Obsah (18)
§ 72Art 133§ 61§ 21§ 2§ 56§ 85§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 28§ 152d§ 1§ 68§ 62§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW116 2250821-1 Spruch, W116 2250821-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 72Abs.
2 HDG 2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 05.01.2022, GZ: 2022-0.004.715, betreffend Einleitung eines Senatsverfahrens
Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stand bis 31.12.2021 als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres (Besoldungsrechtliche Einstufung MBUO2, FG3, Gehaltsstufe 12) in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war ab 01.07.2014 auf einem Arbeitsplatz in der Lehrkompanie XXXX , in der XXXX , eingeteilt. Mit schriftlicher Eingabe vom 16.12.2021 erklärte er seinen Austritt und beendete damit sein Dienstverhältnis mit Ablauf des 31.12.2021.
- Der Beschwerdeführer stand bis 31.12.2021 als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres (Besoldungsrechtliche Einstufung MBUO2, FG3, Gehaltsstufe 12) in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war ab 01.07.2014 auf einem Arbeitsplatz in der Lehrkompanie römisch 40 , in der römisch 40 , eingeteilt. Mit schriftlicher Eingabe vom 16.12.2021 erklärte er seinen Austritt und beendete damit sein Dienstverhältnis mit Ablauf des 31.12.
- Am 15.12.2021 teilte zuständige Einheitskommandant dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn wegen konkret genannter Anschuldigungen
§ 61HDG 2014 ein Disziplinarverfahren (Kommandantenverfahren) eingeleitet wird.
Mit Schreiben des Kommandos Streitkräftebasis vom 17.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit seiner am 16.12.2022 eingebrachten Austrittserklärung bewirkt habe, dass sein Dienstverhältnis
§ 21BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2021 endet.
Mit Schreiben vom 29.12.2021 erstattete der zuständige Disziplinarvorgesetzte gegen den Beschwerdeführer wegen der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde, welche am 29.12.2021 auch dort einlangte. 2. Am 15.12.2021 teilte zuständige Einheitskommandant dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn wegen konkret genannter Anschuldigungen
Paragraph 61, HDG 2014 ein Disziplinarverfahren (Kommandantenverfahren) eingeleitet wird. Mit Schreiben des Kommandos Streitkräftebasis vom 17.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit seiner am 16.12.2022 eingebrachten Austrittserklärung bewirkt habe, dass sein Dienstverhältnis
Paragraph 21, BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2021 endet. Mit Schreiben vom 29.12.2021 erstattete der zuständige Disziplinarvorgesetzte gegen den Beschwerdeführer wegen der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde, welche am 29.12.2021 auch dort einlangte.
- Mit beschwerdegegenständlichem Einleitungsbeschluss vom 05.01.2022 beschloss die Bundesdisziplinarbehörde, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts, er habe (im Original) „entgegen der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom
- Oktober 2021 für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 50f Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) dies zu unterlassen, eine Nebenbeschäftigung aufgenommen und er hätte dadurch gegen die Bestimmung des § 44 Abs. 1 BDG 1979, wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat", in Verbindung mit § 56 Abs. 4 BDG 1979, wonach „der Beamte dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f herabgesetzt worden ist, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben darf, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt" verstoßen und Pflichtverletzungen
§ 2Abs.
1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (HDG 2014), begangen,
§ 72Abs.
2 HDG 2014 die Einleitung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.“In der Begründung wurde auf Grundlage der mit der Disziplinaranzeige vorgelegten Beweismittel im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt: „entgegen der schriftlichen Weisung der Dienstbehörde vom 29. Oktober 2021 für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 50 f, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (BDG 1979) dies zu unterlassen, eine Nebenbeschäftigung aufgenommen und er hätte dadurch gegen die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat", in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 4, BDG 1979, wonach „der Beamte dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 50f herabgesetzt worden ist, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben darf, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt" verstoßen und Pflichtverletzungen
Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 2 (HDG 2014), begangen,
Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 die Einleitung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.“, In der Begründung wurde auf Grundlage der mit der Disziplinaranzeige vorgelegten Beweismittel im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer habe am 11.12.2013
§ 56BDG 1979 eine Nebenbeschäftigung als Trainer im Gesundheitswesen gemeldet.
