereich der Boko Haram auf die nördlichen Landesteile beschränke, weshalb eine Verfolgungsgefahr in den südlichen Landesteilen unwahrscheinlich sei.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Schilderung des Beschwerdeführers im Lichte des Amtswissen grundsätzlich plausibel erscheine, ihm jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass sich der Einflussbereich der Boko Haram auf die nördlichen Landesteile beschränke, weshalb eine Verfolgungsgefahr in den südlichen Landesteilen unwahrscheinlich sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich die belangte Behörde bei der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative mit der tatsächlichen Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr auseinandersetzen hätte müssen, zumal der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in seiner Heimat mehr habe. Auf der Flucht sei er zudem angeschossen worden und würde er an einer Hautkrankheit leiden.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und langten diese am 15.11.2021 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
- Am 22.11.2021 brachte der Beschwerdeführer ein Lichtbild seiner derzeit eingenommenen Medikamente sowie ein Foto der behaupteten Schussverletzung in Vorlage.
- Mit Schreiben vom 01.02.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, an welcher Hautkrankheit er leide und sämtliche medizinischen Unterlagen und Medikamentenverschreibungen vorzulegen.
- Am 08.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der XXXX jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Er ist ledig, kinderlos und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der römisch 40 jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Er ist ledig, kinderlos und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Die Volksgruppenzugehörigkeit sowie der Herkunftsort des Beschwerdeführers können nicht festgestellt werden. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass er entsprechend seinem Vorbringen aus dem Norden Nigerias stammt. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren Erkrankung und ist arbeitsfähig. Er leidet an einer Hauterkrankung, seinen Angaben zufolge an Ekzemen und Abszessen, und nimmt deshalb das Antibiotika AUGMENTIN und die Pflegecreme Nerisona/Ultrasicc ein. Weitere Erkrankungen liegen nicht vor. Er ist dreimal gegen Covid-19 geimpft. Entgegen seinem Vorbringen verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Nigeria, wobei dazu keine näheren Feststellungen getroffen werden können. Der Beschwerdeführer verließ Nigeria zwischen Dezember 2013 und Jänner 2014, wobei der genaue Ausreisezeitpunkt nicht festgestellt werden kann. Er hielt sich zunächst für etwa zwei Jahre in Niger und in Libyen auf, ehe er nach Italien weiterreiste und dort am 24.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem er in Italien eine negative Entscheidung erhielt, reiste er nach Österreich weiter, wo er am 01.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich seither aufhält. In Nigeria hat der Beschwerdeführer keine Schule besucht. Seinen Lebensunterhalt hat er auf den Stationen seiner Reise nach Österreich durch Arbeit in einem Restaurant, einer Autowaschanlage und als Gärtner bestritten. Zuvor hat er bereits in Nigeria seinen Vater bei dessen Arbeit als Transporteur von Tomaten unterstützt und wurde ihm dabei von seinem Vater beigebracht, Autos zu reparieren. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers und verfügt er über keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Er hat kein Deutschzertifikat erlangt und spricht nicht Deutsch. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Strafgerichtlich ist er nicht in Erscheinung getreten. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aus Nigeria geflohen ist, weil es zu einem Angriff der Boko Haram auf das Dorf des Beschwerdeführers gekommen ist und seine Eltern getötet wurden. 1.
- Zur Lage in Nigeria: Zur aktuellen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: 1.3.
- COVID-19 Letzte Änderung: 01.09.2021 Die COVID-19-Situation in Nigeria ist nach wie vor angespannt. Die veröffentlichten absoluten Zahlen an bisherigen Infizierten geben angesichts der geringen Durchtestung der 200-Millionen-Bevölkerung ein verzerrtes Bild. Aussagekräftiger ist der Anteil der positiven Fälle gemessen an der Zahl der durchgeführten Tests. Dieser lag im Oktober 2020 landesweit bei mehr als drei Prozent, in der Metropole Lagos hingegen bei etwa 30 Prozent. Die Zahlen berücksichtigen noch nicht die Auswirkung der #EndSARS-Proteste, bei denen von den Demonstrierenden praktisch keine Schutzvorkehrungen gegen COVID-19 getroffen worden sind. Ein Anstieg an positiven Fällen ist hauptsächlich in der Südwestzone des Landes zu beobachten. In einigen Bundesstaaten herrscht überhaupt Skepsis an der Notwendigkeit von COVID-19-Maßnahmen. Die allgemeine Risikowahrnehmung und die Nachfrage nach Tests sind gering (ÖB 10.2020). In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden. Mit Stand 22.8.2021 sind in Nigeria 187.023 COVID-19 Fälle erfasst, die zu 2.268 Toten geführt haben; getestet wurden 2.648.684 Personen (Africa CDC 22.8.2021). Bedingt durch COVID-19 sind öffentliche Versammlungen beschränkt, mit Stand September 2020 auf 50 Personen (USDOS 30.3.2021). Im ganzen Land gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr. Bei Flugreisen nach Nigeria ist beim Einchecken ein negativer COVID-19 PCR-Befund vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zusätzlich muss vor der Abreise nach Nigeria ein weiterer COVID-19 PCR-Test gebucht und bezahlt werden, der nach der siebentägigen Selbstquarantäne durchzuführen ist. Die Befolgung der Quarantäne wird nicht kontrolliert. Vor der Abreise ist ein Formular auszufüllen (WKO 7.8.2021). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
- Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 USD pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 16.6.2021). Anm.: Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Bewegungsfreiheit, medizinische Versorgung und Grundversorgung eingepflegt.Anmerkung, Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Bewegungsfreiheit, medizinische Versorgung und Grundversorgung eingepflegt. Quellen: ● Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (22.8.2021): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 23.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf, Zugriff 28.5.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.8.2021): Coronavirus: Situation in Nigeria - Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 23.8.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.6.2021): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 23.8.2021 1.3.
