Obsah (13)
§ 28Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 38§ 59§ 69Art 94§ 71§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlL503 2249896-1 SpruchL503 2249896-1/5E, L503 2249896-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.11.2021 sprach die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: "AUVA") aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 19.3.2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Ereignisses vom 19.2.2019 zurückgewiesen werde. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Ereignis vom 19.2.2019 mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.5.2020 als Arbeitsunfall abgelehnt worden sei. Dazu sei aktuell das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.1.2021, GZ: XXXX , anhängig. Bereits im Leistungsfeststellungsverfahren zum genannten Bescheid liege ein Schriftsatz der Personalabteilung von XXXX vom 10.5.2019 vor, in welchem ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass sich das Ereignis vom 19.2.2019 nicht im Zusammenhang mit der ausgeübten Erwerbstätigkeit als technischer Angestellter (Supply Production Planner) bei XXXX ereignet habe. Da somit keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, sei der Antrag zurückzuweisen.Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Ereignis vom 19.2.2019 mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.5.2020 als Arbeitsunfall abgelehnt worden sei. Dazu sei aktuell das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.1.2021, GZ: römisch 40 , anhängig. Bereits im Leistungsfeststellungsverfahren zum genannten Bescheid liege ein Schriftsatz der Personalabteilung von römisch 40 vom 10.5.2019 vor, in welchem ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass sich das Ereignis vom 19.2.2019 nicht im Zusammenhang mit der ausgeübten Erwerbstätigkeit als technischer Angestellter (Supply Production Planner) bei römisch 40 ereignet habe. Da somit keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, sei der Antrag zurückzuweisen.
- Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 7.12.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4.11.2021 (zugestellt am 10.11.2021). Darin wurde zunächst das Vorbringen im Antrag vom 19.3.2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wiederholt und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF am 19.2.2019 bei seiner Teilnahme an einer Freestyle-Showvorführung anlässlich des Winterfestes in XXXX schwer verletzt worden sei. Es werde außer Streit gestellt, dass die Teilnahme des BF an der Sprungveranstaltung nicht aufgrund einer Weisung des Dienstgebers oder etwa während seiner Dienstzeit bei der Firma XXXX durchgeführt worden sei. Der BF sei aber subjektiv der Auffassung gewesen, dass diese Tätigkeit seinem betrieblichen und beruflichen Interesse diene. Er habe bei dieser Veranstaltung auch beruflich für ihn verwertbare Erkenntnisse, etwa hinsichtlich der technischen Eigenschaften des Sprungschis, der Marktakzeptanz oder ähnliches sammeln können und habe, auch gemessen an einem objektiven Maßstab, hier subjektiv der Meinung sein können, dass diese Tätigkeit seinen betrieblichen oder beruflichen Interessen dienen würde. Diese subjektive Einstellung, die sich aus den objektiven Verhältnissen ergebe, sei eine Tatsache im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Der BF sei durch die dauerhaften neuropsychologischen unfallkausalen Defizite daran gehindert gewesen, im bisherigen Ermittlungsverfahren entsprechendes Vorbringen und entsprechende Beweisanträge zu erstatten. Die belangte Behörde habe verkannt, dass hier sehr wohl neue Tatsachen hervorgekommen seien, zumal die subjektive Auffassung des BF im bisherigen Feststellungsverfahren in keiner Weise behandelt worden sei.Darin wurde zunächst das Vorbringen im Antrag vom 19.3.2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wiederholt und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF am 19.2.2019 bei seiner Teilnahme an einer Freestyle-Showvorführung anlässlich des Winterfestes in römisch 40 schwer verletzt worden sei. Es werde außer Streit gestellt, dass die Teilnahme des BF an der Sprungveranstaltung nicht aufgrund einer Weisung des Dienstgebers oder etwa während seiner Dienstzeit bei der Firma römisch 40 durchgeführt worden sei. Der BF sei aber subjektiv der Auffassung gewesen, dass diese Tätigkeit seinem betrieblichen und beruflichen Interesse diene. Er habe bei dieser Veranstaltung auch beruflich für ihn verwertbare Erkenntnisse, etwa hinsichtlich der technischen Eigenschaften des Sprungschis, der Marktakzeptanz oder ähnliches sammeln können und habe, auch gemessen an einem objektiven Maßstab, hier subjektiv der Meinung sein können, dass diese Tätigkeit seinen betrieblichen oder beruflichen Interessen dienen würde. Diese subjektive Einstellung, die sich aus den objektiven Verhältnissen ergebe, sei eine Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Der BF sei durch die dauerhaften neuropsychologischen unfallkausalen Defizite daran gehindert gewesen, im bisherigen Ermittlungsverfahren entsprechendes Vorbringen und entsprechende Beweisanträge zu erstatten. Die belangte Behörde habe verkannt, dass hier sehr wohl neue Tatsachen hervorgekommen seien, zumal die subjektive Auffassung des BF im bisherigen Feststellungsverfahren in keiner Weise behandelt worden sei.
