RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlI412 2239985-1 SpruchI412 2239985-1/4E, I412 2239985-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.12.2020, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaber(
- in)XXXX in Liqu. der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2018 bis April 2019 sowie die Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfungen vom 27.08.2019 und 04.02.2020 von EUR 11.869,88 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 19.12.2020 3,38 % p.a. aus € 11.869,83 schuldet, wobei er verpflichtet wurde, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen.1. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.12.2020, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaber(
- in)römisch 40 in Liqu. der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2018 bis April 2019 sowie die Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfungen vom 27.08.2019 und 04.02.2020 von EUR 11.869,88 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 19.12.2020 3,38 % p.a. aus € 11.869,83 schuldet, wobei er verpflichtet wurde, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von Rechtsanwalt Wolfgang F. WEBER mit 30.12.2020 datierte erste Beschwerde. Zusammengefasst wurde dabei vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nur bis zum 27.05.2019 Geschäftsführer der XXXX gewesen sei, sodass eine Haftung für darüberhinausgehende Beiträge ohnehin ausscheide. Zudem werde davon ausgegangen, dass eventuell vormals bestehende Rückstände zwischenzeitlich im Wege der Zwangsvollstreckung beglichen worden seien. Am 23.09.2019 hätte der Gerichtsvollzieher gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigt, dass dieser die noch offenen Forderungen am 30.04.2019 bar beglichen habe. Aus weiteren Unterlagen – welche angefordert worden seien und welche umgehend weitergeleitet würden – ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sämtliche offenen Beiträge bereits im Jahr 2019 vollständig beglichen habe.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von Rechtsanwalt Wolfgang F. WEBER mit 30.12.2020 datierte erste Beschwerde. Zusammengefasst wurde dabei vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nur bis zum 27.05.2019 Geschäftsführer der römisch 40 gewesen sei, sodass eine Haftung für darüberhinausgehende Beiträge ohnehin ausscheide. Zudem werde davon ausgegangen, dass eventuell vormals bestehende Rückstände zwischenzeitlich im Wege der Zwangsvollstreckung beglichen worden seien. Am 23.09.2019 hätte der Gerichtsvollzieher gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigt, dass dieser die noch offenen Forderungen am 30.04.2019 bar beglichen habe. Aus weiteren Unterlagen – welche angefordert worden seien und welche umgehend weitergeleitet würden – ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sämtliche offenen Beiträge bereits im Jahr 2019 vollständig beglichen habe. 3. Gegen den Bescheid vom 03.12.2020 richtet sich auch die von Dr. LECHNER & MMag. NIEDRIST Rechtsanwalts KG mit 30.12.2020 datierte zweite Beschwerde. Zusammengefasst wird dabei vorgebracht, dass seinerseits im Rahmen der Exekutionsführung bereits alle offenen Beitragsleistungen bezahlt worden seien. Auch von einer Gläubigerungleichbehandlung zur Vermeidung der Geschäftsführerhaftung sei nicht auszugehen, zumal die Zahlung der in Exekution gezogenen Beitragszahlungen am 30.04.2019 und somit bereits 127 Tage vor der Konkurseröffnung am 04.09.2019 erfolgt sei. Zudem ergebe sich aus der Beendigung der Geschäftsführung des Beschwerdeführers 27 Tage nach Begleichung der in Exekution gezogenen Beitragszahlungen am 27.05.2021 und der Veräußerung des Unternehmens, dass die Zahlung wegen der Veräußerung des Unternehmens und nicht zum Zweck der Gläubigerbevorzugung sowie der Vermeidung der Geschäftsführerhaftung erfolgt sei. Selbst wenn die Zahlung der Beitragsleistungen vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde zurecht angefochten und an die Masse zurückgeflossen sei, würde dies jedoch keine Pflichtverletzung im Sinne des § 58 Abs. 5 ASVG bedeuten. Zusätzlich sei eine Geschäftsführerhaftung des Beschwerdeführers auch deswegen auszuschließen, weil die finanzielle Gebarung und Geschäftsführung im Haftungszeitraum an D S, L O und M B übergeben worden.3. Gegen den Bescheid vom 03.12.2020 richtet sich auch die von Dr. LECHNER & MMag. NIEDRIST Rechtsanwalts KG mit 30.12.2020 datierte zweite Beschwerde. Zusammengefasst wird dabei vorgebracht, dass seinerseits im Rahmen der Exekutionsführung bereits alle offenen Beitragsleistungen bezahlt worden seien. Auch von einer Gläubigerungleichbehandlung zur Vermeidung der Geschäftsführerhaftung sei nicht auszugehen, zumal die Zahlung der in Exekution gezogenen Beitragszahlungen am 30.04.2019 und somit bereits 127 Tage vor der Konkurseröffnung am 04.09.2019 erfolgt sei. Zudem ergebe sich aus der Beendigung der Geschäftsführung des Beschwerdeführers 27 Tage nach Begleichung der in Exekution gezogenen Beitragszahlungen am 27.05.2021 und der Veräußerung des Unternehmens, dass die Zahlung wegen der Veräußerung des Unternehmens und nicht zum Zweck der Gläubigerbevorzugung sowie der Vermeidung der Geschäftsführerhaftung erfolgt sei. Selbst wenn die Zahlung der Beitragsleistungen vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde zurecht angefochten und an die Masse zurückgeflossen sei, würde dies jedoch keine Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG bedeuten. Zusätzlich sei eine Geschäftsführerhaftung des Beschwerdeführers auch deswegen auszuschließen, weil die finanzielle Gebarung und Geschäftsführung im Haftungszeitraum an D S, L O und M B übergeben worden. 4. Einlangend mit 01.03.2021 via ERV legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme vor. 5. Gegenständlich wird auf das Parallelverfahren I413 2236252-1 und die entsprechenden Aktenbestandteile verwiesen. Am 19.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht im Parallelverfahren betreffend den zweiten Geschäftsführer der XXXX XXXX eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer XXXX als Beschwerdeführer einvernommen wurde. 5. Gegenständlich wird auf das Parallelverfahren I413 2236252-1 und die entsprechenden Aktenbestandteile verwiesen. Am 19.