Im Jahr 2021 habe der Beschwerdeführer zweimal die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 20 Wochenstunden beantragt. Die Dienstbehörde habe diese beiden Anträge am 12.04.2021 und am 01.06.2021 aus dienstlichen Gründen abgelehnt. Nach der zweiten Ablehnung der Reduzierung der regelmäßigen Wochendienstzeit sei der Beschwerdeführer von 07.06.2021 bis 05.10.2021 im Krankenstand gewesen. Mit Bescheid des Kommandos Streitkräftebasis vom 29.10.2021 sei dem Antrag des Beschwerdeführers auf betriebliche Wiedereingliederung und Reduzierung der Wochendienstzeit auf insgesamt 20 Wochenstunden für den Zeitraum von 02.11.2021 bis 31.01.2022 stattgegeben worden. Dem Beschwerdeführer sei für den Zeitraum der Wiedereingliederung die Ausübung jedweder Nebenbeschäftigung mit Schreiben der Dienstbehörde vom 29.10.2021 untersagt worden. Der Beschwerdeführer sei am 29.10.2021 davon telefonisch in Kenntnis gesetzt worden. Auf Nachfrage des zuständigen Einheitskommandanten habe das WIFI Kärnten diesem per Mail vom 20.12.2021 eine Liste der vom Beschwerdeführer im Jahr 2021 geleiteten Kurse übermittelt. Daraus habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer am WIFI Kärnten während seiner krankheitsbedingten Abwesenheiten an 19 Tagen und während seiner Wiedereingliederungszeit ab 03.11.2021 an 11 Tagen eine Nebenbeschäftigung als Trainer ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer habe damit entgegen der ausdrücklichen Weisung, mit der ihm für den Zeitraum seiner Wiedereingliederungszeit die Ausübung jedweder Nebenbeschäftigung untersagt worden sei, während dieser Zeit an insgesamt 11 Tagen eine Nebenbeschäftigung ausgeübt, weshalb der Verdacht der schuldhaften Verletzung der Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 iVm. § 56 Abs. 4 BDG 1979 bestehe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass gegenständlich allfällige Einstellungsgründe vorliegen würden.Der Beschwerdeführer habe am 11.12.2013
Paragraph 56, BDG 1979 eine Nebenbeschäftigung als Trainer im Gesundheitswesen gemeldet. Im Jahr 2021 habe der Beschwerdeführer zweimal die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 20 Wochenstunden beantragt. Die Dienstbehörde habe diese beiden Anträge am 12.04.2021 und am 01.06.2021 aus dienstlichen Gründen abgelehnt. Nach der zweiten Ablehnung der Reduzierung der regelmäßigen Wochendienstzeit sei der Beschwerdeführer von 07.06.2021 bis 05.10.2021 im Krankenstand gewesen. Mit Bescheid des Kommandos Streitkräftebasis vom 29.10.2021 sei dem Antrag des Beschwerdeführers auf betriebliche Wiedereingliederung und Reduzierung der Wochendienstzeit auf insgesamt 20 Wochenstunden für den Zeitraum von 02.11.2021 bis 31.01.2022 stattgegeben worden. Dem Beschwerdeführer sei für den Zeitraum der Wiedereingliederung die Ausübung jedweder Nebenbeschäftigung mit Schreiben der Dienstbehörde vom 29.10.2021 untersagt worden. Der Beschwerdeführer sei am 29.10.2021 davon telefonisch in Kenntnis gesetzt worden. Auf Nachfrage des zuständigen Einheitskommandanten habe das WIFI Kärnten diesem per Mail vom 20.12.2021 eine Liste der vom Beschwerdeführer im Jahr 2021 geleiteten Kurse übermittelt. Daraus habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer am WIFI Kärnten während seiner krankheitsbedingten Abwesenheiten an 19 Tagen und während seiner Wiedereingliederungszeit ab 03.11.2021 an 11 Tagen eine Nebenbeschäftigung als Trainer ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer habe damit entgegen der ausdrücklichen Weisung, mit der ihm für den Zeitraum seiner Wiedereingliederungszeit die Ausübung jedweder Nebenbeschäftigung untersagt worden sei, während dieser Zeit an insgesamt 11 Tagen eine Nebenbeschäftigung ausgeübt, weshalb der Verdacht der schuldhaften Verletzung der Dienstpflicht des Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 4, BDG 1979 bestehe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass gegenständlich allfällige Einstellungsgründe vorliegen würden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2022 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.
