RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlL515 2251231-1 SpruchL515 2251231-1/16E , L515 2251231-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Verkürzte Ausfertigung des am 07.02.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über - die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. der Islamischen Republik Pakistan (Identität steht nicht fest), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, vom 31.1.2022 gegen die durch den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.1.2022, Zl. XXXX , angeordnete Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft - die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Islamischen Republik Pakistan (Identität steht nicht fest), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, vom 31.1.2022 gegen die durch den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.1.2022, Zl. römisch 40 , angeordnete Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft - sowie in Bezug auf den Antrag des XXXX , geb. am XXXX , StA. der Islamischen Republik Pakistan (Identität steht nicht fest), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom 31.1.2022zu Recht erkannt:- sowie in Bezug auf den Antrag des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Islamischen Republik Pakistan (Identität steht nicht fest), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom 31.1.2022, zu Recht erkannt: A) I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 52 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF abgewiesen. II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 76 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG VG BGBl I Nr. 87/2012, Art. 28 Dublin III VO abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 76, FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Artikel 28, Dublin römisch drei VO abgewiesen. III. Es wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 76 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG VG BGBl I Nr. 87/2012 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch drei. Es wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 76, FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF abgewiesen. V. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.02.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.02.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2251231.1.02
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