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht im Parallelverfahren betreffend den zweiten Geschäftsführer der römisch 40 römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer römisch 40 als Beschwerdeführer einvernommen wurde. 6. Am 30.11.2021 fand via Zoom eine weitere mündliche Verhandlung im Parallelverfahren statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer und XXXX als Zeugen einvernommen wurden.6. Am 30.11.2021 fand via Zoom eine weitere mündliche Verhandlung im Parallelverfahren statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer und römisch 40 als Zeugen einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer vertrat ab 25.04.2016 als handelsrechtlicher Geschäftsführer die zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft XXXX (ab 08.07.2020 XXXX in Liqu.) selbständig, ebenso XXXX . Zuvor war des Weiteren XXXX im Zeitraum 21.05.2015 bis 06.11.2015 als selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen.Der Beschwerdeführer vertrat ab 25.04.2016 als handelsrechtlicher Geschäftsführer die zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft römisch 40 (ab 08.07.2020 römisch 40 in Liqu.) selbständig, ebenso römisch 40 . Zuvor war des Weiteren römisch 40 im Zeitraum 21.05.2015 bis 06.11.2015 als selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen. Mit Abtretungsvertrag vom 28.05.2019 verkauften der Beschwerdeführer sowie XXXX als zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter der XXXX ihre Geschäftsanteile an die Käuferin XXXX , welche dadurch die Rechtsstellung als Alleingesellschafterin der Gesellschaft erlangte.Mit Abtretungsvertrag vom 28.05.2019 verkauften der Beschwerdeführer sowie römisch 40 als zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter der römisch 40 ihre Geschäftsanteile an die Käuferin römisch 40 , welche dadurch die Rechtsstellung als Alleingesellschafterin der Gesellschaft erlangte. Im Abtretungsvertrag unter Punkt V. „Rechte und Pflichten“ wurde in dessen letzten Absatz festgehalten:Im Abtretungsvertrag unter Punkt römisch fünf. „Rechte und Pflichten“ wurde in dessen letzten Absatz festgehalten: „Darüber hinausgehende Gewährleistungen werden von den Verkäufern nicht übernommen. Vielmehr erklärt die Käuferin, dass sie über Art und Umfang des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft, deren Vermögensstatus, Forderungen und Verbindlichkeiten informiert ist und ausreichend Zeit hatte, auch die Bilanzen der Gesellschaft auszuwerten. Die Vertragspartner halten in diesem Zusammenhang fest, dass die Käuferin bereits während der letzten fünf Monate den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft eigenverantwortlich führte und in diesem Zusammenhang auch direkt mit dem Steuerberater der Gesellschaft in Verbindung stand.“ Unter Punkt VIII. „Bürge- und Zahlerhaftung“ erklärte XXXX , für Verbindlichkeiten der XXXX aus diesem Abtretungsvertrag die Bürgschaft als Bürge und Zahler zu übernehmen und verpflichtete sich den Verkäufern gegenüber, die diesen aus diesem Abtretungsvertrag zustehenden Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten voll zu befriedigen.Unter Punkt römisch acht. „Bürge- und Zahlerhaftung“ erklärte römisch 40 , für Verbindlichkeiten der römisch 40 aus diesem Abtretungsvertrag die Bürgschaft als Bürge und Zahler zu übernehmen und verpflichtete sich den Verkäufern gegenüber, die diesen aus diesem Abtretungsvertrag zustehenden Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten voll zu befriedigen. Mit Gesellschafterbeschluss, ebenfalls vom 28.05.2019, wurden der Beschwerdeführer sowie XXXX als Geschäftsführer der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung abberufen und ihnen die Entlastung erteilt. Im selben Zuge erfolgte die Bestellung des XXXX als neuer Geschäftsführer der Gesellschaft mit der Berechtigung, diese mit sofortiger Wirkung selbständig zu vertreten.Mit Gesellschafterbeschluss, ebenfalls vom 28.05.2019, wurden der Beschwerdeführer sowie römisch 40 als Geschäftsführer der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung abberufen und ihnen die Entlastung erteilt. Im selben Zuge erfolgte die Bestellung des römisch 40 als neuer Geschäftsführer der Gesellschaft mit der Berechtigung, diese mit sofortiger Wirkung selbständig zu vertreten. Rückwirkend auf den 28.05.2019 erfolgte mit 06.06.2019 im Firmenbuch die Löschung des Beschwerdeführers und des XXXX sowie die Eintrag des XXXX als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer.Rückwirkend auf den 28.05.2019 erfolgte mit 06.06.2019 im Firmenbuch die Löschung des Beschwerdeführers und des römisch 40 sowie die Eintrag des römisch 40 als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer. Mit 15.01.2019 wurde der belangten Behörde ein Exekutionsantrag mit einem betriebenen Anspruch von EUR 3.175,64 bewilligt ( XXXX ). Eine diesbezügliche Teilzahlung in Höhe von EUR 50,-- erfolgte mit 07.03.2019 sowie am 10.04.2019 in Höhe von EUR 100,--. Mit 30.01.2019 wurde der belangten Behörde ein Exekutionsantrag mit einem betriebenen Anspruch von EUR 460,78 bewilligt ( XXXX ), mit 29.03.2019 mit einem betriebenen Anspruch von EUR 4.192,22 ( XXXX ).Mit 15.01.2019 wurde der belangten Behörde ein Exekutionsantrag mit einem betriebenen Anspruch von EUR 3.175,64 bewilligt ( römisch 40 ). Eine diesbezügliche Teilzahlung in Höhe von EUR 50,-- erfolgte mit 07.03.2019 sowie am 10.04.2019 in Höhe von EUR 100,--. Mit 30.01.2019 wurde der belangten Behörde ein Exekutionsantrag mit einem betriebenen Anspruch von EUR 460,78 bewilligt ( römisch 40 ), mit 29.03.2019 mit einem betriebenen Anspruch von EUR 4.192,22 ( römisch 40 ). Am 11.04.2019 brachte die belangte Behörde beim Insolvenzgericht den zur Verfahrenseröffnung führenden Gläubigerantrag ein. Am 30.04.2019 tätigte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Exekutionsverfahrens XXXX eine Restzahlung in Höhe von EUR 3.250,--, hinsichtlich des Exekutionsverfahrens XXXX eine Vollzahlung in Höhe von EUR 560,-- sowie hinsichtlich des Exekutionsverfahrens XXXX ebenfalls eine Vollzahlung in Höhe von EUR 4.440,--.Am 30.04.2019 tätigte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Exekutionsverfahrens römisch 40 eine Restzahlung in Höhe von EUR 3.250,--, hinsichtlich des Exekutionsverfahrens römisch 40 eine Vollzahlung in Höhe von EUR 560,-- sowie hinsichtlich des Exekutionsverfahrens römisch 40 ebenfalls eine Vollzahlung in Höhe von EUR 4.440,--. Mit Beschlüssen vom 13.05.2019 wurden die Exekutionen zu XXXX , XXXX und XXXX auf Antrag der belangten Behörde gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO eingestellt.Mit Beschlüssen vom 13.05.2019 wurden die Exekutionen zu römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf Antrag der belangten Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt. Am 16.05.2019 wurde bei der belangten Behörde ein Betrag von EUR 3.500,--, am 17.05.2019 in Höhe von EUR 3.483,19 seitens der Primärschuldnerin eingezahlt. Über das Vermögen der XXXX wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 04.09.2019 zu XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgrund dessen aufgelöst.