- Mit Schreiben vom 18.01.2022 brachte der Beschwerdeführer dagegen eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Darin wurde lediglich vorgebracht, dass sein Dienstverhältnis zum Bund mit 31.12.2021 geendet habe. In seinem Fall sei die Norm des § 118 Abs. 2 BDG 1979 anzuwenden, wonach ein Disziplinarverfahren als eingestellt gelte, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Der im Einleitungsbeschluss enthaltene Hinweis auf § 85 Abs. 2 HDG 2014 sei daher unzutreffend. Er stelle daher den Antrag, das Verfahren einzustellen.
- Mit Schreiben vom 18.01.2022 brachte der Beschwerdeführer dagegen eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Darin wurde lediglich vorgebracht, dass sein Dienstverhältnis zum Bund mit 31.12.2021 geendet habe. In seinem Fall sei die Norm des Paragraph 118, Absatz 2, BDG 1979 anzuwenden, wonach ein Disziplinarverfahren als eingestellt gelte, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Der im Einleitungsbeschluss enthaltene Hinweis auf Paragraph 85, Absatz 2, HDG 2014 sei daher unzutreffend. Er stelle daher den Antrag, das Verfahren einzustellen.
- Mit Schreiben vom 20.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Der Beschwerde wird entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer nicht dem
- Abschnitt des BDG 1979, sondern dem HDG 2014 unterliege.
§ 85Abs.
2 Z 2 HDG 2014 sei ein gegen einen Soldaten im Dienstverhältnis im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand anhängiges Disziplinarverfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Die Bundesdisziplinarbehörde stelle daher den Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Mit Schreiben vom 20.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Der Beschwerde wird entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer nicht dem
- Abschnitt des BDG 1979, sondern dem HDG 2014 unterliege.
Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer 2, HDG 2014 sei ein gegen einen Soldaten im Dienstverhältnis im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand anhängiges Disziplinarverfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Die Bundesdisziplinarbehörde stelle daher den Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Mit Schreiben vom 27.01.2022 entgegnete der Beschwerdeführer, dass er die Rechtsansicht der Bundesdisziplinarbehörde als nicht richtig erachte. Auf ihn sei zweifellos § 118 Abs. 2 BDG 1979 anzuwenden. Auch die Ansicht, dass hier nur eine Rechtsfrage vorliege, sei für ihn nicht akzeptabel, weil diese für ihn Auswirkungen habe. Er ersuche daher seiner Rechtsansicht und nicht jener der Bundesdisziplinarbehörde zu folgen.
- Mit Schreiben vom 27.01.2022 entgegnete der Beschwerdeführer, dass er die Rechtsansicht der Bundesdisziplinarbehörde als nicht richtig erachte. Auf ihn sei zweifellos Paragraph 118, Absatz 2, BDG 1979 anzuwenden. Auch die Ansicht, dass hier nur eine Rechtsfrage vorliege, sei für ihn nicht akzeptabel, weil diese für ihn Auswirkungen habe. Er ersuche daher seiner Rechtsansicht und nicht jener der Bundesdisziplinarbehörde zu folgen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer stand bis 31.12.2021 als Berufsunteroffizier (Besoldungsrechtliche Einstufung MBUO2, FG3, Gehaltsstufe 12) in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit schriftlicher Eingabe vom 16.12.2021 erklärte er seinen Austritt und beendete damit sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit Ablauf des 31.12.
- Am 15.12.2021 leitete der zuständige Einheitskommandant gegen den Beschwerdeführer wegen der gegenständlichen Anschuldigungen
§ 61HDG 2014 ein Disziplinarverfahren (Kommandantenverfahren) ein.
Mit Schreiben vom 29.12.2021 erstattete der zuständige Disziplinarvorgesetzte gegen den Beschwerdeführer wegen der gegenständlichen Anschuldigungen eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde, welche am 29.12.2021 dort einlangte. Am 15.12.2021 leitete der zuständige Einheitskommandant gegen den Beschwerdeführer wegen der gegenständlichen Anschuldigungen
Paragraph 61, HDG 2014 ein Disziplinarverfahren (Kommandantenverfahren) ein. Mit Schreiben vom 29.12.2021 erstattete der zuständige Disziplinarvorgesetzte gegen den Beschwerdeführer wegen der gegenständlichen Anschuldigungen eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde, welche am 29.12.2021 dort einlangte. Mit beschwerdegegenständlichem Einleitungsbeschluss vom 05.01.2022 beschloss die Bundesdisziplinarbehörde gegen den Beschwerdeführer
§ 72Abs.