- Am 27.12.2021 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde erstattete zur Aktenvorlage eine Stellungnahme vom 23.12.2021 (Beschwerdebeantwortung). Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie den Unfall des BF vom 19.2.2019 mit Bescheid vom 27.5.2020 nicht als Arbeitsunfall anerkannt und einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung verneint habe. Der BF habe gegen diesen Bescheid Klage vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ: XXXX erhoben. Mit Urteil vom 11.1.2021 sei die Klage abgewiesen worden. Gegen dieses abweisende Urteil habe der BF Berufung erhoben und behänge das Verfahren derzeit beim Oberlandesgericht XXXX bzw. sei es mit Beschluss vom 25.11.2021 zur Verfahrensergänzung an das Landesgericht XXXX zurückverwiesen worden. Zu den Beschwerdegründen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass bereits im Leistungsfeststellungsverfahren ein Schreiben der Personalabteilung der Firma XXXX eingelangt sei, in dem klar dargelegt worden sei, dass sich das hier gegenständliche Ereignis nicht im Zuge der Ausübung seiner Tätigkeit als technischer Angestellter ereignet habe. Vor Erlassung des Bescheides vom 27.5.2020 sei im Zuge der Erhebungen auch beim BF vorgesprochen worden und sei dieser im Beisein seiner Eltern befragt worden. Der BF habe im Zuge dessen unter anderem angegeben, dass der gegenständliche Unfall nicht im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung bei der Firma XXXX gestanden sei. Im Zuge der Erhebungen sei auch mit dem Personalleiter der Firma XXXX gesprochen worden, der ebenfalls angegeben habe, dass der Unfall des BF nicht im Zusammenhang mit dessen beruflicher Beschäftigung stehe. Während des Verfahrens vor Erlassung des Bescheides vom 27.5.2020 sei die Beschäftigung des BF bei der Firma XXXX bereits bekannt gewesen und habe der BF explizit erklärt, dass der gegenständliche Unfall nicht im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung bei der Firma XXXX stehe. Es habe keine Anhaltspunkte gegeben, dass der BF im Zuge der Erhebungen nicht folgen habe können oder im Gerichtsverfahren nicht prozessfähig/geschäftsfähig sei und habe dieser auch in der Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht alle Fragen klar beantworten können. Die nunmehrige Behauptung, dass die Tätigkeit seinem betrieblichen und beruflichen Interesse bei der Firma XXXX dienen würde bzw. der BF subjektiv diese Auffassung habe, sei als reine Schutzbehauptung zu werten und sei schuldhaft im Verfahren nicht geltend gemacht worden. Es seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen. Im vorliegenden Fall sei auch die Voraussetzung, dass ein abgeschlossenes Verfahren vorliege, nicht gegeben. Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht sei noch anhängig und sei der Akt im November 2021 vom Oberlandesgericht XXXX an die erste Instanz zur Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zurückverwiesen worden, danach solle der Akt wieder dem Oberlandesgericht XXXX vorgelegt werden. Es sei noch keine Entscheidung getroffen worden, ob aufgrund der vorliegenden Beweismittel das erstinstanzliche Urteil bestätigt werde.Die belangte Behörde erstattete zur Aktenvorlage eine Stellungnahme vom 23.12.2021 (Beschwerdebeantwortung). Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie den Unfall des BF vom 19.2.2019 mit Bescheid vom 27.5.2020 nicht als Arbeitsunfall anerkannt und einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung verneint habe. Der BF habe gegen diesen Bescheid Klage vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ: römisch 40 erhoben. Mit Urteil vom 11.1.2021 sei die Klage abgewiesen worden. Gegen dieses abweisende Urteil habe der BF Berufung erhoben und behänge das Verfahren derzeit beim Oberlandesgericht römisch 40 bzw. sei es mit Beschluss vom 25.11.2021 zur Verfahrensergänzung an das Landesgericht römisch 40 zurückverwiesen worden. Zu den Beschwerdegründen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass bereits im Leistungsfeststellungsverfahren ein Schreiben der