Über das Vermögen der römisch 40 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.09.2019 zu römisch 40 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgrund dessen aufgelöst. Mit Schreiben vom 10.09.2019 teilte der Insolvenzverwalter mit, die zu XXXX (EUR 3.250,--), XXXX (EUR 560,--) und XXXX (EUR 4.440,--) geleisteten Zahlungen sowie Kontoüberweisungen vom 15.05.2019 in Höhe von EUR 3.500,-- und EUR 3.483,19, in Summe somit EUR 15.233,19 gemäß §§ 30 und 31 IO anzufechten. Dazu forderte er die belangte Behörde auf, den Betrag dem Konkursanderkonto rückzuüberweisen, was auch erfolgte.Mit Schreiben vom 10.09.2019 teilte der Insolvenzverwalter mit, die zu römisch 40 (EUR 3.250,--), römisch 40 (EUR 560,--) und römisch 40 (EUR 4.440,--) geleisteten Zahlungen sowie Kontoüberweisungen vom 15.05.2019 in Höhe von EUR 3.500,-- und EUR 3.483,19, in Summe somit EUR 15.233,19 gemäß Paragraphen 30 und 31 IO anzufechten. Dazu forderte er die belangte Behörde auf, den Betrag dem Konkursanderkonto rückzuüberweisen, was auch erfolgte. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 15.06.2020 zu XXXX erfolgte die Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung gemäß § 139 IO. Auf die belangte Behörde entfiel aus dem Insolvenzverfahren zu XXXX eine Verteilungsquote von 3,79% bzw. EUR 1.129,40.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.06.2020 zu römisch 40 erfolgte die Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung gemäß Paragraph 139, IO. Auf die belangte Behörde entfiel aus dem Insolvenzverfahren zu römisch 40 eine Verteilungsquote von 3,79% bzw. EUR 1.129,40. Zum 03.12.2020 wies das Beitragskonto der Primärschuldnerin bei der belangten Behörde einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 11.869,88 aus. Mit 17.10.2020 erfolgte die amtswegige Löschung der Primärschuldnerin aus dem Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG.Mit 17.10.2020 erfolgte die amtswegige Löschung der Primärschuldnerin aus dem Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG. Die verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer (neben XXXX ) selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. In den Zeiträumen Oktober 2018 bis April 2019 waren jedenfalls der Beschwerdeführer (sowie XXXX ) für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich. Sie bedienten sich zur Erfüllung dieser Verantwortung der XXXX , wobei diese die Lohnverrechnung und die An- und Abmeldung der Mitarbeiter nach entsprechender Mitteilung (überwiegend) durch XXXX übernommen hat. Eine Bekanntgabe an die belangte Behörde, wonach die XXXX ausschließlicher Ansprechpartner der Primärschuldnerin sei, erfolgte nicht.Die verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer (neben römisch 40 ) selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. In den Zeiträumen Oktober 2018 bis April 2019 waren jedenfalls der Beschwerdeführer (sowie römisch 40 ) für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich. Sie bedienten sich zur Erfüllung dieser Verantwortung der römisch 40 , wobei diese die Lohnverrechnung und die An- und Abmeldung der Mitarbeiter nach entsprechender Mitteilung (überwiegend) durch römisch 40 übernommen hat. Eine Bekanntgabe an die belangte Behörde, wonach die römisch 40 ausschließlicher Ansprechpartner der Primärschuldnerin sei, erfolgte nicht. Die letzten fünf Monate vor Unterfertigung des Abtretungsvertrages bzw. jedenfalls gänzlich seit Dezember 2018 haben XXXX bzw. XXXX faktisch die Gesellschaft geführt. Eine Überwachung bzw. Kontrolle der Geschäftsführeraktivitäten erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht, er hatte keine Einsicht mehr in die Unterlagen. Der belangten Behörde wurde nicht bekannt gegeben, dass in dieser Zeit die Geschäfte durch andere geführt wurden.Die letzten fünf Monate vor Unterfertigung des Abtretungsvertrages bzw. jedenfalls gänzlich seit Dezember 2018 haben römisch 40 bzw. römisch 40 faktisch die Gesellschaft geführt. Eine Überwachung bzw. Kontrolle der Geschäftsführeraktivitäten erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht, er hatte keine Einsicht mehr in die Unterlagen. Der belangten Behörde wurde nicht bekannt gegeben, dass in dieser Zeit die Geschäfte durch andere geführt wurden. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides vom 03.12.2020, den dagegen eingebrachten Beschwerden vom 30.12.2020 sowie den Stellungnahmen und Vorbringen im Parallelverfahren zu I413 2236252-1. Zudem fand betreffend das Parallelverfahren I413 2236252-1 am 19.11.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher Herr XXXX als Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die Zeugeneinvernahme des gegenständlichen Beschwerdeführers sowie der XXXX erfolgte im Zuge einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2021 via Zoom.Zudem fand betreffend das Parallelverfahren I413 2236252-1 am 19.11.