2 HDG 2014 die Einleitung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Mit beschwerdegegenständlichem Einleitungsbeschluss vom 05.01.2022 beschloss die Bundesdisziplinarbehörde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 die Einleitung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Bescheid des Kommandos Streitkräftebasis vom 29.10.2021 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf betriebliche Wiedereingliederung und Reduzierung der Wochendienstzeit auf insgesamt 20 Wochenstunden für den Zeitraum von 02.11.2021 bis 31.01.2022 stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum der Wiedereingliederung die Ausübung jedweder Nebenbeschäftigung mit Schreiben der Dienstbehörde vom 29.10.2021 untersagt. Der Beschwerdeführer ist am 29.10.2021 davon telefonisch in Kenntnis gesetzt worden. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht der für die Einleitung eines Senatsverfahrens ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer entgegen dieser ausdrücklichen Weisung während der Zeit seiner Wiedereingliederung an insgesamt 11 konkret genannten Tagen eine Nebenbeschäftigung als Trainer am WIFI Kärnten ausgeübt hat. Es liegen im gegenständlichen Fall auch keine Anhaltspunkte für das allfällige Vorliegen einer allfälligen Verjährung oder anderer offenkundiger Einstellungsgründe vor. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2022 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt und die vorliegende Beschwerde damit rechtzeitig eingebracht.
- Beweiswürdigung: Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der umfangreichen Aktenlage. Die Feststellungen betreffend den letzten Arbeitsplatz und die besoldungsrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Disziplinaranzeige. Die Feststellung, dass sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis durch Austrittserklärung mit Ablauf des 31.12.2021 geendet hat, ergibt sich zudem aus dem im Akt aufliegenden Schreiben der Dienstbehörde vom 17.12.
- Die Feststellung, dass der zuständige Einheitskommandant am 15.12.2021 in der Angelegenheit ein Kommandantenverfahren eingeleitet hat, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Mitteilung des zuständigen Kommandanten über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Die Feststellungen betreffend die gegen den Beschwerdeführer in der Angelegenheit erstattete Disziplinaranzeige und deren Einlagen bei der Bundesdisziplinarbehörde ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Disziplinaranzeige und den Angaben der Bundesdisziplinarbehörde. Die Feststellungen betreffend die Stattgabe des Antrages des Beschwerdeführers auf betriebliche Wiedereingliederung und Reduzierung der Wochendienstzeit auf insgesamt 20 Wochenstunden für den Zeitraum von 02.11.2021 bis 31.01.2022 ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Bescheid des Kommandos Streitkräftebasis vom 29.10.
- Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum der Wiedereingliederung die Ausübung jedweder Nebenbeschäftigung von der Dienstbehörde ausdrücklich untersagt wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden diesbezüglichen Schreiben der Dienstbehörde 29.10.