Personalabteilung der Firma römisch 40 eingelangt sei, in dem klar dargelegt worden sei, dass sich das hier gegenständliche Ereignis nicht im Zuge der Ausübung seiner Tätigkeit als technischer Angestellter ereignet habe. Vor Erlassung des Bescheides vom 27.5.2020 sei im Zuge der Erhebungen auch beim BF vorgesprochen worden und sei dieser im Beisein seiner Eltern befragt worden. Der BF habe im Zuge dessen unter anderem angegeben, dass der gegenständliche Unfall nicht im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung bei der Firma römisch 40 gestanden sei. Im Zuge der Erhebungen sei auch mit dem Personalleiter der Firma römisch 40 gesprochen worden, der ebenfalls angegeben habe, dass der Unfall des BF nicht im Zusammenhang mit dessen beruflicher Beschäftigung stehe. Während des Verfahrens vor Erlassung des Bescheides vom 27.5.2020 sei die Beschäftigung des BF bei der Firma römisch 40 bereits bekannt gewesen und habe der BF explizit erklärt, dass der gegenständliche Unfall nicht im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung bei der Firma römisch 40 stehe. Es habe keine Anhaltspunkte gegeben, dass der BF im Zuge der Erhebungen nicht folgen habe können oder im Gerichtsverfahren nicht prozessfähig/geschäftsfähig sei und habe dieser auch in der Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht alle Fragen klar beantworten können. Die nunmehrige Behauptung, dass die Tätigkeit seinem betrieblichen und beruflichen Interesse bei der Firma römisch 40 dienen würde bzw. der BF subjektiv diese Auffassung habe, sei als reine Schutzbehauptung zu werten und sei schuldhaft im Verfahren nicht geltend gemacht worden. Es seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen. Im vorliegenden Fall sei auch die Voraussetzung, dass ein abgeschlossenes Verfahren vorliege, nicht gegeben. Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht sei noch anhängig und sei der Akt im November 2021 vom Oberlandesgericht römisch 40 an die erste Instanz zur Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zurückverwiesen worden, danach solle der Akt wieder dem Oberlandesgericht römisch 40 vorgelegt werden. Es sei noch keine Entscheidung getroffen worden, ob aufgrund der vorliegenden Beweismittel das erstinstanzliche Urteil bestätigt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der – 1995 geborene – BF erlitt am 19.2.2019 bei seiner Teilnahme an einer Freestyle-Showvorführung im Zuge des Winterfestes in Oberntauern einen Unfall. 1.
- Mit Bescheid vom 27.5.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Unfall vom 19.2.2019 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde; ein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe nicht. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF zum Unfallzeitpunkt lediglich durch seine Erwerbstätigkeit bei der Firma XXXX sozialversichert gewesen sei. Der Unfall stehe jedoch mit der versicherten Tätigkeit bei XXXX in keinem ursächlichen Zusammenhang. Der BF habe somit in Ausübung der unfallbringenden Tätigkeit nicht dem in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis angehört. Der Unfall habe sich in seiner Freizeit ereignet. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz sei für die unfallbringende Tätigkeit nicht gegeben gewesen.1.
- Mit Bescheid vom 27.5.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Unfall vom 19.2.2019 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde; ein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe nicht. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF zum Unfallzeitpunkt lediglich durch seine Erwerbstätigkeit bei der Firma römisch 40 sozialversichert gewesen sei. Der Unfall stehe jedoch mit der versicherten Tätigkeit bei römisch 40 in keinem ursächlichen Zusammenhang. Der BF habe somit in Ausübung der unfallbringenden Tätigkeit nicht dem in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis angehört. Der Unfall habe sich in seiner Freizeit ereignet. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz sei für die unfallbringende Tätigkeit nicht gegeben gewesen. 1.