- Sicherheitslage Letzte Änderung: 01.09.2021 Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 2021; vgl. UKFCDO 19.5.2021), sowie ISWA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 16.8.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram „technisch“ besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021).Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz (AA 5.12.2020), vorwiegend durch Boko Haram (FH 2021; vergleiche UKFCDO 19.5.2021), sowie ISWA [Islamischer Staat Westafrika] und anderen Gruppen (UKFCDO 16.8.2021). Die Aktivitäten der Islamisten haben sich von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Staaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Obwohl Präsident Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram „technisch“ besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021). Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vgl. FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021).Im Middle Belt kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern (AA 5.12.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 5.12.2020). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Tausende sind in dem Konflikt um knappe Ressourcen getötet worden (BBC 19.7.2021). Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnensezessionistischen Bewegungen [u.a. IPOB - Indigenous People of Biafra] und der Staatsgewalt. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021).Zunehmend kritisch für die allgemeine Sicherheitslage in Nord- und Zentralnigeria ist die aus den nordwestlichen Bundesstaaten Sokoto, Zamfara, Katsina und Kaduna ausgehende Bandenkriminalität (insb. Viehdiebstähle, Überfälle, Entführungen) (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Bemühungen der Sicherheitskräfte haben eher zur Verdrängung der Aktivitäten in bisher nicht betroffene Gebiete als zur effektiven Verfolgung der Kriminellen geführt (AA 5.12.2020). Seit Dezember 2020 wurden mehr als 1.000 Schüler entführt und viele wurden erst wieder nach Zahlung eines hohen Lösegelds freigelassen (BBC 19.7.2021). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021). Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021).Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021). In der Zeitspanne März 2020 bis März 2021 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.888), Kaduna (1.103), Zamfara
(938). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe
(5), Bauchi
(16), Jigawa
(16)(CFR 12.4.2021). Gemäß dem Global Peace Index 2020 findet sich Nigeria auf Platz 147 von 163 Ländern. Gemäß Brooking haben intensive Unsicherheit und Gewalt seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.8.2021): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 18.8.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria’s security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993, Zugriff 18.8.2021 ● BBC - BBC News (25.10.2020): Nigeria protests: Police chief deploys ’all resources’ amid street violence, https://www.bbc.com/news/world-africa-54678345, Zugriff 21.2.2021 ● CFR - Council on Foreign Relations (12.4.2021): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.8.2021 ● DS - Der Standard (16.10.2020): Berüchtigte „Sars“-Polizeieinheit in Nigeria nach Protesten abgeschafft, https://www.derstandard.at/story/2000120951836/beruechtigte-sars-polizeieinheit-in-nigeria-nach-protesten-abgeschafft, Zugriff 28.10.2020 ● EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Nigeria, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2021, Zugriff 20.5.2021 ● Guardian, The (11.10.2020): Nigeria to disband Sars police unit accused of killings and brutality, https://www.theguardian.com/world/2020/oct/11/nigeria-to-disband-sars-police-unit-accused-of-killings-and-brutality, Zugriff 28.10.2020 ● UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (16.8.2021): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.8.2021 1.3.
- Nordnigeria – Boko Haram Letzte Änderung: 01.09.2021 Boko Haram ist seit Mitte 2010 für zahlreiche schwere Anschläge mit Tausenden von Todesopfern verantwortlich (AA 23.3.2021). Im August 2016 spaltete sich Boko Haram als Folge eines Führungsstreits in Islamic State West Africa (ISIS-WA) [alternativ: ISWAP - Islamic State West Africa Province] und Jama’atu Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad (JAS) auf (EASO 6.2021). Die Regierungen von Nigeria, Niger, Tschad und Kamerun bezeichnen jedoch beide Gruppen als Boko Haram, mit der Differenzierung „Shekau-Fraktion“ [JAS, geläufiger Boko Haram] und „al-Barnawi-Fraktion“ [Anm.: ISIS-WA] (ACCORD 7.6.2021). Es wird geschätzt, dass JAS 1.500-2.000 Mitglieder hat, während ISIS-WA 3.500-3.000 Mitglieder hat, militärisch stärker ist und sein Einflussgebiet erweitert (EASO 6.2021). Ursprünglich hatte Boko Haram im Nordosten Nigerias versucht, die Macht zu erringen. Der Konflikt hat sich jedoch inzwischen auf den Tschad und die anderen Nachbarländer Kamerun und Niger ausgeweitet. Bei Angriffen und Anschlägen der Miliz wurden in den vergangenen Jahren 35.000 Menschen getötet. Nach UN-Angaben sind fast zwei Millionen Menschen vor der islamistischen Gewalt in Nigeria auf der Flucht (Zeit 18.4.2020). Milizen der Boko Haram und der an Einfluss gewinnende ISIS-WA terrorisieren die Zivilbevölkerung weiterhin durch Mord, Raub, Zwangsverheiratungen, Vergewaltigung und Menschenhandel (AA 5.12.2020). Diese Gruppen sind auch weiterhin für Angriffe auf militärische und zivile Ziele in Nordnigeria verantwortlich (USDOS 24.6.2020). Seit der Angelobung von Präsident Buhari im Mai 2015 wurden effektivere Maßnahmen gegen die Aufständischen ergriffen (ACCORD 7.6.2021). Die von Boko Haram betroffenen Staaten (v.a. Kamerun, Tschad, Niger, Nigeria) haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer circa 10.000 Mann starken Multinational Joint Task Force (MNJTF) zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram verständigt (AU-EU o.D.). In den vergangenen Jahren wurde die Militärkampagne gegen die Islamisten auf Druck und unter Beteiligung der Nachbarstaaten intensiviert und hat laut Staatspräsident Buhari zu einem von der Regierung behaupteten "technischen Sieg" geführt (ÖB 10.2020). Die Aufständischen konnten aus dem Großteil der zuvor von ihnen kontrollierten Gebiete vertrieben werden. Berichten zufolge änderten die Aufständischen ihre Taktik in Richtung asymmetrische Kriegsführung (ACCORD 7.6.2021) wie etwa die ursprüngliche Guerillataktik von Überfällen auf entlegenere Dörfer und Selbstmordanschläge oft auch durch Attentäterinnen (ÖB 10.2020) sowie Entführungen, Vergewaltigung, Zwangsrekrutierung von Kindern und Jugendlichen, Selbstmordanschläge und sexuelle Versklavung (ACCORD 7.6.2021). Insgesamt hat sich die Sicherheitslage im Nordosten nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 wieder verschlechtert. Nachdem sich das nigerianische Militär im Sommer 2019 aus der Fläche in wenige größere Städte zurückgezogen hat, ist humanitären Helfern der Zugang außerhalb dieser Städte nur per Hubschrauber oder gar nicht möglich. Angriffe der bewaffneten Gruppen auf die Zivilbevölkerung und wiederholt auch auf humanitäre Helfer halten an (AA 5.12.2020). Obwohl Buhari in den ersten Jahren seiner Regierungszeit angab, Boko Haram "technisch" besiegt zu haben, gibt er nun [Anm.: Stand Juli 2021] zu, dass es seiner Regierung nicht gelingt, den Aufstand zu stoppen (BBC 19.7.2021). Und auch wenn die zivile Bürgerwehr Civilian Joint Task Force stellenweise recht effektiv gegen Boko Haram vorging, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 5.12.2020). In den Jahren 2019 und 2020 führten Boko Haram und ISIS-WA Angriffe auf Bevölkerungszentren und Sicherheitskräfte im Bundesstaat Borno durch (ACCORD 7.6.