- Die Feststellung, dass der ausreichend begründete Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer entgegen dieser ausdrücklichen Weisung während der Zeit seiner Wiedereingliederung an insgesamt 11 konkret genannten Tagen eine Nebenbeschäftigung als Trainer am WIFI Kärnten ausgeübt hat, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden, vom WIFI Kärnten per Mail vom 20.12.2021 übermittelten Liste der vom Beschwerdeführer im Jahr 2021 geleiteten Kurse. Diesen Vorwürfen ist der Beschwerdeführer inhaltlich auch nicht entgegengetreten Die Feststellung, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für den Umstand einer allfälligen Verjährung vorliegen, ergibt sich aus dem Umstand, dass bereits am 15.12.2021 und damit rund eineinhalb nach Monate nach Beginn der dem Beschwerdeführer im Einleitungsbeschluss zum Vorwurf gemachten Tathandlungen gegen diesen vom zuständigen Einheitskommandanten ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Die Feststellung, dass auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer offenkundiger Einstellungsgründe vorliegen, ergibt sich aus der Aktenlage. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nichts vorgebracht, was auf das Vorliegen solcher Einstellungsgründe hindeuten würde. Zur vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der Anwendbarkeit des § 118 BDG 1979 ist auf die nachstehenden rechtlichen Ausführungen zu verweisen.Die Feststellung, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für den Umstand einer allfälligen Verjährung vorliegen, ergibt sich aus dem Umstand, dass bereits am 15.12.2021 und damit rund eineinhalb nach Monate nach Beginn der dem Beschwerdeführer im Einleitungsbeschluss zum Vorwurf gemachten Tathandlungen gegen diesen vom zuständigen Einheitskommandanten ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Die Feststellung, dass auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer offenkundiger Einstellungsgründe vorliegen, ergibt sich aus der Aktenlage. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nichts vorgebracht, was auf das Vorliegen solcher Einstellungsgründe hindeuten würde. Zur vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 118, BDG 1979 ist auf die nachstehenden rechtlichen Ausführungen zu verweisen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 75 Abs. 1 HDG normiert über welche Beschwerden das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat. Beschwerden gegen einen Beschluss der Disziplinarkommission nach § 72 Abs. 2 HDG sind davon nicht umfasst. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 75, Absatz eins, HDG normiert über welche Beschwerden das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat. Beschwerden gegen einen Beschluss der Disziplinarkommission nach Paragraph 72, Absatz 2, HDG sind davon nicht umfasst. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt: Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979 folgendes ausgeführt: „Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E
- September 2014, Ro 2014/09/0049; E
- Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“„Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E
- September 2014, Ro 2014/09/0049; E
- Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 244/2021 lauten:Zu A) , Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, lauten: Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Disziplinarrecht § 152d. Die §§ 91 Abs. 1, 92 bis 97, 103 und 105 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Militärpersonen nicht anzuwenden.Paragraph 152 d, Die Paragraphen 91, Absatz eins, 92 bis 97, 103 und 105 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Militärpersonen nicht anzuwenden. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) idF. BGBl. I Nr. 126/2021 lauten:Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021, lauten: Anwendungsbereich § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
- Soldaten,
- Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und
- Berufssoldaten des Ruhestandes.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf,
- Soldaten,,
- Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und,
- Berufssoldaten des Ruhestandes. Für Berufssoldaten des Ruhestandes gelten ausschließlich die für diese Personen vorgesehenen Bestimmungen, auch wenn diese Personen zugleich Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind.
(2)Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Bundesgesetz sind Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehört haben. Pflichtverletzungen § 2.
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder…Paragraph 2,
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen, 1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder, …
(2)Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder…
(4)Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(2)Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen, 1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder, …,
(4)Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(5)Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Verjährung § 3.
(1)Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurdeParagraph 3,
(1)Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde
- innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und
- innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung. … Einleitung des Verfahrens § 61.
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen. …Paragraph 61,
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen. … Durchführung des ordentlichen Verfahrens § 62.
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.Paragraph 62,
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2)Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
- das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
- die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(2)Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte,
- das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder,
- die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn,
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder,
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen.
(4)Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5)Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen. Disziplinaranzeige § 68.
(1)Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
- eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
- eines Berufssoldaten des RuhestandesParagraph 68,
(1)Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung,
- eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder,
- eines Berufssoldaten des Ruhestandes zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.zur Kenntnis und liegen im Falle der Ziffer eins, die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.
(2)Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.
(2)Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln. Einleitung des Verfahrens § 72.
(1)Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.Paragraph 72,
(1)Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2)Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
- einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
- sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
(2)Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat,
- einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,,
- sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Z 1 und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Ziffer eins und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
(3)Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(3)Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(4)Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen.
(5)Ab der Erlassung des Einleitungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(6)Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein. Änderung der rechtlichen Stellung § 85.
(1)Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.Paragraph 85,
(1)Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.