- Der BF erhob (rechtzeitige und zulässige) Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.5.2020 (Verfahren zu GZ: XXXX ). Mit Urteil vom 11.1.2021 wurde die Klage des BF abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob der BF in weiterer Folge Berufung an das Oberlandesgericht XXXX . Mit Beschluss vom 25.11.2021 wies das Oberlandesgericht XXXX die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zurück. Das Verfahren ist weiterhin anhängig.1.
- Der BF erhob (rechtzeitige und zulässige) Klage beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.5.2020 (Verfahren zu GZ: römisch 40 ). Mit Urteil vom 11.1.2021 wurde die Klage des BF abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob der BF in weiterer Folge Berufung an das Oberlandesgericht römisch 40 . Mit Beschluss vom 25.11.2021 wies das Oberlandesgericht römisch 40 die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zurück. Das Verfahren ist weiterhin anhängig. 1.
- Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.3.2021 (eingelangt am 19.3.2021) stellte der BF darüber hinaus den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der belangten Behörde. Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im Verfahren nicht alle Angaben und Vorbringen erstatten habe können, welche für die Beurteilung als Arbeitsunfall wesentlich gewesen seien. Die Teilnahme an der Showveranstaltung habe wesentlich seinen betrieblichen und beruflichen Interessen gedient. Ein Verschulden des BF, diesen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht früher bescheinigt zu haben, liege aufgrund der unfallbedingten neuropsychologischen Defizite nicht vor. 1.
- Mit Bescheid vom 9.4.2021 wies die AUVA Landesstelle XXXX den Antrag des BF vom 19.3.2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Ereignisses vom 19.2.2019 zurück.1.
- Mit Bescheid vom 9.4.2021 wies die AUVA Landesstelle römisch 40 den Antrag des BF vom 19.3.2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Ereignisses vom 19.2.2019 zurück. 1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8.9.2021, L511 2243056-1/3E, wurde der Bescheid der AUVA Landesstelle XXXX vom 9.4.2021 ersatzlos behoben.1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8.9.2021, L511 2243056-1/3E, wurde der Bescheid der AUVA Landesstelle römisch 40 vom 9.4.2021 ersatzlos behoben. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 19.3.2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Ereignisses vom 19.2.2019 zurück.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt geht unmittelbar daraus hervor. Die Feststellungen zur Klagserhebung vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht (Verfahren zu GZ: XXXX ) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.5.2020 gründen sich insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. S. 2), in der Beschwerde (vgl. S. 2) und in der Beschwerdebeantwortung (S. 2, 5). Daraus ergibt sich, dass der BF (rechtzeitige und zulässige) Klage gegen den genannten Bescheid erhoben hat und das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten weiterhin anhängig ist.Die Feststellungen zur Klagserhebung vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht (Verfahren zu GZ: römisch 40 ) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.5.2020 gründen sich insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vergleiche S. 2), in der Beschwerde vergleiche S. 2) und in der Beschwerdebeantwortung (S. 2, 5). Daraus ergibt sich, dass der BF (rechtzeitige und zulässige) Klage gegen den genannten Bescheid erhoben hat und das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten weiterhin anhängig ist. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Rechtliche Grundlagen im AVG und ASGG: 3.2.
- § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:3.2.
- Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
- der Bescheid
§ 38
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. 3.2.
- § 71 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) lautet:3.2.
- Paragraph 71, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) lautet: Wirkungen der Klage § 71.
(1)Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.Paragraph 71,
(1)Wird in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.
(2)Nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 ist die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen; der Versicherungsträger hat gegenüber dem Kläger – trotz des Außerkrafttretens des Bescheides – seine als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig weiter zu erfüllen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.
(2)Nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 ist die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen; der Versicherungsträger hat gegenüber dem Kläger – trotz des Außerkrafttretens des Bescheides – seine als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig weiter zu erfüllen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.
(3)Erläßt der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid, so gilt insoweit der Abs. 2 erster Satz nicht.
(3)Erläßt der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid, so gilt insoweit der Absatz 2, erster Satz nicht.
(4)In Rechtsstreitigkeiten über die Wiederaufnahme der Heilbehandlung Unfallverletzter hat der Versicherungsträger die dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Heilbehandlung vorläufig nicht zu erbringen.