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, USDOS 11.3.2020). Allein im Jahr 2019 sind ca. 640 Zivilisten bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Boko Haram getötet worden. Außerdem entführte die Gruppe mindestens 16 Menschen (HRW 14.1.2020). Laut einer anderen Quelle wurden bei mindestens 31 bewaffneten Angriffen der Boko Haram im Jahr 2019 mindestens 378 Zivilpersonen getötet (AI 8.4.2020). Im Jahr 2020 verübte Boko Haram im Nordosten weiterhin schwere Menschenrechtsverbrechen, darunter die Tötung und Entführung von Zivilisten. Über 420 Zivilisten wurden bei etwa 45 Angriffen getötet. Viele der Angriffe erfolgten im Bundesstaat Borno, aber auch in den Bundesstaaten Adamawa und Yobe. Es kam im Nordosten auch zu Angriffen gegen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen (ACCORD 7.6.2021; vgl. USDOS 11.3.2020, AI 7.4.2021).In den Jahren 2019 und 2020 führten Boko Haram und ISIS-WA Angriffe auf Bevölkerungszentren und Sicherheitskräfte im Bundesstaat Borno durch (ACCORD 7.6.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, USDOS 11.3.2020). Allein im Jahr 2019 sind ca. 640 Zivilisten bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Boko Haram getötet worden. Außerdem entführte die Gruppe mindestens 16 Menschen (HRW 14.1.2020). Laut einer anderen Quelle wurden bei mindestens 31 bewaffneten Angriffen der Boko Haram im Jahr 2019 mindestens 378 Zivilpersonen getötet (AI 8.4.2020). Im Jahr 2020 verübte Boko Haram im Nordosten weiterhin schwere Menschenrechtsverbrechen, darunter die Tötung und Entführung von Zivilisten. Über 420 Zivilisten wurden bei etwa 45 Angriffen getötet. Viele der Angriffe erfolgten im Bundesstaat Borno, aber auch in den Bundesstaaten Adamawa und Yobe. Es kam im Nordosten auch zu Angriffen gegen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen (ACCORD 7.6.2021; vergleiche USDOS 11.3.2020, AI 7.4.2021). Die Gewalt im Zusammenhang mit Boko Haram ist also im Jahr 2020 weiter eskaliert (EASO 6.2021). Im Jänner 2020 kamen 20 IDPs bei einem Angriff von Boko Haram auf ein UN-Gebäude ums Leben (HRW 13.1.2021). ISIS-WA hat im Juni 2020 bei mehreren Angriffen in Borno mehr als 120 Menschen innerhalb einer Woche getötet (AP 26.6.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Auch 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen von Boko Haram und ISIS-WA mit Todesopfern unter Sicherheitskräften und Zivilisten, v.a. im Bundesstaat Borno, aber auch in Yobe und Adamawa (ACCORD 7.6.2021). In diesen drei Bundesstaaten sind mittlerweile 10,6 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 5.12.2020). Ca. zwei Millionen Binnenvertriebene leben in überlasteten Camps oder aufnehmenden Gemeinden, die selbst hilfsbedürftig sind (AA 5.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). 300.000 nigerianische Flüchtlinge befinden sich in den Nachbarländern (USDOS 30.3.2021).Die Gewalt im Zusammenhang mit Boko Haram ist also im Jahr 2020 weiter eskaliert (EASO 6.2021). Im Jänner 2020 kamen 20 IDPs bei einem Angriff von Boko Haram auf ein UN-Gebäude ums Leben (HRW 13.1.2021). ISIS-WA hat im Juni 2020 bei mehreren Angriffen in Borno mehr als 120 Menschen innerhalb einer Woche getötet (AP 26.6.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Auch 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen von Boko Haram und ISIS-WA mit Todesopfern unter Sicherheitskräften und Zivilisten, v.a. im Bundesstaat Borno, aber auch in Yobe und Adamawa (ACCORD 7.6.2021). In diesen drei Bundesstaaten sind mittlerweile 10,6 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 5.12.2020). Ca. zwei Millionen Binnenvertriebene leben in überlasteten Camps oder aufnehmenden Gemeinden, die selbst hilfsbedürftig sind (AA 5.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). 300.000 nigerianische Flüchtlinge befinden sich in den Nachbarländern (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.3.2021): Nigeria - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/innenpolitik/205844, Zugriff 20.5.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.6.2021): ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/themendossiers/sicherheitslage/, Zugriff 20.8.2021 ● AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty Report, Nigeria, 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048597.html, Zugriff 27.5.2021 ● AI - Amnesty International (8.4.2020): Amnesty Report, Nigeria, 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/nigeria-nigeria-2019#section-11669032, Zugriff 27.5.2021 ● AP - The Associated Press (26.6.2020): In Nigeria, an Islamic State-linked group steps up attacks, https://apnews.com/article/d72560593efce0a51e15190c95ac3705, Zugriff 27.5.2021 ● AU-EU - African Union-EU Partnership (o.D.): Multinational Joint Task Force (MNJTF) against Boko Haram, https://www.africa-eu-partnership.org/en/projects/multinational-joint-task-force-mnjtf-against-boko-haram, Zugriff 27.5.2021 ● BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria's security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993, Zugriff 18.8.2021 ● EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 17.8.2021 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043506.html, Zugriff 27.5.2021 ● HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022679.html, Zugriff 27.5.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf, Zugriff 28.5.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032436.html, Zugriff 27.5.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026341.html, Zugriff 27.5.2020 ● Zeit - Zeit Online (18.4.2020): Tschad: Mutmaßliche Boko Haram-Kämpfer tot in Gefängnis gefunden, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/boko-haram-kaempfer-gefaengnis-tschad-tot?utm_referrer=https%3A%2F%2Fde.wikipedia.org%2F, Zugriff 27.5.2021 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 02.09.2021 Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 5.12.202). Die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert (ÖB 10.2020; vgl. AA 5.12.2020, GIZ 12.2020a) - etwa durch die Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, die nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe (ÖB 10.2020).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 5.12.202). Die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert (ÖB 10.2020; vergleiche AA 5.12.2020, GIZ 12.2020a) - etwa durch die Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, die nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe (ÖB 10.2020). Auch bekennt sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 10.2020). Viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen (ÖB 10.2020), Misshandlungen und Verletzungen durch Angehörige der nigerianischen Polizei und Armee sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 12.2020a), die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen (ÖB 10.2020; vgl. GIZ 12.2020a) sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels (ÖB 10.2020).Viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen (ÖB 10.2020), Misshandlungen und Verletzungen durch Angehörige der nigerianischen Polizei und Armee sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 12.2020a), die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen (ÖB 10.2020; vergleiche GIZ 12.2020a) sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels (ÖB 10.2020). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen gehören zudem u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierung sowie substanzielle Eingriffe in die Rechte auf Meinungsfreiheit und auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (AA 5.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (AA 5.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z.B. CEHRD (Centre for Environment, Human Rights and Development), CURE-NIGERIA (Citizens United for the Rehabilitation of Errants) und HURILAWS (Human Rights Law Services) für die Einhaltung der Menschenrechte in ihrem Land ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv (GIZ 12.2020a). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pd ,Zugriff 28.5.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 1.3.