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher Herr römisch 40 als Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die Zeugeneinvernahme des gegenständlichen Beschwerdeführers sowie der römisch 40 erfolgte im Zuge einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2021 via Zoom. Dem amtswegig eingeholten historischen Firmenbuchauszug waren die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit und Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers (und auch des XXXX sowie der XXXX ) zu entnehmen, welche dieser auch im Zuge seiner Zeugeneinvernahme im Parallelverfahren bestätigte (Protokoll vom 30.11.2021, S 5).Dem amtswegig eingeholten historischen Firmenbuchauszug waren die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit und Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers (und auch des römisch 40 sowie der römisch 40 ) zu entnehmen, welche dieser auch im Zuge seiner Zeugeneinvernahme im Parallelverfahren bestätigte (Protokoll vom 30.11.2021, S 5). Im Rahmen eines Vorbringens vom 10.11.2021 im Parallelverfahren wurde der notariell beglaubigten Abtretungsvertrag, unterzeichnet am 28.05.2021, auf welchen die diesbezüglichen Feststellungen fußen, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Auch die Vorlage des Gesellschafterbeschlusses, durch welchen der Beschwerdeführer sowie XXXX als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen und ihnen die Entlastung erteilt bzw. XXXX als neuer Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt wurde, erfolgte im Zuge des weiteren Vorbringens im Parallelverfahren .Auch die Vorlage des Gesellschafterbeschlusses, durch welchen der Beschwerdeführer sowie römisch 40 als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen und ihnen die Entlastung erteilt bzw. römisch 40 als neuer Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt wurde, erfolgte im Zuge des weiteren Vorbringens im Parallelverfahren . In Zusammenhang mit der Löschung des Beschwerdeführers und des XXXX bzw. der Eintragung des XXXX kann auf den Firmenbuchauszug verwiesen werden.In Zusammenhang mit der Löschung des Beschwerdeführers und des römisch 40 bzw. der Eintragung des römisch 40 kann auf den Firmenbuchauszug verwiesen werden. Hinsichtlich den Feststellungen zum Exekutionsverfahren XXXX , XXXX und XXXX wurden die entsprechenden Urkunden im Parallelverfahren in Vorlage gebracht, aus welchen sowohl das Datum der Bewilligung des jeweiligen Exekutionsantrages, der betriebene Anspruch, die Zahlungen durch den Beschwerdeführer bzw. auch die jeweiligen Einstellungsbeschlüsse hervorgehen. Die jeweiligen Einstellungsanträge der belangten Behörde liegen ebenfalls im Gerichtsakt ein. Auf die zuvor angeführten Exekutionsverfahren nahm die belangte Behörde zudem in ihrer E-Mail vom 28.09.2020 Bezug, wobei in einem weiteren E-Mail vom 20.10.2020 auf mit den Urkunden des Beschwerdeführers in Einklang stehende Einzahlungen durch den Gerichtsvollzieher hingewiesen wurde, zudem auf entsprechende Einzahlungen durch den Dienstgeber (auf welche schließlich auch der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10.09.2019 Bezug nahm). Daneben geht auch aus einer E-Mail des Gerichtsvollziehers vom 23.09.2019 hervor, dass die noch offenen Forderungen am 30.04.2019 in Bar beglichen wurden.Hinsichtlich den Feststellungen zum Exekutionsverfahren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden die entsprechenden Urkunden im Parallelverfahren in Vorlage gebracht, aus welchen sowohl das Datum der Bewilligung des jeweiligen Exekutionsantrages, der betriebene Anspruch, die Zahlungen durch den Beschwerdeführer bzw. auch die jeweiligen Einstellungsbeschlüsse hervorgehen. Die jeweiligen Einstellungsanträge der belangten Behörde liegen ebenfalls im Gerichtsakt ein. Auf die zuvor angeführten Exekutionsverfahren nahm die belangte Behörde zudem in ihrer E-Mail vom 28.09.2020 Bezug, wobei in einem weiteren E-Mail vom 20.10.2020 auf mit den Urkunden des Beschwerdeführers in Einklang stehende Einzahlungen durch den Gerichtsvollzieher hingewiesen wurde, zudem auf entsprechende Einzahlungen durch den Dienstgeber (auf welche schließlich auch der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10.09.2019 Bezug nahm). Daneben geht auch aus einer E-Mail des Gerichtsvollziehers vom 23.09.2019 hervor, dass die noch offenen Forderungen am 30.04.2019 in Bar beglichen wurden. In Zusammenhang mit dem Einbringen eines Gläubigerantrages, welcher in weiterer Folge zur Verfahrenseröffnung vor dem Insolvenzgericht führte, kann auf das im Gerichtsakt betreffend das Parallelverfahren einliegende Schreiben des Insolvenzverwalters vom 10.09.2019 verwiesen werden. Der Umstand, wonach über das Vermögen der XXXX mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 04.09.2019 zu XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgrund dessen aufgelöst wurde, ergibt sich aus den Eintragungen im amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 15.06.2020 zu XXXX zur Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung gemäß § 139 IO. Dass auf die belangte Behörde daraus eine Quote von 3,79% bzw EUR 1.129,40 entfiel, wurde bereits im angefochtenen Bescheid vom 03.12.2020 bzw. dem ergänzenden Vorbringen im Parallelverfahren vom 25.10.2021 angeführt und seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.Der Umstand, wonach über das Vermögen der römisch 40 mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.09.2019 zu römisch 40 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgrund dessen aufgelöst wurde, ergibt sich aus den Eintragungen im amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Beschlusses des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.06.2020 zu römisch 40 zur Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung gemäß Paragraph 139, IO. Dass auf die belangte Behörde daraus eine Quote von 3,79% bzw EUR 1.129,40 entfiel, wurde bereits im angefochtenen Bescheid vom 03.12.2020 bzw. dem ergänzenden Vorbringen im Parallelverfahren vom 25.10.2021 angeführt und seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Der Rückstandsausweis zum Beitragskonto der Primärschuldnerin samt Aufschlüsselung vom 03.12.2020, welcher einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 11.869,88 dokumentiert, liegt im Verwaltungsakt ein. Die Höhe blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. In Zusammenhang mit der Löschung aus dem Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG kann erneut auf die Eintragungen im amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug verwiesen werden.In Zusammenhang mit der Löschung aus