(5)Tritt durch die Klage ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft, so ist in dem über die Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer den selben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen. 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Der BF stellte mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.3.2021 (eingelangt am 19.3.2021) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der belangten Behörde. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.11.2021 den "Antrag vom 19.03.2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Ereignisses vom 19.02.2019" zurück. In Ansehung des dargestellten Bescheidspruchs war eingangs zu prüfen, ob der Bescheid das Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG erfüllt:In Ansehung des dargestellten Bescheidspruchs war eingangs zu prüfen, ob der Bescheid das Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG erfüllt:
§ 59
Abs 1 erster Satz AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.
Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Wenngleich aus dem Spruch des Bescheides – isoliert betrachtet – noch nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, auf welches Verfahren sich der (zurückgewiesene) Wiederaufnahmeantrag – und damit der angefochtene Bescheid – bezieht, sondern darin nur auf ein Verfahren hinsichtlich eines nicht näher bestimmten "Ereignisses vom 19.02.2019" Bezug genommen wird, ergibt sich zumindest aus dem Gesamtzusammenhang (vgl. VwGH vom 16.12.2010, 2007/16/0188) unter Einbeziehung der Begründung des Bescheides (vgl. VwGH vom 17.12.2018, Ra 2017/05/0293), dass es sich hierbei um das mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.5.2020 abgeschlossene Verfahren (siehe zum Außerkrafttreten dieses Bescheides aber die Ausführungen unten) betreffend die Anerkennung des Unfalles vom 19.2.2019 als Arbeitsunfall und den (abschlägigen) Abspruch über Leistungen aus der Unfallversicherung handelt.Wenngleich aus dem Spruch des Bescheides – isoliert betrachtet – noch nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, auf welches Verfahren sich der (zurückgewiesene) Wiederaufnahmeantrag – und damit der angefochtene Bescheid – bezieht, sondern darin nur auf ein Verfahren hinsichtlich eines nicht näher bestimmten "Ereignisses vom 19.02.2019" Bezug genommen wird, ergibt sich zumindest aus dem Gesamtzusammenhang vergleiche VwGH vom 16.12.2010, 2007/16/0188) unter Einbeziehung der Begründung des Bescheides vergleiche VwGH vom 17.12.2018, Ra 2017/05/0293), dass es sich hierbei um das mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.5.2020 abgeschlossene Verfahren (siehe zum Außerkrafttreten dieses Bescheides aber die Ausführungen unten) betreffend die Anerkennung des Unfalles vom 19.2.2019 als Arbeitsunfall und den (abschlägigen) Abspruch über Leistungen aus der Unfallversicherung handelt. Gegenständlich war daher von einer ausreichenden Bestimmtheit des Bescheides im Sinne des § 59 Abs 1 AVG auszugehen. Gegenständlich war daher von einer ausreichenden Bestimmtheit des Bescheides im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Sozialversicherungsträger um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG. Der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt wird, ist im Verwaltungsweg zu bekämpfen (vgl. VwGH vom 7.9.2005, 2003/08/0093).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Sozialversicherungsträger um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG. Der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt wird, ist im Verwaltungsweg zu bekämpfen vergleiche VwGH vom 7.9.2005, 2003/08/0093).
§ 69Abs.
1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme ist nach § 69 Abs 1 AVG zunächst, dass das Verwaltungsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist und gegen ihn ein (ordentliches) Rechtsmittel nicht (mehr) zulässig ist, der Bescheid also formell rechtskräftig ist (vgl. VwSlg. 17.386 A/2008, sowie VwGH vom 26.5.2014, 2013/08/0127).Voraussetzung für eine Wiederaufnahme ist nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG zunächst, dass das Verwaltungsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist und gegen ihn ein (ordentliches) Rechtsmittel nicht (mehr) zulässig ist, der Bescheid also formell rechtskräftig ist vergleiche VwSlg. 17.386 A/2008, sowie VwGH vom 26.5.2014, 2013/08/0127). In jenen Fällen, in denen ein Bescheid bei einem ordentlichen Gericht
Art 94Abs 2 B-VG bzw.
im Wege der sukzessiven Zuständigkeit angefochten werden kann, ist eine Wiederaufnahme nicht zulässig. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Verwaltungsbehörde kommt in diesen Fällen erst dann in Betracht, wenn die Klagsfrist zur Bekämpfung des Bescheides fruchtlos verstrichen ist oder wirksam auf die Klage verzichtet wurde. Wurde der Bescheid im Falle einer sukzessiven Zuständigkeit durch Klage beim ordentlichen Gericht bekämpft, ist eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens nicht mehr möglich, weil der Bescheid mit dem Einbringen der zulässigen Klage im Umfang des Klagebegehrens bereits außer Kraft getreten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70, Rz 6, mit Hinweis auf VwSlg. 17.386 A/2008; VfSlg. 10.542/1985).In jenen Fällen, in denen ein Bescheid bei einem ordentlichen Gericht
Artikel 94, Absatz 2, B-VG bzw.