- Religionsfreiheit Letzte Änderung: 02.09.2021 Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (GIZ 12.2020b; vgl. ÖB 10.2020, AA 5.12.2020) und Freiheit der Religionsausübung (ÖB 10.2020). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen, ist religiöse Diskriminierung verboten und hat jeder die Freiheit seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 12.5.2021; vgl. USCIRF 4.2021). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z.B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 5.12.2020). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (GIZ 12.2020b; vergleiche ÖB 10.2020, AA 5.12.2020) und Freiheit der Religionsausübung (ÖB 10.2020). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen, ist religiöse Diskriminierung verboten und hat jeder die Freiheit seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 12.5.2021; vergleiche USCIRF 4.2021). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z.B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 5.12.2020). Die Regierung achtet Religionsfreiheit in der Praxis, obwohl von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt in der Regel straflos bleibt. Die Verfassung verbietet es Gebietskörperschaften, ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen. In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten jedoch die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖB 10.2020). Manche Gesetze von Landes- und Bundesregierung diskriminieren Mitglieder christlicher oder muslimischer Minderheiten (USDOS 12.5.2021). Außerdem gestaltet sich die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit in der Praxis aufgrund religiöser Spannungen schwierig (GIZ 12.2020b). Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt. Eine Ausnahme sind die Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen seit Generationen auch Mischehen zwischen Moslems und Christen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch, insbesondere im Middle Belt, wo der Kampf um Land und Lebensraum zunehmend religiös aufgeladen wird (AA 5.12.2020). NGOs sowie religiöse Organisationen drücken ihre Besorgnis aus, dass die Gewalt zwischen vorwiegend muslimischen Fulani-Nomaden und vorwiegend christlichen Bauern in den nördlich und zentral gelegenen Staaten, religiöse Untertöne hat. Gemäß lokalen Behörden, Wissenschaftlern und Experten spielen dabei aber auch Ethnizität, Politik, Kriminalität, mangelnde Rechenschaft und Zugang zu Justiz sowie der Konflikt um sich reduzierende nutzbare Landflächen eine zentrale Rolle (USDOS 12.5.2021). Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit ist teilweise stark angespannt. Versammlungen und Märsche der schiitischen Minderheit gelten als Provokation. Diesbezüglich kam es immer wieder zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach gewaltsamen Protesten des IMN (Islamic Movement of Nigeria) in Abuja im Juli 2019 wurde die Gruppierung durch die Regierung im ganzen Land zu einer illegalen Organisation erklärt (AA 5.12.2020). Die Regierung betont allerdings, dass dieses Verbot nicht gegen die "friedfertigen und gesetzestreuen" Schiiten in Nigeria gerichtet ist (USDOS 12.5.2021). Die islamistisch-terroristischen Organisationen Boko Haram und Islamischer Staat in Westafrika sind weiterhin aktiv und führen zahlreiche Angriffe auf Bevölkerungszentren oder religiöse Ziele durch [Anm. Siehe Abschnitt: Sicherheitslage] (USDOS 12.5.2021). Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, Fälle sind jedoch individuell zu prüfen. Staatlicher Schutz ist wahrscheinlicher außerhalb der nordöstlichen Staaten verfügbar, ist aber auch dort lokalen Ressourcen entsprechend unterschiedlich ausgeprägt (UKHO 1.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf, Zugriff 28.5.2021 ● UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (1.2019): Country Policy and Information Note Nigeria: Boko Haram, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005749/Nigeria_-_BH_-_v3_-_January_2019.pdf, Zugriff 9.7.2021 ● USCIRF - U.S. Commission on International Religous Freedom [USA] (4.2021): USCIRF - Recommended for Countries of particular concern (CPC), https://www.ecoi.net/en/file/local/2052979/Nigeria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 8.7.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051592.html, Zugriff 28.5.2021 1.3.
- Religiöse Gruppen Letzte Änderung: 02.09.2021 Nigeria ist von drei unterschiedlichen Religionen geprägt: dem Islam, dem Christentum, und den indigenen Religionen (GIZ 12.2020b). 53,5 Prozent sind Moslems, 10,6 Prozent sind Katholiken und 35,3 Prozent gehören anderen christlichen Glaubensrichtungen an. Der Rest gehört anderen Religionen an (CIA 16.8.2021). Nach anderen Angaben besteht die Bevölkerung zu etwa gleichen Teilen aus Christen und Muslimen, während die verbleibenden zwei Prozent anderen oder keinen Religionen angehören. Viele Menschen verbinden indigene Überzeugungen und Praktiken mit dem Islam oder dem Christentum (USDOS 12.5.2021). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich (AA 5.12.2020; vgl. GIZ 12.2020b, USDOS 5.12.2021). Allerdings gibt es im Norden, wo die muslimischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante christliche Bevölkerungsteile. In Zentralnigeria, Abuja und den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 12.5.2021; vgl. GIZ 12.2020b).Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich (AA 5.12.2020; vergleiche GIZ 12.2020b, USDOS 5.12.2021). Allerdings gibt es im Norden, wo die muslimischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante christliche Bevölkerungsteile. In Zentralnigeria, Abuja und den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 12.5.2021; vergleiche GIZ 12.2020b). 2010 gaben 38 Prozent der Muslime an, Sunniten zu sein, 12 Prozent Schiiten; der Rest sah sich als "etwas anderes" (5 Prozent) oder einfach als "Muslime" (42 Prozent). Unter den Sunniten finden sich mehrere Sufi-Strömungen (USDOS 12.5.2021), im Norden des Landes v.a. die Bruderschaften der Qadiriyya und der Tijaniyya (GIZ 12.2020b; vgl. USDOS 12.5.2021). Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften entstanden, d.h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen Traditionen u.a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 12.2020b).2010 gaben 38 Prozent der Muslime an, Sunniten zu sein, 12 Prozent Schiiten; der Rest sah sich als "etwas anderes" (5 Prozent) oder einfach als "Muslime" (42 Prozent). Unter den Sunniten finden sich mehrere Sufi-Strömungen (USDOS 12.5.2021), im Norden des Landes v.a. die Bruderschaften der Qadiriyya und der Tijaniyya (GIZ 12.2020b; vergleiche USDOS 12.5.2021). Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften entstanden, d.h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen Traditionen u.a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 12.2020b). Das Christentum unterteilt sich in Katholiken, Protestanten und synkretistische afrikanische Kirchengemeinschaften. Bei letzteren handelt es sich um eine Vermischung von traditionellen Religionen mit Freievangelisten – meist Mitglieder evangelikaler und pentekostaler Kirchen. Es gibt im Land bereits über tausend dieser – meist stark profitorientierten – neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen Mitgliedern, Tendenz steigend (GIZ 12.2020b). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● CIA - Central intelligence Agency [USA] (16.8.2021): The World Fact Book, Nigeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/, Zugriff 23.8.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051592.html, Zugriff 28.5.2021 1.3.
- Spannungen zwischen Muslimen und Christen Letzte Änderung: 02.09.2021 Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen. Pogrome gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 2000 sprechen die offiziellen Zahlen von über 11.500 Toten aufgrund religiöser Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen. Mit der Einführung der Scharia in den zwölf nördlichen Bundesstaaten und dem Terrorismus durch Boko Haram in den drei nordöstlichen Bundesstaaten haben sich die Spannungen weiter verschärft (GIZ 12.2020b). Im Norden Nigerias (einschließlich des Middle Belts) grassiert die im Namen des Islam von Boko Haram und ISWAP (sogenannter Islamischer Staat) begangene Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Christen. Dasselbe gilt für die Gewalt, die von Fulani-Kämpfern und bewaffneten Banditen verübt wird. Die Einflusskreise dieser verschiedenen Gruppen überschneiden sich zunehmend, ähnlich wie ihre Agenden. Dies stellt nicht nur für die nördlichen Staaten, einschließlich der Staaten des Middle Belts, eine Bedrohung dar, sondern auch für die südlichen Staaten. Deutliche Beispiele für Landraub und damit verbundene Gewalt durch militante Fulani sind bereits im Südwesten und Südosten zu sehen (OD 2021). In den nördlichen und zentralen Staaten kam es im Jahr 2020 zu zahlreichen tödlichen Zusammenstößen zwischen vorwiegend muslimischen Fulani Hirten und vorwiegend christlichen Farmern, die Regierung führte Militäroperationen durch, aber gemäß verschiedener Quellen waren diese unzureichend (USDOS 12.5.2021). In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden (z.B. Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, Neubau von Kirchen etc.). Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten haben in den ersten Jahren nach Einführung des Scharia-Rechts zu hunderten Amputations- und einigen Steinigungsurteilen geführt, die jedoch von einer höheren Instanz aufgehoben wurden (AA 5.12.2020). In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden (z.B. Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, Neubau von Kirchen etc.). Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten haben in den ersten Jahren nach Einführung des Scharia-Rechts zu hunderten Amputations- und einigen Steinigungsurteilen geführt, die jedoch von einer höheren Instanz aufgehoben wurden (AA 5.12.2020). Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure fürchten, können in der Regel Schutz bei Behörden suchen (UKHO 3.2019a) oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 3.2019b). Die Effektivität des Justiz- und Strafsystems wird allerdings von einigen ernsthaften Schwächen unterminiert. In Konfliktgebieten, wie Teilen Nordostnigerias, dem Niger Delta und dem Middle Belt, sowie für Angehörige bestimmter sozialer Gruppen, wie Frauen, Homosexuelle, Nicht-Indigene, ist Schutz nur bedingt verfügbar (UKHO 3.2019a). Die Möglichkeit der Relokation ist von der Art der Bedrohung und von den Lebensumständen des Betroffenen abhängig und kann für Frauen und Nicht-Indigene schwierig sein (UKHO 3.2019b). Quellen: ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● OD - Open Doors
(2021): Länderprofil Nigeria, Berichtszeitraum:
- Oktober 2019 -
- September 2020, https://www.opendoors.de/sites/default/files/country_dossier/9_laenderprofil_nigeria.pdf, Zugriff 9.7.2020 ● UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (3.2019a): Country Policy and Information Note - Nigeria: Actors of protection, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/794316/CPIN_-_NGA_-_Actors_of_Protection.final_v.1.G.PDF, Zugriff 28.5.2021 ● UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (3.2019b): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/794323/CPIN_-_Nigeria_-_Internal_relocation.PDF, Zugriff 22.6.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051592.html, Zugriff 28.5.2021 1.3.
