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{'item': 'W104 2230942-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW104 2230942-1 Spruch, W104 2230942-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.5.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter das Feldstück (in der Folge: FS) Nr. 32 Schlag (in der Folge: SL) 1 und 2 („ XXXX “) im Ausmaß von 7,3007 ha.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.5.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter das Feldstück (in der Folge: FS) Nr. 32 Schlag (in der Folge: SL) 1 und 2 („ römisch 40 “) im Ausmaß von 7,3007 ha.
  3. Mit Schreiben vom 22.5.2019 teilte die AMA der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vorabprüfung ihres MFA Flächen 2019 mit, dass es bei FS 31 SL 1 und 2 zu einer Übernutzung (= Beantragung durch mehrere Antragsteller) mit FS 1 SL 1 des Betriebes mit der BNr. XXXX im Ausmaß von insgesamt 7,2224 ha gekommen sei (Plausibilitätsfehler Nr. 20510). Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eröffnet, ihren Antrag gegebenenfalls bis zum 19.6.2019 zu korrigieren. Eine solche Korrektur ist nicht erfolgt.
  4. Mit Schreiben vom 22.5.2019 teilte die AMA der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vorabprüfung ihres MFA Flächen 2019 mit, dass es bei FS 31 SL 1 und 2 zu einer Übernutzung (= Beantragung durch mehrere Antragsteller) mit FS 1 SL 1 des Betriebes mit der BNr. römisch 40 im Ausmaß von insgesamt 7,2224 ha gekommen sei (Plausibilitätsfehler Nr. 20510). Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eröffnet, ihren Antrag gegebenenfalls bis zum 19.6.2019 zu korrigieren. Eine solche Korrektur ist nicht erfolgt.
  5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14218658010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 16.876,
  6. Die von der nach wie vor aufrechten Übernutzung betroffene Fläche im Ausmaß von 7,2224 ha wurde dabei als sanktionsrelevante Fläche in Abzug gebracht, eine Flächensanktion in Höhe von EUR 2.199,21 verhängt und der Auszahlungsbetrag entsprechend gekürzt. Durch den Abzug der übernutzten Fläche kam es auch zu Kürzungen und der Verhängung von Sanktionen im Zusammenhang mit der Greeningprämie.
  7. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 7.2.2020 wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beantragung der Fläche durch den Gegenbetrieb sei nicht gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin über einen gültigen Nutzungsvertrag mit dem Besitzer verfüge, der nunmehr überraschend selbst einen Antrag gestellt habe. Zudem seien die Flächen auch von der Beschwerdeführerin selbst genutzt bzw. in deren Auftrag durch eine Firma bewirtschaftet worden. Der Gegenbetrieb habe diese Fläche weder gemäht, noch geschlegelt oder anderweitig genutzt. Aufgrund der unerwarteten Beantragung der Flächen durch den Gegenbetrieb sei auch die Greeningprämie gekürzt und eine Sanktion verhängt worden. Dies sei damit begründet worden, dass durch den Abzug der übernutzten Fläche von der beantragten Fläche die Greening Anbaudiversifizierung nicht eingehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch alle Auflagen, sowohl hinsichtlich der Größe der Hauptkultur als auch hinsichtlich der erforderlichen 5 % ökologischen Vorrangflächen, eingehalten.
  8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.5.2020 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, eine Korrektur der Übernutzung sei nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe lediglich für eine Fläche von 6 ha Belege vorgelegt, die nicht eindeutig den übernutzten 7,2 ha zuordenbar seien. Die vorgelegte „Zustimmungserklärung“ gelte ab 1.1.2016 und sei für den MFA Flächen 2019 „zu weit entfernt“. Aus Sicht der Behörde sei keine amtswegige Aufhebung der überbetrieblichen Übernutzung möglich.
  9. Mit E-Mail vom 14.5.2020 fragte das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde an, ob dieser eine Beschwerde des gegenbeteiligten übernutzenden Betriebes betreffend Direktzahlungen 2019 vorliegt. Dies wurde seitens der AMA verneint.
  10. Mit Beschluss vom 18.5.2020, W118 2230942-1/2E, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) im anhängigen Vorabentscheidungsverfahren betreffend die Berechtigung zur Antragstellung bei Mehrfachbeantragungen (Rs. C-216/19) aus.
  11. Mit Datum vom 17.12.2020 erging das Urteil des EuGH im angeführten Verfahren.
  12. Mit Schreiben vom 4.1.2021 nahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren wieder auf und gab der Beschwerdeführerin sowie dem mitbeteiligten Betrieb Gelegenheit, nach Maßgabe der Ausführungen des EuGH die jeweilige Berechtigung zur Antragstellung unter Beweis zu stellen.