im Wege der sukzessiven Zuständigkeit angefochten werden kann, ist eine Wiederaufnahme nicht zulässig. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Verwaltungsbehörde kommt in diesen Fällen erst dann in Betracht, wenn die Klagsfrist zur Bekämpfung des Bescheides fruchtlos verstrichen ist oder wirksam auf die Klage verzichtet wurde. Wurde der Bescheid im Falle einer sukzessiven Zuständigkeit durch Klage beim ordentlichen Gericht bekämpft, ist eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens nicht mehr möglich, weil der Bescheid mit dem Einbringen der zulässigen Klage im Umfang des Klagebegehrens bereits außer Kraft getreten ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 70,, Rz 6, mit Hinweis auf VwSlg. 17.386 A/2008; VfSlg. 10.542 aus 1985,). Im gegenständlichen Fall hat der BF (rechtzeitige und zulässige) Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.5.2020 erhoben. Der genannte Bescheid der belangten Behörde trat durch Erhebung der Klage
§ 71Abs. 1 ASGG außer Kraft (vgl. Vw
GH vom 28.3.2012, 2012/08/0047). Da der Bescheid der belangten Behörde vom 27.5.2020 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, liegt ein formell rechtskräftiger Bescheid – ein "durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren" im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG – nicht vor, sodass eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor der belangten Behörde nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht kommt. In der vorliegenden Konstellation könnte allenfalls – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nach den §§ 529, 530 ZPO erhoben werden (vgl. OGH vom 1.3.2011, 10 ObS 6/11x). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69Abs.
1 Z 2 AVG liegen damit nicht vor.Im gegenständlichen Fall hat der BF (rechtzeitige und zulässige) Klage beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.5.2020 erhoben. Der genannte Bescheid der belangten Behörde trat durch Erhebung der Klage
Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft vergleiche VwGH vom 28.3.2012, 2012/08/0047). Da der Bescheid der belangten Behörde vom 27.5.2020 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, liegt ein formell rechtskräftiger Bescheid – ein "durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, ASVG – nicht vor, sodass eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor der belangten Behörde nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht kommt. In der vorliegenden Konstellation könnte allenfalls – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nach den Paragraphen 529, 530, ZPO erhoben werden vergleiche OGH vom 1.3.2011, 10 ObS 6/11x). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG liegen damit nicht vor. Der Wiederaufnahmeantrag des BF vom 19.3.2021 erweist sich daher als unzulässig. Die belangte Behörde hat den Antrag somit – im Ergebnis – zu Recht zurückgewiesen (vgl. dazu VwSlg. 17.386 A/2008).Der Wiederaufnahmeantrag des BF vom 19.3.2021 erweist sich daher als unzulässig. Die belangte Behörde hat den Antrag somit – im Ergebnis – zu Recht zurückgewiesen vergleiche dazu VwSlg. 17.386 A/2008). Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69
AVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche – oben auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hier insb. VwSlg. 17.386 A/2008), von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche – oben auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hier insb. VwSlg. 17.386 A/2008), von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153). Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH vom 7.9.2021, Ra 2019/11/0190, mit Hinweis auf VwGH vom 31.7.2009, 2007/09/0081; vom 10.12.2013, 2013/05/0211; vom 24.6.2014, Ro 2014/05/0059; vom 29.5.2017, Ra 2017/16/0070; VfSlg. 18.951/2009, mwN; Grabenwarter/ Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7, 2021, 504).Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH vom 7.9.2021, Ra 2019/11/0190, mit Hinweis auf VwGH vom 31.7.2009, 2007/09/0081; vom 10.12.2013, 2013/05/0211; vom 24.6.2014, Ro 2014/05/0059; vom 29.5.2017, Ra 2017/16/0070; VfSlg. 18.951 aus 2009,, mwN; Grabenwarter/ Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7, 2021, 504). Im gegenständlichen Fall ergibt sich bereits aufgrund der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte daher von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2249896.1.00