- Minderheitengruppen Letzte Änderung: 02.09.2021 In Nigeria gibt es mehr als 250 ethnische Gruppen (AA 5.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021; ÖB 10.2020) mit 400 Sprachen und über 1.000 Dialekten (ÖB 10.2020). Keine dieser Gruppen stellt landesweit eine Mehrheit. Die drei größten ethnischen Gruppen, die in der Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachen, sind die Hausa-Fulani im Norden (29 Prozent), die Yoruba im Südwesten (21 Prozent) und die Igbo im Südosten (18 Prozent). Eine vierte große, durch den Konflikt im Nigerdelta ins Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückte Ethnie, die Ijaw (10 Prozent), lebt überwiegend in den ölreichen Regionen des Nigerdeltas (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020).In Nigeria gibt es mehr als 250 ethnische Gruppen (AA 5.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021; ÖB 10.2020) mit 400 Sprachen und über 1.000 Dialekten (ÖB 10.2020). Keine dieser Gruppen stellt landesweit eine Mehrheit. Die drei größten ethnischen Gruppen, die in der Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachen, sind die Hausa-Fulani im Norden (29 Prozent), die Yoruba im Südwesten (21 Prozent) und die Igbo im Südosten (18 Prozent). Eine vierte große, durch den Konflikt im Nigerdelta ins Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückte Ethnie, die Ijaw (10 Prozent), lebt überwiegend in den ölreichen Regionen des Nigerdeltas (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf , Zugriff 28.5.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html , Zugriff 26.5.2021 1.3.
- Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 03.09.2021 Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt. Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA v.a. die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 30.3.2021). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 30.3.2021). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 5.12.2020). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 3.2019). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 10.2020). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 5.12.2020). Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 30.3.2021). Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z.B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen i.d.R. pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020). Bedingt durch COVID-19 sind öffentliche Versammlungen beschränkt, mit Stand September 2020 auf 50 Personen (USDOS 30.3.2021). Im ganzen Land gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr (WKO 7.8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Nigeria - Alltag, https://www.liportal.de/nigeria/alltag/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf, Zugriff 28.5.2021 ● UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (3.2019b): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/794323/CPIN_-_Nigeria_-_Internal_relocation.PDF, Zugriff 22.6.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.8.2021): Coronavirus: Situation in Nigeria - Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 23.8.2021 1.3.
- Meldewesen Letzte Änderung: 03.09.2021 Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 10.2020; vgl. AA 5.12.2020; EASO 24.1.2019), wie u.a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 10.2020).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 10.2020; vergleiche AA 5.12.2020; EASO 24.1.2019), wie u.a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 10.2020). Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 10.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● EASO - European Asylum Support Office (24.1.2019): Query Response - Identification documents system in Nigeria, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf, Zugriff 28.5.2021 1.3.
- IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung: 02.09.2021 Die Zunahme von Konflikten in den nordöstlichen Bundesstaaten ab 2013 führte und führt zu einem Anstieg der Zahl an nigerianischen Flüchtlingen und IDPs. Im nordöstlichen Nigeria gibt es laut UNHCR und IDMC (Stand 31.12.2020) 2,9 Millionen Binnenvertriebene (UNHCR 2021, IDMC o.D), laut IOM (Stand 11.2020) 2,1 Millionen (IOM 2021) bzw. (Stand 28.2.2021) knapp 2,2 Millionen (IOM 28.2.2021). IOM listet Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Taraba und Yobe als am meisten betroffene Bundesstaaten auf (IOM 28.2.2021). Im Jahr 2020 wurden um die 448.000 neue IDPs gezählt, 169.000 davon durch den Konflikt, 143.000 durch Naturkatastrophen (IDMC o.D.). Mit Stand Februar 2021 sind 1.763.377 Menschen aus anderen Bundesstaaten an ihre Wohnorte zurückgekehrt (IOM 28.2.2021). Im Jahr 2020 unterstützte das IKRK in Nigeria ungefähr 354.600 durch die Verteilung von Nahrungsmittel und 12.070 erhielten Unterstützung für ihr Unternehmen. 286.200 Personen erhielten Saatgut und Werkzeuge zur Unterstützung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit. 30.720 Personen profitierten von dem Bau temporärer Unterkünfte in Camps. 249.620 Personen haben nun verbesserten Zugang zu Wasser und Hygiene. 578.000 Arztbesuche wurden in 23 vom IKRK unterstützten Gesundheitszentren durchgeführt. 155.900 Personen erhielten notwendige Haushaltsgegenstände (IKRK 12.2.2021). Berichten zufolge begehen Angehörige des Militärs, der Polizei, der CJTF und andere schwere Menschenrechtsverletzungen in den IDP-Camps (USDOS 30.3.2020; vgl. AA 5.12.2020), in denen es - v.a. im Nordosten Nigerias - immer wieder zu sexuellem Missbrauch (USDOS 30.3.2021) und Vergewaltigungen kommt (AA 5.12.2021).Berichten zufolge begehen Angehörige des Militärs, der Polizei, der CJTF und andere schwere Menschenrechtsverletzungen in den IDP-Camps (USDOS 30.3.2020; vergleiche AA 5.12.2020), in denen es - v.a. im Nordosten Nigerias - immer wieder zu sexuellem Missbrauch (USDOS 30.3.2021) und Vergewaltigungen kommt (AA 5.12.2021). Mit Stand 31.12.2020 befanden sich aufgrund der Aktivitäten nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen (v.a. Boko Haram und IS) noch 304.000 nigerianische Flüchtlinge in den Nachbarländern Kamerun, Tschad und Niger (UNHCR 2021). Die Nationalen Kommission für Flüchtlinge, Migranten und IDPs arbeitet bei der Unterstützung von Flüchtlingen und Asylsuchenden mit dem UNHCR und humanitären Organisationen zusammen (USDOS 30.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● IDMC - Internal Displacement Monitoring Center (o.D.): Nigeria, Country Information, Overview, https://www.internal-displacement.org/countries/nigeria, Zugriff 29.7.2021 ● IKRK - Internationales Komitee vom Roten Kreuz (12.2.2021): Nigeria: Facts and figures for 2020, https://www.icrc.org/en/document/2020-nigeria-facts-and-figures, Zugriff 29.7.2021 ● IOM - International Organization for Migration (28.2.2021): DTM Nigeria Displacement Tracking Matrix, DTM Report Round 36, https://dtm.iom.int/nigeria, Zugriff 29.7.2021 ● IOM - International Organization for Migration
(2021): Emergency Response, 2020 Annual Reports, https://crisisresponse.iom.int/sites/default/files/appeal/documents/2020%20Annual%20Report%20-%20IOM%20Nigeria%20Emergency%20Response_compressed.pdf, Zugriff 29.7.2021 ● UNHCR
(2021): Nigeria Emergency, https://www.unhcr.org/nigeria-emergency.html, Zugriff Zugriff 29.7.2021 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048101.html, Zugriff 26.5.2021 1.3.