  13. Mit E-Mail vom 28.1.2021 teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit, er könne lediglich nochmals versichern und gegebenenfalls in einer Einvernahme als Zeuge aussagen, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Fläche im Antragsjahr 2019 bewirtschaftet habe. Der gegenbeteiligte Betrieb habe bereits im Folgejahr keinen MFA Flächen mehr gestellt. In diesem Zusammenhang werde auf die der Beschwerde beiliegende Fotodokumentation verwiesen. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass der Inhaber des gegenbeteiligten Betriebes dies in einer zeugenschaftlichen Befragung bestätigen werde.
  14. Mit E-Mail vom 1.2.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um nochmalige Durchsicht der Verfahrensunterlagen und gegebenenfalls um Übermittlung der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28.1.2021 erwähnten Fotodokumentation.
  15. Am 1.2.2021 langte eine Vollmachtbekanntgabe der Dr. Leopold Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. für den Inhaber des gegenbeteiligen Betriebes samt einem Antrag auf elektronische Übermittlung des gesamten Akteninhaltes und Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um 14 Tage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  16. Mit Schreiben vom 4.2.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den Inhaber des gegenbeteiligten Betriebes darauf hin, dass er im anhängigen Beschwerdeverfahren lediglich als potentieller Zeuge firmiere und ihm mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht legte diesem Schreiben eine Darstellung der AMA betreffend die strittige Fläche, ein Schreiben der AMA, gerichtet an den Inhaber des gegenbeteiligten Betriebes, mit der Bezeichnung der strittigen Flächen und die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vorgelegten Beweismittel bei. In einem verlängerte es die Frist zur Stellungnahme um 14 Tage.
  17. Mit E-Mail vom 5.2.2021 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der AMA keine Fotodokumentation der Beschwerdeführerin vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom selben Tag um Information, in welchem Zusammenhang sie die Fotodokumentation vorgelegt habe.
  18. Am 15.2.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Fotos aus Juni 2019, welche einen Traktor und den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zeigen. Ergänzend führte sie aus, der auf den Fotos ersichtliche Strommasten und die Zufahrt würden sich lediglich auf dem strittigen Feld befinden.
  19. Mit Schreiben vom 16.2.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Inhaber des gegenbeteiligten Betriebes die vorgelegte Fotodokumentation und verlängerte die Frist zur Stellungnahme um eine weitere Woche.
  20. Am 25.2.2021 langte eine Stellungnahme des Inhabers des gegenbeteiligten Betriebes, vertreten durch die Dr. Leopold Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher dieser im Wesentlichen ausführt, es habe zwischen ihm als Liegenschaftseigentümer und der Beschwerdeführerin für den antragsrelevanten Zeitraum kein Pachtvertrag und somit auch kein Nutzungsrecht zugunsten der Beschwerdeführerin bestanden. Beim Geschäftsführer der Beschwerdeführerin handle es sich um seinen Bruder. Aufgrund familiärer Verwerfungen sei unter Beiziehung von Rechtsanwälten der Versuch unternommen worden, eine vernünftige vermögensrechtliche Ordnung der erblichen Vermögenswerte nach dem Vater der Brüder zu treffen. Es sei auch versucht worden, eine Vereinbarung für die korrekte Nutzung der Liegenschaft durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bzw. durch eine seiner Gesellschaften zu treffen. Diese Versuche seien jedoch gescheitert, weshalb eine diesbezügliche Vereinbarung bis zum heutigen Tag nicht geschlossen worden sei. Sollten die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer die gegenständliche Liegenschaft im relevanten Zeitraum tatsächlich genutzt und bewirtschaftet haben, sei dies ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Im gegenständlichen Zeitraum sei ausschließlich der Inhaber des gegenbeteiligten Betriebes als Liegenschaftseigentümer antragsberechtigt gewesen.
  21. Mit Nachreichung vom 30.4.2021 teilte die belangte Behörde mit, die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass die Beschwerdeführerin ihre beantragte Fläche im Zuge der Korrektur vom 12.10.2020 initiativ reduziert habe, woraus sich ein neues Berechnungsergebnis hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 ergebe. Die Übernutzung bestehe jedoch weiterhin.
  22. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.2.2022 wurde für den 2.3.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom 24.2.2022 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
  24. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
  25. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
  26. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28, Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft. 3.

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.3.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2230942.1.00

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