(2)Ist gegen einen Soldaten, der
- Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst, oder
- dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,
- Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst, oder,
- dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand, ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Z 1 gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Z 2 tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach §
- ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Ziffer eins, gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Ziffer 2, tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach Paragraph 54, …
(7)Ist gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand ein Kommandantenverfahren anhängig, so gilt dieses Verfahren zu diesem Zeitpunkt als eingestellt. Maßgebliche Judikatur zum Einleitungsbeschluss:Zum Heeresdisziplinargesetz hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Einleitungsbeschluss, welcher im Kommissionsverfahren als Einleitung des Verfahrens zu erlassen ist, zwar nicht die einzelnen Fakten in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschreiben muss, aber es muss gegen den Beamten ein aus den konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen (Hinweis E vom
- September 1997, Zl. 95/09/0243). Erst der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Was für einen Einleitungsbeschluss gilt, kann als Richtlinie auch für die formlos zu erfolgende Einleitung eines Kommandantenverfahrens herangezogen werden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0050).Maßgebliche Judikatur zum Einleitungsbeschluss:, Zum Heeresdisziplinargesetz hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Einleitungsbeschluss, welcher im Kommissionsverfahren als Einleitung des Verfahrens zu erlassen ist, zwar nicht die einzelnen Fakten in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschreiben muss, aber es muss gegen den Beamten ein aus den konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen (Hinweis E vom
- September 1997, Zl. 95/09/0243). Erst der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Was für einen Einleitungsbeschluss gilt, kann als Richtlinie auch für die formlos zu erfolgende Einleitung eines Kommandantenverfahrens herangezogen werden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0050). Da die Bestimmungen des HDG 1994 über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 im Wesentlichen entsprechen, bestehen keine Bedenken, die in dieser Hinsicht zum BDG 1979 ergangenen Grundsätze der Rechtsprechung auf das HDG 1994 zu übertragen, insbesondere auch hinsichtlich der Vorgangsweise, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss gleichzeitig gefasst werden (Hinweis E 15.9.1994, 92/09/0382; VwGH 17.05.2000, 97/09/0373). Im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lassen sich unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit der diesbezüglichen Bestimmungen im BDG 1979 und im HDG 2014 die vom ihm entwickelten Grundsätze seiner Rechtsprechung zum Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 auch auf im Kommissionsverfahren nach dem HDG 2014 ergangene Einleitungsbeschlüsse übertragen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). Zur Abweisung der Beschwerde: Wie oben festgestellt besteht auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer entgegen der ausdrücklichen Weisung der Dienstbehörde vom 29.10.2021, mit der ihm für den Zeitraum der Wiedereingliederung von 02.11.2021 bis 31.01.2022 die Ausübung jedweder Nebenbeschäftigung untersagt wurde, an insgesamt 11 konkret genannten Tagen eine Nebenbeschäftigung als Trainer am WIFI Kärnten ausgeübt hat. Die dem Beschwerdeführer hier angelasteten Taten sind nach Ort, Zeit und Tatumständen für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses ausreichend konkretisiert und auch grundsätzlich geeignet, den Verdacht der schuldhaften Verletzung der Dienstpflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu begründen. Da die Einhaltung der Pflicht zur Befolgung von Weisungen eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes, sind Verstöße dagegen objektiv grundsätzlich als schwere Pflichtverletzungen zu betrachten. Da es sich aber beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein. Zu prüfen ist hier lediglich, ob allenfalls offenkundige Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen.Die dem Beschwerdeführer hier angelasteten Taten sind nach Ort, Zeit und Tatumständen für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses ausreichend konkretisiert und auch grundsätzlich geeignet, den Verdacht der schuldhaften Verletzung der Dienstpflicht zur Befolgung von Weisungen nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 zu begründen. Da die Einhaltung der Pflicht zur Befolgung von Weisungen eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes, sind Verstöße dagegen objektiv grundsätzlich als schwere Pflichtverletzungen zu betrachten. Da es sich aber beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein. Zu prüfen ist hier lediglich, ob allenfalls offenkundige Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. In der Beschwerde wird eingewendet, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 118 BDG 1979 auf den Beschwerdeführer anwendbar sei und dass
Abs. 2 dieser Bestimmung das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren mit Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als eingestellt gelten würde. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass
§ 152d. BDG 1979 die §§ 91 Abs.
1, 92 bis 97, 103 und 105 bis 135 auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Militärpersonen nicht anzuwenden sind. § 118 BDG 1979 ist daher im Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar.In der Beschwerde wird eingewendet, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmung des Paragraph 118, BDG 1979 auf den Beschwerdeführer anwendbar sei und dass
Absatz 2, dieser Bestimmung das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren mit Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als eingestellt gelten würde. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass
Paragraph 152 d, BDG 1979 die Paragraphen 91, Absatz eins, 92 bis 97, 103 und 105 bis 135 auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Militärpersonen nicht anzuwenden sind. Paragraph 118, BDG 1979 ist daher im Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer war sowohl im tatrelevanten Zeitraum als auch zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens Soldat im Dienstverhältnis und unterlag damit
§ 1Abs.