- Grundversorgung Letzte Änderung: 03.09.2021 Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
- Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 16.6.2021). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2020). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2020). Mit Stand August 2020 benötigen gemäß UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 12.2020b). Die letzten offiziellen Zahlen dazu stammen aus dem
- Quartal
- Demnach waren damals 42 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seither werden Arbeitslosenzahlen, angeblich aus Kostengründen, nicht mehr veröffentlicht. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen (ÖB 10.2020). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vgl. BS 2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 12.2020b). Die letzten offiziellen Zahlen dazu stammen aus dem
- Quartal
- Demnach waren damals 42 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seither werden Arbeitslosenzahlen, angeblich aus Kostengründen, nicht mehr veröffentlicht. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen (ÖB 10.2020). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2020). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2020). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf, Zugriff 18.5.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● HumAngle (11.8.2020): Number of People Requiring Humanitarian Aid in North-East Nigeria Highest in Five Years, https://humanglemedia.com/number-of-people-requiring-humanitarian-aid-in-north-east-nigeria-highest-in-five-years/, Zugriff 6.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf, Zugriff 28.5.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.6.2020): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 23.8.2021 1.3.
- Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 03.09.2021 Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vgl. ÖB 10.2020). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 3.8.2021). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2020). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2020).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vergleiche ÖB 10.2020). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 3.8.2021). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2020). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2020). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2020).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2020). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 5.12.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 5.12.2020). In Nigeria stehen 250 Psychiater für eine Bevölkerung von 200 Millionen Menschen zur Verfügung (Devex 29.9.2020). Es gibt weniger als 15 auf psychische Erkrankungen spezialisierte Spitäler (IRB 12.1.2020) und 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 5.12.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor (AA 5.12.2020). Die Rate der im NHIS versicherten Personen ist von 10 Prozent (5,6 Millionen Nigerianer) vor zehn Jahren auf 1,72 Prozent (eine Million Nigerianer) in aktualisierten Statistiken [Stand: 2020] gefallen. 90 Prozent der Nigerianer sind nicht versichert. 3-5 Prozent der Bevölkerung sind in irgendeiner Form krankenversichert (TG 25.9.2020). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 12.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 5.12.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2020). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 5.12.2020). Gemäß Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2020). Apotheken und in geringerem Maße v.a. private Kliniken verfügen über eine Auswahl essentieller Medikamente. Hier sind die gängigen Antiphlogistika und Schmerzmittel sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente für Herz-Kreislauferkrankungen und zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden erhältlich (AA 5.12.2020). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2020). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 5.12.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2020). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 12.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2020). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 22.8.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.8.2021): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, Zugriff 3.8.2021 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020 ● Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (22.8.2021): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 23.8.2021 ● Devex (29.9.2020): Short of mental health professionals, Nigeria tries a new approach, https://www.devex.com/news/short-of-mental-health-professionals-nigeria-tries-a-new-approach-98176, Zugriff 3.8.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ● HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chained-abused, Zugriff 3.8.2021 ● IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (12.1.2020): Response to information request, https://www.justice.gov/eoir/page/file/1342146/download, Zugriff 3.8.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf, Zugriff 28.5.2021 ● TG - The Guardian (25.9.2020): Over 170 million Nigerians without health insurance, https://guardian.ng/features/over-170-million-nigerians-without-health-insurance/, Zugriff 3.8.2021 ● VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.3.
- Rückkehr Letzte Änderung: 03.09.2021 Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2020). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2020). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2020) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2020).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2020). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2020) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2020). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2020). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 5.12.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf, Zugriff 28.5.2021
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Glaubensbekenntnis sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (Protokoll vom 01.06.2021), vor der belangten Behörde (Protokoll vom 05.10.2021) und dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll vom 08.02.2022). Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, den „Hausa-Fulani“ anzugehören. Dies bestätigte er- jedoch auch erst auf explizite Nachfrage- in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Hausa weit überwiegend muslimischen Glaubens sind (https://de.wikipedia.org/wiki/Hausa_(Volk)#Religion, bzw. Punkt II.1.3.6.) und die behauptete Volksgruppe schon aus diesem Grund kaum mit der behaupteten Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen ist. Danach befragt gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Mutter, eine Yoruba, Christin sei und er deshalb auch Christ geworden sei (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Diese Erklärung erscheint jedoch wiederum deshalb nicht plausibel, da die Angehörigen der Volksgruppe der Yoruba tatsächlich in den südwestlichen Teilen Nigerias beheimatet sind (vgl. Punkt II.1.3.8) und die Angaben somit angesichts der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Bundesstaat Borno im Norden Nigerias nicht nachvollziehbar sind. Auch auf Nachfrage, woher denn die Mutter des Beschwerdeführers komme, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass sie aus Nigeria, Yoruba stamme. Ein solcher Bundesstaat existiert jedoch nicht.Zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, den „Hausa-Fulani“ anzugehören. Dies bestätigte er- jedoch auch erst auf explizite Nachfrage- in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Hausa weit überwiegend muslimischen Glaubens sind (https://de.wikipedia.org/wiki/Hausa_(Volk)#Religion, bzw. Punkt römisch zwei.1.3.6.) und die behauptete Volksgruppe schon aus diesem Grund kaum mit der behaupteten Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen ist. Danach befragt gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Mutter, eine Yoruba, Christin sei und er deshalb auch Christ geworden sei (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Diese Erklärung erscheint jedoch wiederum deshalb nicht plausibel, da die Angehörigen der Volksgruppe der Yoruba tatsächlich in den südwestlichen Teilen Nigerias beheimatet sind vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.8) und die Angaben somit angesichts der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Bundesstaat Borno im Norden Nigerias nicht nachvollziehbar sind. Auch auf Nachfrage, woher denn die Mutter des Beschwerdeführers komme, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass sie aus Nigeria, Yoruba stamme. Ein solcher Bundesstaat existiert jedoch nicht. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort waren nicht glaubhaft. So gab er zwar im Verfahren übereinstimmend an, aus einem Dorf nahe der Stadt XXXX im Bundesstaat Borno zu stammen, dies konnte er jedoch in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht glaubhaft machen. So gab er danach befragt, was er zu XXXX erzählen könne, ob ein Krankenhaus gebe, wie die wichtigsten Mocheen heißen, ob es Parks gebe, wie die Märkte dort heißen, an: „Die „Total Filling Station" ist dort und der „Emir Palast". Es gibt Polizeistationen in der Zarawuyaku Road und in der Army Baracke. Es gibt auch eine Schule namens „Government Day Secondary School“. Zunächst fällt dabei auf, dass sich dieses abschließende Vorbringen zu einem Ort, in dessen unmittelbarer Nähe der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht haben will und in dem er seinen Angaben zufolge mehrmals gewesen ist (Verhandlungsprotokoll, S. 6), als äußerst detailarm und vage darstellt und sich auf keine der in Frage genannten Einrichtungen bezieht. Dass es eine Tankstelle und eine „Government Day Secondary School“ gibt, trifft zwar zu, dies gilt jedoch für nahezu jeden größeren nigerianischen Ort. Auch Polizeistationen und eine Army Baracke mag es geben, wobei die „Zarawuyaku Road“ bei der durchgeführten Google Recherche nicht auffindbar ist, sondern in Nigeria lediglich ein Distrikt „Zarawuyaku“ existiert, welcher jedoch rund 250 Kilometer südwestlich von XXXX liegt. Tatsächlich gab es in XXXX jedoch einen Emir Palast, wobei der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch diesbezüglich massiv mit Unglaubhaftigkeit belastet hat. So gab er im Verfahren an, dass dieser Palast bei einem Angriff der Boko Haram niedergebrannt worden sei. Danach befragt bestätigte er in der mündlichen Verhandlung zunächst, dass er immer noch in seinem Dorf gewesen sei, als dies passiert wäre (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Aufgrund einer durchgeführten Online-Recherche (bsp. https://de.wikipedia.org/wiki/Boko_Haram, oder https://www.bbc.com/news/world-africa-26275207 vom 20.02.2014) steht zweifelsfrei fest, dass der Emir Palast in XXXX tatsächlich niedergebrannt wurde, dieser Angriff jedoch erst am 19.02.2014 stattgefunden hat und somit der Beschwerdeführer, welcher seinen Angaben zufolge Nigeria bereits im Dezember 2013 verlassen hat (Verhandlungsprotokoll, S. 7), diesbezüglich offensichtlich die Unwahrheit gesagt hat. Auf diesen Vorhalt gab der Beschwerdeführer nur an „Vorher hat es auch schon Attacken gegeben“ (Verhandlungsprotokoll, S. 7) und ist es ihm damit nicht gelungen, eine glaubhafte Erklärung für den genannten Widerspruch zu bieten. In einer Zusammenschau des unplausiblen, widersprüchlichen und vagen Vorbringens des Beschwerdeführers konnten somit seine Herkunft und seine Volksgruppenzugehörigkeit nicht festgestellt werden, aufgrund seiner geringen Ortskenntnis liegt jedoch nahe, dass er entgegen seinem Vorbringen tatsächlich nicht aus dem Norden Nigerias stammt. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort waren nicht glaubhaft. So gab er zwar im Verfahren übereinstimmend an, aus einem Dorf nahe der Stadt römisch 40 im Bundesstaat Borno zu stammen, dies konnte er jedoch in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht glaubhaft machen. So gab er danach befragt, was er zu römisch 40 erzählen könne, ob ein Krankenhaus gebe, wie die wichtigsten Mocheen heißen, ob es Parks gebe, wie die Märkte dort heißen, an: „Die „Total Filling Station" ist dort und der „Emir Palast". Es gibt Polizeistationen in der Zarawuyaku Road und in der Army Baracke. Es gibt auch eine Schule namens „Government Day Secondary School“. Zunächst fällt dabei auf, dass sich dieses abschließende Vorbringen zu einem Ort, in dessen unmittelbarer Nähe der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht haben will und in dem er seinen Angaben zufolge mehrmals gewesen ist (Verhandlungsprotokoll, S. 6), als äußerst detailarm und vage darstellt und sich auf keine der in Frage genannten Einrichtungen bezieht. Dass es eine Tankstelle und eine „Government Day Secondary School“ gibt, trifft zwar zu, dies gilt jedoch für nahezu jeden größeren nigerianischen Ort. Auch Polizeistationen und eine Army Baracke mag es geben, wobei die „Zarawuyaku Road“ bei der durchgeführten Google Recherche nicht auffindbar ist, sondern in Nigeria lediglich ein Distrikt „Zarawuyaku“ existiert, welcher jedoch rund 250 Kilometer südwestlich von römisch 40 liegt. Tatsächlich gab es in römisch 40 jedoch einen Emir Palast, wobei der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch diesbezüglich massiv mit Unglaubhaftigkeit belastet hat. So gab er im Verfahren an, dass dieser Palast bei einem Angriff der Boko Haram niedergebrannt worden sei. Danach befragt bestätigte er in der mündlichen Verhandlung zunächst, dass er immer noch in seinem Dorf gewesen sei, als dies passiert wäre (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Aufgrund einer durchgeführten Online-Recherche (bsp. https://de.wikipedia.org/wiki/Boko_Haram, oder https://www.bbc.com/news/world-africa-26275207 vom 20.02.2014) steht zweifelsfrei fest, dass der Emir Palast in römisch 40 tatsächlich niedergebrannt wurde, dieser Angriff jedoch erst am 19.02.2014 stattgefunden hat und somit der Beschwerdeführer, welcher seinen Angaben zufolge Nigeria bereits im Dezember 2013 verlassen hat (Verhandlungsprotokoll, S. 7), diesbezüglich offensichtlich die Unwahrheit gesagt hat. Auf diesen Vorhalt gab der Beschwerdeführer nur an „Vorher hat es auch schon Attacken gegeben“ (Verhandlungsprotokoll, S. 7) und ist es ihm damit nicht gelungen, eine glaubhafte Erklärung für den genannten Widerspruch zu bieten. In einer Zusammenschau des unplausiblen, widersprüchlichen und vagen Vorbringens des Beschwerdeführers konnten somit seine Herkunft und seine Volksgruppenzugehörigkeit nicht festgestellt werden, aufgrund seiner geringen Ortskenntnis liegt jedoch nahe, dass er entgegen seinem Vorbringen tatsächlich nicht aus dem Norden Nigerias stammt. Dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet und dreimal gegen Covid-19 geimpft ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat angeben, dass er einer Hauterkrankung leidet. Trotz Aufforderung durch das Gericht legte er dazu keinen Befund vor. Er gab in der in Verhandlung dazu an, an Ekzemen und Abszessen zu leiden und dagegen die Medikamente Augmentin (Antibiotikum) und Nerisona (entzündungshemmende Salbe) einzunehmen. Aus den getroffenen Länderfeststellungen geht zweifelsfrei hervor, dass eine grundlegende medizinische Versorgung in Nigeria verfügbar - wenn auch nicht kostenlos - ist und handelt es sich bei der Hauterkrankung des Beschwerdeführers auch nicht um eine solche, welche mit Lebensgefahr verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, arbeitsunfähig zu sein und hat die erkennende Richterin einen solchen Eindruck vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht gewonnen. Zwar hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren gleichbleibend angegeben, über keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Nigeria mehr zu verfügen, dies ist jedoch aus folgenden Überlegungen nicht glaubhaft: So ist zunächst darauf zu verweisen, dass der behauptete Angriff der Boko Haram, bei dem die Eltern des Beschwerdeführers getötet worden