dem Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG kann erneut auf die Eintragungen im amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug verwiesen werden. Die Feststellung, wonach die Beitragsrückstände in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Firmenbuchauszug und auch aus dem mit 28.05.2019 unterfertigten Abtretungsvertrag. Aus diesem konnte des Weiteren entnommen werden, dass die letzten fünf Monate vor Unterfertigung desselben XXXX bzw. XXXX die Gesellschaft geführt haben, was schließlich auch sowohl der Beschwerdeführer (Protokoll vom 30.11.2021, S 5) als auch XXXX (Protokoll vom 19.11.2021, S 4) derart bestätigten. Daneben liegt auch eine E-Mail vom 26.11.2018 vor, in welchem der XXXX mitgeteilt wurde, dass die Buchhaltung nunmehr über XXXX laufe. Aus einer Zusammenschau der E-Mail vom 26.11.2018 sowie den Aussagen des Beschwerdeführers als Zeuge im Parallelverfahren zu I413 2236252-1, in welchem er die E-Mail vom 26.11.2018 bestätigt hat, dem Abtretungsvertrag sowie den Ausführungen des XXXX im Parallelverfahren, wonach im Dezember 2018 der Betrieb faktisch auf die Käufer übergegangen sei (Protokoll vom 19.11.2018, S 4) war die Feststellung zu treffen, dass der faktische Betrieb schließlich jedenfalls gänzlich ab Dezember 2018 von XXXX bzw. XXXX geführt wurde. Im Rückschluss war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer (sowie XXXX ) jedenfalls in den Zeiträumen Oktober 2018 und November 2018 für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich gewesen waren. Die Lohnverrechnung und An- und Abmeldung wurde von der XXXX nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer bzw. XXXX vorgenommen, was (unter anderem) auch die Zeugin XXXX , Angestellte der XXXX im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme im Parallelverfahren bestätigte (Protokoll vom 30.11.2021, S 2 und S 3). Auch der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Zeugeneinvernahme im Parallelverfahren, dass die Anmeldung nach Übermittlung entsprechender Unterlagen an die XXXX erfolgte (Protokoll vom 30.11.2021, S 7). Im Zuge der Zeugeneinvernahme schilderte der Beschwerdeführer schließlich auf Nachfrage, nicht die XXXX als ausschließlichen Ansprechpartner der belangten Behörde an seiner bzw. der Stelle des XXXX namhaft gemacht zu haben (Protokoll vom 30.11.2021, S 7).Die Feststellung, wonach die Beitragsrückstände in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Firmenbuchauszug und auch aus dem mit 28.05.2019 unterfertigten Abtretungsvertrag. Aus diesem konnte des Weiteren entnommen werden, dass die letzten fünf Monate vor Unterfertigung desselben römisch 40 bzw. römisch 40 die Gesellschaft geführt haben, was schließlich auch sowohl der Beschwerdeführer (Protokoll vom 30.11.2021, S 5) als auch römisch 40 (Protokoll vom 19.11.2021, S 4) derart bestätigten. Daneben liegt auch eine E-Mail vom 26.11.2018 vor, in welchem der römisch 40 mitgeteilt wurde, dass die Buchhaltung nunmehr über römisch 40 laufe. Aus einer Zusammenschau der E-Mail vom 26.11.2018 sowie den Aussagen des Beschwerdeführers als Zeuge im Parallelverfahren zu I413 2236252-1, in welchem er die E-Mail vom 26.11.2018 bestätigt hat, dem Abtretungsvertrag sowie den Ausführungen des römisch 40 im Parallelverfahren, wonach im Dezember 2018 der Betrieb faktisch auf die Käufer übergegangen sei (Protokoll vom 19.11.2018, S 4) war die Feststellung zu treffen, dass der faktische Betrieb schließlich jedenfalls gänzlich ab Dezember 2018 von römisch 40 bzw. römisch 40 geführt wurde. Im Rückschluss war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer (sowie römisch 40 ) jedenfalls in den Zeiträumen Oktober 2018 und November 2018 für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich gewesen waren. Die Lohnverrechnung und An- und Abmeldung wurde von der römisch 40 nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer bzw. römisch 40 vorgenommen, was (unter anderem) auch die Zeugin römisch 40 , Angestellte der römisch 40 im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme im Parallelverfahren bestätigte (Protokoll vom 30.11.2021, S 2 und S 3). Auch der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Zeugeneinvernahme im Parallelverfahren, dass die Anmeldung nach Übermittlung entsprechender Unterlagen an die römisch 40 erfolgte (Protokoll vom 30.11.2021, S 7). Im Zuge der Zeugeneinvernahme schilderte der Beschwerdeführer schließlich auf Nachfrage, nicht die römisch 40 als ausschließlichen Ansprechpartner der belangten Behörde an seiner bzw. der Stelle des römisch 40 namhaft gemacht zu haben (Protokoll vom 30.11.2021, S 7). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung zum Parallelverfahren ausgeführt hat, dass er (ausschließlich) darauf hingewiesen habe, dass alle Zahlungen pünktlich getätigt werden müssten und XXXX ausgeführt hat, „es habe von Seiten der Käufer immer geheißen, dass alles in Ordnung sei und dass keine Verbindlichkeiten und Außenstände da wären“, war die Feststellung zu treffen, dass seinerseits eine Überwachung bzw. Kontrolle der Geschäftsführeraktivitäten nicht erfolgte. Daneben führte der Beschwerdeführer aus, keine Einsicht mehr in die Unterlagen gehabt zu haben (Protokoll vom 30.11.2021, S 6), was derart auch für XXXX zutraf, zumal dieser betonte, „so gut wie gar nicht Einsicht“ in die Geschäftsgebarung während dieser Zeit gehabt zu haben (Protokoll vom 19.11.2021, S 5). Übereinstimmend schilderten schließlich sowohl der Beschwerdeführer (Protokoll vom 30.11.2021, S 6) als auch XXXX (Protokoll vom 19.11.2021, S 5) der belangten Behörde nicht bekanntgegeben zu haben, dass jemand anderer eigentlich die Geschäfte geführt hat. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung zum Parallelverfahren ausgeführt hat, dass er (ausschließlich) darauf hingewiesen habe, dass alle Zahlungen pünktlich getätigt werden müssten und römisch 40 ausgeführt hat, „es habe von Seiten der Käufer immer geheißen, dass alles in Ordnung sei und dass keine Verbindlichkeiten und Außenstände da wären“, war die Feststellung zu treffen, dass seinerseits eine Überwachung bzw. Kontrolle der Geschäftsführeraktivitäten nicht erfolgte. Daneben führte der Beschwerdeführer aus, keine Einsicht mehr in die Unterlagen gehabt zu haben (Protokoll vom 30.11.2021, S 6), was derart auch für römisch 40 zutraf, zumal dieser betonte, „so gut wie gar nicht Einsicht“ in die Geschäftsgebarung während dieser Zeit gehabt zu haben (Protokoll vom 19.11.2021, S 5). Übereinstimmend schilderten schließlich sowohl der Beschwerdeführer (Protokoll vom 30.11.2021, S 6) als auch römisch 40 (Protokoll vom 19.11.2021, S 5) der belangten Behörde nicht bekanntgegeben zu haben, dass jemand anderer eigentlich die Geschäfte geführt hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1. Rechtslage: Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer war, wie sich aus dem Auszug aus dem Firmenbuch unzweifelhaft ergibt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Oktober 2018 bis April 2019 selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Dazu gilt es festzuhalten, dass der belangten Behörde nicht bekannt gegeben wurde, dass ab Dezember 2018 die Geschäfte durch andere geführt wurden. Grundsätzlich kann ihn somit eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG treffen, weshalb es folglich im Detail zu überprüfen gilt, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs. 10 ASVG vorliegen.Grundsätzlich kann ihn somit eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG treffen, weshalb es folglich im Detail zu überprüfen gilt, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vorliegen. Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sind auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Unstrittig sind die Beiträge bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich, wie sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 15.06.2020 zu XXXX hinsichtlich der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung gemäß § 139 IO und einer Verteilungsquote der belangten Behörde von 3,79% bzw. EUR 1.129,40 ergibt.Unstrittig sind die Beiträge bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich, wie sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.06.2020 zu römisch 40 hinsichtlich der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung gemäß Paragraph 139, IO und einer Verteilungsquote der belangten Behörde von 3,79% bzw. EUR 1.129,40 ergibt. Neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden ist auch eine ziffernmäßige Bestimmtheit gegeben, da die Beitragsschuld im konkreten Fall mit EUR 11.869,88 (inklusive Verzugszinsen und Nebengebühren) seitens der belangten Behörde bestimmt wurde, wobei der Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde darstellt, welche nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld begründet (VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Einer weiteren Darstellung, wie sich der Haftungsbetrag im Einzelnen zusammensetzt, bedarf es aufgrund der Zusammenschau des Bescheides und dem ergänzenden Vorbringen, welche eine Aufgliederung in Teilbeträge für bestimmte Zeiträume zuzüglich Verzugszinsen (und Nebengebühren) erkennen lässt, nicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden ist auch eine ziffernmäßige Bestimmtheit gegeben, da die Beitragsschuld im konkreten Fall mit EUR 11.869,88 (inklusive Verzugszinsen und Nebengebühren) seitens der belangten Behörde bestimmt wurde, wobei der Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde darstellt, welche nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld begründet (VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Einer weiteren Darstellung, wie sich der Haftungsbetrag im Einzelnen zusammensetzt, bedarf es aufgrund der Zusammenschau des Bescheides und dem ergänzenden Vorbringen, welche eine Aufgliederung in Teilbeträge für bestimmte Zeiträume zuzüglich Verzugszinsen (und Nebengebühren) erkennen lässt, nicht vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Es gilt daher in der Folge zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Es gilt daher in der Folge zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG genügt dabei bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, hat der Geschäftsführer ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0193 mit Hinweis auf VwGH 25.05.2011, 2010/08/0076 und VwGH 17.11.2004, 2002/08/0212).Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt dabei bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in Paragraph 114, Absatz 2, ASVG vergleiche nunmehr Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, hat der Geschäftsführer ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0193 mit Hinweis auf VwGH 25.05.2011, 2010/08/0076 und VwGH 17.11.2004, 2002/08/0212). Einen Geschäftsführer treffen dabei Überwachungs- und Kontrollpflichten, die auch alle Pflichten eines Dienstgebers miteinschließen, die diesem nach den Bestimmungen der §§ 33 (An- und Abmeldung zur Versicherung) und 58 (Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, Beitragsvorauszahlungen) ASVG treffen. In diesem Zusammenhangt trifft den Beschwerdeführer die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann (VwGH 25.03.2019, Ra 2019/08/0059 ua).Einen Geschäftsführer treffen dabei Überwachungs- und Kontrollpflichten, die auch alle Pflichten eines Dienstgebers miteinschließen, die diesem nach den Bestimmungen der Paragraphen 33, (An- und Abmeldung zur Versicherung) und 58 (Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, Beitragsvorauszahlungen) ASVG treffen. In diesem Zusammenhangt trifft den Beschwerdeführer die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann (VwGH 25.03.2019, Ra 2019/08/0059 ua). Haftungsbegründend ist auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/08/0107 mit Hinweis auf VwGH 26.04.2006, 2005/08/0078, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG). Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung einer vorwerfbaren Unkenntnis solcher Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0108) ist dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen getroffen hat, die ihn in die Lage versetzt hätten, Pflichtverstöße des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Geschäftsführers überhaupt zu erkennen. In diesem Zusammenhang liegt ein für die Haftung bedeutsames Verschulden des Geschäftsführers daher auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen nicht erkennen kann (vgl. VwGH 22.05.1996, 94/16/0292).Haftungsbegründend ist auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/08/0107 mit Hinweis auf VwGH 26.04.2006, 2005/08/0078, zur Parallelbestimmung Paragraph 25 a, BUAG). Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung einer vorwerfbaren Unkenntnis solcher Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0108) ist dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen getroffen hat, die ihn in die Lage versetzt hätten, Pflichtverstöße des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Geschäftsführers überhaupt zu erkennen. In diesem Zusammenhang liegt ein für die Haftung bedeutsames Verschulden des Geschäftsführers daher auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen nicht erkennen kann vergleiche VwGH 22.05.1996, 94/16/0292). Vorab bleibt festzuhalten, dass die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2018 und November 2018 aus einer Zeit stammen, in welcher der Beschwerdeführer und XXXX unter Mitberücksichtigung des Abtretungsvertrages als selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer operierten und ein faktischer Übergang der Geschäftsführertätigkeit erst mit Dezember 2018 erfolgte. Diesbezüglich vermochte er nicht darzulegen, weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorgelegen haben soll. Es wäre an ihm als Geschäftsführer gelegen, jedenfalls in diesem Zeitraum – in Hinblick auf die Bestimmung des § 33 ASVG (An- und Abmeldung der Versicherten) – die XXXX rechtzeitig hinsichtlich An- und Abmeldungen zu informieren.Vorab bleibt festzuhalten, dass die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2018 und November 2018 aus einer Zeit stammen, in welcher der Beschwerdeführer und römisch 40 unter Mitberücksichtigung des Abtretungsvertrages als selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer operierten und ein faktischer Übergang der Geschäftsführertätigkeit erst mit Dezember 2018 erfolgte. Diesbezüglich vermochte er nicht darzulegen, weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorgelegen haben soll. Es wäre an ihm als Geschäftsführer gelegen, jedenfalls in diesem Zeitraum – in Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 33, ASVG (An- und Abmeldung der Versicherten) – die römisch 40 rechtzeitig hinsichtlich An- und Abmeldungen zu informieren. Schließlich bringen der Beschwerdeführer und XXXX gegenständlich vor, sie seien bereits fünf Monate vor Unterfertigung des Abtretungsvertrages bzw. seit Dezember 2018 faktisch nicht mehr mit der Geschäftsführung der XXXX betraut gewesen, sondern hätten diese die Käuferin bzw. XXXX übernommen. Auch hätte der Beschwerdeführer zum Unterfertigungszeitpunkt sämtliche, zum damaligen Zeitpunkt aushaftende Beiträge bei der belangten Behörde beglichen.Schließlich bringen der Beschwerdeführer und römisch 40 gegenständlich vor, sie seien bereits fünf Monate vor Unterfertigung des Abtretungsvertrages bzw. seit Dezember 2018 faktisch nicht mehr mit der Geschäftsführung der römisch 40 betraut gewesen, sondern hätten diese die Käuferin bzw. römisch 40 übernommen. Auch hätte der Beschwerdeführer zum Unterfertigungszeitpunkt sämtliche, zum damaligen Zeitpunkt aushaftende Beiträge bei der belangten Behörde beglichen. Diese Ausführungen gestalten sich – vor den Darlegungen unter Punkt II. 1. und II. 2. – auch als zutreffend. Jedoch bleibt jedenfalls eine – wenn auch fahrlässige, was jedoch entsprechend der zuvor zitierten Judikatur als Verschuldensgrad ausreicht – vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen bestehen: So hat der Beschwerdeführer keinerlei Vorkehrungen getroffen, welche beitragsrechtliche Pflichtverletzungen der faktischen Geschäftsführer hätten erkennen lassen können, insbesondere in die Unterlagen der Primärschuldnerin einzusehen. Der Umstand, wonach es „von Seiten der Käufer immer geheißen habe, dass alles in Ordnung sei und dass keine Verbindlichkeiten und Außenstände da wären“ bzw. der Beschwerdeführer immer darauf hingewiesen habe, dass alle Zahlungen pünktlich getätigt werden müssten, vermag daran nichts zu ändern.Diese Ausführungen gestalten sich – vor den Darlegungen unter Punkt römisch zwei. 1. und römisch zwei. 2. – auch als zutreffend. Jedoch bleibt jedenfalls eine – wenn auch fahrlässige, was jedoch entsprechend der zuvor zitierten Judikatur als Verschuldensgrad ausreicht – vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen bestehen: So hat der Beschwerdeführer keinerlei Vorkehrungen getroffen, welche beitragsrechtliche Pflichtverletzungen der faktischen Geschäftsführer hätten erkennen lassen können, insbesondere in die Unterlagen der Primärschuldnerin einzusehen. Der Umstand, wonach es „von Seiten der Käufer immer geheißen habe, dass alles in Ordnung sei und dass keine Verbindlichkeiten und Außenstände da wären“ bzw. der Beschwerdeführer immer darauf hingewiesen habe, dass alle Zahlungen pünktlich getätigt werden müssten, vermag daran nichts zu ändern. Ein Geschäftsführer ist im Falle der Behinderung durch andere Geschäftsführer, durch Gesellschafter oder durch dritte Personen verpflichtet, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Bleibt der Geschäftsführer weiterhin tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt er (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben. Das bedeutet nicht, dass es im Falle der beschriebenen Behinderungen bei der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu den (zuschlagsrechtlichen) Pflichten des Vertreters des Zuschlagsschuldners zählte, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen. Gemeint ist vielmehr, dass es der Vertreter in der Hand hat bzw. dass es seine Sache ist, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen (vgl VwGH 04.10.2001, 99/08/0120 mit Hinweis auf VwGH 19.09.1989, 88/08/0283; VwGH 12.05.1992, 92/08/0072 und VwGH 25.09 1992, 91/17/0134, jeweils mwN, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG).Ein Geschäftsführer ist im Falle der Behinderung durch andere Geschäftsführer, durch Gesellschafter oder durch dritte Personen verpflichtet, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Bleibt der Geschäftsführer weiterhin tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt er (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben. Das bedeutet nicht, dass es im Falle der beschriebenen Behinderungen bei der Ausübung der Geschäftsführerfunktion zu den (zuschlagsrechtlichen) Pflichten des Vertreters des Zuschlagsschuldners zählte, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen. Gemeint ist vielmehr, dass es der Vertreter in der Hand hat bzw. dass es seine Sache ist, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen vergleiche VwGH 04.10.2001, 99/08/0120 mit Hinweis auf VwGH 19.09.1989, 88/08/0283; VwGH 12.05.1992, 92/08/0072 und VwGH 25.09 1992, 91/17/0134, jeweils mwN, zur Parallelbestimmung Paragraph 25 a, BUAG). Obgleich es vor dem Hintergrund des geplanten Unternehmensverkaufes durchaus nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer (sowie XXXX ) die Käufer nicht verärgern wollten bzw. die Situation geduldet hätten, weil sie keine Option auf andere Käufer gehabt hätten und der Kauf ja abgeschlossen werden sollte, hätte der Beschwerdeführer als sorgfältiger Geschäftsführer entweder im Rechtsweg die Ausübung seiner Kontroll- und Überwachungsrechte erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurücklegen müssen. Da der Beschwerdeführer neben seiner Geschäftsführerfunktion auch Gesellschafter der Primärschuldnerin war, war ein Verbleiben im Amt des Geschäftsführers angesichts der faktischen Übergabe der Geschäfte auf die Kaufinteressenten zur Durchsetzung eigener Interessen als Verkäufer nicht erforderlich.Obgleich es vor dem Hintergrund des geplanten Unternehmensverkaufes durchaus nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer (sowie römisch 40 ) die Käufer nicht verärgern wollten bzw. die Situation geduldet hätten, weil sie keine Option auf andere Käufer gehabt hätten und der Kauf ja abgeschlossen werden sollte, hätte der Beschwerdeführer als sorgfältiger Geschäftsführer entweder im Rechtsweg die Ausübung seiner Kontroll- und Überwachungsrechte erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurücklegen müssen. Da der Beschwerdeführer neben seiner Geschäftsführerfunktion auch Gesellschafter der Primärschuldnerin war, war ein Verbleiben im Amt des Geschäftsführers angesichts der faktischen Übergabe der Geschäfte auf die Kaufinteressenten zur Durchsetzung eigener Interessen als Verkäufer nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer schließlich mit 30.04.2019 aushaftende Beiträge beglichen hat, nichts zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu nämlich die Ansicht, dass mit der erfolgreichen Anfechtung durch den Masseverwalter der Primärschuldnerin eine Zahlung gegenüber dem Sozialversicherungsträger unwirksam wird, weshalb die Leistungsverpflichtung nicht erfüllt wurde. Erfolgreich angefochtene Zahlungen sind deshalb bei der Ermittlung der Haftsumme wegen Ungleichbehandlung nicht zu berücksichtigen, sodass verhindert wird, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer anfechtbaren Zahlung unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte. Die erfolgreich angefochtene Zahlung kommt dem Vertreter nur insofern zugute, als dieser Betrag im Rahmen der Quote an alle Gläubiger ausgeschüttet wird und somit den Haftungsrahmen reduziert (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer schließlich mit 30.04.2019 aushaftende Beiträge beglichen hat, nichts zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu nämlich die Ansicht, dass mit der erfolgreichen Anfechtung durch den Masseverwalter der Primärschuldnerin eine Zahlung gegenüber dem Sozialversicherungsträger unwirksam wird, weshalb die Leistungsverpflichtung nicht erfüllt wurde. Erfolgreich angefochtene Zahlungen sind deshalb bei der Ermittlung der Haftsumme wegen Ungleichbehandlung nicht zu berücksichtigen, sodass verhindert wird, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer anfechtbaren Zahlung unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte. Die erfolgreich angefochtene Zahlung kommt dem Vertreter nur insofern zugute, als dieser Betrag im Rahmen der Quote an alle Gläubiger ausgeschüttet wird und somit den Haftungsrahmen reduziert vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Die nicht rechtzeitige Entrichtung der Beitragsverbindlichkeiten war auch kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, da sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass bereits eine Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge gegeben war. Die Insolvenzeröffnung im September 2019 erfolgte vielmehr erst nach der bereits eingetretenen Fälligkeit der Beiträge. Es sind somit alle Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs. 10 ASVG gegeben und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Es sind somit alle Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG gegeben und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage und in Zusammenhang mit dem Parallelverfahren zu I413 2236252-1 hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Betreffend die beantragten Zeugeneinvernahmen XXXX und XXXX wird auf das Parallelverfahren zu I413 2236252-1 verwiesen. Der beantragten Zeugeneinvernahme von Frau XXXX zum Beweis dafür, dass im Haftungszeitraum der Beschwerdeführer die Geschäftsführung und finanzielle Gebarung des Unternehmens an Frau S und Herrn O und in weiterer Folge an M B übergeben hatte, war nicht zu folgen, da die Sachverhaltslage als hinreichend geklärt anzusehen ist und aus einer weiteren Einvernahme nichts mehr zu gewinnen war.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage und in Zusammenhang mit dem Parallelverfahren zu I413 2236252-1 hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Betreffend die beantragten Zeugeneinvernahmen römisch 40 und römisch 40 wird auf das Parallelverfahren zu I413 2236252-1 verwiesen. Der beantragten Zeugeneinvernahme von Frau römisch 40 zum Beweis dafür, dass im Haftungszeitraum der Beschwerdeführer die Geschäftsführung und finanzielle Gebarung des Unternehmens an Frau S und Herrn O und in weiterer Folge an M B übergeben hatte, war nicht zu folgen, da die Sachverhaltslage als hinreichend geklärt anzusehen ist und aus einer weiteren Einvernahme nichts mehr zu gewinnen war. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I412.2239985.1.00