1 Z 1 HDG 2014 dem Anwendungsbereich des HDG 2014. Dabei wurden ihm
§ 2Abs.
1 Z 1 HDG 2014 die Verletzung seiner im Präsenzstand auferlegten Pflichten zum Vorwurf gemacht. Die Einleitung des Kommandantenverfahrens
§ 61Abs.
1 HDG 2014 erfolgte zudem rechtzeitig innerhalb der Fristen des § 3 Abs. 1 HDG 2014. Der Beschwerdeführer war sowohl im tatrelevanten Zeitraum als auch zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens Soldat im Dienstverhältnis und unterlag damit
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 dem Anwendungsbereich des HDG 2014. Dabei wurden ihm
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 die Verletzung seiner im Präsenzstand auferlegten Pflichten zum Vorwurf gemacht. Die Einleitung des Kommandantenverfahrens
Paragraph 61, Absatz eins, HDG 2014 erfolgte zudem rechtzeitig innerhalb der Fristen des Paragraph 3, Absatz eins, HDG 2014. Am 29.12.2021 erstattete der zuständige Disziplinarkommandant in der Sache gegen den Beschwerdeführer
§ 68Abs.
1 Z 1 HDG 2014 eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde, welche noch am selben Tag bei dieser einlangte. Damit war am 29.12.2021 gegen den Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt nach wie vor Soldat im Dienstverhältnis war, wegen gegenständlicher Anschuldigungen ein Senatsverfahren bei der Bundesdisziplinarbehörde anhängig und das zuvor gegen ihn eingeleitete Kommandantenverfahren
§ 62Abs.
4HDG 2014 ex lege eingestellt. Mit Ablauf des 31.12.2021 endete das öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch Austritt. Die damit verbundene Änderung seiner rechtlichen Stellung änderte
§ 85Abs.
1 Z 2 HDG 2014 jedoch nichts an dem gegen ihn nach wie vor bei der Bundesdisziplinarbehörde anhängigen Disziplinarverfahren, weil ein Senatsverfahren in einem solchen Fall ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung des Beschuldigten fortzuführen ist. Lediglich ein Kommandantenverfahren, das gegen einen Soldaten im Dienstverhältnis im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand anhängig ist (was hier jedoch nicht der Fall war), würde
§ 85Abs.
7 HDG 2014 ex lege als eingestellt gelten. Die Bundesdisziplinarbehörde hat daher das bei ihr gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Austritts anhängige Disziplinarverfahren zu Recht nach den Bestimmungen des HDG 2014 weitergeführt.Am 29.12.2021 erstattete der zuständige Disziplinarkommandant in der Sache gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde, welche noch am selben Tag bei dieser einlangte. Damit war am 29.12.2021 gegen den Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt nach wie vor Soldat im Dienstverhältnis war, wegen gegenständlicher Anschuldigungen ein Senatsverfahren bei der Bundesdisziplinarbehörde anhängig und das zuvor gegen ihn eingeleitete Kommandantenverfahren
Paragraph 62, Absatz 4 H, D, G, 2014 ex lege eingestellt. Mit Ablauf des 31.12.2021 endete das öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch Austritt. Die damit verbundene Änderung seiner rechtlichen Stellung änderte
Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 jedoch nichts an dem gegen ihn nach wie vor bei der Bundesdisziplinarbehörde anhängigen Disziplinarverfahren, weil ein Senatsverfahren in einem solchen Fall ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung des Beschuldigten fortzuführen ist. Lediglich ein Kommandantenverfahren, das gegen einen Soldaten im Dienstverhältnis im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand anhängig ist (was hier jedoch nicht der Fall war), würde
Paragraph 85, Absatz 7, HDG 2014 ex lege als eingestellt gelten. Die Bundesdisziplinarbehörde hat daher das bei ihr gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Austritts anhängige Disziplinarverfahren zu Recht nach den Bestimmungen des HDG 2014 weitergeführt. Zusammengefasst ist hinsichtlich der hier gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen von einem entsprechend konkreten und aufgrund der Aktenlage auch ausreichend begründeten Verdacht von Pflichtverletzungen auszugehen, um gegen diesen die Einleitung eines Kommissionsverfahrens zu beschließen. Offenkundige Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens liegen hier jedenfalls nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2250821.1.00