seien, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat (siehe dazu die Ausführungen zum Fluchtvorbringen unter Punkt II.2.2), weshalb bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die Eltern des 25-jährigen Beschwerdeführers nach wie vor in Nigeria leben. Zudem wird die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine - umseits näher dargelegten - unwahren Angaben zu seiner Volksgruppe und Herkunft massiv belastet. Schließlich erscheinen auch die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung äußerst unplausibel: So gab er dabei auf mehrfache Nachfrage an, dass er außer seinen verstorbenen Eltern nie Anknüpfungspunkte, nämlich keine Geschwister, Onkel, Tanten, Großeltern oder Freunde gehabt habe. Wann seine Großeltern gestorben sind, wisse er nicht (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die ersten 17 Jahre seines Lebens in Nigeria verbracht hat, ist völlig unglaubhaft, dass er dabei - abgesehen von seinen Eltern - keinerlei Anknüpfungspunkte in familiärer oder sozialer Hinsicht gehabt hätte, weshalb bei lebensnaher Betrachtungsweise festzustellen war, dass er nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Nigeria verfügt. Zwar hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren gleichbleibend angegeben, über keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Nigeria mehr zu verfügen, dies ist jedoch aus folgenden Überlegungen nicht glaubhaft: So ist zunächst darauf zu verweisen, dass der behauptete Angriff der Boko Haram, bei dem die Eltern des Beschwerdeführers getötet worden seien, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat (siehe dazu die Ausführungen zum Fluchtvorbringen unter Punkt römisch zwei.2.2), weshalb bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die Eltern des 25-jährigen Beschwerdeführers nach wie vor in Nigeria leben. Zudem wird die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine - umseits näher dargelegten - unwahren Angaben zu seiner Volksgruppe und Herkunft massiv belastet. Schließlich erscheinen auch die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung äußerst unplausibel: So gab er dabei auf mehrfache Nachfrage an, dass er außer seinen verstorbenen Eltern nie Anknüpfungspunkte, nämlich keine Geschwister, Onkel, Tanten, Großeltern oder Freunde gehabt habe. Wann seine Großeltern gestorben sind, wisse er nicht (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die ersten 17 Jahre seines Lebens in Nigeria verbracht hat, ist völlig unglaubhaft, dass er dabei - abgesehen von seinen Eltern - keinerlei Anknüpfungspunkte in familiärer oder sozialer Hinsicht gehabt hätte, weshalb bei lebensnaher Betrachtungsweise festzustellen war, dass er nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Nigeria verfügt. Auch zu seinem Ausreisezeitpunkt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, ein gleichbleibendes und damit glaubhaftes Vorbringen zu erstatten. In der Erstbefragung gab er an, Nigeria am 03.12.2013 verlassen zu haben (AS 37) und bestätigte er dies auch zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.10.2021 auf die Frage, wann er Nigeria verlassen habe: „Im Dezember 2013“ (Einvernahmeprotokoll, S. 2). In weiterer Folge gab er in derselben Einvernahme im Rahmen der freien Erzählung zu seinem Fluchtvorbringen jedoch an, Nigeria erst am 10.01.2014 verlassen zu haben (Einvernahmeprotokoll, S. 5). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab er dabei an, im Dezember 2013 sein Dorf und im Jänner 2014 Nigeria verlassen zu haben. Auch in der mündlichen Verhandlung nannte der Beschwerdeführer wechselweise diesen beiden Ausreisedaten. So gab er zunächst an, Nigeria im Dezember 2013 nach Niger verlassen zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 7), um sich kurz darauf zu widersprechen und anzugeben, am 10.01.2014 nach Niger gefahren zu sein (Verhandlungsprotokoll, S. 8) nur um kurz darauf wieder auf den 2./
- Dezember 2013 umzuschwenken (ebd.). Aufgrund seiner divergierenden Angaben konnte der tatsächliche Ausreisezeitpunkt somit nicht festgestellt werden. Seine weitere Reiseroute entspricht seinen Angaben, welche insoweit plausibel sind und ist die Antragstellung in Italien durch die Dublin-Konsultationen der belangten Behörde mit den dortigen zuständigen Stellen belegt. Dass der Beschwerdeführer in Italien eine negative Entscheidung erhielt, gab er in der Erstbefragung (AS 37) und der niederschriftlichen Einvernahme (Einvernahmeprotokoll, S. 3) an. Seine Antragstellung in Österreich am 01.06.2021 geht aus dem Verwaltungsakt hervor und ist aus dem eingeholten Melderegisterauszug ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer seither durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren gleichbleibend an, keine Schule besucht zu haben. Die Feststellungen zu seinen Tätigkeiten in Nigeria und während seiner Reise nach Österreich, beruhen auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem und einer Abfrage der Daten des Hauptverbandes sowie aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ebenso aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass keine Verwandten in Österreich leben und er kein Deutschzertifikat erlangt hat. Dass er nicht Deutsch spricht, konnte aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindruck festgestellt werden, da der Beschwerdeführer einfachste auf Deutsch gestellte Fragen nicht beantworten konnte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. 2.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Im Rahmen des Asylverfahrens trifft den Asylwerber eine Mitwirkungspflicht. Er muss eine ihm drohende Behandlung oder Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers ist auch nicht hinreichend substantiiert, wenn Sachverhalte nur sehr vage geschildert werden und der Asylwerber nicht in der Lage ist, detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 01.06.2021 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag damit, dass sein Dorf von der Boko Haram überfallen worden sei und dabei seine Eltern getötet worden wären. Die Boko Haram sei auch hinter ihm her, weil er Christ sei. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer am 05.10.2021 an, dass die Boko Haram sein Dorf angegriffen habe und dabei viele Menschen ums Leben gekommen wären. Sie wären auch ins Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten seine Eltern erschossen. Er habe deshalb Nigeria verlassen und sei nach Agadez geflüchtet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund folgender Überlegungen als unglaubwürdig: An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Schon in Anwendung dieser Grundsätze erscheint das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft. So schilderte er den angeblichen Angriff der Boko Haram in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.10.2021 noch folgendermaßen: „Viele Männer kamen durch das Fenster (fünf Personen) und haben meine Eltern erschossen. Ich sah die Tat und lief davon.“ (Einvernahmeprotokoll, S. 6). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Darstellung äußerst vage und detailarm blieb, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er weder in der Erstbefragung, noch in der niederschriftlichen Einvernahme je erwähnte, selbst beschossen worden zu sein. Dies gab er erstmals im Beschwerdeschriftsatz an, indem ausgeführt wurde, dass ihm während der Flucht in den linken Oberschenkel geschossen worden sei. Damit ließ der Beschwerdeführer ein essentielles Detail seiner Fluchtgeschichte, nämlich eine eigene Schussverletzung, in den vorherigen Befragungen unerwähnt und ist damit das Vorbringen schon aus diesem Grund völlig unglaubhaft. In der mündlichen Verhandlung steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dann weiter, indem er angab, dass ihm nicht nur in den Oberschenkel geschossen worden sei, sondern dass er dadurch auch bewusstlos geworden und im Gesicht verletzt worden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei „hat ein Mann zu mir gesagt, dass er mich nach Niger bringt und ich dort in einem Restaurant arbeiten kann.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er angeschossen und dann zu